Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die aus Eritrea stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit fünf ihrer Kinder (geb. 1996, 2001, 2003, 2005 und 2007) am 11. Oktober 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie für sich und ihre Kinder um Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM bzw. Vorin-stanz]) die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4236/2013 vom 19. Februar 2015 ab. C. Am 31. Dezember 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Kinder mit Gesuchen um Ausstellung von Reisepässen wegen Schriftenlosigkeit an die Vorinstanz (Vorakten der Vorinstanz betreffend schweizerische Reisepapiere [nachfolgend: SEM act.] 1/18). D. Mit Verfügung vom 17. November 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Dabei verneinte sie die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden und stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen (vgl. SEM act. 7/6). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdeführerenden beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Reisepässe auszustellen. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die Kontaktaufnahme zur eritreischen Vertretung nicht zumutbar. Ferner würde sie dadurch eine diktatorische Regierung unterstützen. Der Beschwerde ist ein Arztzeugnis beigelegt, mit welchem bescheinigt wird, dass einer ihrer im Sudan lebenden Söhne wegen eines Herzfehlers in Behandlung ist. Die Beschwerdeführenden benötigten die Reisedokumente, um den kranken Sohn bzw. Bruder im Sudan zu besuchen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden halten am 10. März 2016 replizierend an ihrem Rechtsbegehren fest. H. Am 4. Mai 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Gesuch um Ausstellung von Reisepässen bei der Vorinstanz. Die Begründung der Schriftenlosigkeit beruht im Wesentlichen auf den gleichen Argumenten. Als Reisegrund wird dagegen neu eine Wallfahrt nach Mekka vorgebracht. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. Mai 2017 nicht auf das Gesuch ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG). Die erwähnte Verfügung vom 12. Mai 2017 (Sachverhalt unter H.) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.
E. 3.1 Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM ihr eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 RDV bewilligt (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV). Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatstaates besitzt und wenn von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen gemäss Akten über keine Reisedokumente ihres Heimatlandes. Sie haben sich darüber hinaus bis zu diesem Zeitpunkt nicht für die Beantragung solcher mit der eritreischen Vertretung in Genf in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei die Kontaktaufnahme mit der eritreischen Vertretung nicht zumutbar, da sie von der Schweiz aus gegen die Regierung dieses Landes aktiv sei. Zudem müsste sie im Gegenzug für heimatliche Dokumente Steuern bzw. Schutzgelder an Eritrea entrichten. Sie sei illegal aus ihrem Land geflohen, nachdem ihr Ehemann inhaftiert worden sei. Daher würde sie sich einer Gefahr aussetzen, wenn sie sich bei der Botschaft melden würde.
E. 3.3 Die Vorinstanz verweigerte die Reisedokumente mit der Begründung, die Familie müsse sich um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente bemühen. Sowohl die behauptete exilpolitische Tätigkeit als auch die drohenden Steuern könnten nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen und damit auch nicht die Zuständigkeit der Schweiz zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten begründen.
E. 4.1 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen wurden und namentlich weder schutzbedürftig noch asylsuchend sind, wird die Kontaktaufnahme zu den Behörden des Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten zugemutet (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV sowie Urteil des BVGer 6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.4).
E. 4.2 Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit Urteil des BVGer E-4236/2013 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig abgewiesen. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen konnten und ferner nicht von einer illegalen Ausreise aus Eritrea, wie auch in diesem Verfahren vorgebracht wird, ausgegangen werden könne. Im Übrigen wird vorliegend die behauptete exilpolitische Tätigkeit weder substantiiert dargetan, noch besteht im Verfahren um Ausstellung von Reisepapieren an ausländischen Personen Raum für die selbständige Prüfung solcher Nachfluchtgründe (vgl. Urteil des BVGer C-5701/2010 vom 31. Oktober 2012 E. 5.4 m.H.). Der Einwand, wonach in der Schweiz lebende Eritreer heimatliche Pässe nur gegen Entrichtung einer Einkommenssteuer erhalten, braucht hier angesichts des soeben Ausgeführten nicht weiter vertieft zu werden.
E. 4.3 Daraus ist zu schliessen, dass von den Beschwerdeführenden eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments verlangt werden kann. Dementsprechend fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV.
E. 5 Da die Beschwerdeführenden gemäss den obigen Ausführungen noch keine Schritte zur Erlangung von heimatlichen Reisedokumenten unternommen haben, kann auch nicht von einer Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ausgegangen werden. Insofern kann auch die Frage offen gelassen werden, ob auch ein Reisegrund im Sinne von Art. 9 RDV vorliegen würde, der für die Abgabe eines Ersatzreisepapiers an (schriftenlose) asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen zusätzlich erforderlich wäre (vgl. Art. 4 Abs. 4 RDV).
E. 6 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, in einem neuen Gesuch die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten ihre hinreichend belegten Bemühungen und Abklärungen nicht zur Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren führen.
E. 7 Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführenden zu Recht die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - Amt für Migration des Kantons X._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Ardian Nikolla Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8387/2015 Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Ardian Nikolla. Parteien
1. A._______ und deren Kinder,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit fünf ihrer Kinder (geb. 1996, 2001, 2003, 2005 und 2007) am 11. Oktober 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie für sich und ihre Kinder um Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM bzw. Vorin-stanz]) die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4236/2013 vom 19. Februar 2015 ab. C. Am 31. Dezember 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Kinder mit Gesuchen um Ausstellung von Reisepässen wegen Schriftenlosigkeit an die Vorinstanz (Vorakten der Vorinstanz betreffend schweizerische Reisepapiere [nachfolgend: SEM act.] 1/18). D. Mit Verfügung vom 17. November 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Dabei verneinte sie die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden und stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen (vgl. SEM act. 7/6). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdeführerenden beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Reisepässe auszustellen. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die Kontaktaufnahme zur eritreischen Vertretung nicht zumutbar. Ferner würde sie dadurch eine diktatorische Regierung unterstützen. Der Beschwerde ist ein Arztzeugnis beigelegt, mit welchem bescheinigt wird, dass einer ihrer im Sudan lebenden Söhne wegen eines Herzfehlers in Behandlung ist. Die Beschwerdeführenden benötigten die Reisedokumente, um den kranken Sohn bzw. Bruder im Sudan zu besuchen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden halten am 10. März 2016 replizierend an ihrem Rechtsbegehren fest. H. Am 4. Mai 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Gesuch um Ausstellung von Reisepässen bei der Vorinstanz. Die Begründung der Schriftenlosigkeit beruht im Wesentlichen auf den gleichen Argumenten. Als Reisegrund wird dagegen neu eine Wallfahrt nach Mekka vorgebracht. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. Mai 2017 nicht auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG). Die erwähnte Verfügung vom 12. Mai 2017 (Sachverhalt unter H.) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind. 3.1 Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM ihr eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 RDV bewilligt (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV). Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatstaates besitzt und wenn von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). 3.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen gemäss Akten über keine Reisedokumente ihres Heimatlandes. Sie haben sich darüber hinaus bis zu diesem Zeitpunkt nicht für die Beantragung solcher mit der eritreischen Vertretung in Genf in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei die Kontaktaufnahme mit der eritreischen Vertretung nicht zumutbar, da sie von der Schweiz aus gegen die Regierung dieses Landes aktiv sei. Zudem müsste sie im Gegenzug für heimatliche Dokumente Steuern bzw. Schutzgelder an Eritrea entrichten. Sie sei illegal aus ihrem Land geflohen, nachdem ihr Ehemann inhaftiert worden sei. Daher würde sie sich einer Gefahr aussetzen, wenn sie sich bei der Botschaft melden würde. 3.3 Die Vorinstanz verweigerte die Reisedokumente mit der Begründung, die Familie müsse sich um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente bemühen. Sowohl die behauptete exilpolitische Tätigkeit als auch die drohenden Steuern könnten nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen und damit auch nicht die Zuständigkeit der Schweiz zur Ausstellung von Ersatzreisedokumenten begründen. 4. 4.1 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen wurden und namentlich weder schutzbedürftig noch asylsuchend sind, wird die Kontaktaufnahme zu den Behörden des Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten zugemutet (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV sowie Urteil des BVGer 6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.4). 4.2 Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit Urteil des BVGer E-4236/2013 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig abgewiesen. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen konnten und ferner nicht von einer illegalen Ausreise aus Eritrea, wie auch in diesem Verfahren vorgebracht wird, ausgegangen werden könne. Im Übrigen wird vorliegend die behauptete exilpolitische Tätigkeit weder substantiiert dargetan, noch besteht im Verfahren um Ausstellung von Reisepapieren an ausländischen Personen Raum für die selbständige Prüfung solcher Nachfluchtgründe (vgl. Urteil des BVGer C-5701/2010 vom 31. Oktober 2012 E. 5.4 m.H.). Der Einwand, wonach in der Schweiz lebende Eritreer heimatliche Pässe nur gegen Entrichtung einer Einkommenssteuer erhalten, braucht hier angesichts des soeben Ausgeführten nicht weiter vertieft zu werden. 4.3 Daraus ist zu schliessen, dass von den Beschwerdeführenden eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments verlangt werden kann. Dementsprechend fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV.
5. Da die Beschwerdeführenden gemäss den obigen Ausführungen noch keine Schritte zur Erlangung von heimatlichen Reisedokumenten unternommen haben, kann auch nicht von einer Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ausgegangen werden. Insofern kann auch die Frage offen gelassen werden, ob auch ein Reisegrund im Sinne von Art. 9 RDV vorliegen würde, der für die Abgabe eines Ersatzreisepapiers an (schriftenlose) asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen zusätzlich erforderlich wäre (vgl. Art. 4 Abs. 4 RDV).
6. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, in einem neuen Gesuch die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten ihre hinreichend belegten Bemühungen und Abklärungen nicht zur Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren führen.
7. Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführenden zu Recht die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- Amt für Migration des Kantons X._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Ardian Nikolla Versand: