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E-4985/2013

E-4985/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-27 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Das BFM trat mit Verfügung vom 8. September 2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6852/2006 vom 12. Juni 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 im Rahmen einer Härtefallregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden war. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2009 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dem Gesuch könnten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin um Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments entnommen werden. C. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Eingang beim zuständigen Einwohneramt) ein zweites Mal um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen ersuchen. Sie brachte vor, am (...) bei der Chinesischen Botschaft in Bern vorgesprochen und die Auskunft erhalten zu haben, es werde ihr kein Pass ausgestellt, weil sie illegal in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft sei ihr verweigert worden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person erneut ab. Es hielt in seinem Entscheid fest, interne Abklärungen hätten ergeben, dass für die Ausstellung von heimatlichen Reisedokumenten nicht die Chinesische Botschaft in Bern, sondern das Generalkonsulat der Volksrepublik China in Zürich (nachfolgend: Generalkonsulat) zuständig sei. Dieses habe den Passantrag der Beschwerdeführerin denn auch erhalten, jedoch angegeben, (...). Es sei demzufolge festzustellen, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht grundsätzlich verweigert, sondern lediglich festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine vollständigen Angaben über ihre Person gemacht habe. D. Mit Eingabe vom 23. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM erneut die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen und brachte dabei vor, beim Generalkonsulat vorstellig geworden zu sein. Dieses habe ihr Anliegen abgelehnt mit der Begründung, dass bisher keine Archivregistrierung über ihren Staatsbürgerschaftsstatus gefunden worden sei. Sie reichte eine entsprechende Bescheinigung des Generalkonsulats vom (...) zu den Akten (vgl. A13/7). Das BFM wies ihr Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab mit der Begründung, die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nie registriert worden und habe daher nie Ausweispapiere besessen, sei realitätsfremd. Wie bereits im Asylentscheid vom 8. September 2003 festgehalten, sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von (...) zwar in B._______ zur Schule gegangen, jedoch nie angemeldet gewesen sei. E. Im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2011 an das C._______ und beantragte die Feststellung folgender Angaben zum Personenstand: Name: A._______ Vorname: A._______ Geburtsdatum: (...) Geburtsort: China (Volksrepublik) Zivilstand: ledig Staatsangehörigkeit: staatenlos Leiblicher Vater: unbekannt Leibliche Mutter: unbekannt Pflegevater: D._______ Pflegemutter: E._______ Das C._______ hiess dieses Gesuch mit Entscheid der Einzelrichterin vom 13. Dezember 2011 gut. F. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen chinesischen Staatsangehörigen und gebar am (...) in F._______ einen Sohn. G. Unter Hinweis auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom 13. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2012 zum vierten Mal die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das BFM ihr mit, die Feststellung der Staatenlosigkeit falle in seine Kompetenz. Es empfehle ihr daher, ein entsprechendes Gesuch beim BFM einzureichen. II. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung verwies sie auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom 13. Dezember 2011 und die dort festgestellten Angaben zu ihrem Personenstand. I. Das BFM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit am 5. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2013 ab. J. Die Beschwerdeführerin liess dagegen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Staatenlosigkeit, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Weiter ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks ordentlicher Begründung der Beschwerde und Einreichen allfälliger Unterlagen. Der Beschwerde wurde das Schreiben des G._______ vom 18. Mai 2011 samt deutscher Übersetzung (je in Kopie) beigelegt. K. Mit Verfügung vom 18. September 2013 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das beigelegte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen innert Frist zu retournieren, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde. Weiter räumte sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert gleicher Frist ein. L. Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom (...) ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück und teilte mit, sie habe abermals erfolglos beim Generalkonsulat vorgesprochen und einen Reisepass beantragt. In der Folge habe sie mit Eingabe vom (...) - welche sie zu den Akten reichte - ihr Gesuch auch schriftlich gestellt. Sie ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. M. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 18. November 2013 und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- auf. Dieser ging innert Frist beim Gericht ein. N. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit fristgerechter Eingabe vom 18. November 2013 und reichte am 26. November 2013 eine weitere Eingabe ein. O. Die Vernehmlassung des BFM ging am 3. Dezember 2013 beim Gericht ein und wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 ergänzt. P. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014 wurde der Vor-instanz von der Instruktionsrichterin am 20. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet. Q. Am 1. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hof­stet­ter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ; SR 0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hin­weisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. Novem­ber 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tat­sächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 115 V 4 E. 2b; 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staats­bürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsangehörig­keit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe wei­gern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hät­ten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andern­falls würde der Rechtsstatus der Staaten­losigkeit den ihr im Überein­kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flücht­lingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächli­chen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkom­mens sein, zumal die Völker­gemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notla­ge geraten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China vom 10. September 1980 (nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz) sei unter anderem chinesischer Staatsangehöriger, wer in China geboren werde und mindestens einen chinesischen Elternteil habe oder wer in China geboren werde und dessen Eltern staatenlos seien oder deren Staatsangehörigkeit nicht zu bestimmen sei, die aber in China ansässig seien. Da sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergäben, dass die leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin nicht aus China stammen würden, sei unbestritten, dass auch die Beschwerdeführerin chinesischer Abstammung sei. Demzufolge habe sie grundsätzlich Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China. Das Fehlen jeglicher chinesischer Ausweise beziehungsweise die Nichtregistrierung in China führe jedoch nicht zwangsläufig zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Wie im Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011 festgehalten, müsse bei der Beurteilung der Staatenlosigkeit zwischen der Abstammung beziehungsweise dem Besitz der Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis unterschieden werden. Das Kreisgericht bezeichne in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2011 die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als staatenlos. Fehlende Staatsangehörigkeit und Schriftenlosigkeit seien nicht dasselbe und auseinanderzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne nicht staatenlos. Im Übrigen werde auf die Erwägungen des Asylentscheids des BFM vom 8. September 2003 verwiesen. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass bieten würden, von der dortigen Einschätzung abzuweichen.

E. 4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei ein Findelkind und als Kleinkind ausgesetzt worden. Wie dem Schreiben des G._______ zu entnehmen sei, könne sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von China niemand beim Einwohneramt anmelden, wenn er keine Geburtsurkunde oder Adoptionsformalitäten vorweisen könne. Sie sei nie registriert gewesen, weil sie ein Findelkind gewesen sei. Mangels Registrierung könne sie keinen Geburtsschein erhalten und demzufolge werde ihr die Staatsangehörigkeit auch nicht zugesprochen. Zudem sei sie als Minderjährige in die Schweiz gekommen, wobei sie allerdings keine eigene Entscheidung gefällt habe, sondern hierher gebracht worden sei.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung hält sie fest, sie habe sich wiederholt um einen chinesischen Reisepass und demzufolge um die Staatsangehörigkeit bemüht. Auf ihr Schreiben (...) habe das Generalkonsulat ebenso wenig reagiert wie auf die erneute Aufforderung vom (...). Es sei demzufolge davon auszugehen, dass sie aufgrund fehlender Staatsangehörigkeit keinen Reisepass erhalten werde, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Staatsangehörigkeit beziehungsweise einen Reisepass zu erhalten. Ohne Staatsangehörigkeit und Reisepass könne sie nicht einmal in China einreisen oder sich dort aufhalten. Eine Registrierung vom Ausland her sei nicht möglich, zumal sie über keinen Geburtsschein verfüge.

E. 4.4 Sie bringt mit Schreiben vom 26. November 2013 vor, das Generalkonsulat habe ihr als Antwort auf ihr Schreiben vom (...) telefonisch mitgeteilt, schriftliche Auskünfte würden nur offiziellen Stellen, nicht aber Privatpersonen - das heisse keiner Anwaltschaft - erteilt.

E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, der Erhalt eines heimatlichen Papiers sei nicht Gegenstand ihrer Verfügung vom 4. Juli 2013 gewesen. Was die geschilderten Bemühungen um ein heimatliches Papier betreffe, so würden die der Beschwerdeführerin zumutbaren Vorkehren weiter gehen als sich schriftlich mit der entsprechenden Behörde in Verbindung zu setzen. Es könne vielmehr erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich bei den zuständigen Behörden vorspreche, zumal es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes handle und nichts gegen eine direkte Kontaktnahme spreche. Hinzukomme, das der Antrag auf Ausstellung eines chinesischen Reisedokuments nicht mit den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Verleihung der chinesischen Staatsbürgerschaft gleichzusetzen sei. Während die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel das Bestehen der Staatsangehörigkeit voraussetze, gehe es bei einem Einbürgerungsverfahren darum, die Voraussetzungen für den (Wieder-)Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit zu prüfen. Sollte die Beschwerdeführerin in China tatsächlich nie registriert worden sein, sei von ihr zu erwarten, dass sie alle zumutbaren Schritte unternehme, um die Voraussetzungen für eine nachträgliche Registrierung zu schaffen, was wiederum den Weg für die Anerkennung der chinesischen Staatangehörigkeit und die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers öffnen würde. Schliesslich seien die Asylgründe beziehungsweise die Vorbringen bezüglich des Aufwachsens als Findelkind im früheren Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die chinesischen Behörden keine Registrierung gefunden hätten. Ergänzend hält das BFM in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 fest, es sei weder seine Aufgabe noch jene des Bundesverwaltungsgerichts, seitens der chinesischen Behörden ein Schreiben einzufordern.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik, alle in ihrer Macht stehenden Möglichkeiten zur Erlangung einer Registrierung, welche Vor-aussetzung für den Erwerb der Chinesischen Staatsbürgerschaft sei, unternommen zu haben.

E. 5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Entscheids der Einzelrichterin C._______ vom 13. Dezember 2011 betreffend Feststellung der Personalien erstellt sind. Das C._______ hat ausführlich erwogen, dass unter anderem aufgrund des Schreibens des G._______ und vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Tatsache, dass in China aufgrund überlieferter kultureller Werte sowie als Folge der Ein-Kind-Politik Mädchen im Kleinkindalter ausgesetzt oder getötet würden, die über mehrere Jahre und in mehreren Verfahren konstant vorgetragene Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin als glaubhaft und realistisch erscheine. Das BFM - welches im Übrigen ebenfalls vom vorliegend entscheidenden Sachverhalt ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in China geboren und aufgewachsen ist und die Staatsangehörigkeit deren Eltern ungeklärt ist - vermag dieses Urteil mit dem Verweis auf seinen Asylentscheid vom 8. September 2003 nicht in Frage zu stellen. Die dort vertretene Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführerin seien auch deshalb unrealistisch, weil diese im streng kontrollierten China zwar zur Schule gegangen, jedoch nicht "angemeldet" gewesen sei, geht in dieser kategorischen Form fehl. Verschiedenen Artikeln zur Problematik von nicht registrierten Kindern in China ist vielmehr zu entnehmen, dass für Kinder ohne Geburtenregistrierung der Zugang zu Schulen zwar erschwert, indessen nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist (vgl. Shuzhuo Li, Birth Registration in China:Practices, Problems and Policies, 17. 4. 2009, S. 19, <http://iussp2009.princeton.edu/papers/91902>, abgerufen am 23. März 2015; Anna Jane High, China's Orphan Welfare System: Laws, Policies and Filled Gaps, in University of Pennsylvania East Asia Law Review, Vol 8, 2013, <https://www.law.upenn.edu/live/files/2461-high8easialrev1272013>, abgerufen am 23. 3. 2015). Zusammenfassend ist auf das Urteil des C._______ vom 13. Dezember 2011 abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin über den im Rubrum aufgeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum verfügt und in China geboren wurde.

E. 6.1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Staatenlosen liegt - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - beim Staatssekretariat für Migration (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; SR 172.213.1). Nachdem Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin feststehen, ist somit zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen ist.

E. 6.2 Nach Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festle­gen, unter welchen Voraus­setzungen jemand Staatsangehöriger die­ses Staates ist. Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China besitzt ein in China geborenes Kind die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil chinesischer Bürger ist (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz) oder wenn dessen Eltern staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit und in China sesshaft sind (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz). Von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit der Eltern ist dann auszugehen, wenn es unmöglich ist, deren Staatsangehörigkeit zu ermitteln (vgl. Knut Pissler, Volksrepublik China, in: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht; Hrsg. Bergman/Ferid/Henrich, 1983 [Stand 15.01.2013], S. 24). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten und mit der Bescheinigung der G._______ hat als erstellt zu gelten, dass sie als Findelkind chinesischer Ethnie ("Han-Chinesin"), dessen leibliche Eltern unbekannt sind, (...) von den zwischenzeitlich verstorbenen Eheleuten D._______ und E._______ im G._______ ohne formelle Adoption aufgenommen worden ist. Mit Blick auf die Angabe der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, sie sei als Findelkind in einem Park in China ausgesetzt worden (vgl. Akten SEM, Anhörung A10/16 S. 3), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt in China sesshaft waren. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin - durch Abstammung von in China sesshaften Eltern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und Geburt auf dem Staatsgebiet von China - kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) als chinesische Staatsangehörige zu betrachten. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie durch Einbürgerung oder durch Heirat eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit erworben hätte noch dass sie sich durch entsprechenden Antrag aus China hätte ausbürgern lassen. Sie hat demnach die mit Geburt erworbene chinesische Staatsangehörigkeit trotz zwischenzeitlicher Sesshaftigkeit in der Schweiz nicht verloren (§ 9 und § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz).

E. 6.3 Eine andere Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Generalkonsulats vom (...) ziehen, worin bestätigt wird, dass "(...)" gefunden worden sei. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwiefern China ein zentrales Verzeichnis von Reisepässen und anderen, an verschiedenen Orten im Land ausgestellten Identitätsdokumenten verfügt. Unter den westlichen Botschaften in Bejing herrscht aber insofern Einigkeit darüber, dass es in vielen Bereichen in China keine zentralen (nationalen) Verzeichnisse über persönliche Daten gibt (vgl. China: Reisepässe und Belegsdokumente, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Norwegen vom 8. April 2011 durch das BFM, S. 18, http://www.landinfo.no/asset/1876/1/1876_1.pdf ). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich auch die vage gehaltene Bestätigung des Generalkonsulats, es sei (...), zu verstehen. Im Übrigen gilt unbesehen einer allfälligen (fehlenden) Archivregistrierung erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes automatisch die chinesische Staatsbürgerschaft erworben hat.

E. 6.4 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr objektiv unmöglich, die chinesische Staatsbürgerschaft zu erlangen, weil sie mangels Geburtsschein keine Registrierung erwirken könne, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der chinesischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht entgegen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, muss unterschieden werden zwischen dem Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit und deren Nachweis. So führt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch das Fehlen von heimatlichen Papieren beziehungsweise das Nichtregistrieren bei einer chinesischen Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit beziehungsweise zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteile des BVGer C 7140/2010 vom 17. Juni 2011; C-7134/2010 vom 9. Juni 2011; C 1048/2006 vom 21. Juli 2010; C 1042/2006 vom 9. September 2008; C-1036/2006 vom 5. November 2007). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin als chinesische Staatsangehörige zu betrachten ist, hat im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Fragen, ob sie sich bei den zuständigen Behörden von China um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe beziehungsweise ob für sie die Beschaffung von chinesischen Reisedokumenten unmöglich sei, zu unterbleiben. Diese Fragen, welche sich unter anderem bei der Überprüfung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) stellen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli 2014, bei welchem die Frage zu beantworten war, mit welchen Mitteln jene chinesische Staatsangehörige den Nachweis ihrer Herkunft erbringen könne), beschlagen die tatsächliche Staatenlosigkeit (vgl. BGE 115 V 4 S. 8 f.), die vom Schutzbereich von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens nicht umfasst wird (vgl. dazu ausführlich E. 3.1). Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung folgt offenkundig auch nicht aus BVGE 2013/60. Zwar sind die dortigen Erwägungen unter 7.2 ff. im Sinne einer Unterscheidung von rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit nicht ganz eindeutig, aus Erwägung 4 geht indessen klar hervor, dass sich das Staatenlosen-Übereinkommen ausschliesslich auf die rechtliche Zugehörigkeit (sog. "de iure"-Staatenlose) zu einem Staat bezieht.

E. 6.5 Dem Gesagten zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Das Vorliegen einer de iure- Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden, zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie aus der chinesischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vor­instanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staaten­los im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 15. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4985/2013 Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Das BFM trat mit Verfügung vom 8. September 2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6852/2006 vom 12. Juni 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 im Rahmen einer Härtefallregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden war. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2009 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dem Gesuch könnten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin um Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments entnommen werden. C. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Eingang beim zuständigen Einwohneramt) ein zweites Mal um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen ersuchen. Sie brachte vor, am (...) bei der Chinesischen Botschaft in Bern vorgesprochen und die Auskunft erhalten zu haben, es werde ihr kein Pass ausgestellt, weil sie illegal in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft sei ihr verweigert worden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person erneut ab. Es hielt in seinem Entscheid fest, interne Abklärungen hätten ergeben, dass für die Ausstellung von heimatlichen Reisedokumenten nicht die Chinesische Botschaft in Bern, sondern das Generalkonsulat der Volksrepublik China in Zürich (nachfolgend: Generalkonsulat) zuständig sei. Dieses habe den Passantrag der Beschwerdeführerin denn auch erhalten, jedoch angegeben, (...). Es sei demzufolge festzustellen, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht grundsätzlich verweigert, sondern lediglich festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine vollständigen Angaben über ihre Person gemacht habe. D. Mit Eingabe vom 23. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM erneut die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen und brachte dabei vor, beim Generalkonsulat vorstellig geworden zu sein. Dieses habe ihr Anliegen abgelehnt mit der Begründung, dass bisher keine Archivregistrierung über ihren Staatsbürgerschaftsstatus gefunden worden sei. Sie reichte eine entsprechende Bescheinigung des Generalkonsulats vom (...) zu den Akten (vgl. A13/7). Das BFM wies ihr Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab mit der Begründung, die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nie registriert worden und habe daher nie Ausweispapiere besessen, sei realitätsfremd. Wie bereits im Asylentscheid vom 8. September 2003 festgehalten, sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von (...) zwar in B._______ zur Schule gegangen, jedoch nie angemeldet gewesen sei. E. Im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2011 an das C._______ und beantragte die Feststellung folgender Angaben zum Personenstand: Name: A._______ Vorname: A._______ Geburtsdatum: (...) Geburtsort: China (Volksrepublik) Zivilstand: ledig Staatsangehörigkeit: staatenlos Leiblicher Vater: unbekannt Leibliche Mutter: unbekannt Pflegevater: D._______ Pflegemutter: E._______ Das C._______ hiess dieses Gesuch mit Entscheid der Einzelrichterin vom 13. Dezember 2011 gut. F. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen chinesischen Staatsangehörigen und gebar am (...) in F._______ einen Sohn. G. Unter Hinweis auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom 13. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2012 zum vierten Mal die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das BFM ihr mit, die Feststellung der Staatenlosigkeit falle in seine Kompetenz. Es empfehle ihr daher, ein entsprechendes Gesuch beim BFM einzureichen. II. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung verwies sie auf den Entscheid der Einzelrichterin des C._______ vom 13. Dezember 2011 und die dort festgestellten Angaben zu ihrem Personenstand. I. Das BFM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit am 5. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2013 ab. J. Die Beschwerdeführerin liess dagegen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Staatenlosigkeit, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Weiter ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks ordentlicher Begründung der Beschwerde und Einreichen allfälliger Unterlagen. Der Beschwerde wurde das Schreiben des G._______ vom 18. Mai 2011 samt deutscher Übersetzung (je in Kopie) beigelegt. K. Mit Verfügung vom 18. September 2013 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das beigelegte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen innert Frist zu retournieren, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde. Weiter räumte sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert gleicher Frist ein. L. Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom (...) ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück und teilte mit, sie habe abermals erfolglos beim Generalkonsulat vorgesprochen und einen Reisepass beantragt. In der Folge habe sie mit Eingabe vom (...) - welche sie zu den Akten reichte - ihr Gesuch auch schriftlich gestellt. Sie ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. M. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 18. November 2013 und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1000.- auf. Dieser ging innert Frist beim Gericht ein. N. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit fristgerechter Eingabe vom 18. November 2013 und reichte am 26. November 2013 eine weitere Eingabe ein. O. Die Vernehmlassung des BFM ging am 3. Dezember 2013 beim Gericht ein und wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 ergänzt. P. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014 wurde der Vor-instanz von der Instruktionsrichterin am 20. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet. Q. Am 1. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hof­stet­ter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ; SR 0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hin­weisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. Novem­ber 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tat­sächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 115 V 4 E. 2b; 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staats­bürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsangehörig­keit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe wei­gern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hät­ten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andern­falls würde der Rechtsstatus der Staaten­losigkeit den ihr im Überein­kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flücht­lingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächli­chen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkom­mens sein, zumal die Völker­gemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notla­ge geraten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China vom 10. September 1980 (nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz) sei unter anderem chinesischer Staatsangehöriger, wer in China geboren werde und mindestens einen chinesischen Elternteil habe oder wer in China geboren werde und dessen Eltern staatenlos seien oder deren Staatsangehörigkeit nicht zu bestimmen sei, die aber in China ansässig seien. Da sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergäben, dass die leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin nicht aus China stammen würden, sei unbestritten, dass auch die Beschwerdeführerin chinesischer Abstammung sei. Demzufolge habe sie grundsätzlich Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China. Das Fehlen jeglicher chinesischer Ausweise beziehungsweise die Nichtregistrierung in China führe jedoch nicht zwangsläufig zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Wie im Urteil des BVGer C-7140/2010 vom 17. Juni 2011 festgehalten, müsse bei der Beurteilung der Staatenlosigkeit zwischen der Abstammung beziehungsweise dem Besitz der Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis unterschieden werden. Das Kreisgericht bezeichne in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2011 die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als staatenlos. Fehlende Staatsangehörigkeit und Schriftenlosigkeit seien nicht dasselbe und auseinanderzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne nicht staatenlos. Im Übrigen werde auf die Erwägungen des Asylentscheids des BFM vom 8. September 2003 verwiesen. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass bieten würden, von der dortigen Einschätzung abzuweichen. 4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei ein Findelkind und als Kleinkind ausgesetzt worden. Wie dem Schreiben des G._______ zu entnehmen sei, könne sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von China niemand beim Einwohneramt anmelden, wenn er keine Geburtsurkunde oder Adoptionsformalitäten vorweisen könne. Sie sei nie registriert gewesen, weil sie ein Findelkind gewesen sei. Mangels Registrierung könne sie keinen Geburtsschein erhalten und demzufolge werde ihr die Staatsangehörigkeit auch nicht zugesprochen. Zudem sei sie als Minderjährige in die Schweiz gekommen, wobei sie allerdings keine eigene Entscheidung gefällt habe, sondern hierher gebracht worden sei. 4.3 In der Beschwerdeergänzung hält sie fest, sie habe sich wiederholt um einen chinesischen Reisepass und demzufolge um die Staatsangehörigkeit bemüht. Auf ihr Schreiben (...) habe das Generalkonsulat ebenso wenig reagiert wie auf die erneute Aufforderung vom (...). Es sei demzufolge davon auszugehen, dass sie aufgrund fehlender Staatsangehörigkeit keinen Reisepass erhalten werde, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Staatsangehörigkeit beziehungsweise einen Reisepass zu erhalten. Ohne Staatsangehörigkeit und Reisepass könne sie nicht einmal in China einreisen oder sich dort aufhalten. Eine Registrierung vom Ausland her sei nicht möglich, zumal sie über keinen Geburtsschein verfüge. 4.4 Sie bringt mit Schreiben vom 26. November 2013 vor, das Generalkonsulat habe ihr als Antwort auf ihr Schreiben vom (...) telefonisch mitgeteilt, schriftliche Auskünfte würden nur offiziellen Stellen, nicht aber Privatpersonen - das heisse keiner Anwaltschaft - erteilt. 4.5 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, der Erhalt eines heimatlichen Papiers sei nicht Gegenstand ihrer Verfügung vom 4. Juli 2013 gewesen. Was die geschilderten Bemühungen um ein heimatliches Papier betreffe, so würden die der Beschwerdeführerin zumutbaren Vorkehren weiter gehen als sich schriftlich mit der entsprechenden Behörde in Verbindung zu setzen. Es könne vielmehr erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich bei den zuständigen Behörden vorspreche, zumal es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes handle und nichts gegen eine direkte Kontaktnahme spreche. Hinzukomme, das der Antrag auf Ausstellung eines chinesischen Reisedokuments nicht mit den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Verleihung der chinesischen Staatsbürgerschaft gleichzusetzen sei. Während die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel das Bestehen der Staatsangehörigkeit voraussetze, gehe es bei einem Einbürgerungsverfahren darum, die Voraussetzungen für den (Wieder-)Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit zu prüfen. Sollte die Beschwerdeführerin in China tatsächlich nie registriert worden sein, sei von ihr zu erwarten, dass sie alle zumutbaren Schritte unternehme, um die Voraussetzungen für eine nachträgliche Registrierung zu schaffen, was wiederum den Weg für die Anerkennung der chinesischen Staatangehörigkeit und die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers öffnen würde. Schliesslich seien die Asylgründe beziehungsweise die Vorbringen bezüglich des Aufwachsens als Findelkind im früheren Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die chinesischen Behörden keine Registrierung gefunden hätten. Ergänzend hält das BFM in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 fest, es sei weder seine Aufgabe noch jene des Bundesverwaltungsgerichts, seitens der chinesischen Behörden ein Schreiben einzufordern. 4.6 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik, alle in ihrer Macht stehenden Möglichkeiten zur Erlangung einer Registrierung, welche Vor-aussetzung für den Erwerb der Chinesischen Staatsbürgerschaft sei, unternommen zu haben. 5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Entscheids der Einzelrichterin C._______ vom 13. Dezember 2011 betreffend Feststellung der Personalien erstellt sind. Das C._______ hat ausführlich erwogen, dass unter anderem aufgrund des Schreibens des G._______ und vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Tatsache, dass in China aufgrund überlieferter kultureller Werte sowie als Folge der Ein-Kind-Politik Mädchen im Kleinkindalter ausgesetzt oder getötet würden, die über mehrere Jahre und in mehreren Verfahren konstant vorgetragene Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin als glaubhaft und realistisch erscheine. Das BFM - welches im Übrigen ebenfalls vom vorliegend entscheidenden Sachverhalt ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in China geboren und aufgewachsen ist und die Staatsangehörigkeit deren Eltern ungeklärt ist - vermag dieses Urteil mit dem Verweis auf seinen Asylentscheid vom 8. September 2003 nicht in Frage zu stellen. Die dort vertretene Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführerin seien auch deshalb unrealistisch, weil diese im streng kontrollierten China zwar zur Schule gegangen, jedoch nicht "angemeldet" gewesen sei, geht in dieser kategorischen Form fehl. Verschiedenen Artikeln zur Problematik von nicht registrierten Kindern in China ist vielmehr zu entnehmen, dass für Kinder ohne Geburtenregistrierung der Zugang zu Schulen zwar erschwert, indessen nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist (vgl. Shuzhuo Li, Birth Registration in China:Practices, Problems and Policies, 17. 4. 2009, S. 19, , abgerufen am 23. März 2015; Anna Jane High, China's Orphan Welfare System: Laws, Policies and Filled Gaps, in University of Pennsylvania East Asia Law Review, Vol 8, 2013, , abgerufen am 23. 3. 2015). Zusammenfassend ist auf das Urteil des C._______ vom 13. Dezember 2011 abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin über den im Rubrum aufgeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum verfügt und in China geboren wurde. 6. 6.1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Staatenlosen liegt - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - beim Staatssekretariat für Migration (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; SR 172.213.1). Nachdem Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin feststehen, ist somit zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen ist. 6.2 Nach Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festle­gen, unter welchen Voraus­setzungen jemand Staatsangehöriger die­ses Staates ist. Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China besitzt ein in China geborenes Kind die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil chinesischer Bürger ist (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz) oder wenn dessen Eltern staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit und in China sesshaft sind (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz). Von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit der Eltern ist dann auszugehen, wenn es unmöglich ist, deren Staatsangehörigkeit zu ermitteln (vgl. Knut Pissler, Volksrepublik China, in: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht; Hrsg. Bergman/Ferid/Henrich, 1983 [Stand 15.01.2013], S. 24). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten und mit der Bescheinigung der G._______ hat als erstellt zu gelten, dass sie als Findelkind chinesischer Ethnie ("Han-Chinesin"), dessen leibliche Eltern unbekannt sind, (...) von den zwischenzeitlich verstorbenen Eheleuten D._______ und E._______ im G._______ ohne formelle Adoption aufgenommen worden ist. Mit Blick auf die Angabe der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, sie sei als Findelkind in einem Park in China ausgesetzt worden (vgl. Akten SEM, Anhörung A10/16 S. 3), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt in China sesshaft waren. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin - durch Abstammung von in China sesshaften Eltern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und Geburt auf dem Staatsgebiet von China - kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) als chinesische Staatsangehörige zu betrachten. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie durch Einbürgerung oder durch Heirat eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit erworben hätte noch dass sie sich durch entsprechenden Antrag aus China hätte ausbürgern lassen. Sie hat demnach die mit Geburt erworbene chinesische Staatsangehörigkeit trotz zwischenzeitlicher Sesshaftigkeit in der Schweiz nicht verloren (§ 9 und § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz). 6.3 Eine andere Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Generalkonsulats vom (...) ziehen, worin bestätigt wird, dass "(...)" gefunden worden sei. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwiefern China ein zentrales Verzeichnis von Reisepässen und anderen, an verschiedenen Orten im Land ausgestellten Identitätsdokumenten verfügt. Unter den westlichen Botschaften in Bejing herrscht aber insofern Einigkeit darüber, dass es in vielen Bereichen in China keine zentralen (nationalen) Verzeichnisse über persönliche Daten gibt (vgl. China: Reisepässe und Belegsdokumente, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Norwegen vom 8. April 2011 durch das BFM, S. 18, http://www.landinfo.no/asset/1876/1/1876_1.pdf ). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich auch die vage gehaltene Bestätigung des Generalkonsulats, es sei (...), zu verstehen. Im Übrigen gilt unbesehen einer allfälligen (fehlenden) Archivregistrierung erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes automatisch die chinesische Staatsbürgerschaft erworben hat. 6.4 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr objektiv unmöglich, die chinesische Staatsbürgerschaft zu erlangen, weil sie mangels Geburtsschein keine Registrierung erwirken könne, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der chinesischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht entgegen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, muss unterschieden werden zwischen dem Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit und deren Nachweis. So führt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch das Fehlen von heimatlichen Papieren beziehungsweise das Nichtregistrieren bei einer chinesischen Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit beziehungsweise zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteile des BVGer C 7140/2010 vom 17. Juni 2011; C-7134/2010 vom 9. Juni 2011; C 1048/2006 vom 21. Juli 2010; C 1042/2006 vom 9. September 2008; C-1036/2006 vom 5. November 2007). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin als chinesische Staatsangehörige zu betrachten ist, hat im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Fragen, ob sie sich bei den zuständigen Behörden von China um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe beziehungsweise ob für sie die Beschaffung von chinesischen Reisedokumenten unmöglich sei, zu unterbleiben. Diese Fragen, welche sich unter anderem bei der Überprüfung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) stellen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli 2014, bei welchem die Frage zu beantworten war, mit welchen Mitteln jene chinesische Staatsangehörige den Nachweis ihrer Herkunft erbringen könne), beschlagen die tatsächliche Staatenlosigkeit (vgl. BGE 115 V 4 S. 8 f.), die vom Schutzbereich von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens nicht umfasst wird (vgl. dazu ausführlich E. 3.1). Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung folgt offenkundig auch nicht aus BVGE 2013/60. Zwar sind die dortigen Erwägungen unter 7.2 ff. im Sinne einer Unterscheidung von rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit nicht ganz eindeutig, aus Erwägung 4 geht indessen klar hervor, dass sich das Staatenlosen-Übereinkommen ausschliesslich auf die rechtliche Zugehörigkeit (sog. "de iure"-Staatenlose) zu einem Staat bezieht. 6.5 Dem Gesagten zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Das Vorliegen einer de iure- Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden, zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie aus der chinesischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vor­instanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staaten­los im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 15. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).