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E-1526/2021

E-1526/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerde- führer suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente ein. Seine Partnerin Z. (N […]) stellte gleichzeitig ein Asylgesuch. Ihr Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden. Da sich der Verlauf von deren Ver- fahren (vgl. E-348/2020 und E-1531/2021) sowie desjenigen des Be- schwerdeführers ähnlich darstellt, werden sie koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. Insbesondere da der Beschwerdeführer keine Iden- titätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsan- gaben kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfol- gung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs man- gels ausreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüfbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die (…) Behörden die Schweiz im August 2017 um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers ersucht hatten, stimmten die Schweizer Behörden diesem Gesuch zu. Die Rückreise in die Schweiz erfolgte im März 2018. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Er gab insbesondere ein neues Beweismittel zum Nachweis seiner tschadi- schen Herkunft sowie subjektiver Nachfluchtgründe zu den Akten (eine Be- stätigung der Front pour l’Alternance et la Concorde au Tchad [FACT] aus dem Jahr 2018). E. Mit Verfügung vom 11. September 2018 nahm das SEM die Eingabe vom

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27. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräf- tig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte unter anderem aus, das eingereichte Beweismittel sei kein Identitätsdokument. Ferner würden inhaltliche Ungereimtheiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vorliegen. Da er nicht glaubhaft gemacht habe, tschadischer Staatsangehöriger zu sein, sei keine Wegweisung in den Tschad angeordnet worden. Folglich könne aus dem als unerheblich einzustufenden Beweismittel keine Bedrohung im Tschad hergeleitet werden. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2017. Er gab insbesondere an, er könne nun einen tschadischen Geburtsregis- terauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und seiner Partnerin Z. im Original vorlegen. Damit könne er seine Staatsangerhörigkeit belegen. Fer- ner sei seine Partnerin in (…) Behandlung. Sie sei in einem Frauenteam erneut zu ihren Fluchtgründen anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe sodann her- vor, dass sie immer noch polizeilich gesucht würden. Gegen sie sei ein Strafverfahren angestrengt worden, als seine Partnerin ihren früheren Ehe- mann verlassen habe und sie aus dem Land geflüchtet seien. Somit habe er seine Angaben glaubhaft darlegen können. G. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. De- zember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom

3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechts- kräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-1526/2021 Seite 4 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, jegliche Art von Doku- menten sei im Tschad einfach erwerbbar und es sei eine Vielzahl von Blan- koformularen im Umlauf. Dokumenten wie den vorliegenden komme daher kein grosser Beweiswert zu. Diese seien auch nicht vollständig ausgefüllt. Ferner gebe es Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Heiratsurkunde und des Geburtsregisterauszugs sowie den Angaben im Asylverfahren. Die Beweismittel seien zudem keine Identitätsdokumente. Die polizeiliche Vor- ladung enthalte sodann keine Sicherheitsmerkmale und weise Fehler auf. Befremdend wirke, dass darin anscheinend auf eine Adresse des Be- schwerdeführers Bezug genommen werde, obwohl er ausgesagt habe, nie dort wohnhaft gewesen zu sein. Weiter erkläre der Beschwerdeführer nicht, wie die Dokumente entstanden und in die Schweiz gelangt seien. Insge- samt sei nach wie vor weder die tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im angeblichen Herkunftsstaat Tschad glaubhaft gemacht. I. I.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventua- liter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde wurden leere Blankoformulare eines Geburtsregisteraus- zugs und einer Heiratsurkunde sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. Der Beschwerdeführer führte aus, mit den neuen erheblichen Beweismit- teln habe er gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei. Des- sen Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, sei nun wi- derlegt. Die vorgelegten Dokumente seien tatsächlich Blankoformulare, weshalb er seine Herkunftsangaben nicht auf einem anderen Weg bewei- sen könne. Das SEM hätte die Echtheit der Dokumente jedoch überprüfen können. Auch eine polizeiliche Vorladung enthalte üblicherweise keine Si- cherheitsmerkmale. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten könne er sodann erklären. Aufgrund der neuen Beweismittel seien seine Aussagen neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, in Bezug auf die Herkunft und die Asylvorbringen. I.b Nach Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 um Einreichung einer Vernehmlassung, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche

E-1526/2021 Seite 5 Verfahrensakten, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. I.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 verwies die Vorinstanz hauptsächlich auf widersprüchliche Angaben des Beschwerde- führers und bereits genannte Argumente, welche gegen die tschadische Staatsangehörigkeit sprächen. I.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

4. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. I.e Mit Urteil E-351/2020 vom 11. Februar 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 16. De- zember 2019 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde die (sinngemässe) formelle Rüge einer Verletzung der Unter- suchungspflicht durch unzureichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als berechtigt erkannt. Der Beschwerdeführer habe sich um Beweismittel für seine Identität bemüht und diese im Wieder- erwägungsverfahren eingereicht. Zudem habe er Erklärungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten abgegeben. Seinem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, sei die Vorinstanz aufgrund der bis- herigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Sie habe geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. Im Widerspruch dazu gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass der Beschwerde- führer im Hinblick auf die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in seinen Heimatstaat von der Vorinstanz einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden sei. Dabei sei er als Tschader eingestuft worden. Auch einem Bericht des kantonalen Migrati- onsamts über das Ausreisegespräch mit der Partnerin des Beschwerde- führers sei zu entnehmen, dass er und seine Partnerin als Tschader aner- kannt worden seien. Auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten sei die Vorinstanz hingewiesen worden, habe es jedoch unterlassen, dazu Stel- lung zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass einer solchen Einschät- zung einer Delegation der jeweiligen Landesvertretung eine gewisse Aus- sagekraft zukomme. Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Wider- spruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeklärt und ohne Bezugnahme auf die Angaben der beiden Delegationen daran

E-1526/2021 Seite 6 festgehalten habe, die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehö- rigkeit sei unglaubhaft, habe sie es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der genannten Unklarheiten in den Verfahren- sakten nicht abschliessend geklärt erscheine und weitere Untersuchungs- massnahmen notwendig seien, sei eine Kassation angezeigt. Die Vor- instanz werde angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und neu zu beur- teilen. In der Folge sei – je nach Erkenntnis der Vorinstanz – eine Neube- urteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen. Falls der Beschwerdefüh- rer nicht Tschader sein sollte, habe auch kein Wegweisungsvollzug in die- ses Land stattzufinden. J. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 stufte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers nunmehr als Mehrfachgesuch ein und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner werde das Mehrfachgesuch abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet und eine Gebühr erhoben. K. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 8. April 2021. M. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Ge- such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewie- sen. Ferner wurde die Vorinstanz unter Hinweisen zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-1526/2021 Seite 7 N. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 25. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der heutigen Aktenlage – wie nach- folgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) – als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b und 111c AsylG geregelt. Die Einordnung eines Gesuchs richtet sich danach, welchen Teil der ur- sprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehr- fachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechts- kräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Blieb – wie vorliegend – die

E-1526/2021 Seite 8 abzuändernde ursprüngliche Verfügung unangefochten oder wurde ein Be- schwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Kassationsurteil E-351/2020 (E. 4) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren neue Tatsachen bezie- hungsweise Beweismittel vorgebracht habe, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Das SEM habe seine Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch behandelt. Weshalb die Vorinstanz in der Verfügung vom

E. 4 März 2021 (S. 4) eine Neuqualifikation vorgenommen und geschlossen hat, es handle sich bei den Eingaben des Beschwerdeführers insgesamt um ein Mehrfachgesuch, ist unklar. Eine solche hat sich nicht aufgedrängt. Die Begründung, der Beschwerdeführer verweise in seiner Eingabe vom

3. Dezember 2019 mitunter auf die (nach dem Asyl- und Wegweisungsent- scheid erfolgte) Anerkennung als tschadischer Staatsangehöriger durch eine tschadische Delegation, trifft sodann nicht zu.

E. 4.1 Das SEM führte in der neuen ablehnenden Verfügung unter anderem aus, zum einen habe der Beschwerdeführer bislang keine rechtsgenügli- chen tschadischen Identitätspapiere eingereicht. Zum anderen seien seine Aussagen zum behaupteten Herkunftsort unsubstantiiert (vgl. Asylent- scheid aus dem Jahr 2017). Weiter verwies es auf Ausführungen im Wie- dererwägungsentscheid vom Dezember 2019 hinsichtlich Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der nachgereichten Dokumente und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Unter Berücksichtigung der gesam- ten Aktenlage und der eingereichten zivilrechtlichen Dokumente (mit Un- gereimtheiten und Widersprüchen zu den Aussagen des Beschwerdefüh- rers) sei einerseits nach wie vor zum Schluss zu gelangen, dass seine An- gaben zu Identität, Biografie, Zivilstand, Geburts- und letztem Aufenthalts- ort im Tschad sowie der dort angeblich erlebten Ereignisse nicht glaubhaft seien. Andererseits sei er – wie vom Gericht im Urteil vom 11. Februar 2021 erwähnt – zwischenzeitlich von einer tschadischen Delegation als «tscha- discher Staatsangehöriger» anerkannt worden. Gestützt darauf sowie den Anweisungen des Gerichts folgend, seien die Asylvorbringen und die Weg- weisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unter Berücksichtigung dieser «mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prü- fen. Bereits im Asylentscheid vom Juli 2017 sei ausführlich begründet

E-1526/2021 Seite 9 worden, dass die eigentlichen Asylvorbringen bezüglich der behaupteten Verfolgung im Tschad widersprüchlich seien. Im ersten Wiedererwägungs- gesuch vom August 2018 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der FACT eingereicht. Auch zwischen dem Inhalt dieser Bestätigung und den Aussagen im Asylverfahren gebe es mehrere Ungereimtheiten. Die be- haupteten Aktivitäten für die FACT und eine allenfalls daraus resultierende Verfolgung im Tschad sei als nachgeschoben, widersprüchlich und un- glaubhaft zu erachten. Beweismittel dafür, dass er wegen allfälliger exilpo- litischer Tätigkeiten für die FACT in der Schweiz bei einer Wegweisung (recte: einem Wegweisungsvollzug) in den Tschad gefährdet wäre, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Im Entscheid vom Dezember 2019 sei sodann festgehalten worden, dass tschadische Dokumente keinen grossen Beweiswert hätten. Der Beweiswert der eingereichten Vorladung

– ohne Sicherheitsmerkmale und mit teils unzutreffenden Angaben – sei als gering zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe zudem bisher nie geltend gemacht, im Tschad sei ein Strafverfahren gegen ihn und seine Partnerin eingeleitet worden, weil diese ihren früheren Ehemann verlassen habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei als nachgeschoben und auch deswegen als unglaubhaft zu werten. Die Vorladung stelle somit kein taug- liches Beweismittel dar, da diese den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft mache. Zusammenfassend sei zum Schluss zu gelangen, dass die geltend gemachten Fluchtvorbringen im Tschad – Aufenthalt in der Ort- schaft B._______, Entführung, Verfolgung durch Exmann der Partnerin oder tschadische Behörden – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es erübrige sich daher, zusätzliche Widersprüche auf- zulisten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug in den Tschad durchführbar. Die individuelle Zumutbarkeit sei anzunehmen. Aufgrund der widersprüchli- chen Angaben des Beschwerdeführers zur Identität, zum Zivilstand, dem Geburts- und Aufenthaltsort im Tschad, der Biografie und den Angehörigen lasse er die Schweizer Asylbehörden willentlich im Unklaren über diese Punkte. Es entstehe der Eindruck, er wolle wesentliche Sachverhaltsele- mente zur Beurteilung der Zumutbarkeit vorenthalten. Aufgrund der man- gelhaft erfüllten Wahrheitspflicht seien die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Beispielsweise könnten mangels glaubhafter Angaben über seine Person und seine familiären Verhältnisse keine konkreten Abklärungen vor Ort durchgeführt werden, um festzustel- len, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, in seinen behaupteten Heimatstaat zurückzukehren. Die Folgen dieser nicht erfüllten Wahrheits- pflicht habe er zu tragen.

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwiderte, das SEM verstosse gegen die Anwei- sung des Gerichts im Urteil vom 11. Februar 2021 und unterlasse es er- neut, insbesondere die eingereichten Beweismittel zu würdigen und so seine Staatsangehörigkeit in ausreichendem Umfang neu abzuklären. Die Beweismittel (Geburtsregisterauszug, Heiratsurkunde und Polizeivorla- dung) seien vom SEM bereits unter einer pauschalen Behauptung als sol- che ohne nennenswerten Beweiswert abgewiesen worden. Das SEM habe keinerlei erkennbare darüberhinausgehende Bemühungen unternommen, um zu untersuchen, ob es sich bei den Urkunden um echte Schriftstücke handle oder nicht. Dabei sei nicht erklärlich, weshalb das SEM die einge- reichten Originale nicht mit einem minimalen Aufwand (Bestätigung der tschadischen Botschaft in Genf oder Auskunftseinholung durch einen Ver- trauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Abuja, Nigeria) habe überprüfen lassen. Stattdessen würden als angeblich «neue Beweiswürdi- gung» ganze Textpassagen aus dem Entscheid vom Dezember 2019 wie- derholt. Eine tatsächlich neue Beweiswürdigung, wie sie vom Gericht an- geordnet worden sei, fehle gänzlich. Auch die Verfahrensakten seien nicht neu gewürdigt worden, sondern es werde hinsichtlich der Begründung, weshalb die Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft habe vermittelt werden können, in erster Linie aus den bisherigen Verfü- gungen zitiert. Daher sei es nicht verwunderlich, dass das SEM hinsichtlich Glaubhaftigkeit zu demselben (falschen) Ergebnis komme, wie bereits in der Verfügung vom Dezember 2019. Darauf folge eine rechtlich nur schwer nachvollziehbare und unklare Wende, in welcher das SEM angebe, es sei aufgrund seiner Anerkennung durch die tschadische Delegation und der Anweisungen des Gerichts sein Asylvorbringen sowie seine Wegweisung (recte: sein Wegweisungsvollzug) «unter Berücksichtigung dieser mut- masslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen. Normalerweise folge aus einer solchen offiziellen Anerkennung auch die sichere Annahme, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Staatsangehörigen ebendieses Landes handle. Ansonsten würde dies be- deuten, dass das SEM die offiziellen Identifizierungen und Abklärungen zur Staatsangehörigkeit von Behördenseite nicht unbedingt anerkenne. Bei ihm verhalte sich das SEM aber genauso. Die Vorführung bei der tschadi- schen Delegation – auf Geheiss des SEM – ergebe eindeutig, dass er aus dem Tschad stamme. Trotzdem ziehe das SEM seine Staatsangehörigkeit in Zweifel und unternehme keine weiteren Abklärungen. Es sei mitnichten ausreichend, dass seine Asylvorbringen «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» geprüft würden, auch weil das SEM weiterhin an der Behauptung festhalte, dass er nicht aus dem Tschad stamme und seine Angaben unglaubhaft seien.

E-1526/2021 Seite 11 Richtigerweise wäre seine Staatsangehörigkeit vom SEM zu bestätigen und auf dieser Basis die Glaubhaftigkeit seiner Angaben als Grundlage der weiteren Prüfung festzustellen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Gericht eine Prüfung «unter Berücksichtigung der mutmasslich anzu- nehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» angewiesen habe, son- dern «je nach Erkenntnis der Vorinstanz». Im Weiteren beziehe sich die Vorinstanz auf bereits früher dargelegte Begründungen, warum ihm kein Asyl gewährt worden sei, und führe keine neue oder ergänzende Prüfung seiner Fluchtgründe durch. Insbesondere sei zu beachten, dass er über keine Schulbildung verfüge und es bei der Übersetzung der Befragungen

– wie aktenkundig sei – Schwierigkeiten gegeben habe. Betreffend Polizei- vorladung – das SEM verweise auf die pauschalen Bemerkungen zum «ge- ringen Beweiswert tschadischer zivilrechtlicher Urkunden» – sei festzuhal- ten, dass es ihm nicht bekannt sei, unter welchen Umständen diese aus- gestellt worden sei. Die Vorladung sei zu ihm unter der Adresse seines Bruders geschickt worden. Anscheinend sei davon ausgegangen worden, dass er mit diesem zusammenwohne. Sein Bruder habe die Vorladung der Mutter seiner Partnerin zukommen und diese habe sie in die Schweiz brin- gen lassen. Letztlich sei die vom SEM durchgeführte «Prüfung» der Weg- weisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshindernisse) unzu- reichend. Obgleich konstatiert werde, dass man trotz der (fälschlicherweise angenommenen) Zweifel an seiner Identität für die Prüfung des Gesuchs davon ausgehe, dass er aus dem Tschad komme, werde erneut behauptet, er erfülle betreffend ebendieser Angaben seine Wahrheitspflicht nicht. Dies widerspreche unter anderem dem Ergebnis der tschadischen Behörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb anhand seiner Angaben keine weiteren Abklärungen vor Ort hätten möglich sein sollen. Er habe solche nicht durch angeblich «widersprüchliches Aussageverhalten» verunmög- licht. Auch das Gericht habe das SEM angewiesen, «je nach Erkenntnis die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse vorzunehmen».

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei sehr wohl den neuen Umständen und dem neuen Sachverhalt – Anerkennung des Beschwerdeführers durch eine tschadische Delegation, Prüfung seiner Asylgründe und Wegweisung unter der nunmehr anzunehmenden tschadi- schen Staatsangehörigkeit, Auseinandersetzung mit den eingereichten zi- vil- und strafrechtlichen Dokumenten – Rechnung getragen worden. Im Entscheid vom 6. April 2021 (recte: 4. März) sei der Beschwerdeführer als tschadischer Staatsangehöriger aufgeführt, seine Aussagen und einge- reichten Dokumente seien unter diesem Blickwinkel betrachtet worden, und daraus hätten sich mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche

E-1526/2021 Seite 12 ergeben. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Detail vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. Schliesslich sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Tschad unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des Be- schwerdeführers zu Identität, Zivilstand sowie Geburts- und Aufenthaltsort als zumutbar erachtet worden. Auch diesbezüglich sei den veränderten Umständen (Anerkennung durch tschadische Delegation) Rechnung ge- tragen worden.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Im Kassationsurteil E-351/2020 wurde das SEM insbesondere ange- wiesen, geeignete Abklärungen hinsichtlich Feststellung der Staatsange- hörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen und den Widerspruch hierzu in den eigenen Akten (Bedeutung der Anerkennung durch eine Delegation) auf- zuklären (vgl. a.a.O. E. 5.3, 6). Diesen Anweisungen ist das SEM in der neuen Verfügung mit der mehrheitlichen Wiederholung von bereits Gesag- tem unzureichend nachgekommen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemängelt wird. Weder geht aus der Verfügung vom März 2021 hervor, dass geeignete Untersuchungsmassnahmen getroffen worden wären (vgl. auch Hinweise in der Beschwerdeschrift), noch wurde in der Verfügung die Aussagekraft der Anerkennung durch die tschadische Delegation geklärt oder ein klares Ergebnis in Bezug auf die Staatsangehörigkeit präsentiert. Vielmehr scheint die Vorinstanz nach wie vor zu keinem eindeutigen Schluss gekommen zu sein. Dem Entscheid vom März 2021 sind unter- schiedliche Hinweise zu entnehmen (eigenen Angaben zufolge Tschad, mutmasslich anzunehmende tschadische Staatsangehörigkeit, Weg-

E-1526/2021 Seite 13 weisungsvollzug in den Tschad, behaupteter Heimatstaat). In der Vernehm- lassung wird der Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie als Tschader aufgeführt und in den Erwägungen unzutreffend darauf hingewie- sen, der Beschwerdeführer sei im Entscheid vom März 2021 als tschadi- scher Staatsangehöriger genannt worden. Mit dieser widersprüchlichen Darstellung verletzt das SEM seine Begründungspflicht. Vom SEM wäre im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass es nach entsprechenden Ab- klärungen in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht klar darlegt, von welcher Staatsangehörigkeit es ausgeht. In der Folge wäre entsprechend der Erkenntnis des SEM eine saubere Neubeurteilung der Asylvorbringen sowie des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen gewesen. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht angedeutet, dass, sollte das SEM zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer komme aus dem Tschad, sich wiederholende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit erübrigten. Diesfalls wären zudem auch die Asylvor- bringen sowie – nach geeigneten Abklärungen – der Wegweisungsvollzug in den Tschad unter diesem Blickwinkel neu zu beurteilen (unter Beachtung der Angaben und Erklärungen des Beschwerdeführers sowie der einge- reichten Beweismittel in diesem Verfahren sowie in den früheren Wieder- erwägungsverfahren).

E. 5.3 Nach dem Gesagten scheint der rechtserhebliche Sachverhalt hinsicht- lich Feststellung der Staatsangehörigkeit mangels geeigneter Untersu- chungsmassnahmen seitens des SEM nach wie vor nicht hinreichend er- stellt. Auch die oberwähnten Unklarheiten in den Verfahrensakten wurden nicht abschliessend geklärt. Folglich ist eine weitere Kassation unumgäng- lich. Das SEM wird erneut angewiesen, die Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten abzu- klären und festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis des SEM sind die Asylvorbringen sowie der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers neu zu würdigen beziehungsweise umfassend zu prüfen (vgl. bereits Urteil E-351/2020 E. 6.3). Auch wenn Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden, entbindet dies das SEM schliesslich nicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen und im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen Instruktionsmassnahmen zu treffen respektive falls nötig eine asylsuchende Person anzuhören oder ihr das rechtliche Gehör zu einem bestimmten Aspekt zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, (weiterhin, vgl. bereits Urteil E-351/2020 E. 5.3.1 f.) an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG, Art. 8 AsylG).

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E. 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung zu- rück an das SEM.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 810.– zu- zusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1526/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2021 wird aufgehoben und die Be- schwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück an das SEM.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 810.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1526/2021 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführer suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente ein. Seine Partnerin Z. (N [...]) stellte gleichzeitig ein Asylgesuch. Ihr Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden. Da sich der Verlauf von deren Verfahren (vgl. E-348/2020 und E-1531/2021) sowie desjenigen des Beschwerdeführers ähnlich darstellt, werden sie koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüfbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die (...) Behörden die Schweiz im August 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hatten, stimmten die Schweizer Behörden diesem Gesuch zu. Die Rückreise in die Schweiz erfolgte im März 2018. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Er gab insbesondere ein neues Beweismittel zum Nachweis seiner tschadischen Herkunft sowie subjektiver Nachfluchtgründe zu den Akten (eine Bestätigung der Front pour l'Alternance et la Concorde au Tchad [FACT] aus dem Jahr 2018). E. Mit Verfügung vom 11. September 2018 nahm das SEM die Eingabe vom 27. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte unter anderem aus, das eingereichte Beweismittel sei kein Identitätsdokument. Ferner würden inhaltliche Ungereimtheiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vorliegen. Da er nicht glaubhaft gemacht habe, tschadischer Staatsangehöriger zu sein, sei keine Wegweisung in den Tschad angeordnet worden. Folglich könne aus dem als unerheblich einzustufenden Beweismittel keine Bedrohung im Tschad hergeleitet werden. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juli 2017. Er gab insbesondere an, er könne nun einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und seiner Partnerin Z. im Original vorlegen. Damit könne er seine Staatsangerhörigkeit belegen. Ferner sei seine Partnerin in (...) Behandlung. Sie sei in einem Frauenteam erneut zu ihren Fluchtgründen anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe sodann hervor, dass sie immer noch polizeilich gesucht würden. Gegen sie sei ein Strafverfahren angestrengt worden, als seine Partnerin ihren früheren Ehemann verlassen habe und sie aus dem Land geflüchtet seien. Somit habe er seine Angaben glaubhaft darlegen können. G. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, jegliche Art von Dokumenten sei im Tschad einfach erwerbbar und es sei eine Vielzahl von Blankoformularen im Umlauf. Dokumenten wie den vorliegenden komme daher kein grosser Beweiswert zu. Diese seien auch nicht vollständig ausgefüllt. Ferner gebe es Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Heiratsurkunde und des Geburtsregisterauszugs sowie den Angaben im Asylverfahren. Die Beweismittel seien zudem keine Identitätsdokumente. Die polizeiliche Vorladung enthalte sodann keine Sicherheitsmerkmale und weise Fehler auf. Befremdend wirke, dass darin anscheinend auf eine Adresse des Beschwerdeführers Bezug genommen werde, obwohl er ausgesagt habe, nie dort wohnhaft gewesen zu sein. Weiter erkläre der Beschwerdeführer nicht, wie die Dokumente entstanden und in die Schweiz gelangt seien. Insgesamt sei nach wie vor weder die tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im angeblichen Herkunftsstaat Tschad glaubhaft gemacht. I. I.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde wurden leere Blankoformulare eines Geburtsregisterauszugs und einer Heiratsurkunde sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. Der Beschwerdeführer führte aus, mit den neuen erheblichen Beweismitteln habe er gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei. Dessen Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, sei nun widerlegt. Die vorgelegten Dokumente seien tatsächlich Blankoformulare, weshalb er seine Herkunftsangaben nicht auf einem anderen Weg beweisen könne. Das SEM hätte die Echtheit der Dokumente jedoch überprüfen können. Auch eine polizeiliche Vorladung enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten könne er sodann erklären. Aufgrund der neuen Beweismittel seien seine Aussagen neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, in Bezug auf die Herkunft und die Asylvorbringen. I.b Nach Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 um Einreichung einer Vernehmlassung, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. I.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 verwies die Vorinstanz hauptsächlich auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und bereits genannte Argumente, welche gegen die tschadische Staatsangehörigkeit sprächen. I.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. I.e Mit Urteil E-351/2020 vom 11. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde die (sinngemässe) formelle Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch unzureichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als berechtigt erkannt. Der Beschwerdeführer habe sich um Beweismittel für seine Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Zudem habe er Erklärungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten abgegeben. Seinem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, sei die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Sie habe geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. Im Widerspruch dazu gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in seinen Heimatstaat von der Vorinstanz einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden sei. Dabei sei er als Tschader eingestuft worden. Auch einem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Partnerin des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er und seine Partnerin als Tschader anerkannt worden seien. Auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten sei die Vorinstanz hingewiesen worden, habe es jedoch unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass einer solchen Einschätzung einer Delegation der jeweiligen Landesvertretung eine gewisse Aussagekraft zukomme. Indem die Vorinstanz diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeklärt und ohne Bezugnahme auf die Angaben der beiden Delegationen daran festgehalten habe, die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, habe sie es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der genannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheine und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig seien, sei eine Kassation angezeigt. Die Vorinstanz werde angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge sei - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen. Falls der Beschwerdeführer nicht Tschader sein sollte, habe auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden. J. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 stufte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers nunmehr als Mehrfachgesuch ein und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner werde das Mehrfachgesuch abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet und eine Gebühr erhoben. K. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 8. April 2021. M. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz unter Hinweisen zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 25. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der heutigen Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b und 111c AsylG geregelt. Die Einordnung eines Gesuchs richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Blieb - wie vorliegend - die abzuändernde ursprüngliche Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Kassationsurteil E-351/2020 (E. 4) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorgebracht habe, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Das SEM habe seine Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Weshalb die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. März 2021 (S. 4) eine Neuqualifikation vorgenommen und geschlossen hat, es handle sich bei den Eingaben des Beschwerdeführers insgesamt um ein Mehrfachgesuch, ist unklar. Eine solche hat sich nicht aufgedrängt. Die Begründung, der Beschwerdeführer verweise in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2019 mitunter auf die (nach dem Asyl- und Wegweisungsentscheid erfolgte) Anerkennung als tschadischer Staatsangehöriger durch eine tschadische Delegation, trifft sodann nicht zu. 4. 4.1 Das SEM führte in der neuen ablehnenden Verfügung unter anderem aus, zum einen habe der Beschwerdeführer bislang keine rechtsgenüglichen tschadischen Identitätspapiere eingereicht. Zum anderen seien seine Aussagen zum behaupteten Herkunftsort unsubstantiiert (vgl. Asylentscheid aus dem Jahr 2017). Weiter verwies es auf Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid vom Dezember 2019 hinsichtlich Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der nachgereichten Dokumente und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der eingereichten zivilrechtlichen Dokumente (mit Ungereimtheiten und Widersprüchen zu den Aussagen des Beschwerdeführers) sei einerseits nach wie vor zum Schluss zu gelangen, dass seine Angaben zu Identität, Biografie, Zivilstand, Geburts- und letztem Aufenthaltsort im Tschad sowie der dort angeblich erlebten Ereignisse nicht glaubhaft seien. Andererseits sei er - wie vom Gericht im Urteil vom 11. Februar 2021 erwähnt - zwischenzeitlich von einer tschadischen Delegation als «tschadischer Staatsangehöriger» anerkannt worden. Gestützt darauf sowie den Anweisungen des Gerichts folgend, seien die Asylvorbringen und die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unter Berücksichtigung dieser «mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen. Bereits im Asylentscheid vom Juli 2017 sei ausführlich begründet worden, dass die eigentlichen Asylvorbringen bezüglich der behaupteten Verfolgung im Tschad widersprüchlich seien. Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom August 2018 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der FACT eingereicht. Auch zwischen dem Inhalt dieser Bestätigung und den Aussagen im Asylverfahren gebe es mehrere Ungereimtheiten. Die behaupteten Aktivitäten für die FACT und eine allenfalls daraus resultierende Verfolgung im Tschad sei als nachgeschoben, widersprüchlich und unglaubhaft zu erachten. Beweismittel dafür, dass er wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten für die FACT in der Schweiz bei einer Wegweisung (recte: einem Wegweisungsvollzug) in den Tschad gefährdet wäre, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Im Entscheid vom Dezember 2019 sei sodann festgehalten worden, dass tschadische Dokumente keinen grossen Beweiswert hätten. Der Beweiswert der eingereichten Vorladung - ohne Sicherheitsmerkmale und mit teils unzutreffenden Angaben - sei als gering zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe zudem bisher nie geltend gemacht, im Tschad sei ein Strafverfahren gegen ihn und seine Partnerin eingeleitet worden, weil diese ihren früheren Ehemann verlassen habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei als nachgeschoben und auch deswegen als unglaubhaft zu werten. Die Vorladung stelle somit kein taugliches Beweismittel dar, da diese den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft mache. Zusammenfassend sei zum Schluss zu gelangen, dass die geltend gemachten Fluchtvorbringen im Tschad - Aufenthalt in der Ortschaft B._______, Entführung, Verfolgung durch Exmann der Partnerin oder tschadische Behörden - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es erübrige sich daher, zusätzliche Widersprüche aufzulisten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug in den Tschad durchführbar. Die individuelle Zumutbarkeit sei anzunehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Identität, zum Zivilstand, dem Geburts- und Aufenthaltsort im Tschad, der Biografie und den Angehörigen lasse er die Schweizer Asylbehörden willentlich im Unklaren über diese Punkte. Es entstehe der Eindruck, er wolle wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit vorenthalten. Aufgrund der mangelhaft erfüllten Wahrheitspflicht seien die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Beispielsweise könnten mangels glaubhafter Angaben über seine Person und seine familiären Verhältnisse keine konkreten Abklärungen vor Ort durchgeführt werden, um festzustellen, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, in seinen behaupteten Heimatstaat zurückzukehren. Die Folgen dieser nicht erfüllten Wahrheitspflicht habe er zu tragen. 4.2 Der Beschwerdeführer erwiderte, das SEM verstosse gegen die Anweisung des Gerichts im Urteil vom 11. Februar 2021 und unterlasse es erneut, insbesondere die eingereichten Beweismittel zu würdigen und so seine Staatsangehörigkeit in ausreichendem Umfang neu abzuklären. Die Beweismittel (Geburtsregisterauszug, Heiratsurkunde und Polizeivorladung) seien vom SEM bereits unter einer pauschalen Behauptung als solche ohne nennenswerten Beweiswert abgewiesen worden. Das SEM habe keinerlei erkennbare darüberhinausgehende Bemühungen unternommen, um zu untersuchen, ob es sich bei den Urkunden um echte Schriftstücke handle oder nicht. Dabei sei nicht erklärlich, weshalb das SEM die eingereichten Originale nicht mit einem minimalen Aufwand (Bestätigung der tschadischen Botschaft in Genf oder Auskunftseinholung durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Abuja, Nigeria) habe überprüfen lassen. Stattdessen würden als angeblich «neue Beweiswürdigung» ganze Textpassagen aus dem Entscheid vom Dezember 2019 wiederholt. Eine tatsächlich neue Beweiswürdigung, wie sie vom Gericht angeordnet worden sei, fehle gänzlich. Auch die Verfahrensakten seien nicht neu gewürdigt worden, sondern es werde hinsichtlich der Begründung, weshalb die Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft habe vermittelt werden können, in erster Linie aus den bisherigen Verfügungen zitiert. Daher sei es nicht verwunderlich, dass das SEM hinsichtlich Glaubhaftigkeit zu demselben (falschen) Ergebnis komme, wie bereits in der Verfügung vom Dezember 2019. Darauf folge eine rechtlich nur schwer nachvollziehbare und unklare Wende, in welcher das SEM angebe, es sei aufgrund seiner Anerkennung durch die tschadische Delegation und der Anweisungen des Gerichts sein Asylvorbringen sowie seine Wegweisung (recte: sein Wegweisungsvollzug) «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen. Normalerweise folge aus einer solchen offiziellen Anerkennung auch die sichere Annahme, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Staatsangehörigen ebendieses Landes handle. Ansonsten würde dies bedeuten, dass das SEM die offiziellen Identifizierungen und Abklärungen zur Staatsangehörigkeit von Behördenseite nicht unbedingt anerkenne. Bei ihm verhalte sich das SEM aber genauso. Die Vorführung bei der tschadischen Delegation - auf Geheiss des SEM - ergebe eindeutig, dass er aus dem Tschad stamme. Trotzdem ziehe das SEM seine Staatsangehörigkeit in Zweifel und unternehme keine weiteren Abklärungen. Es sei mitnichten ausreichend, dass seine Asylvorbringen «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» geprüft würden, auch weil das SEM weiterhin an der Behauptung festhalte, dass er nicht aus dem Tschad stamme und seine Angaben unglaubhaft seien. Richtigerweise wäre seine Staatsangehörigkeit vom SEM zu bestätigen und auf dieser Basis die Glaubhaftigkeit seiner Angaben als Grundlage der weiteren Prüfung festzustellen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Gericht eine Prüfung «unter Berücksichtigung der mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» angewiesen habe, sondern «je nach Erkenntnis der Vorinstanz». Im Weiteren beziehe sich die Vorinstanz auf bereits früher dargelegte Begründungen, warum ihm kein Asyl gewährt worden sei, und führe keine neue oder ergänzende Prüfung seiner Fluchtgründe durch. Insbesondere sei zu beachten, dass er über keine Schulbildung verfüge und es bei der Übersetzung der Befragungen - wie aktenkundig sei - Schwierigkeiten gegeben habe. Betreffend Polizeivorladung - das SEM verweise auf die pauschalen Bemerkungen zum «geringen Beweiswert tschadischer zivilrechtlicher Urkunden» - sei festzuhalten, dass es ihm nicht bekannt sei, unter welchen Umständen diese ausgestellt worden sei. Die Vorladung sei zu ihm unter der Adresse seines Bruders geschickt worden. Anscheinend sei davon ausgegangen worden, dass er mit diesem zusammenwohne. Sein Bruder habe die Vorladung der Mutter seiner Partnerin zukommen und diese habe sie in die Schweiz bringen lassen. Letztlich sei die vom SEM durchgeführte «Prüfung» der Wegweisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshindernisse) unzureichend. Obgleich konstatiert werde, dass man trotz der (fälschlicherweise angenommenen) Zweifel an seiner Identität für die Prüfung des Gesuchs davon ausgehe, dass er aus dem Tschad komme, werde erneut behauptet, er erfülle betreffend ebendieser Angaben seine Wahrheitspflicht nicht. Dies widerspreche unter anderem dem Ergebnis der tschadischen Behörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb anhand seiner Angaben keine weiteren Abklärungen vor Ort hätten möglich sein sollen. Er habe solche nicht durch angeblich «widersprüchliches Aussageverhalten» verunmöglicht. Auch das Gericht habe das SEM angewiesen, «je nach Erkenntnis die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse vorzunehmen». 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei sehr wohl den neuen Umständen und dem neuen Sachverhalt - Anerkennung des Beschwerdeführers durch eine tschadische Delegation, Prüfung seiner Asylgründe und Wegweisung unter der nunmehr anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit, Auseinandersetzung mit den eingereichten zivil- und strafrechtlichen Dokumenten - Rechnung getragen worden. Im Entscheid vom 6. April 2021 (recte: 4. März) sei der Beschwerdeführer als tschadischer Staatsangehöriger aufgeführt, seine Aussagen und eingereichten Dokumente seien unter diesem Blickwinkel betrachtet worden, und daraus hätten sich mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Detail vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. Schliesslich sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Tschad unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Zivilstand sowie Geburts- und Aufenthaltsort als zumutbar erachtet worden. Auch diesbezüglich sei den veränderten Umständen (Anerkennung durch tschadische Delegation) Rechnung getragen worden. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Im Kassationsurteil E-351/2020 wurde das SEM insbesondere angewiesen, geeignete Abklärungen hinsichtlich Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen und den Widerspruch hierzu in den eigenen Akten (Bedeutung der Anerkennung durch eine Delegation) aufzuklären (vgl. a.a.O. E. 5.3, 6). Diesen Anweisungen ist das SEM in der neuen Verfügung mit der mehrheitlichen Wiederholung von bereits Gesagtem unzureichend nachgekommen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemängelt wird. Weder geht aus der Verfügung vom März 2021 hervor, dass geeignete Untersuchungsmassnahmen getroffen worden wären (vgl. auch Hinweise in der Beschwerdeschrift), noch wurde in der Verfügung die Aussagekraft der Anerkennung durch die tschadische Delegation geklärt oder ein klares Ergebnis in Bezug auf die Staatsangehörigkeit präsentiert. Vielmehr scheint die Vorinstanz nach wie vor zu keinem eindeutigen Schluss gekommen zu sein. Dem Entscheid vom März 2021 sind unterschiedliche Hinweise zu entnehmen (eigenen Angaben zufolge Tschad, mutmasslich anzunehmende tschadische Staatsangehörigkeit, Wegweisungsvollzug in den Tschad, behaupteter Heimatstaat). In der Vernehmlassung wird der Beschwerdeführer demgegenüber in erster Linie als Tschader aufgeführt und in den Erwägungen unzutreffend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei im Entscheid vom März 2021 als tschadischer Staatsangehöriger genannt worden. Mit dieser widersprüchlichen Darstellung verletzt das SEM seine Begründungspflicht. Vom SEM wäre im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass es nach entsprechenden Abklärungen in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht klar darlegt, von welcher Staatsangehörigkeit es ausgeht. In der Folge wäre entsprechend der Erkenntnis des SEM eine saubere Neubeurteilung der Asylvorbringen sowie des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen gewesen. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht angedeutet, dass, sollte das SEM zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer komme aus dem Tschad, sich wiederholende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit erübrigten. Diesfalls wären zudem auch die Asylvorbringen sowie - nach geeigneten Abklärungen - der Wegweisungsvollzug in den Tschad unter diesem Blickwinkel neu zu beurteilen (unter Beachtung der Angaben und Erklärungen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel in diesem Verfahren sowie in den früheren Wiedererwägungsverfahren). 5.3 Nach dem Gesagten scheint der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich Feststellung der Staatsangehörigkeit mangels geeigneter Untersuchungsmassnahmen seitens des SEM nach wie vor nicht hinreichend erstellt. Auch die oberwähnten Unklarheiten in den Verfahrensakten wurden nicht abschliessend geklärt. Folglich ist eine weitere Kassation unumgänglich. Das SEM wird erneut angewiesen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten abzuklären und festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis des SEM sind die Asylvorbringen sowie der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers neu zu würdigen beziehungsweise umfassend zu prüfen (vgl. bereits Urteil E-351/2020 E. 6.3). Auch wenn Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden, entbindet dies das SEM schliesslich nicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen und im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen Instruktionsmassnahmen zu treffen respektive falls nötig eine asylsuchende Person anzuhören oder ihr das rechtliche Gehör zu einem bestimmten Aspekt zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, (weiterhin, vgl. bereits Urteil E-351/2020 E. 5.3.1 f.) an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG, Art. 8 AsylG). 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung zurück an das SEM. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 810.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück an das SEM.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 810.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: