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F-6073/2014

F-6073/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1970; nachfolgend Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) und seine aus Russland stammende Ehefrau B._______ (geb. 1975; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangten am 7. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis im Jahre 1978 in seinem Heimatland Sierra Leone gelebt, bevor er von einem Verwandten - einem ehemaligen Diplomaten von Sierra Leone - nach Tiflis/Georgien mitgenommen worden sei. Im Jahre 1986 seien sie nach Grosny/Tschetschenien gezogen. Dort habe er im Juni 1997 seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit welcher er am 23. März 1999 Russland verlassen habe. Mit Verfügung vom 6. März 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2000 ab. Auf ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 3. August 2000 nicht ein. Die drei gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ wurden 2003 resp. 2005 (Zwillinge) in der Schweiz geboren. B. Die im Rahmen der Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Herkunftsabklärungen ergaben, dass A._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammt und nicht, wie von ihm wiederholt behauptet, aus Sierra Leone. Dessen Ehefrau wiederum konnte im Rahmen der Papierbeschaffung aufgrund der von ihr angegebenen Personalien, Geburtsort, Heiratsort, Wohnadresse etc. von den russischen Behörden nicht identifiziert werden und wurde demnach auch nicht als russische Staatsangehörige anerkannt. In der Folge wurden die Beschwerdeführer von den Vollzugsbehörden wiederholt aufgefordert, ihre wahren Identitäten offen zu legen. Wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erklärte sich die Vorinstanz auf Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 6. Februar 2012 schliesslich bereit, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen und ihnen dadurch zu ermöglichen, die notwendigen Dokumente und gültige heimatliche Reisepässe zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es sei praxisgemäss nicht bereit, Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und Anträge auf eine Härtefallregelung dem Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015: SEM) zu unterbreiten, wenn Gesuchsteller keine gültigen heimatlichen Pässe vorweisen könnten. Bis heute hätten die Gesuchsteller weder solche beschafft noch zumindest versucht, Dokumente aus dem Heimatland zu erhalten, die ihre Identität belegen würden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. D. In der Folge liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 7. Juli 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose einreichen, welches sie damit begründeten, dass sie es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschafft hätten, heimatliche Papiere zu erhalten. Die jeweiligen Regierungen würden sich weigern, sie als Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger anzuerkennen. Nach all den Jahren intensiver Bemühungen müssten sie schlicht und einfach als Staatenlose anerkannt werden. Vor allem für ihre Kinder sei die Situation ziemlich schwierig, könnten sie doch nicht mit ihren Klassenkameraden in die Schulferien reisen, selbst nicht in benachbarte Länder. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 verweigerte das BFM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Diese hätten nicht hinreichend nachweisen können, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Die geltend gemachte Staatenlosigkeit sei demnach nicht nachgewiesen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als staatenlos anzuerkennen. Der Eingabe waren zwei an den Rechtsvertreter gerichtete Briefe der Beschwerdeführer betreffend deren angebliche Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Sierra Leone bzw. Russland sowie eine "Bestätigung" ("Visitor's Request") der nigerianischen Botschaft in Bern beigelegt. Laut diesem Dokument soll der Beschwerdeführer am 30. September 2014 dort vorgesprochen haben, um sich bestätigen zu lassen, dass er nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 31. August 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 schliesslich ersuchen die Beschwerdeführer um wohlvollende Erledigung der Angelegenheit und weisen erneut auf die schwierige Situation ihrer Kinder hin, die (wegen fehlender Papiere) auf Auslandreisen verzichten müssten. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. September 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführer sei bis heute unklar. Die in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Tschetschenien geborene B._______ habe während ihres Asylverfahrens keine heimatlichen Ausweisdokumente eingereicht. Im Rahmen der Papierbeschaffung habe sie aufgrund der von ihr angegebenen Personalien, Geburtsort, Heiratsort sowie Wohnadresse von den russischen Behörden nicht identifiziert und demnach auch nicht als russische Staatsangehörige anerkannt werden können. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es jedoch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Dokumente wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen könne, welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten, zumal in Russland eine weitgehende und umfassende Registrierungspflicht bestehe. Bezüglich A._______ gelte es festzuhalten, dass dieser ebenfalls keine heimatlichen Ausweisdokumente vorgewiesen habe; die im Rahmen der Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Herkunftsabklärungen durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme und nicht - wie von ihm wiederholt behauptet - aus Sierra Leone. Die Beschwerdeführer seien mehrmals durch das BFM und die kantonale Migrationsbehörde aufgefordert worden, ihre wahren Identitäten offen zu legen. Nicht ersichtlich sei, welche Schritte sie in jüngster Zeit konkret unternommen hätten, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Sie könnten demnach nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit ihrer Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschuldet.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer sei ursprünglich Staatsbürger von Sierra Leone und seine Ehefrau von der GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten), geboren in Grosny (Tschetschenien). Bezüglich der geforderten Papierbeschaffung hätten sie alles Erdenkliche versucht, um den Nachweis ihrer jeweiligen Staatsbürgerschaften zu erbringen, jedoch ohne Erfolg. Ausser der nigerianischen Botschaft sei keine Vertretung bereit gewesen, ihren Besuch resp. ihre Bemühungen schriftlich zu bestätigen. Ohne Mitwirkung der Vorinstanz sei es nicht möglich, ihre Papierlosigkeit zu beweisen. Sie seien deshalb bereit, im Beisein einer Vertrauensperson des BFM die jeweiligen Vertretungen nochmals zu besuchen oder aber von der Vorinstanz selbst verfasste entsprechende Gesuche bei diesen Botschaften einzureichen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 hält die Vorinstanz ergänzend fest, die von den Beschwerdeführern erwähnten Schritte könnten nicht als hinreichender Nachweis für eine erfolglose Bemühung zur Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Nigerianischen Botschaft habe der Beschwerdeführer offenbar unter der bereits bekannten Identität "A._______" vorgesprochen. Ob die Beschwerdeführer bei den Vertretungen von Russland und Sierra Leone eine andere als dem SEM bekannte Identität angegeben und ob sie allenfalls Dokumente vorgelegt hätten, gehe aus ihren handgeschriebenen Schreiben nicht hervor. Es sei nachvollziehbar, dass die Botschaften keine weitere Unterstützung leisten wollten, solange die Beschwerdeführer nicht ihre wahren Identitäten offen legten und keine heimatlichen Dokumente vorweisen würden. Bezüglich des Beschwerdeführers werde nochmals ausdrücklich auf dessen Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöriger durch eine nigerianische Experten-Delegation am 28. November 2005 hingewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliege es allein den Beschwerdeführern und nicht der Vorinstanz, durch Offenlegung ihrer wahren Identitäten heimatliche Dokumente zu beschaffen.

E. 4.4 In der Replik vom 31. August 2015 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant bereits im Jahre 2006 in Begleitung von Polizeibeamten zur nigerianischen und dessen Ehefrau zur russischen Botschaft gebracht worden seien, um entsprechende Papiere für die Wegweisung zu bekommen, dies jedoch ohne Erfolg. Das SEM verlange somit Beweise, welche von niemandem erbracht werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten seit unzähligen Jahren keine Beziehung zu ihren ursprünglichen Heimatländern mehr. Ausserdem könnten auch Experten falsche Zeugnisse abgeben; dies treffe bei der angeblich festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit seines Mandanten zu.

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität und behaupteten Her-kunftsorte der Beschwerdeführer infolge Fehlens jedwelcher Ausweispapiere für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist.

E. 5.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügende Behörde (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, ursprünglich Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, konnte aber bis heute keine entsprechenden Dokumente für seine Behauptung vorweisen. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens getätigten behördlichen Identitätsabklärungen durch die Vollzugsbehörden ergaben, dass A._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammen dürfte. Anlässlich einer durchgeführten Herkunftsabklärung durch einen Experten von Sierra Leone vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als nicht von diesem Land stammend beurteilt. Am 24. September 2002 hielt ein von der kantonalen Migrationsbehörde beigezogener "Afrika-Experte" fest, er könne die Herkunft des Beschwerdeführers nicht lokalisieren. Am 16. September 2003 wurde Letzterer deshalb einer kamerunischen Delegation vorgeführt, welche ihn auch nicht als Staatsbürger Kameruns anerkannte. Bei einem erneuten Herkunftsgespräch am 17. September 2003, wiederum geführt von einem Experten von Sierra Leone, wurde erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone stamme, sondern eher dem Volk der "Yoruba" aus Nigeria angehöre. Von der Experten-Delegation aus Nigeria wurde er am 28. November 2005 schliesslich als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Dabei hatten sich die nigerianischen Behörden bereit erklärt, ihm ein "Laissez-Passer" auszustellen, falls er an einem Rückkehrhilfeprogramm teilnehme, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte mit dem Einwand, er stamme aus Sierra Leone und wolle nicht nach Nigeria. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer schon gestützt auf den Umstand, dass er - wie oben erwähnt - bereits Ende November 2005 als nigerianischer Staatsbürger anerkannt wurde, nicht als staatenlose Person zu betrachten sein. Dem von ihm eingereichten Dokument der Nigerianischen Botschaft in Bern vom 30. September 2014 ("Visitor's Request") muss schon deshalb jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil der Beschwerdeführer vor dieser Behörde seine wahre Identität nicht nachzuweisen gewillt war. Sollte dieser hingegen weiterhin daran festhalten, aus Sierra Leone zu stammen und nicht nigerianischer Herkunft zu sein, obläge es allein ihm, entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hielt denn auch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe nur mündlich seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung kundgetan. Hingegen fehlten (schriftliche) Nachweise, wonach er mit der Botschaft von Sierra Leone in Berlin Kontakt aufgenommen hätte oder sich mit dem "Ministry of Internal Affairs" (Immigration Departement) in Freetown in Verbindung gesetzt hätte, um entsprechende Registerauszüge zu erhalten. Abschliessend wies die kantonale Migrationsbehörde darauf hin, dass gemäss Schreiben des Konsulats von Sierra Leone vom 17. Februar 2009 die Behörden dieses Landes ohne gültige Dokumente des Beschwerdeführers bzw. einem positiven Interview "nichts unternehmen könnten", da sie keinen Beweis für dessen Staatsangehörigkeit hätten (vgl. Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2013). Nicht ersichtlich ist, welche weiteren - zielführenden - Schritte der Beschwerdeführer in jüngster Zeit konkret unternommen hat, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Infolgedessen kann er nicht hinreichend nachweisen, dass er sich bisher erfolglos um die Feststellung bzw. (Wieder-)Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätte.

E. 5.4 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Nachdem sich diese im Rahmen des Asylverfahrens in der Empfangsstelle Basel als Staatsangehörige von Russland bezeichnet hatte, gab sie bei der kantonalen Befragung zu Protokoll, keine russische Staatsbürgerin zu sein, sondern aus Tschetschenien (autonome Republik in Russland) zu stammen und bis am 7. März 1999 in der Hauptstadt Grosny gelebt zu haben. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hielt hingegen in seinem (negativen) Asylentscheid vom 6. März 2000 fest, aufgrund der unsubstantiierten und emotionslosen Schilderung der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes über das Leben in Grosny während des ersten Tschetschenien-Krieges sei offensichtlich, dass diese nie dort gelebt hätten und kaum jemals besuchshalber an diesem Ort gewesen seien. Die Tatsache, dass die Betroffenen weder Ausweispapiere noch die Heiratsurkunde eingereicht hätten, bestätigten diese Annahme. Das BFF gehe vielmehr davon aus, dass die Gesuchsteller in St. Petersburg oder Moskau gelebt hätten. Deren Aussagen seien völlig unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auch von deren Rechtsvertreter als russische Staatsangehörige bezeichnet wurde, wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2000 ab, wobei sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer offen liess. Entsprechend wurde B._______ - welche anlässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 12. April 1999 angeben hatte, in Russland geboren und Staatsangehörige dieses Landes zu sein sowie im Alter von 16 Jahren den sowjetischen Inlandpass erhalten zu haben (vgl. Ziff. 1.6, 1.7 und 13.2 des Empfangsstellenprotokolls) - von den Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch von der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes und ihren Arbeitgebern stets als russische Staatsangehörige bezeichnet. Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und Herkunft sowie in Berücksichtigung der massgeblichen (russischen) Gesetzesbestimmungen (vgl. insb. Art. 12 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002; vgl. die deutsche Übersetzung in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M., 1983- [Loseblattsammlung], Russische Föderation [Stand: 10.7.2013]) ist B._______ - aufgrund ihrer Abstammung - als Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Zu Recht hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, es sei aufgrund der in Russland bestehenden weitgehenden und umfassenden Registrierungspflicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Dokumente wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen könne, welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten. Abgesehen davon führt auch das Fehlen von heimatlichen Papieren nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-4985/2013 vom 27. April 2015 E. 6.4 m.w.H.).

E. 5.5 Abschliessend gilt es festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Auslandsvertretungen abzuklären. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch - wie unter E. 5.2 erwähnt - relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Ohnehin verunmöglichten die sehr vagen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Lebenslauf den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Im Rahmen der Vollzugsunterstützung wurden die Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde in regelmässigen Abständen und umfassend darüber informiert, welche konkreten Schritte sie zur Klärung ihrer (wahren) Identität zu unternehmen hätten (ausführlich dazu bspw. die erwähnte und in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2013, dessen Schreiben an die Beschwerdeführer betreffend Papierbeschaffung vom 3. August 2012 sowie das am 7. März 2012 erfolgte Integrationsgespräch zwischen Migrationsamt und Beschwerdeführern). (Erneute) persönliche Vorsprachen der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Auslandsvertretungen werden dabei - nebst der vollständigen Offenlegung ihrer Identitäten - unumgänglich sein (vgl. etwa das erwähnte Urteil des BGer 2C_763/2008 E. 3.4). Entgegen ihrer Ansicht kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten alles unternommen, um in den Besitz entsprechender heimatlicher Reisedokumente zu gelangen. Dabei obliegt es ihnen, die von den heimatlichen Vertretungen verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit ihrer Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschuldet haben.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieVoraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.

E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 10. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (mit den Akten SO [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6073/2014 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1970; nachfolgend Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) und seine aus Russland stammende Ehefrau B._______ (geb. 1975; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangten am 7. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis im Jahre 1978 in seinem Heimatland Sierra Leone gelebt, bevor er von einem Verwandten - einem ehemaligen Diplomaten von Sierra Leone - nach Tiflis/Georgien mitgenommen worden sei. Im Jahre 1986 seien sie nach Grosny/Tschetschenien gezogen. Dort habe er im Juni 1997 seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit welcher er am 23. März 1999 Russland verlassen habe. Mit Verfügung vom 6. März 2000 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2000 ab. Auf ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 3. August 2000 nicht ein. Die drei gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ wurden 2003 resp. 2005 (Zwillinge) in der Schweiz geboren. B. Die im Rahmen der Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Herkunftsabklärungen ergaben, dass A._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammt und nicht, wie von ihm wiederholt behauptet, aus Sierra Leone. Dessen Ehefrau wiederum konnte im Rahmen der Papierbeschaffung aufgrund der von ihr angegebenen Personalien, Geburtsort, Heiratsort, Wohnadresse etc. von den russischen Behörden nicht identifiziert werden und wurde demnach auch nicht als russische Staatsangehörige anerkannt. In der Folge wurden die Beschwerdeführer von den Vollzugsbehörden wiederholt aufgefordert, ihre wahren Identitäten offen zu legen. Wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erklärte sich die Vorinstanz auf Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 6. Februar 2012 schliesslich bereit, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen und ihnen dadurch zu ermöglichen, die notwendigen Dokumente und gültige heimatliche Reisepässe zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es sei praxisgemäss nicht bereit, Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und Anträge auf eine Härtefallregelung dem Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015: SEM) zu unterbreiten, wenn Gesuchsteller keine gültigen heimatlichen Pässe vorweisen könnten. Bis heute hätten die Gesuchsteller weder solche beschafft noch zumindest versucht, Dokumente aus dem Heimatland zu erhalten, die ihre Identität belegen würden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. D. In der Folge liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 7. Juli 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose einreichen, welches sie damit begründeten, dass sie es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschafft hätten, heimatliche Papiere zu erhalten. Die jeweiligen Regierungen würden sich weigern, sie als Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger anzuerkennen. Nach all den Jahren intensiver Bemühungen müssten sie schlicht und einfach als Staatenlose anerkannt werden. Vor allem für ihre Kinder sei die Situation ziemlich schwierig, könnten sie doch nicht mit ihren Klassenkameraden in die Schulferien reisen, selbst nicht in benachbarte Länder. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 verweigerte das BFM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Diese hätten nicht hinreichend nachweisen können, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Die geltend gemachte Staatenlosigkeit sei demnach nicht nachgewiesen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als staatenlos anzuerkennen. Der Eingabe waren zwei an den Rechtsvertreter gerichtete Briefe der Beschwerdeführer betreffend deren angebliche Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Sierra Leone bzw. Russland sowie eine "Bestätigung" ("Visitor's Request") der nigerianischen Botschaft in Bern beigelegt. Laut diesem Dokument soll der Beschwerdeführer am 30. September 2014 dort vorgesprochen haben, um sich bestätigen zu lassen, dass er nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 31. August 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 schliesslich ersuchen die Beschwerdeführer um wohlvollende Erledigung der Angelegenheit und weisen erneut auf die schwierige Situation ihrer Kinder hin, die (wegen fehlender Papiere) auf Auslandreisen verzichten müssten. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. September 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführer sei bis heute unklar. Die in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Tschetschenien geborene B._______ habe während ihres Asylverfahrens keine heimatlichen Ausweisdokumente eingereicht. Im Rahmen der Papierbeschaffung habe sie aufgrund der von ihr angegebenen Personalien, Geburtsort, Heiratsort sowie Wohnadresse von den russischen Behörden nicht identifiziert und demnach auch nicht als russische Staatsangehörige anerkannt werden können. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es jedoch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Dokumente wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen könne, welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten, zumal in Russland eine weitgehende und umfassende Registrierungspflicht bestehe. Bezüglich A._______ gelte es festzuhalten, dass dieser ebenfalls keine heimatlichen Ausweisdokumente vorgewiesen habe; die im Rahmen der Vollzugsunterstützung erfolgten Identitäts- und Herkunftsabklärungen durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme und nicht - wie von ihm wiederholt behauptet - aus Sierra Leone. Die Beschwerdeführer seien mehrmals durch das BFM und die kantonale Migrationsbehörde aufgefordert worden, ihre wahren Identitäten offen zu legen. Nicht ersichtlich sei, welche Schritte sie in jüngster Zeit konkret unternommen hätten, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Sie könnten demnach nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG erfolglos um die Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit ihrer Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschuldet. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2014 lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer sei ursprünglich Staatsbürger von Sierra Leone und seine Ehefrau von der GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten), geboren in Grosny (Tschetschenien). Bezüglich der geforderten Papierbeschaffung hätten sie alles Erdenkliche versucht, um den Nachweis ihrer jeweiligen Staatsbürgerschaften zu erbringen, jedoch ohne Erfolg. Ausser der nigerianischen Botschaft sei keine Vertretung bereit gewesen, ihren Besuch resp. ihre Bemühungen schriftlich zu bestätigen. Ohne Mitwirkung der Vorinstanz sei es nicht möglich, ihre Papierlosigkeit zu beweisen. Sie seien deshalb bereit, im Beisein einer Vertrauensperson des BFM die jeweiligen Vertretungen nochmals zu besuchen oder aber von der Vorinstanz selbst verfasste entsprechende Gesuche bei diesen Botschaften einzureichen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 hält die Vorinstanz ergänzend fest, die von den Beschwerdeführern erwähnten Schritte könnten nicht als hinreichender Nachweis für eine erfolglose Bemühung zur Feststellung bzw. Erlangung einer Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Nigerianischen Botschaft habe der Beschwerdeführer offenbar unter der bereits bekannten Identität "A._______" vorgesprochen. Ob die Beschwerdeführer bei den Vertretungen von Russland und Sierra Leone eine andere als dem SEM bekannte Identität angegeben und ob sie allenfalls Dokumente vorgelegt hätten, gehe aus ihren handgeschriebenen Schreiben nicht hervor. Es sei nachvollziehbar, dass die Botschaften keine weitere Unterstützung leisten wollten, solange die Beschwerdeführer nicht ihre wahren Identitäten offen legten und keine heimatlichen Dokumente vorweisen würden. Bezüglich des Beschwerdeführers werde nochmals ausdrücklich auf dessen Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöriger durch eine nigerianische Experten-Delegation am 28. November 2005 hingewiesen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliege es allein den Beschwerdeführern und nicht der Vorinstanz, durch Offenlegung ihrer wahren Identitäten heimatliche Dokumente zu beschaffen. 4.4 In der Replik vom 31. August 2015 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant bereits im Jahre 2006 in Begleitung von Polizeibeamten zur nigerianischen und dessen Ehefrau zur russischen Botschaft gebracht worden seien, um entsprechende Papiere für die Wegweisung zu bekommen, dies jedoch ohne Erfolg. Das SEM verlange somit Beweise, welche von niemandem erbracht werden könnten. Die Beschwerdeführer hätten seit unzähligen Jahren keine Beziehung zu ihren ursprünglichen Heimatländern mehr. Ausserdem könnten auch Experten falsche Zeugnisse abgeben; dies treffe bei der angeblich festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit seines Mandanten zu. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität und behaupteten Her-kunftsorte der Beschwerdeführer infolge Fehlens jedwelcher Ausweispapiere für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist. 5.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügende Behörde (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, ursprünglich Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, konnte aber bis heute keine entsprechenden Dokumente für seine Behauptung vorweisen. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens getätigten behördlichen Identitätsabklärungen durch die Vollzugsbehörden ergaben, dass A._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammen dürfte. Anlässlich einer durchgeführten Herkunftsabklärung durch einen Experten von Sierra Leone vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als nicht von diesem Land stammend beurteilt. Am 24. September 2002 hielt ein von der kantonalen Migrationsbehörde beigezogener "Afrika-Experte" fest, er könne die Herkunft des Beschwerdeführers nicht lokalisieren. Am 16. September 2003 wurde Letzterer deshalb einer kamerunischen Delegation vorgeführt, welche ihn auch nicht als Staatsbürger Kameruns anerkannte. Bei einem erneuten Herkunftsgespräch am 17. September 2003, wiederum geführt von einem Experten von Sierra Leone, wurde erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone stamme, sondern eher dem Volk der "Yoruba" aus Nigeria angehöre. Von der Experten-Delegation aus Nigeria wurde er am 28. November 2005 schliesslich als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Dabei hatten sich die nigerianischen Behörden bereit erklärt, ihm ein "Laissez-Passer" auszustellen, falls er an einem Rückkehrhilfeprogramm teilnehme, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte mit dem Einwand, er stamme aus Sierra Leone und wolle nicht nach Nigeria. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer schon gestützt auf den Umstand, dass er - wie oben erwähnt - bereits Ende November 2005 als nigerianischer Staatsbürger anerkannt wurde, nicht als staatenlose Person zu betrachten sein. Dem von ihm eingereichten Dokument der Nigerianischen Botschaft in Bern vom 30. September 2014 ("Visitor's Request") muss schon deshalb jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil der Beschwerdeführer vor dieser Behörde seine wahre Identität nicht nachzuweisen gewillt war. Sollte dieser hingegen weiterhin daran festhalten, aus Sierra Leone zu stammen und nicht nigerianischer Herkunft zu sein, obläge es allein ihm, entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Rahmen des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hielt denn auch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe nur mündlich seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung kundgetan. Hingegen fehlten (schriftliche) Nachweise, wonach er mit der Botschaft von Sierra Leone in Berlin Kontakt aufgenommen hätte oder sich mit dem "Ministry of Internal Affairs" (Immigration Departement) in Freetown in Verbindung gesetzt hätte, um entsprechende Registerauszüge zu erhalten. Abschliessend wies die kantonale Migrationsbehörde darauf hin, dass gemäss Schreiben des Konsulats von Sierra Leone vom 17. Februar 2009 die Behörden dieses Landes ohne gültige Dokumente des Beschwerdeführers bzw. einem positiven Interview "nichts unternehmen könnten", da sie keinen Beweis für dessen Staatsangehörigkeit hätten (vgl. Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2013). Nicht ersichtlich ist, welche weiteren - zielführenden - Schritte der Beschwerdeführer in jüngster Zeit konkret unternommen hat, um heimatliche Dokumente zu erhalten. Infolgedessen kann er nicht hinreichend nachweisen, dass er sich bisher erfolglos um die Feststellung bzw. (Wieder-)Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemüht hätte. 5.4 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Nachdem sich diese im Rahmen des Asylverfahrens in der Empfangsstelle Basel als Staatsangehörige von Russland bezeichnet hatte, gab sie bei der kantonalen Befragung zu Protokoll, keine russische Staatsbürgerin zu sein, sondern aus Tschetschenien (autonome Republik in Russland) zu stammen und bis am 7. März 1999 in der Hauptstadt Grosny gelebt zu haben. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hielt hingegen in seinem (negativen) Asylentscheid vom 6. März 2000 fest, aufgrund der unsubstantiierten und emotionslosen Schilderung der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes über das Leben in Grosny während des ersten Tschetschenien-Krieges sei offensichtlich, dass diese nie dort gelebt hätten und kaum jemals besuchshalber an diesem Ort gewesen seien. Die Tatsache, dass die Betroffenen weder Ausweispapiere noch die Heiratsurkunde eingereicht hätten, bestätigten diese Annahme. Das BFF gehe vielmehr davon aus, dass die Gesuchsteller in St. Petersburg oder Moskau gelebt hätten. Deren Aussagen seien völlig unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auch von deren Rechtsvertreter als russische Staatsangehörige bezeichnet wurde, wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2000 ab, wobei sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer offen liess. Entsprechend wurde B._______ - welche anlässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 12. April 1999 angeben hatte, in Russland geboren und Staatsangehörige dieses Landes zu sein sowie im Alter von 16 Jahren den sowjetischen Inlandpass erhalten zu haben (vgl. Ziff. 1.6, 1.7 und 13.2 des Empfangsstellenprotokolls) - von den Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch von der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes und ihren Arbeitgebern stets als russische Staatsangehörige bezeichnet. Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und Herkunft sowie in Berücksichtigung der massgeblichen (russischen) Gesetzesbestimmungen (vgl. insb. Art. 12 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002; vgl. die deutsche Übersetzung in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M., 1983- [Loseblattsammlung], Russische Föderation [Stand: 10.7.2013]) ist B._______ - aufgrund ihrer Abstammung - als Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Zu Recht hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, es sei aufgrund der in Russland bestehenden weitgehenden und umfassenden Registrierungspflicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei heimatliche Dokumente wie Geburtsschein, Schulzeugnisse oder dergleichen beschaffen könne, welche ihre Identität und russische Herkunft belegen könnten. Abgesehen davon führt auch das Fehlen von heimatlichen Papieren nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-4985/2013 vom 27. April 2015 E. 6.4 m.w.H.). 5.5 Abschliessend gilt es festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Auslandsvertretungen abzuklären. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch - wie unter E. 5.2 erwähnt - relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Ohnehin verunmöglichten die sehr vagen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Lebenslauf den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Im Rahmen der Vollzugsunterstützung wurden die Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde in regelmässigen Abständen und umfassend darüber informiert, welche konkreten Schritte sie zur Klärung ihrer (wahren) Identität zu unternehmen hätten (ausführlich dazu bspw. die erwähnte und in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2013, dessen Schreiben an die Beschwerdeführer betreffend Papierbeschaffung vom 3. August 2012 sowie das am 7. März 2012 erfolgte Integrationsgespräch zwischen Migrationsamt und Beschwerdeführern). (Erneute) persönliche Vorsprachen der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Auslandsvertretungen werden dabei - nebst der vollständigen Offenlegung ihrer Identitäten - unumgänglich sein (vgl. etwa das erwähnte Urteil des BGer 2C_763/2008 E. 3.4). Entgegen ihrer Ansicht kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten alles unternommen, um in den Besitz entsprechender heimatlicher Reisedokumente zu gelangen. Dabei obliegt es ihnen, die von den heimatlichen Vertretungen verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Zustand der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit ihrer Kinder mangels Kooperation und Mitwirkung selbst verschuldet haben. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieVoraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 10. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (mit den Akten SO [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: