Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 5. August 2024 stellte Y._______ (pakistanischer Staatsangehöriger, geb. […], nachfolgend Gesuchsteller) auf der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 12. September bis 9. Dezember 2024 bei seinem Bruder (nachfolgend Beschwerdeführer und Gastgeber) und dessen Ehefrau in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/35 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab (SEM act. 4/18 f.). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Mutter des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums für den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum gutgeheissen und ihr das Visum erteilt (SEM act. 6/54). C. Gegen den negativen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
21. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte (SEM act. 1, 5). Die Vorinstanz wies am 29. Oktober 2024 die Einsprache ab (SEM act. 7). D. Am 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das SEM, dem Gesuchsteller ein Visum zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 4. März 2025 (BVGer act. 8).
F-7439/2024 Seite 3
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar in- zwischen abgelaufen, der Gesuchsteller strebt aber – wie aus der Einreichung der vorliegenden Beschwerde zu schliessen ist – weiterhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist
F-7439/2024 Seite 4 das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte
F-7439/2024 Seite 5 Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Pakistan steht vor großen innenpolitischen Herausforderungen. Dazu zählen instabile Mehrheitsverhältnisse im Parlament und in der Regierung, politische Unruhen sowie Terroranschläge, insbesondere durch die islamistischen pakistanischen Taliban. Das Land ist zudem mit einer wirtschafts- und finanzpolitischen Dauerkrise, mit hoher
F-7439/2024 Seite 6 Staatsverschuldung, starker Inflation, einer Ernährungs- und Energiekrise, den Folgen des Klimawandels sowie weit verbreiteter Armut konfrontiert. Pakistan fehlen ausländische Währungsreserven, um notwendige Importe bezahlen zu können. Immer wieder steht der Staat kurz vor der Zahlungsunfähigkeit (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/ politische-situation-15396, abgerufen im März 2025). Bereits vor den zerstörerischen Überschwemmungen vom Sommer 2022 galt etwa ein Fünftel der Einwohnerinnen und Einwohner als unterernährt. Die Flutkatastrophe hat in großen Teilen des Landes die Existenzgrundlagen der Bevölkerung vernichtet. Im Frühjahr und Frühsommer 2023 richteten ein Erdbeben, schwere Unwetter und ein Zyklon weitere Schäden an der Infrastruktur und in der Landwirtschaft an, auch im April 2024 war Pakistan von extremem Starkregen betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind rund acht Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (Stand: Juni 2024). Fachleute gehen davon aus, dass sich die Ernährungskrise noch verschärfen wird (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, abgerufen im März 2025).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn – wie vorliegend - im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 4.4 Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise
F-7439/2024 Seite 7 vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8)
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht dazu vorerst geltend, das SEM habe die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht korrekt gewürdigt. Vorliegend liege die besondere Situation darin, dass der Gesuchsteller geistig behindert sei. Dies bedeute, dass das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO- Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) zu berücksichtigen sei. Ein Kernanliegen des Übereinkommens sei es, dass Menschen mit Behinderung nicht diskriminiert würden (Präambel Bst. h und Art. 3 Bst. b BRK). Sie sollten voll und wirksam an der Gesellschaft teilhaben können (Art. 3 Bst. c BRK). Das SEM übergehe die besondere Situation des Gesuchstellers und schliesse ihn von der Teilhabe an der Gesellschaft aus. Er könne aufgrund seiner Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Familie gründen. Damit könne er in seinem Herkunftsland keine Verpflichtungen begründen, die nach der Rechtsprechung als Kriterien für eine fristgemässe Wiederausreise sprechen würden. Es stelle eine Diskriminierung dar, als Kriterien für eine gesicherte Wiederausreise solche Verpflichtungen in Pakistan zu verlangen. Für den Gesuchsteller sei es von vornherein unmöglich, seine hier lebenden Brüder zu besuchen. Die Teilhabe an einem normalen Leben werde ihm wegen seiner Behinderung verweigert (Beschwerde Ziff. 9 ff.; Replik S. 1).
E. 5.2 Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts und verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK). Als allgemeine Grundsätze nennt die Konvention unter anderem die Nichtdiskriminierung sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Bst. b und c BRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK anerkennt die Schweiz zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz sowie gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
F-7439/2024 Seite 8 Art. 5 Abs. 2 BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.4). Die Tragweite dieser Bestimmungen geht aber nicht über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1 und E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend kann der Beschwerdeführer hingegen aus den Bestimmungen der UNO-Behindertenrechtskonvention nichts für sich ableiten und es kann verneint werden, dass die Verweigerung der Visumserteilung eine Diskriminierung des Gesuchstellers darstellt oder das SEM die Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gewürdigt hat. Es gilt zu beachten, dass das Kriterium der gesicherten Ausreise weder an eine Erwerbstätigkeit noch an einen bestimmten Zivilstand anknüpft (vgl. E. 3.3). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller durch die in der Praxis entwickelten Kriterien besonders benachteiligt worden wäre. So stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar fest, dass er geistig behindert sei und daher keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, begründete die Ablehnung hingegen nebst seinem Gesundheitszustand mit der seit dem Tod des Onkels instabilen familiären Situation in Pakistan (SEM act. 7). In seiner Vernehmlassung machte das SEM ausdrücklich geltend, dass es im Rahmen der Rückkehrgarantie keine gefestigte Erwerbstätigkeit, Ehe oder eigene Kinder verlange, hingegen der Gesuchsteller mit dem Tod seines Onkels eine wichtige Bezugsperson verloren habe (BVGer act. 6). Damit wurde der Gesuchsteller nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt, da ein günstiges privates Umfeld wie beispielsweise die Einbindung in ein soziales Netz die Prognose begünstigt hätte. Demgegenüber führen selbst eine Erwerbstätigkeit und das Vorhandensein von Kindern nicht zwingend zur Erteilung eines Besuchervisums (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6475/2023 vom 13. Januar 2025 E. 7.2 und E 7.3). In casu liegt somit keine Diskriminierung vor. Hingegen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine nicht gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers geschlossen hat.
E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald (…), mental beeinträchtigten Mann. Er lebt zusammen mit seiner (…)-jährigen Mutter (SEM act. 6/55) in R._______ (Pakistan). Diese sei gemäss Beschwerde seine Bezugsperson und er sei auf sie angewiesen (Beschwerde Ziff. 15).
F-7439/2024 Seite 9 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nur die Landessprache spreche und undeutlich beziehungsweise unklar spreche. Seine hier lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, sinnvoll mit ihm zu kommunizieren. Noch weniger sei der Gesuchsteller in der Lage, selber Kontakt mit hier lebenden Personen aufzunehmen (Beschwerde Ziff. 16 f.). Die Mutter habe überdies niemanden, dem sie den Gesuchsteller anvertrauen könne, würde sie in die Schweiz reisen. Ein Onkel des Gesuchstellers, der für ihn eine weitere Bezugsperson dargestellt und ihn während der Abwesenheit der Mutter in seiner gewohnten Umgebung betreut habe, sei im Jahr 2023 verstorben (SEM act. 6/56). Gemäss Ausführungen in der Replik würden noch weitere Verwandte in Pakistan leben, unter anderem eine Schwester der Mutter. Grundsätzlich habe die Mutter den Gesuchsteller selber betreut. Wenn sie in die Schweiz gereist sei, habe ihn der Onkel betreut. Weitere Angaben über das private Umfeld des Gesuchstellers in Pakistan (Wohnsituation, allfällige weitere soziale Kontakte) lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist (vgl. auch SEM act. 1/5). Die Betreuung ist zwar grundsätzlich gewährleistet; es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die (alleinige) Betreuung einer Person mit Behinderung eine grosse Herausforderung darstellen kann und im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung oder Abwesenheit der Mutter diese wegfallen würde. Der Umstand, dass die Mutter in Pakistan nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Tod des Onkels niemanden (mehr) hat, dem sie den Gesuchteller anvertrauen kann, ist zudem auch im Hinblick auf ihr fortschreitendes Alter zu würdigen. In diesem Sinne läuft auch das Argument ins Leere, dass der Gesuchteller nicht von seinen Verwandten in der Schweiz betreut werden könnte, sondern seine Mutter und seine gewohnte Umgebung in Pakistan benötige (Beschwerde Ziff. 18). Die Ausführungen des Beschwerdeführers reichen damit nicht aus, um in Pakistan seit dem Tod des Onkels auf ein stabiles privates Umfeld des Gesuchstellers schliessen zu können, in dem insbesondere seine Betreuung jederzeit und auf Dauer gewährleistet wäre. Dies fällt bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise negativ ins Gewicht.
E. 6.3 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wird zwar geltend gemacht, der Gesuchsteller und seine Mutter seien finanziell unabhängig und würden von der Witwenrente aus der schweizerischen
F-7439/2024 Seite 10 AHV von zirka Fr. 700.– bis Fr. 800.– leben (Beschwerde Ziff. 23; Replik S. 2). Belege dazu fehlen hingegen. Die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers bleiben daher unklar.
E. 6.4 Damit wurden weder ein stabiles privates Umfeld dargetan noch belegt, dass der Gesuchsteller in Pakistan in gefestigten wirtschaftlichen Verhält- nissen lebt. Dazu kommt, dass die drei Brüder des Gesuchstellers, allesamt Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz leben (SEM act. 6/57; 4/23), womit er hier über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Lage in Pakistan, durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Mutter bereits mehrfach in der Schweiz zu Besuch gewesen sei und immer rechtzeitig zurückgekehrt sei, meistens sogar vorzeitig (Beschwerde Ziff. 21, Replik S. 2), so gilt es darauf hinzuweisen, dass ihr Gesuch um Ausstellung eines Visums gutgeheissen wurde und die Situation des Gesuchstellers nicht mit ihrer vergleichbar ist.
E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Verwandten seien bereit, alle Garantien abzugeben, dass der Gesuchsteller wieder nach Pakistan zurückreisen werde (Replik S. 1).
E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
F-7439/2024 Seite 11 Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-7439/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7439/2024 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Advokatur am Stampfenbach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für Y._______, Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am 5. August 2024 stellte Y._______ (pakistanischer Staatsangehöriger, geb. [...], nachfolgend Gesuchsteller) auf der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 12. September bis 9. Dezember 2024 bei seinem Bruder (nachfolgend Beschwerdeführer und Gastgeber) und dessen Ehefrau in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/35 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab (SEM act. 4/18 f.). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Mutter des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums für den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum gutgeheissen und ihr das Visum erteilt (SEM act. 6/54). C. Gegen den negativen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte (SEM act. 1, 5). Die Vorinstanz wies am 29. Oktober 2024 die Einsprache ab (SEM act. 7). D. Am 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das SEM, dem Gesuchsteller ein Visum zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 4. März 2025 (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar inzwischen abgelaufen, der Gesuchsteller strebt aber - wie aus der Einreichung der vorliegenden Beschwerde zu schliessen ist - weiterhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Pakistan steht vor großen innenpolitischen Herausforderungen. Dazu zählen instabile Mehrheitsverhältnisse im Parlament und in der Regierung, politische Unruhen sowie Terroranschläge, insbesondere durch die islamistischen pakistanischen Taliban. Das Land ist zudem mit einer wirtschafts- und finanzpolitischen Dauerkrise, mit hoher Staatsverschuldung, starker Inflation, einer Ernährungs- und Energiekrise, den Folgen des Klimawandels sowie weit verbreiteter Armut konfrontiert. Pakistan fehlen ausländische Währungsreserven, um notwendige Importe bezahlen zu können. Immer wieder steht der Staat kurz vor der Zahlungsunfähigkeit (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/politische-situation-15396, abgerufen im März 2025). Bereits vor den zerstörerischen Überschwemmungen vom Sommer 2022 galt etwa ein Fünftel der Einwohnerinnen und Einwohner als unterernährt. Die Flutkatastrophe hat in großen Teilen des Landes die Existenzgrundlagen der Bevölkerung vernichtet. Im Frühjahr und Frühsommer 2023 richteten ein Erdbeben, schwere Unwetter und ein Zyklon weitere Schäden an der Infrastruktur und in der Landwirtschaft an, auch im April 2024 war Pakistan von extremem Starkregen betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind rund acht Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (Stand: Juni 2024). Fachleute gehen davon aus, dass sich die Ernährungskrise noch verschärfen wird (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, abgerufen im März 2025). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn - wie vorliegend - im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.4 Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8) 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht dazu vorerst geltend, das SEM habe die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht korrekt gewürdigt. Vorliegend liege die besondere Situation darin, dass der Gesuchsteller geistig behindert sei. Dies bedeute, dass das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) zu berücksichtigen sei. Ein Kernanliegen des Übereinkommens sei es, dass Menschen mit Behinderung nicht diskriminiert würden (Präambel Bst. h und Art. 3 Bst. b BRK). Sie sollten voll und wirksam an der Gesellschaft teilhaben können (Art. 3 Bst. c BRK). Das SEM übergehe die besondere Situation des Gesuchstellers und schliesse ihn von der Teilhabe an der Gesellschaft aus. Er könne aufgrund seiner Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Familie gründen. Damit könne er in seinem Herkunftsland keine Verpflichtungen begründen, die nach der Rechtsprechung als Kriterien für eine fristgemässe Wiederausreise sprechen würden. Es stelle eine Diskriminierung dar, als Kriterien für eine gesicherte Wiederausreise solche Verpflichtungen in Pakistan zu verlangen. Für den Gesuchsteller sei es von vornherein unmöglich, seine hier lebenden Brüder zu besuchen. Die Teilhabe an einem normalen Leben werde ihm wegen seiner Behinderung verweigert (Beschwerde Ziff. 9 ff.; Replik S. 1). 5.2 Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts und verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK). Als allgemeine Grundsätze nennt die Konvention unter anderem die Nichtdiskriminierung sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Bst. b und c BRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK anerkennt die Schweiz zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz sowie gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Art. 5 Abs. 2 BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.4). Die Tragweite dieser Bestimmungen geht aber nicht über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1 und E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Vorliegend kann der Beschwerdeführer hingegen aus den Bestimmungen der UNO-Behindertenrechtskonvention nichts für sich ableiten und es kann verneint werden, dass die Verweigerung der Visumserteilung eine Diskriminierung des Gesuchstellers darstellt oder das SEM die Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gewürdigt hat. Es gilt zu beachten, dass das Kriterium der gesicherten Ausreise weder an eine Erwerbstätigkeit noch an einen bestimmten Zivilstand anknüpft (vgl. E. 3.3). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller durch die in der Praxis entwickelten Kriterien besonders benachteiligt worden wäre. So stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar fest, dass er geistig behindert sei und daher keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, begründete die Ablehnung hingegen nebst seinem Gesundheitszustand mit der seit dem Tod des Onkels instabilen familiären Situation in Pakistan (SEM act. 7). In seiner Vernehmlassung machte das SEM ausdrücklich geltend, dass es im Rahmen der Rückkehrgarantie keine gefestigte Erwerbstätigkeit, Ehe oder eigene Kinder verlange, hingegen der Gesuchsteller mit dem Tod seines Onkels eine wichtige Bezugsperson verloren habe (BVGer act. 6). Damit wurde der Gesuchsteller nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt, da ein günstiges privates Umfeld wie beispielsweise die Einbindung in ein soziales Netz die Prognose begünstigt hätte. Demgegenüber führen selbst eine Erwerbstätigkeit und das Vorhandensein von Kindern nicht zwingend zur Erteilung eines Besuchervisums (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6475/2023 vom 13. Januar 2025 E. 7.2 und E 7.3). In casu liegt somit keine Diskriminierung vor. Hingegen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine nicht gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers geschlossen hat. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald (...), mental beeinträchtigten Mann. Er lebt zusammen mit seiner (...)-jährigen Mutter (SEM act. 6/55) in R._______ (Pakistan). Diese sei gemäss Beschwerde seine Bezugsperson und er sei auf sie angewiesen (Beschwerde Ziff. 15). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nur die Landessprache spreche und undeutlich beziehungsweise unklar spreche. Seine hier lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, sinnvoll mit ihm zu kommunizieren. Noch weniger sei der Gesuchsteller in der Lage, selber Kontakt mit hier lebenden Personen aufzunehmen (Beschwerde Ziff. 16 f.). Die Mutter habe überdies niemanden, dem sie den Gesuchsteller anvertrauen könne, würde sie in die Schweiz reisen. Ein Onkel des Gesuchstellers, der für ihn eine weitere Bezugsperson dargestellt und ihn während der Abwesenheit der Mutter in seiner gewohnten Umgebung betreut habe, sei im Jahr 2023 verstorben (SEM act. 6/56). Gemäss Ausführungen in der Replik würden noch weitere Verwandte in Pakistan leben, unter anderem eine Schwester der Mutter. Grundsätzlich habe die Mutter den Gesuchsteller selber betreut. Wenn sie in die Schweiz gereist sei, habe ihn der Onkel betreut. Weitere Angaben über das private Umfeld des Gesuchstellers in Pakistan (Wohnsituation, allfällige weitere soziale Kontakte) lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist (vgl. auch SEM act. 1/5). Die Betreuung ist zwar grundsätzlich gewährleistet; es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die (alleinige) Betreuung einer Person mit Behinderung eine grosse Herausforderung darstellen kann und im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung oder Abwesenheit der Mutter diese wegfallen würde. Der Umstand, dass die Mutter in Pakistan nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Tod des Onkels niemanden (mehr) hat, dem sie den Gesuchteller anvertrauen kann, ist zudem auch im Hinblick auf ihr fortschreitendes Alter zu würdigen. In diesem Sinne läuft auch das Argument ins Leere, dass der Gesuchteller nicht von seinen Verwandten in der Schweiz betreut werden könnte, sondern seine Mutter und seine gewohnte Umgebung in Pakistan benötige (Beschwerde Ziff. 18). Die Ausführungen des Beschwerdeführers reichen damit nicht aus, um in Pakistan seit dem Tod des Onkels auf ein stabiles privates Umfeld des Gesuchstellers schliessen zu können, in dem insbesondere seine Betreuung jederzeit und auf Dauer gewährleistet wäre. Dies fällt bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise negativ ins Gewicht. 6.3 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wird zwar geltend gemacht, der Gesuchsteller und seine Mutter seien finanziell unabhängig und würden von der Witwenrente aus der schweizerischen AHV von zirka Fr. 700.- bis Fr. 800.- leben (Beschwerde Ziff. 23; Replik S. 2). Belege dazu fehlen hingegen. Die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers bleiben daher unklar. 6.4 Damit wurden weder ein stabiles privates Umfeld dargetan noch belegt, dass der Gesuchsteller in Pakistan in gefestigten wirtschaftlichen Verhält-nissen lebt. Dazu kommt, dass die drei Brüder des Gesuchstellers, allesamt Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz leben (SEM act. 6/57; 4/23), womit er hier über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Lage in Pakistan, durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Mutter bereits mehrfach in der Schweiz zu Besuch gewesen sei und immer rechtzeitig zurückgekehrt sei, meistens sogar vorzeitig (Beschwerde Ziff. 21, Replik S. 2), so gilt es darauf hinzuweisen, dass ihr Gesuch um Ausstellung eines Visums gutgeheissen wurde und die Situation des Gesuchstellers nicht mit ihrer vergleichbar ist. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Verwandten seien bereit, alle Garantien abzugeben, dass der Gesuchsteller wieder nach Pakistan zurückreisen werde (Replik S. 1).
7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: