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F-3452/2025

F-3452/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer, geboren am (...), reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte am (...) um Asyl. Das dama- lige Bundesamt für Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2015: SEM) hiess das Gesuch mit Entscheid vom (...) gut und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. A.b Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jah- ren (...), (...) und (...) Reisen in die Türkei unternommen hatte, widerrief das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2020 das gewährte Asyl und erkannte ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft ab. Dieser Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung. A.c Am 5. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um An- erkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügung vom 16. März 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1953/2021 vom 31. August 2021 nicht ein. A.d Am 27. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans (Nennung Amt) und ersuchte um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Per- son (vgl. SEM act. 1). Seinem Gesuch legte er einen Auszug aus dem tür- kischen Geburtsregister – ausgestellt am 14. Februar 2024 – bei, wonach ihm am (...) die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Nach- dem das Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet worden war, informierte diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2025, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments nicht erfüllt seien. Er habe die Möglichkeit, eine gebührenpflichtige, be- schwerdefähige Verfügung zu verlangen. Ohne Gegenbericht bis zum

7. April 2025 werde sein Gesuch als gegenstandslos geworden abge- schrieben (vgl. SEM act. 3). Am 4. April 2025 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, dass sein Mandant um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung ersuche (vgl. SEM act. 4). B. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Aus- stellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom

F-3452/2025 Seite 3

12. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung vom 9. April 2025 sowie die Gutheissung des Ge- suchs um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. E. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 15. Juli 2025 ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

F-3452/2025 Seite 4 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor- instanz verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG sowie die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer führt an, nach seinem Gesuch habe ihm das SEM mitgeteilt, es beabsichtige seinen Antrag abzulehnen. In der Folge sei die angefochtene Verfügung ergangen, ohne dass zuvor weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Auch sei er nicht zur Mitwirkung respektive zur Einreichung ergänzender Unterlagen zwecks Untermauerung und bes- seren Beurteilung seines Gesuchs aufgefordert oder befragt worden. Ent- gegen diesen Behauptungen hat das SEM den rechtserheblichen Sachver- halt vorliegend hinreichend abgeklärt. Das Verfahren und die damit verbun- denen Erfordernisse für die Ausstellung eines Reisedokumentes für aus- ländische Personen ist sowohl auf der Webseite des SEM (Staatssekreta- riat für Migration SEM, Reisedokumente für ausländische Personen – SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/reise- dokumente.html, abgerufen am 31.07.2025) als auch in Art. 14 der Verord- nung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]) ersichtlich. Der Beschwerde- führer hat ganz offensichtlich in Kenntnis dieser Voraussetzungen bei der kantonalen Ausländerbehörde vorgesprochen, die zum Ausfüllen des An- tragsformulars gestellten Fragen beantwortet und die erforderlichen Unter- lagen – soweit vorhanden – abgegeben (vgl. SEM act. 1). Das Gesuch wurde in der Folge dem SEM zur Prüfung weitergeleitet. Darin führte der

F-3452/2025 Seite 5 Beschwerdeführer an, aufgrund der politischen Lage in der Türkei sei es ihm nicht möglich, heimatliche Reisedokumente auf der Auslandsvertre- tung seines Herkunftslandes zu beantragen. Seinem Gesuch legte er als einziges Beweismittel einen Auszug aus dem türkischen Geburtsregister vom 14. Februar 2024 der türkischen Vertretung in Bern vor mit einem da- rauf befindlichen Vermerk, wonach ihm am (...) die türkische Staatsbürger- schaft entzogen wurde. In seinem Gesuch erklärte er in diesem Zusam- menhang, er verfüge ansonsten über keine offizielle Bestätigung respek- tive über Beweismittel, die seine – nota bene bereits in einem früheren Ver- fahren erfolglos geltend gemachte – Schriftenlosigkeit belegen könnten. Diesbezüglich machte er aber auch nicht geltend, irgendwelche Bemühun- gen zum Erhalt einer solchen Bestätigung von offizieller Seite unternom- men zu haben oder dass solche noch andauern würden. Aus den Verfah- rensakten zum rechtskräftig abgelehnten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1953/2021 vom 31. August 2021 seinen Abschluss fand, ist überdies er- sichtlich, dass er in diesem Zusammenhang weder Versuche unternahm, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, noch den Willen be- kundete, dies jemals zu tun. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, weitere Untersuchungen zu treffen und es ist auch nicht ersicht- lich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenom- men werden müssen. Ferner teilte das SEM dem Beschwerdeführer in sei- nem Schreiben vom 6. März 2025 mit, weshalb es die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Dokumentes als nicht erfüllt erachte (vgl. SEM act. 3). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, in- nerhalb der ihm angesetzten Frist weitere Unterlagen einzureichen oder deren baldige Einreichung zumindest in Aussicht zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung der Behörde mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

F-3452/2025 Seite 6 Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die an die Schriftenlosigkeit gestellten Vorausset- zungen als nicht erfüllt erachtete. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei korrekt aufgeführt, mit Verweisen auf die Rechtsprechung (vgl. SEM act. 5 S. 2 f.). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich des Vorliegens der Schriftenlosigkeit respektive der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Ver- letzung der behördlichen Begründungspflicht dar. Dieser Punkt betrifft viel- mehr Aspekte der materiellen Würdigung. Es war dem anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und vollständig anzufechten.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Niederlassungsbewilli- gung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gülti- gen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behör- den ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlän- gerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Be- schaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 4.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res- pektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteile des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1; F-4477/2018 vom 2. April 2020 E. 4.2). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische

F-3452/2025 Seite 7 Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstel- lung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat-, beziehungs- weise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-2687/2018 vom 28. Mai 2020 E. 4.2; F-4477/2018 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Schriftenlosigkeit nicht. Er habe nach Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung er- halten. Es sei ihm daher aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus mög- lich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaa- tes um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft sowie die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Es obliege ihm, die notwendigen Anforderungen zu erfüllen. Unmöglich sei die Beschaf- fung eines Reisepasses grundsätzlich nur dann, wenn trotz entsprechen- der Bemühungen eines Gesuchstellers die Ausstellung eines Reisepasses ohne zureichende Gründe verweigert werde. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens, einem potenziellen Staatenlo- sen im Hinblick auf eine zu erlangende Staatsangehörigkeit eine Wahlfrei- heit einzuräumen – dieser Grundsatz gelte auch im Verfahren um Anerken- nung der Schriftenlosigkeit.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits an, bei den heimatlichen Be- hörden keinen Antrag um Wiedererlangung der türkischen Staatsbürger- schaft einreichen zu wollen. Ihm sei im Jahr (...) die türkische Staatsange- hörigkeit infolge seiner Weigerung, den obligatorischen Militärdienst zu leisten, entzogen worden. Zudem sei er kurdischer Herkunft und gegen das politische Regime in der Türkei aktiv. Insbesondere habe er über mehrere Jahre hinweg (Nennung Aktivitäten). Deswegen sei er in besonderer Weise der Gefahr politischer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausge- setzt. Diese Gefährdung wäre umso grösser, müsste er mit türkischen Rei- sedokumenten reisen, da dadurch eine gezielte Überwachung seiner Be- wegungen durch die türkischen Behörden erheblich erleichtert würde. Demgegenüber würden in der Schweiz ausgestellte Reisedokumente de facto einen gewissen Schutz bieten und dazu führen, dass der türkische Repressionsapparat zurückhaltender agiere. Weiter könnten gemäss Art. 13 des Gesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (Turkish Citizenship Law) nur Personen, welche die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig abgelegt

F-3452/2025 Seite 8 hätten, relativ einfach wiedereingebürgert werden. Personen hingegen, de- nen die Staatbürgerschaft aberkannt worden sei, müssten drei Jahre in der Türkei wohnhaft sein, dürften keine Gefahr für die nationale Sicherheit dar- stellen und würden die Einwilligung des Präsidenten ("Council of Minis- ters") benötigen. Auch unter der (unwahrscheinlichen) Hypothese, dass er unter der Herrschaft des aktuellen Regimes die Bewilligung für eine Wie- dereinbürgerung erlangen könnte, müsste er vor der Antragsstellung wäh- rend drei Jahren in der Türkei leben. Dies sei jedoch ohne gültiges Reise- dokument gar nicht möglich. Es sei ihm daher weder möglich, auf einem türkischen Konsulat in der Schweiz ein Reisedokument zu erhalten, noch sei es ihm zumutbar, drei Jahre in der Türkei zu leben. Unter Berücksichti- gung dieser konkreten Umstände sei die Kontaktaufnahme mit den türki- schen Behörden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV objektiv nicht nur unzumutbar, sondern geradezu unmöglich. Weiter stelle die Ver- weigerung der Ausstellung eines Reisedokuments einen "weder gerecht- fertigten noch verhältnismässigen" Eingriff in das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Sodann habe das SEM mit der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepapiers das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verletzt.

E. 5.3 In der Vernehmlassung sowie in der Stellungnahme vom 30. Juli 2025 halten sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer an ihren bis- herigen Ausführungen und Schlussfolgerungen fest.

E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der Betroffene verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsu- chend und auch keine anderen Hindernisse ersichtlich sind, kann ihm – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine Kontaktauf- nahme mit den türkischen Behörden durchaus zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Unrecht erhebt er diesbe- züglich Einwände gegen eine solche Kontaktaufnahme. Soweit er in die- sem Zusammenhang entgegnet, während Jahren (Nennung Aktivitäten), weshalb er politische Verfolgung befürchte, stellen sich diese Ausführun- gen als unbelegte Parteibehauptungen dar. Klar gegen die angeführte Be- fürchtung spricht zudem, dass er in den Jahren (...), (...) und (...) aus freien Stücken und stets im Besitz eines türkischen Visums über die offizielle Grenzkontrolle in die Türkei reiste, sich dort jeweils (Nennung Dauer) auf- hielt und das Land wieder kontrolliert verliess (vgl. Verfahrensakten Aner- kennung der Staatenlosigkeit, Grenzkontrollrapport vom [...]). Dass er in

F-3452/2025 Seite 9 dieser Zeit wegen seiner kurdischen Abstammung oder aus anderen Grün- den von behördlicher Seite Schikanen ausgesetzt gewesen wäre, machte er weder geltend noch ist dies aktenkundig. Ferner führte er in seinem da- maligen an das SEM gerichteten – und hier nicht streitgegenständlichen – Gesuch betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 5. Februar 2021 noch mit keinem Wort an, er habe sich (Nennung Aktivitäten) politisch ex- poniert, sondern wies darin lediglich auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei hin (vgl. Verfahrensakten Anerken- nung der Staatenlosigkeit, Gesuch vom 5. Februar 2021). Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern eine gezielte Überwachung seiner Bewegungen in der Türkei effektiv erleichtert würde, falls er sich anstelle eines schweizerischen Reiseausweises mit türkischen Reisedokumenten im Land aufhalten würde. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der erwähnten Aktivi- täten in besonderer Weise der Gefahr politischer Verfolgung durch die tür- kischen Behörden ausgesetzt zu sein, um subjektive Nachfluchtgründe, welche hier nicht näher zu beurteilen sind und stattdessen in einem sepa- raten Asylverfahren geltend zu machen wären.

E. 6.2 Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass ausländische Staatsangehörige es grundsätzlich hinzunehmen haben, wenn die Ausstel- lung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden entweder sachlich begründete Verzögerungen erfährt oder aus allgemein anerkann- ten Gründen verweigert wird. Würde die Schweiz in solchen Situationen auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, müsste sie regelmässig in die Passhoheit und damit in die Souveränität anderer Staaten eingreifen (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 m.H.). Insofern ist die Schweiz gehalten, nicht durch Annahme der Schriftenlosigkeit und Ausstellung entsprechender Er- satzreisedokumente die Rechtsprechung des jeweiligen Staates zu beein- flussen oder zu umgehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Blick auf eine Wiedereinbürge- rung durch die türkischen Behörden noch gar keine Bemühungen unter- nommen respektive ist gänzlich untätig geblieben. Diesbezüglich wendet er ein, er müsste laut Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für eine Wiedereinbürgerung unter anderem drei Jahre in der Türkei wohn- haft gewesen sein, was jedoch ohne gültiges Reisedokument gerade nicht möglich sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss dem zitierten Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt die er- wähnte Voraussetzung lediglich für den Fall einer Konstellation nach Art. 34 des erwähnten Gesetzes, der den Verlust der türkischen

F-3452/2025 Seite 10 Staatsangehörigkeit durch Wahlrecht statuiert, nicht jedoch – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – den Entzug durch behördlichen Beschluss betrifft (Refworld, Turkey: Citizenship Law [As Amended in 2018]), https:// www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2018/en/20483, abgerufen am 31.07.2025). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und unter dem Aspekt der strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Be- mühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu stellen sind, vermag der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene (Rechtsmit- teleingabe; Stellungnahme vom 30. Juli 2025) weder darzutun, er habe al- les Zumutbare unternommen, um die türkische Staatsangehörigkeit wie- derzuerlangen respektive in den Besitz heimatlicher Reisedokumente zu gelangen, noch dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe – und damit willkürlich – weigern würden, ein Reisepapier auszu- stellen (vgl. Urteile des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5, F-4075/2019 vom 17. März 2020 E. 4.3, C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1). Es ist denn auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, das entspre- chende Verfahren voranzutreiben oder Abklärungen für ihn zu tätigen. Unter diesen Umständen liegt entgegen den Darlegungen in der Be- schwerde auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens oder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK vor. Sowieso lebt der Beschwerdeführer seit (Nennung Dauer) ohne seine El- tern in der Schweiz, weshalb das Erfordernis einer genügend nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Sodann ist Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventi- onsrechts fällt; mithin ist Art. 14 EMRK nicht für sich, sondern stets in Ver- bindung mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer F-76/2019 vom 30. August 2021 E. 6.2 m.w.H.). Nachdem der Schutzbereich von Art. 8 EMRK als mit dem Diskriminierungsverbot in Ver- bindung stehendes Konventionsrecht nicht eröffnet ist, kann nach dem Ge- sagten auch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt sein.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.

F-3452/2025 Seite 11

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2025 in der gleichen Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.

E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3452/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3452/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Bertrand Donzé, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges); Verfügung des SEM vom 9. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer, geboren am (...), reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte am (...) um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2015: SEM) hiess das Gesuch mit Entscheid vom (...) gut und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. A.b Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...), (...) und (...) Reisen in die Türkei unternommen hatte, widerrief das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2020 das gewährte Asyl und erkannte ihm gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.c Am 5. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügung vom 16. März 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1953/2021 vom 31. August 2021 nicht ein. A.d Am 27. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans (Nennung Amt) und ersuchte um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (vgl. SEM act. 1). Seinem Gesuch legte er einen Auszug aus dem türkischen Geburtsregister - ausgestellt am 14. Februar 2024 - bei, wonach ihm am (...) die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet worden war, informierte diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2025, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments nicht erfüllt seien. Er habe die Möglichkeit, eine gebührenpflichtige, beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Ohne Gegenbericht bis zum 7. April 2025 werde sein Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. SEM act. 3). Am 4. April 2025 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, dass sein Mandant um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuche (vgl. SEM act. 4). B. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom 12. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 9. April 2025 sowie die Gutheissung des Gesuchs um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. E. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 15. Juli 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor-instanz verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG sowie die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer führt an, nach seinem Gesuch habe ihm das SEM mitgeteilt, es beabsichtige seinen Antrag abzulehnen. In der Folge sei die angefochtene Verfügung ergangen, ohne dass zuvor weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Auch sei er nicht zur Mitwirkung respektive zur Einreichung ergänzender Unterlagen zwecks Untermauerung und besseren Beurteilung seines Gesuchs aufgefordert oder befragt worden. Entgegen diesen Behauptungen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend abgeklärt. Das Verfahren und die damit verbundenen Erfordernisse für die Ausstellung eines Reisedokumentes für ausländische Personen ist sowohl auf der Webseite des SEM (Staatssekretariat für Migration SEM, Reisedokumente für ausländische Personen - SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/reisedokumente.html, abgerufen am 31.07.2025) als auch in Art. 14 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat ganz offensichtlich in Kenntnis dieser Voraussetzungen bei der kantonalen Ausländerbehörde vorgesprochen, die zum Ausfüllen des Antragsformulars gestellten Fragen beantwortet und die erforderlichen Unterlagen - soweit vorhanden - abgegeben (vgl. SEM act. 1). Das Gesuch wurde in der Folge dem SEM zur Prüfung weitergeleitet. Darin führte der Beschwerdeführer an, aufgrund der politischen Lage in der Türkei sei es ihm nicht möglich, heimatliche Reisedokumente auf der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes zu beantragen. Seinem Gesuch legte er als einziges Beweismittel einen Auszug aus dem türkischen Geburtsregister vom 14. Februar 2024 der türkischen Vertretung in Bern vor mit einem darauf befindlichen Vermerk, wonach ihm am (...) die türkische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. In seinem Gesuch erklärte er in diesem Zusammenhang, er verfüge ansonsten über keine offizielle Bestätigung respektive über Beweismittel, die seine - nota bene bereits in einem früheren Verfahren erfolglos geltend gemachte - Schriftenlosigkeit belegen könnten. Diesbezüglich machte er aber auch nicht geltend, irgendwelche Bemühungen zum Erhalt einer solchen Bestätigung von offizieller Seite unternommen zu haben oder dass solche noch andauern würden. Aus den Verfahrensakten zum rechtskräftig abgelehnten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1953/2021 vom 31. August 2021 seinen Abschluss fand, ist überdies ersichtlich, dass er in diesem Zusammenhang weder Versuche unternahm, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, noch den Willen bekundete, dies jemals zu tun. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, weitere Untersuchungen zu treffen und es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Ferner teilte das SEM dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. März 2025 mit, weshalb es die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Dokumentes als nicht erfüllt erachte (vgl. SEM act. 3). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, innerhalb der ihm angesetzten Frist weitere Unterlagen einzureichen oder deren baldige Einreichung zumindest in Aussicht zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung der Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die an die Schriftenlosigkeit gestellten Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtete. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei korrekt aufgeführt, mit Verweisen auf die Rechtsprechung (vgl. SEM act. 5 S. 2 f.). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich des Vorliegens der Schriftenlosigkeit respektive der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht dar. Dieser Punkt betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. Es war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und vollständig anzufechten. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Niederlassungsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV. Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 4.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteile des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1; F-4477/2018 vom 2. April 2020 E. 4.2). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-2687/2018 vom 28. Mai 2020 E. 4.2; F-4477/2018 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Schriftenlosigkeit nicht. Er habe nach Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Es sei ihm daher aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft sowie die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Es obliege ihm, die notwendigen Anforderungen zu erfüllen. Unmöglich sei die Beschaffung eines Reisepasses grundsätzlich nur dann, wenn trotz entsprechender Bemühungen eines Gesuchstellers die Ausstellung eines Reisepasses ohne zureichende Gründe verweigert werde. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens, einem potenziellen Staatenlosen im Hinblick auf eine zu erlangende Staatsangehörigkeit eine Wahlfreiheit einzuräumen - dieser Grundsatz gelte auch im Verfahren um Anerkennung der Schriftenlosigkeit. 5.2 Der Beschwerdeführer führte seinerseits an, bei den heimatlichen Behörden keinen Antrag um Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft einreichen zu wollen. Ihm sei im Jahr (...) die türkische Staatsangehörigkeit infolge seiner Weigerung, den obligatorischen Militärdienst zu leisten, entzogen worden. Zudem sei er kurdischer Herkunft und gegen das politische Regime in der Türkei aktiv. Insbesondere habe er über mehrere Jahre hinweg (Nennung Aktivitäten). Deswegen sei er in besonderer Weise der Gefahr politischer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt. Diese Gefährdung wäre umso grösser, müsste er mit türkischen Reisedokumenten reisen, da dadurch eine gezielte Überwachung seiner Bewegungen durch die türkischen Behörden erheblich erleichtert würde. Demgegenüber würden in der Schweiz ausgestellte Reisedokumente de facto einen gewissen Schutz bieten und dazu führen, dass der türkische Repressionsapparat zurückhaltender agiere. Weiter könnten gemäss Art. 13 des Gesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (Turkish Citizenship Law) nur Personen, welche die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig abgelegt hätten, relativ einfach wiedereingebürgert werden. Personen hingegen, denen die Staatbürgerschaft aberkannt worden sei, müssten drei Jahre in der Türkei wohnhaft sein, dürften keine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen und würden die Einwilligung des Präsidenten ("Council of Ministers") benötigen. Auch unter der (unwahrscheinlichen) Hypothese, dass er unter der Herrschaft des aktuellen Regimes die Bewilligung für eine Wiedereinbürgerung erlangen könnte, müsste er vor der Antragsstellung während drei Jahren in der Türkei leben. Dies sei jedoch ohne gültiges Reisedokument gar nicht möglich. Es sei ihm daher weder möglich, auf einem türkischen Konsulat in der Schweiz ein Reisedokument zu erhalten, noch sei es ihm zumutbar, drei Jahre in der Türkei zu leben. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sei die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV objektiv nicht nur unzumutbar, sondern geradezu unmöglich. Weiter stelle die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments einen "weder gerechtfertigten noch verhältnismässigen" Eingriff in das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Sodann habe das SEM mit der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepapiers das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verletzt. 5.3 In der Vernehmlassung sowie in der Stellungnahme vom 30. Juli 2025 halten sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer an ihren bisherigen Ausführungen und Schlussfolgerungen fest. 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der Betroffene verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsuchend und auch keine anderen Hindernisse ersichtlich sind, kann ihm - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden durchaus zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Unrecht erhebt er diesbezüglich Einwände gegen eine solche Kontaktaufnahme. Soweit er in diesem Zusammenhang entgegnet, während Jahren (Nennung Aktivitäten), weshalb er politische Verfolgung befürchte, stellen sich diese Ausführungen als unbelegte Parteibehauptungen dar. Klar gegen die angeführte Befürchtung spricht zudem, dass er in den Jahren (...), (...) und (...) aus freien Stücken und stets im Besitz eines türkischen Visums über die offizielle Grenzkontrolle in die Türkei reiste, sich dort jeweils (Nennung Dauer) aufhielt und das Land wieder kontrolliert verliess (vgl. Verfahrensakten Anerkennung der Staatenlosigkeit, Grenzkontrollrapport vom [...]). Dass er in dieser Zeit wegen seiner kurdischen Abstammung oder aus anderen Gründen von behördlicher Seite Schikanen ausgesetzt gewesen wäre, machte er weder geltend noch ist dies aktenkundig. Ferner führte er in seinem damaligen an das SEM gerichteten - und hier nicht streitgegenständlichen - Gesuch betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 5. Februar 2021 noch mit keinem Wort an, er habe sich (Nennung Aktivitäten) politisch exponiert, sondern wies darin lediglich auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei hin (vgl. Verfahrensakten Anerkennung der Staatenlosigkeit, Gesuch vom 5. Februar 2021). Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern eine gezielte Überwachung seiner Bewegungen in der Türkei effektiv erleichtert würde, falls er sich anstelle eines schweizerischen Reiseausweises mit türkischen Reisedokumenten im Land aufhalten würde. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der erwähnten Aktivitäten in besonderer Weise der Gefahr politischer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, um subjektive Nachfluchtgründe, welche hier nicht näher zu beurteilen sind und stattdessen in einem separaten Asylverfahren geltend zu machen wären. 6.2 Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass ausländische Staatsangehörige es grundsätzlich hinzunehmen haben, wenn die Ausstellung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden entweder sachlich begründete Verzögerungen erfährt oder aus allgemein anerkannten Gründen verweigert wird. Würde die Schweiz in solchen Situationen auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, müsste sie regelmässig in die Passhoheit und damit in die Souveränität anderer Staaten eingreifen (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 m.H.). Insofern ist die Schweiz gehalten, nicht durch Annahme der Schriftenlosigkeit und Ausstellung entsprechender Ersatzreisedokumente die Rechtsprechung des jeweiligen Staates zu beeinflussen oder zu umgehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Blick auf eine Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden noch gar keine Bemühungen unternommen respektive ist gänzlich untätig geblieben. Diesbezüglich wendet er ein, er müsste laut Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für eine Wiedereinbürgerung unter anderem drei Jahre in der Türkei wohnhaft gewesen sein, was jedoch ohne gültiges Reisedokument gerade nicht möglich sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss dem zitierten Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt die erwähnte Voraussetzung lediglich für den Fall einer Konstellation nach Art. 34 des erwähnten Gesetzes, der den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Wahlrecht statuiert, nicht jedoch - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - den Entzug durch behördlichen Beschluss betrifft (Refworld, Turkey: Citizenship Law [As Amended in 2018]), https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/2018/en/20483, abgerufen am 31.07.2025). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und unter dem Aspekt der strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu stellen sind, vermag der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene (Rechtsmitteleingabe; Stellungnahme vom 30. Juli 2025) weder darzutun, er habe alles Zumutbare unternommen, um die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen respektive in den Besitz heimatlicher Reisedokumente zu gelangen, noch dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe - und damit willkürlich - weigern würden, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5, F-4075/2019 vom 17. März 2020 E. 4.3, C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1). Es ist denn auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, das entsprechende Verfahren voranzutreiben oder Abklärungen für ihn zu tätigen. Unter diesen Umständen liegt entgegen den Darlegungen in der Beschwerde auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens oder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK vor. Sowieso lebt der Beschwerdeführer seit (Nennung Dauer) ohne seine Eltern in der Schweiz, weshalb das Erfordernis einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Sodann ist Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt; mithin ist Art. 14 EMRK nicht für sich, sondern stets in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer F-76/2019 vom 30. August 2021 E. 6.2 m.w.H.). Nachdem der Schutzbereich von Art. 8 EMRK als mit dem Diskriminierungsverbot in Verbindung stehendes Konventionsrecht nicht eröffnet ist, kann nach dem Gesagten auch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt sein. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: