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F-2912/2015

F-2912/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-29 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, geboren 1970 in Kandze (Osttibet), reiste am 25. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen gab er - über den Verbleib allfälliger Ausweispapiere gefragt - zu Protokoll, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch eine Identitätskarte, welche er jedoch im Heimatland habe zurücklassen müssen. Der behördlichen Aufforderung, dieses Dokument nachzureichen, kam der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens indessen nicht nach. Mit Entscheid vom 16. März 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25. März 2008 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. B. Auf entsprechendes Gesuch hin stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 einen bis zum 26. Mai 2013 gültigen Pass für eine ausländische Person aus. Kurz vor dessen Ablauf ersuchte der Beschwerdeführer das BFM am 4. April 2013 um Ausstellung eines neuen Passes für eine ausländische Person, da er sich kein heimatliches Reisedokument beschaffen könne. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. April 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes nicht, sei es ihm doch möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen. C. Am 18. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers mit der Begründung, er möchte im Januar 2016 am "Kalachakra"-Ritual des Dalai Lama in Bodh Gaya/Indien teilnehmen. Anschliessend sei eine Pilgerreise zu anderen heiligen buddhistischen Stätten in Indien geplant. In Tibet habe er keinen amtlichen Personalausweis besessen, weshalb es unmöglich sei, vom Ausland aus einen solchen zu beantragen. Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2015 auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des fraglichen Ersatzreisepapiers hin. Gemäss aktuellen Abklärungen bei der Botschaft der Volksrepublik China in der Schweiz sei es chinesischen Bürgern und deren Nachkommen möglich, einen chinesischen Pass zu beantragen, wenn sie mit Dokumenten wie beispielsweise einer Geburtsurkunde belegen könnten, dass sie oder ihre Eltern chinesische Bürger seien. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich in der Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente zu beschaffen. Dies gelte selbst für chinesische Bürger tibetischer Herkunft, welche im Ausland geboren seien. In casu lägen keine Beweismittel vor (wie beispielsweise eine Empfangsbestätigung des an die Botschaft gesandten Passantrages, Angaben zu den Daten der Besprechung bei der Botschaft, Angaben über Formulare oder gewisse Bedingungen, die nicht erfüllt gewesen wären, um einen Pass zu erhalten), welche belegten, dass der Beschwerdeführer konkret versucht hätte, heimatliche Dokumente zu erhalten. In einem Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er habe die Chinesische Botschaft einmal aufgesucht, wobei ihm der Zutritt aber verwehrt worden sei. D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das SEM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfüge und in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt worden sei, sei es zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertretung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesische Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer könne keine Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen. Seine Behauptung, bereits an der Türe abgewiesen worden zu sein, sei in keiner Weise belegt worden. Dieser habe sich intensiv und zielführend um ein heimatliches Reisedokument zu bemühen und habe diese Bemühungen so gut wie möglich nachzuweisen und zu dokumentieren. Zielführende Schritte seien beispielsweise persönliche Vorsprachen bei der Chinesischen Botschaft mit den vorhandenen Identitätsdokumenten. Wenn das Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Passes abgelehnt werde, müsse nach dem genauen Ablehnungsgrund und nach allfälligen Lösungsmöglichkeiten gefragt werden. Sollten die chinesischen Behörden sich weigern, eine schriftliche Ablehnung auszustellen, müssten die Bemühungen anderweitig nachgewiesen werden, beispielsweise, in dem genau dokumentiert werde, wann mit wem Kontakt aufgenommen worden sei und welche Informationen dabei erteilt worden seien (z.B. welche Dokumente fehlen würden bzw. wie diese beschafft werden könnten oder ob allenfalls eine Registrierung nötig respektive möglich sei). Der Beschwerdeführer vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, welche die Ausstellung eines gültigen anerkannten Reisedokumentes in Zukunft als unmöglich erscheinen liessen. Er gelte somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in der Zwischenzeit habe er dreimal vergeblich versucht, beim Generalkonsulat der Volksrepublik China vorzusprechen. Stets sei ihm der Zugang verwehrt worden. Eine Angestellte habe ihm gesagt, dass die chinesische Vertretung erst auf ein behördliches Schreiben hin Stellung nehmen werde. Bei seinem nächsten Besuch bei besagter Vertretung sei er zudem auf einen Beistand (des SEM) als Begleiter angewiesen. Als Beweismittel waren vier Fotos beigelegt, welche den Beschwerdeführer vor dem Chinesischen Generalkonsulat zeigen sollen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, dessen Schriftenlosigkeit zu beweisen. Aus den Schilderungen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Generalkonsulat in Zürich ergebe sich der Verdacht, dass dieser ausserhalb der Öffnungszeiten habe vorsprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich vorgängig und allenfalls telefonisch über die Öffnungszeiten des Generalkonsulats zu informieren und einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. Dabei sei dem SEM mindestens Datum und Uhrzeit seiner persönlichen Vorsprache, den Namen des kontaktierten Mitarbeiters sowie die Begründung des Generalkonsulates für die allfällige Ablehnung der Passausstellung zu nennen. Falls möglich, sei zusätzlich das Ablehnungsschreiben des SEM vom Generalkonsulat abzustempeln, womit hinreichend bewiesen wäre, dass eine Kontaktaufnahme und ein persönliches Gespräch mit der chinesischen Vertretung stattgefunden habe. G. Mit Replik vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und weist unter anderem darauf hin, bei seinem Kontakt mit der chinesischen Vertretung am 24. April 2015 habe ihm ein Mitarbeiter erklärt, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne, weil er Tibeter sei und die Tibeter die Abspaltung von China fordern würden. Besagter Mitarbeiter habe sich auch geweigert, die ihm vorgewiesene Verfügung des SEM zu unterzeichnen. In Bezug auf seinen nächsten Besuch bei dieser Vertretung sei er nach wie vor auf einen Beistand als Begleiter angewiesen. Der Eingabe war eine Bestätigung von "The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" in Genf vom 17. November 2015 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Tibeter und registriertes Mitglied der Tibetischen Gemeinschaft der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sei. H. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hält die Vor-instanz fest, dass sie regelmässig Gesuche um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Herkunft bearbeite. Dabei habe sich gezeigt, dass das Chinesische Generalkonsulat in Zürich Gesuchsteller tibetischer Herkunft durchaus anhöre und teilweise auch die Schreiben des SEM abstemple. Zudem sei dort ein Mitarbeiter beschäftigt, welcher speziell für Gesuchsteller tibetischer Ethnie zuständig sei. In vielen Fällen hätten betroffene Gesuchsteller dem SEM den Namen jenes Mitarbeiters nennen können. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 13. August 2015 vermerkt, deute vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Ansprechszeiten vorzusprechen versucht hätte. Dieser sei daher gehalten, mit seiner Vertretung schriftlich oder telefonisch einen Termin für eine persönliche Vorsprache zu vereinbaren. Sollte dieses Vorgehen scheitern, sei dies entsprechend zu dokumentieren (wann und mit wem der Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei, aus welchen Gründen allenfalls kein Termin habe vereinbart werden können). Dem Beschwerdeführer bleibe es freigestellt, sich bei seiner nächsten persönlichen Vorsprache beim Chinesischen Generalkonsulat von einer neutralen Drittperson begleiten zu lassen, welche die Geschehnisse bei der fraglichen Vertretung schriftlich bestätige. Es sei nicht erforderlich, dass das SEM hierzu einen Begleiter zur Verfügung stelle. I. Trotz ausdrücklich gewährter Möglichkeit zu (erneuter) Stellungnahme liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. J. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 1. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, dass er für seine geplante Eheschliessung laut Zivilstandsamt seiner Wohngemeinde ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Situation benötige. Ausserdem sei es ihm ein grosses und wichtiges Anliegen, die 34. "Kalachakra"-Veranstaltung besuchen zu können, welche vom 3. bis 14. Januar 2017 in Bodh Gaya/Indien stattfinde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).

E. 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit März 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.

E. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).

E. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Vor-aussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.

E. 4.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, will er sich doch bereits mehrmals, aber vergebens, mit der chinesischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt haben. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, all seine Bemühungen um Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seien gescheitert, und behauptet in diesem Zusammenhang unter Vorlage verschiedener Fotos, der Zutritt zur Chinesischen Botschaft sei ihm dreimal verwehrt worden (vgl. Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015, Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 sowie Replik vom 2. November 2015). Zu Recht wies die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. April 2015 darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits an der Türe der Chinesischen Vertretung abgewiesen worden zu sein, in keiner Weise belegt worden sei, um in ihren Vernehmlassungen vom 13. August 2015 und 1. Dezember 2015 ergänzend festzuhalten, aus den Schilderungen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Generalkonsulat in Zürich ergebe sich der Verdacht - der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens übrigens nicht ausgeräumt werden konnte -, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Öffnungs- und Ansprechzeiten habe vorsprechen wollen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertretung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesische Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen eingehalten worden seien. Dabei hat die Vorinstanz hinreichend aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer vorzugehen hätte, um einen persönlichen Termin mit dem insbesondere für Gesuchsteller tibetischer Ethnie zuständigen Mitarbeiter des Generalkonsulats der Volksrepublik China zu vereinbaren. Gleichzeitig hat das SEM umfassend und detailliert dargelegt, auf welche Weise der Beschwerdeführer seine (möglicherweise erfolglosen) Bemühungen um Erhalt eines chinesischen Reisepasses gegenüber der Vorinstanz zu dokumentieren hätte (vgl. Bst. D., F. und H. des Sachverhalts). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer, welcher in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat, in der Zwischenzeit erneut und auf die von der Vor-instanz aufgezeigte Weise mit der Vertretung der Volksrepublik China in Verbindung gesetzt hätte, weshalb im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz eines entsprechenden heimatlichen Reisedokuments zu gelangen. Damit ist auch das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Be­mühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbe­sondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.

E. 5 Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2912/2015 Urteil vom 29. August 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, geboren 1970 in Kandze (Osttibet), reiste am 25. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen gab er - über den Verbleib allfälliger Ausweispapiere gefragt - zu Protokoll, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch eine Identitätskarte, welche er jedoch im Heimatland habe zurücklassen müssen. Der behördlichen Aufforderung, dieses Dokument nachzureichen, kam der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens indessen nicht nach. Mit Entscheid vom 16. März 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25. März 2008 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. B. Auf entsprechendes Gesuch hin stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 einen bis zum 26. Mai 2013 gültigen Pass für eine ausländische Person aus. Kurz vor dessen Ablauf ersuchte der Beschwerdeführer das BFM am 4. April 2013 um Ausstellung eines neuen Passes für eine ausländische Person, da er sich kein heimatliches Reisedokument beschaffen könne. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. April 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes nicht, sei es ihm doch möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen. C. Am 18. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers mit der Begründung, er möchte im Januar 2016 am "Kalachakra"-Ritual des Dalai Lama in Bodh Gaya/Indien teilnehmen. Anschliessend sei eine Pilgerreise zu anderen heiligen buddhistischen Stätten in Indien geplant. In Tibet habe er keinen amtlichen Personalausweis besessen, weshalb es unmöglich sei, vom Ausland aus einen solchen zu beantragen. Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2015 auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des fraglichen Ersatzreisepapiers hin. Gemäss aktuellen Abklärungen bei der Botschaft der Volksrepublik China in der Schweiz sei es chinesischen Bürgern und deren Nachkommen möglich, einen chinesischen Pass zu beantragen, wenn sie mit Dokumenten wie beispielsweise einer Geburtsurkunde belegen könnten, dass sie oder ihre Eltern chinesische Bürger seien. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich in der Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente zu beschaffen. Dies gelte selbst für chinesische Bürger tibetischer Herkunft, welche im Ausland geboren seien. In casu lägen keine Beweismittel vor (wie beispielsweise eine Empfangsbestätigung des an die Botschaft gesandten Passantrages, Angaben zu den Daten der Besprechung bei der Botschaft, Angaben über Formulare oder gewisse Bedingungen, die nicht erfüllt gewesen wären, um einen Pass zu erhalten), welche belegten, dass der Beschwerdeführer konkret versucht hätte, heimatliche Dokumente zu erhalten. In einem Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er habe die Chinesische Botschaft einmal aufgesucht, wobei ihm der Zutritt aber verwehrt worden sei. D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das SEM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfüge und in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt worden sei, sei es zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertretung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesische Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer könne keine Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen. Seine Behauptung, bereits an der Türe abgewiesen worden zu sein, sei in keiner Weise belegt worden. Dieser habe sich intensiv und zielführend um ein heimatliches Reisedokument zu bemühen und habe diese Bemühungen so gut wie möglich nachzuweisen und zu dokumentieren. Zielführende Schritte seien beispielsweise persönliche Vorsprachen bei der Chinesischen Botschaft mit den vorhandenen Identitätsdokumenten. Wenn das Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Passes abgelehnt werde, müsse nach dem genauen Ablehnungsgrund und nach allfälligen Lösungsmöglichkeiten gefragt werden. Sollten die chinesischen Behörden sich weigern, eine schriftliche Ablehnung auszustellen, müssten die Bemühungen anderweitig nachgewiesen werden, beispielsweise, in dem genau dokumentiert werde, wann mit wem Kontakt aufgenommen worden sei und welche Informationen dabei erteilt worden seien (z.B. welche Dokumente fehlen würden bzw. wie diese beschafft werden könnten oder ob allenfalls eine Registrierung nötig respektive möglich sei). Der Beschwerdeführer vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, welche die Ausstellung eines gültigen anerkannten Reisedokumentes in Zukunft als unmöglich erscheinen liessen. Er gelte somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in der Zwischenzeit habe er dreimal vergeblich versucht, beim Generalkonsulat der Volksrepublik China vorzusprechen. Stets sei ihm der Zugang verwehrt worden. Eine Angestellte habe ihm gesagt, dass die chinesische Vertretung erst auf ein behördliches Schreiben hin Stellung nehmen werde. Bei seinem nächsten Besuch bei besagter Vertretung sei er zudem auf einen Beistand (des SEM) als Begleiter angewiesen. Als Beweismittel waren vier Fotos beigelegt, welche den Beschwerdeführer vor dem Chinesischen Generalkonsulat zeigen sollen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, dessen Schriftenlosigkeit zu beweisen. Aus den Schilderungen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Generalkonsulat in Zürich ergebe sich der Verdacht, dass dieser ausserhalb der Öffnungszeiten habe vorsprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich vorgängig und allenfalls telefonisch über die Öffnungszeiten des Generalkonsulats zu informieren und einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. Dabei sei dem SEM mindestens Datum und Uhrzeit seiner persönlichen Vorsprache, den Namen des kontaktierten Mitarbeiters sowie die Begründung des Generalkonsulates für die allfällige Ablehnung der Passausstellung zu nennen. Falls möglich, sei zusätzlich das Ablehnungsschreiben des SEM vom Generalkonsulat abzustempeln, womit hinreichend bewiesen wäre, dass eine Kontaktaufnahme und ein persönliches Gespräch mit der chinesischen Vertretung stattgefunden habe. G. Mit Replik vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und weist unter anderem darauf hin, bei seinem Kontakt mit der chinesischen Vertretung am 24. April 2015 habe ihm ein Mitarbeiter erklärt, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne, weil er Tibeter sei und die Tibeter die Abspaltung von China fordern würden. Besagter Mitarbeiter habe sich auch geweigert, die ihm vorgewiesene Verfügung des SEM zu unterzeichnen. In Bezug auf seinen nächsten Besuch bei dieser Vertretung sei er nach wie vor auf einen Beistand als Begleiter angewiesen. Der Eingabe war eine Bestätigung von "The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" in Genf vom 17. November 2015 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Tibeter und registriertes Mitglied der Tibetischen Gemeinschaft der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sei. H. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hält die Vor-instanz fest, dass sie regelmässig Gesuche um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Herkunft bearbeite. Dabei habe sich gezeigt, dass das Chinesische Generalkonsulat in Zürich Gesuchsteller tibetischer Herkunft durchaus anhöre und teilweise auch die Schreiben des SEM abstemple. Zudem sei dort ein Mitarbeiter beschäftigt, welcher speziell für Gesuchsteller tibetischer Ethnie zuständig sei. In vielen Fällen hätten betroffene Gesuchsteller dem SEM den Namen jenes Mitarbeiters nennen können. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 13. August 2015 vermerkt, deute vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Ansprechszeiten vorzusprechen versucht hätte. Dieser sei daher gehalten, mit seiner Vertretung schriftlich oder telefonisch einen Termin für eine persönliche Vorsprache zu vereinbaren. Sollte dieses Vorgehen scheitern, sei dies entsprechend zu dokumentieren (wann und mit wem der Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei, aus welchen Gründen allenfalls kein Termin habe vereinbart werden können). Dem Beschwerdeführer bleibe es freigestellt, sich bei seiner nächsten persönlichen Vorsprache beim Chinesischen Generalkonsulat von einer neutralen Drittperson begleiten zu lassen, welche die Geschehnisse bei der fraglichen Vertretung schriftlich bestätige. Es sei nicht erforderlich, dass das SEM hierzu einen Begleiter zur Verfügung stelle. I. Trotz ausdrücklich gewährter Möglichkeit zu (erneuter) Stellungnahme liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. J. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 1. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, dass er für seine geplante Eheschliessung laut Zivilstandsamt seiner Wohngemeinde ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Situation benötige. Ausserdem sei es ihm ein grosses und wichtiges Anliegen, die 34. "Kalachakra"-Veranstaltung besuchen zu können, welche vom 3. bis 14. Januar 2017 in Bodh Gaya/Indien stattfinde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit März 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Vor-aussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. 4.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, will er sich doch bereits mehrmals, aber vergebens, mit der chinesischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt haben. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 4.3 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, all seine Bemühungen um Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seien gescheitert, und behauptet in diesem Zusammenhang unter Vorlage verschiedener Fotos, der Zutritt zur Chinesischen Botschaft sei ihm dreimal verwehrt worden (vgl. Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015, Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 sowie Replik vom 2. November 2015). Zu Recht wies die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. April 2015 darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits an der Türe der Chinesischen Vertretung abgewiesen worden zu sein, in keiner Weise belegt worden sei, um in ihren Vernehmlassungen vom 13. August 2015 und 1. Dezember 2015 ergänzend festzuhalten, aus den Schilderungen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Generalkonsulat in Zürich ergebe sich der Verdacht - der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens übrigens nicht ausgeräumt werden konnte -, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Öffnungs- und Ansprechzeiten habe vorsprechen wollen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertretung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesische Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen eingehalten worden seien. Dabei hat die Vorinstanz hinreichend aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer vorzugehen hätte, um einen persönlichen Termin mit dem insbesondere für Gesuchsteller tibetischer Ethnie zuständigen Mitarbeiter des Generalkonsulats der Volksrepublik China zu vereinbaren. Gleichzeitig hat das SEM umfassend und detailliert dargelegt, auf welche Weise der Beschwerdeführer seine (möglicherweise erfolglosen) Bemühungen um Erhalt eines chinesischen Reisepasses gegenüber der Vorinstanz zu dokumentieren hätte (vgl. Bst. D., F. und H. des Sachverhalts). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer, welcher in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat, in der Zwischenzeit erneut und auf die von der Vor-instanz aufgezeigte Weise mit der Vertretung der Volksrepublik China in Verbindung gesetzt hätte, weshalb im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz eines entsprechenden heimatlichen Reisedokuments zu gelangen. Damit ist auch das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Be­mühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbe­sondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.

5. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: