Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer 1 und 2, ein aus Mohammadpur/Dhaka stammendes Ehepaar mit ihrem Sohn (geb. 2004), verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat Bangladesch am 1. Oktober 2007 und reisten über Italien per Luftweg mit gefälschten Reisedokumenten am 2. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens machten sie u.a. geltend, als Bihari-Flüchtlinge seien sie ohne Nationalität und hätten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Flüchtlingslager "Geneva Camp" in Dhaka gelebt. Mit anderen Bihari hätten sie sich zu einem Verein zusammengeschlossen und gemeinsam mehrere Male erfolglos versucht, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu erwerben. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-411/2008 vom 11. Juni 2010 ab. Die Beschwerdeführer seien in Bangladesch keinen ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt. Im Weitern müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland Bangladesch auch nicht als "staatenlos" betrachtet würden, sondern - auch in ihrer Eigenschaft als Bihari - auf entsprechenden Antrag hin die bangladeschische Staatsangehörigkeit erlangen könnten. In der Folge wurde den Beschwerdeführern von der Vorinstanz eine neue Frist bis zum 15. Juli 2010 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit für die mittlerweile fünfköpfige Familie, eventualiter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz einreichen und zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machen, als Biharis seien sie zwar in Bangladesch geduldet, könnten jedoch nicht den Status als Staatsangehörige erhalten. Entsprechend habe ihnen das bangladeschische Konsulat in Genf - trotz wiederholter persönlicher Vorsprachen - die Ausstellung von Reisepässen verweigert. Die Rechtsprechung des sogenannten "Supreme Courts" von Bangladesch, wonach Biharis Staatsbürger von Bangladesch seien, finde auf sie keine Anwendung, weil sie dieses Land vor diesem Entscheid verlassen hätten. B.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 wies das BFM die Beschwerdeführer darauf hin, dass es insbesondere auch aufgrund des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 zur aktuellen Situation der Bevölkerungsgruppe der Biharis in Bangladesch davon ausgehe, dass sie die Möglichkeit hätten, die Staatsangehörigkeit Bangladeschs zu erlangen. Gleichzeitig wurden sie über ihren Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist entsprechende Nachweise einzureichen, dass sie die bangladeschische Staatsangehörigkeit auch in Zukunft nicht erlangen könnten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, gemäss den Abklärungen eines beauftragten heimatlichen Anwalts würden nur solche Biharis unter das Urteil des "High Courts" von Bangladesch fallen, welche nach der Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahre 1971 auf dem Territorium von Bangladesch geboren worden seien und dort im Jahre 2008 auch noch gewohnt hätten. Aus diesem Grunde könne der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer nicht die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erlangen. Das gelte auch für die übrigen Familienangehörigen, weil sie im Jahre 2008 nicht (mehr) in Bangladesch gewohnt hätten. B.d Mit Schreiben vom 24. März 2014 wandte sich die Vorinstanz im Rahmen einer Botschaftsanfrage an die Schweizerische Botschaft in Bangladesch und ersuchte diese darum, mit einem Vertrauensanwalt die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Urteils des High Courts von Bangladesch aus dem Jahre 2008 abzuklären. B.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erhielt die Vorinstanz die entsprechende Antwort des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Dhaka. Demnach solle es sich beim angeblich abschlägig beurteilten Gesuch um Einbürgerung um ein ungültiges Dokument handeln. Zudem erweise sich die Argumentation der Beschwerdeführer, weshalb sie die Staatsangehörigkeit Bangladeschs nicht erlangen können, bei einer näheren rechtlichen Analyse des Urteils als nicht zutreffend. B.f Am 22. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Botschaftsanfragen bzw. die entsprechenden Botschaftsberichte des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Parteivertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 12. März 2015 verweigerte das SEM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Gleichzeitig lehnte es das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die Identität des auskunftserteilenden Vertrauensanwalts gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ab. Zur Begründung seiner Verfügung verwies die Vorinstanz erneut auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010), wonach der Supreme Court von Bangladesch am 18. Mai 2008 bestätigt hätte, dass alle Angehörigen der sog. "Urdu sprechenden Gemeinschaft" Staatsbürger von Bangladesch seien. Diese würden daher nicht (mehr) als staatenlos gelten. Die Analyse des fraglichen Urteils des Supreme Courts durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Dhaka habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Urteil erhalte insbesondere keinerlei Hinweise darauf, dass nur solche Biharis, welche nach 1971 geboren seien, in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Zudem sei nach Auskunft des Vertrauensanwalts auch nicht erforderlich, dass die entsprechenden Personen zum Zeitpunkt des Urteils in Bangladesch gewohnt haben müssten. Daher könnten auch die Ehefrau und die Kinder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs feststellen lassen, wenn sie den Nachweis erbringen könnten, dass sie Angehörige der Urdu sprechenden Gemeinschaft seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer bisher konkrete Schritte zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unternommen hätten. Insbesondere hätten sie sich nicht intensiv und gegebenenfalls mit Hilfe von auf die Situation der Biharis spezialisierten Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise "NAMATI" um die Feststellung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit bemüht. Damit hätten sie nicht das ihnen Zumutbare unternommen, um die bangladeschische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. D. Mit Beschwerde vom 16. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Staatenlose anzuerkennen, und es sei ihnen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie einerseits, es sei der Vollzug der (im vorgängigen Asylverfahren angeordneten) Wegweisung vorsorglich auszusetzen und ihnen zu gestatten, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten; andererseits ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um vollumfängliche Akteneinsicht. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten in der Vergangenheit vergeblich versucht, heimatliche Reisepapiere zu erhalten. Dies sei ihnen nicht gelungen, da ihre bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht habe nachgewiesen werden können. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, verzichtete jedoch einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten seit Erlass der angefochtenen Verfügung knapp ein weiteres Jahr verstreichen lassen, in dem sie die Kontaktaufnahme beispielsweise mit "NAMATI" offenbar bewusst nicht in Angriff genommen hätten. Aus der angefochtenen Verfügung gehe klar hervor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Erlangung bzw. Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Auskunft des Vertrauensanwalts nur durch eine ganz bestimmte Abteilung des Innenministeriums von Bangladesch erfolgen könne. Hingegen könne es nicht Aufgabe des SEM sein, den Beschwerdeführern detailliert das Verwaltungsverfahren ihres Herkunftslandes aufzuzeigen, in welchem sie selbst mehrere Jahrzehnte gelebt hätten und dessen Sprache sie sprechen würden. Die Tatsache, dass sie die bei der Vorinstanz seit November 2007 hinterlegten "Refugee Identity Cards" für Biharis nie herausverlangt hätten, um sich mit diesem angeblich einzig vorliegenden Identitätsnachweis einem Verfahren um Feststellung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft zu stellen, lasse erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen aufkommen, ein entsprechendes Verfahren anzustrengen. G. Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer - soweit den Wegweisungsvollzug im abgelehnten Asylentscheid vom 14. Dezember 2007 betreffend - statt und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. H. In seiner Replik vom 24. Juni 2016 hält der Rechtsvertreter an seinen Anträgen und deren Begründung fest und bringt im Weitern vor, seine Mandanten hätten in den letzten Wochen mit Hilfe eines in Bangladesch wohnhaften Bekannten und zu einem späteren Zeitpunkt telefonisch versucht, mit der Nichtregierungsorganisation "NAMATI" in Kontakt zu treten, seien aber gescheitert. Auch ihm selber sei es per E-Mail-Verkehr nicht gelungen, eine entsprechende Antwort dieser Organisation zu erhalten. I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Vorinstanz nach wie vor die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, es sei hinlänglich belegt, dass Mitglieder der Urdu sprechenden Gemeinschaft Bangladeschs de iure als Staatsbürger von Bangladesch zu betrachten seien. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass es sich beim Verweis auf die NGO "NAMATI" lediglich um einen Hinweis handle, weil es nicht Aufgabe des SEM sei, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit den gesuchstellenden Personen detaillierte Abläufe des Verwaltungsverfahrens ihres Herkunftslandes aufzuzeigen oder eine detaillierte Regieanweisung - im Sinne einer Checkliste - zu geben, welche exakten Schritte sie unternehmen könnten oder müssten. Nach Wissensstand des SEM sei als Voraussetzung für den Erhalt eines bangladeschischen Reisepasses oder eines Ersatzreisedokuments ein durch das Aussenministerium in Dhaka beglaubigtes "Nationality Certificate" notwendig. Dieses Dokument könne durch die betroffene Person selber bzw. mittels seiner Angehörigen in Bangladesch beschafft werden. Zu diesem Verfahren gehöre insbesondere auch der Nachweis vor den zuständigen Behörden, Angehöriger der Urdu sprechenden Gemeinschaft zu sein. J. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 bringen die Beschwerdeführer vor, in der Vergangenheit hätten sie mehrmals, allerdings vergeblich, versucht, über das Konsulat Bangladeschs in Genf heimatliche Reisepässe zu erhalten. Auch im Jahre 2014 hätten sie sich unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel und mit der Hilfe von in Bangladesch lebenden Drittpersonen darum bemüht, "alle möglichen Papiere" erhältlich zu machen. Diese seien jedoch in der Folge als ungültig deklariert worden. Schliesslich verfügten sie als Sozialhilfeempfänger nicht über die finanziellen Mittel, um weitere Schritte zwecks Erhalts heimatlicher Papiere zu unternehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-6147/2015 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).
E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).
E. 4.1 In seinem Grundsatzurteil vom 16. Februar 2010 (BVGE 2010/8 E. 6.1 S. 109 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen eines Asylverfahrens) umfassend mit der Situation der Urdu sprechenden Gemeinschaft (Bihari) in Bangladesch auseinander gesetzt und dabei insbesondere auf das Urteil des Supreme Court von Bangladesch vom 18. Mai 2008 hingewiesen, wonach alle Angehörigen der Urdu sprechenden Gemeinschaft Staatsbürger von Bangladesch seien. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts findet dieses Urteil auf alle Angehörigen dieser Gemeinschaft, die aufgrund der aktuellen landesrechtlichen Gesetzgebung in Bangladesch die Ausstellung eines nationalen Identitätsausweises beanspruchen können, Anwendung. Dadurch könnten die Angehörigen der Urdu sprechenden Gemeinschaft - wie das Bundesverwaltungsgericht abschliessend festhielt - nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet werden, sondern würden als Staatsbürger von Bangladesch gelten. Entsprechend verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-411/2008 vom 11. Juni 2010 betreffend Asyl und Wegweisung auf sein Grundsatzurteil und führte in E. 5.3 in diesem Zusammenhang aus, aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bangladesch sei seit dem Jahre 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als bangladeschische Staatsbürger betrachtet würden bzw. faktisch die Möglichkeit hätten, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass ihnen in der Folge auch entsprechende Identitätspapiere ausgestellt würden. Auch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) gehe ausdrücklich davon aus, dass Bihari heute nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet würden, sondern Staatsbürger von Bangladesch seien. Abschliessend hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Asylentscheid fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Staatenlosigkeit und damit einhergehenden Rechtlosigkeit erwiesen sich unter diesem Blickwinkel als unbehelflich und nicht (mehr) den aktuellen wahren Begebenheiten entsprechend.
E. 4.2 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Nicht zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführer, die Rechtsprechung des bangladesischen Supreme Courts finde auf sie keine Anwendung, weil sie dieses Land vor diesem Entscheid verlassen hätten. Im Rahmen einer von der Vorinstanz veranlassten Botschaftsabklärung ergab die Analyse des fraglichen Urteils des Supreme Courts durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Dhaka, dass es keinerlei Hinweise enthalte, dass nur solche Biharis, welche nach 1971 geboren seien, in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Die entsprechenden Personen müssten auch nicht zum Zeitpunkt des Urteils in Bangladesch gewohnt haben. Diese Urteilsanalyse haben die Beschwerdeführer nicht begründet in Frage stellen können. Das SEM hat zu Recht angenommen, dass auch die Ehefrau und die Kinder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs feststellen lassen könnten, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie Angehörige der Urdu sprechenden Gemeinschaft seien (vgl. auch etwa die Urteile des BVGer E-4403/2010 vom 11. Juli 2013 E. 6.9.2, E-1008/2013 vom 5. März 2013 E. 4.2 sowie D-6597/2012 vom 16. Januar 2013).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft Bangladeschs de iure als Staatsbürger von Bangladesch zu betrachten sind.
E. 5.1 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern vor, bisher keine konkreten bzw. zielführenden Schritte zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unternommen zu haben. Sie hätten sich nicht intensiv und gegebenenfalls mit Hilfe von auf die Situation der Biharis spezialisierten Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise "NAMATI" um die Feststellung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit bemüht. Insbesondere hätten sie die bei der Vorinstanz seit November 2007 hinterlegten "Refugee Identity Cards" für Biharis nie herausverlangt, um sich mit diesem angeblich einzig vorliegenden Identitätsnachweis einem Verfahren um Feststellung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Damit hätten sie nicht das ihnen Zumutbare unternommen, um die bangladeschische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Wie unter Bst. G des Sachverhalts erwähnt, wurden die Beschwerdeführer am 22. März 2016 von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb von ihnen verlangt werden kann, mit den bangladeschischen Behörden Kontakt aufzunehmen, zumal sie weder schutzbedürftig noch asylsuchend sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5] sowie Urteil des BVGer F-8387/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.1 m.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, sämtliche Versuche, über einen Bekannten vor Ort in Dhaka, telefonisch und über das Webformular der Homepage von "NAMATI" Ausweispapiere zu beschaffen, seien gescheitert, können aber keine Belege - beispielsweise ein Screenshot der Maske auf der Homepage von "NAMATI" - für ihre Bemühungen vorweisen.
E. 5.3 Schliesslich gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - jedenfalls nicht Aufgabe der Vor-instanz sein kann, gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit detaillierte Abläufe des Verwaltungsverfahrens ihres Herkunftslandes aufzuzeigen bzw. ihnen eine geeignete Kontaktperson zu vermitteln. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Ohnehin verunmöglichten die sehr vagen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Lebenslauf den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte - gegebenenfalls durch Beauftragung eines bangladeschischen Rechtsanwalts - zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieses Verfahrens von der Vorinstanz umfassend darüber informiert, welche konkreten und zielführenden Schritte sie zur Klärung ihrer (wahren) Identität zu unternehmen hätten (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 sowie in der ergänzenden Vernehmlassung vom 24. August 2017). Entgegen ihrer Ansicht kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten alles unternommen, um in den Besitz entsprechender heimatlicher Reisedokumente zu gelangen. Dabei obliegt es ihnen, die von den heimatlichen Vertretungen verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Abgesehen davon führt das Fehlen von heimatlichen Papieren nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-4985/2013 vom 27. April 2015 E. 6.4 m.w.H.).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieVoraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.
E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2016 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten BL [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2365/2015 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 und 2, ein aus Mohammadpur/Dhaka stammendes Ehepaar mit ihrem Sohn (geb. 2004), verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat Bangladesch am 1. Oktober 2007 und reisten über Italien per Luftweg mit gefälschten Reisedokumenten am 2. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens machten sie u.a. geltend, als Bihari-Flüchtlinge seien sie ohne Nationalität und hätten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Flüchtlingslager "Geneva Camp" in Dhaka gelebt. Mit anderen Bihari hätten sie sich zu einem Verein zusammengeschlossen und gemeinsam mehrere Male erfolglos versucht, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu erwerben. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-411/2008 vom 11. Juni 2010 ab. Die Beschwerdeführer seien in Bangladesch keinen ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt. Im Weitern müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland Bangladesch auch nicht als "staatenlos" betrachtet würden, sondern - auch in ihrer Eigenschaft als Bihari - auf entsprechenden Antrag hin die bangladeschische Staatsangehörigkeit erlangen könnten. In der Folge wurde den Beschwerdeführern von der Vorinstanz eine neue Frist bis zum 15. Juli 2010 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 4. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit für die mittlerweile fünfköpfige Familie, eventualiter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz einreichen und zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machen, als Biharis seien sie zwar in Bangladesch geduldet, könnten jedoch nicht den Status als Staatsangehörige erhalten. Entsprechend habe ihnen das bangladeschische Konsulat in Genf - trotz wiederholter persönlicher Vorsprachen - die Ausstellung von Reisepässen verweigert. Die Rechtsprechung des sogenannten "Supreme Courts" von Bangladesch, wonach Biharis Staatsbürger von Bangladesch seien, finde auf sie keine Anwendung, weil sie dieses Land vor diesem Entscheid verlassen hätten. B.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 wies das BFM die Beschwerdeführer darauf hin, dass es insbesondere auch aufgrund des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 zur aktuellen Situation der Bevölkerungsgruppe der Biharis in Bangladesch davon ausgehe, dass sie die Möglichkeit hätten, die Staatsangehörigkeit Bangladeschs zu erlangen. Gleichzeitig wurden sie über ihren Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist entsprechende Nachweise einzureichen, dass sie die bangladeschische Staatsangehörigkeit auch in Zukunft nicht erlangen könnten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, gemäss den Abklärungen eines beauftragten heimatlichen Anwalts würden nur solche Biharis unter das Urteil des "High Courts" von Bangladesch fallen, welche nach der Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahre 1971 auf dem Territorium von Bangladesch geboren worden seien und dort im Jahre 2008 auch noch gewohnt hätten. Aus diesem Grunde könne der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer nicht die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erlangen. Das gelte auch für die übrigen Familienangehörigen, weil sie im Jahre 2008 nicht (mehr) in Bangladesch gewohnt hätten. B.d Mit Schreiben vom 24. März 2014 wandte sich die Vorinstanz im Rahmen einer Botschaftsanfrage an die Schweizerische Botschaft in Bangladesch und ersuchte diese darum, mit einem Vertrauensanwalt die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Urteils des High Courts von Bangladesch aus dem Jahre 2008 abzuklären. B.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erhielt die Vorinstanz die entsprechende Antwort des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Dhaka. Demnach solle es sich beim angeblich abschlägig beurteilten Gesuch um Einbürgerung um ein ungültiges Dokument handeln. Zudem erweise sich die Argumentation der Beschwerdeführer, weshalb sie die Staatsangehörigkeit Bangladeschs nicht erlangen können, bei einer näheren rechtlichen Analyse des Urteils als nicht zutreffend. B.f Am 22. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Botschaftsanfragen bzw. die entsprechenden Botschaftsberichte des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Parteivertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 12. März 2015 verweigerte das SEM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Gleichzeitig lehnte es das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die Identität des auskunftserteilenden Vertrauensanwalts gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ab. Zur Begründung seiner Verfügung verwies die Vorinstanz erneut auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010), wonach der Supreme Court von Bangladesch am 18. Mai 2008 bestätigt hätte, dass alle Angehörigen der sog. "Urdu sprechenden Gemeinschaft" Staatsbürger von Bangladesch seien. Diese würden daher nicht (mehr) als staatenlos gelten. Die Analyse des fraglichen Urteils des Supreme Courts durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Dhaka habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Urteil erhalte insbesondere keinerlei Hinweise darauf, dass nur solche Biharis, welche nach 1971 geboren seien, in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Zudem sei nach Auskunft des Vertrauensanwalts auch nicht erforderlich, dass die entsprechenden Personen zum Zeitpunkt des Urteils in Bangladesch gewohnt haben müssten. Daher könnten auch die Ehefrau und die Kinder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs feststellen lassen, wenn sie den Nachweis erbringen könnten, dass sie Angehörige der Urdu sprechenden Gemeinschaft seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer bisher konkrete Schritte zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unternommen hätten. Insbesondere hätten sie sich nicht intensiv und gegebenenfalls mit Hilfe von auf die Situation der Biharis spezialisierten Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise "NAMATI" um die Feststellung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit bemüht. Damit hätten sie nicht das ihnen Zumutbare unternommen, um die bangladeschische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. D. Mit Beschwerde vom 16. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Staatenlose anzuerkennen, und es sei ihnen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie einerseits, es sei der Vollzug der (im vorgängigen Asylverfahren angeordneten) Wegweisung vorsorglich auszusetzen und ihnen zu gestatten, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten; andererseits ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um vollumfängliche Akteneinsicht. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten in der Vergangenheit vergeblich versucht, heimatliche Reisepapiere zu erhalten. Dies sei ihnen nicht gelungen, da ihre bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht habe nachgewiesen werden können. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, verzichtete jedoch einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten seit Erlass der angefochtenen Verfügung knapp ein weiteres Jahr verstreichen lassen, in dem sie die Kontaktaufnahme beispielsweise mit "NAMATI" offenbar bewusst nicht in Angriff genommen hätten. Aus der angefochtenen Verfügung gehe klar hervor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Erlangung bzw. Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Auskunft des Vertrauensanwalts nur durch eine ganz bestimmte Abteilung des Innenministeriums von Bangladesch erfolgen könne. Hingegen könne es nicht Aufgabe des SEM sein, den Beschwerdeführern detailliert das Verwaltungsverfahren ihres Herkunftslandes aufzuzeigen, in welchem sie selbst mehrere Jahrzehnte gelebt hätten und dessen Sprache sie sprechen würden. Die Tatsache, dass sie die bei der Vorinstanz seit November 2007 hinterlegten "Refugee Identity Cards" für Biharis nie herausverlangt hätten, um sich mit diesem angeblich einzig vorliegenden Identitätsnachweis einem Verfahren um Feststellung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft zu stellen, lasse erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen aufkommen, ein entsprechendes Verfahren anzustrengen. G. Mit Verfügung vom 22. März 2016 gab das SEM dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer - soweit den Wegweisungsvollzug im abgelehnten Asylentscheid vom 14. Dezember 2007 betreffend - statt und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. H. In seiner Replik vom 24. Juni 2016 hält der Rechtsvertreter an seinen Anträgen und deren Begründung fest und bringt im Weitern vor, seine Mandanten hätten in den letzten Wochen mit Hilfe eines in Bangladesch wohnhaften Bekannten und zu einem späteren Zeitpunkt telefonisch versucht, mit der Nichtregierungsorganisation "NAMATI" in Kontakt zu treten, seien aber gescheitert. Auch ihm selber sei es per E-Mail-Verkehr nicht gelungen, eine entsprechende Antwort dieser Organisation zu erhalten. I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Vorinstanz nach wie vor die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, es sei hinlänglich belegt, dass Mitglieder der Urdu sprechenden Gemeinschaft Bangladeschs de iure als Staatsbürger von Bangladesch zu betrachten seien. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass es sich beim Verweis auf die NGO "NAMATI" lediglich um einen Hinweis handle, weil es nicht Aufgabe des SEM sei, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit den gesuchstellenden Personen detaillierte Abläufe des Verwaltungsverfahrens ihres Herkunftslandes aufzuzeigen oder eine detaillierte Regieanweisung - im Sinne einer Checkliste - zu geben, welche exakten Schritte sie unternehmen könnten oder müssten. Nach Wissensstand des SEM sei als Voraussetzung für den Erhalt eines bangladeschischen Reisepasses oder eines Ersatzreisedokuments ein durch das Aussenministerium in Dhaka beglaubigtes "Nationality Certificate" notwendig. Dieses Dokument könne durch die betroffene Person selber bzw. mittels seiner Angehörigen in Bangladesch beschafft werden. Zu diesem Verfahren gehöre insbesondere auch der Nachweis vor den zuständigen Behörden, Angehöriger der Urdu sprechenden Gemeinschaft zu sein. J. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 bringen die Beschwerdeführer vor, in der Vergangenheit hätten sie mehrmals, allerdings vergeblich, versucht, über das Konsulat Bangladeschs in Genf heimatliche Reisepässe zu erhalten. Auch im Jahre 2014 hätten sie sich unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel und mit der Hilfe von in Bangladesch lebenden Drittpersonen darum bemüht, "alle möglichen Papiere" erhältlich zu machen. Diese seien jedoch in der Folge als ungültig deklariert worden. Schliesslich verfügten sie als Sozialhilfeempfänger nicht über die finanziellen Mittel, um weitere Schritte zwecks Erhalts heimatlicher Papiere zu unternehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-6147/2015 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4. 4.1 In seinem Grundsatzurteil vom 16. Februar 2010 (BVGE 2010/8 E. 6.1 S. 109 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen eines Asylverfahrens) umfassend mit der Situation der Urdu sprechenden Gemeinschaft (Bihari) in Bangladesch auseinander gesetzt und dabei insbesondere auf das Urteil des Supreme Court von Bangladesch vom 18. Mai 2008 hingewiesen, wonach alle Angehörigen der Urdu sprechenden Gemeinschaft Staatsbürger von Bangladesch seien. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts findet dieses Urteil auf alle Angehörigen dieser Gemeinschaft, die aufgrund der aktuellen landesrechtlichen Gesetzgebung in Bangladesch die Ausstellung eines nationalen Identitätsausweises beanspruchen können, Anwendung. Dadurch könnten die Angehörigen der Urdu sprechenden Gemeinschaft - wie das Bundesverwaltungsgericht abschliessend festhielt - nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet werden, sondern würden als Staatsbürger von Bangladesch gelten. Entsprechend verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-411/2008 vom 11. Juni 2010 betreffend Asyl und Wegweisung auf sein Grundsatzurteil und führte in E. 5.3 in diesem Zusammenhang aus, aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bangladesch sei seit dem Jahre 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als bangladeschische Staatsbürger betrachtet würden bzw. faktisch die Möglichkeit hätten, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass ihnen in der Folge auch entsprechende Identitätspapiere ausgestellt würden. Auch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) gehe ausdrücklich davon aus, dass Bihari heute nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet würden, sondern Staatsbürger von Bangladesch seien. Abschliessend hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Asylentscheid fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Staatenlosigkeit und damit einhergehenden Rechtlosigkeit erwiesen sich unter diesem Blickwinkel als unbehelflich und nicht (mehr) den aktuellen wahren Begebenheiten entsprechend. 4.2 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Nicht zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführer, die Rechtsprechung des bangladesischen Supreme Courts finde auf sie keine Anwendung, weil sie dieses Land vor diesem Entscheid verlassen hätten. Im Rahmen einer von der Vorinstanz veranlassten Botschaftsabklärung ergab die Analyse des fraglichen Urteils des Supreme Courts durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Dhaka, dass es keinerlei Hinweise enthalte, dass nur solche Biharis, welche nach 1971 geboren seien, in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Die entsprechenden Personen müssten auch nicht zum Zeitpunkt des Urteils in Bangladesch gewohnt haben. Diese Urteilsanalyse haben die Beschwerdeführer nicht begründet in Frage stellen können. Das SEM hat zu Recht angenommen, dass auch die Ehefrau und die Kinder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs feststellen lassen könnten, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie Angehörige der Urdu sprechenden Gemeinschaft seien (vgl. auch etwa die Urteile des BVGer E-4403/2010 vom 11. Juli 2013 E. 6.9.2, E-1008/2013 vom 5. März 2013 E. 4.2 sowie D-6597/2012 vom 16. Januar 2013). 4.3 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft Bangladeschs de iure als Staatsbürger von Bangladesch zu betrachten sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern vor, bisher keine konkreten bzw. zielführenden Schritte zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unternommen zu haben. Sie hätten sich nicht intensiv und gegebenenfalls mit Hilfe von auf die Situation der Biharis spezialisierten Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise "NAMATI" um die Feststellung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit bemüht. Insbesondere hätten sie die bei der Vorinstanz seit November 2007 hinterlegten "Refugee Identity Cards" für Biharis nie herausverlangt, um sich mit diesem angeblich einzig vorliegenden Identitätsnachweis einem Verfahren um Feststellung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Damit hätten sie nicht das ihnen Zumutbare unternommen, um die bangladeschische Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Wie unter Bst. G des Sachverhalts erwähnt, wurden die Beschwerdeführer am 22. März 2016 von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb von ihnen verlangt werden kann, mit den bangladeschischen Behörden Kontakt aufzunehmen, zumal sie weder schutzbedürftig noch asylsuchend sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5] sowie Urteil des BVGer F-8387/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.1 m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, sämtliche Versuche, über einen Bekannten vor Ort in Dhaka, telefonisch und über das Webformular der Homepage von "NAMATI" Ausweispapiere zu beschaffen, seien gescheitert, können aber keine Belege - beispielsweise ein Screenshot der Maske auf der Homepage von "NAMATI" - für ihre Bemühungen vorweisen. 5.3 Schliesslich gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - jedenfalls nicht Aufgabe der Vor-instanz sein kann, gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit detaillierte Abläufe des Verwaltungsverfahrens ihres Herkunftslandes aufzuzeigen bzw. ihnen eine geeignete Kontaktperson zu vermitteln. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Ohnehin verunmöglichten die sehr vagen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Lebenslauf den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte - gegebenenfalls durch Beauftragung eines bangladeschischen Rechtsanwalts - zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieses Verfahrens von der Vorinstanz umfassend darüber informiert, welche konkreten und zielführenden Schritte sie zur Klärung ihrer (wahren) Identität zu unternehmen hätten (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 sowie in der ergänzenden Vernehmlassung vom 24. August 2017). Entgegen ihrer Ansicht kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten alles unternommen, um in den Besitz entsprechender heimatlicher Reisedokumente zu gelangen. Dabei obliegt es ihnen, die von den heimatlichen Vertretungen verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Abgesehen davon führt das Fehlen von heimatlichen Papieren nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-4985/2013 vom 27. April 2015 E. 6.4 m.w.H.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieVoraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2016 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten BL [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: