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F-4713/2023

F-4713/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 1. Juni 2023 ersuchte X._______, Staatsangehörige von Tadschikistan (geb. 2003; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Gast) bei der Schweizeri- schen Vertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer vom 25. Juni bis 21. September 2023 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/83 ff.). Bereits davor, am 8. April 2023, hatten ihre im Kanton M.________ lebende Tante und deren Ehemann (nachfolgend Beschwer- deführende bzw. Gastgeber) dem Schweizerischen Generalkonsulat ein Einladungsschreiben zugestellt (SEM act. 1/81). B. Mit Formularverfügung vom 9. Juni 2023 lehnte die Vertretung in Istanbul den Visumsantrag ab (SEM act. 1/89 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 2/46 f.). D. Nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrations- behörde (SEM act. 4/12 f. und 5/11) wies das SEM die Einsprache mit Ent- scheid vom 27. Juli 2023 ab (SEM act. 6/5 ff.). E. Am 31. August 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Ein- spracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten; even- tualiter sei das Einreisevisum für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. Juli 2024 zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 vollum- fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 8). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdefüh- renden am 27. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 9).

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid als Gastgeber besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde le- gitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe die persön- lichen Lebensumstände der Gesuchstellerin als Studentin an der (…) Uni- versität in Z._______ nicht gewürdigt. Sie hätten diese in ihren Unterlagen dargelegt und durch die Anzahlung der Studiengebühr, die Informationen zum Studiengang und den gebuchten Rückflug nach Istanbul hinreichend belegt (Beschwerde Ziff. 18). Damit machen sie sinngemäss eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,

F-4713/2023 Seite 4 die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei- nen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass die Gesuchstellerin jung und ledig sei und aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müsse, dass sie keine persönlichen oder familiären Verpflichtungen habe, die eine besondere Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten könnten. Ebenso hat sie den Umstand berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin zurzeit die (…) Universität in Z._______ besucht. Das SEM hat weiter die finanzielle Situation der Gesuchstellerin geprüft. Damit hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der Einzelfall- prüfung leiten liess, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Den Beschwerdeführenden war es möglich, den vor- instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass diese die Auffas- sung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung.

E. 3.4 In casu liegt somit keine Verletzung der Berücksichtigungs- und Be- gründungspflicht vor.

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer tadschikischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

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E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das

F-4713/2023 Seite 6 Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 5 Strittig ist unter anderem, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806).

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; statt vieler vgl. Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.2 Tadschikistan ist eines der ärmsten Länder Asiens. Nahezu die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Besonders der jungen Bevölkerung fehlt es an Ausbildungsplätzen und beruflichen Perspektiven. Die größte Wirtschaft des Landes ist die Landwirtschaft. Sie ist allerdings stark von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen. Die Arbeitsmig- ration hat eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für Tadschikistan. Laut

F-4713/2023 Seite 7 Daten der Weltbank stammte 2020 über ein Viertel des Bruttoinlandpro- duktes aus Rücküberweisungen von Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmig- ranten. Neben den wirtschaftlichen Herausforderungen in Tadschikistan ist auch das Gesundheitssystem anfällig. Versorgungen sind nicht immer si- chergestellt und Gesundheitsinstitutionen nicht ausreichend aufgestellt. Besonders die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist hoch (vgl. dazu https://www.giz.de/de/weltweit/382.html sowie https://www.giz.de/de/welt- weit/86656.html#:~:text=Ausgangssituation,wichtigste%20Ziel- land%20f%C3%BCr%20tadschikische%20Wanderarbeitende; abgerufen je im Juli 2024).

E. 5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Personen aus Tadschikistan allgemein als hoch einschätzt. Auch ist es dem SEM nicht vorzuwerfen, wenn es ein in der Schweiz bestehendes minima- les soziales Beziehungsnetz als weiteres Element aufführt, welches den Entscheid, in die Schweiz auszuwandern, begünstigen kann (vgl. Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Wie auch die Be- schwerdeführenden geltend machen (vgl. Beschwerde Ziff. 19), sind je- doch nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland jeweils ebenso die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufli- che, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland in die Risikoanalyse miteinzubeziehen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 6.1 Die (…)-jährige ledige und kinderlose Gesuchstellerin stammt aus Tad- schikistan. Seit dem Jahr 2022 studiert sie Psychologie an der (…) Univer- sität in Z._______ (Beschwerdebeilage 18). Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, die voll- jährige Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland familiäre oder soziale Verpflichtungen oder sei noch stark im Familienverband ihrer Herkunftsfa- milie eingebunden, auch wenn sie, wie die Beschwerdeführenden ausfüh- ren, von Zeit zu Zeit zu ihrer Familie nach Tadschikistan zurückkehre und dort im Haushalt helfe oder ihre Grossmutter betreue; so habe sie bei- spielsweise ihre Semesterferien vom 12. Februar bis 25. März 2023 in ihrer Heimat bei ihrer Familie verbracht (vgl. Beschwerde Ziff. 14).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen denn auch selbst geltend, die Hauptverpflichtung der Gesuchstellerin sei das Psychologiestudium in

F-4713/2023 Seite 8 Z._______. Sie belegen dies mit zahlreichen Dokumenten (vgl. SEM act. 1/73 f.; Beschwerdebeilagen 11, 12, 18, 21). In Bezug auf den Aufenthalts- status der Gesuchstellerin in der Türkei sind den vorinstanzlichen Akten zudem Kopien eines von der Türkei ausgestellten, vom 12. Juli 2022 bis

12. Juli 2023 gültigen Visums (SEM act. 1/66) und einer dortigen Aufent- haltsbewilligung, gültig vom 24. Oktober 2022 bis 15. September 2023 (SEM act. 1/82) zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Einsprache vom 18. Juni 2023 aus, die Gesuchstellerin könne bei den türkischen Behörden frühestens zwei Monate vor Ablauf der aktuellen Auf- enthaltsbewilligung (Mitte Juli) deren Verlängerung beantragen. Gleichzei- tig dürfe sie sich gemäss Informationen des türkischen Aussenministers mit ihrem tadschikischen Pass bis zu 90 Tage ohne Visum in der Türkei auf- halten, womit das Erfordernis eines drei Monate über das Rückreisedatum hinaus gültigen Aufenthaltstitels erfüllt sei. Die Verlängerung könne von der Schweiz aus beantragt werden. Der Rückflug könne bei Bedarf um sechs Tage vorverschoben werden, damit die Gesuchstellerin mit noch gültigem Aufenthaltstitel in die Türkei einreisen könne (SEM act. 2/47). Wie aus den Akten hervorgeht, möchte die Gesuchstellerin die Beschwerdeführenden nachweislich während der Sommer-Semesterferien besuchen (Be- schwerde Ziff. 15; vgl. […]).

E. 6.3 Grundsätzlich bietet die Immatrikulation keine Gewähr für eine Rück- kehr in den Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat (vgl. Urteil des BVGer F-4147/2022 vom 29. November 2023 E. 6.2 in fine). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schwierig ist (E. 5.2). Weiter muss davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung der tür- kischen Aufenthaltsbewilligung nicht ohne weiteres von der Schweiz aus möglich ist, sondern eine Einreise in die Türkei unter Beachtung der jewei- ligen Visabestimmungen erfordert (vgl. https://de.goc.gov.tr/aufenthaltser- laubnis; Antwort auf Frage 38 sowie https://www.mfa.gov.tr/visa-informa- tion-for-foreigners.en.mfa > Tajikistan, abgerufen je im Juli 2024). Schliess- lich bestehen vorliegend keinerlei Angaben zum aktuellen Aufenthaltssta- tus der Gesuchstellerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden machen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend, die Gesuchstellerin habe mittlerweile die türkische Aufenthaltsbewilligung erfolgreich erneuern können. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) wäre es von ihnen aber durchaus zu erwarten gewesen, entsprechende Belege nach- zureichen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in Z._______ Psycho- logie studiert, stellt somit keine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise dar.

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E. 6.4 Nicht vorzuwerfen ist der Vorinstanz zudem, wenn sie in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, stamme sie aus ärmli- chen Verhältnissen in einem Entwicklungsland und werde von ihnen seit vielen Jahren vollumfänglich finanziell unterstützt; die Beschwerdeführen- den hätten die Gesuchstellerin seit dem Kleinkindalter begleitet und ihre Ausbildung ab Gymnasialstufe finanziert (Beschwerde Ziff. 14, 16). Es sind somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, wel- che geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren. Da die Gesuchstellerin sowohl jung als auch ungebunden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in West- oder Mitteleuropa neue Lebensperspektiven erhofft.

E. 6.5 Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdeführenden von der fristge- rechten Wiederausreise der Gesuchstellerin überzeugt sind und dafür die Verantwortung übernehmen wollen. Es soll auch nicht bestritten werden, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine enge Verwandte handelt und regelmässiger Kontakt besteht (vgl. Beschwerdebeilagen 6, 19). Allerdings können Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Nicht ausschlaggebend ist dabei, dass frühere Gäste der Beschwerdeführenden wieder anstandslos in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Auch dass die Gesuchstellerin die Gastgeber bereits zweimal (2017 und 2018) in der Schweiz besucht hat, kann vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Gesuchstellerin ist heute, anders als damals, voll- jährig und ohne weiteres in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wann und unter welchen Umständen sie die Gesuchstellerin zuletzt per- sönlich getroffen hätten, und ebenso in nicht mit der Aktenlage überein- stimmender Weise ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, wieso die Einla- dung erst jetzt vorgenommen worden sei. Zu beiden Punkten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten hinreichende Hinweise beziehungsweise haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich Stellung genommen (vgl. dazu Beschwerde Pkt. 12 und 13 sowie Beschwerdebeilage 6).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation

F-4713/2023 Seite 10 sowie der allgemeinen Lage Tadschikistans nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge- samten Schengen-Raum. Weitere Ausführungen zum Aufenthaltszweck erübrigen sich damit. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig und vollständig abgeklärt. Ermessensfehler können nicht ausgemacht werden.

E. 8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-4713/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4713/2023 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für X._______ (Tadschikistan); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023. Sachverhalt: A. Am 1. Juni 2023 ersuchte X._______, Staatsangehörige von Tadschikistan (geb. 2003; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Gast) bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer vom 25. Juni bis 21. September 2023 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/83 ff.). Bereits davor, am 8. April 2023, hatten ihre im Kanton M.________ lebende Tante und deren Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) dem Schweizerischen Generalkonsulat ein Einladungsschreiben zugestellt (SEM act. 1/81). B. Mit Formularverfügung vom 9. Juni 2023 lehnte die Vertretung in Istanbul den Visumsantrag ab (SEM act. 1/89 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 2/46 f.). D. Nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM act. 4/12 f. und 5/11) wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab (SEM act. 6/5 ff.). E. Am 31. August 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten; eventualiter sei das Einreisevisum für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. Juli 2024 zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid als Gastgeber besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin als Studentin an der (...) Universität in Z._______ nicht gewürdigt. Sie hätten diese in ihren Unterlagen dargelegt und durch die Anzahlung der Studiengebühr, die Informationen zum Studiengang und den gebuchten Rückflug nach Istanbul hinreichend belegt (Beschwerde Ziff. 18). Damit machen sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass die Gesuchstellerin jung und ledig sei und aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müsse, dass sie keine persönlichen oder familiären Verpflichtungen habe, die eine besondere Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten könnten. Ebenso hat sie den Umstand berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin zurzeit die (...) Universität in Z._______ besucht. Das SEM hat weiter die finanzielle Situation der Gesuchstellerin geprüft. Damit hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der Einzelfallprüfung leiten liess, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Den Beschwerdeführenden war es möglich, den vor-instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass diese die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung. 3.4 In casu liegt somit keine Verletzung der Berücksichtigungs- und Begründungspflicht vor. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer tadschikischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

5. Strittig ist unter anderem, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806). 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; statt vieler vgl. Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Tadschikistan ist eines der ärmsten Länder Asiens. Nahezu die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Besonders der jungen Bevölkerung fehlt es an Ausbildungsplätzen und beruflichen Perspektiven. Die größte Wirtschaft des Landes ist die Landwirtschaft. Sie ist allerdings stark von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen. Die Arbeitsmigration hat eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für Tadschikistan. Laut Daten der Weltbank stammte 2020 über ein Viertel des Bruttoinlandproduktes aus Rücküberweisungen von Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten. Neben den wirtschaftlichen Herausforderungen in Tadschikistan ist auch das Gesundheitssystem anfällig. Versorgungen sind nicht immer sichergestellt und Gesundheitsinstitutionen nicht ausreichend aufgestellt. Besonders die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist hoch (vgl. dazu https://www.giz.de/de/weltweit/382.html sowie https://www.giz.de/de/weltweit/86656.html#:~:text=Ausgangssituation,wichtigste%20Zielland%20f%C3%BCr%20tadschikische%20Wanderarbeitende; abgerufen je im Juli 2024). 5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Personen aus Tadschikistan allgemein als hoch einschätzt. Auch ist es dem SEM nicht vorzuwerfen, wenn es ein in der Schweiz bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz als weiteres Element aufführt, welches den Entscheid, in die Schweiz auszuwandern, begünstigen kann (vgl. Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Wie auch die Beschwerdeführenden geltend machen (vgl. Beschwerde Ziff. 19), sind jedoch nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland jeweils ebenso die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland in die Risikoanalyse miteinzubeziehen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 6. 6.1 Die (...)-jährige ledige und kinderlose Gesuchstellerin stammt aus Tadschikistan. Seit dem Jahr 2022 studiert sie Psychologie an der (...) Universität in Z._______ (Beschwerdebeilage 18). Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, die volljährige Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland familiäre oder soziale Verpflichtungen oder sei noch stark im Familienverband ihrer Herkunftsfamilie eingebunden, auch wenn sie, wie die Beschwerdeführenden ausführen, von Zeit zu Zeit zu ihrer Familie nach Tadschikistan zurückkehre und dort im Haushalt helfe oder ihre Grossmutter betreue; so habe sie beispielsweise ihre Semesterferien vom 12. Februar bis 25. März 2023 in ihrer Heimat bei ihrer Familie verbracht (vgl. Beschwerde Ziff. 14). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen denn auch selbst geltend, die Hauptverpflichtung der Gesuchstellerin sei das Psychologiestudium in Z._______. Sie belegen dies mit zahlreichen Dokumenten (vgl. SEM act. 1/73 f.; Beschwerdebeilagen 11, 12, 18, 21). In Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Gesuchstellerin in der Türkei sind den vorinstanzlichen Akten zudem Kopien eines von der Türkei ausgestellten, vom 12. Juli 2022 bis 12. Juli 2023 gültigen Visums (SEM act. 1/66) und einer dortigen Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 24. Oktober 2022 bis 15. September 2023 (SEM act. 1/82) zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Einsprache vom 18. Juni 2023 aus, die Gesuchstellerin könne bei den türkischen Behörden frühestens zwei Monate vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltsbewilligung (Mitte Juli) deren Verlängerung beantragen. Gleichzeitig dürfe sie sich gemäss Informationen des türkischen Aussenministers mit ihrem tadschikischen Pass bis zu 90 Tage ohne Visum in der Türkei aufhalten, womit das Erfordernis eines drei Monate über das Rückreisedatum hinaus gültigen Aufenthaltstitels erfüllt sei. Die Verlängerung könne von der Schweiz aus beantragt werden. Der Rückflug könne bei Bedarf um sechs Tage vorverschoben werden, damit die Gesuchstellerin mit noch gültigem Aufenthaltstitel in die Türkei einreisen könne (SEM act. 2/47). Wie aus den Akten hervorgeht, möchte die Gesuchstellerin die Beschwerdeführenden nachweislich während der Sommer-Semesterferien besuchen (Beschwerde Ziff. 15; vgl. [...]). 6.3 Grundsätzlich bietet die Immatrikulation keine Gewähr für eine Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat (vgl. Urteil des BVGer F-4147/2022 vom 29. November 2023 E. 6.2 in fine). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schwierig ist (E. 5.2). Weiter muss davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung der türkischen Aufenthaltsbewilligung nicht ohne weiteres von der Schweiz aus möglich ist, sondern eine Einreise in die Türkei unter Beachtung der jeweiligen Visabestimmungen erfordert (vgl. https://de.goc.gov.tr/aufenthaltserlaubnis; Antwort auf Frage 38 sowie https://www.mfa.gov.tr/visa-information-for-foreigners.en.mfa > Tajikistan, abgerufen je im Juli 2024). Schliesslich bestehen vorliegend keinerlei Angaben zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Gesuchstellerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden machen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend, die Gesuchstellerin habe mittlerweile die türkische Aufenthaltsbewilligung erfolgreich erneuern können. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) wäre es von ihnen aber durchaus zu erwarten gewesen, entsprechende Belege nachzureichen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in Z._______ Psychologie studiert, stellt somit keine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise dar. 6.4 Nicht vorzuwerfen ist der Vorinstanz zudem, wenn sie in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, stamme sie aus ärmlichen Verhältnissen in einem Entwicklungsland und werde von ihnen seit vielen Jahren vollumfänglich finanziell unterstützt; die Beschwerdeführenden hätten die Gesuchstellerin seit dem Kleinkindalter begleitet und ihre Ausbildung ab Gymnasialstufe finanziert (Beschwerde Ziff. 14, 16). Es sind somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren. Da die Gesuchstellerin sowohl jung als auch ungebunden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in West- oder Mitteleuropa neue Lebensperspektiven erhofft. 6.5 Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdeführenden von der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin überzeugt sind und dafür die Verantwortung übernehmen wollen. Es soll auch nicht bestritten werden, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine enge Verwandte handelt und regelmässiger Kontakt besteht (vgl. Beschwerdebeilagen 6, 19). Allerdings können Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Nicht ausschlaggebend ist dabei, dass frühere Gäste der Beschwerdeführenden wieder anstandslos in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Auch dass die Gesuchstellerin die Gastgeber bereits zweimal (2017 und 2018) in der Schweiz besucht hat, kann vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Gesuchstellerin ist heute, anders als damals, volljährig und ohne weiteres in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wann und unter welchen Umständen sie die Gesuchstellerin zuletzt persönlich getroffen hätten, und ebenso in nicht mit der Aktenlage übereinstimmender Weise ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, wieso die Einladung erst jetzt vorgenommen worden sei. Zu beiden Punkten ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten hinreichende Hinweise beziehungsweise haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich Stellung genommen (vgl. dazu Beschwerde Pkt. 12 und 13 sowie Beschwerdebeilage 6).

7. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Tadschikistans nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Weitere Ausführungen zum Aufenthaltszweck erübrigen sich damit. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt. Ermessensfehler können nicht ausgemacht werden.

8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: