Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 24. März 2012 stellte der nach eigenen Angaben aus B._______ stammende Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, wobei er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. November 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) wegen Täuschung über die Identität nicht ein. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in Auswertung des Lingua-Gespräches sei der Sachverständige in seiner Analyse zum Schluss gelangt, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers definitiv nicht in B._______ erfolgt sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Darin verwies er auf seine bis anhin verschwiegene Homosexualität. In seinem Heimatland B._______ drohten ihm eine lange Gefängnisstrafe und gravierende Menschenrechtsverletzungen. B.b Mit Verfügung vom 10. November 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, es sei bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus B._______ stamme. Er habe in seinem weiteren Asylgesuch keine Argumente vorgebracht oder Dokumente eingereicht, welche diese Feststellung in Frage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund vermöge die geltend gemachte Homosexualität in Bezug auf B._______ keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das BFM habe nach wie vor von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs auszugehen. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil (...) vom [Datum] abgewiesen wurde. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch betreffend Feststellung Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit Wegweisungsvollzug" betitelter Eingabe vom 6. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vor-instanz. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass er entweder aus B._______, C._______ oder D._______ stamme. Ebenso sei erstellt, dass er homosexuell sei. Der Wegweisungsvollzug sei in jedes der vom SEM als möglich erachteten Herkunftsländer als unzulässig oder unzumutbar zu erkennen. C.b Das SEM trat auf das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 nicht ein C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom [Datum] ab. Es hielt fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass seinen Vorbringen über die angebliche Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezogen auf eine Auswahl von angeblich drei möglichen westafrikanischen Herkunftsstaaten keine Relevanz zukommen könne, da bei offenkundiger Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft ohne weiteres von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. D. D.a Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "neues Asylgesuch" ein, in welchem er geltend machte, es werde mit dem vorliegenden Gesuch nunmehr der Beweis für seine Nationalität und Identität erbracht, und zwar Dank der Abklärungen einer ihm wohlgesinnten Person (E._______ [nachfolgend: [....]). In zahlreichen Gesprächen mit dem Rechtsvertreter und E._______ sei versucht worden, vieles aus seiner Erinnerung zu Ereignissen und Personen im Heimatland hervorzuholen. Er habe sich an einen hilfsbereiten ehemaligen Nachbarn erinnert und mit diesem schliesslich wieder Kontakt aufnehmen können. Der ehemalige Nachbar habe, auch mit seiner Mutter, Reisen in B._______ unternommenen und E._______ im Januar 2016 verschiedene Beweismittel zugestellt. D.b Mit Schreiben vom 9. November 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2017 handle es sich bei dieser nicht um ein neues Asylgesuch, sondern vielmehr um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 28. November 2013. In der Eingabe werde nämlich sinngemäss geltend gemacht, die unangefochten gebliebene Verfügung sei fehlerhaft, weil die (...) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nunmehr mit neuen Beweismitteln belegt werden könne. Auch stelle sich die Frage, weshalb die Beweismittel, die bereits im Jahr 2016 bekannt gewesen sein müssten, beim SEM erst mit der Eingabe vom 20. Februar 2017 eingereicht worden seien. D.c Als Beilage zur Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. November 2017 wurde ein von E._______ verfasstes, als "Gutachten" bezeichnetes Dokument, datierend vom 8. November 2017, eingereicht ("Gutachten zur Herkunft von A._______", nachfolgend: Gutachten). E._______ habe vor Ort Recherchen getätigt und Beweismittel zusammengetragen. Damit könne nun die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zweifelsfrei belegt und die Fehlerhaftigkeit des Lingua-Gutachtens bestätigt werden. D.d Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 und 4. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Schreiben der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 (Würdigung des "Gutachten zur Herkunft von A._______" von E._______). D.e Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Stellung und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von E._______ vom 13. Juli 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - trat das SEM auf den Antrag, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, nicht ein und wies die Anträge auf Durchführung einer DNA-Analyse und auf Zeugeneinvernahme ab. Das Wiedererwägungsgesuch wurde ebenfalls abgewiesen und die Verfügungen vom 28. November 2013 und 10. November 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Zudem erhob das SEM eine Verfahrensgebühr und stellte fest, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Entscheid des SEM vom 28. November 2013 umzustossen. Basierend darauf ergebe sich, dass auch hinsichtlich des Verfolgungsvorbringens der Homosexualität kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. Für die weitergehende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung wird auf die Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Es wurde eine ausführliche Beschwerdebegründung sowie eine allfällige Korrektur der Beschwerdeanträge innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist angekündigt. G. Das Gericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit (ergänzender) Beschwerde vom 24. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde umgehend darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, gegebenenfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl bekannt zu geben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM aufgrund einer willkürlichen und gesetzeswidrigen Rechtsanwendung nichtig und deshalb aufzuheben sei. Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben unter Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Für den Fall, dass das Gericht materiell entscheide, stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 22). Als Beweismittel (aufgelistet auf S. 36 der Beschwerde) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsurteile, Presse- und Menschenrechtsberichte sowie Fotos des Beschwerdeführers aus der Schweiz und eine Kopie einer Wahlregisterkarte ein, die vom Onkel des Beschwerdeführers stamme. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 bekräftige der Rechtsvertreter das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach der mit der Sache befasste Sachbearbeiter des SEM befangen gewesen sei und gegen diesen ein Ausstandsgrund vorliege. J. Der Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2020, dass er trotz des bestehenden Vollzugsstopps einer Delegation der (...) Behörden zugeführt werden solle. Es dränge sich eine unverzügliche Kassation der angefochtenen Verfügung auf. K. Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, die (...) Delegation habe es abgelehnt, ihn als Staatsbürger anzuerkennen. Aufgrund verschiedener fragwürdiger Umstände dränge sich der Verdacht auf, es sei dem SEM nur darum gegangen, den erbrachten Beweis seiner Herkunft in Frage zu stellen. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in diverse Aktenstücke der Vollzugsakten, welche ihm vom SEM mit Verfügung vom 2. April 2020 verweigert worden sei. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (73 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 3.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer erachtet die Qualifikation seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 als Wiedererwägungsgesuch als falsch. Zwar beinhalte das Asylgesuch vom 20. Februar 2017 auch Unterlagen, Informationen und Beweismittel, welche allenfalls früher hätten beigebracht werden können. Da aber auch klar Gründe und Beweismittel vorlägen, welche zwingend eine Behandlung als Asylgesuch notwendig machten, sei ein solches eingereicht worden.
E. 4.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid zu Recht davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2017 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelte. Der Beschwerdeführer machte darin vorrangig geltend, er könne nun mit neuen Abklärungen in B._______ und entsprechenden Beweismitteln den Nachweis für seine Nationalität und Identität erbringen und damit belegen, dass die entsprechenden Erwägungen im (unangefochten gebliebenen) Entscheid vom 28. November 2013 falsch seien. Damit bringt er neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Diese waren vom SEM (vgl. auch BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Homosexualität keine neuen Sachverhalte vorgebracht hat. Dass die Thematik der Homosexualität allenfalls erneut aufzugreifen wäre, wenn die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen würde, ändert daran nichts.
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
E. 5.1.1 Zunächst wies es darauf hin, dass die allgemeinen Hintergrundinformationen zu B._______, die Ausführungen zur geltend gemachten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zur M._______ Secondary School mit den zitierten Quellen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln, nicht geeignet seien, die geltend gemachte Herkunft aus B._______ beziehungsweise die (...) Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Zudem gebe es gewisse Widersprüche zu den Herkunftsangaben im ersten Asylverfahren. Amtliche Dokumente aus B._______ seien angesichts der im Land weit verbreiteten Korruption und der leichten Erhältlichkeit nur von eingeschränktem Beweiswert. Auch die eingereichte Behandlungskarte der (...)klinik vermöge weder die Sozialisation in B._______ noch die (...) Staatsangehörigkeit zu belegen. Ebenso wenig seien die Bestätigungsschreiben des Chairman des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("..."), wonach der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe, geeignet, die Schlussfolgerungen der Verfügung vom 28. November 2013 umzustossen. Das Gleiche gelte für die Bestätigung des Oberhäuptlings des Stammfürstentums bezüglich der Mutter. Die eingereichten Fotos von Gebäuden in den verschiedenen Orten in B._______, die Fotos der Mutter, deren Behandlungskarte des "G._______ Hospitals" sowie der (...) des Beschwerdeführers von 2014 seien ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit zu belegen. Der Antrag, eine DNA-Analyse mit Proben der Mutter und des Beschwerdeführers durchzuführen, sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder keine Identitätspapiere eingereicht hätten und eine DNA-Analyse somit keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer (...) Sozialisierung und Staatsbürgerschaft bringen würde. Bezüglich des als Gutachten bezeichneten Schreibens samt Beweismitteln von E._______ sei auf das Schreiben der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 zu verweisen. Darin werde Bezug genommen auf die Kapitel 1-3 des Schreibens von E._______ und festgehalten, dass und weshalb das als "Gutachten" bezeichnete Schreiben sowohl aus formellen wie auch inhaltlichen Gründen nicht geeignet sei, die Lingua-Analyse in Frage zu stellen. Sodann sei anzumerken, dass es sich dabei um die schriftliche Auskunft einer unabhängigen Drittperson (und nicht eines SEM-Mitarbeiters), vorliegend des Experten H._______, handle, und dessen Lebenslauf und Qualifikation dem Beschwerdeführer bereits mehrfach zugestellt worden seien. Die Sektion habe sich zu verschiedenen Punkten des Schreibens von E._______ nicht äussern können, da diese (z.B. Beurteilung von eingereichten Beweismitteln) nicht zu ihrem Fachbereich gehörten. Grundlage für die Verfügung vom 28. November 2013 sei nur das Gutachten von H._______ gewesen, nicht die Aktennotiz von I._______. Letzterer sei nicht vom SEM im Entscheidprozess zugezogen worden, sondern von der Abteilung Rückkehr des Direktionsbereiches Internationale Zusammenarbeit im SEM zur Vollzugsvorbereitung. Dessen Aktennotiz basiere im Übrigen auf dem Interview von Oktober 2013, es sei 2016 kein X._______[Sprache]-Interview durchgeführt worden. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe im Wesentlichen die festgestellte fehlende Kompetenz in der Sprache J._______ und das fehlende kulturelle und landeskundliche Wissen über B._______. Die fehlenden Kenntnisse des J._______ [Sprache] entsprächen nicht der soziolinguistischen Realität in B._______ und sei aussergewöhnlich, umso mehr, als die Geschwister gemäss E._______ über eine diesbezügliche Kompetenz verfügen würden. Bezüglich der festgestellten eklatanten Wissenslücken über kulturelle und landeskundliche Aspekte sei festzuhalten, dass die entsprechenden Fragen im Interview jeweils der Bildung und Sozialisierung der befragten Person angepasst würden. Da der Beschwerdeführer im Übrigen angegeben habe, immer in M._______ gelebt zu haben, könnte von einem Aufwachsen in städtischen Verhältnissen ausgegangen werden. Insgesamt seien die Einwände gegen das Lingua-Gutachten vom 4. November 2013, soweit sie sich auf die Ausführungen von E._______ stützten, nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen und die Verfügung vom 28. November 2013 umzustossen. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die (...) Behörden den Beschwerdeführer im Rahmen einer Identifizierungsmission nicht als (...) Staatsangehörigen anerkannt hätten.
E. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer mit den Schreiben von E._______ von November 2017 und Juli 2018 geltend mache, er könne nunmehr mit dem "Stammblatt" des Office of the Chief Registrar Births and Deaths in K._______ und der verspäteten Geburtsurkunde seine Geburt in B._______ beweisen, sei dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Beweismittel für diesen Nachweis nicht geeignet seien. Der Beschwerdeführer habe bereits im früheren Verfahren zwei Geburtsurkunden eingereicht, bei denen es Ungereimtheiten gegeben habe. Zudem sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil (...) festgehalten worden, dass Geburtsurkunden in B._______ nicht fälschungssicher seien und die Dokumente käuflich erworben werden könnten. Bei dem als "Stammblatt" bezeichneten Dokument fehlten verschiedene vorgeschriebene und als wesentlich zu bezeichnende Eintragungen. Auch falle auf, dass als derjenige, der die Geburt gemeldet habe und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, der Nachbar eingetragen sei, was zum einen Angaben im früheren Verfahren zur Beschaffung der Geburtsurkunde widerspreche und zum anderen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise der Registrierung von Geburten entspreche. Auch die "Certified True Copy" der "Delayed"-Geburtsurkunde weise Ungereimtheiten auf und es dürften auch bezüglich des Erwerbs des Dokumentes nicht die gesetzlich vorhergesehenen Voraussetzungen zum Erhalt einer solchen beglaubigten Kopie eingehalten worden sein.
E. 5.1.3 Der schriftlichen Bestätigung des "(...)" komme kein Beweiswert zu, ebenso wenig den Videosequenzen, mit denen vom "(...) Officer" des F._______ Distriktes die Herkunft des Beschwerdeführers bestätigt werden solle. Auch die Fotos und Videosequenzen von Familienangehörigen und Eindrücke aus B._______ seien wegen möglicher Absprachen der Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass keine Identitätsnachweise der Familienmitglieder vorlägen, nicht geeignet, die Lingua-Ergebnisse und den Entscheid des SEM vom 28. November 2013 zu widerlegen. Die weiteren Fotos mit Eindrücken aus den vermeintlichen Herkunftsorten des Beschwerdeführers und zur (...)klinik in L._______ vermöchten die Sozialisierung in B._______ ebenfalls nicht zu belegen.
E. 5.1.4 Zum Antrag des Beschwerdeführers, E._______ sei als Zeuge einzuvernehmen, hielt die Vorinstanz fest, dazu bestehe keine Veranlassung, zumal er sich bereits mehrfach ausführlich habe äussern können. Nicht einzutreten sei auf den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, da der diesbezüglich angerufene Gesetzesartikel (Art. 60 Abs. 2 Bundeszivilprozessordnung [BZP; SR 273]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde.
E. 5.1.5 Insgesamt seien die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Entscheid des SEM vom November 2013 umzustossen. Basierend darauf ergebe sich, dass auch hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen wegen Homosexualität kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege, zumal diesbezüglich nichts Neues vorgebracht werde.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer seinerseits führte zunächst aus, die Verfügung des SEM sei für nichtig zu erklären, da das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens argumentiert habe, Art. 60 BZP sei für das erstinstanzliche Verfahren nicht anwendbar.
E. 5.2.2 Das SEM habe zudem das Willkürverbot verletzt, da es sich kategorisch geweigert habe, die Beweismittel in angemessener und korrekter Weise zu würdigen. Stattdessen habe es sich ausschliesslich auf die angeblich unfehlbare Lingua-Analyse gestützt. Die willkürliche Beweiswürdigung zeige sich darin, dass sich das SEM dem Beweiswert sämtlicher Dokumente aus B._______ kategorisch verweigere, auf rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Weise den Antrag auf ein Obergutachten ablehne, mit nicht stichhaltiger Begründung den DNA-Test verweigere und absurderweise insinuiere, der Beschwerdeführer habe mit Hilfe von E._______ die Beweiserbringung aufwändig inszeniert.
E. 5.2.3 Das SEM habe den Antrag auf ein Obergutachten willkürlich abgelehnt. Entgegen den Ausführungen des SEM könne Art. 60 Abs. 2 BZP nach Art. 19 VwVG im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angerufen werden. Es müsse gefolgert werden, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst und wider besseren Wissens diese Begründung abgegeben habe, was klar rechtsmissbräuchlich sei.
E. 5.2.4 Das SEM habe seine Begründungpflicht verletzt, indem es einem allfälligen DNA-Test der Mutter des Beschwerdeführers jeglichen Erkenntnisgewinn abgesprochen habe. Dass die Bestätigung der Mutter-Sohn Beziehung keinen Rückschluss auf die (...) Staatsangehörigkeit zulasse, stelle eine fragwürdigen Begründung dar. Es sei ausführlich dokumentiert worden, dass die Mutter, wie auch die anderen Familienangehörigen, (...) Staatsangehörige aus der Region um M._______ seien. Die Auffassung des SEM lasse auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und Begründungspflichtverletzung schliessen. Auch werfe die unvorhergesehene Wendung, dass die Entnahme der DNA-Probe der Mutter plötzlich nach unerklärlichem Meinungswechsel nicht mehr in K._______, sondern in der N._______ stattfinden müsse, Fragen auf. Damit werde die Beweiserbringung praktisch verunmöglicht. Es müsse zu einer Kommunikation zwischen dem SEM und dem EDA gekommen sein, wobei allfällige Akten der Rechtsvertretung nicht vorlägen. Es werde daher beantragt abzuklären, ob eine Kommunikation stattgefunden habe und diese Kommunikation sei vollumfänglich offenzulegen. Es werde nochmals der Antrag gestellt, dass eine DNA-Probe der Mutter im Beisein eines Mitarbeiters der Botschaft entnommen und diese mit der bereits vorhandenen DNA-Probe der Mutter sowie mit einer neuen DNA-Probe des Beschwerdeführers verglichen werde.
E. 5.2.5 Indem das SEM nicht auf die asylrelevante Bedrohung eingegangen sei, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in B._______ drohe, verschliesse es sich einer sorgfältigen Risikoüberprüfung. Ebenso sei die aktuelle Situation in B._______ mit der Diskriminierung und Bedrohung Homosexueller zu berücksichtigen. Es wäre für den Beschwerdeführer unmöglich, bei einer Rückkehr nach B._______ die in der Schweiz frei gelebte Homosexualität zu verstecken. In B._______ müsste er aber um Leib und Leben fürchten und könne nicht auf den Schutz des Staates zählen. Seine Homosexualität ergebe sich aus den bereits erbrachten Beweisen, die in den Akten enthalten seien.
E. 5.2.6 Das SEM habe eine unvollständige und unkorrekte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Sprachprofil des Beschwerdeführers sowie zu dessen soziokulturellem und ökonomischen Hintergrund vorgenommen. Das Sprachprofil des Beschwerdeführers ("X._______[Sprache], Englisch, kein J._______[Sprache]") werde als ein Hauptkriterium gegen die Herkunft aus B._______ angeführt. Dies sei ungenau und falsch, da nicht zwischen aktiven und passiven Sprachkenntnissen unterschieden worden sei, der Beschwerdeführer aber über passive Sprachkenntnisse verfüge. Auch sei das SEM nicht auf die Ausführungen im Asylgesuch vom 20. Februar 2017 unter dem Punkt "Sprache und Ethnizität" zu den ethnischen Gruppen im F._______-Distrikt und den dort gesprochenen Sprachen mit Englisch als offizieller Sprache eingegangen. Den dortigen lokalen, kontextuellen Umständen habe das SEM ebenfalls keine Beachtung geschenkt. Ebenso wenig habe es die Ausführungen im Schreiben vom 16. Juli 2018 und im Gutachten von E._______ vom 13. Juli 2018 berücksichtigt. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass nach neuestem Wissenstand der Bevölkerungsanteil, der kein J._______ spreche, wesentlich tiefer liege, als vor einigen Jahren angegeben. Somit sei auch das Argument des SEM, es sei äusserst ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ kein J._______ [Sprache] spreche, nicht stichhaltig. Zudem sei das SEM nicht auf die Expertenkonsultationen (Beratung durch einheimische Akademiker) von E._______ vor Ort eingegangen. Überdies sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Lebensumstände der Druck, sich gute J._______ [Sprache]-Kenntnisse anzueignen, eher gering gewesen. Auch stimme die Argumentation des SEM nicht, dass der aus M._______ stammende Beschwerdeführer auch deshalb J._______ [Sprache] sprechen müsse, da M._______ eine Stadt sei und J._______ [Sprache] vor allem in Städten gesprochen werde. Man könne nicht behaupten, dass in M._______ städtische Verhältnisse herrschten. Insgesamt überzeuge somit das Argument des SEM nicht, dass aufgrund der mangelnden J._______ [Sprache]-Kenntnisse des Beschwerdeführers eine Hauptsozialisation in B._______ ausgeschlossen werden könne.
E. 5.2.7 Ungenau und falsch sei das Argument, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Englischkenntnisse, die er wegen seiner fehlenden Schulbildung nicht haben dürfte, nicht aus B._______ kommen könne. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass er sich solche ausserhalb der Schule angeeignet habe. Die nach Ansicht des Lingua-Experten festgestellten Züge des (...) Englisch seien mit den auf der Flucht erworbenen Kenntnissen und dem mehrjährigen Einfluss eines (...) Wohnpartners zu erklären. Auch sei nach wie vor die Qualität der Gutachten und Stellungnahmen der Lingua-Mitarbeiter fraglich, da die Frage offenbleibe, ob die Experten lokale Kenntnisse des F._______ Distrikt hätten, welche zur korrekten Einschätzung eines Dialektes in B._______ notwendig seien.
E. 5.2.8 Entgegen der Lingua-Anaylse und der Auffassung des SEM seien die Angaben des Beschwerdeführers mit seinen Lebensumständen vereinbar. Er habe kaum Zugang zu Geld gehabt, die Familie habe von der Subsistenzlandwirtschaft gelebt und er habe keine Schule besucht. Daher habe er keine Preise auf dem Markt nennen können und grosse Wissenslücken im Bereich Politik, kulturelles Leben und Geographie. Aber er kenne die typischen Speisen seiner Region und habe hinsichtlich des Bürgerkriegs das typische oberflächliche Wissen eines ländlichen Einwohners ohne Schulbildung.
E. 5.2.9 Unberücksichtigt geblieben sei der Einfluss der Homosexualität des Beschwerdeführers, die ihn dazu veranlasst habe, seine sozialen Interaktionen gering zu halten, weshalb er wegen eingeschränkter Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben über weniger Wissen in Themen wie Politik und Sport verfüge.
E. 5.2.10 Insgesamt verliere die Lingua-Analyse angesichts der aufgeführten Argumente an Argumentationskraft. Vielmehr zeige sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen und lokalen Verhältnisumstände aus B._______ stamme. Das SEM habe somit aufgrund einer teilweise ungenauen sowie fehlerhaften Lingua-Analyse den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft abgeklärt. Angesichts der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen sei eine Kassation zwingend.
E. 5.2.11 Unter dem Titel "Rechtserheblicher Sachverhalt und Beweisthema" verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Homosexualität als integraler Bestandteil seiner Identität und seines Bewusstseins sowie seine Integrationsbemühungen in der Schweiz. Sodann kritisiert er, die von ihm eingereichten zahlreichen Beweismittel seien von der Vorinstanz äusserst mangelhaft und selektiv gewürdigt und die angegebenen Zeugen wie Familienangehörige oder Experten seien nicht kontaktiert worden. Dies werfe Fragen auf und stelle einen Hinweis auf Befangenheit und Voreingenommenheit dar, hätte das SEM doch die Beweismittel würdigen müssen. Die Argumentation des SEM, wonach kategorisch die Authentizität sämtlicher eingereichter Dokumente aus B._______ angezweifelt werde, da die dortigen Behörden als hochkorrupt gelten würden, sei nicht zulässig. Es sei höchst problematisch, wenn ein Asylsuchender durch seine Herkunft automatisch unter den Generalverdacht falle, sämtliche beigebrachten amtlichen Beweismittel seien gefälscht. Angesichts der Voreingenommenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM sei naheliegend, dass er den vorliegend eingereichten amtlichen Dokumenten den Beweiswert abgesprochen habe. Statt die Beweismittel kategorisch als gefälscht abzutun, hätte das SEM vielmehr die Kontaktangaben zu Amtsinhabern nutzen sollen, um die Authentizität der Dokumente zu überprüfen. Das SEM habe zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten Geburtsurkunde sowie des Stammblattes verneint und den eingereichten Fotos und Videos von Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Beweiswert mit der fragwürdigen Begründung abgesprochen, dass sich die Beweismittel leicht herstellen liessen. Dabei würden diese Dokumente belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch heute noch in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebe. Als neues Beweismittel werde auch die Wahlregistrierungskarte des Onkels mütterlicherseits eingereicht, die klar dessen (...) Staatsbürgerschaft belege. Den Beweiswert der Behandlungskarte des (...)spitals in L._______ sowie die Authentizität des Dokumentes habe das SEM unbegründet in Frage gestellt und damit auch die Begründungspflicht verletzt. Der vom SEM erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer beziehungsweise E._______ habe eine Reihe von Beweismitteln und Aussagen der Familienmitglieder komplett inszeniert, sei absurd. Auch sei die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und sogar falsch. So sei der Verweis auf die (...) Delegation, die den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen B._______ anerkannt habe, wenig hilfreich, zumal zu dem Zeitpunkt die (...) Geburtsurkunde noch nicht vorgelegen habe, die zu einem positiven Resultat geführt hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Ortsangaben zu seinem Heimatort gemacht.
E. 5.2.12 Der Beschwerdeführer sei angesichts seiner Homosexualität in B._______ akut bedroht und an seinem Heimatort speziell durch die Feindschaft des Ehemannes der ehemaligen Freundin in Gefahr, weshalb er asylrelevant verfolgt und als Flüchtling anzuerkennen sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
E. 6.1 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 4. Mai 2020 verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer sieht eine gesetzeswidrige Rechtsanwendung darin, dass das SEM auf den Antrag, es sei ein Obergutachten einzuholen, mit der Begründung nicht eingetreten sei, Art. 60 BzP finde im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung. Dieser extreme Formmangel führe zur Nichtigkeit. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Art. 60 BZP auf das erstinstanzliche Verfahren keine Anwendung finden könnte, zumal Art. 19 VwVG gerade ausdrücklich auf dessen sinngemässe Anwendung verweist. Indessen führt diese unzutreffende Annahme des SEM nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine solche ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 ff.; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 26 zu Art. 5 m.w.H.). Die von Lehre und Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Ob die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts ein Obergutachten hätte einholen müssen, wird nachfolgend zu prüfen sein.
E. 6.3 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Einsicht in verwaltungsinterne Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, kann ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8). Die Durchsicht der vorinstanzlichen Vollzugsakten ergibt, dass die Aktenstücke A26, A27, A29 und A31 vom SEM zutreffend als verwaltungsinterne Akten qualifiziert wurden, welche nicht geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen. Die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht ist entsprechend nicht zu beanstanden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem von ihm mit Eingabe vom 4. Mai 2020 eingereichten Aktenverzeichnis Einsicht in sämtliche weiteren Aktenstücke gewährt, weshalb die Anträge auf weitergehende Einsichtsgewährung und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind.
E. 6.4 Sodann ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, der an der Verfügung mitwirkenden Fachspezialisten O._______ sei voreingenommen und befangen, einzugehen.
E. 6.4.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17), wobei vorliegend Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG in Frage kommen könnte.
E. 6.4.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
E. 6.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene besteht kein Anlass für die Annahme des Anscheins der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des SEM. Weder der unzutreffende Hinweis, Art. 60 BZP sei nicht anwendbar, noch der Umstand, dass er aus der Sicht des Rechtsvertreters falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Für das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von O._______ bestehen keine genügenden Anhaltspunkte.
E. 6.5 Zu den weiteren formellen Rügen (Verletzungen des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs [inklusive Begründungspflicht] sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist das Folgende festzuhalten:
E. 6.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Willkür liegt nach der Lehre und Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenügend dargelegt werden muss.
E. 6.5.2 Eine Verletzung des Willkürverbotes sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich das SEM kategorisch geweigert habe, die Beweismittel in angemessener und korrekter Weise zu würdigen, sich nur auf seine Lingua-Analyse gestützt habe, dass der Beweiswert sämtlicher Dokumente aus B._______ kategorisch verneint und der Antrag auf ein Obergutachten abgelehnt worden sei. Mit nicht stichhaltiger Begründung sei der Erkenntnisgewinn verneint worden, den ein DNA-Test bringen würde, und das SEM habe absurderweise behauptet, der Beschwerdeführer würde mit Hilfe von E._______ die Beweiserbringung inszenieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Willkürverbotes vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie weitere Abklärungen als nicht notwendig und auch angesichts seiner neuen Vorbringen und Beweismittel die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht teilt, bedeutet noch keine Verletzung des Willkürverbotes.
E. 6.5.3 Als Verletzung der Begründungspflicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe einerseits die Durchführung eines DNA-Tests mit fragwürdiger Begründung abgelehnt. Anderseits habe sie die Bedrohungslage aufgrund seiner Homosexualität nicht berücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer vermutete Kommunikation zwischen dem EDA und dem SEM hinsichtlich des Ortes für eine DNA-Probenentnahme ergeben. Vielmehr zeigt die von ihm eingereichte Email-Korrespondenz (Beweismittel 23 der Eingabe vom 20. Februar 2017) keinerlei Hinweis, dass das SEM überhaupt involviert gewesen wäre.
E. 6.5.4 Zudem wird in der Beschwerde behauptet, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, da es das Sprachprofil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse ungenau und falsch wiedergegeben habe, ebenso die individuellen Umstände im Zusammenhang mit dem Sprachprofil. Auch werde ein grosser Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 30. November 2017 und 16. Juli 2018 sowie von E._______ in dessen Schreiben vom SEM ignoriert. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht kein Obergutachten eingeholt, unter dem Aspekt der unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu prüfen.
E. 6.5.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Notwendigkeit für das Einholen eines Obergutachtens schon deshalb nicht gegeben ist, weil es sich bei den Lingua-Analysen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG handelt, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34). Umso weniger stellt der von E._______ verfasste Bericht ein Gutachten im Rechtssinn dar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass und weshalb E._______ die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität eines Lingua-Experten zuzusprechen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 34). Dem Bericht von E._______ fehlt insbesondere eine Sprachanlayse, mithin die Beachtung phonologischer, intonatorischer, morphologischer, syntaktischer, lexikalischer und phraseologischer Merkmale (vgl. a.a.O. E. 4b). Beim Bericht von E._______ handelt es sich vielmehr um die Wiedergabe seiner eigenen Erlebnisse und Erkenntnisse, mithin ebenfalls um eine schriftliche Auskunft. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Bericht von E._______ unterstehen der freien Beweiswürdigung. Für die Einholung eines Obergutachtens bestand und besteht indessen kein Anlass. Weder liegt eine unvollständige Sachverhaltserstellung vor, noch ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Einholen eines Obergutachtens angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.5.4.2 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind indessen nachfolgend in materieller Hinsicht zu beurteilen.
E. 7 Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass grundsätzliche Einwendungen gegen die Lingua-Analyse vom 4. November 2013, welche nicht auf neuen Beweismitteln beruhen, in einem Rechtsmittelverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2013 vorzutragen gewesen wären. Da jene Verfügung indessen unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können solche nicht auf dem Weg eines Folgeverfahrens nachgeholt werden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das SEM auf die fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in der Sprache J._______ berufe, was ein Indiz gegen die Herkunft aus B._______ sei, dies aber ungenau sei, da der Beschwerdeführer über passive Sprachkenntnisse in J._______ verfüge. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er verfüge über gute passive Sprachkenntnisse des J._______, auf sein Schreiben vom 19. November 2013 abstützt, ist er damit zufolge verspäteten Vorbringens nicht zu hören (vgl. E. 7). Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass dies nichts an der Tatsache ändert, dass er der Sprache J._______ im aktiven Sprachgebrauch nicht mächtig ist, obwohl es die dominante Sprache der Region, insbesondere der jungen Bevölkerung ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Die Kritik, das SEM habe sich nicht mit den lokalen Umständen und den von E._______ angeführten neuen Erkenntnissen zum prozentualen Anteil der Bevölkerung, die kein J._______ spreche, auseinandergesetzt beziehungsweise verkenne diese, schlägt fehl, da das SEM diese Umstände und die diskutierten Quellen als unerheblich eingestuft hat angesichts dessen, dass es nicht der soziolinguistischen Realität entspreche, dass der Beschwerdeführer kein J._______ spreche und die Argumente in der Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung lieferten (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch die Kritik an der Qualität der Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2019 (vgl. act. D18/10) und an den dem Beschwerdeführer offengelegten Qualifikationen der Lingua-Experten H._______ und I._______ überzeugt nicht. Es gibt keinen Anlass, an der Neutralität und Objektivität der involvierten Lingua-Experten zu zweifeln, deren Auftrag die Überprüfung des typischen Sprachrepertoires der gesuchstellenden Person und der Landeskenntnisse ist. Es bestand somit auch keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer beziehungswies E._______ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2018 beziehungsweise 13. Juli 2018 aufgeführten Fachexperten zu konsultieren.
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass der Einfluss der Homosexualität ihn zu einer eingeschränkten Teilnahme am sozialen Leben geführt habe, mithin sein landeskulturelles Wissen aus diesem Grund geringer ausgefallen sei, hätte er diesen Einwand gegen die Verfügung vom 28. November 2013 vortragen müssen. Allerdings überzeugt der Einwand angesichts seines jungen Alters im Zeitpunkt der Ausreise auch inhaltlich nicht.
E. 8.3 Grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ruft seine Behauptung in der Eingabe vom 20. Februar 2017 hervor, er habe sich an einen Nachbarn der Familie namens P._______ (nachfolgend: [....]) erinnern können, der heute in K._______ lebe, und mit diesem schliesslich Kontakt aufnehmen können, um die Beweismittel für das (neue) Gesuch zusammenzutragen. So habe P._______ schliesslich verschiedene Beweismittel im Januar 2016 an E._______ gesandt, wie beispielsweise die Bestätigungsschreiben des Chairman und des Oberhäuptlings (sowie weitere Beweismittel, Beilagen 1-8 der Eingabe vom 20. Februar 2017, vgl. act. D7, D8). Später habe dieser Nachbar noch Beweismittel per Mail gesandt sowie ein verschlossenes Couvert mit einer DNA-Probe der Mutter des Beschwerdeführers per Post (Beilagen 8-20 der Eingabe vom 20. Februar 2017 per Mail, Beilage 22, vgl. act. D7, D8). Beim Vergleich des Namens sowie der Schrift des Absenders, ersichtlich auf den Couverts der Beilagen 1 und 22 (Beweismittel der Eingabe vom 20. Februar 2017, vgl. act. D7, D8) an E._______ fällt auf, dass es sich bei P._______ nicht wie behauptet um einen wiederentdeckten Kontakt des Beschwerdeführers handelt, sondern dass dieser bereits im Beschwerdeverfahren (...) vom Beschwerdeführer betreffend Beschaffung von Beweismitteln kontaktiert worden war. Damals reichte der Beschwerdeführer über P._______ zum einen eine Farb-Kopie einer Geburtsurkunde ein, die er über seinen ehemaligen Nachbarn aus K._______ per Mail erhalten habe (vgl. Verfahren (...), Beschwerdedossier, Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2015, act. 8), zum anderen wenig später eine davon abweichende "Original-Geburtsurkunde" ("Delayed BC/2009"), die er ebenfalls von diesem Nachbarn erhalten habe (vgl. Verfahren (...) Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2015, act. 9, mit Zustellumschlag). Auf dem Couvert des Aktenstückes 9 ist der gleiche Name, P._______, in der gleichen Schrift ersichtlich wie auf den Couverts der Beilagen 1 und 22 der Eingabe vom 20. Februar 2017 des jetzigen Verfahrens (vgl. act. D7, D8). Dieser Nachbar hatte bereits in dem Verfahren (...) mit den voneinander abweichenden Geburtsurkunden Unstimmigkeiten hervorrufende Beweismittel eingereicht. Im Urteil (...) vom [Datum] E. 4.3 wurde festgehalten, es müsse sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung beziehungsweise um eine auf Bestellung und nach den Angaben des Beschwerdeführers ausgestellte Geburtsurkunde handeln. Diese Umstände stellen nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch den Beweiswert der jetzt durch den Nachbarn eingereichten Beweismittel in Frage.
E. 8.4 Dem SEM ist sodann beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort widersprüchlich sind und die Widersprüche vom Beschwerdeführer nicht überzeugend erklärt werden können.
E. 8.4.1 So hatte er im ersten Asylverfahren in der Befragung zur Person vom 4. April 2012 behauptet, er komme aus Q._______, was irgendwo in B._______ sei, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht habe (vgl. act. A4, S. 3). Im Schreiben vom 19. November 2013, in welchem er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua Analyse Stellung nimmt, behauptete er hingegen, er stamme aus dem Ort R._______, der bei S._______ liege (vgl. act. A28, S. 1). Gemäss den eingereichten Geburtsurkunden ist der Geburtsort des Beschwerdeführers einmal "R_______ L._______ (...) Distrikt" (vgl. (...), act, 8, eingereichte Kopie), dann "M._______ Town, F._______ District" (vgl. (...), act. 9). "M._______ Town, F._______ District" ist auch in der Geburtsurkunde, die als "Certified True Copy" im jetzigen Verfahren eingereicht wurde, sowie im "Stammdatenblatt" als Geburtsort eingetragen (vgl. Gutachten Beweis 10, sowie Foto 83 des beiliegenden USB-Sticks). Ebenso ist in den Bestätigungsschreiben des "Chairman" des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("...") (vgl. Beilagen 3 und 4 des Gesuchs vom 20. Februar 2017, act. D7 und D8) als Geburtsort des Beschwerdeführers M._______ eingetragen. Dort habe sich dieser bis November 2011 aufgehalten. In der Eingabe vom 20. Februar 2017 wird dargelegt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei zwar M._______, auch T._______ ausgesprochen. Den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend habe er aber in dem einige Kilometer entfernten und sehr kleinen Dorf U._______ verbracht (vgl. act. D7, S. 8, 9). Hingegen wurde in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019 dargelegt, er komme aus M._______, was eine andere Schreibweise für die Ortsangabe Q._______ sei. Diesen Ort habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch als Geburtsort angegeben. Allerdings habe die Familie eigentlich in V._______ gelebt, einem kleinen an M._______ angrenzenden Dorf. In V._______ habe die Familie ein Haus gehabt. Zudem habe die Familie eine Hütte in U._______ gehabt. In U._______ habe sich der Beschwerdeführer mehrere Tage und Woche am Stück aufgehalten, um seiner Tätigkeit als (...) nachzugehen (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2019, S. 32).
E. 8.4.2 Somit sind die Angaben zum Herkunftsort, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen und gelebt haben soll, insgesamt widersprüchlich, werden doch neben "M._______/Q._______" auch "R._______, bei S._______", "U._______" und schliesslich "V._______" genannt.
E. 8.5 Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er könne nun mittels des Geburtsregistereintrages, als "Stammblatt" bezeichnet, und mittels des verspäteten Geburtszertifikates "Certified True Copy Delayed/BC/2014" seine Herkunft beziehungsweise Geburt in B._______ nachweisen, überzeugen nicht.
E. 8.5.1 Grundsätzlich kann eine Geburtsurkunde mangels gesicherter individualisierter Angaben nur unterstützende Aussagekraft hinsichtlich der Identitätsfeststellung haben. Besonderes Gewicht kommt insofern den Aussagen des Beschwerdeführers zu, mit denen er bei fehlenden Identitätsnachweisen seine Identität allenfalls glaubhaft machen kann. Nur Ausweispapiere wie Pass oder Identitätskarte gelten als hinreichend zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, wobei absolute Sicherheit nur bei einem etablierten Personenstandswesen im Herkunftsland sowie der Möglichkeit, dort Informationen einzuholen, besteht. Eine Geburtsurkunde stellt keinen Identitätsausweis beziehungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) dar.
E. 8.5.2 Es ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass in B._______ selbst amtliche Dokumente wie Geburtskunden problemlos käuflich erworben werden können, was den Beweiswert der eingereichten Dokumente mindert. So hat auch E._______ als nicht mit dem Beschwerdeführer verwandte Person die "Certified True Copy Delayed/BC/2014" gegen Zahlung einer Gebühr erhalten können, wie er in seinem Gutachten ausführte und belegte (vgl. S. 16 des Gutachtens). In den obigen Ausführungen wurde im Übrigen bereits auf die im Beschwerdeverfahren (...) festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden hingewiesen (vgl. damaliges Urteil E. 4.3). Das SEM hat des Weiteren zutreffend auf verschiedene Auffälligkeiten des als Foto eingereichten "Stammblattes" hingewiesen. Die Kritik in der Beschwerde (vgl. S. 27), dass das SEM zur Prüfung der Authentizitär nicht den als Kontaktperson angegebenen "Deputy Chief Registrar of Birth and Death Records" kontaktiert habe, schlägt bereits wegen der leichten Erhältlichkeit amtlicher Dokumente in B._______ und der nicht zu leugnenden Korruption fehl. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Vorwurfes der fehlenden Kontaktaufnahme bezüglich anderer amtlicher Dokumente, da Gefälligkeitsabsprachen nicht ausgeschlossen werden können. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass es merkwürdig erscheint, dass der Nachbar (P._______) als nicht verwandte Person einen solchen Eintrag im Geburtsregister habe veranlassen können. Zudem hat nach den Angaben des Beschwerdeverfahrens (...) im zweiten Asylverfahren damals der Vater des Beschwerdeführers die eingereichte Original-Geburtsurkunde "Delayed BC/2009" beschafft, nicht der Nachbar, über den nur der Kontakt zur Familie hergestellt worden und der Versand erfolgt sein soll (vgl. (...), Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2015, act. 9). Die "Delayed BC/2009", angeblich vom Vater beschafft, wies das Ausstellungsdatum (...) auf, das gleiche Datum, das auch auf dem "Stammblatt" als Datum der Registrierung der Geburt eingetragen ist. Abgesehen vom sonderbaren Umstand, dass die Geburtsregistrierung durch den Nachbarn und nicht durch den Vater erfolgt sein soll, fällt auch auf, dass diese Registrierung (...) Jahre nach der Geburt vorgenommen worden sein soll; der zeitliche Zusammenhang mit dem damaligen Beschwerdeverfahren ist offensichtlich. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im damaligen Beschwerdeverfahren ein Foto dieses "Stammblattes" eingereicht hat. In der Beschwerde wird nun sogar behauptet, neben dem Nachbarn sei auch die Mutter des Beschwerdeführers bei der Geburtsregistrierung am (...) und für die Abgabe des Affidavits anwesend gewesen (vgl. Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019, S. 28). Dies erstaunt insofern, da im damaligen Beschwerdeverfahren die am gleichen Datum ausgestellte Geburtsurkunde vom Vater beschafft worden sein soll (siehe oben), also weder vom Nachbarn, der diese nur verschickt hatte, noch von der Mutter. Eine Anwesenheit der Mutter wurde im Zusammenhang mit den beschafften Geburtsnachweisen im damaligen Beschwerdeverfahren nicht erwähnt (vgl. Beschwerdedossier (...), Eingabe vom 16. April 2015, act. 9). Ebenso weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht der rechtmässigen Vorgehensweise der nachträglichen Registrierung von Geburten entsprechen dürfte, dass eine solche Registrierung durch die eidesstattliche Erklärung eines Nachbarn erfolgt sein soll. Vielmehr dürfe eine später als ein Jahr nach der Geburt vorgenommene Registrierung "only on an order made by the Chief Registrar after verifying the correctness of the birth or death and on payment of the prescribed fee" erfolgen. (vgl. The Births and Deaths Registration Act 1983, Art. 18 Abs. 2, https://data.unicef.org/wp.../(...)_birthreg_1983_en.pdf, zuletzt konsultiert am 16. September 2020). Insgesamt bezweifelt auch das Gericht, wie bereits das SEM in seiner Verfügung, dass das "Stammblatt" auf rechtmässigem Weg erstellt wurde, weshalb es nicht geeignet ist, die Geburt des Beschwerdeführers in B._______ glaubhaft zu machen.
E. 8.6 Auch dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Geburtszertifikat, der "Certified True Copy Delayed/BC/2014" (vgl. act. D17 Nr. 1, Beweismittel 10), hat das SEM zu Recht den Beweiswert abgesprochen, wobei sich das SEM - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sowohl mit der Geburtsurkunde als auch dem "Stammblatt" auseinandergesetzt hat (vgl. act. D28, S. 12, 13). Auf eine Kontaktaufnahme mit "Deputy Chief Registrar of Birth and Death Records" durfte das SEM aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen verzichten. Da bereits dem "Stammblatt" der Beweiswert abgesprochen wurde und die "Certified True Copy Delayed/BC/2014" auf der Geburtsregistrierung vom gleichen Tag (...) beruht, zumal auf dem Dokument der Geburtsurkunde unten links auf die Seite 95 der Geburtsregistrierung verwiesen wird (vgl. act. D17 Nr. 1, Beweismittel 10) und auch das "Stammblatt" auf der rechten Seite, oben, die Seitennummer 95 verzeichnet ist (vgl. Foto 83 des USB-Sticks, act. D17 Nr. 1), ist auch beim eingereichten Geburtszertifikat bereits aus diesem Grund der Beweiswert fraglich. Hinzu kommt, dass bereits im Beschwerdeverfahren (...) ein Geburtszertifikat eingereicht worden war, bei dem es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine echte Originalurkunde gehandelt habe, und zwar die nachträglich zugestellte Original-Geburtsurkunde "Delayed BC/2009" (vgl. Beschwerdedossier (...), Eingabe vom 16. April 2015, act. 9). Auf die neu eingereichte Geburtsurkunde trifft auch zu, was im Beschwerdeverfahren (...) zur Geburtsurkunde (der "Delayed/BC/2009") gesagt wurde, nämlich dass es sich "um eine Urkunde handelt, die dem Beschwerdeführer auf Bestellung und nach seinen Angaben ausgestellt wurde", weshalb sie als Herkunftsnachweis nicht geeignet sei (vgl. Urteil (...) vom [Datum] E. 4.3). Schliesslich hat E._______ in seiner Eingabe selbst ausgeführt, er habe die vorliegende Geburtsurkunde gegen Zahlung erwerben können (vgl. Gutachten S. 16 zum Beweismittel 10). Hinzuzufügen ist, dass auch gegen eine erst im (...) ausgestellt Geburtsurkunde sowie Geburtsregistrierung spricht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt hatte, er habe mit (...) Jahren eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A4, S. 6). Demnach müsste ausgehend vom Geburtsdatum (...) im Jahr 2009/2010 eigentlich eine Geburtsregistrierung vom Beschwerdeführer vorgelegen haben, nicht erst im (...), wie im "Stammblatt" eingetragen. So ist vorgesehen, dass «in order to obtain a national identity card, applicants must be six years or older and provide one of the following: a birth certificate, a B._______ passport, a voter identification card, or a naturalization certificate» (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, B._______: Birth certificates and national identity cards, including requirements and procedures, appearance and security features; document issued to replace a missing birth certificate; circumstances in which a Certified True Copy BC/)) is issued; prevalence of fraudulent copies of these documents; whether the government has ever suspended the issuance of birth certificates or other identity documents, 19. Oktober 2015, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/56af14734.html, zuletzt konsultiert am 16. September 2020). Die neu eingereichte Geburtsurkunde ist demnach nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ beziehungsweise dessen (...) Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.
E. 8.7 Auch die anderen eingereichten Dokumente, die dem Nachweis der Herkunft des Beschwerdeführers dienen sollen, sind nicht geeignet, seine Herkunft beziehungsweise Sozialisation in B._______ glaubhaft zu machen.
E. 8.7.1 Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, dass SEM dürfe nicht kategorisch die Authentizität der (amtlichen) Dokumente anzweifeln, sondern müsse die Kontaktangaben zu Amtsinhabern nutzen, um die Echtheit der Dokumente zu prüfen, ist dem zu widersprechen und auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Das SEM hat sich beispielsweise in seiner Verfügung ausführlich mit den eingereichten Bestätigungsschreiben des "Chairman" des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("...") (3 und 4-Beilagen der Eingabe vom 20. Februar 2017) auseinandergesetzt (vgl. act. D28, S. 6). Hierbei hat es zu Recht auf Unstimmigkeiten hingewiesen, nämlich den in den Schreiben aufgeführten Herkunftstort M._______ statt U_______ (wie im Gesuch vom 20. Februar 2017), wobei in der Beschwerde, wie bereits vorstehend erwähnt, als eigentlicher Herkunftsort neben U_______ noch V_______ genannt wurde. Auch widerspricht der in den Beweismitteln 3 und 4 aufgeführte Ausreisezeitpunkt November 2011 dem Ausreisezeitpunkt Februar 2012, den der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung am 24. März 2012 genannt hatte (vgl. act. A4, S. 9). Zudem ist unklar, wieso der Beschwerdeführer dem "Chairman" oder dem "Oberhäuptling" in dem grossen Distrikt persönlich bekannt sein sollte und sie eigene Kenntnisse über den Ausreisezeitpunkt haben sollten. Auch mit dem Stammdatenblatt und der Geburtsurkunde hat sich das SEM eingehend befasst (vgl. act. D28, S S. 12, 13) und nicht kategorisch, wie behauptet, die Authentizität abgelehnt (vgl. vorstehende Ausführungen).
E. 8.8 Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie einer "Voter ID Registration Card" des (vermeintlichen) Onkels des Beschwerdeführers (Beweismittel 24 der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019) vermag, abgesehen davon, dass sie nur als Kopie eingereicht wurde, ebenfalls keinen Beweiswert zu entfalten, mangelt es doch bereits an Identitätsnachweisen des Beschwerdeführers und des Onkels.
E. 8.9 Dass die eingereichten Fotos von Personen, Örtlichkeiten und Einrichtungen, Videos und Angaben von Kontaktpersonen sowie die Behandlungskarte der Mutter und der (...) des Beschwerdeführers keine geeigneten Beweismittel zum Identitätsnachweis darstellen, hat das SEM in der Verfügung begründet (vgl. act. D28, S. 6, 14), wobei auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist. Hinsichtlich der Behandlungskarte der (...)klinik hat das SEM zu Recht betont, es sei bereits stossend, dass ein Spital einer Drittperson Originalakten einer anderen Person ausgehändigt haben solle (vgl. act. D28, S. 6). Zudem hat das SEM, ebenso wie die Sektion Lingua in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (vgl. act. D18, S. 5), mehrfach zu Recht betont, dass die Abklärungen und demnach auch Beschaffung der Beweismittel durch E._______ bereits insofern mit Fragezeichen behaftet sind, da er als eine wohlgesinnte Person mit der Einstellung nach B._______ gereist und seine Abklärungen vorgenommen habe, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Es liege demnach keine Objektivität und Neutralität vor. Wie oben aufgeführt, ist auch die Rolle des helfenden Nachbarn P._______ angesichts dessen, dass über ihn bereits unechte Beweismittel im zweiten Asylverfahren eingereicht wurden (siehe oben), unklar. Auch wenn in der Beschwerde der Vorwurf der Absurdität erhoben wird hinsichtlich dessen (vgl. S. 29 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), dass das SEM die Möglichkeit anführt, die Videosequenzen mit Kontaktpersonen, wie dem "(...) Officer", oder die Aufnahmen der Familienmitglieder mit den Dialogen könnten vorgängig abgesprochen worden sein (vgl. act. D28, S. 13), so ist dieser Umstand möglicher Gefälligkeitshandlungen nicht von der Hand zu weisen. Ein familiäres Netz kann mit den Fotos und Videos ohnehin nicht nachgewiesen werden, mangelt es doch sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei den vermeintlichen Familienmitgliedern an den entscheidenden Identitätsnachweisen.
E. 8.10 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Ablehnung des Beschwerdeführers durch die (...) Delegation Ende Juli 2014 sei nicht hilfreich, da die Geburtsurkunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, ist auf die Ausführungen im Urteil (...) hinzuweisen, wonach die Echtheit der in diesem Verfahren eingereichten Geburtsurkunde bezweifelt wurde. Die leichte Erhältlichkeit amtlicher Dokumente in B._______ und die somit bereits fragliche Aussagekraft eben dieser dürfte im Übrigen auch einer Delegation des Landes bekannt sein. Die Ablehnung durch die Delegation aus B._______ beruhte im Übrigen nicht auf fehlenden Identitätsnachweisen, sondern auf dem persönlichen Eindruck während des Interviews, insbesondere die Sprache und den Inhalt des Gesprächs betreffend (vgl. act. V11/1).
E. 8.11 Die Kritik des Beschwerdeführers am Lingua-Gutachten unter Verweis auf die Eingaben von E._______, insbesondere dessen Gutachten, konnte nicht überzeugen, wobei vollumfänglich auf die Verfügung des SEM zu verweisen ist (vgl. act. D28, S. 10, 11).
E. 8.11.1 Der Beschwerdeführer konnte die im Lingua-Gutachten von November 2013 getroffene Feststellung, dass das Sprachprofil des Beschwerdeführers, wonach dieser Englisch spreche, aber kein J._______, der linguistischen Situation in B._______ widerspreche, da dort J._______ normalerweise vor Englisch erlernt werde und Englisch nur in Verbindung mit Schulbildung, wobei der Beschwerdeführer aber angegeben habe, nie zur Schule gegangen zu sein, nicht entkräften. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer besitze Passivkenntnisse in J._______ (vgl. E. 8.1 sowie S. 15 der Beschwerde), erklärt seine mangelnden Aktiv-Sprachkenntnisse nicht. Mit dem SEM ist es als unerheblich anzusehen, wie hoch der genaue prozentuale Anteil der J._______-sprechenden Bevölkerung ist, ob es 85 Prozent der Bevölkerung sind oder weniger, da der überwiegende Teil der Bevölkerung dieser Sprache mächtig ist und es sich insbesondere um die dominante Sprache der jüngeren Generation handelt (vgl. Würdigung der Sektion 22. Mai 2018, act. D18, S. 3, 4). Das SEM weist auch zu Recht auf die Anmerkungen der Sektion Lingua hin, dass die (angeblichen) Familienmitglieder anscheinend J._______ sprechen (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung).
E. 8.11.2 Die vorhandenen Englisch-Kenntnisse vermag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Sozialisation ebenfalls nicht zu erklären. Die (verspätet vorgebrachte) Behauptung, die Englischkenntnisse beruhten auch auf dem mehrjährigen Einfluss des (...) Englisch eines Wohnpartners in der Schweiz (vgl. Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019, S. 18), können bereits deshalb nicht überzeugen, da das Interview bereits im Oktober 2013 stattfand und nicht erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz. Da das Englische in B._______ die Funktion einer Bildungs- und Verwaltungssprache hat (Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018, vgl. act. D18, S. 2), der Beschwerdeführer aber seinen Angaben gemäss "landwirtschaftlich, und zwar ganz im Sinne der Subsistenzwirtschaft" lebte (vgl. S. 16 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), "oft allein war" und "wenig soziale Kontakte" hatte (S. 16 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), wobei er gemäss den Angaben im rechtlichen Gehör (vgl. act. A28) nie zur Schule ging, können demnach die Englischkenntnisse nicht erklärt werden. Nur der "Genuss des Radiohörens" (vgl. S. 18 der Beschwerde) vermag die Englischkenntnisse nicht zu begründen, zumal sich das nicht mit dem bemühten "Stereotyp der hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten beschränkten (...) Landbevölkerung" (vgl. Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018, act. D18, S. 8), das E._______ in seiner Argumentation verwendete (vgl. Gutachten S. 11, act. D17 Nr. 1), vereinbaren lässt. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Englischkenntnisse auch dadurch erworben, dass er wie sein Onkel W._______ mit den eigenen (...) Handel getrieben habe und hierbei Englisch gelernt habe (vgl. Gutachten S. 7, act. D17 Nr. 1), passt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte gehabt haben will, immer auf der Farm und nie auf dem Markt gewesen sei und gar kein Geld besessen habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Lingua-Analyse im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. November 2013, act. A28, S. 1).
E. 8.11.3 Hinsichtlich der Kritik von E._______ in seiner Stellungnahme von Juli 2018 (vgl. act. D17 Nr. 5 S. 10), dass das zweite Gespräch zur X._______[Sprache]-Analyse erst Jahre nach der Flucht durchgeführt worden sei, ist nochmals zu betonen, dass die vom Experten I._______ angefertigte Aktennotiz zu den X._______[Sprache]-Kenntnissen des Beschwerdeführers nicht auf einem im Jahr 2016 durchgeführten Interview beruhte, sondern auf der Aufnahme des Interviews vom 24. Oktober 2013. Auch die im Lingua-Gutachten vom 4. November 2013 festgestellten fehlenden landes-kulturellen Kenntnisse von seiner geltend gemachten Herkunftsregion konnte der Beschwerdeführer nach wie vor nicht überzeugend erklären. Im Rahmen des Lingua-Interviews wird nicht ein Spezial-Wissen geprüft, vielmehr werden die Themen den Angaben des Probanden, mithin dem Wissen und den Gegebenheiten der befragten Person angepasst (vgl. act. D18 S. 2), so im Falle des Beschwerdeführers bei den Fragen zu Essen, Fussball, Geographie etc. (vgl. act. D28, S. 11). Die Nennung einer typischen Speise oder einer Person des kulturellen oder sportlichen Lebens konnte beispielsweise vom Beschwerdeführer erwartet werden (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs 12. November 2013, vgl. act. A25, S. 2). Nicht Gegenstand einer Lingua-Analyse sind hingegen die Würdigung von Beweismitteln wie Geburtsurkunden oder medizinischen Behandlungskarten, weshalb sich auch die Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 nicht auf alle Punkte des "Gutachtens" von E._______ bezieht (vgl. act. D18, S. 1), sondern nur auf solche, die sie sprachlichen Fähigkeiten und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse betreffen.
E. 8.12 Soweit Sachverhaltsergänzungen zur Integration und Entdeckung der Homosexualität als integralen Bestandteil der Identität geltend gemacht und diesbezügliche Beweismittel der Beschwerde Nachweise zur erfolgreichen Integration beigebracht werden (siehe insbesondere Beilagen 19-22 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), ist darauf hinzuweisen, dass diese Punkte nicht Gegenstand des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches sind, in dem es um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung in Bezug auf die Herkunft, den Identitätsnachweis des Beschwerdeführers geht, nicht um möglichen Gründe, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Im Übrigen gilt weiterhin, wie schon in der unangefochten gebliebenen Verfügung von November 2013, dass mangels gesicherter Angaben über den Herkunftsstaat keine Prüfung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse vorgenommen werden kann, der Vollzug der Wegweisung in das verheimlichte Herkunftsland somit als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist.
E. 8.13 Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge sind aus den folgenden Gründen abzuweisen:
E. 8.13.1 Der Antrag bezüglich der Einholung eines Obergutachtens wurde bereits abgewiesen (vgl. E. 6.4.4.1). Es besteht auch keine Veranlassung, einen neuen Lingua-Sachverständigen das damalige Interview beurteilen zu lassen, da seitens des Gerichts - trotz der vorgetragenen Kritik - kein Anlass für Zweifel an der Neutralität und oder Objektivität der Lingua-Analyse beziehungsweise den damit befassten Personen besteht. Ebenso wird der Antrag auf Einholung einer DNA-Analyse mangels Vorliegens entsprechender Identitätsnachweise der vermeintlichen Mutter sowie des Beschwerdeführers abgewiesen (siehe oben). Es erschliesst sich angesichts seiner umfassenden Eingaben nicht, wieso E._______ als Zeuge vernommen werden sollte, neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten, weshalb der Antrag ebenfalls abgewiesen wird.
E. 8.13.2 Auch der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität wird abgewiesen. Grundsätzlich wird ein Wiedererwägungsgesuch im Aktenverfahren ohnehin ohne erneute Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vorliegend erübrigte sich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität auch deshalb, da angesichts seiner nach wie vor unbekannten Herkunft die Homosexualität nicht von Relevanz sein kann, weil Vollzugshindernisse bezüglich hypothetischer Herkunftsländer nicht abzuklären sind (vgl. bereits Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (...) vom [Datum]).
E. 8.13.3 Der Antrag auf Akteneinsicht in die gesamten Akten des SEM, auch bezüglich einer möglichen Kommunikation zwischen SEM und EDA wegen des DNA-Abgleichs, wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweisen dem seit dem 25. August 2015 bevollmächtigten Rechtsvertreter wurde nämlich bereits mit Verfügung vom 27. August 2015 umfassend Akteneinsicht in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewährt (vgl. act. B15), auch in bereits bekannte und unwesentliche Akten. Dies war für ihn Anlass, am 6. Oktober 2015 ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, in dem er festhielt, ihm sei Akteneinsicht gewährt worden (vgl. act. C1, S. 1). Es besteht also kein Anlass, ihm erneut Akteneinsicht zu gewähren.
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 eingehend und zutreffend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vorgelagerten Verfahren beseitigen könnten, weshalb auch der Wegweisungsvollzug weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 28. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit diesem Urteil dahin.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 4. Mai 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7372/2018 Urteil vom 23. September 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. März 2012 stellte der nach eigenen Angaben aus B._______ stammende Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, wobei er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. November 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) wegen Täuschung über die Identität nicht ein. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in Auswertung des Lingua-Gespräches sei der Sachverständige in seiner Analyse zum Schluss gelangt, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers definitiv nicht in B._______ erfolgt sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Darin verwies er auf seine bis anhin verschwiegene Homosexualität. In seinem Heimatland B._______ drohten ihm eine lange Gefängnisstrafe und gravierende Menschenrechtsverletzungen. B.b Mit Verfügung vom 10. November 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, es sei bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht aus B._______ stamme. Er habe in seinem weiteren Asylgesuch keine Argumente vorgebracht oder Dokumente eingereicht, welche diese Feststellung in Frage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund vermöge die geltend gemachte Homosexualität in Bezug auf B._______ keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das BFM habe nach wie vor von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs auszugehen. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil (...) vom [Datum] abgewiesen wurde. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch betreffend Feststellung Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit Wegweisungsvollzug" betitelter Eingabe vom 6. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vor-instanz. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass er entweder aus B._______, C._______ oder D._______ stamme. Ebenso sei erstellt, dass er homosexuell sei. Der Wegweisungsvollzug sei in jedes der vom SEM als möglich erachteten Herkunftsländer als unzulässig oder unzumutbar zu erkennen. C.b Das SEM trat auf das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 nicht ein C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom [Datum] ab. Es hielt fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass seinen Vorbringen über die angebliche Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezogen auf eine Auswahl von angeblich drei möglichen westafrikanischen Herkunftsstaaten keine Relevanz zukommen könne, da bei offenkundiger Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft ohne weiteres von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. D. D.a Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein "neues Asylgesuch" ein, in welchem er geltend machte, es werde mit dem vorliegenden Gesuch nunmehr der Beweis für seine Nationalität und Identität erbracht, und zwar Dank der Abklärungen einer ihm wohlgesinnten Person (E._______ [nachfolgend: [....]). In zahlreichen Gesprächen mit dem Rechtsvertreter und E._______ sei versucht worden, vieles aus seiner Erinnerung zu Ereignissen und Personen im Heimatland hervorzuholen. Er habe sich an einen hilfsbereiten ehemaligen Nachbarn erinnert und mit diesem schliesslich wieder Kontakt aufnehmen können. Der ehemalige Nachbar habe, auch mit seiner Mutter, Reisen in B._______ unternommenen und E._______ im Januar 2016 verschiedene Beweismittel zugestellt. D.b Mit Schreiben vom 9. November 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2017 handle es sich bei dieser nicht um ein neues Asylgesuch, sondern vielmehr um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 28. November 2013. In der Eingabe werde nämlich sinngemäss geltend gemacht, die unangefochten gebliebene Verfügung sei fehlerhaft, weil die (...) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nunmehr mit neuen Beweismitteln belegt werden könne. Auch stelle sich die Frage, weshalb die Beweismittel, die bereits im Jahr 2016 bekannt gewesen sein müssten, beim SEM erst mit der Eingabe vom 20. Februar 2017 eingereicht worden seien. D.c Als Beilage zur Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 30. November 2017 wurde ein von E._______ verfasstes, als "Gutachten" bezeichnetes Dokument, datierend vom 8. November 2017, eingereicht ("Gutachten zur Herkunft von A._______", nachfolgend: Gutachten). E._______ habe vor Ort Recherchen getätigt und Beweismittel zusammengetragen. Damit könne nun die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zweifelsfrei belegt und die Fehlerhaftigkeit des Lingua-Gutachtens bestätigt werden. D.d Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 und 4. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Schreiben der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 (Würdigung des "Gutachten zur Herkunft von A._______" von E._______). D.e Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Stellung und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von E._______ vom 13. Juli 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - trat das SEM auf den Antrag, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, nicht ein und wies die Anträge auf Durchführung einer DNA-Analyse und auf Zeugeneinvernahme ab. Das Wiedererwägungsgesuch wurde ebenfalls abgewiesen und die Verfügungen vom 28. November 2013 und 10. November 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Zudem erhob das SEM eine Verfahrensgebühr und stellte fest, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Entscheid des SEM vom 28. November 2013 umzustossen. Basierend darauf ergebe sich, dass auch hinsichtlich des Verfolgungsvorbringens der Homosexualität kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. Für die weitergehende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung wird auf die Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Es wurde eine ausführliche Beschwerdebegründung sowie eine allfällige Korrektur der Beschwerdeanträge innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist angekündigt. G. Das Gericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit (ergänzender) Beschwerde vom 24. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde umgehend darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, gegebenenfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl bekannt zu geben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM aufgrund einer willkürlichen und gesetzeswidrigen Rechtsanwendung nichtig und deshalb aufzuheben sei. Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben unter Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Für den Fall, dass das Gericht materiell entscheide, stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 22). Als Beweismittel (aufgelistet auf S. 36 der Beschwerde) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsurteile, Presse- und Menschenrechtsberichte sowie Fotos des Beschwerdeführers aus der Schweiz und eine Kopie einer Wahlregisterkarte ein, die vom Onkel des Beschwerdeführers stamme. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 bekräftige der Rechtsvertreter das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach der mit der Sache befasste Sachbearbeiter des SEM befangen gewesen sei und gegen diesen ein Ausstandsgrund vorliege. J. Der Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2020, dass er trotz des bestehenden Vollzugsstopps einer Delegation der (...) Behörden zugeführt werden solle. Es dränge sich eine unverzügliche Kassation der angefochtenen Verfügung auf. K. Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, die (...) Delegation habe es abgelehnt, ihn als Staatsbürger anzuerkennen. Aufgrund verschiedener fragwürdiger Umstände dränge sich der Verdacht auf, es sei dem SEM nur darum gegangen, den erbrachten Beweis seiner Herkunft in Frage zu stellen. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in diverse Aktenstücke der Vollzugsakten, welche ihm vom SEM mit Verfügung vom 2. April 2020 verweigert worden sei. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 3.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer erachtet die Qualifikation seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 als Wiedererwägungsgesuch als falsch. Zwar beinhalte das Asylgesuch vom 20. Februar 2017 auch Unterlagen, Informationen und Beweismittel, welche allenfalls früher hätten beigebracht werden können. Da aber auch klar Gründe und Beweismittel vorlägen, welche zwingend eine Behandlung als Asylgesuch notwendig machten, sei ein solches eingereicht worden. 4.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid zu Recht davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2017 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelte. Der Beschwerdeführer machte darin vorrangig geltend, er könne nun mit neuen Abklärungen in B._______ und entsprechenden Beweismitteln den Nachweis für seine Nationalität und Identität erbringen und damit belegen, dass die entsprechenden Erwägungen im (unangefochten gebliebenen) Entscheid vom 28. November 2013 falsch seien. Damit bringt er neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Diese waren vom SEM (vgl. auch BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Homosexualität keine neuen Sachverhalte vorgebracht hat. Dass die Thematik der Homosexualität allenfalls erneut aufzugreifen wäre, wenn die Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen würde, ändert daran nichts. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Zunächst wies es darauf hin, dass die allgemeinen Hintergrundinformationen zu B._______, die Ausführungen zur geltend gemachten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zur M._______ Secondary School mit den zitierten Quellen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln, nicht geeignet seien, die geltend gemachte Herkunft aus B._______ beziehungsweise die (...) Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Zudem gebe es gewisse Widersprüche zu den Herkunftsangaben im ersten Asylverfahren. Amtliche Dokumente aus B._______ seien angesichts der im Land weit verbreiteten Korruption und der leichten Erhältlichkeit nur von eingeschränktem Beweiswert. Auch die eingereichte Behandlungskarte der (...)klinik vermöge weder die Sozialisation in B._______ noch die (...) Staatsangehörigkeit zu belegen. Ebenso wenig seien die Bestätigungsschreiben des Chairman des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("..."), wonach der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe, geeignet, die Schlussfolgerungen der Verfügung vom 28. November 2013 umzustossen. Das Gleiche gelte für die Bestätigung des Oberhäuptlings des Stammfürstentums bezüglich der Mutter. Die eingereichten Fotos von Gebäuden in den verschiedenen Orten in B._______, die Fotos der Mutter, deren Behandlungskarte des "G._______ Hospitals" sowie der (...) des Beschwerdeführers von 2014 seien ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit zu belegen. Der Antrag, eine DNA-Analyse mit Proben der Mutter und des Beschwerdeführers durchzuführen, sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder keine Identitätspapiere eingereicht hätten und eine DNA-Analyse somit keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer (...) Sozialisierung und Staatsbürgerschaft bringen würde. Bezüglich des als Gutachten bezeichneten Schreibens samt Beweismitteln von E._______ sei auf das Schreiben der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 zu verweisen. Darin werde Bezug genommen auf die Kapitel 1-3 des Schreibens von E._______ und festgehalten, dass und weshalb das als "Gutachten" bezeichnete Schreiben sowohl aus formellen wie auch inhaltlichen Gründen nicht geeignet sei, die Lingua-Analyse in Frage zu stellen. Sodann sei anzumerken, dass es sich dabei um die schriftliche Auskunft einer unabhängigen Drittperson (und nicht eines SEM-Mitarbeiters), vorliegend des Experten H._______, handle, und dessen Lebenslauf und Qualifikation dem Beschwerdeführer bereits mehrfach zugestellt worden seien. Die Sektion habe sich zu verschiedenen Punkten des Schreibens von E._______ nicht äussern können, da diese (z.B. Beurteilung von eingereichten Beweismitteln) nicht zu ihrem Fachbereich gehörten. Grundlage für die Verfügung vom 28. November 2013 sei nur das Gutachten von H._______ gewesen, nicht die Aktennotiz von I._______. Letzterer sei nicht vom SEM im Entscheidprozess zugezogen worden, sondern von der Abteilung Rückkehr des Direktionsbereiches Internationale Zusammenarbeit im SEM zur Vollzugsvorbereitung. Dessen Aktennotiz basiere im Übrigen auf dem Interview von Oktober 2013, es sei 2016 kein X._______[Sprache]-Interview durchgeführt worden. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe im Wesentlichen die festgestellte fehlende Kompetenz in der Sprache J._______ und das fehlende kulturelle und landeskundliche Wissen über B._______. Die fehlenden Kenntnisse des J._______ [Sprache] entsprächen nicht der soziolinguistischen Realität in B._______ und sei aussergewöhnlich, umso mehr, als die Geschwister gemäss E._______ über eine diesbezügliche Kompetenz verfügen würden. Bezüglich der festgestellten eklatanten Wissenslücken über kulturelle und landeskundliche Aspekte sei festzuhalten, dass die entsprechenden Fragen im Interview jeweils der Bildung und Sozialisierung der befragten Person angepasst würden. Da der Beschwerdeführer im Übrigen angegeben habe, immer in M._______ gelebt zu haben, könnte von einem Aufwachsen in städtischen Verhältnissen ausgegangen werden. Insgesamt seien die Einwände gegen das Lingua-Gutachten vom 4. November 2013, soweit sie sich auf die Ausführungen von E._______ stützten, nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen und die Verfügung vom 28. November 2013 umzustossen. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die (...) Behörden den Beschwerdeführer im Rahmen einer Identifizierungsmission nicht als (...) Staatsangehörigen anerkannt hätten. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer mit den Schreiben von E._______ von November 2017 und Juli 2018 geltend mache, er könne nunmehr mit dem "Stammblatt" des Office of the Chief Registrar Births and Deaths in K._______ und der verspäteten Geburtsurkunde seine Geburt in B._______ beweisen, sei dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Beweismittel für diesen Nachweis nicht geeignet seien. Der Beschwerdeführer habe bereits im früheren Verfahren zwei Geburtsurkunden eingereicht, bei denen es Ungereimtheiten gegeben habe. Zudem sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil (...) festgehalten worden, dass Geburtsurkunden in B._______ nicht fälschungssicher seien und die Dokumente käuflich erworben werden könnten. Bei dem als "Stammblatt" bezeichneten Dokument fehlten verschiedene vorgeschriebene und als wesentlich zu bezeichnende Eintragungen. Auch falle auf, dass als derjenige, der die Geburt gemeldet habe und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, der Nachbar eingetragen sei, was zum einen Angaben im früheren Verfahren zur Beschaffung der Geburtsurkunde widerspreche und zum anderen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise der Registrierung von Geburten entspreche. Auch die "Certified True Copy" der "Delayed"-Geburtsurkunde weise Ungereimtheiten auf und es dürften auch bezüglich des Erwerbs des Dokumentes nicht die gesetzlich vorhergesehenen Voraussetzungen zum Erhalt einer solchen beglaubigten Kopie eingehalten worden sein. 5.1.3 Der schriftlichen Bestätigung des "(...)" komme kein Beweiswert zu, ebenso wenig den Videosequenzen, mit denen vom "(...) Officer" des F._______ Distriktes die Herkunft des Beschwerdeführers bestätigt werden solle. Auch die Fotos und Videosequenzen von Familienangehörigen und Eindrücke aus B._______ seien wegen möglicher Absprachen der Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass keine Identitätsnachweise der Familienmitglieder vorlägen, nicht geeignet, die Lingua-Ergebnisse und den Entscheid des SEM vom 28. November 2013 zu widerlegen. Die weiteren Fotos mit Eindrücken aus den vermeintlichen Herkunftsorten des Beschwerdeführers und zur (...)klinik in L._______ vermöchten die Sozialisierung in B._______ ebenfalls nicht zu belegen. 5.1.4 Zum Antrag des Beschwerdeführers, E._______ sei als Zeuge einzuvernehmen, hielt die Vorinstanz fest, dazu bestehe keine Veranlassung, zumal er sich bereits mehrfach ausführlich habe äussern können. Nicht einzutreten sei auf den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, da der diesbezüglich angerufene Gesetzesartikel (Art. 60 Abs. 2 Bundeszivilprozessordnung [BZP; SR 273]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde. 5.1.5 Insgesamt seien die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Entscheid des SEM vom November 2013 umzustossen. Basierend darauf ergebe sich, dass auch hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen wegen Homosexualität kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege, zumal diesbezüglich nichts Neues vorgebracht werde. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer seinerseits führte zunächst aus, die Verfügung des SEM sei für nichtig zu erklären, da das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens argumentiert habe, Art. 60 BZP sei für das erstinstanzliche Verfahren nicht anwendbar. 5.2.2 Das SEM habe zudem das Willkürverbot verletzt, da es sich kategorisch geweigert habe, die Beweismittel in angemessener und korrekter Weise zu würdigen. Stattdessen habe es sich ausschliesslich auf die angeblich unfehlbare Lingua-Analyse gestützt. Die willkürliche Beweiswürdigung zeige sich darin, dass sich das SEM dem Beweiswert sämtlicher Dokumente aus B._______ kategorisch verweigere, auf rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Weise den Antrag auf ein Obergutachten ablehne, mit nicht stichhaltiger Begründung den DNA-Test verweigere und absurderweise insinuiere, der Beschwerdeführer habe mit Hilfe von E._______ die Beweiserbringung aufwändig inszeniert. 5.2.3 Das SEM habe den Antrag auf ein Obergutachten willkürlich abgelehnt. Entgegen den Ausführungen des SEM könne Art. 60 Abs. 2 BZP nach Art. 19 VwVG im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angerufen werden. Es müsse gefolgert werden, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst und wider besseren Wissens diese Begründung abgegeben habe, was klar rechtsmissbräuchlich sei. 5.2.4 Das SEM habe seine Begründungpflicht verletzt, indem es einem allfälligen DNA-Test der Mutter des Beschwerdeführers jeglichen Erkenntnisgewinn abgesprochen habe. Dass die Bestätigung der Mutter-Sohn Beziehung keinen Rückschluss auf die (...) Staatsangehörigkeit zulasse, stelle eine fragwürdigen Begründung dar. Es sei ausführlich dokumentiert worden, dass die Mutter, wie auch die anderen Familienangehörigen, (...) Staatsangehörige aus der Region um M._______ seien. Die Auffassung des SEM lasse auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und Begründungspflichtverletzung schliessen. Auch werfe die unvorhergesehene Wendung, dass die Entnahme der DNA-Probe der Mutter plötzlich nach unerklärlichem Meinungswechsel nicht mehr in K._______, sondern in der N._______ stattfinden müsse, Fragen auf. Damit werde die Beweiserbringung praktisch verunmöglicht. Es müsse zu einer Kommunikation zwischen dem SEM und dem EDA gekommen sein, wobei allfällige Akten der Rechtsvertretung nicht vorlägen. Es werde daher beantragt abzuklären, ob eine Kommunikation stattgefunden habe und diese Kommunikation sei vollumfänglich offenzulegen. Es werde nochmals der Antrag gestellt, dass eine DNA-Probe der Mutter im Beisein eines Mitarbeiters der Botschaft entnommen und diese mit der bereits vorhandenen DNA-Probe der Mutter sowie mit einer neuen DNA-Probe des Beschwerdeführers verglichen werde. 5.2.5 Indem das SEM nicht auf die asylrelevante Bedrohung eingegangen sei, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in B._______ drohe, verschliesse es sich einer sorgfältigen Risikoüberprüfung. Ebenso sei die aktuelle Situation in B._______ mit der Diskriminierung und Bedrohung Homosexueller zu berücksichtigen. Es wäre für den Beschwerdeführer unmöglich, bei einer Rückkehr nach B._______ die in der Schweiz frei gelebte Homosexualität zu verstecken. In B._______ müsste er aber um Leib und Leben fürchten und könne nicht auf den Schutz des Staates zählen. Seine Homosexualität ergebe sich aus den bereits erbrachten Beweisen, die in den Akten enthalten seien. 5.2.6 Das SEM habe eine unvollständige und unkorrekte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Sprachprofil des Beschwerdeführers sowie zu dessen soziokulturellem und ökonomischen Hintergrund vorgenommen. Das Sprachprofil des Beschwerdeführers ("X._______[Sprache], Englisch, kein J._______[Sprache]") werde als ein Hauptkriterium gegen die Herkunft aus B._______ angeführt. Dies sei ungenau und falsch, da nicht zwischen aktiven und passiven Sprachkenntnissen unterschieden worden sei, der Beschwerdeführer aber über passive Sprachkenntnisse verfüge. Auch sei das SEM nicht auf die Ausführungen im Asylgesuch vom 20. Februar 2017 unter dem Punkt "Sprache und Ethnizität" zu den ethnischen Gruppen im F._______-Distrikt und den dort gesprochenen Sprachen mit Englisch als offizieller Sprache eingegangen. Den dortigen lokalen, kontextuellen Umständen habe das SEM ebenfalls keine Beachtung geschenkt. Ebenso wenig habe es die Ausführungen im Schreiben vom 16. Juli 2018 und im Gutachten von E._______ vom 13. Juli 2018 berücksichtigt. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass nach neuestem Wissenstand der Bevölkerungsanteil, der kein J._______ spreche, wesentlich tiefer liege, als vor einigen Jahren angegeben. Somit sei auch das Argument des SEM, es sei äusserst ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ kein J._______ [Sprache] spreche, nicht stichhaltig. Zudem sei das SEM nicht auf die Expertenkonsultationen (Beratung durch einheimische Akademiker) von E._______ vor Ort eingegangen. Überdies sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Lebensumstände der Druck, sich gute J._______ [Sprache]-Kenntnisse anzueignen, eher gering gewesen. Auch stimme die Argumentation des SEM nicht, dass der aus M._______ stammende Beschwerdeführer auch deshalb J._______ [Sprache] sprechen müsse, da M._______ eine Stadt sei und J._______ [Sprache] vor allem in Städten gesprochen werde. Man könne nicht behaupten, dass in M._______ städtische Verhältnisse herrschten. Insgesamt überzeuge somit das Argument des SEM nicht, dass aufgrund der mangelnden J._______ [Sprache]-Kenntnisse des Beschwerdeführers eine Hauptsozialisation in B._______ ausgeschlossen werden könne. 5.2.7 Ungenau und falsch sei das Argument, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Englischkenntnisse, die er wegen seiner fehlenden Schulbildung nicht haben dürfte, nicht aus B._______ kommen könne. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass er sich solche ausserhalb der Schule angeeignet habe. Die nach Ansicht des Lingua-Experten festgestellten Züge des (...) Englisch seien mit den auf der Flucht erworbenen Kenntnissen und dem mehrjährigen Einfluss eines (...) Wohnpartners zu erklären. Auch sei nach wie vor die Qualität der Gutachten und Stellungnahmen der Lingua-Mitarbeiter fraglich, da die Frage offenbleibe, ob die Experten lokale Kenntnisse des F._______ Distrikt hätten, welche zur korrekten Einschätzung eines Dialektes in B._______ notwendig seien. 5.2.8 Entgegen der Lingua-Anaylse und der Auffassung des SEM seien die Angaben des Beschwerdeführers mit seinen Lebensumständen vereinbar. Er habe kaum Zugang zu Geld gehabt, die Familie habe von der Subsistenzlandwirtschaft gelebt und er habe keine Schule besucht. Daher habe er keine Preise auf dem Markt nennen können und grosse Wissenslücken im Bereich Politik, kulturelles Leben und Geographie. Aber er kenne die typischen Speisen seiner Region und habe hinsichtlich des Bürgerkriegs das typische oberflächliche Wissen eines ländlichen Einwohners ohne Schulbildung. 5.2.9 Unberücksichtigt geblieben sei der Einfluss der Homosexualität des Beschwerdeführers, die ihn dazu veranlasst habe, seine sozialen Interaktionen gering zu halten, weshalb er wegen eingeschränkter Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben über weniger Wissen in Themen wie Politik und Sport verfüge. 5.2.10 Insgesamt verliere die Lingua-Analyse angesichts der aufgeführten Argumente an Argumentationskraft. Vielmehr zeige sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen und lokalen Verhältnisumstände aus B._______ stamme. Das SEM habe somit aufgrund einer teilweise ungenauen sowie fehlerhaften Lingua-Analyse den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft abgeklärt. Angesichts der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen sei eine Kassation zwingend. 5.2.11 Unter dem Titel "Rechtserheblicher Sachverhalt und Beweisthema" verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Homosexualität als integraler Bestandteil seiner Identität und seines Bewusstseins sowie seine Integrationsbemühungen in der Schweiz. Sodann kritisiert er, die von ihm eingereichten zahlreichen Beweismittel seien von der Vorinstanz äusserst mangelhaft und selektiv gewürdigt und die angegebenen Zeugen wie Familienangehörige oder Experten seien nicht kontaktiert worden. Dies werfe Fragen auf und stelle einen Hinweis auf Befangenheit und Voreingenommenheit dar, hätte das SEM doch die Beweismittel würdigen müssen. Die Argumentation des SEM, wonach kategorisch die Authentizität sämtlicher eingereichter Dokumente aus B._______ angezweifelt werde, da die dortigen Behörden als hochkorrupt gelten würden, sei nicht zulässig. Es sei höchst problematisch, wenn ein Asylsuchender durch seine Herkunft automatisch unter den Generalverdacht falle, sämtliche beigebrachten amtlichen Beweismittel seien gefälscht. Angesichts der Voreingenommenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM sei naheliegend, dass er den vorliegend eingereichten amtlichen Dokumenten den Beweiswert abgesprochen habe. Statt die Beweismittel kategorisch als gefälscht abzutun, hätte das SEM vielmehr die Kontaktangaben zu Amtsinhabern nutzen sollen, um die Authentizität der Dokumente zu überprüfen. Das SEM habe zu Unrecht den Beweiswert der eingereichten Geburtsurkunde sowie des Stammblattes verneint und den eingereichten Fotos und Videos von Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Beweiswert mit der fragwürdigen Begründung abgesprochen, dass sich die Beweismittel leicht herstellen liessen. Dabei würden diese Dokumente belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch heute noch in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebe. Als neues Beweismittel werde auch die Wahlregistrierungskarte des Onkels mütterlicherseits eingereicht, die klar dessen (...) Staatsbürgerschaft belege. Den Beweiswert der Behandlungskarte des (...)spitals in L._______ sowie die Authentizität des Dokumentes habe das SEM unbegründet in Frage gestellt und damit auch die Begründungspflicht verletzt. Der vom SEM erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer beziehungsweise E._______ habe eine Reihe von Beweismitteln und Aussagen der Familienmitglieder komplett inszeniert, sei absurd. Auch sei die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und sogar falsch. So sei der Verweis auf die (...) Delegation, die den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen B._______ anerkannt habe, wenig hilfreich, zumal zu dem Zeitpunkt die (...) Geburtsurkunde noch nicht vorgelegen habe, die zu einem positiven Resultat geführt hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Ortsangaben zu seinem Heimatort gemacht. 5.2.12 Der Beschwerdeführer sei angesichts seiner Homosexualität in B._______ akut bedroht und an seinem Heimatort speziell durch die Feindschaft des Ehemannes der ehemaligen Freundin in Gefahr, weshalb er asylrelevant verfolgt und als Flüchtling anzuerkennen sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 4. Mai 2020 verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer sieht eine gesetzeswidrige Rechtsanwendung darin, dass das SEM auf den Antrag, es sei ein Obergutachten einzuholen, mit der Begründung nicht eingetreten sei, Art. 60 BzP finde im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung. Dieser extreme Formmangel führe zur Nichtigkeit. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Art. 60 BZP auf das erstinstanzliche Verfahren keine Anwendung finden könnte, zumal Art. 19 VwVG gerade ausdrücklich auf dessen sinngemässe Anwendung verweist. Indessen führt diese unzutreffende Annahme des SEM nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine solche ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 ff.; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 26 zu Art. 5 m.w.H.). Die von Lehre und Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Ob die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts ein Obergutachten hätte einholen müssen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 6.3 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Einsicht in verwaltungsinterne Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, kann ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8). Die Durchsicht der vorinstanzlichen Vollzugsakten ergibt, dass die Aktenstücke A26, A27, A29 und A31 vom SEM zutreffend als verwaltungsinterne Akten qualifiziert wurden, welche nicht geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen. Die diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht ist entsprechend nicht zu beanstanden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem von ihm mit Eingabe vom 4. Mai 2020 eingereichten Aktenverzeichnis Einsicht in sämtliche weiteren Aktenstücke gewährt, weshalb die Anträge auf weitergehende Einsichtsgewährung und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind. 6.4 Sodann ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, der an der Verfügung mitwirkenden Fachspezialisten O._______ sei voreingenommen und befangen, einzugehen. 6.4.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17), wobei vorliegend Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG in Frage kommen könnte. 6.4.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BGer 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 6.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene besteht kein Anlass für die Annahme des Anscheins der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des SEM. Weder der unzutreffende Hinweis, Art. 60 BZP sei nicht anwendbar, noch der Umstand, dass er aus der Sicht des Rechtsvertreters falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Für das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von O._______ bestehen keine genügenden Anhaltspunkte. 6.5 Zu den weiteren formellen Rügen (Verletzungen des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs [inklusive Begründungspflicht] sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist das Folgende festzuhalten: 6.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Willkür liegt nach der Lehre und Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenügend dargelegt werden muss. 6.5.2 Eine Verletzung des Willkürverbotes sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich das SEM kategorisch geweigert habe, die Beweismittel in angemessener und korrekter Weise zu würdigen, sich nur auf seine Lingua-Analyse gestützt habe, dass der Beweiswert sämtlicher Dokumente aus B._______ kategorisch verneint und der Antrag auf ein Obergutachten abgelehnt worden sei. Mit nicht stichhaltiger Begründung sei der Erkenntnisgewinn verneint worden, den ein DNA-Test bringen würde, und das SEM habe absurderweise behauptet, der Beschwerdeführer würde mit Hilfe von E._______ die Beweiserbringung inszenieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Willkürverbotes vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie weitere Abklärungen als nicht notwendig und auch angesichts seiner neuen Vorbringen und Beweismittel die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht teilt, bedeutet noch keine Verletzung des Willkürverbotes. 6.5.3 Als Verletzung der Begründungspflicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe einerseits die Durchführung eines DNA-Tests mit fragwürdiger Begründung abgelehnt. Anderseits habe sie die Bedrohungslage aufgrund seiner Homosexualität nicht berücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer vermutete Kommunikation zwischen dem EDA und dem SEM hinsichtlich des Ortes für eine DNA-Probenentnahme ergeben. Vielmehr zeigt die von ihm eingereichte Email-Korrespondenz (Beweismittel 23 der Eingabe vom 20. Februar 2017) keinerlei Hinweis, dass das SEM überhaupt involviert gewesen wäre. 6.5.4 Zudem wird in der Beschwerde behauptet, das SEM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, da es das Sprachprofil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse ungenau und falsch wiedergegeben habe, ebenso die individuellen Umstände im Zusammenhang mit dem Sprachprofil. Auch werde ein grosser Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 30. November 2017 und 16. Juli 2018 sowie von E._______ in dessen Schreiben vom SEM ignoriert. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht kein Obergutachten eingeholt, unter dem Aspekt der unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu prüfen. 6.5.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Notwendigkeit für das Einholen eines Obergutachtens schon deshalb nicht gegeben ist, weil es sich bei den Lingua-Analysen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG handelt, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34). Umso weniger stellt der von E._______ verfasste Bericht ein Gutachten im Rechtssinn dar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass und weshalb E._______ die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität eines Lingua-Experten zuzusprechen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 34). Dem Bericht von E._______ fehlt insbesondere eine Sprachanlayse, mithin die Beachtung phonologischer, intonatorischer, morphologischer, syntaktischer, lexikalischer und phraseologischer Merkmale (vgl. a.a.O. E. 4b). Beim Bericht von E._______ handelt es sich vielmehr um die Wiedergabe seiner eigenen Erlebnisse und Erkenntnisse, mithin ebenfalls um eine schriftliche Auskunft. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Bericht von E._______ unterstehen der freien Beweiswürdigung. Für die Einholung eines Obergutachtens bestand und besteht indessen kein Anlass. Weder liegt eine unvollständige Sachverhaltserstellung vor, noch ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Einholen eines Obergutachtens angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.5.4.2 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind indessen nachfolgend in materieller Hinsicht zu beurteilen.
7. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass grundsätzliche Einwendungen gegen die Lingua-Analyse vom 4. November 2013, welche nicht auf neuen Beweismitteln beruhen, in einem Rechtsmittelverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2013 vorzutragen gewesen wären. Da jene Verfügung indessen unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können solche nicht auf dem Weg eines Folgeverfahrens nachgeholt werden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das SEM auf die fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in der Sprache J._______ berufe, was ein Indiz gegen die Herkunft aus B._______ sei, dies aber ungenau sei, da der Beschwerdeführer über passive Sprachkenntnisse in J._______ verfüge. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er verfüge über gute passive Sprachkenntnisse des J._______, auf sein Schreiben vom 19. November 2013 abstützt, ist er damit zufolge verspäteten Vorbringens nicht zu hören (vgl. E. 7). Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass dies nichts an der Tatsache ändert, dass er der Sprache J._______ im aktiven Sprachgebrauch nicht mächtig ist, obwohl es die dominante Sprache der Region, insbesondere der jungen Bevölkerung ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Die Kritik, das SEM habe sich nicht mit den lokalen Umständen und den von E._______ angeführten neuen Erkenntnissen zum prozentualen Anteil der Bevölkerung, die kein J._______ spreche, auseinandergesetzt beziehungsweise verkenne diese, schlägt fehl, da das SEM diese Umstände und die diskutierten Quellen als unerheblich eingestuft hat angesichts dessen, dass es nicht der soziolinguistischen Realität entspreche, dass der Beschwerdeführer kein J._______ spreche und die Argumente in der Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung lieferten (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch die Kritik an der Qualität der Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2019 (vgl. act. D18/10) und an den dem Beschwerdeführer offengelegten Qualifikationen der Lingua-Experten H._______ und I._______ überzeugt nicht. Es gibt keinen Anlass, an der Neutralität und Objektivität der involvierten Lingua-Experten zu zweifeln, deren Auftrag die Überprüfung des typischen Sprachrepertoires der gesuchstellenden Person und der Landeskenntnisse ist. Es bestand somit auch keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer beziehungswies E._______ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2018 beziehungsweise 13. Juli 2018 aufgeführten Fachexperten zu konsultieren. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass der Einfluss der Homosexualität ihn zu einer eingeschränkten Teilnahme am sozialen Leben geführt habe, mithin sein landeskulturelles Wissen aus diesem Grund geringer ausgefallen sei, hätte er diesen Einwand gegen die Verfügung vom 28. November 2013 vortragen müssen. Allerdings überzeugt der Einwand angesichts seines jungen Alters im Zeitpunkt der Ausreise auch inhaltlich nicht. 8.3 Grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ruft seine Behauptung in der Eingabe vom 20. Februar 2017 hervor, er habe sich an einen Nachbarn der Familie namens P._______ (nachfolgend: [....]) erinnern können, der heute in K._______ lebe, und mit diesem schliesslich Kontakt aufnehmen können, um die Beweismittel für das (neue) Gesuch zusammenzutragen. So habe P._______ schliesslich verschiedene Beweismittel im Januar 2016 an E._______ gesandt, wie beispielsweise die Bestätigungsschreiben des Chairman und des Oberhäuptlings (sowie weitere Beweismittel, Beilagen 1-8 der Eingabe vom 20. Februar 2017, vgl. act. D7, D8). Später habe dieser Nachbar noch Beweismittel per Mail gesandt sowie ein verschlossenes Couvert mit einer DNA-Probe der Mutter des Beschwerdeführers per Post (Beilagen 8-20 der Eingabe vom 20. Februar 2017 per Mail, Beilage 22, vgl. act. D7, D8). Beim Vergleich des Namens sowie der Schrift des Absenders, ersichtlich auf den Couverts der Beilagen 1 und 22 (Beweismittel der Eingabe vom 20. Februar 2017, vgl. act. D7, D8) an E._______ fällt auf, dass es sich bei P._______ nicht wie behauptet um einen wiederentdeckten Kontakt des Beschwerdeführers handelt, sondern dass dieser bereits im Beschwerdeverfahren (...) vom Beschwerdeführer betreffend Beschaffung von Beweismitteln kontaktiert worden war. Damals reichte der Beschwerdeführer über P._______ zum einen eine Farb-Kopie einer Geburtsurkunde ein, die er über seinen ehemaligen Nachbarn aus K._______ per Mail erhalten habe (vgl. Verfahren (...), Beschwerdedossier, Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2015, act. 8), zum anderen wenig später eine davon abweichende "Original-Geburtsurkunde" ("Delayed BC/2009"), die er ebenfalls von diesem Nachbarn erhalten habe (vgl. Verfahren (...) Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2015, act. 9, mit Zustellumschlag). Auf dem Couvert des Aktenstückes 9 ist der gleiche Name, P._______, in der gleichen Schrift ersichtlich wie auf den Couverts der Beilagen 1 und 22 der Eingabe vom 20. Februar 2017 des jetzigen Verfahrens (vgl. act. D7, D8). Dieser Nachbar hatte bereits in dem Verfahren (...) mit den voneinander abweichenden Geburtsurkunden Unstimmigkeiten hervorrufende Beweismittel eingereicht. Im Urteil (...) vom [Datum] E. 4.3 wurde festgehalten, es müsse sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung beziehungsweise um eine auf Bestellung und nach den Angaben des Beschwerdeführers ausgestellte Geburtsurkunde handeln. Diese Umstände stellen nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch den Beweiswert der jetzt durch den Nachbarn eingereichten Beweismittel in Frage. 8.4 Dem SEM ist sodann beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort widersprüchlich sind und die Widersprüche vom Beschwerdeführer nicht überzeugend erklärt werden können. 8.4.1 So hatte er im ersten Asylverfahren in der Befragung zur Person vom 4. April 2012 behauptet, er komme aus Q._______, was irgendwo in B._______ sei, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht habe (vgl. act. A4, S. 3). Im Schreiben vom 19. November 2013, in welchem er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua Analyse Stellung nimmt, behauptete er hingegen, er stamme aus dem Ort R._______, der bei S._______ liege (vgl. act. A28, S. 1). Gemäss den eingereichten Geburtsurkunden ist der Geburtsort des Beschwerdeführers einmal "R_______ L._______ (...) Distrikt" (vgl. (...), act, 8, eingereichte Kopie), dann "M._______ Town, F._______ District" (vgl. (...), act. 9). "M._______ Town, F._______ District" ist auch in der Geburtsurkunde, die als "Certified True Copy" im jetzigen Verfahren eingereicht wurde, sowie im "Stammdatenblatt" als Geburtsort eingetragen (vgl. Gutachten Beweis 10, sowie Foto 83 des beiliegenden USB-Sticks). Ebenso ist in den Bestätigungsschreiben des "Chairman" des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("...") (vgl. Beilagen 3 und 4 des Gesuchs vom 20. Februar 2017, act. D7 und D8) als Geburtsort des Beschwerdeführers M._______ eingetragen. Dort habe sich dieser bis November 2011 aufgehalten. In der Eingabe vom 20. Februar 2017 wird dargelegt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei zwar M._______, auch T._______ ausgesprochen. Den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend habe er aber in dem einige Kilometer entfernten und sehr kleinen Dorf U._______ verbracht (vgl. act. D7, S. 8, 9). Hingegen wurde in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019 dargelegt, er komme aus M._______, was eine andere Schreibweise für die Ortsangabe Q._______ sei. Diesen Ort habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch als Geburtsort angegeben. Allerdings habe die Familie eigentlich in V._______ gelebt, einem kleinen an M._______ angrenzenden Dorf. In V._______ habe die Familie ein Haus gehabt. Zudem habe die Familie eine Hütte in U._______ gehabt. In U._______ habe sich der Beschwerdeführer mehrere Tage und Woche am Stück aufgehalten, um seiner Tätigkeit als (...) nachzugehen (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2019, S. 32). 8.4.2 Somit sind die Angaben zum Herkunftsort, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen und gelebt haben soll, insgesamt widersprüchlich, werden doch neben "M._______/Q._______" auch "R._______, bei S._______", "U._______" und schliesslich "V._______" genannt. 8.5 Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er könne nun mittels des Geburtsregistereintrages, als "Stammblatt" bezeichnet, und mittels des verspäteten Geburtszertifikates "Certified True Copy Delayed/BC/2014" seine Herkunft beziehungsweise Geburt in B._______ nachweisen, überzeugen nicht. 8.5.1 Grundsätzlich kann eine Geburtsurkunde mangels gesicherter individualisierter Angaben nur unterstützende Aussagekraft hinsichtlich der Identitätsfeststellung haben. Besonderes Gewicht kommt insofern den Aussagen des Beschwerdeführers zu, mit denen er bei fehlenden Identitätsnachweisen seine Identität allenfalls glaubhaft machen kann. Nur Ausweispapiere wie Pass oder Identitätskarte gelten als hinreichend zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, wobei absolute Sicherheit nur bei einem etablierten Personenstandswesen im Herkunftsland sowie der Möglichkeit, dort Informationen einzuholen, besteht. Eine Geburtsurkunde stellt keinen Identitätsausweis beziehungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) dar. 8.5.2 Es ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass in B._______ selbst amtliche Dokumente wie Geburtskunden problemlos käuflich erworben werden können, was den Beweiswert der eingereichten Dokumente mindert. So hat auch E._______ als nicht mit dem Beschwerdeführer verwandte Person die "Certified True Copy Delayed/BC/2014" gegen Zahlung einer Gebühr erhalten können, wie er in seinem Gutachten ausführte und belegte (vgl. S. 16 des Gutachtens). In den obigen Ausführungen wurde im Übrigen bereits auf die im Beschwerdeverfahren (...) festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden hingewiesen (vgl. damaliges Urteil E. 4.3). Das SEM hat des Weiteren zutreffend auf verschiedene Auffälligkeiten des als Foto eingereichten "Stammblattes" hingewiesen. Die Kritik in der Beschwerde (vgl. S. 27), dass das SEM zur Prüfung der Authentizitär nicht den als Kontaktperson angegebenen "Deputy Chief Registrar of Birth and Death Records" kontaktiert habe, schlägt bereits wegen der leichten Erhältlichkeit amtlicher Dokumente in B._______ und der nicht zu leugnenden Korruption fehl. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Vorwurfes der fehlenden Kontaktaufnahme bezüglich anderer amtlicher Dokumente, da Gefälligkeitsabsprachen nicht ausgeschlossen werden können. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass es merkwürdig erscheint, dass der Nachbar (P._______) als nicht verwandte Person einen solchen Eintrag im Geburtsregister habe veranlassen können. Zudem hat nach den Angaben des Beschwerdeverfahrens (...) im zweiten Asylverfahren damals der Vater des Beschwerdeführers die eingereichte Original-Geburtsurkunde "Delayed BC/2009" beschafft, nicht der Nachbar, über den nur der Kontakt zur Familie hergestellt worden und der Versand erfolgt sein soll (vgl. (...), Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2015, act. 9). Die "Delayed BC/2009", angeblich vom Vater beschafft, wies das Ausstellungsdatum (...) auf, das gleiche Datum, das auch auf dem "Stammblatt" als Datum der Registrierung der Geburt eingetragen ist. Abgesehen vom sonderbaren Umstand, dass die Geburtsregistrierung durch den Nachbarn und nicht durch den Vater erfolgt sein soll, fällt auch auf, dass diese Registrierung (...) Jahre nach der Geburt vorgenommen worden sein soll; der zeitliche Zusammenhang mit dem damaligen Beschwerdeverfahren ist offensichtlich. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im damaligen Beschwerdeverfahren ein Foto dieses "Stammblattes" eingereicht hat. In der Beschwerde wird nun sogar behauptet, neben dem Nachbarn sei auch die Mutter des Beschwerdeführers bei der Geburtsregistrierung am (...) und für die Abgabe des Affidavits anwesend gewesen (vgl. Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019, S. 28). Dies erstaunt insofern, da im damaligen Beschwerdeverfahren die am gleichen Datum ausgestellte Geburtsurkunde vom Vater beschafft worden sein soll (siehe oben), also weder vom Nachbarn, der diese nur verschickt hatte, noch von der Mutter. Eine Anwesenheit der Mutter wurde im Zusammenhang mit den beschafften Geburtsnachweisen im damaligen Beschwerdeverfahren nicht erwähnt (vgl. Beschwerdedossier (...), Eingabe vom 16. April 2015, act. 9). Ebenso weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht der rechtmässigen Vorgehensweise der nachträglichen Registrierung von Geburten entsprechen dürfte, dass eine solche Registrierung durch die eidesstattliche Erklärung eines Nachbarn erfolgt sein soll. Vielmehr dürfe eine später als ein Jahr nach der Geburt vorgenommene Registrierung "only on an order made by the Chief Registrar after verifying the correctness of the birth or death and on payment of the prescribed fee" erfolgen. (vgl. The Births and Deaths Registration Act 1983, Art. 18 Abs. 2, https://data.unicef.org/wp.../(...)_birthreg_1983_en.pdf, zuletzt konsultiert am 16. September 2020). Insgesamt bezweifelt auch das Gericht, wie bereits das SEM in seiner Verfügung, dass das "Stammblatt" auf rechtmässigem Weg erstellt wurde, weshalb es nicht geeignet ist, die Geburt des Beschwerdeführers in B._______ glaubhaft zu machen. 8.6 Auch dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Geburtszertifikat, der "Certified True Copy Delayed/BC/2014" (vgl. act. D17 Nr. 1, Beweismittel 10), hat das SEM zu Recht den Beweiswert abgesprochen, wobei sich das SEM - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sowohl mit der Geburtsurkunde als auch dem "Stammblatt" auseinandergesetzt hat (vgl. act. D28, S. 12, 13). Auf eine Kontaktaufnahme mit "Deputy Chief Registrar of Birth and Death Records" durfte das SEM aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen verzichten. Da bereits dem "Stammblatt" der Beweiswert abgesprochen wurde und die "Certified True Copy Delayed/BC/2014" auf der Geburtsregistrierung vom gleichen Tag (...) beruht, zumal auf dem Dokument der Geburtsurkunde unten links auf die Seite 95 der Geburtsregistrierung verwiesen wird (vgl. act. D17 Nr. 1, Beweismittel 10) und auch das "Stammblatt" auf der rechten Seite, oben, die Seitennummer 95 verzeichnet ist (vgl. Foto 83 des USB-Sticks, act. D17 Nr. 1), ist auch beim eingereichten Geburtszertifikat bereits aus diesem Grund der Beweiswert fraglich. Hinzu kommt, dass bereits im Beschwerdeverfahren (...) ein Geburtszertifikat eingereicht worden war, bei dem es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine echte Originalurkunde gehandelt habe, und zwar die nachträglich zugestellte Original-Geburtsurkunde "Delayed BC/2009" (vgl. Beschwerdedossier (...), Eingabe vom 16. April 2015, act. 9). Auf die neu eingereichte Geburtsurkunde trifft auch zu, was im Beschwerdeverfahren (...) zur Geburtsurkunde (der "Delayed/BC/2009") gesagt wurde, nämlich dass es sich "um eine Urkunde handelt, die dem Beschwerdeführer auf Bestellung und nach seinen Angaben ausgestellt wurde", weshalb sie als Herkunftsnachweis nicht geeignet sei (vgl. Urteil (...) vom [Datum] E. 4.3). Schliesslich hat E._______ in seiner Eingabe selbst ausgeführt, er habe die vorliegende Geburtsurkunde gegen Zahlung erwerben können (vgl. Gutachten S. 16 zum Beweismittel 10). Hinzuzufügen ist, dass auch gegen eine erst im (...) ausgestellt Geburtsurkunde sowie Geburtsregistrierung spricht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt hatte, er habe mit (...) Jahren eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A4, S. 6). Demnach müsste ausgehend vom Geburtsdatum (...) im Jahr 2009/2010 eigentlich eine Geburtsregistrierung vom Beschwerdeführer vorgelegen haben, nicht erst im (...), wie im "Stammblatt" eingetragen. So ist vorgesehen, dass «in order to obtain a national identity card, applicants must be six years or older and provide one of the following: a birth certificate, a B._______ passport, a voter identification card, or a naturalization certificate» (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, B._______: Birth certificates and national identity cards, including requirements and procedures, appearance and security features; document issued to replace a missing birth certificate; circumstances in which a Certified True Copy BC/)) is issued; prevalence of fraudulent copies of these documents; whether the government has ever suspended the issuance of birth certificates or other identity documents, 19. Oktober 2015, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/56af14734.html, zuletzt konsultiert am 16. September 2020). Die neu eingereichte Geburtsurkunde ist demnach nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ beziehungsweise dessen (...) Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. 8.7 Auch die anderen eingereichten Dokumente, die dem Nachweis der Herkunft des Beschwerdeführers dienen sollen, sind nicht geeignet, seine Herkunft beziehungsweise Sozialisation in B._______ glaubhaft zu machen. 8.7.1 Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, dass SEM dürfe nicht kategorisch die Authentizität der (amtlichen) Dokumente anzweifeln, sondern müsse die Kontaktangaben zu Amtsinhabern nutzen, um die Echtheit der Dokumente zu prüfen, ist dem zu widersprechen und auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Das SEM hat sich beispielsweise in seiner Verfügung ausführlich mit den eingereichten Bestätigungsschreiben des "Chairman" des Distriktes F._______ und des Oberhäuptlings des Stammfürstentums ("...") (3 und 4-Beilagen der Eingabe vom 20. Februar 2017) auseinandergesetzt (vgl. act. D28, S. 6). Hierbei hat es zu Recht auf Unstimmigkeiten hingewiesen, nämlich den in den Schreiben aufgeführten Herkunftstort M._______ statt U_______ (wie im Gesuch vom 20. Februar 2017), wobei in der Beschwerde, wie bereits vorstehend erwähnt, als eigentlicher Herkunftsort neben U_______ noch V_______ genannt wurde. Auch widerspricht der in den Beweismitteln 3 und 4 aufgeführte Ausreisezeitpunkt November 2011 dem Ausreisezeitpunkt Februar 2012, den der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung am 24. März 2012 genannt hatte (vgl. act. A4, S. 9). Zudem ist unklar, wieso der Beschwerdeführer dem "Chairman" oder dem "Oberhäuptling" in dem grossen Distrikt persönlich bekannt sein sollte und sie eigene Kenntnisse über den Ausreisezeitpunkt haben sollten. Auch mit dem Stammdatenblatt und der Geburtsurkunde hat sich das SEM eingehend befasst (vgl. act. D28, S S. 12, 13) und nicht kategorisch, wie behauptet, die Authentizität abgelehnt (vgl. vorstehende Ausführungen). 8.8 Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie einer "Voter ID Registration Card" des (vermeintlichen) Onkels des Beschwerdeführers (Beweismittel 24 der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019) vermag, abgesehen davon, dass sie nur als Kopie eingereicht wurde, ebenfalls keinen Beweiswert zu entfalten, mangelt es doch bereits an Identitätsnachweisen des Beschwerdeführers und des Onkels. 8.9 Dass die eingereichten Fotos von Personen, Örtlichkeiten und Einrichtungen, Videos und Angaben von Kontaktpersonen sowie die Behandlungskarte der Mutter und der (...) des Beschwerdeführers keine geeigneten Beweismittel zum Identitätsnachweis darstellen, hat das SEM in der Verfügung begründet (vgl. act. D28, S. 6, 14), wobei auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist. Hinsichtlich der Behandlungskarte der (...)klinik hat das SEM zu Recht betont, es sei bereits stossend, dass ein Spital einer Drittperson Originalakten einer anderen Person ausgehändigt haben solle (vgl. act. D28, S. 6). Zudem hat das SEM, ebenso wie die Sektion Lingua in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (vgl. act. D18, S. 5), mehrfach zu Recht betont, dass die Abklärungen und demnach auch Beschaffung der Beweismittel durch E._______ bereits insofern mit Fragezeichen behaftet sind, da er als eine wohlgesinnte Person mit der Einstellung nach B._______ gereist und seine Abklärungen vorgenommen habe, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Es liege demnach keine Objektivität und Neutralität vor. Wie oben aufgeführt, ist auch die Rolle des helfenden Nachbarn P._______ angesichts dessen, dass über ihn bereits unechte Beweismittel im zweiten Asylverfahren eingereicht wurden (siehe oben), unklar. Auch wenn in der Beschwerde der Vorwurf der Absurdität erhoben wird hinsichtlich dessen (vgl. S. 29 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), dass das SEM die Möglichkeit anführt, die Videosequenzen mit Kontaktpersonen, wie dem "(...) Officer", oder die Aufnahmen der Familienmitglieder mit den Dialogen könnten vorgängig abgesprochen worden sein (vgl. act. D28, S. 13), so ist dieser Umstand möglicher Gefälligkeitshandlungen nicht von der Hand zu weisen. Ein familiäres Netz kann mit den Fotos und Videos ohnehin nicht nachgewiesen werden, mangelt es doch sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei den vermeintlichen Familienmitgliedern an den entscheidenden Identitätsnachweisen. 8.10 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Ablehnung des Beschwerdeführers durch die (...) Delegation Ende Juli 2014 sei nicht hilfreich, da die Geburtsurkunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, ist auf die Ausführungen im Urteil (...) hinzuweisen, wonach die Echtheit der in diesem Verfahren eingereichten Geburtsurkunde bezweifelt wurde. Die leichte Erhältlichkeit amtlicher Dokumente in B._______ und die somit bereits fragliche Aussagekraft eben dieser dürfte im Übrigen auch einer Delegation des Landes bekannt sein. Die Ablehnung durch die Delegation aus B._______ beruhte im Übrigen nicht auf fehlenden Identitätsnachweisen, sondern auf dem persönlichen Eindruck während des Interviews, insbesondere die Sprache und den Inhalt des Gesprächs betreffend (vgl. act. V11/1). 8.11 Die Kritik des Beschwerdeführers am Lingua-Gutachten unter Verweis auf die Eingaben von E._______, insbesondere dessen Gutachten, konnte nicht überzeugen, wobei vollumfänglich auf die Verfügung des SEM zu verweisen ist (vgl. act. D28, S. 10, 11). 8.11.1 Der Beschwerdeführer konnte die im Lingua-Gutachten von November 2013 getroffene Feststellung, dass das Sprachprofil des Beschwerdeführers, wonach dieser Englisch spreche, aber kein J._______, der linguistischen Situation in B._______ widerspreche, da dort J._______ normalerweise vor Englisch erlernt werde und Englisch nur in Verbindung mit Schulbildung, wobei der Beschwerdeführer aber angegeben habe, nie zur Schule gegangen zu sein, nicht entkräften. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer besitze Passivkenntnisse in J._______ (vgl. E. 8.1 sowie S. 15 der Beschwerde), erklärt seine mangelnden Aktiv-Sprachkenntnisse nicht. Mit dem SEM ist es als unerheblich anzusehen, wie hoch der genaue prozentuale Anteil der J._______-sprechenden Bevölkerung ist, ob es 85 Prozent der Bevölkerung sind oder weniger, da der überwiegende Teil der Bevölkerung dieser Sprache mächtig ist und es sich insbesondere um die dominante Sprache der jüngeren Generation handelt (vgl. Würdigung der Sektion 22. Mai 2018, act. D18, S. 3, 4). Das SEM weist auch zu Recht auf die Anmerkungen der Sektion Lingua hin, dass die (angeblichen) Familienmitglieder anscheinend J._______ sprechen (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). 8.11.2 Die vorhandenen Englisch-Kenntnisse vermag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Sozialisation ebenfalls nicht zu erklären. Die (verspätet vorgebrachte) Behauptung, die Englischkenntnisse beruhten auch auf dem mehrjährigen Einfluss des (...) Englisch eines Wohnpartners in der Schweiz (vgl. Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019, S. 18), können bereits deshalb nicht überzeugen, da das Interview bereits im Oktober 2013 stattfand und nicht erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz. Da das Englische in B._______ die Funktion einer Bildungs- und Verwaltungssprache hat (Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018, vgl. act. D18, S. 2), der Beschwerdeführer aber seinen Angaben gemäss "landwirtschaftlich, und zwar ganz im Sinne der Subsistenzwirtschaft" lebte (vgl. S. 16 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), "oft allein war" und "wenig soziale Kontakte" hatte (S. 16 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), wobei er gemäss den Angaben im rechtlichen Gehör (vgl. act. A28) nie zur Schule ging, können demnach die Englischkenntnisse nicht erklärt werden. Nur der "Genuss des Radiohörens" (vgl. S. 18 der Beschwerde) vermag die Englischkenntnisse nicht zu begründen, zumal sich das nicht mit dem bemühten "Stereotyp der hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten beschränkten (...) Landbevölkerung" (vgl. Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018, act. D18, S. 8), das E._______ in seiner Argumentation verwendete (vgl. Gutachten S. 11, act. D17 Nr. 1), vereinbaren lässt. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Englischkenntnisse auch dadurch erworben, dass er wie sein Onkel W._______ mit den eigenen (...) Handel getrieben habe und hierbei Englisch gelernt habe (vgl. Gutachten S. 7, act. D17 Nr. 1), passt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte gehabt haben will, immer auf der Farm und nie auf dem Markt gewesen sei und gar kein Geld besessen habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Lingua-Analyse im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. November 2013, act. A28, S. 1). 8.11.3 Hinsichtlich der Kritik von E._______ in seiner Stellungnahme von Juli 2018 (vgl. act. D17 Nr. 5 S. 10), dass das zweite Gespräch zur X._______[Sprache]-Analyse erst Jahre nach der Flucht durchgeführt worden sei, ist nochmals zu betonen, dass die vom Experten I._______ angefertigte Aktennotiz zu den X._______[Sprache]-Kenntnissen des Beschwerdeführers nicht auf einem im Jahr 2016 durchgeführten Interview beruhte, sondern auf der Aufnahme des Interviews vom 24. Oktober 2013. Auch die im Lingua-Gutachten vom 4. November 2013 festgestellten fehlenden landes-kulturellen Kenntnisse von seiner geltend gemachten Herkunftsregion konnte der Beschwerdeführer nach wie vor nicht überzeugend erklären. Im Rahmen des Lingua-Interviews wird nicht ein Spezial-Wissen geprüft, vielmehr werden die Themen den Angaben des Probanden, mithin dem Wissen und den Gegebenheiten der befragten Person angepasst (vgl. act. D18 S. 2), so im Falle des Beschwerdeführers bei den Fragen zu Essen, Fussball, Geographie etc. (vgl. act. D28, S. 11). Die Nennung einer typischen Speise oder einer Person des kulturellen oder sportlichen Lebens konnte beispielsweise vom Beschwerdeführer erwartet werden (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs 12. November 2013, vgl. act. A25, S. 2). Nicht Gegenstand einer Lingua-Analyse sind hingegen die Würdigung von Beweismitteln wie Geburtsurkunden oder medizinischen Behandlungskarten, weshalb sich auch die Würdigung der Sektion Lingua vom 22. Mai 2018 nicht auf alle Punkte des "Gutachtens" von E._______ bezieht (vgl. act. D18, S. 1), sondern nur auf solche, die sie sprachlichen Fähigkeiten und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse betreffen. 8.12 Soweit Sachverhaltsergänzungen zur Integration und Entdeckung der Homosexualität als integralen Bestandteil der Identität geltend gemacht und diesbezügliche Beweismittel der Beschwerde Nachweise zur erfolgreichen Integration beigebracht werden (siehe insbesondere Beilagen 19-22 der Beschwerde vom 24. Januar 2019), ist darauf hinzuweisen, dass diese Punkte nicht Gegenstand des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches sind, in dem es um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung in Bezug auf die Herkunft, den Identitätsnachweis des Beschwerdeführers geht, nicht um möglichen Gründe, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Im Übrigen gilt weiterhin, wie schon in der unangefochten gebliebenen Verfügung von November 2013, dass mangels gesicherter Angaben über den Herkunftsstaat keine Prüfung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse vorgenommen werden kann, der Vollzug der Wegweisung in das verheimlichte Herkunftsland somit als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. 8.13 Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge sind aus den folgenden Gründen abzuweisen: 8.13.1 Der Antrag bezüglich der Einholung eines Obergutachtens wurde bereits abgewiesen (vgl. E. 6.4.4.1). Es besteht auch keine Veranlassung, einen neuen Lingua-Sachverständigen das damalige Interview beurteilen zu lassen, da seitens des Gerichts - trotz der vorgetragenen Kritik - kein Anlass für Zweifel an der Neutralität und oder Objektivität der Lingua-Analyse beziehungsweise den damit befassten Personen besteht. Ebenso wird der Antrag auf Einholung einer DNA-Analyse mangels Vorliegens entsprechender Identitätsnachweise der vermeintlichen Mutter sowie des Beschwerdeführers abgewiesen (siehe oben). Es erschliesst sich angesichts seiner umfassenden Eingaben nicht, wieso E._______ als Zeuge vernommen werden sollte, neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten, weshalb der Antrag ebenfalls abgewiesen wird. 8.13.2 Auch der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität wird abgewiesen. Grundsätzlich wird ein Wiedererwägungsgesuch im Aktenverfahren ohnehin ohne erneute Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vorliegend erübrigte sich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität auch deshalb, da angesichts seiner nach wie vor unbekannten Herkunft die Homosexualität nicht von Relevanz sein kann, weil Vollzugshindernisse bezüglich hypothetischer Herkunftsländer nicht abzuklären sind (vgl. bereits Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (...) vom [Datum]). 8.13.3 Der Antrag auf Akteneinsicht in die gesamten Akten des SEM, auch bezüglich einer möglichen Kommunikation zwischen SEM und EDA wegen des DNA-Abgleichs, wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer beziehungsweisen dem seit dem 25. August 2015 bevollmächtigten Rechtsvertreter wurde nämlich bereits mit Verfügung vom 27. August 2015 umfassend Akteneinsicht in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewährt (vgl. act. B15), auch in bereits bekannte und unwesentliche Akten. Dies war für ihn Anlass, am 6. Oktober 2015 ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, in dem er festhielt, ihm sei Akteneinsicht gewährt worden (vgl. act. C1, S. 1). Es besteht also kein Anlass, ihm erneut Akteneinsicht zu gewähren.
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 eingehend und zutreffend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vorgelagerten Verfahren beseitigen könnten, weshalb auch der Wegweisungsvollzug weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen.
10. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 28. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit diesem Urteil dahin.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 4. Mai 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: