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C-6101/2014

C-6101/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-29 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste am 6. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010 von der Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 abgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 erneut ein Gesuch um Abgabe eines Ersatzreisepapiers mit Bewilligung zur Wiedereinreise. C. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung erforderlichen Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nachweis seiner Identität und Nationalität an besagte Botschaft gewendet habe, sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter diesen Umständen das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe weiter behandeln können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für die Passbeantragung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, allenfalls durch eine Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Parteivertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise beantragen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienangehörigen mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen. E. Mit Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe bei der eritreischen Botschaft kein formelles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt, in den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Bezüglich seines Vorbringens, keinerlei Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu haben und in Eritrea niemanden zu kennen, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den (rechtskräftigen) Asylentscheid vom 30. April 2008, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Der Beschwerdeführer könne somit nicht als schriftenlos angesehen werden. F. Am 7. März 2013 stellte der Beschwerdeführer - inzwischen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung - ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, da er keine heimatlichen Reisedokumente erhalten könne. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) teilte daraufhin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. März 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des von ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht, sei es ihm doch möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen. Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, bis zum 25. April 2013 eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. G. Am 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers. Diesem war ein Schreiben der "Ethiopian-Swiss Sport & Culture Federation" vom 6. Dezember 2013 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieses Verbandes sei und am 19. Januar 2014 als Spieler an einem Fussballmatch im äthiopischen Nationalstadion in Addis Abeba teilnehmen möchte. Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 11. März 2014 auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des fraglichen Ersatzreisepapiers hin. Sollten die heimatlichen Behörden die Ausstellung des beantragten Reisepasses verweigern, sei eine entsprechende schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes beizubringen. H. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme vom 7. April 2014, verfasst durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person bzw. um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Als Beilagen wurden u.a. Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer am 16. November 2012 in Genf stattgefundenen Grosskundgebung gegen die eritreische Regierung zeigen sollen, eingereicht. I. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Die Vorinstanz vertrat dabei erneut die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer - als abgewiesenem Asylbewerber - zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dies umso mehr, als er seit dem 4. Dezember 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und es sich bei ihm, entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters, nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) handle. Bei der in der Stellungnahme vom 7. April 2014 erwähnten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Hinweis, wonach Gesuchsteller auf der eritreischen Vertretung gezwungen würden, ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument zu unterzeichnen, mit welchem diese das Nichterfüllen ihrer staatlichen Pflichten einzugestehen hätten, handle es sich um asylrechtliche Argumente, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass Reisegrund sowie Integration des Gesuchstellers keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten; entscheidwesentlich sei einzig die Frage der Schriftenlosigkeit. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe einen minderjährigen Sohn in Äthiopien, welchen er wegen fehlender Reisepapiere seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Da er selber in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, seien auch der von ihm angeführte Reisegrund sowie seine Integration - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gebührend zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit habe er sich zu einem Kritiker seiner heimatlichen Regierung entwickelt und als solcher beispielsweise am 16. November 2012 an einer Grosskundgebung in Genf gegen die eritreische Regierung teilgenommen. Formell verfüge er zwar nicht über den Flüchtlingsstatus, jedoch sei die Gefährdungssituation zum heutigen Zeitpunkt aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe mit der eines Flüchtlings zu vergleichen. Genau dieser Personengruppe könne gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV nicht zugemutet werden, sich mit den heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen. Zudem widerstrebe es ihm zutiefst, bei einer Anfrage wegen Reisepapieren ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeichnen zum müssen, mit welchem er das Nichterfüllen staatlicher Pflichten einzugestehen hätte. Komme hinzu, dass in der Schweiz lebende Eritreer bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen der eritreischen Regierung zwei Prozent ihres Einkommens abgeben müssten. Der Eingabe war ein den Sohn des Beschwerdeführers betreffendes ärztliches Zeugnis vom 26. September 2014 beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den am 11. Dezember 2013 eingereichten Gesuchsunterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier für eine Reise nach Äthiopien zwecks Teilnahme an einem Fussballspiel beantragt habe (vgl. Bst. G des Sachverhalts). Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht entscheidrelevant, da er mittlerweile im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und daher nicht vom Nachweis spezifischer Reisegründe im Sinne von Art. 9 RDV abhängig sei. Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers sei einzig die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers. M. Mit Replik vom 3. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und vertritt die Ansicht, dass er als vorläufig aufgenommener Ausländer nicht ohne behördliche Bewilligung ins Ausland reisen könne, da er für die Wiedereinreise in die Schweiz ein Rückreisevisum benötige. Aus diesem Grunde seien die geltend gemachten Reisegründe durchaus von Bedeutung. Selbst wenn er einen eritreischen Pass erhalten könnte - was klarerweise nicht möglich bzw. unzumutbar sei - würde er aufgrund des langjährigen Konflikts zwischen Eritrea und Äthiopien mit Sicherheit kein äthiopisches Einreisevisum erhalten, stünden doch eritreische Staatsangehörige unter dem Generalverdacht der Spionage. N. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 11. September 2015 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Sohn in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befinde, so dass ein Besuch möglichst bald stattfinden müsse. Hinzu komme, dass Eritreer, welche (wie er) lange in Äthiopien gelebt hätten, seit 2004 die Möglichkeit hätten, einen äthiopischen Pass zu erhalten. Diesbezüglich sei jedoch eine persönliche Vorsprache in Äthiopien erforderlich. Im Übrigen habe das Bundesamt für Polizei fedpol in der Zwischenzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen die eritreische Vertretung in Genf, wegen deren illegalen Praktiken, eingeleitet. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).

E. 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit Dezember 2012 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.

E. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).

E. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-507/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. April 2010 die eritreische Botschaft um Ausstellung eines eritreischen Passes ersucht hat, erachtet er nunmehr jeglichen Kontakt mit seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz als nicht (mehr) zumutbar und macht in diesem Zusammenhang geltend, es widerstrebe ihm zutiefst, bei einer Anfrage wegen Reisepapieren ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeichnen zu müssen, mit welchem er das Nichterfüllen der staatlichen Pflichten einzugestehen hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte dies erhebliche soziale und ökonomische Nachteile sowie strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil von ihm nicht verlangt wird, sich zwecks Passbeschaffung in sein Heimatland zu begeben, können doch die für die Ausstellung eines eritreischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch von der Schweiz aus unternommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang insb. die Urteile des BVGer C 4818/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 7.3 sowie C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.2). Abgesehen davon wurden die seinerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zurückgewiesen (vgl. Verfügung des BFM vom 30. April 2008). Dabei wurde die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteil des BVGer C-5701/2010 und C-5702/2010 vom 31. Oktober 2012 E. 5.2 m.H.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG [SR 142.31]) und zu denen der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters, nicht zählt - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis der Vorinstanz auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.4 m.H.).

E. 4.4 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden und die - wie der Beschwerdeführer - allein aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen), eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) bei der zuständigen eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer verweist jedoch auf seine regimekritische Tätigkeit, welche er nach Abschluss seines Asylverfahrens ausgeübt habe (u.a. Teilnahme an einer Grosskundgebung gegen die eritreische Regierung in Genf) und macht insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend. In ihrer Verfügung vom 12. September 2014 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation bestehe (vgl. das bereits erwähnte Urteil des BVGer C-5701/2010 und C-5702/2010 E. 5.4 m.H.). Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, bei der eritreischen Vertretung ein sogenanntes "Regret Form"-Dokuments unterzeichnen zu müssen. Da nicht Gegenstand des Verfahrens ist auf diese rein asylrechtlichen Argumente daher nicht näher einzugehen. Daraus ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments verlangt werden kann. Entsprechend fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV).

E. 4.6 Im Weitern kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im erwähnten Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der eritreischen Botschaft bisher kein formelles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt habe, in den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Dessen Angaben zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit seien im Asylverfahren unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seither nicht mehr mit seiner heimatlichen Vertretung in Kontakt getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers. Soweit auf Beschwerdeebene immer wieder auf die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und die angeblich von ihm erfüllten Reisegründe im Sinne von Art. 9 RDV hingewiesen wird, scheint der Rechtsvertreter zu verkennen, dass sein Mandant seit geraumer Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und somit bei einer Auslandreise über kein Rückreisevisum für die Schweiz (mehr) verfügen muss. In casu findet somit nicht Art. 4 Abs. 4 RDV, welcher die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person bei asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Personen - nebst deren Schriftenlosigkeit - zusätzlich vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig macht (vgl. Art. 9 Abs. 1 RDV), sondern Art. 4 Abs. 2 RDV Anwendung, welcher einzig auf die Schriftenlosigkeit der gesuchstellenden Person abstellt. Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgeführte Reisegrund (Besuch des kranken Sohnes in Äthiopien) sowie der Hinweis auf seine gute Integration in der Schweiz können deshalb nicht entscheidswesentlich sein. Bezüglich seines Einwandes, wonach in der Schweiz lebende Eritreer heimatliche Pässe nur gegen Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer erhalten könnten, genügt schliesslich der Hinweis auf das erwähnte Urteil des BVGer C-3044/2007 E. 3.3. Beim Argument schliesslich, aufgrund des langjährigen Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea würde er selbst beim Vorlegen eines eritreischen Passes kein Einreisevisum für Äthiopien erhalten, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung.

E. 5 Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. Dezember 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6101/2014 Urteil vom 29. Dezember 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste am 6. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010 von der Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 abgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 erneut ein Gesuch um Abgabe eines Ersatzreisepapiers mit Bewilligung zur Wiedereinreise. C. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung erforderlichen Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nachweis seiner Identität und Nationalität an besagte Botschaft gewendet habe, sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter diesen Umständen das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe weiter behandeln können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für die Passbeantragung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, allenfalls durch eine Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Parteivertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise beantragen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienangehörigen mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen. E. Mit Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe bei der eritreischen Botschaft kein formelles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt, in den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Bezüglich seines Vorbringens, keinerlei Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu haben und in Eritrea niemanden zu kennen, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den (rechtskräftigen) Asylentscheid vom 30. April 2008, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Der Beschwerdeführer könne somit nicht als schriftenlos angesehen werden. F. Am 7. März 2013 stellte der Beschwerdeführer - inzwischen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung - ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, da er keine heimatlichen Reisedokumente erhalten könne. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) teilte daraufhin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. März 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des von ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht, sei es ihm doch möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen. Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, bis zum 25. April 2013 eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. G. Am 11. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers. Diesem war ein Schreiben der "Ethiopian-Swiss Sport & Culture Federation" vom 6. Dezember 2013 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieses Verbandes sei und am 19. Januar 2014 als Spieler an einem Fussballmatch im äthiopischen Nationalstadion in Addis Abeba teilnehmen möchte. Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 11. März 2014 auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des fraglichen Ersatzreisepapiers hin. Sollten die heimatlichen Behörden die Ausstellung des beantragten Reisepasses verweigern, sei eine entsprechende schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes beizubringen. H. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme vom 7. April 2014, verfasst durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person bzw. um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Als Beilagen wurden u.a. Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer am 16. November 2012 in Genf stattgefundenen Grosskundgebung gegen die eritreische Regierung zeigen sollen, eingereicht. I. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Die Vorinstanz vertrat dabei erneut die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer - als abgewiesenem Asylbewerber - zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dies umso mehr, als er seit dem 4. Dezember 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und es sich bei ihm, entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters, nicht um eine schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) handle. Bei der in der Stellungnahme vom 7. April 2014 erwähnten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Hinweis, wonach Gesuchsteller auf der eritreischen Vertretung gezwungen würden, ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument zu unterzeichnen, mit welchem diese das Nichterfüllen ihrer staatlichen Pflichten einzugestehen hätten, handle es sich um asylrechtliche Argumente, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass Reisegrund sowie Integration des Gesuchstellers keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten; entscheidwesentlich sei einzig die Frage der Schriftenlosigkeit. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe einen minderjährigen Sohn in Äthiopien, welchen er wegen fehlender Reisepapiere seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Da er selber in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, seien auch der von ihm angeführte Reisegrund sowie seine Integration - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gebührend zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit habe er sich zu einem Kritiker seiner heimatlichen Regierung entwickelt und als solcher beispielsweise am 16. November 2012 an einer Grosskundgebung in Genf gegen die eritreische Regierung teilgenommen. Formell verfüge er zwar nicht über den Flüchtlingsstatus, jedoch sei die Gefährdungssituation zum heutigen Zeitpunkt aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe mit der eines Flüchtlings zu vergleichen. Genau dieser Personengruppe könne gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV nicht zugemutet werden, sich mit den heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen. Zudem widerstrebe es ihm zutiefst, bei einer Anfrage wegen Reisepapieren ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeichnen zum müssen, mit welchem er das Nichterfüllen staatlicher Pflichten einzugestehen hätte. Komme hinzu, dass in der Schweiz lebende Eritreer bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen der eritreischen Regierung zwei Prozent ihres Einkommens abgeben müssten. Der Eingabe war ein den Sohn des Beschwerdeführers betreffendes ärztliches Zeugnis vom 26. September 2014 beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den am 11. Dezember 2013 eingereichten Gesuchsunterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier für eine Reise nach Äthiopien zwecks Teilnahme an einem Fussballspiel beantragt habe (vgl. Bst. G des Sachverhalts). Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht entscheidrelevant, da er mittlerweile im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und daher nicht vom Nachweis spezifischer Reisegründe im Sinne von Art. 9 RDV abhängig sei. Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers sei einzig die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers. M. Mit Replik vom 3. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und vertritt die Ansicht, dass er als vorläufig aufgenommener Ausländer nicht ohne behördliche Bewilligung ins Ausland reisen könne, da er für die Wiedereinreise in die Schweiz ein Rückreisevisum benötige. Aus diesem Grunde seien die geltend gemachten Reisegründe durchaus von Bedeutung. Selbst wenn er einen eritreischen Pass erhalten könnte - was klarerweise nicht möglich bzw. unzumutbar sei - würde er aufgrund des langjährigen Konflikts zwischen Eritrea und Äthiopien mit Sicherheit kein äthiopisches Einreisevisum erhalten, stünden doch eritreische Staatsangehörige unter dem Generalverdacht der Spionage. N. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 11. September 2015 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Sohn in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befinde, so dass ein Besuch möglichst bald stattfinden müsse. Hinzu komme, dass Eritreer, welche (wie er) lange in Äthiopien gelebt hätten, seit 2004 die Möglichkeit hätten, einen äthiopischen Pass zu erhalten. Diesbezüglich sei jedoch eine persönliche Vorsprache in Äthiopien erforderlich. Im Übrigen habe das Bundesamt für Polizei fedpol in der Zwischenzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen die eritreische Vertretung in Genf, wegen deren illegalen Praktiken, eingeleitet. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit Dezember 2012 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-507/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. April 2010 die eritreische Botschaft um Ausstellung eines eritreischen Passes ersucht hat, erachtet er nunmehr jeglichen Kontakt mit seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz als nicht (mehr) zumutbar und macht in diesem Zusammenhang geltend, es widerstrebe ihm zutiefst, bei einer Anfrage wegen Reisepapieren ein sogenanntes "Regret Form"-Dokument unterzeichnen zu müssen, mit welchem er das Nichterfüllen der staatlichen Pflichten einzugestehen hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte dies erhebliche soziale und ökonomische Nachteile sowie strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil von ihm nicht verlangt wird, sich zwecks Passbeschaffung in sein Heimatland zu begeben, können doch die für die Ausstellung eines eritreischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch von der Schweiz aus unternommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang insb. die Urteile des BVGer C 4818/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 7.3 sowie C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.2). Abgesehen davon wurden die seinerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zurückgewiesen (vgl. Verfügung des BFM vom 30. April 2008). Dabei wurde die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. 4.3 Der Beschwerdeführer scheint überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteil des BVGer C-5701/2010 und C-5702/2010 vom 31. Oktober 2012 E. 5.2 m.H.). Entsprechend weist Art. 10 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG [SR 142.31]) und zu denen der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters, nicht zählt - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis der Vorinstanz auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.4 m.H.). 4.4 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden und die - wie der Beschwerdeführer - allein aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (und nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen), eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) bei der zuständigen eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht. 4.5 Der Beschwerdeführer verweist jedoch auf seine regimekritische Tätigkeit, welche er nach Abschluss seines Asylverfahrens ausgeübt habe (u.a. Teilnahme an einer Grosskundgebung gegen die eritreische Regierung in Genf) und macht insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend. In ihrer Verfügung vom 12. September 2014 hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation bestehe (vgl. das bereits erwähnte Urteil des BVGer C-5701/2010 und C-5702/2010 E. 5.4 m.H.). Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, bei der eritreischen Vertretung ein sogenanntes "Regret Form"-Dokuments unterzeichnen zu müssen. Da nicht Gegenstand des Verfahrens ist auf diese rein asylrechtlichen Argumente daher nicht näher einzugehen. Daraus ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments verlangt werden kann. Entsprechend fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV). 4.6 Im Weitern kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im erwähnten Urteil C-6462/2010 vom 14. Mai 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der eritreischen Botschaft bisher kein formelles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt sowie bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt habe, in den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Dessen Angaben zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit seien im Asylverfahren unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hielt abschliessend fest, allein schon zwecks Abklärung der Identität sei eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers bei seiner heimatlichen Vertretung unumgänglich, da schriftliche Interventionen sowie Telefonanrufe regelmässig nicht zum gewünschten Ziel führten. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seither nicht mehr mit seiner heimatlichen Vertretung in Kontakt getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers. Soweit auf Beschwerdeebene immer wieder auf die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und die angeblich von ihm erfüllten Reisegründe im Sinne von Art. 9 RDV hingewiesen wird, scheint der Rechtsvertreter zu verkennen, dass sein Mandant seit geraumer Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und somit bei einer Auslandreise über kein Rückreisevisum für die Schweiz (mehr) verfügen muss. In casu findet somit nicht Art. 4 Abs. 4 RDV, welcher die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person bei asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Personen - nebst deren Schriftenlosigkeit - zusätzlich vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig macht (vgl. Art. 9 Abs. 1 RDV), sondern Art. 4 Abs. 2 RDV Anwendung, welcher einzig auf die Schriftenlosigkeit der gesuchstellenden Person abstellt. Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgeführte Reisegrund (Besuch des kranken Sohnes in Äthiopien) sowie der Hinweis auf seine gute Integration in der Schweiz können deshalb nicht entscheidswesentlich sein. Bezüglich seines Einwandes, wonach in der Schweiz lebende Eritreer heimatliche Pässe nur gegen Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer erhalten könnten, genügt schliesslich der Hinweis auf das erwähnte Urteil des BVGer C-3044/2007 E. 3.3. Beim Argument schliesslich, aufgrund des langjährigen Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea würde er selbst beim Vorlegen eines eritreischen Passes kein Einreisevisum für Äthiopien erhalten, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung.

5. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. Dezember 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: