Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 15. Juni 2022 ersuchte die irakische Staatsangehörige A._______ (geb.1993; Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) bei der Schweizeri- schen Auslandsvertretung in Amman in Jordanien um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern lebenden Freundin B._______ (Gastgeberin und Vertreterin der Beschwerdeführerin) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Mit Formularverfügung vom 14. Juni (unterzeichnet am 27. Juni 2022, fälschlicherweise datiert auf den 27. Juni 2021) wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM-act. 1, pag. 3-4). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 2, pag. 54-56), worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern übermittelte (SEM-act. 4). D. Am 23. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 5). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2022 an das Bundesver- waltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 22. Dezember 2022. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 stellte das
F-4147/2022 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gesuchstellerin des Schengen-Visums durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwer- deführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 23. August 2022 die nachfolgenden, im Rahmen der Einsprache vom 28. Juni 2022 vorgebrachten Ausführungen nicht berücksichtigt habe.
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E. 2.1.1 Sie habe das Standardformular (Ablehnung des Visums) am 27. Juni 2022 erhalten. Dieses datiere jedoch auf den 14. Juni 2022, obwohl sie ihren ersten Visumstermin in Amman erst am 15. Juni 2022 gehabt habe.
E. 2.1.2 Zudem sei die Begründung der Visumsverweigerung pauschal gewe- sen und das Standardformular sei ohne Unterschrift ausgehändigt worden. Damit werde deutlich, dass der Entscheid der Visumsverweigerung vor- gängig gefällt und subjektiv sowie persönlich und nicht sachlich abgeklärt getroffen worden sei.
E. 2.1.3 Sodann habe sie in der Einsprache vom 28. Juni 2022 das Verhalten des Personals der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman bean- standet; auf Mailkontakte oder Anfragen habe die Schweizerische Ausland- vertretung, mit einer Ausnahme, nicht reagiert. Weiter sei sie am 27. Juni 2022 schlecht behandelt worden. Auf ihre Bitte, den Ablehnungsgrund zu erfahren, habe ihr die Person am Schalter in einem groben Ton mitgeteilt, dass sie keine Zeit dafür habe, sie sich selber darum kümmern und in ihr Land zurückkehren solle, weil sie kein Visum erhalte. Die Vorinstanz solle bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman intervenieren sowie sie über das weitere Vorgehen unterrichten.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht- zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht auf die Einwände der Beschwer- deführerin einging. Sie äusserte sich auch nicht zu den Rügen bezüglich des Verhaltens des Personals der Schweizerischen Auslandvertretung. Dadurch erschwerte sie es der rechtlich nicht versierten Beschwerdeführe- rin, sich des einschlägigen Rechtsbehelfs zu bedienen (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 2.4.3). Indessen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen – wozu auch das Verhalten von Botschaftsmitarbeitenden gehört – zu äussern. Sie war verpflichtet, die für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Einwände zu prüfen und
F-4147/2022 Seite 5 ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen (vgl. E. 2.2). Dieser Ver- pflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sich mit den ent- scheidbezogenen Ausführungen in der Einsprache auseinandersetzte und ihren Entscheid einlässlich begründete (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Objektivität und Sachlichkeit der Visums- verweigerung anzweifelte, genügte es aus der Sicht der Vorinstanz, die Einsprache gemäss den genannten Grundsätzen zu behandeln. Da der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Auslandvertretung im Namen des SEM erfolgt (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]), sind allfällige formelle Mängel – vorbehältlich Nichtigkeit – durch den Einspracheentscheid, der naturgemäss nur reformatorisch ergehen kann, direkt behoben worden. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begrün- dungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.
E. 2.4 Um einem Informationsbedürfnis der Beschwerdeführerin Genüge zu tun, ist auf die von der Vorinstanz (zu Recht) nicht behandelten Vorbringen einzugehen.
E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete die fehlende Unterschrift auf dem Standardformular bezüglich Visumsverweigerung. Im Einsprachever- fahren bezog sich die Beschwerdeführerin (in Vertretung durch die Gast- geberin) dabei – soweit ersichtlich – auf eine per E-Mail von der Schweize- rischen Auslandvertretung an die Gastgeberin zugestellte Kopie des nicht visierten Standardformulars (vgl. E-Mail der Gastgeberin an die Schweize- rische Auslandvertretung vom 27. Juni 2022, mit Bitte um Zustellung der Visumsverweigerung per E-Mail). Entgegen dieser Ausführung war die der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 persönlich ausgehändigte Visums- verweigerung datiert und visiert (vgl. Übermittlungsblatt der Schweizeri- schen Auslandvertretung zuhanden des SEM sowie Beilage dazu, SEM- act. 1, pag. 1-4).
E. 2.4.2 Sodann monierte die Beschwerdeführerin den falsch datierten Vi- sumsentscheid. Das Standardformular datiert in der Tat auf den 14. Juni
2022. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Datierung des Standardformulars auf den 14. Juni 2022 nicht vollends nachvollziehbar ist. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Entscheid vor der Durch- führung des Visumstermins am 15. Juni 2022 mit der Beschwerdeführerin gefällt und nicht sachlich begründet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass, wie auch richtigerweise im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, die Unterschrift auf dem der Beschwerdeführerin persönlich
F-4147/2022 Seite 6 ausgehändigten Standardformular auf den 27. Juni 2021 (gemeint war wohl 2022) datiert, somit auf den Tag der persönlichen Eröffnung der Vi- sumsverweigerung. Anhaltspunkte, dass der Entscheid der Visumsverwei- gerung vorgängig – und somit vor Durchführung des Visumstermins am
15. Juni 2022 – erfolgte, liegen nicht vor.
E. 2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich des Verhaltens des Perso- nals der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman beanstandet, diese habe auf Mailkontakte oder Anfragen nicht reagiert, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass die Schweizerische Auslandvertretung nicht verpflichtet war, sie vor Fällung des Visumsentscheids anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen.
E. 2.4.4 Die Beschwerdeführerin monierte im Einspracheverfahren, die Schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsverweigerung «pau- schal» begründet. Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flugha- fentransit werden im Namen des SEM (Art. 35 VEV) oder des EDA (Art. 38 VEV) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex erlassen (Art. 67 Abs. 1 VEV). Im Anhang VI des Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]) werden sodann standardisierte Abweisungsgründe vorformu- liert, welche die Auslandvertretungen als Begründung vorbringen sollen (vorliegend einschlägig: «Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszu- reisen»). In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Bear- beitung und Erteilung von Schengen-Visa Teil der Massenverwaltung bil- den. Indem sich die Schweizerische Auslandvertretung dieser vorformulier- ten Begründung bediente, nahm sie die Visumsabweisung nach den Vor- gaben des Visakodexes vor. Damit verletzte sie nicht ihre Begründungs- pflicht. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Objektivität ist zu erwäh- nen, dass auch die knappe – aber regelkonforme – Begründung der Schweizerischen Auslandvertretung nicht der Objektivität der Visumsver- weigerung entgegensteht.
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer irakischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-
F-4147/2022 Seite 7 Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex
F-4147/2022 Seite 8 für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko- dex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VK).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art.
E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad besteht weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hintergrund (vgl. < https://www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Aktuelle Reisewarnungen > Irak > Sicherheit, Teilreisewarnung, abgerufen am 29.09.2023). Der Irak gehört mit 504 Gesuchen im Jahr 2022 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. < https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2022 > Kommentierte Asylstatistik 2022, Seite 16, Tabelle 3; abgerufen am 29.09.2023). Irak ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der irakischen Haushaltseinnahmen aus. Korruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufgeblähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Infolge der Corona-Pandemie und sinkender Ölpreise brach die irakische Wirtschaft 2020 um zwölf Prozent ein. 2021 erholte sie sich, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs um 1,6 Prozent. 2022 wurde dank stark gestiegener Rohölpreise ein Wachstum von sieben Prozent verzeichnet. Langfristig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor diesem Hintergrund wird Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspektiven für die eigene Bevölkerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom Ölgeschäft zu verringern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen, eine energiepolitische Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Ausweitung der Wirtschaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche. 2022 lag die Arbeitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Irak > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 29.09.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz 121 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Iraq, abgerufen am 29.09.2023).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Irak allgemein als hoch einschätzt.
E. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im
F-4147/2022 Seite 9 Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terro- ristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bag- dad besteht weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hin- tergrund (vgl. < https://www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Aktu- elle Reisewarnungen > Irak > Sicherheit, Teilreisewarnung, abgerufen am 29.09.2023). Der Irak gehört mit 504 Gesuchen im Jahr 2022 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. < https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Sta- tistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2022 > Kommentierte Asylstatistik 2022, Seite 16, Tabelle 3; abgerufen am 29.09.2023). Irak ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der irakischen Haushaltseinnahmen aus. Kor- ruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufgeblähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Infolge der Corona-Pande- mie und sinkender Ölpreise brach die irakische Wirtschaft 2020 um zwölf Prozent ein. 2021 erholte sie sich, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs um 1,6 Prozent. 2022 wurde dank stark gestiegener Rohölpreise ein Wachstum von sieben Prozent verzeichnet. Langfristig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor diesem Hintergrund wird Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspektiven für die eigene Bevöl- kerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom Ölgeschäft zu verrin- gern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen, eine energiepoliti- sche Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Ausweitung der Wirt- schaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche. 2022 lag die Ar- beitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Irak > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 29.09.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz 121
F-4147/2022 Seite 10 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Iraq, abgerufen am 29.09.2023). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Irak allgemein als hoch einschätzt.
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtli- chen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 6.2 Vorgängig gilt es zum rechtserheblichen Sachverhalt das Folgende festzuhalten. In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich für einen Abendlehrgang in einem technischen College als Bauzeich- nerin angemeldet und sei noch im Aufnahmeverfahren. Belege dazu könne sie gerne nach Erhalt einreichen, wenn dies vom Bundesverwaltungsge- richt verlangt werde. Dabei verkennt sie, dass ihr die Beweisführungslast obliegt (vgl. E. 5.1) und sie daher Belege zur Erstellung des Sachverhalts ohne Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts einzureichen hat. Dies unterliess die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsge- richt verfügt über keine Kenntnis, ob die Beschwerdeführerin zum Studium zugelassen wurde und ob sie dieses in der Zwischenzeit angetreten hat. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein Studium
F-4147/2022 Seite 11 aufgenommen hat, weshalb das Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen ist. Es bleibt zu erwähnen, dass sich am Entscheid selbst bei Berücksichtigung eines Studiums nichts ändern würde, da ein solches jederzeit abgebrochen werden kann.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre sozialen und familiä- ren Verpflichtungen in der Beschwerdeschrift aus, sie helfe ihrer Mutter in deren kleinen Betrieb als Schneiderin sowie bei der Betreuung der Kinder ihres Bruders. Sie sei für ihre Mutter die einzige Hilfe, weil diese gesund- heitlich eingeschränkt sei. Deswegen denke sie auch nicht daran, zu hei- raten, um ihrer Mutter weiterhin helfen und sie pflegen zu können, wenn diese krank sei. In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sei mit ihrer Kultur und ihrer Familie sehr verbunden und habe nicht die Absicht, im Ausland zu leben. Dafür habe sie keine Belege. Ihre Familie würde sich während ihrer Abwesenheit vorübergehend für eine Zeit von maximal 90 Tagen organisieren können. Ihre verheiratete Schwester könnte sich für einige Wochen von der Arbeit beurlauben lassen und mit ihren Kindern bei der Mutter wohnen. Auch ihre Schwägerin, deren Kinder sie hüte, würde ebenfalls teilweise die Betreuung ihrer Mutter übernehmen. Selbstverständlich würde sie ihren Urlaub unterbrechen und in den Irak zu- rückkehren, sollte es ihrer Mutter schlecht gehen. Zurzeit sei diese stabil.
E. 6.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die mittlerweile 30- jährige, ledige und kinderlose Freundin der Gastgeberin. Als besondere fa- miliäre Verpflichtung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie helfe in der Schneiderei ihrer Mutter und bei der Betreuung der Kinder ihres Bruders. Sie gibt sodann ohne nähere Erklärung an, sie sei für ihre Mutter die ein- zige Hilfe, weil diese gesundheitlich eingeschränkt sei, bleibt aber jeglichen Beweis dafür schuldig. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern ihre Mutter gesundheitlich beeinträchtigt sein soll, noch inwiefern ihre Mut- ter und ihr Bruder auf ihre Hilfe angewiesen sind. Sodann dürfte der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Wunsch, eine Arbeitsstelle zu fin- den, in zeitlicher Hinsicht in einem Konflikt stehen mit den von ihr vorge- brachten familiären Verpflichtungen. Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass keine Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreu- ungsbedarfs, der ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin selbst ab- gedeckt werden könnte, erkennbar sind. Sodann ist die Beschwerdeführe- rin noch relativ jung und hat keine eigene Familie; sie ist diesbezüglich fa- miliär ungebunden. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, wel- che sie von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht erkennbar
F-4147/2022 Seite 12 beziehungsweise wurden nicht genügend belegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass zwischen der Gastgeberin und ihr eine lange und gute Freundschaft bestehe, und belegt dies mit diversen Fotografien (Beilage 2 zur Beschwerdeschrift vom 19. September 2022). Dies erhöht das Emigra- tionsrisiko weiter, da sie in der Schweiz durch ihre hier lebende langjährige Freundin und deren Tochter über ein vorbestehendes Beziehungsnetz ver- fügt (vgl. E. 6.1 am Ende).
E. 6.4.1 Sodann führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift in Be- zug auf ihre finanziellen Verhältnisse aus, sie sei nach wie vor arbeitslos; die Aushilfe bei ihrer Mutter bzw. die Betreuung der Kinder ihres Bruders nehme sie im Rahmen ihrer familiären Verpflichtung vor. Diese würden keine geregelte Arbeitstätigkeit darstellen. Sie erhalte dafür ein Taschen- geld. Dies genüge ihr, da sie im Familienhaus lebe, keine grossen Ausga- ben und keine weiteren finanziellen Verpflichtungen habe. Es sei im Irak sodann üblich, kein Bankkonto zu besitzen. Da die Löhne im Irak sehr tief seien, wäre auch eine Arbeitsanstellung kein hinreichender Grund für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsauf- enthalt in der Schweiz. Die Lebensqualität und die Wirtschaftslage (auch im Asylbereich) in der Schweiz seien signifikant besser als im Irak. Der An- reiz, hier zu bleiben, bestehe aber nur, wenn die Absicht vorhanden sei, das Heimatland zu verlassen. Sie wolle nicht in der Schweiz oder in einem Schengen-Staat bleiben und werde in den Irak zurückkehren. Sie verfüge über keinen guten Schulabschluss, weswegen die Arbeitssuche bei ihr nie gelungen sei. Sie lerne aber von zuhause, um einen Schulabschluss zu erlangen und ihre Chance auf eine Arbeitsstelle im Irak zu verbessern. In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe in der Zwischenzeit ihren Schulabschluss (gleich der Matura) erlangt.
E. 6.4.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abge- leitet werden. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Ausführungen keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Aushilfe in der Schneiderei der Mutter sowie die Betreuung der Kinder ihres Bruders nimmt sie in Unterstützung ihrer Familie vor, im Sinne einer familiären Hilfsbereitschaft. Dafür erhält sie lediglich ein Taschengeld. Sie besitzt sodann kein Bankkonto. Grundei- gentum oder andere Vermögenswerte werden keine geltend gemacht. Zur finanziellen Situation reichte die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Un- terlagen ein. Wie die Vorinstanz richtigerweise vorbringt, spricht zudem ge- gen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhält- nissen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten
F-4147/2022 Seite 13 von der Gastgeberin übernommen würden. Gemäss Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Replik verfüge sie unterdessen über einen Maturi- tätsabschluss. Belegt wurde dies jedoch nicht. Ohne Berufsausbildung oder universitären Abschluss dürften die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine baldige sowie gut entlöhnte Anstellung angesichts der hohen Ar- beitslosigkeit im Irak (vgl. E. 5.2) eher gering sein. Wenn die Beschwerde- führerin ausführt, auch eine Arbeitsanstellung sei im Irak aufgrund der tie- fen Löhne kein hinreichender Grund für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise, so ist dies für die vorliegende Einzelfallabwägung nicht beachtlich. Die Prüfung der Visumserteilung hat im Rahmen einer Ge- samtwürdigung sämtlicher persönlicher Umstände zu erfolgen. Irrelevant ist dabei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in anders ge- lagerten Konstellationen. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirt- schaftlichen Existenz im Irak, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, dass die Vi- sumsverweigerung zur Feststellung führe, dass es Gesuchstellenden aus dem Irak praktisch nicht möglich sei, ihre Familie oder Freunde im Schen- genraum zu besuchen, ausser, wenn sie familiäre Verpflichtungen oder ei- nen Arbeitsvertrag nachweisen könnten. Auch wenn regelmässig Antrags- stellende (auch aus dem Irak) nicht fristgerecht aus der Schweiz ausreisen würden, dürften diese deshalb nicht alle pauschal vorverurteilt werden, nur weil sie einem spezifischen Land zugehörig seien. In Bezug auf den Vor- wurf der pauschalen «Vorverurteilung» ist auf die Ausführungen zur Sicher- heits- sowie Wirtschaftslage im Irak (vgl. E. 5.2 f.) zu verweisen. Ein gewis- ser Schematismus kann in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden. Nichtsdestotrotz erfolgen Visumsverweigerungen nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzel- fallprüfung (vgl. E. 5.1). Vorliegend nahm die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Le- benssituationen (vorliegend ledige Gesuchstellerin, ohne Arbeitsvertrag und ohne genügende familiäre Verpflichtungen) – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift weiter vor, da es im Irak keine Schweizerische Auslandvertretung gebe, habe sie nach Jordanien reisen müssen und habe sich dort für ca. drei Wochen
F-4147/2022 Seite 14 aufgehalten, was mit enormen Kosten verbunden gewesen sei. Hätte sie gewusst, dass kinderlose, ledige sowie arbeitslose Gesuchstellende kein Visum erhalten würden, wäre sie gar nicht erst angereist und hätte die Kos- ten eingespart. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, sich vor Reiseantritt nach Jordanien über ihre Erfolgsaussichten für eine Visumser- teilung zu erkundigen, beispielsweise mittels Konsultation eines Schweize- rischen Rechtsanwalts; unter Umständen mit Unterstützung durch die in der Schweiz wohnhafte Gastgeberin. Es ist sodann daran zu erinnern, dass auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht (vgl. E. 4.1).
E. 7.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthalts- zweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein neunzigtägiger Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Freundin –, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin im Irak – soweit be- kannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wieder- ausreise schliessen.
E. 7.2 An dieser Einschätzung vermag die von der Gastgeberin unterzeich- nete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, die Gastgeberin habe bisher noch niemanden zu sich in die Schweiz eingeladen und daher bestünden auch keinerlei schlechten Erfahrungen damit, dass eingeladene Personen nach ihrem Besuch die Schweiz nicht verliessen, ist nicht weiter beachtlich. Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung ei- nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wur- den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-4147/2022 Seite 15 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-4147/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4147/2022 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 23. August 2022. Sachverhalt: A. Am 15. Juni 2022 ersuchte die irakische Staatsangehörige A._______ (geb.1993; Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Amman in Jordanien um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Bern lebenden Freundin B._______ (Gastgeberin und Vertreterin der Beschwerdeführerin) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Mit Formularverfügung vom 14. Juni (unterzeichnet am 27. Juni 2022, fälschlicherweise datiert auf den 27. Juni 2021) wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM-act. 1, pag. 3-4). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2022 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 2, pag. 54-56), worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern übermittelte (SEM-act. 4). D. Am 23. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 5). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2022 an das Bundesver-waltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 22. Dezember 2022. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gesuchstellerin des Schengen-Visums durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 23. August 2022 die nachfolgenden, im Rahmen der Einsprache vom 28. Juni 2022 vorgebrachten Ausführungen nicht berücksichtigt habe. 2.1.1 Sie habe das Standardformular (Ablehnung des Visums) am 27. Juni 2022 erhalten. Dieses datiere jedoch auf den 14. Juni 2022, obwohl sie ihren ersten Visumstermin in Amman erst am 15. Juni 2022 gehabt habe. 2.1.2 Zudem sei die Begründung der Visumsverweigerung pauschal gewesen und das Standardformular sei ohne Unterschrift ausgehändigt worden. Damit werde deutlich, dass der Entscheid der Visumsverweigerung vorgängig gefällt und subjektiv sowie persönlich und nicht sachlich abgeklärt getroffen worden sei. 2.1.3 Sodann habe sie in der Einsprache vom 28. Juni 2022 das Verhalten des Personals der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman beanstandet; auf Mailkontakte oder Anfragen habe die Schweizerische Auslandvertretung, mit einer Ausnahme, nicht reagiert. Weiter sei sie am 27. Juni 2022 schlecht behandelt worden. Auf ihre Bitte, den Ablehnungsgrund zu erfahren, habe ihr die Person am Schalter in einem groben Ton mitgeteilt, dass sie keine Zeit dafür habe, sie sich selber darum kümmern und in ihr Land zurückkehren solle, weil sie kein Visum erhalte. Die Vorinstanz solle bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman intervenieren sowie sie über das weitere Vorgehen unterrichten. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht auf die Einwände der Beschwerdeführerin einging. Sie äusserte sich auch nicht zu den Rügen bezüglich des Verhaltens des Personals der Schweizerischen Auslandvertretung. Dadurch erschwerte sie es der rechtlich nicht versierten Beschwerdeführerin, sich des einschlägigen Rechtsbehelfs zu bedienen (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 2.4.3). Indessen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen - wozu auch das Verhalten von Botschaftsmitarbeitenden gehört - zu äussern. Sie war verpflichtet, die für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Einwände zu prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen (vgl. E. 2.2). Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sich mit den entscheidbezogenen Ausführungen in der Einsprache auseinandersetzte und ihren Entscheid einlässlich begründete (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Objektivität und Sachlichkeit der Visumsverweigerung anzweifelte, genügte es aus der Sicht der Vorinstanz, die Einsprache gemäss den genannten Grundsätzen zu behandeln. Da der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Auslandvertretung im Namen des SEM erfolgt (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]), sind allfällige formelle Mängel - vorbehältlich Nichtigkeit - durch den Einspracheentscheid, der naturgemäss nur reformatorisch ergehen kann, direkt behoben worden. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 2.4 Um einem Informationsbedürfnis der Beschwerdeführerin Genüge zu tun, ist auf die von der Vorinstanz (zu Recht) nicht behandelten Vorbringen einzugehen. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete die fehlende Unterschrift auf dem Standardformular bezüglich Visumsverweigerung. Im Einspracheverfahren bezog sich die Beschwerdeführerin (in Vertretung durch die Gastgeberin) dabei - soweit ersichtlich - auf eine per E-Mail von der Schweizerischen Auslandvertretung an die Gastgeberin zugestellte Kopie des nicht visierten Standardformulars (vgl. E-Mail der Gastgeberin an die Schweizerische Auslandvertretung vom 27. Juni 2022, mit Bitte um Zustellung der Visumsverweigerung per E-Mail). Entgegen dieser Ausführung war die der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 persönlich ausgehändigte Visumsverweigerung datiert und visiert (vgl. Übermittlungsblatt der Schweizerischen Auslandvertretung zuhanden des SEM sowie Beilage dazu, SEM-act. 1, pag. 1-4). 2.4.2 Sodann monierte die Beschwerdeführerin den falsch datierten Visumsentscheid. Das Standardformular datiert in der Tat auf den 14. Juni 2022. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Datierung des Standardformulars auf den 14. Juni 2022 nicht vollends nachvollziehbar ist. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Entscheid vor der Durchführung des Visumstermins am 15. Juni 2022 mit der Beschwerdeführerin gefällt und nicht sachlich begründet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass, wie auch richtigerweise im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, die Unterschrift auf dem der Beschwerdeführerin persönlich ausgehändigten Standardformular auf den 27. Juni 2021 (gemeint war wohl 2022) datiert, somit auf den Tag der persönlichen Eröffnung der Visumsverweigerung. Anhaltspunkte, dass der Entscheid der Visumsverweigerung vorgängig - und somit vor Durchführung des Visumstermins am 15. Juni 2022 - erfolgte, liegen nicht vor. 2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich des Verhaltens des Personals der Schweizerischen Auslandvertretung in Amman beanstandet, diese habe auf Mailkontakte oder Anfragen nicht reagiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Auslandvertretung nicht verpflichtet war, sie vor Fällung des Visumsentscheids anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen. 2.4.4 Die Beschwerdeführerin monierte im Einspracheverfahren, die Schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsverweigerung «pauschal» begründet. Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35 VEV) oder des EDA (Art. 38 VEV) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex erlassen (Art. 67 Abs. 1 VEV). Im Anhang VI des Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]) werden sodann standardisierte Abweisungsgründe vorformuliert, welche die Auslandvertretungen als Begründung vorbringen sollen (vorliegend einschlägig: «Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen»). In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Bearbeitung und Erteilung von Schengen-Visa Teil der Massenverwaltung bilden. Indem sich die Schweizerische Auslandvertretung dieser vorformulierten Begründung bediente, nahm sie die Visumsabweisung nach den Vorgaben des Visakodexes vor. Damit verletzte sie nicht ihre Begründungspflicht. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Objektivität ist zu erwähnen, dass auch die knappe - aber regelkonforme - Begründung der Schweizerischen Auslandvertretung nicht der Objektivität der Visumsverweigerung entgegensteht.
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer irakischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VK). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad besteht weiterhin die Gefahr schwerer Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terroristischem oder kriminellem Hintergrund (vgl. Sicher Reisen > Aktuelle Reisewarnungen > Irak > Sicherheit, Teilreisewarnung, abgerufen am 29.09.2023). Der Irak gehört mit 504 Gesuchen im Jahr 2022 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2022 > Kommentierte Asylstatistik 2022, Seite 16, Tabelle 3; abgerufen am 29.09.2023). Irak ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der irakischen Haushaltseinnahmen aus. Korruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufgeblähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Infolge der Corona-Pandemie und sinkender Ölpreise brach die irakische Wirtschaft 2020 um zwölf Prozent ein. 2021 erholte sie sich, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs um 1,6 Prozent. 2022 wurde dank stark gestiegener Rohölpreise ein Wachstum von sieben Prozent verzeichnet. Langfristig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor diesem Hintergrund wird Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspektiven für die eigene Bevölkerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom Ölgeschäft zu verringern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen, eine energiepolitische Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Ausweitung der Wirtschaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche. 2022 lag die Arbeitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. Länder > Irak > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 29.09.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz 121 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Iraq, abgerufen am 29.09.2023). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Irak allgemein als hoch einschätzt. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 6.2 Vorgängig gilt es zum rechtserheblichen Sachverhalt das Folgende festzuhalten. In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich für einen Abendlehrgang in einem technischen College als Bauzeichnerin angemeldet und sei noch im Aufnahmeverfahren. Belege dazu könne sie gerne nach Erhalt einreichen, wenn dies vom Bundesverwaltungsgericht verlangt werde. Dabei verkennt sie, dass ihr die Beweisführungslast obliegt (vgl. E. 5.1) und sie daher Belege zur Erstellung des Sachverhalts ohne Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts einzureichen hat. Dies unterliess die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über keine Kenntnis, ob die Beschwerdeführerin zum Studium zugelassen wurde und ob sie dieses in der Zwischenzeit angetreten hat. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein Studium aufgenommen hat, weshalb das Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen ist. Es bleibt zu erwähnen, dass sich am Entscheid selbst bei Berücksichtigung eines Studiums nichts ändern würde, da ein solches jederzeit abgebrochen werden kann. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre sozialen und familiären Verpflichtungen in der Beschwerdeschrift aus, sie helfe ihrer Mutter in deren kleinen Betrieb als Schneiderin sowie bei der Betreuung der Kinder ihres Bruders. Sie sei für ihre Mutter die einzige Hilfe, weil diese gesundheitlich eingeschränkt sei. Deswegen denke sie auch nicht daran, zu heiraten, um ihrer Mutter weiterhin helfen und sie pflegen zu können, wenn diese krank sei. In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sei mit ihrer Kultur und ihrer Familie sehr verbunden und habe nicht die Absicht, im Ausland zu leben. Dafür habe sie keine Belege. Ihre Familie würde sich während ihrer Abwesenheit vorübergehend für eine Zeit von maximal 90 Tagen organisieren können. Ihre verheiratete Schwester könnte sich für einige Wochen von der Arbeit beurlauben lassen und mit ihren Kindern bei der Mutter wohnen. Auch ihre Schwägerin, deren Kinder sie hüte, würde ebenfalls teilweise die Betreuung ihrer Mutter übernehmen. Selbstverständlich würde sie ihren Urlaub unterbrechen und in den Irak zurückkehren, sollte es ihrer Mutter schlecht gehen. Zurzeit sei diese stabil. 6.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die mittlerweile 30-jährige, ledige und kinderlose Freundin der Gastgeberin. Als besondere familiäre Verpflichtung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie helfe in der Schneiderei ihrer Mutter und bei der Betreuung der Kinder ihres Bruders. Sie gibt sodann ohne nähere Erklärung an, sie sei für ihre Mutter die einzige Hilfe, weil diese gesundheitlich eingeschränkt sei, bleibt aber jeglichen Beweis dafür schuldig. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern ihre Mutter gesundheitlich beeinträchtigt sein soll, noch inwiefern ihre Mutter und ihr Bruder auf ihre Hilfe angewiesen sind. Sodann dürfte der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Wunsch, eine Arbeitsstelle zu finden, in zeitlicher Hinsicht in einem Konflikt stehen mit den von ihr vorgebrachten familiären Verpflichtungen. Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass keine Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin selbst abgedeckt werden könnte, erkennbar sind. Sodann ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung und hat keine eigene Familie; sie ist diesbezüglich familiär ungebunden. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht erkennbar beziehungsweise wurden nicht genügend belegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass zwischen der Gastgeberin und ihr eine lange und gute Freundschaft bestehe, und belegt dies mit diversen Fotografien (Beilage 2 zur Beschwerdeschrift vom 19. September 2022). Dies erhöht das Emigrationsrisiko weiter, da sie in der Schweiz durch ihre hier lebende langjährige Freundin und deren Tochter über ein vorbestehendes Beziehungsnetz verfügt (vgl. E. 6.1 am Ende). 6.4 6.4.1 Sodann führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse aus, sie sei nach wie vor arbeitslos; die Aushilfe bei ihrer Mutter bzw. die Betreuung der Kinder ihres Bruders nehme sie im Rahmen ihrer familiären Verpflichtung vor. Diese würden keine geregelte Arbeitstätigkeit darstellen. Sie erhalte dafür ein Taschengeld. Dies genüge ihr, da sie im Familienhaus lebe, keine grossen Ausgaben und keine weiteren finanziellen Verpflichtungen habe. Es sei im Irak sodann üblich, kein Bankkonto zu besitzen. Da die Löhne im Irak sehr tief seien, wäre auch eine Arbeitsanstellung kein hinreichender Grund für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Lebensqualität und die Wirtschaftslage (auch im Asylbereich) in der Schweiz seien signifikant besser als im Irak. Der Anreiz, hier zu bleiben, bestehe aber nur, wenn die Absicht vorhanden sei, das Heimatland zu verlassen. Sie wolle nicht in der Schweiz oder in einem Schengen-Staat bleiben und werde in den Irak zurückkehren. Sie verfüge über keinen guten Schulabschluss, weswegen die Arbeitssuche bei ihr nie gelungen sei. Sie lerne aber von zuhause, um einen Schulabschluss zu erlangen und ihre Chance auf eine Arbeitsstelle im Irak zu verbessern. In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe in der Zwischenzeit ihren Schulabschluss (gleich der Matura) erlangt. 6.4.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Ausführungen keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Aushilfe in der Schneiderei der Mutter sowie die Betreuung der Kinder ihres Bruders nimmt sie in Unterstützung ihrer Familie vor, im Sinne einer familiären Hilfsbereitschaft. Dafür erhält sie lediglich ein Taschengeld. Sie besitzt sodann kein Bankkonto. Grundeigentum oder andere Vermögenswerte werden keine geltend gemacht. Zur finanziellen Situation reichte die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Unterlagen ein. Wie die Vorinstanz richtigerweise vorbringt, spricht zudem gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten von der Gastgeberin übernommen würden. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik verfüge sie unterdessen über einen Maturitätsabschluss. Belegt wurde dies jedoch nicht. Ohne Berufsausbildung oder universitären Abschluss dürften die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine baldige sowie gut entlöhnte Anstellung angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Irak (vgl. E. 5.2) eher gering sein. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, auch eine Arbeitsanstellung sei im Irak aufgrund der tiefen Löhne kein hinreichender Grund für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise, so ist dies für die vorliegende Einzelfallabwägung nicht beachtlich. Die Prüfung der Visumserteilung hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher persönlicher Umstände zu erfolgen. Irrelevant ist dabei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in anders gelagerten Konstellationen. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz im Irak, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, dass die Visumsverweigerung zur Feststellung führe, dass es Gesuchstellenden aus dem Irak praktisch nicht möglich sei, ihre Familie oder Freunde im Schengenraum zu besuchen, ausser, wenn sie familiäre Verpflichtungen oder einen Arbeitsvertrag nachweisen könnten. Auch wenn regelmässig Antragsstellende (auch aus dem Irak) nicht fristgerecht aus der Schweiz ausreisen würden, dürften diese deshalb nicht alle pauschal vorverurteilt werden, nur weil sie einem spezifischen Land zugehörig seien. In Bezug auf den Vorwurf der pauschalen «Vorverurteilung» ist auf die Ausführungen zur Sicherheits- sowie Wirtschaftslage im Irak (vgl. E. 5.2 f.) zu verweisen. Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden. Nichtsdestotrotz erfolgen Visumsverweigerungen nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung (vgl. E. 5.1). Vorliegend nahm die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen (vorliegend ledige Gesuchstellerin, ohne Arbeitsvertrag und ohne genügende familiäre Verpflichtungen) - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift weiter vor, da es im Irak keine Schweizerische Auslandvertretung gebe, habe sie nach Jordanien reisen müssen und habe sich dort für ca. drei Wochen aufgehalten, was mit enormen Kosten verbunden gewesen sei. Hätte sie gewusst, dass kinderlose, ledige sowie arbeitslose Gesuchstellende kein Visum erhalten würden, wäre sie gar nicht erst angereist und hätte die Kosten eingespart. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, sich vor Reiseantritt nach Jordanien über ihre Erfolgsaussichten für eine Visumserteilung zu erkundigen, beispielsweise mittels Konsultation eines Schweizerischen Rechtsanwalts; unter Umständen mit Unterstützung durch die in der Schweiz wohnhafte Gastgeberin. Es ist sodann daran zu erinnern, dass auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht (vgl. E. 4.1). 7. 7.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein neunzigtägiger Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Freundin -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin im Irak - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. 7.2 An dieser Einschätzung vermag die von der Gastgeberin unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gastgeberin habe bisher noch niemanden zu sich in die Schweiz eingeladen und daher bestünden auch keinerlei schlechten Erfahrungen damit, dass eingeladene Personen nach ihrem Besuch die Schweiz nicht verliessen, ist nicht weiter beachtlich. Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: