Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Partner B._______ (nachfolgend: I.) in die Schweiz ein, welcher gleichzeitig ein Asylgesuch stellte. Sein Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden (N [...]). Der weitere Verfahrensverlauf die Beschwerdeführerin betreffend (insb. Wiedererwägungsgesuch und Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM, vgl. unten) deckt sich grösstenteils mit dem Verfahren von I. (vgl. E-351/2020). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird entsprechend mit demjenigen ihres Partners koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. August 2017 ersuchten die C._______ Behörden die Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (dort registriert mit der Staatsangehörigkeit D._______). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin reiste im März 2018 in die Schweiz zurück. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Zur Begründung des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nun einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und ihrem Partner I. im Original vorlegen. Damit könne sie ihre Staatsangerhörigkeit belegen. Ihre frauenspezifischen Fluchtgründe seien bislang nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie sei zurzeit in (...) Behandlung. Sobald sie in der Lage sei, sei sie in einem reinen Frauenteam erneut anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe hervor, dass sie und ihr Partner polizeilich gesucht würden. Somit habe sie ihre Angaben glaubhaft darlegen können. E. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte die weiteren Verfahrensanträge ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 sowie die leeren Blankoformulare eines Geburtsregisterauszugs und einer Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. H. Am 21. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2020 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Partner als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. J. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem Hinweis des Gerichts Stellung und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 2. März 2020 ihre Replik zukommen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid aus, die eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin seien keine Identitätsdokumente, die die behauptete Staatsangehörigkeit nachweisen könnten. Zudem seien im Tschad jegliche Art von Dokumenten leicht zu beschaffen oder käuflich erwerbbar. Auch eine Vielzahl von Blankoformularen seien im Umlauf, die handschriftlich ausgefüllt werden könnten und diverse Manipulationsmöglichkeiten aufweisen würden. Entsprechend komme Dokumenten aus dem Tschad kein grosser Beweiswert zu. So verhalte es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln. Ferner ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Beweismittel und den Angaben im Asylverfahren, wie zum Zeitpunkt der Eheschliessung oder zu den Namen ihrer Eltern. Auch habe sie an der Befragung zur Person erklärt, die Geburtsurkunde auf der Reise verloren zu haben, was sich nicht mit dem nunmehr eingereichten Geburtsregisterauszug vereinbaren lasse. Zudem sei die Rückseite dieses Auszugs nicht ausgefüllt und beinhalte nicht die erforderlichen Namen von drei Zeugen. Ferner sei sie in C._______ als D._______ Staatsangehörige mit Geburtsdatum (...) in Erscheinung getreten, während auf den nun vorgelegten Dokumenten vermerkt sei, sie sei am (...) im tschadischen E._______ geboren worden. Die polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 sei ein Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und zudem nicht vollständig ausgefüllt. Die Bezeichnung der tschadischen Behörden entspreche nicht den korrekten Angaben und weise Fehler auf. Befremdend wirke zudem, dass der Partner I. vorgeladen werde. Insgesamt sei von manipulierten Dokumenten auszugehen. Weiter gebe die Beschwerdeführerin nicht an, wie die besagten Dokumente entstanden und beschafft worden sowie in die Schweiz gelangt seien. Unter Berücksichtigung der im ordentlichen Asylverfahren aufgeführten Ungereimtheiten und der neu eingereichten Beweismittel sei nach wie vor weder die tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im Tschad glaubhaft gemacht worden. Sodann seien Wiedererwägungsgesuche schriftlich zu begründen, weshalb keine weitere Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt werde. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2017 beseitigen könnten.
E. 3.2 Hiergegen wendete die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ein, sie habe mit neuen Beweismitteln gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei, da seine Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, nun widerlegt werden könne. Zwar gebe es im Tschad Korruption. Die im Original vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Auszug aus dem Geburtsregister) - alle Identitätsdokumente, über die sie jemals verfügt habe - seien aber tatsächlich Blankoformulare, welche jeweils handschriftlich ausgefüllt würden (mit Hinweis auf den Internetlink: https://data.unicef.org/crvs/chad/). Daher sei es ihr nicht möglich, ihre Herkunftsangaben über einen anderen Weg zu beweisen. Die Mängel der Urkundenausstellung im Tschad dürften nicht ihr angelastet werden. Das gelte auch für die polizeiliche Vorladung. Das Formular werde handschriftlich ergänzt und enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Ausserdem hätte das SEM die Echtheit der Dokumente weiter überprüfen können, dies aber unterlassen. Die vom SEM dargelegten inhaltlichen Ungereimtheiten könne sie erklären. Sie habe im Jahr (...) religiös und im Jahr (...) offiziell geheiratet. Die Namen ihrer Eltern würden offiziell auf eine Weise, im ursprünglichen Stamm mit dem betreffenden Dialekt leicht abgewandelt ausgesprochen werden. Bei ihrer Ankunft in C._______ habe sie falsche Personalien angegeben, aus Angst, sonst direkt wieder in die Schweiz geschickt zu werden. Die Beweismittel seien von ihrer Mutter im Tschad beantragt respektive ihr ausgehändigt worden. Sodann habe ihr eine bekannte Person, die nach Frankreich gereist sei, die Dokumente übergeben. Die neu vorgelegten Beweismittel seien als erheblich zu würdigen. Ihre Aussagen seien neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, sowohl in Bezug auf ihre Herkunft aus dem Tschad als auch hinsichtlich ihrer Asylvorbringen. Ausserdem habe das kantonale Migrationsamt an ihrer Identität keine Zweifel, angeblich liege dort ein Laissez-Passer der tschadischen Behörden für sie vor. Davon hätte die Vorinstanz aber Kenntnis gehabt, was die Zweifel an ihrer Identität umso unhaltbarer mache.
E. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie teile die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den tschadischen Dokumenten und zu deren Beweiswert nicht. Der Verweis auf den zitierten Internetlink sei ungeeignet. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Wiedererwägungsentscheid S. 3 f.). Zudem seien bereits im Asylentscheid Argumente aufgelistet worden, welche gegen die tschadische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Diesen Entscheid habe sie nicht angefochten und in der Beschwerde vom 17. Januar 2020 keine weiteren Detailangaben zu den Ungereimtheiten gemacht, weshalb diese nach wie vor bestünden. Da die tschadische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft angesehen werde, stelle der Verweis auf eine Anerkennung als tschadische Staatsangehörige lediglich eine Parteiaussage dar, welche die Beschwerdeführerin zuhanden einer tschadischen Delegation abgegeben habe und von dieser mutmasslich so aufgenommen worden sei. Im Hinblick auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit komme dem keine Aussagekraft zu.
E. 3.4 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, der pauschale Hinweis auf die Widersprüche in ihrem bisherigen Vortrag reiche nicht aus, um die Echtheit und den Beweiswert ihrer vorgelegten Dokumente zu negieren. Dass sie den Asylentscheid nicht angefochten habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Dafür gebe es Gründe. Ihr sei es nicht möglich, weitere Anhaltspunkte aufzuzeigen, wie man die Echtheit ihrer Dokumente beweisen könne. Dies wäre für das SEM jedoch ein Leichtes. Dass sie von den tschadischen Behörden als Tschaderin anerkannt worden sei, basiere auf den Aussagen der Botschaftsangestellten, denen sie vorgeführt worden sei. Da diese Vorführung vom SEM bei den betreffenden Landesvertretungen beantragt und durchgeführt worden sei, mit dem Ziel der Identitätsfeststellung, sei davon auszugehen, dass dem SEM eine entsprechende Stellungnahme der tschadischen Behörden vorliege. Damit sei ihre Staatsangehörigkeit und Identität geklärt.
E. 4 Mit den im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismitteln erklärt die Beschwerdeführerin insbesondere, sie könne nun den Nachweis für ihre im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 18. Juli 2017 als unglaubhaft eingestufte Staatsangehörigkeit erbringen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM seien falsch, was sich auch auf die Beurteilung ihrer Angaben zu den Asylvorbringen auswirke. Damit bringt sie neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Das SEM hat ihre Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt (vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem der Sachverhalt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit unzureichend festgestellt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei müssen die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschafft, die relevanten Umstände abgeklärt und darüber ordnungsgemäss Beweis geführt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BVGE 2016/27 E. 9.1.1). So ist sie unter anderem zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Identität verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.3.1 Im Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht und gemäss Erwägungen der Vorinstanz unglaubhafte Ausführungen zu ihrer Herkunft gemacht, weshalb die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit als unglaubhaft eingestuft worden ist. Dies hatte zur Folge, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Heimatstaat nicht geprüft werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind detailliert und begründet ausgefallen, ferner ist der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mittlerweile hat sich die nun vertretene Beschwerdeführerin jedoch soweit möglich um Beweismittel für ihre Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Weiter vermochte sie Erklärungen zu den von der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten im Vergleich zu ihren Aussagen im Asylverfahren abzugeben. Ihrem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, ist die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Vielmehr hat das SEM geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft.
E. 5.3.2 Im Widerspruch dazu ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. eDossier Abteilung Rückkehr) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in ihren Heimatstaat vom SEM einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden ist (am [...] 2018 respektive am [...] 2019). Sie hat an den entsprechenden Anhörungen teilgenommen, wobei die Vertreter der nigerianischen Delegation die Beschwerdeführerin nicht als Nigerianerin, sondern aufgrund ihrer gesprochenen Sprache als Tschaderin eingestuft haben und die Delegation des Tschads sie als Tschaderin anerkannt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Replik bestätigt. Auch dem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Partner I.) als Tschader anerkannt worden seien.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz wurde auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten hingewiesen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020). Die anlässlich der Vernehmlassung abgegebene Erklärung, das Ergebnis der Anhörung durch die tschadische Delegation beruhe auf einer blossen Parteiaussage der Beschwerdeführerin und habe keine Aussagekraft, ist nicht nachvollziehbar. Wäre dem so, wären solche vom SEM respektive den Vollzugsbehörden angeordneten Anhörungen durch eine Delegation der jeweiligen Landesvertretung ohne Belang. Im Übrigen ist, wie oben erwähnt, der Beurteilung der nigerianischen Delegation zu entnehmen, dass unter anderem die gesprochene Sprache beurteilt worden sei (zu Vorführungen vor Delegationen vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 8.10 und F-6073/2014 vom 6. April 2017 E. 5.3). Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufklärte, sondern daran festhielt, die von der Beschwerdeführerin behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, unterliess sie es, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Wie oben erwähnt, hat die Behörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da aber der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der obgenannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge wird - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen sein. Sollte die Beschwerdeführerin nicht Tschaderin sein, hat auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
E. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
E. 7 Der am 21. Januar 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das noch zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-348/2020 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Partner B._______ (nachfolgend: I.) in die Schweiz ein, welcher gleichzeitig ein Asylgesuch stellte. Sein Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden (N [...]). Der weitere Verfahrensverlauf die Beschwerdeführerin betreffend (insb. Wiedererwägungsgesuch und Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM, vgl. unten) deckt sich grösstenteils mit dem Verfahren von I. (vgl. E-351/2020). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird entsprechend mit demjenigen ihres Partners koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. August 2017 ersuchten die C._______ Behörden die Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (dort registriert mit der Staatsangehörigkeit D._______). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin reiste im März 2018 in die Schweiz zurück. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Zur Begründung des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nun einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und ihrem Partner I. im Original vorlegen. Damit könne sie ihre Staatsangerhörigkeit belegen. Ihre frauenspezifischen Fluchtgründe seien bislang nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie sei zurzeit in (...) Behandlung. Sobald sie in der Lage sei, sei sie in einem reinen Frauenteam erneut anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe hervor, dass sie und ihr Partner polizeilich gesucht würden. Somit habe sie ihre Angaben glaubhaft darlegen können. E. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte die weiteren Verfahrensanträge ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 sowie die leeren Blankoformulare eines Geburtsregisterauszugs und einer Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. H. Am 21. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2020 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Partner als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. J. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 nahm die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem Hinweis des Gerichts Stellung und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 2. März 2020 ihre Replik zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel - wie auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid aus, die eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin seien keine Identitätsdokumente, die die behauptete Staatsangehörigkeit nachweisen könnten. Zudem seien im Tschad jegliche Art von Dokumenten leicht zu beschaffen oder käuflich erwerbbar. Auch eine Vielzahl von Blankoformularen seien im Umlauf, die handschriftlich ausgefüllt werden könnten und diverse Manipulationsmöglichkeiten aufweisen würden. Entsprechend komme Dokumenten aus dem Tschad kein grosser Beweiswert zu. So verhalte es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln. Ferner ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Beweismittel und den Angaben im Asylverfahren, wie zum Zeitpunkt der Eheschliessung oder zu den Namen ihrer Eltern. Auch habe sie an der Befragung zur Person erklärt, die Geburtsurkunde auf der Reise verloren zu haben, was sich nicht mit dem nunmehr eingereichten Geburtsregisterauszug vereinbaren lasse. Zudem sei die Rückseite dieses Auszugs nicht ausgefüllt und beinhalte nicht die erforderlichen Namen von drei Zeugen. Ferner sei sie in C._______ als D._______ Staatsangehörige mit Geburtsdatum (...) in Erscheinung getreten, während auf den nun vorgelegten Dokumenten vermerkt sei, sie sei am (...) im tschadischen E._______ geboren worden. Die polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 sei ein Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und zudem nicht vollständig ausgefüllt. Die Bezeichnung der tschadischen Behörden entspreche nicht den korrekten Angaben und weise Fehler auf. Befremdend wirke zudem, dass der Partner I. vorgeladen werde. Insgesamt sei von manipulierten Dokumenten auszugehen. Weiter gebe die Beschwerdeführerin nicht an, wie die besagten Dokumente entstanden und beschafft worden sowie in die Schweiz gelangt seien. Unter Berücksichtigung der im ordentlichen Asylverfahren aufgeführten Ungereimtheiten und der neu eingereichten Beweismittel sei nach wie vor weder die tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im Tschad glaubhaft gemacht worden. Sodann seien Wiedererwägungsgesuche schriftlich zu begründen, weshalb keine weitere Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt werde. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juli 2017 beseitigen könnten. 3.2 Hiergegen wendete die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ein, sie habe mit neuen Beweismitteln gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei, da seine Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, nun widerlegt werden könne. Zwar gebe es im Tschad Korruption. Die im Original vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Auszug aus dem Geburtsregister) - alle Identitätsdokumente, über die sie jemals verfügt habe - seien aber tatsächlich Blankoformulare, welche jeweils handschriftlich ausgefüllt würden (mit Hinweis auf den Internetlink: https://data.unicef.org/crvs/chad/). Daher sei es ihr nicht möglich, ihre Herkunftsangaben über einen anderen Weg zu beweisen. Die Mängel der Urkundenausstellung im Tschad dürften nicht ihr angelastet werden. Das gelte auch für die polizeiliche Vorladung. Das Formular werde handschriftlich ergänzt und enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Ausserdem hätte das SEM die Echtheit der Dokumente weiter überprüfen können, dies aber unterlassen. Die vom SEM dargelegten inhaltlichen Ungereimtheiten könne sie erklären. Sie habe im Jahr (...) religiös und im Jahr (...) offiziell geheiratet. Die Namen ihrer Eltern würden offiziell auf eine Weise, im ursprünglichen Stamm mit dem betreffenden Dialekt leicht abgewandelt ausgesprochen werden. Bei ihrer Ankunft in C._______ habe sie falsche Personalien angegeben, aus Angst, sonst direkt wieder in die Schweiz geschickt zu werden. Die Beweismittel seien von ihrer Mutter im Tschad beantragt respektive ihr ausgehändigt worden. Sodann habe ihr eine bekannte Person, die nach Frankreich gereist sei, die Dokumente übergeben. Die neu vorgelegten Beweismittel seien als erheblich zu würdigen. Ihre Aussagen seien neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, sowohl in Bezug auf ihre Herkunft aus dem Tschad als auch hinsichtlich ihrer Asylvorbringen. Ausserdem habe das kantonale Migrationsamt an ihrer Identität keine Zweifel, angeblich liege dort ein Laissez-Passer der tschadischen Behörden für sie vor. Davon hätte die Vorinstanz aber Kenntnis gehabt, was die Zweifel an ihrer Identität umso unhaltbarer mache. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie teile die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den tschadischen Dokumenten und zu deren Beweiswert nicht. Der Verweis auf den zitierten Internetlink sei ungeeignet. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. Wiedererwägungsentscheid S. 3 f.). Zudem seien bereits im Asylentscheid Argumente aufgelistet worden, welche gegen die tschadische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Diesen Entscheid habe sie nicht angefochten und in der Beschwerde vom 17. Januar 2020 keine weiteren Detailangaben zu den Ungereimtheiten gemacht, weshalb diese nach wie vor bestünden. Da die tschadische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft angesehen werde, stelle der Verweis auf eine Anerkennung als tschadische Staatsangehörige lediglich eine Parteiaussage dar, welche die Beschwerdeführerin zuhanden einer tschadischen Delegation abgegeben habe und von dieser mutmasslich so aufgenommen worden sei. Im Hinblick auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit komme dem keine Aussagekraft zu. 3.4 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, der pauschale Hinweis auf die Widersprüche in ihrem bisherigen Vortrag reiche nicht aus, um die Echtheit und den Beweiswert ihrer vorgelegten Dokumente zu negieren. Dass sie den Asylentscheid nicht angefochten habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Dafür gebe es Gründe. Ihr sei es nicht möglich, weitere Anhaltspunkte aufzuzeigen, wie man die Echtheit ihrer Dokumente beweisen könne. Dies wäre für das SEM jedoch ein Leichtes. Dass sie von den tschadischen Behörden als Tschaderin anerkannt worden sei, basiere auf den Aussagen der Botschaftsangestellten, denen sie vorgeführt worden sei. Da diese Vorführung vom SEM bei den betreffenden Landesvertretungen beantragt und durchgeführt worden sei, mit dem Ziel der Identitätsfeststellung, sei davon auszugehen, dass dem SEM eine entsprechende Stellungnahme der tschadischen Behörden vorliege. Damit sei ihre Staatsangehörigkeit und Identität geklärt. 4. Mit den im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Beweismitteln erklärt die Beschwerdeführerin insbesondere, sie könne nun den Nachweis für ihre im unangefochten gebliebenen Asylentscheid vom 18. Juli 2017 als unglaubhaft eingestufte Staatsangehörigkeit erbringen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM seien falsch, was sich auch auf die Beurteilung ihrer Angaben zu den Asylvorbringen auswirke. Damit bringt sie neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vor, die vorbestehende, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen. Das SEM hat ihre Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt (vgl. auch BVGE 2013/22). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem der Sachverhalt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit unzureichend festgestellt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei müssen die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschafft, die relevanten Umstände abgeklärt und darüber ordnungsgemäss Beweis geführt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BVGE 2016/27 E. 9.1.1). So ist sie unter anderem zur Mitwirkung bei der Feststellung ihrer Identität verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht und gemäss Erwägungen der Vorinstanz unglaubhafte Ausführungen zu ihrer Herkunft gemacht, weshalb die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit als unglaubhaft eingestuft worden ist. Dies hatte zur Folge, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Heimatstaat nicht geprüft werden konnten. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind detailliert und begründet ausgefallen, ferner ist der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mittlerweile hat sich die nun vertretene Beschwerdeführerin jedoch soweit möglich um Beweismittel für ihre Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Weiter vermochte sie Erklärungen zu den von der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten im Vergleich zu ihren Aussagen im Asylverfahren abzugeben. Ihrem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, ist die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Vielmehr hat das SEM geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. 5.3.2 Im Widerspruch dazu ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. eDossier Abteilung Rückkehr) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in ihren Heimatstaat vom SEM einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden ist (am [...] 2018 respektive am [...] 2019). Sie hat an den entsprechenden Anhörungen teilgenommen, wobei die Vertreter der nigerianischen Delegation die Beschwerdeführerin nicht als Nigerianerin, sondern aufgrund ihrer gesprochenen Sprache als Tschaderin eingestuft haben und die Delegation des Tschads sie als Tschaderin anerkannt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Replik bestätigt. Auch dem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Partner I.) als Tschader anerkannt worden seien. 5.3.3 Die Vorinstanz wurde auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten hingewiesen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020). Die anlässlich der Vernehmlassung abgegebene Erklärung, das Ergebnis der Anhörung durch die tschadische Delegation beruhe auf einer blossen Parteiaussage der Beschwerdeführerin und habe keine Aussagekraft, ist nicht nachvollziehbar. Wäre dem so, wären solche vom SEM respektive den Vollzugsbehörden angeordneten Anhörungen durch eine Delegation der jeweiligen Landesvertretung ohne Belang. Im Übrigen ist, wie oben erwähnt, der Beurteilung der nigerianischen Delegation zu entnehmen, dass unter anderem die gesprochene Sprache beurteilt worden sei (zu Vorführungen vor Delegationen vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 8.10 und F-6073/2014 vom 6. April 2017 E. 5.3). Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufklärte, sondern daran festhielt, die von der Beschwerdeführerin behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, unterliess sie es, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Wie oben erwähnt, hat die Behörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da aber der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der obgenannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge wird - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen sein. Sollte die Beschwerdeführerin nicht Tschaderin sein, hat auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden. 6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
7. Der am 21. Januar 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das noch zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: