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F-5642/2023

F-5642/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-15 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Mit Formulargesuchen vom 3. April 2023 ersuchten die Gesuchstellenden (C._______, geb. 1961, Syrien, und D._______, geb. 1961, Syrien) die Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um Ausstellung von Schengen- Visa zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 24. April 2023 bis zum

31. Mai 2023. B. Mit Formularverfügung vom 12. April 2023 verweigerte die Schweizer Ver- tretung in Beirut den Gesuchstellenden die Schengen-Visa. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer als Gastgeber am

16. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 28. Juni 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons E.________, dem Wohnkanton des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 einen Fragenkatalog zu, den dieser ausgefüllt am 11. August 2023 zurücksandte. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Vorinstanz die Einspra- che ab. F. Am 16. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

29. September 2023 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die beantragten Schengen-Visa zu erteilen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho- ben, den der Beschwerdeführer in der Folge einbezahlte.

F-5642/2023 Seite 3 H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2023 eine Replik ein. Der Vorinstanz wurde am 19. Dezember 2023 ein Doppel der Replik zur Kennt- nisnahme zugestellt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

F-5642/2023 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

F-5642/2023 Seite 5

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.

E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt

F-5642/2023 Seite 6 werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5.1 Syrische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung von Visa wurde ihnen auf Ein- sprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, dem- gemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»

E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsge- mäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewil- ligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom

24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).

E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab

F-5642/2023 Seite 7 anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Le- bensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruf- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Feb- ruar 2024 E. 8.1).

E. 6.1 Seit 2011 herrscht in Syrien ein bewaffneter Konflikt. Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Sie haben die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Es kommt seither zu Schiessereien, Strassenblockaden und Plünderungen. Die Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. https://www.eda.ad- min.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/syrien/reisehin- weise-fuersyrien.html#, abgerufen am 07.01.2025). Syrien gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Ent- wicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.557 zu den mittel ent- wickelten Ländern und belegt lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Län- dern (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/count- ries/SYR, abgerufen am 07.01.2025).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Syrien grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die kon- kreten Lebensumstände der gesuchstellenden Personen rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).

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E. 7.1 Die Gesuchstellenden möchten ihren in der Schweiz lebenden Sohn (den Beschwerdeführer) besuchen.

E. 7.2 In Bezug auf die familiäre Situation wird geltend gemacht, dass die Ge- suchstellenden ihr Beziehungsnetz und ihr soziales Umfeld in Syrien hät- ten. Besondere familiäre Verantwortungen werden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar. Aus den Akten geht hervor, dass drei erwach- sene Kinder der Gesuchstellenden bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und seitdem hier leben (vgl. Begleitschreiben vom 23. März 2023). Eines davon ist der Beschwerdeführer. Durch ihre hier lebende Fa- milie verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz über ein familiäres Be- ziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 5.3).

E. 7.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse wird gel- tend gemacht, dass die Gesuchstellenden einen landwirtschaftlichen Be- trieb sowie Ländereien und Grundstücke besitzen würden (vgl. Einsprache vom 14. Juni 2023 und Beschwerde vom 14. Oktober 2023). Sie seien für Einkäufe, Bestellungen und Kontakte zu anderen Betrieben und Ämtern verantwortlich. Zudem seien sie für ihre Angestellten zuständig und müss- ten auch Löhne auszahlen (vgl. Schreiben vom 11. August 2023). Trotz ausdrücklichem Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellenden bis heute nicht belegt. Den Akten ist lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, die allerdings nicht geeignet ist die wirt- schaftliche und berufliche Situation der Gesuchstellenden auszuleuchten. Deren geltend gemachte wirtschaftlich gute Situation bleibt daher gänzlich unbelegt. Daran ändern auch die Vorbringen des Gesuchstellers nichts, dass die meisten Menschen ihr Geld zu Hause aufbewahren würden und dass die Reise zum Grundbuchamt in Syrien beschwerlich sei. Grundsätz- lich ist festzuhalten, dass die Beweislast für die Absicht, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu ver- lassen, bei den gesuchstellenden Personen liegt (vgl. in diesem Sinne Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Urteil Koushkaki Rn. 71-72; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6). Mit den Ausführungen zu ihrer heimatlichen Situation gelingt es ihnen nicht, die entsprechende Absicht rechtsgenügend darzutun.

E. 7.4 In Bezug auf die Zusicherungen des gastgebenden Beschwerdeführers und weiterer Drittpersonen ist anzumerken, dass diese mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Tun oder

F-5642/2023 Seite 9 Unterlassen der Gesuchstellenden einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise der Gesuchstellenden zu Besuchszwecken als hoch einzuschät- zen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien die persönlichen Lebensum- stände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt.

E. 7.6 Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5642/2023 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch,Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______,vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 29. September 2023. Sachverhalt: A. Mit Formulargesuchen vom 3. April 2023 ersuchten die Gesuchstellenden (C._______, geb. 1961, Syrien, und D._______, geb. 1961, Syrien) die Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um Ausstellung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 24. April 2023 bis zum 31. Mai 2023. B. Mit Formularverfügung vom 12. April 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung in Beirut den Gesuchstellenden die Schengen-Visa. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer als Gastgeber am 16. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 28. Juni 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons E.________, dem Wohnkanton des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 einen Fragenkatalog zu, den dieser ausgefüllt am 11. August 2023 zurücksandte. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 16. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. September 2023 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die beantragten Schengen-Visa zu erteilen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, den der Beschwerdeführer in der Folge einbezahlte. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2023 eine Replik ein. Der Vorinstanz wurde am 19. Dezember 2023 ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Syrische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung von Visa wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Seit 2011 herrscht in Syrien ein bewaffneter Konflikt. Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Sie haben die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Es kommt seither zu Schiessereien, Strassenblockaden und Plünderungen. Die Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/syrien/reisehinweise-fuersyrien.html#, abgerufen am 07.01.2025). Syrien gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.557 zu den mittel entwickelten Ländern und belegt lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/SYR, abgerufen am 07.01.2025). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Syrien grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Personen rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 7. 7.1 Die Gesuchstellenden möchten ihren in der Schweiz lebenden Sohn (den Beschwerdeführer) besuchen. 7.2 In Bezug auf die familiäre Situation wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden ihr Beziehungsnetz und ihr soziales Umfeld in Syrien hätten. Besondere familiäre Verantwortungen werden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar. Aus den Akten geht hervor, dass drei erwachsene Kinder der Gesuchstellenden bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und seitdem hier leben (vgl. Begleitschreiben vom 23. März 2023). Eines davon ist der Beschwerdeführer. Durch ihre hier lebende Familie verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 5.3). 7.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie Ländereien und Grundstücke besitzen würden (vgl. Einsprache vom 14. Juni 2023 und Beschwerde vom 14. Oktober 2023). Sie seien für Einkäufe, Bestellungen und Kontakte zu anderen Betrieben und Ämtern verantwortlich. Zudem seien sie für ihre Angestellten zuständig und müssten auch Löhne auszahlen (vgl. Schreiben vom 11. August 2023). Trotz ausdrücklichem Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellenden bis heute nicht belegt. Den Akten ist lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, die allerdings nicht geeignet ist die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuchstellenden auszuleuchten. Deren geltend gemachte wirtschaftlich gute Situation bleibt daher gänzlich unbelegt. Daran ändern auch die Vorbringen des Gesuchstellers nichts, dass die meisten Menschen ihr Geld zu Hause aufbewahren würden und dass die Reise zum Grundbuchamt in Syrien beschwerlich sei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beweislast für die Absicht, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, bei den gesuchstellenden Personen liegt (vgl. in diesem Sinne Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Urteil Koushkaki Rn. 71-72; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6). Mit den Ausführungen zu ihrer heimatlichen Situation gelingt es ihnen nicht, die entsprechende Absicht rechtsgenügend darzutun. 7.4 In Bezug auf die Zusicherungen des gastgebenden Beschwerdeführers und weiterer Drittpersonen ist anzumerken, dass diese mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Gesuchstellenden einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). 7.5 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise der Gesuchstellenden zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. 7.6 Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch