Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführer suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Partnerin B._______ (nachfolgend: Z.) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellte. Ihr Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden (N [...]). Der weitere Verfahrensverlauf den Beschwerdeführer betreffend (insb. ab Wiedererwägungsgesuch im Dezember 2019 und Beschwerdeverfahren nach Wiedererwägungsentscheid des SEM, vgl. unten) deckt sich grösstenteils mit dem Verfahren von Z. (vgl. E-348/2020). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird entsprechend mit demjenigen seiner Partnerin koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüfbar. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die C._______ Behörden die Schweiz im August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hatten, stimmten die Schweizer Behörden diesem Gesuch zu. Die Rückreise in die Schweiz erfolgte im März 2018. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Er gab ein neues Beweismittel zum Nachweis seiner tschadischen Herkunft zu den Akten (eine Bestätigung der Front pour l'Alternance et la Concorde au Tchad [FACT] vom [...] 2018) und machte zudem subjektive Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten geltend. E. Mit Verfügung vom 11. September 2018 nahm das SEM die Eingabe vom 27. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte insbesondere aus, das eingereichte Beweismittel sei kein Identitätsdokument. Ferner würden inhaltliche Ungereimtheiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vorliegen. Da der Beschwerdeführer nicht tschadischer Staatsangehöriger sei, sei keine Wegweisung in den Tschad angeordnet worden. Folglich könne aus dem als unerheblich einzustufenden Beweismittel keine Bedrohung im Tschad hergeleitet werden. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2017. Zur Begründung des Gesuchs gab er an, er könne nun einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und seiner Partnerin Z. im Original vorlegen. Damit könne er seine Staatsangerhörigkeit belegen. Ferner sei seine Partnerin in (...) Behandlung und, sobald sie in der Lage sei, in einem reinen Frauenteam erneut zu ihren Fluchtgründen anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe ferner hervor, dass er und Z. polizeilich gesucht würden. Somit habe er seine Angaben glaubhaft darlegen können. G. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 (wiederum ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 sowie die leeren Blankoformulare für einen Geburtsregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. J. Am 21. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2020 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. L. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2019 aus, die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers seien keine Identitätsdokumente, die die behauptete Staatsangehörigkeit nachweisen könnten. Zudem seien im Tschad jegliche Art von Dokumenten leicht zu beschaffen oder käuflich erwerbbar. Auch eine Vielzahl von Blankoformularen seien im Umlauf, die handschriftlich ausgefüllt werden könnten und diverse Manipulationsmöglichkeiten aufweisen würden. Entsprechend komme Dokumenten aus dem Tschad kein grosser Beweiswert zu. So verhalte es sich auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln. Ferner ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Beweismittel und den Angaben im Asylverfahren, wie zum Geburtsort (D._______ respektive E._______) oder Geburtsdatum ([...] oder [...]) des Beschwerdeführers. Auch habe er an den Befragungen angegeben, keine Identitätspapiere zu besitzen respektive seine Geburtsurkunde auf der Reise verloren zu haben, was sich nicht mit dem nunmehr eingereichten Geburtsregisterauszug oder der Heiratsurkunde vereinbaren lasse. Ferner seien auf den Dokumenten diverse Rubriken bezüglich seiner Eltern nicht ausgefüllt. Auch den auf der Heiratsurkunde vermerkten Ort der Eheschliessung habe er an der Befragung zur Person (BzP) anders zu Protokoll gegeben. Sodann hätten der Beschwerdeführer und seine Partnerin im Rahmen der BzP widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und der Art der Eheschliessung gemacht. Die polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 sei ebenfalls ein handschriftlich ergänztes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und zudem nicht vollständig ausgefüllt. Die Bezeichnung der tschadischen Behörden entspreche nicht den korrekten Angaben und weise Fehler auf. Befremdend wirke zudem, dass darin eine Wohnadresse des Beschwerdeführers genannt werde, die er in seinem Verfahren nie als seinen Wohnort erwähnt habe. Weiter gebe der Beschwerdeführer nicht an, wie die besagten Dokumente entstanden und beschafft worden sowie in die Schweiz gelangt seien. Zusammenfassend sei daher mit den neu eingereichten Beweismitteln, die nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien, nach wie vor weder die behauptete tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im Tschad glaubhaft gemacht worden. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2017 beseitigen könnten.
E. 3.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer ein, er habe mit den neuen Beweismitteln gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei, da seine Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, nun widerlegt werden könne. Zwar gebe es im Tschad Korruption. Die im Original vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Auszug aus dem Geburtsregister) seien aber tatsächlich Blankoformulare, welche jeweils handschriftlich ausgefüllt würden (mit Hinweis auf den Internetlink: https://data.unicef.org/crvs/chad/). Daher sei es ihm nicht möglich, seine Herkunftsangaben über einen anderen Weg zu beweisen. Die Mängel der Urkundenausstellung im Tschad dürften nicht ihm angelastet werden. Das gelte auch für die polizeiliche Vorladung. Das Formular werde handschriftlich ergänzt und enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Ausserdem hätte das SEM die Echtheit der Dokumente weiter überprüfen können, dies aber unterlassen. Die vom SEM dargelegten inhaltlichen Ungereimtheiten könne er erklären. Er sei in der tschadischen Ortschaft «D._______» am (...) geboren worden. Abweichende Angaben an der Befragung stammten daher, dass es Verständnisschwierigkeiten mit dem auf Arabisch - nicht seine Muttersprache - übersetzenden Dolmetscher gegeben habe. Sein Vater stamme aus dem tschadischen Ort E._______. Bei der Ankunft in der Empfangsstelle sei er erschöpft und angespannt gewesen und habe deshalb vielleicht ein falsches Geburtsdatum genannt. Ferner habe er nie einen Reisepass besessen, und nicht wie vom Dolmetscher an der BzP übersetzt keine Identitätspapiere. Bei der in der polizeilichen Vorladung genannten Adresse handle es sich um die Adresse seiner Familienmitglieder. Die neu vorgelegten Beweismittel seien als erheblich zu würdigen. Seine Aussagen seien neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, sowohl in Bezug auf seine Herkunft aus dem Tschad als auch hinsichtlich seiner Asylvorbringen.
E. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie teile die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den tschadischen Dokumenten und zu deren Beweiswert nicht. Der Verweis auf den zitierten Internetlink sei ungeeignet. Der Beschwerdeführer habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2019 S. 3 f.). Zudem seien bereits im Asylentscheid Argumente aufgelistet worden, welche gegen seine tschadische Staatsangehörigkeit sprächen. Diesen Entscheid habe er nicht angefochten und in der Beschwerde vom 17. Januar 2020 keine weiteren Detailangaben zu den Ungereimtheiten gemacht, weshalb diese nach wie vor bestünden.
E. 4 Mit den im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismitteln erklärt der Beschwerdeführer insbesondere, er könne nun den Nachweis für seine im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 18. Juli 2017 als unglaubhaft eingestufte Staatsangehörigkeit erbringen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM seien falsch, was sich auch auf die Beurteilung seiner Angaben zu den Asylvorbringen auswirke. Damit bringt er neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Das SEM hat seine Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt (vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem der Sachverhalt hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit unzureichend festgestellt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei müssen die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschafft, die relevanten Umstände abgeklärt und darüber ordnungsgemäss Beweis geführt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BVGE 2016/27 E. 9.1.1). So ist sie unter anderem zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Identität verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.3.1 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht und gemäss Erwägungen der Vorinstanz unglaubhafte Ausführungen zu seiner Herkunft gemacht, weshalb die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit als unglaubhaft eingestuft worden ist. Dies hatte zur Folge, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Heimatstaat nicht geprüft werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind detailliert und begründet ausgefallen, ferner ist der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mittlerweile hat sich der nun vertretene Beschwerdeführer jedoch soweit möglich um Beweismittel für seine Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Weiter vermochte er Erklärungen zu den von der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten im Vergleich zu seinen Aussagen im Asylverfahren abzugeben. Seinem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, ist die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Vielmehr hat das SEM geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft.
E. 5.3.2 Im Widerspruch dazu ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. u.a. eDossier Abteilung Rückkehr) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in seinen Heimatstaat vom SEM einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden ist (am [...] 2018 respektive am [...] 2019). Er hat an den entsprechenden Anhörungen teilgenommen. Die Vertreter der nigerianischen Delegation haben den Beschwerdeführer nicht als Nigerianer anerkannt und unter anderem darauf hingewiesen, dass er Tschader sei. Ferner wurde empfohlen, eine weitere Anhörung mit einer tschadischen Delegation durchzuführen. Die Delegation des Tschads hat den Beschwerdeführer sodann als Tschader anerkannt. Auch dem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Partnerin des Beschwerdeführers vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass er und seine Partnerin als Tschader anerkannt worden seien.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz wurde auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten hingewiesen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020), unterliess es jedoch, anlässlich der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass einer solchen (vgl. oben) Einschätzung einer Delegation der jeweiligen Landesvertretung eine gewisse Aussagekraft zukommt. Ansonsten wären solche vom SEM respektive den Vollzugsbehörden regelmässig angeordneten Anhörungen durch Delegationen gänzlich ohne Belang. Entsprechend ist der vorliegenden Beurteilung der nigerianischen Vertretung unter anderem zu entnehmen, dass die gesprochene Sprache des Beschwerdeführers beurteilt worden ist (zu Vorführungen vor Delegationen vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 8.10 oder F-6073/2014 vom 6. April 2017 E. 5.3). Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufklärte, sondern ohne Bezugnahme auf die Angaben der beiden Delegationen daran festhielt, die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, unterliess sie es, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Wie oben erwähnt, hat die Behörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da aber der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der obgenannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge wird - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung seiner fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen sein. Sollte der Beschwerdeführer nicht Tschader sein, hat auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
E. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
E. 7 Der am 21. Januar 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das noch zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-351/2020 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführer suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Partnerin B._______ (nachfolgend: Z.) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellte. Ihr Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden (N [...]). Der weitere Verfahrensverlauf den Beschwerdeführer betreffend (insb. ab Wiedererwägungsgesuch im Dezember 2019 und Beschwerdeverfahren nach Wiedererwägungsentscheid des SEM, vgl. unten) deckt sich grösstenteils mit dem Verfahren von Z. (vgl. E-348/2020). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird entsprechend mit demjenigen seiner Partnerin koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüfbar. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die C._______ Behörden die Schweiz im August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hatten, stimmten die Schweizer Behörden diesem Gesuch zu. Die Rückreise in die Schweiz erfolgte im März 2018. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Er gab ein neues Beweismittel zum Nachweis seiner tschadischen Herkunft zu den Akten (eine Bestätigung der Front pour l'Alternance et la Concorde au Tchad [FACT] vom [...] 2018) und machte zudem subjektive Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten geltend. E. Mit Verfügung vom 11. September 2018 nahm das SEM die Eingabe vom 27. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte insbesondere aus, das eingereichte Beweismittel sei kein Identitätsdokument. Ferner würden inhaltliche Ungereimtheiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vorliegen. Da der Beschwerdeführer nicht tschadischer Staatsangehöriger sei, sei keine Wegweisung in den Tschad angeordnet worden. Folglich könne aus dem als unerheblich einzustufenden Beweismittel keine Bedrohung im Tschad hergeleitet werden. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2017. Zur Begründung des Gesuchs gab er an, er könne nun einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und seiner Partnerin Z. im Original vorlegen. Damit könne er seine Staatsangerhörigkeit belegen. Ferner sei seine Partnerin in (...) Behandlung und, sobald sie in der Lage sei, in einem reinen Frauenteam erneut zu ihren Fluchtgründen anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe ferner hervor, dass er und Z. polizeilich gesucht würden. Somit habe er seine Angaben glaubhaft darlegen können. G. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 (wiederum ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 sowie die leeren Blankoformulare für einen Geburtsregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. J. Am 21. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2020 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. L. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2019 aus, die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers seien keine Identitätsdokumente, die die behauptete Staatsangehörigkeit nachweisen könnten. Zudem seien im Tschad jegliche Art von Dokumenten leicht zu beschaffen oder käuflich erwerbbar. Auch eine Vielzahl von Blankoformularen seien im Umlauf, die handschriftlich ausgefüllt werden könnten und diverse Manipulationsmöglichkeiten aufweisen würden. Entsprechend komme Dokumenten aus dem Tschad kein grosser Beweiswert zu. So verhalte es sich auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln. Ferner ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Beweismittel und den Angaben im Asylverfahren, wie zum Geburtsort (D._______ respektive E._______) oder Geburtsdatum ([...] oder [...]) des Beschwerdeführers. Auch habe er an den Befragungen angegeben, keine Identitätspapiere zu besitzen respektive seine Geburtsurkunde auf der Reise verloren zu haben, was sich nicht mit dem nunmehr eingereichten Geburtsregisterauszug oder der Heiratsurkunde vereinbaren lasse. Ferner seien auf den Dokumenten diverse Rubriken bezüglich seiner Eltern nicht ausgefüllt. Auch den auf der Heiratsurkunde vermerkten Ort der Eheschliessung habe er an der Befragung zur Person (BzP) anders zu Protokoll gegeben. Sodann hätten der Beschwerdeführer und seine Partnerin im Rahmen der BzP widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und der Art der Eheschliessung gemacht. Die polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 sei ebenfalls ein handschriftlich ergänztes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und zudem nicht vollständig ausgefüllt. Die Bezeichnung der tschadischen Behörden entspreche nicht den korrekten Angaben und weise Fehler auf. Befremdend wirke zudem, dass darin eine Wohnadresse des Beschwerdeführers genannt werde, die er in seinem Verfahren nie als seinen Wohnort erwähnt habe. Weiter gebe der Beschwerdeführer nicht an, wie die besagten Dokumente entstanden und beschafft worden sowie in die Schweiz gelangt seien. Zusammenfassend sei daher mit den neu eingereichten Beweismitteln, die nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien, nach wie vor weder die behauptete tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im Tschad glaubhaft gemacht worden. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2017 beseitigen könnten. 3.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer ein, er habe mit den neuen Beweismitteln gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei, da seine Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, nun widerlegt werden könne. Zwar gebe es im Tschad Korruption. Die im Original vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Auszug aus dem Geburtsregister) seien aber tatsächlich Blankoformulare, welche jeweils handschriftlich ausgefüllt würden (mit Hinweis auf den Internetlink: https://data.unicef.org/crvs/chad/). Daher sei es ihm nicht möglich, seine Herkunftsangaben über einen anderen Weg zu beweisen. Die Mängel der Urkundenausstellung im Tschad dürften nicht ihm angelastet werden. Das gelte auch für die polizeiliche Vorladung. Das Formular werde handschriftlich ergänzt und enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Ausserdem hätte das SEM die Echtheit der Dokumente weiter überprüfen können, dies aber unterlassen. Die vom SEM dargelegten inhaltlichen Ungereimtheiten könne er erklären. Er sei in der tschadischen Ortschaft «D._______» am (...) geboren worden. Abweichende Angaben an der Befragung stammten daher, dass es Verständnisschwierigkeiten mit dem auf Arabisch - nicht seine Muttersprache - übersetzenden Dolmetscher gegeben habe. Sein Vater stamme aus dem tschadischen Ort E._______. Bei der Ankunft in der Empfangsstelle sei er erschöpft und angespannt gewesen und habe deshalb vielleicht ein falsches Geburtsdatum genannt. Ferner habe er nie einen Reisepass besessen, und nicht wie vom Dolmetscher an der BzP übersetzt keine Identitätspapiere. Bei der in der polizeilichen Vorladung genannten Adresse handle es sich um die Adresse seiner Familienmitglieder. Die neu vorgelegten Beweismittel seien als erheblich zu würdigen. Seine Aussagen seien neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, sowohl in Bezug auf seine Herkunft aus dem Tschad als auch hinsichtlich seiner Asylvorbringen. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie teile die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den tschadischen Dokumenten und zu deren Beweiswert nicht. Der Verweis auf den zitierten Internetlink sei ungeeignet. Der Beschwerdeführer habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2019 S. 3 f.). Zudem seien bereits im Asylentscheid Argumente aufgelistet worden, welche gegen seine tschadische Staatsangehörigkeit sprächen. Diesen Entscheid habe er nicht angefochten und in der Beschwerde vom 17. Januar 2020 keine weiteren Detailangaben zu den Ungereimtheiten gemacht, weshalb diese nach wie vor bestünden.
4. Mit den im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismitteln erklärt der Beschwerdeführer insbesondere, er könne nun den Nachweis für seine im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 18. Juli 2017 als unglaubhaft eingestufte Staatsangehörigkeit erbringen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM seien falsch, was sich auch auf die Beurteilung seiner Angaben zu den Asylvorbringen auswirke. Damit bringt er neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Das SEM hat seine Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt (vgl. auch BVGE 2013/22). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem der Sachverhalt hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit unzureichend festgestellt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei müssen die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschafft, die relevanten Umstände abgeklärt und darüber ordnungsgemäss Beweis geführt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BVGE 2016/27 E. 9.1.1). So ist sie unter anderem zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Identität verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht und gemäss Erwägungen der Vorinstanz unglaubhafte Ausführungen zu seiner Herkunft gemacht, weshalb die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit als unglaubhaft eingestuft worden ist. Dies hatte zur Folge, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Heimatstaat nicht geprüft werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind detailliert und begründet ausgefallen, ferner ist der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mittlerweile hat sich der nun vertretene Beschwerdeführer jedoch soweit möglich um Beweismittel für seine Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Weiter vermochte er Erklärungen zu den von der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten im Vergleich zu seinen Aussagen im Asylverfahren abzugeben. Seinem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, ist die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Vielmehr hat das SEM geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. 5.3.2 Im Widerspruch dazu ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. u.a. eDossier Abteilung Rückkehr) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in seinen Heimatstaat vom SEM einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden ist (am [...] 2018 respektive am [...] 2019). Er hat an den entsprechenden Anhörungen teilgenommen. Die Vertreter der nigerianischen Delegation haben den Beschwerdeführer nicht als Nigerianer anerkannt und unter anderem darauf hingewiesen, dass er Tschader sei. Ferner wurde empfohlen, eine weitere Anhörung mit einer tschadischen Delegation durchzuführen. Die Delegation des Tschads hat den Beschwerdeführer sodann als Tschader anerkannt. Auch dem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Partnerin des Beschwerdeführers vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass er und seine Partnerin als Tschader anerkannt worden seien. 5.3.3 Die Vorinstanz wurde auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten hingewiesen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020), unterliess es jedoch, anlässlich der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass einer solchen (vgl. oben) Einschätzung einer Delegation der jeweiligen Landesvertretung eine gewisse Aussagekraft zukommt. Ansonsten wären solche vom SEM respektive den Vollzugsbehörden regelmässig angeordneten Anhörungen durch Delegationen gänzlich ohne Belang. Entsprechend ist der vorliegenden Beurteilung der nigerianischen Vertretung unter anderem zu entnehmen, dass die gesprochene Sprache des Beschwerdeführers beurteilt worden ist (zu Vorführungen vor Delegationen vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 8.10 oder F-6073/2014 vom 6. April 2017 E. 5.3). Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufklärte, sondern ohne Bezugnahme auf die Angaben der beiden Delegationen daran festhielt, die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, unterliess sie es, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Wie oben erwähnt, hat die Behörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da aber der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der obgenannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge wird - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung seiner fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen sein. Sollte der Beschwerdeführer nicht Tschader sein, hat auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
7. Der am 21. Januar 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das noch zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: