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F-6037/2022

F-6037/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-11 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], sri-lankischer Staatsangehöriger) gelangte am (...) als Asylsuchender in die Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-557/2017 vom 17. Juli 2019 ab. B. Am 17. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, auf die als allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machenden Vorbringen trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5931/2019 vom 5. Mai 2021 ab. Die dem Beschwerdeführer per 22. August 2019 und 6. Mai 2021 angesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. C. Am 13. August 2021 (und Ergänzung vom 2. Februar 2022) reichte der Beschwerdeführer beim (Nennung Behörde) (nachfolgend: B._______) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Am 2. Februar 2022 ersuchte das B._______ für ihn beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhalte, sich sprachlich und sozial gut integriert sowie den Willen zur Weiterbildung habe, erwerbstätig sei und keine negativen Vorkommnisse oder gesundheitlichen Probleme bekannt seien. Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland wurde auf die Gesuchseingaben des Beschwerdeführers verwiesen. D. Am 11. August 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte er seine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 24. November 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B an ihn zu erteilen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell zur Beurteilung des ausländerrechtlichen Verfahrensgegenstandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde getroffen worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl gemacht habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. G. Am 16. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bekanntgabe des Spruchkörpers und der Methode der Spruchkörperbildung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte der Präsident der Abteilung VI dem Beschwerdeführer die Bildung des Spruchkörpers und dessen Zusammensetzung im vorliegenden Verfahren mit. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Stefan Weber übertragen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2023 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. April 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 19. April 2023 (unaufgefordert) zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG ). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; Verletzung des rechtlichen Gehörs [Begründungspflicht; unterlassene Würdigung der eingereichten Beweismittel]) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die amtlichen Meldungen der für die damalige Unterkunft administrativ zuständigen Behördenstelle, mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Daran vermögen weder die nicht weiter konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein administratives Versehen vor und es habe in der fraglichen Zeit in den Asylzentren ein grosses administratives Chaos geherrscht, noch der pauschale Hinweis, es seien seinem Rechtsvertreter Fälle aus dieser Zeit bekannt, in welchen Asylgesuchsteller aufgrund administrativer Fehler ohne deren Verschulden als untergetaucht gemeldet worden seien, etwas zu ändern. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des (Nennung Behörde) vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4) werden im Übrigen die Voraussetzungen und der Ablauf für eine Ab- und Wiederanmeldung einer betroffenen Person explizit aufgeführt. Sodann schliesst der Beschwerdeführer gemäss dem seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 beiliegenden (Nennung Beweismittel) (vgl. SEM act. 13/253) selber nicht aus, dass er bisweilen vergessen haben könnte, sich in der Asylunterkunft abzumelden und dass er dieser öfters aus mehreren Gründen ferngeblieben sei. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG, den Meldungen der (Aufzählung Behörden) sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2022 zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht an seinem vermeintlichen Untertauchen festhalten sollte, zwei Beweisanträge. Soweit er die Einvernahme der in dieser Sache für die administrativen Einträge verantwortlichen Personen als Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger / Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 14). Vorliegend besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. auch Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N104 ff. zu Art. 12). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit - und auch die Obliegenheit (Art. 13 VwVG) -, sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen.

E. 4.2 Der weitere Antrag, es sei die (Nennung Dienstleister), die den staatlichen Auftrag der (Nennung Behörde) übernommen habe, anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, um dadurch die Hintergründe der Meldungen seines Untertauchens genauer abzuklären, ist ebenfalls abzuweisen. Vorliegend erweist sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt (vgl. auch E. 3.2. oben). Weiter ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern die (Nennung Dienstleister), die im fraglichen Zeitraum zwischen (Nennung Dauer) über kein entsprechendes Betreuungsmandat verfügte, nebst den vorliegend bereits bekannten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten (Meldungen zu seiner Abwesenheit; ärztliche Bestätigung), über andere Aktenstücke verfügen sollte, die - nach seiner Ansicht - Beweise für die administrativen Vorgänge und Prozedere in der Unterkunft liefern würden, welche eine allfällige ordnungsgemässe Abmeldung seiner Person belegen könnten. Die vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten Akten dürften mithin keine neuen und wesentlichen Erkenntnisse über die administrativen Abläufe in der damaligen Unterkunft liefern. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach eine gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

E. 5.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des ersten Asylgesuchs mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG genannte Anforderung ist damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 6.2 Die Vorinstanz führte dabei zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren drei Mal amtlich als verschwunden gegolten; so sei er den Meldungen der (Nennung Behörden und jeweilige Zeitdauer des Untertauchens) duntergetaucht gewesen. Gemäss Gesetz und ständiger Rechtsprechung komme eine um Asyl nachsuchende Person nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen sei, was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es bestehe für das SEM kein Ermessensspielraum, um vom genannten Erfordernis abzuweichen. Das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsorts sei folglich nicht erfüllt, womit eine unabdingbare Voraussetzung für eine Härtefallregelung fehle. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich eine Beurteilung der beiden anderen Bedingungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, er erfülle neben den vom SEM anerkannten Voraussetzungen auch das in Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG statuierte Erfordernis. Hinsichtlich des vermeintlich nicht gegebenen Kriteriums des fünfjährigen, den Behörden jederzeit bekannten Aufenthaltsorts in der Schweiz sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Meldung des Untertauchens auf den (...) datiert sei, die anderen beiden Meldungen würden sogar aus dem Jahre (...) stammen. Diese Vorkommnisse hätten bei der Einreichung des Gesuches am 13. August 2021 mehr als fünf Jahre zurückgelegen, so dass die Voraussetzung von Art.14 Abs. 2 Bst. b AsylG unbestrittenermassen erfüllt sei. Er halte sich seit dem (...) nämlich bereits (Nennung Dauer) ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt gewesen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch im Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs am 13. August 2021 das Kriterium des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt gewesen sei. Obwohl das SEM selbst die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG als eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erachte, habe der zuständige Sachbearbeiter offensichtlich keine korrekte Rechnung vornehmen können, wenn er in der angefochtenen Verfügung zum Schluss komme, dass die genannte Voraussetzung des mehr als fünfjährigen bekannten Aufenthaltes in der Schweiz beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Es sei daher die Zustimmung zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

E. 6.4 Eine um Asyl nachsuchende Person kann nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kommen, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches untertaucht, soll demnach keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. etwa Urteile des BVGer C-7007/2014 E. 4.3; C-530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3, jeweils m.w.H.; Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 18.222). Aus den Akten ergibt sich nachweislich, dass der Beschwerdeführer drei Mal als untergetaucht galt, so in den Zeiträumen vom (...) bis (...), (...) bis (...) und (...) bis (...). Damit war sein Aufenthaltsort den Behörden, konkret B._______, nicht immer bekannt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist somit das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsorts als nicht erfüllt zu erachten. An dieser Erkenntnis vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. So lassen die Meldungen der (Nennung Behörden) in Ermangelung irgendwelcher Vermerke nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum - wie von ihm behauptet - vor den zwei Mal in der Woche durchgeführten Anwesenheitskontrollen jeweils abgemeldet. Ein entsprechender Vermerk wäre angesichts seiner einwöchigen und einer knapp drei Wochen dauernden Abwesenheit ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch die Möglichkeit, dass er eine solche Abmeldung gelegentlich vergessen haben könnte (vgl. SEM act. 13/253). Weiter ist der Einwand, gemäss welchem die letzte Meldung des Untertauchens vom (...) datiere, weshalb alle Vorkommnisse bei der Einreichung des Gesuches am 13. August 2021 mehr als fünf Jahre zurückgelegen hätten und das Kriterium des fünfjährigen, den Behörden jederzeit bekannten Aufenthalts erfüllt sei, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass gemäss gesetzlicher Vorgabe die Fünfjahresfrist mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen beginnt und sein Aufenthaltsort den Behörden nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern immer und daher während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt sein muss (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Weitere materielle Entgegnungen bringt er beschwerdeweise nicht vor. Er muss sich demzufolge entgegenhalten lassen, eine der zwingenden Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht zu erfüllen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Kriterium von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6037/2022 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], sri-lankischer Staatsangehöriger) gelangte am (...) als Asylsuchender in die Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-557/2017 vom 17. Juli 2019 ab. B. Am 17. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, auf die als allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machenden Vorbringen trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5931/2019 vom 5. Mai 2021 ab. Die dem Beschwerdeführer per 22. August 2019 und 6. Mai 2021 angesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. C. Am 13. August 2021 (und Ergänzung vom 2. Februar 2022) reichte der Beschwerdeführer beim (Nennung Behörde) (nachfolgend: B._______) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Am 2. Februar 2022 ersuchte das B._______ für ihn beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhalte, sich sprachlich und sozial gut integriert sowie den Willen zur Weiterbildung habe, erwerbstätig sei und keine negativen Vorkommnisse oder gesundheitlichen Probleme bekannt seien. Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland wurde auf die Gesuchseingaben des Beschwerdeführers verwiesen. D. Am 11. August 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte er seine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 24. November 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B an ihn zu erteilen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell zur Beurteilung des ausländerrechtlichen Verfahrensgegenstandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde getroffen worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl gemacht habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. G. Am 16. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bekanntgabe des Spruchkörpers und der Methode der Spruchkörperbildung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 teilte der Präsident der Abteilung VI dem Beschwerdeführer die Bildung des Spruchkörpers und dessen Zusammensetzung im vorliegenden Verfahren mit. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Stefan Weber übertragen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2023 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. April 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 19. April 2023 (unaufgefordert) zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG ). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; Verletzung des rechtlichen Gehörs [Begründungspflicht; unterlassene Würdigung der eingereichten Beweismittel]) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die amtlichen Meldungen der für die damalige Unterkunft administrativ zuständigen Behördenstelle, mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Daran vermögen weder die nicht weiter konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein administratives Versehen vor und es habe in der fraglichen Zeit in den Asylzentren ein grosses administratives Chaos geherrscht, noch der pauschale Hinweis, es seien seinem Rechtsvertreter Fälle aus dieser Zeit bekannt, in welchen Asylgesuchsteller aufgrund administrativer Fehler ohne deren Verschulden als untergetaucht gemeldet worden seien, etwas zu ändern. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des (Nennung Behörde) vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4) werden im Übrigen die Voraussetzungen und der Ablauf für eine Ab- und Wiederanmeldung einer betroffenen Person explizit aufgeführt. Sodann schliesst der Beschwerdeführer gemäss dem seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 beiliegenden (Nennung Beweismittel) (vgl. SEM act. 13/253) selber nicht aus, dass er bisweilen vergessen haben könnte, sich in der Asylunterkunft abzumelden und dass er dieser öfters aus mehreren Gründen ferngeblieben sei. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG, den Meldungen der (Aufzählung Behörden) sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2022 zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht an seinem vermeintlichen Untertauchen festhalten sollte, zwei Beweisanträge. Soweit er die Einvernahme der in dieser Sache für die administrativen Einträge verantwortlichen Personen als Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger / Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 14). Vorliegend besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. auch Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N104 ff. zu Art. 12). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit - und auch die Obliegenheit (Art. 13 VwVG) -, sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen. 4.2 Der weitere Antrag, es sei die (Nennung Dienstleister), die den staatlichen Auftrag der (Nennung Behörde) übernommen habe, anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, um dadurch die Hintergründe der Meldungen seines Untertauchens genauer abzuklären, ist ebenfalls abzuweisen. Vorliegend erweist sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt (vgl. auch E. 3.2. oben). Weiter ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern die (Nennung Dienstleister), die im fraglichen Zeitraum zwischen (Nennung Dauer) über kein entsprechendes Betreuungsmandat verfügte, nebst den vorliegend bereits bekannten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten (Meldungen zu seiner Abwesenheit; ärztliche Bestätigung), über andere Aktenstücke verfügen sollte, die - nach seiner Ansicht - Beweise für die administrativen Vorgänge und Prozedere in der Unterkunft liefern würden, welche eine allfällige ordnungsgemässe Abmeldung seiner Person belegen könnten. Die vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten Akten dürften mithin keine neuen und wesentlichen Erkenntnisse über die administrativen Abläufe in der damaligen Unterkunft liefern. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art 90 AIG, wonach eine gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, die somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 5.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des ersten Asylgesuchs mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG genannte Anforderung ist damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). 6.2 Die Vorinstanz führte dabei zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren drei Mal amtlich als verschwunden gegolten; so sei er den Meldungen der (Nennung Behörden und jeweilige Zeitdauer des Untertauchens) duntergetaucht gewesen. Gemäss Gesetz und ständiger Rechtsprechung komme eine um Asyl nachsuchende Person nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen sei, was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Es bestehe für das SEM kein Ermessensspielraum, um vom genannten Erfordernis abzuweichen. Das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsorts sei folglich nicht erfüllt, womit eine unabdingbare Voraussetzung für eine Härtefallregelung fehle. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich eine Beurteilung der beiden anderen Bedingungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, er erfülle neben den vom SEM anerkannten Voraussetzungen auch das in Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG statuierte Erfordernis. Hinsichtlich des vermeintlich nicht gegebenen Kriteriums des fünfjährigen, den Behörden jederzeit bekannten Aufenthaltsorts in der Schweiz sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Meldung des Untertauchens auf den (...) datiert sei, die anderen beiden Meldungen würden sogar aus dem Jahre (...) stammen. Diese Vorkommnisse hätten bei der Einreichung des Gesuches am 13. August 2021 mehr als fünf Jahre zurückgelegen, so dass die Voraussetzung von Art.14 Abs. 2 Bst. b AsylG unbestrittenermassen erfüllt sei. Er halte sich seit dem (...) nämlich bereits (Nennung Dauer) ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt gewesen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch im Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs am 13. August 2021 das Kriterium des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt gewesen sei. Obwohl das SEM selbst die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG als eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erachte, habe der zuständige Sachbearbeiter offensichtlich keine korrekte Rechnung vornehmen können, wenn er in der angefochtenen Verfügung zum Schluss komme, dass die genannte Voraussetzung des mehr als fünfjährigen bekannten Aufenthaltes in der Schweiz beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Es sei daher die Zustimmung zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 6.4 Eine um Asyl nachsuchende Person kann nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kommen, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches untertaucht, soll demnach keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. etwa Urteile des BVGer C-7007/2014 E. 4.3; C-530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3, jeweils m.w.H.; Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 18.222). Aus den Akten ergibt sich nachweislich, dass der Beschwerdeführer drei Mal als untergetaucht galt, so in den Zeiträumen vom (...) bis (...), (...) bis (...) und (...) bis (...). Damit war sein Aufenthaltsort den Behörden, konkret B._______, nicht immer bekannt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist somit das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsorts als nicht erfüllt zu erachten. An dieser Erkenntnis vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. So lassen die Meldungen der (Nennung Behörden) in Ermangelung irgendwelcher Vermerke nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum - wie von ihm behauptet - vor den zwei Mal in der Woche durchgeführten Anwesenheitskontrollen jeweils abgemeldet. Ein entsprechender Vermerk wäre angesichts seiner einwöchigen und einer knapp drei Wochen dauernden Abwesenheit ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch die Möglichkeit, dass er eine solche Abmeldung gelegentlich vergessen haben könnte (vgl. SEM act. 13/253). Weiter ist der Einwand, gemäss welchem die letzte Meldung des Untertauchens vom (...) datiere, weshalb alle Vorkommnisse bei der Einreichung des Gesuches am 13. August 2021 mehr als fünf Jahre zurückgelegen hätten und das Kriterium des fünfjährigen, den Behörden jederzeit bekannten Aufenthalts erfüllt sei, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass gemäss gesetzlicher Vorgabe die Fünfjahresfrist mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen beginnt und sein Aufenthaltsort den Behörden nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern immer und daher während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt sein muss (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Weitere materielle Entgegnungen bringt er beschwerdeweise nicht vor. Er muss sich demzufolge entgegenhalten lassen, eine der zwingenden Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht zu erfüllen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Kriterium von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: