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F-6475/2023

F-6475/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Mit Formulargesuch vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller (C._______, geb. 1974, Kuba) die Schweizer Vertretung in Havanna (Kuba) um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 13. Juli 2023 bis zum 31. August 2023. B. Mit Formularverfügung vom 20. Juni 2023 verweigerte die Schweizer Ver- tretung in Havanna dem Gesuchsteller das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden als Gastgeber am 29. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 17. Juli 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______, dem Wohnkanton der Beschwerdeführenden. Das kantonale Migrationsamt stellte den Beschwerdeführenden am 18. Juli 2023 einen Fragenkatalog zu, den diese zusammen mit weiteren Doku- menten ausgefüllt am 25. Juli 2023 zurücksandten. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 2. November 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 13. sowie 18. November 2023 erfolgten Eingaben bei der Vorinstanz, welche am 22. November 2023 als Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht weitergeleitet wurden. Die Beschwerdeführenden beantrag- ten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Gesuchsteller ein Schengen-Visum zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

F-6475/2023 Seite 3 H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 6. Februar 2024. Der Vorinstanz wurde in der Folge ein Doppel der Replik zur Kenntnis- nahme zugestellt. I. Am 22. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein und erkundigten sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Das Gericht beant- wortete das Schreiben am 3. Juni 2024 und der Vorinstanz wurde ein Dop- pel des Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Per 21. Oktober 2023 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktions- richterin.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im

F-6475/2023 Seite 4 Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines kubanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger we- der aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Perso- nenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über- schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli- chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufge- führt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assozi- ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlän- der, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

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E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex ge- regelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (for- mell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prü- fung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfah- ren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.

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E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5.1 Kubanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an seiner Absicht be- standen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwür- digkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums zu verlassen.»

E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsge- mäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewil- ligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom

24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil des EuGH Koushkaki Rn. 56–63).

E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht

F-6475/2023 Seite 7 regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 6.1 Kuba gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), der die sozioökonomischen Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.764 zu den hoch entwickelten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org/data- center/specific-country-data#/countries/CUB, zuletzt abgerufen am 07.01.2025). Der Human Capital Index (HCI), der Auskunft über die sozio- ökonomischen Möglichkeiten gibt, ist für Kuba nicht verfügbar. Auch sonst sind nur wenige Daten zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Kubas öffentlich verfügbar. Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (EDA) ist die soziale und politische Lage derzeit sehr angespannt. Kuba erlebt die grösste Wirtschaftskrise seit den 1990er-Jahren. Diese verur- sacht Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoff und Elektrizität. Die Her- ausforderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene haben negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung. Der Zugang zu Grundversorgungsmitteln (Nahrungsmittel, Medikamente, Treibstoff etc.) kann von der Regierung nicht mehr gewährleistet werden. Dies hat drastische Konsequenzen für die Ernährungssicherheit, die Be- schäftigung, die Gesundheit und die Bildung. Auch die Menschenrechtssi- tuation hat sich verschlechtert (vgl. https://www.eda.admin.ch/deza/ de/home/laender/kuba.html; https://www.eda.admin.ch/eda/ de/home/ver- tretungen-und-reisehinweise/kuba/reisehinweise-fuerkuba.html#eda 1f0d00, abgerufen am 07.01.2025).

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E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Kuba grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die kon- kreten Lebensumstände der gesuchstellenden Personen rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).

E. 7.1 Der Gesuchsteller möchte die Beschwerdeführenden in der Schweiz besuchen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Neffen der Be- schwerdeführerin.

E. 7.2 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass der Gesuch- steller in einer festen Partnerschaft lebt und vier Kinder hat, wovon der 16- jährige Sohn noch minderjährig ist (vgl. Auskunftsbogen vom 25. Juli 2023). Da die Kernfamilie des Gesuchstellers in Kuba verbleibt, kann von einer gewissen familiären Bindung ausgegangen werden. Es ist jedoch festzu- halten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Ge- suchstellers eine besondere familiäre Verpflichtung ergibt.

E. 7.3 In Bezug auf die berufliche und wirtschaftliche Situation des Gesuch- stellers wird geltend gemacht, dass er in Kuba als Schichtleiter der Lebens- mittelproduktion an der E._______ arbeitet. Sinngemäss wird ausgeführt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über ein für kubanische Verhältnisse gutes Einkommen verfüge (vgl. Beschwerde vom 13. Novem- ber 2023). Zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit wurde eine übersetzte Arbeitsbe- scheinigung des Generaldirektors für Serviceleistungen der E.______ vor- gelegt, aus der sinngemäss hervorgeht, dass der Gesuchsteller seit dem (…) 2006 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Schichtleiter der Mensabetriebe tätig ist. Darüber hinaus geht aus der Arbeitsbescheinigung hervor, dass der Gesuchsteller nicht nur einen Monat Ferien beziehen wird, sondern ihm eine zusätzliche unbezahlte Freistellung von 22 Tagen geneh- migt wurde. Lohnauszüge oder Belege über die genauen Einkünfte des Gesuchstellers als Mensaleiter wurden nicht vorgelegt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden alle während des Besuchs in der Schweiz anfallenden Kosten übernehmen würden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Garantiefähigkeit der Beschwerdeführenden gegeben und damit positiv zu beurteilen ist, was auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 explizit

F-6475/2023 Seite 9 festhielt und damit ihre anderslautenden Ausführungen im Einspracheent- scheid vom 2. November 2023 korrigierte. Für die Beurteilung des Kriteri- ums der gesicherten Wiederausreise sind jedoch die Verhältnisse der ge- suchstellenden Person ausschlaggebend (vgl. nachfolgend E. 7.4). Die Höhe des Einkommens des Gesuchstellers bleibt unbelegt und sons- tige Nachweise über seine finanziellen Verhältnisse gehen aus den Akten nicht hervor. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere berufliche Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise des Gesuchstellers zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hin- tergrund der allgemeinen Lage in Kuba die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Daran ändern schliesslich auch die Verpflichtungserklärung der Beschwer- deführenden und ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie könnten die Ausreise des Gesuchstellers durchsetzen, nichts. Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar- keit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). Aus diesem Grund können die Beschwerdeführenden auch aus dem vorgebrachten Umstand, dass ihre bisher eingeladenen Gäste anstandslos nach Kuba zurückgekehrt sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin ist jeder Einzelfall individuell zu beurteilen. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt.

E. 7.5 Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

F-6475/2023 Seite 10 Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6475/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvor- schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6475/2023 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von C._______;Verfügung des SEM vom 2. November 2023. Sachverhalt: A. Mit Formulargesuch vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller (C._______, geb. 1974, Kuba) die Schweizer Vertretung in Havanna (Kuba) um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 13. Juli 2023 bis zum 31. August 2023. B. Mit Formularverfügung vom 20. Juni 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung in Havanna dem Gesuchsteller das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden als Gastgeber am 29. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 17. Juli 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______, dem Wohnkanton der Beschwerdeführenden. Das kantonale Migrationsamt stellte den Beschwerdeführenden am 18. Juli 2023 einen Fragenkatalog zu, den diese zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt am 25. Juli 2023 zurücksandten. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 2. November 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 13. sowie 18. November 2023 erfolgten Eingaben bei der Vorinstanz, welche am 22. November 2023 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Gesuchsteller ein Schengen-Visum zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 6. Februar 2024. Der Vorinstanz wurde in der Folge ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 22. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein und erkundigten sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete das Schreiben am 3. Juni 2024 und der Vorinstanz wurde ein Doppel des Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Per 21. Oktober 2023 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines kubanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei dasVerfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Kubanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an seiner Absicht bestanden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil des EuGH Koushkaki Rn. 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Kuba gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), der die sozioökonomischen Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.764 zu den hoch entwickelten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/CUB, zuletzt abgerufen am 07.01.2025). Der Human Capital Index (HCI), der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, ist für Kuba nicht verfügbar. Auch sonst sind nur wenige Daten zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Kubas öffentlich verfügbar. Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist die soziale und politische Lage derzeit sehr angespannt. Kuba erlebt die grösste Wirtschaftskrise seit den 1990er-Jahren. Diese verursacht Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoff und Elektrizität. Die Herausforderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene haben negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung. Der Zugang zu Grundversorgungsmitteln (Nahrungsmittel, Medikamente, Treibstoff etc.) kann von der Regierung nicht mehr gewährleistet werden. Dies hat drastische Konsequenzen für die Ernährungssicherheit, die Beschäftigung, die Gesundheit und die Bildung. Auch die Menschenrechtssituation hat sich verschlechtert (vgl. https://www.eda.admin.ch/deza/ de/home/laender/kuba.html; https://www.eda.admin.ch/eda/ de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kuba/reisehinweise-fuerkuba.html#eda 1f0d00, abgerufen am 07.01.2025). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Personen rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 7. 7.1 Der Gesuchsteller möchte die Beschwerdeführenden in der Schweiz besuchen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Neffen der Beschwerdeführerin. 7.2 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass der Gesuchsteller in einer festen Partnerschaft lebt und vier Kinder hat, wovon der 16-jährige Sohn noch minderjährig ist (vgl. Auskunftsbogen vom 25. Juli 2023). Da die Kernfamilie des Gesuchstellers in Kuba verbleibt, kann von einer gewissen familiären Bindung ausgegangen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Gesuchstellers eine besondere familiäre Verpflichtung ergibt. 7.3 In Bezug auf die berufliche und wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers wird geltend gemacht, dass er in Kuba als Schichtleiter der Lebensmittelproduktion an der E._______ arbeitet. Sinngemäss wird ausgeführt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über ein für kubanische Verhältnisse gutes Einkommen verfüge (vgl. Beschwerde vom 13. November 2023). Zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit wurde eine übersetzte Arbeitsbescheinigung des Generaldirektors für Serviceleistungen der E.______ vorgelegt, aus der sinngemäss hervorgeht, dass der Gesuchsteller seit dem (...) 2006 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Schichtleiter der Mensabetriebe tätig ist. Darüber hinaus geht aus der Arbeitsbescheinigung hervor, dass der Gesuchsteller nicht nur einen Monat Ferien beziehen wird, sondern ihm eine zusätzliche unbezahlte Freistellung von 22 Tagen genehmigt wurde. Lohnauszüge oder Belege über die genauen Einkünfte des Gesuchstellers als Mensaleiter wurden nicht vorgelegt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden alle während des Besuchs in der Schweiz anfallenden Kosten übernehmen würden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Garantiefähigkeit der Beschwerdeführenden gegeben und damit positiv zu beurteilen ist, was auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 explizit festhielt und damit ihre anderslautenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2. November 2023 korrigierte. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sind jedoch die Verhältnisse der gesuchstellenden Person ausschlaggebend (vgl. nachfolgend E. 7.4). Die Höhe des Einkommens des Gesuchstellers bleibt unbelegt und sonstige Nachweise über seine finanziellen Verhältnisse gehen aus den Akten nicht hervor. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere berufliche Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. 7.4 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise des Gesuchstellers zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kuba die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Daran ändern schliesslich auch die Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführenden und ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie könnten die Ausreise des Gesuchstellers durchsetzen, nichts. Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). Aus diesem Grund können die Beschwerdeführenden auch aus dem vorgebrachten Umstand, dass ihre bisher eingeladenen Gäste anstandslos nach Kuba zurückgekehrt sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin ist jeder Einzelfall individuell zu beurteilen. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. 7.5 Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch