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C-5701/2010

C-5701/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-31 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der aus dem Iran stammende R._______ (geb. 1978; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 28. März 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte am 2. April 2001 ein Asylgesuch. Gegenüber den Asylbehörden machte er geltend, im Besitze eines legal erworbenen Reisepasses gewesen zu sein, den er auf Anraten seines Schleppers zerrissen bzw. bei diesem zurückgelassen habe. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern im Iran (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 12. April 2001 respektive Protokoll der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 8. Mai 2001). Mit Verfügung vom 19. September 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. Februar 2002 ab, worauf dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf den 19. März 2002 angesetzt wurde. Mit Urteil vom 22. März 2002 trat die ARK auf die gegen die Neuansetzung der Ausreisefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein. Am 10. März 2004 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau M._______ (geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit welcher er laut den eingereichten Dokumenten seit dem 12. Mai 2003 nach iranischem Recht verheiratet ist, sistiert. Am 5. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 30. Januar 2006 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. Wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. B. Die ebenfalls aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin, Designerin von Uhrenkollektionen in der Grosshandelsfirma ihres Vaters, verliess ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2002 und gelangte gleichentags mit einem Direktflug und einem Geschäftsvisum in die Schweiz, welche sie gemäss eigenen Angaben zuvor bereits fünf- oder sechsmal geschäftshalber besucht hatte. Bei ihrer Einreise wies sie sich mit einem am 7. November 1998 in Teheran ausgestellten, legal erworbenen iranischen Reisepass aus. Nach Ablauf ihres 30-tägigen Visums stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch, welches vom BFF am 8. Juli 2003 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt wurde. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde vom 2. September 2003 zog die Beschwerdeführerin tags darauf zurück, wodurch das Beschwerdeverfahren am 8. September 2003 von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Bereits am 5. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Asylentscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, welches von der Vorinstanz am 5. November 2003 wiederum abgewiesen wurde. Im Verlaufe des (neuen) Beschwerdeverfahrens hob das BFF am 18. Oktober 2004 seinen Entscheid vom 5. November 2003 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 26. September 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch erneut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In ihrem Entscheid erachtete die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Angehörigen der iranischen Behörden zu Spionagetätigkeit in der Schweiz aufgefordert und in diesem Zusammenhang nach ihrer Rückkehr in den Iran im September 2002 verschleppt und vergewaltigt worden zu sein, angesichts der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes. Am 23. November 2005 wies die ARK die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Januar 2006 zu verlassen, leistete die Beschwerdeführerin keine Folge, weswegen auch sie am 18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als gegeben und stimmte aus diesem Grunde der Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen zu. D. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 bei der kantonalen Behörde je um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielten sie dazu fest, aus politischen Gründen sei es ihnen nicht möglich, heimatliche Reisedokumente bei der Auslandvertretung ihres Heimat- oder Herkunftslandes zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 wies das BFM diese Gesuche ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien rechtskräftig abgelehnt worden; seit dem 16. Juni 2010 verfügten sie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie seien nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu bemühen. Technische Verzögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit zu begründen. Zur Begründung ihrer Schriftenlosigkeit hätten sie sich auf das Ausfüllen des Formulars "Schriftenlosigkeit" beschränkt und so nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Demnach könnten sie nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für eine ausländische Person. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sie seien zwar in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, seien jedoch Mitglieder der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge (geworden) und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime. Beide Organisationen seien der iranischen Regierung ein Dorn im Auge und deren Mitglieder hätten mit Repressalien zu rechnen. Zur Beantragung eines iranischen Passes werde überdies ein sog. "Schnasname" (recte: "Shenasnameh") benötigt. Sie seien beide nicht im Besitze eines solchen Dokumentes, welches offenbar nur im Iran und nicht bei der Auslandvertretung erhältlich sei. Ohne Reisepässe könnten sie indessen nicht in den Iran zurückkehren, weshalb für sie die Beschaffung heimatlicher Reisepässe nicht möglich sei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin schon aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar; dies aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Vergewaltigung durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel (u.a. Pressebericht über die Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime, Google-Auszug, Mitgliedschaftsbestätigungen der internationalen Föderation der iranischen Flüchtlinge in der Schweiz (IFIR), Website der iranischen Botschaft, ärztliches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin) beigelegt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen, beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde. Falls die fraglichen Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von der Auslandvertretung ausgestellten "Laissez-Passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. Im Weitern betont das BFM, dass im vorliegenden Verfahren kein Raum für die selbständige Prüfung von asylrelevanten Gründen bestehe, welche die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates möglicherweise als unzulässig qualifizieren würden. Falls sich, nachdem ihre Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen worden seien, in der Zwischenzeit neue, asylrelevante Gründe ergeben haben sollten, stehe es den Beschwerdeführern frei, diese im Rahmen eines neuen Asylverfahrens prüfen zu lassen. H. In ihrer Replik vom 28. September 2010 machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens Mitglieder in der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge bzw. im Zentralrat der Ex-Muslime geworden. Immerhin sei die Gründerin des Zentralrates der Ex-Muslime in der Bundesrepublik Deutschland von Fundamentalisten mit dem Tode bedroht worden. Im Weitern wird in Abrede gestellt, dass die für eine Passausstellung erforderlichen Dokumente über die Auslandvertretung beschafft werden können. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und C 5702/2010 zu vereinigen.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 2.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann das BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ebenfalls einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV).

E. 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

E. 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer erachten jeglichen Kontakt mit der iranischen Vertretung in der Schweiz als politischen Gründen als nicht zumutbar. Im Weitern weisen sie darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin bereits aus gesundheitlichen Gründen - aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Vergewaltigung durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe - eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar sei. Mit diesem Einwand können die Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil von ihnen nicht verlangt wird, sich zwecks Passbeschaffung in ihr Heimatland zu begeben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, können die für die Ausstellung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte nämlich auch von der Schweiz aus unternommen werden. Sollten die notwendigen Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden können, verweist das BFM unter anderem auf die Möglichkeit, die fraglichen Papiere über einen Rechtsvertreter im Heimatland zu beantragen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.2). In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhältlich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1). Abgesehen davon wurden die seinerzeitigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft zurückgewiesen. Insbesondere bezüglich des angeblichen körperlichen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin ging das BFM von äusserst widersprüchlichen bzw. realitätsfremden Schilderungen aus (vgl. Verfügung des BFM vom 26. September 2005, bestätigt durch Urteil der ARK vom 23. November 2005). In beiden Asylverfahren wurde sodann die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. Die Beschwerdeführer scheinen überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C4118/2009 vom 6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.). Entsprechend weist Art. 6 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis).

E. 5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden, deren Wegweisungvollzug als möglich, zulässig und zumutbar erachtet wurde und welche nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführer vorerst bei der zuständigen iranischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemühen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sie bereits entsprechende Schritte unternommen hätten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführer verweisen jedoch auf ihre regimekritische Tätigkeit, die sie nach Abschluss ihrer Asylverfahren ausgeübt hätten, und machen insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend. So seien sie Mitglieder der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge geworden und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime Schweiz, weshalb sie mit Repressalien seitens der iranischen Regierung zu rechnen hätten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 zu Recht darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prüfung der von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation bestehe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C 4118/2009, a.a.O., E. 5.4 sowie C-3367/2010, a.a.O., E. 5.1.2). Den Beschwerdeführern stehe es jederzeit frei, die behauptete Gefährdung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens prüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer bisher keinen Gebrauch gemacht.

E. 5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die iranische Vertretung würde in ihrem konkreten Falle die Ausstellung eines Reisepasses verweigern bzw. die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für sie unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Ihre anderweitigen Vermutungen reichen hierfür nicht aus. In diesem Zusammenhang gilt es vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits im Heimatland problemlos einen iranischen Pass beantragen und mit diesem ihr Land verlassen konnten. Zudem geht aus den Asylakten hervor, dass beide Beschwerdeführer - entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - über einen Geburtsschein/Identitätsausweis ("Shenasnameh") verfügen. Bezüglich des Beschwerdeführers hielt das BFF in einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 22. Juni 2004 nämlich fest, das Zivilstandsamt Buchs habe das entsprechende Dokument zu Handen des BFF sichergestellt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wiederum stellte die kantonale Migrationsbehörde in ihrem Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 28. Februar 2006 gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Betroffene nebst ihrem abgelaufenen iranischen Reisepass auch im Besitze des besagten iranischen Identitätsausweises sei, wovon sich im Übrigen Kopien in den Asylakten befinden.

E. 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 6 Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und C-5702/2010 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 8. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück) - das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5701/2010 und C-5702/2010 Urteil vom 31. Oktober 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. R._______,

2. M._______, beide vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der aus dem Iran stammende R._______ (geb. 1978; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 28. März 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte am 2. April 2001 ein Asylgesuch. Gegenüber den Asylbehörden machte er geltend, im Besitze eines legal erworbenen Reisepasses gewesen zu sein, den er auf Anraten seines Schleppers zerrissen bzw. bei diesem zurückgelassen habe. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern im Iran (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 12. April 2001 respektive Protokoll der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 8. Mai 2001). Mit Verfügung vom 19. September 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. Februar 2002 ab, worauf dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine neue Ausreisefrist auf den 19. März 2002 angesetzt wurde. Mit Urteil vom 22. März 2002 trat die ARK auf die gegen die Neuansetzung der Ausreisefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein. Am 10. März 2004 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau M._______ (geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit welcher er laut den eingereichten Dokumenten seit dem 12. Mai 2003 nach iranischem Recht verheiratet ist, sistiert. Am 5. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 30. Januar 2006 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. Wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. B. Die ebenfalls aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin, Designerin von Uhrenkollektionen in der Grosshandelsfirma ihres Vaters, verliess ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2002 und gelangte gleichentags mit einem Direktflug und einem Geschäftsvisum in die Schweiz, welche sie gemäss eigenen Angaben zuvor bereits fünf- oder sechsmal geschäftshalber besucht hatte. Bei ihrer Einreise wies sie sich mit einem am 7. November 1998 in Teheran ausgestellten, legal erworbenen iranischen Reisepass aus. Nach Ablauf ihres 30-tägigen Visums stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch, welches vom BFF am 8. Juli 2003 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt wurde. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde vom 2. September 2003 zog die Beschwerdeführerin tags darauf zurück, wodurch das Beschwerdeverfahren am 8. September 2003 von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Bereits am 5. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Asylentscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, welches von der Vorinstanz am 5. November 2003 wiederum abgewiesen wurde. Im Verlaufe des (neuen) Beschwerdeverfahrens hob das BFF am 18. Oktober 2004 seinen Entscheid vom 5. November 2003 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 26. September 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch erneut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In ihrem Entscheid erachtete die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Angehörigen der iranischen Behörden zu Spionagetätigkeit in der Schweiz aufgefordert und in diesem Zusammenhang nach ihrer Rückkehr in den Iran im September 2002 verschleppt und vergewaltigt worden zu sein, angesichts der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes. Am 23. November 2005 wies die ARK die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Aufforderung, die Schweiz bis zum 30. Januar 2006 zu verlassen, leistete die Beschwerdeführerin keine Folge, weswegen auch sie am 18. September 2008 vom Bezirksamt Zofingen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als gegeben und stimmte aus diesem Grunde der Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen zu. D. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 bei der kantonalen Behörde je um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielten sie dazu fest, aus politischen Gründen sei es ihnen nicht möglich, heimatliche Reisedokumente bei der Auslandvertretung ihres Heimat- oder Herkunftslandes zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 wies das BFM diese Gesuche ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien rechtskräftig abgelehnt worden; seit dem 16. Juni 2010 verfügten sie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie seien nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu bemühen. Technische Verzögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit zu begründen. Zur Begründung ihrer Schriftenlosigkeit hätten sie sich auf das Ausfüllen des Formulars "Schriftenlosigkeit" beschränkt und so nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Demnach könnten sie nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für eine ausländische Person. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sie seien zwar in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, seien jedoch Mitglieder der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge (geworden) und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime. Beide Organisationen seien der iranischen Regierung ein Dorn im Auge und deren Mitglieder hätten mit Repressalien zu rechnen. Zur Beantragung eines iranischen Passes werde überdies ein sog. "Schnasname" (recte: "Shenasnameh") benötigt. Sie seien beide nicht im Besitze eines solchen Dokumentes, welches offenbar nur im Iran und nicht bei der Auslandvertretung erhältlich sei. Ohne Reisepässe könnten sie indessen nicht in den Iran zurückkehren, weshalb für sie die Beschaffung heimatlicher Reisepässe nicht möglich sei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin schon aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar; dies aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Vergewaltigung durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel (u.a. Pressebericht über die Vorsitzende des Zentralrats der Ex-Muslime, Google-Auszug, Mitgliedschaftsbestätigungen der internationalen Föderation der iranischen Flüchtlinge in der Schweiz (IFIR), Website der iranischen Botschaft, ärztliches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin) beigelegt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen, beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde. Falls die fraglichen Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von der Auslandvertretung ausgestellten "Laissez-Passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. Im Weitern betont das BFM, dass im vorliegenden Verfahren kein Raum für die selbständige Prüfung von asylrelevanten Gründen bestehe, welche die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates möglicherweise als unzulässig qualifizieren würden. Falls sich, nachdem ihre Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen worden seien, in der Zwischenzeit neue, asylrelevante Gründe ergeben haben sollten, stehe es den Beschwerdeführern frei, diese im Rahmen eines neuen Asylverfahrens prüfen zu lassen. H. In ihrer Replik vom 28. September 2010 machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens Mitglieder in der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge bzw. im Zentralrat der Ex-Muslime geworden. Immerhin sei die Gründerin des Zentralrates der Ex-Muslime in der Bundesrepublik Deutschland von Fundamentalisten mit dem Tode bedroht worden. Im Weitern wird in Abrede gestellt, dass die für eine Passausstellung erforderlichen Dokumente über die Auslandvertretung beschafft werden können. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und C 5702/2010 zu vereinigen. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 4. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann das BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ebenfalls einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV). 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2 Die Beschwerdeführer erachten jeglichen Kontakt mit der iranischen Vertretung in der Schweiz als politischen Gründen als nicht zumutbar. Im Weitern weisen sie darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin bereits aus gesundheitlichen Gründen - aufgrund der im Asylverfahren erwähnten Vergewaltigung durch iranische Polizisten, die bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe - eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar sei. Mit diesem Einwand können die Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil von ihnen nicht verlangt wird, sich zwecks Passbeschaffung in ihr Heimatland zu begeben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, können die für die Ausstellung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte nämlich auch von der Schweiz aus unternommen werden. Sollten die notwendigen Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden können, verweist das BFM unter anderem auf die Möglichkeit, die fraglichen Papiere über einen Rechtsvertreter im Heimatland zu beantragen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.2). In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhältlich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1). Abgesehen davon wurden die seinerzeitigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren von den zuständigen Behörden geprüft und rechtskräftig als nicht glaubhaft zurückgewiesen. Insbesondere bezüglich des angeblichen körperlichen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin ging das BFM von äusserst widersprüchlichen bzw. realitätsfremden Schilderungen aus (vgl. Verfügung des BFM vom 26. September 2005, bestätigt durch Urteil der ARK vom 23. November 2005). In beiden Asylverfahren wurde sodann die Frage einer asylrelevanten und die Flüchtlingseigenschaft begründenden konkreten Gefährdung verneint und ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise. Die Beschwerdeführer scheinen überdies zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefährdung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C4118/2009 vom 6. März 2012 E. 5.2 und C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.). Entsprechend weist Art. 6 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1. mit Hinweis). 5.3 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden, deren Wegweisungvollzug als möglich, zulässig und zumutbar erachtet wurde und welche nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr verlangt werden kann. Es kann deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführer vorerst bei der zuständigen iranischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemühen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sie bereits entsprechende Schritte unternommen hätten. 5.4 Die Beschwerdeführer verweisen jedoch auf ihre regimekritische Tätigkeit, die sie nach Abschluss ihrer Asylverfahren ausgeübt hätten, und machen insofern subjektive Nachfluchtgründe geltend. So seien sie Mitglieder der internationalen Föderation iranischer Flüchtlinge geworden und sässen im Zentralrat der Ex-Muslime Schweiz, weshalb sie mit Repressalien seitens der iranischen Regierung zu rechnen hätten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2010 zu Recht darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers kein Raum für die selbständige Prüfung der von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachten und möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation bestehe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C 4118/2009, a.a.O., E. 5.4 sowie C-3367/2010, a.a.O., E. 5.1.2). Den Beschwerdeführern stehe es jederzeit frei, die behauptete Gefährdung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens prüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer bisher keinen Gebrauch gemacht. 5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die iranische Vertretung würde in ihrem konkreten Falle die Ausstellung eines Reisepasses verweigern bzw. die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für sie unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Ihre anderweitigen Vermutungen reichen hierfür nicht aus. In diesem Zusammenhang gilt es vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits im Heimatland problemlos einen iranischen Pass beantragen und mit diesem ihr Land verlassen konnten. Zudem geht aus den Asylakten hervor, dass beide Beschwerdeführer - entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - über einen Geburtsschein/Identitätsausweis ("Shenasnameh") verfügen. Bezüglich des Beschwerdeführers hielt das BFF in einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 22. Juni 2004 nämlich fest, das Zivilstandsamt Buchs habe das entsprechende Dokument zu Handen des BFF sichergestellt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wiederum stellte die kantonale Migrationsbehörde in ihrem Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 28. Februar 2006 gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Betroffene nebst ihrem abgelaufenen iranischen Reisepass auch im Besitze des besagten iranischen Identitätsausweises sei, wovon sich im Übrigen Kopien in den Asylakten befinden. 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.

6. Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren C-5701/2010 und C-5702/2010 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 8. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück)

- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: