Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1977 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk (Nordirak) - gelangte am 30. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen, wies aber bei seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 1. September 1999 darauf hin, seine unbeschränkt gültige Identitätskarte, welche er im Kindesalter durch seinen Vater in Mosul habe ausstellen lassen, im Heimatland zurückgelassen zu haben. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine am 13. Oktober 1998 angeblich von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) in Dohuk ausgestellte irakische Identitätskarte zu den Akten, welche die Vorinstanz nach einer amtsinternen Dokumentenanalyse allerdings als gefälscht erachtete. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 4. Juli 2001 machte er bezüglich seiner ersten Identitätskarte hingegen geltend, diese im Jahre 1991 auf der Flucht verloren zu haben. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks - an. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 18. Oktober 2001 nicht ein. Die von der Vorinstanz neu angesetzte Ausreisefrist (16. Januar 2002) liess der Beschwerdeführer in der Folge ungenutzt verstreichen. A.c Nachdem der Vollzug der Wegweisung infolge der kriegerischen Ereignisse im Irak von der Vorinstanz für einige Zeit ausgesetzt worden war, hielt die Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Februar 2005 fest, aufgrund des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 sei auch der Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wieder zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 4. April 2005 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. A.d Auf entsprechende Beschwerde vom 9. März 2005 hin schob die Vor-instanz am 3. Januar 2006 - in teilweiser Wiedererwägung ihres Entscheides vom 7. Februar 2005 - den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 gab die Vorinstanz einem früheren Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers (Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum) nicht statt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht schriftenlos. Nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz stelle die diplomatische Vertretung Iraks in der Schweiz ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepässe aus. Es sei dem Gesuchsteller daher möglich und zumutbar, sich bei dieser Behörde um Ausstellung heimatlicher Ausweispapiere zu bemühen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nach erfolgter Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, worauf die Vorinstanz am 26. Oktober 2006 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter direkt beim SEM um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, weshalb dieser von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Mai 2017 angewiesen wurde, das Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. Am 15. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person, wobei er auf die entsprechenden Eingaben seines Rechtsvertreters verwies. Das Gesuch wurde der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen. Nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments seien nicht erfüllt. Gemäss seinem Kenntnisstand sei es möglich, sich via der irakischen Botschaft in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Ohne Gegenbericht bis zum 6. November 2017 werde sein Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Am 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids des SEM vom 6. Oktober 2017, andernfalls um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos angesehen werden. Als Nachweis seiner Bemühungen für die Passbeschaffung habe er zwar verschiedene Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern zu den Akten gereicht. Bis auf die Bestätigung vom 13. Juni 2017 gehe aus diesen Beweismitteln einzig hervor, dass die irakische Vertretung bisher aus technischen und/oder organisatorischen Gründen keinen heimatlichen Reisepass habe ausstellen können. Besagtes Dokument vom 13. Juni 2017 halte zwar fest, dass dem Gesuchsteller kein Pass ausgestellt werden könne, weil er nicht im Besitze der notwendigen Dokumente - namentlich einer biometrischen Identitätskarte - sei, wozu ein persönliches Erscheinen im Irak erforderlich sei. Dass eine Reise in den Heimatstaat notwendig sei, sei für das SEM jedoch nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer im Besitze eines (am 29. April 2008 ausgestellten) und bis zum 28. April 2016 gültigen irakischen Reisepasses der Serie G gewesen sei. Damit könne er seine Staatsangehörigkeit und seine Identität zweifelsfrei belegen. Falls die irakische Vertretung in Bern derzeit allenfalls Probleme mit der Biometrie-Erfassung habe, sei dies wiederum auf technische Probleme zurückzuführen, welche jedenfalls die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen vermöchten. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) nicht. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Schriftenlosigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, auch seine erneute Vorsprache vom 19. Dezember 2017 bei der irakischen Botschaft in Bern habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt, habe ihm doch besagte Vertretung erneut beschieden, dass die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines heimatlichen Passes nur im Irak selber ausgestellt würden, wozu ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Passbeschaffung auch hier in der Schweiz möglich sei, berufe sie sich auf die offensichtlich nicht nachgeführte Homepage der irakischen Vertretung in Bern. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2018 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den aktuellsten Abklärungen des SEM vom Januar 2018 habe das Verfahren zur Ausstellung von irakischen Identitätskarten geändert. Für die Ausstellung eines solchen Dokuments müssten irakische Staatsbürger persönlich im Irak vorsprechen. Hingegen könnten die anderen Dokumente (bspw. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Nationalitätsausweise) durch einen bevollmächtigten Anwalt oder einen Bekannten beschafft werden. Seit ungefähr einem Jahr stellten einige Governorates (Provinzen) neue (biometrische) Identitätskarten aus. Dies könne ein Grund dafür sein, dass seither ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Zukünftig sollten alle Governorates solche Identitätsausweise ausstellen. Die irakische Vertretung in Bern habe jedoch die Möglichkeit, bei den zuständigen irakischen Behörden eine Ausnahme betreffend das persönliche Erscheinen zu beantragen. Diese würden entscheiden, ob es möglich sei oder nicht. Die Ausnahmen würden fallweise beurteilt. Eine Reise in den Irak werde vom SEM zurzeit als unzumutbar erachtet und von Gesuchstellern auch nicht verlangt. Allerdings handle es sich dabei um eine organisatorische Angelegenheit, welche im Kompetenzbereich der irakischen Behörden liege. Diese seien zuständig, ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Beschaffung von irakischen Identitätsdokumenten anzubieten. H. Am 30. April 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise vernehmen. Die in der Vernehmlassung beschriebene Ausnahmeregelung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, habe doch die irakische Botschaft in Bern in einem weiteren Bestätigungsschreiben vom 9. April 2018 erneut festgehalten, dass irakische Gesuchsteller zurzeit nicht vom persönlichen Erscheinen im Irak entbunden werden könnten. Dies deshalb, weil die Daten des Passes und der Identitätskarte biometrisch erfasst werden müssten. Es treffe zwar zu, dass es grundsätzlich Sache der irakischen Behörden wäre, ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente anzubieten. Dazu sei der irakische Staat aber offensichtlich entweder nicht willens oder nicht in der Lage, weshalb in casu von einer sachlich begründeten Verzögerung, die hinzunehmen wäre, längst nicht mehr die Rede sein könne. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Mai 2018 schliesst das SEM weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss seinen Erkenntnissen sei eine Passbeschaffung für irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Gesuchsprüfung zwecks Erteilung von Rückreisevisa für die Teilnahme an den Parlamentswahlen des Irak in Deutschland (Mai 2018) habe das SEM nämlich festgestellt, dass auch in den Jahren 2016 und 2017 die Passbeschaffung für irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz möglich gewesen sei. J. In einer weiteren Eingabe vom 3. Juli 2018 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, im Falle eines positiven Entscheides in der Sache sähe er unter Umständen die Möglichkeit, während der Betriebsferien seines Arbeitgebers die für die Erneuerung seiner Ausweispapiere nötige (Heimat-)Reise zu unternehmen. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid und verweist auf seine Schwierigkeiten bei der Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie auf dem Arbeitsmarkt. Zudem habe er ohne Reisedokumente nicht an der Beerdigung seines mittlerweile verstorbenen Vaters teilnehmen können. L. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die RDV hat per 15. September 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 15. August 2018 hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 32 RDV). Im vorliegenden Fall ist deshalb das seit dem 15. September 2018 geltende Recht anzuwenden.
E. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
E. 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, welcher bereits seit Oktober 2006 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
E. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten Ausweispapiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, wird eine solche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten zugemutet. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch mit diesen in der Vergangenheit verschiedentlich, aber vergeblich, in Verbindung gesetzt. Es ist daher lediglich darüber zu befinden, ob von einer Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen ist.
E. 5.2 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3 - 5.4). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Dabei liegt die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2 m.H.).
E. 5.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2017 noch darauf hingewiesen hatte, gemäss seinen Informationen könnten irakische Staatsangehörige in der Schweiz seit Februar 2016 auf der irakischen Botschaft in Bern Anträge zur Ausstellung bzw. Erneuerung eines irakischen Passes stellen und müssten nicht (mehr) nach Paris reisen, teilte es in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2018 mit, aufgrund aktuellster Abklärungen vom Januar 2018 habe sich das Verfahren zur Ausstellung von irakischen Identitätskarten geändert. Neu sei ein persönliches Erscheinen im Irak notwendig, es könnten jedoch Ausnahmen beantragt werden.
E. 5.4 Inzwischen hat sich die Sachlage wiederum geändert. Aufgrund dessen ist im Folgenden auf diese neuen Begebenheiten abzustellen (vgl. E. 2 hiervor). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist denn auch die Frage, wie die in der (ersten) Vernehmlassung erwähnte, jedoch von der irakischen Vertretung in Bern bestrittene Ausnahmeregelung bezüglich des persönlichen Erscheinens gehandhabt werde, infolgedessen obsolet geworden. In einem neueren Urteil F-6630/2017 vom 20. September 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass gemäss einer Auskunft der irakischen Botschaft in Bern vom 11. Februar 2018 zurzeit eine Passausstellung (auch) beim irakischen Konsulat in Frankfurt möglich sei, wobei für die Ausstellung ein Zeitfenster von einem Jahr in Aussicht gestellt worden sei. Dass diese Möglichkeit neuerdings bestehe, habe auch der neue irakische Botschafter in Bern anlässlich eines ersten Gesprächs mit der Vorinstanz vom 9. Juli 2018 bestätigt. Da die Regelung der konsularischen Angelegenheiten (die Ausstellung von Dokumenten für den nach Deutschland erforderlichen Grenzübertritt) nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, obliegt es der irakischen Botschaft, mit der deutschen Botschaft abzuklären, mit welchen Dokumenten der Grenzübertritt für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erfolgen kann und ihren Staatsangehörigen diesbezügliche Wege aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2014/23 betont, es habe sich bei der Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt aus einer anfänglichen Verzögerung der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere eine faktische Unmöglichkeit werde, äusserste Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertige sich, weil dem Irak bei der Ausübung seiner völkerrechtlich verankerten Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zustehe, den es zu respektieren gelte (E. 5.4). Auf diese Ausführungen kann vorliegend im Zusammenhang mit dem von der irakischen Botschaft in Bern in Aussicht gestellten Zeitfenster verwiesen werden. Nach dem Gesagten halten die Verzögerungen bei der Passausstellung - zurzeit - noch nicht derart lange an, dass sie im Ergebnis einer Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments gleichkämen (vgl. auch Urteile des BVGer F-1906/2018 und F-1917/2018 vom 8. April 2019, je E. 5.5, in welchen kürzlich bestätigt wurde, dass eine Passausstellung beim irakischen Konsulat in Frankfurt möglich sei).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses notwendigen Schritte zu unternehmen, d.h. (erneut) mit der irakischen Botschaft in Bern in Verbindung zu treten und zu erfahren, mit welchen Dokumenten er nach Deutschland reisen darf, wo die Passausstellung erfolgen kann bzw. die notwendigen Schritte veranlasst werden können. Kommt hinzu, dass er bereits im Besitze eines bis zum 28. April 2016 gültigen irakischen Reisepasses der Serie G war und über weitere, bereits im Asylverfahren eingereichte Dokumente (Geburtsurkunde, Geburtsschein) verfügt, womit seine Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegt sind. Aufgrund des Gesagten dürfte somit dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments nicht nur zumutbar, sondern auch möglich sein. Er ist folglich nicht schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV. Sollten die Verzögerungen längere Zeit fortdauern bzw. im Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm selbstredend offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Reisepapier zu beantragen, zumal er wiederholt die Absicht bekundet hat, mittels eines schweizerischen Ersatzreisepapiers in den Irak zu reisen, um gegebenenfalls vor Ort die Erneuerung seiner Ausweispapiere zu erwirken (vgl. Replik vom 30. April 2018 sowie Eingabe vom 3. Juli 2018).
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskonsten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - die Migrationsbehörde der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-499/2018 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Beat Zürcher, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1977 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk (Nordirak) - gelangte am 30. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen, wies aber bei seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 1. September 1999 darauf hin, seine unbeschränkt gültige Identitätskarte, welche er im Kindesalter durch seinen Vater in Mosul habe ausstellen lassen, im Heimatland zurückgelassen zu haben. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine am 13. Oktober 1998 angeblich von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) in Dohuk ausgestellte irakische Identitätskarte zu den Akten, welche die Vorinstanz nach einer amtsinternen Dokumentenanalyse allerdings als gefälscht erachtete. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 4. Juli 2001 machte er bezüglich seiner ersten Identitätskarte hingegen geltend, diese im Jahre 1991 auf der Flucht verloren zu haben. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks - an. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 18. Oktober 2001 nicht ein. Die von der Vorinstanz neu angesetzte Ausreisefrist (16. Januar 2002) liess der Beschwerdeführer in der Folge ungenutzt verstreichen. A.c Nachdem der Vollzug der Wegweisung infolge der kriegerischen Ereignisse im Irak von der Vorinstanz für einige Zeit ausgesetzt worden war, hielt die Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Februar 2005 fest, aufgrund des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 sei auch der Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wieder zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 4. April 2005 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. A.d Auf entsprechende Beschwerde vom 9. März 2005 hin schob die Vor-instanz am 3. Januar 2006 - in teilweiser Wiedererwägung ihres Entscheides vom 7. Februar 2005 - den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 gab die Vorinstanz einem früheren Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers (Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum) nicht statt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht schriftenlos. Nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz stelle die diplomatische Vertretung Iraks in der Schweiz ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepässe aus. Es sei dem Gesuchsteller daher möglich und zumutbar, sich bei dieser Behörde um Ausstellung heimatlicher Ausweispapiere zu bemühen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nach erfolgter Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, worauf die Vorinstanz am 26. Oktober 2006 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter direkt beim SEM um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, weshalb dieser von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Mai 2017 angewiesen wurde, das Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. Am 15. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person, wobei er auf die entsprechenden Eingaben seines Rechtsvertreters verwies. Das Gesuch wurde der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen. Nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments seien nicht erfüllt. Gemäss seinem Kenntnisstand sei es möglich, sich via der irakischen Botschaft in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Ohne Gegenbericht bis zum 6. November 2017 werde sein Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Am 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids des SEM vom 6. Oktober 2017, andernfalls um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos angesehen werden. Als Nachweis seiner Bemühungen für die Passbeschaffung habe er zwar verschiedene Bestätigungen der irakischen Botschaft in Bern zu den Akten gereicht. Bis auf die Bestätigung vom 13. Juni 2017 gehe aus diesen Beweismitteln einzig hervor, dass die irakische Vertretung bisher aus technischen und/oder organisatorischen Gründen keinen heimatlichen Reisepass habe ausstellen können. Besagtes Dokument vom 13. Juni 2017 halte zwar fest, dass dem Gesuchsteller kein Pass ausgestellt werden könne, weil er nicht im Besitze der notwendigen Dokumente - namentlich einer biometrischen Identitätskarte - sei, wozu ein persönliches Erscheinen im Irak erforderlich sei. Dass eine Reise in den Heimatstaat notwendig sei, sei für das SEM jedoch nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer im Besitze eines (am 29. April 2008 ausgestellten) und bis zum 28. April 2016 gültigen irakischen Reisepasses der Serie G gewesen sei. Damit könne er seine Staatsangehörigkeit und seine Identität zweifelsfrei belegen. Falls die irakische Vertretung in Bern derzeit allenfalls Probleme mit der Biometrie-Erfassung habe, sei dies wiederum auf technische Probleme zurückzuführen, welche jedenfalls die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen vermöchten. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) nicht. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Schriftenlosigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, auch seine erneute Vorsprache vom 19. Dezember 2017 bei der irakischen Botschaft in Bern habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt, habe ihm doch besagte Vertretung erneut beschieden, dass die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines heimatlichen Passes nur im Irak selber ausgestellt würden, wozu ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Passbeschaffung auch hier in der Schweiz möglich sei, berufe sie sich auf die offensichtlich nicht nachgeführte Homepage der irakischen Vertretung in Bern. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2018 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den aktuellsten Abklärungen des SEM vom Januar 2018 habe das Verfahren zur Ausstellung von irakischen Identitätskarten geändert. Für die Ausstellung eines solchen Dokuments müssten irakische Staatsbürger persönlich im Irak vorsprechen. Hingegen könnten die anderen Dokumente (bspw. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Nationalitätsausweise) durch einen bevollmächtigten Anwalt oder einen Bekannten beschafft werden. Seit ungefähr einem Jahr stellten einige Governorates (Provinzen) neue (biometrische) Identitätskarten aus. Dies könne ein Grund dafür sein, dass seither ein persönliches Erscheinen notwendig sei. Zukünftig sollten alle Governorates solche Identitätsausweise ausstellen. Die irakische Vertretung in Bern habe jedoch die Möglichkeit, bei den zuständigen irakischen Behörden eine Ausnahme betreffend das persönliche Erscheinen zu beantragen. Diese würden entscheiden, ob es möglich sei oder nicht. Die Ausnahmen würden fallweise beurteilt. Eine Reise in den Irak werde vom SEM zurzeit als unzumutbar erachtet und von Gesuchstellern auch nicht verlangt. Allerdings handle es sich dabei um eine organisatorische Angelegenheit, welche im Kompetenzbereich der irakischen Behörden liege. Diese seien zuständig, ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Beschaffung von irakischen Identitätsdokumenten anzubieten. H. Am 30. April 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise vernehmen. Die in der Vernehmlassung beschriebene Ausnahmeregelung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, habe doch die irakische Botschaft in Bern in einem weiteren Bestätigungsschreiben vom 9. April 2018 erneut festgehalten, dass irakische Gesuchsteller zurzeit nicht vom persönlichen Erscheinen im Irak entbunden werden könnten. Dies deshalb, weil die Daten des Passes und der Identitätskarte biometrisch erfasst werden müssten. Es treffe zwar zu, dass es grundsätzlich Sache der irakischen Behörden wäre, ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente anzubieten. Dazu sei der irakische Staat aber offensichtlich entweder nicht willens oder nicht in der Lage, weshalb in casu von einer sachlich begründeten Verzögerung, die hinzunehmen wäre, längst nicht mehr die Rede sein könne. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Mai 2018 schliesst das SEM weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss seinen Erkenntnissen sei eine Passbeschaffung für irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Gesuchsprüfung zwecks Erteilung von Rückreisevisa für die Teilnahme an den Parlamentswahlen des Irak in Deutschland (Mai 2018) habe das SEM nämlich festgestellt, dass auch in den Jahren 2016 und 2017 die Passbeschaffung für irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz möglich gewesen sei. J. In einer weiteren Eingabe vom 3. Juli 2018 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, im Falle eines positiven Entscheides in der Sache sähe er unter Umständen die Möglichkeit, während der Betriebsferien seines Arbeitgebers die für die Erneuerung seiner Ausweispapiere nötige (Heimat-)Reise zu unternehmen. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid und verweist auf seine Schwierigkeiten bei der Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie auf dem Arbeitsmarkt. Zudem habe er ohne Reisedokumente nicht an der Beerdigung seines mittlerweile verstorbenen Vaters teilnehmen können. L. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die RDV hat per 15. September 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 15. August 2018 hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 32 RDV). Im vorliegenden Fall ist deshalb das seit dem 15. September 2018 geltende Recht anzuwenden. 4. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, welcher bereits seit Oktober 2006 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten Ausweispapiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, wird eine solche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten zugemutet. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch mit diesen in der Vergangenheit verschiedentlich, aber vergeblich, in Verbindung gesetzt. Es ist daher lediglich darüber zu befinden, ob von einer Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen ist. 5.2 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3 - 5.4). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Dabei liegt die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2 m.H.). 5.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2017 noch darauf hingewiesen hatte, gemäss seinen Informationen könnten irakische Staatsangehörige in der Schweiz seit Februar 2016 auf der irakischen Botschaft in Bern Anträge zur Ausstellung bzw. Erneuerung eines irakischen Passes stellen und müssten nicht (mehr) nach Paris reisen, teilte es in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2018 mit, aufgrund aktuellster Abklärungen vom Januar 2018 habe sich das Verfahren zur Ausstellung von irakischen Identitätskarten geändert. Neu sei ein persönliches Erscheinen im Irak notwendig, es könnten jedoch Ausnahmen beantragt werden. 5.4 Inzwischen hat sich die Sachlage wiederum geändert. Aufgrund dessen ist im Folgenden auf diese neuen Begebenheiten abzustellen (vgl. E. 2 hiervor). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist denn auch die Frage, wie die in der (ersten) Vernehmlassung erwähnte, jedoch von der irakischen Vertretung in Bern bestrittene Ausnahmeregelung bezüglich des persönlichen Erscheinens gehandhabt werde, infolgedessen obsolet geworden. In einem neueren Urteil F-6630/2017 vom 20. September 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass gemäss einer Auskunft der irakischen Botschaft in Bern vom 11. Februar 2018 zurzeit eine Passausstellung (auch) beim irakischen Konsulat in Frankfurt möglich sei, wobei für die Ausstellung ein Zeitfenster von einem Jahr in Aussicht gestellt worden sei. Dass diese Möglichkeit neuerdings bestehe, habe auch der neue irakische Botschafter in Bern anlässlich eines ersten Gesprächs mit der Vorinstanz vom 9. Juli 2018 bestätigt. Da die Regelung der konsularischen Angelegenheiten (die Ausstellung von Dokumenten für den nach Deutschland erforderlichen Grenzübertritt) nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, obliegt es der irakischen Botschaft, mit der deutschen Botschaft abzuklären, mit welchen Dokumenten der Grenzübertritt für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erfolgen kann und ihren Staatsangehörigen diesbezügliche Wege aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2014/23 betont, es habe sich bei der Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt aus einer anfänglichen Verzögerung der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere eine faktische Unmöglichkeit werde, äusserste Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertige sich, weil dem Irak bei der Ausübung seiner völkerrechtlich verankerten Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zustehe, den es zu respektieren gelte (E. 5.4). Auf diese Ausführungen kann vorliegend im Zusammenhang mit dem von der irakischen Botschaft in Bern in Aussicht gestellten Zeitfenster verwiesen werden. Nach dem Gesagten halten die Verzögerungen bei der Passausstellung - zurzeit - noch nicht derart lange an, dass sie im Ergebnis einer Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments gleichkämen (vgl. auch Urteile des BVGer F-1906/2018 und F-1917/2018 vom 8. April 2019, je E. 5.5, in welchen kürzlich bestätigt wurde, dass eine Passausstellung beim irakischen Konsulat in Frankfurt möglich sei). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses notwendigen Schritte zu unternehmen, d.h. (erneut) mit der irakischen Botschaft in Bern in Verbindung zu treten und zu erfahren, mit welchen Dokumenten er nach Deutschland reisen darf, wo die Passausstellung erfolgen kann bzw. die notwendigen Schritte veranlasst werden können. Kommt hinzu, dass er bereits im Besitze eines bis zum 28. April 2016 gültigen irakischen Reisepasses der Serie G war und über weitere, bereits im Asylverfahren eingereichte Dokumente (Geburtsurkunde, Geburtsschein) verfügt, womit seine Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegt sind. Aufgrund des Gesagten dürfte somit dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments nicht nur zumutbar, sondern auch möglich sein. Er ist folglich nicht schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV. Sollten die Verzögerungen längere Zeit fortdauern bzw. im Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm selbstredend offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Reisepapier zu beantragen, zumal er wiederholt die Absicht bekundet hat, mittels eines schweizerischen Ersatzreisepapiers in den Irak zu reisen, um gegebenenfalls vor Ort die Erneuerung seiner Ausweispapiere zu erwirken (vgl. Replik vom 30. April 2018 sowie Eingabe vom 3. Juli 2018).
6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskonsten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- die Migrationsbehörde der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: