opencaselaw.ch

E-1531/2021

E-1531/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerde- führerin suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichte während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente ein. Ihr Partner I. (N […]) stellte gleichzeitig ein Asylgesuch. Sein Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden. Da sich der Verlauf von dessen Verfahren (vgl. E-351/2020 und E-1526/2021) sowie desjenigen der Be- schwerdeführerin ähnlich darstellt, werden sie koordiniert und vom glei- chen Spruchkörper behandelt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. Insbesondere da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunfts- angaben kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfol- gung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs man- gels ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. August 2017 ersuchten die (…) Behörden die Schweiz um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin (dort registriert mit der Staatsangehö- rigkeit B._______). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und die Beschwer- deführerin reiste im März 2018 in die Schweiz zurück. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Zur Begründung gab die Beschwerdeführerin an, sie könne als Beleg ihrer Staatsangehörigkeit einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und ihrem Partner I. im Original vorlegen. Ferner seien ihre frauenspezifischen Fluchtgründe bislang nicht ausrei- chend gewürdigt worden. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Sie sei in einem Frauenteam erneut anzuhören. Aus der ebenfalls im Original

E-1531/2021 Seite 3 vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe hervor, dass sie und I. immer noch gesucht würden. Gegen sie sei ein Strafverfahren angestrengt worden, als sie ihren früheren Ehemann verlassen habe und sie aus dem Land geflüchtet seien. Somit habe sie ihre Angaben glaubhaft darlegen können. E. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. De- zember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom

3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechts- kräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte die weiteren Verfahrensan- träge ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, jegliche Art von Doku- menten sei im Tschad einfach erwerbbar und es sei eine Vielzahl von Blan- koformularen im Umlauf. Dokumenten wie den vorliegenden komme daher kein grosser Beweiswert zu. Diese seien auch nicht vollständig ausgefüllt. Ferner gebe es Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt des Geburtsregis- terauszugs und der Heiratsurkunde sowie den Angaben im Asylverfahren. Die Beweismittel seien zudem keine Identitätsdokumente. Auch die polizei- liche Vorladung enthalte Hinweise auf Manipulation. Weiter erkläre die Be- schwerdeführerin nicht, wie die Dokumente entstanden und in die Schweiz gelangt seien. Insgesamt sei nach wie vor weder die tschadische Staats- angehörigkeit noch eine Verfolgung im angeblichen Herkunftsstaat Tschad glaubhaft gemacht. Eine weitere Anhörung sei im Nachfolgeverfahren schliesslich nicht vorgesehen. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventua- liter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1531/2021 Seite 4 Der Beschwerde wurden leere Blankoformulare eines Geburtsregisteraus- zugs und einer Heiratsurkunde sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. Die Beschwerdeführerin führte aus, mit den neuen erheblichen Beweismit- teln habe sie gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei. Des- sen Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, sei nun wi- derlegt. Die vorgelegten Dokumente seien tatsächlich Blankoformulare, weshalb sie ihre Herkunftsangaben nicht auf einem anderen Weg bewei- sen könne. Das SEM hätte die Echtheit der Dokumente jedoch überprüfen können. Auch eine polizeiliche Vorladung enthalte üblicherweise keine Si- cherheitsmerkmale. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten sowie den Erhalt der Dokumente könne sie erklären. Aufgrund der neuen Beweismit- tel seien ihre Aussagen neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, in Bezug auf ihre Herkunft und ihre Asylvorbringen. Ausserdem zweifle das kantonale Migrationsamt nicht an ihrer Identität (angeblich liege dort ein Laissez-Passer der tschadischen Behörden vor). G.b Nach Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 um Einreichung einer Vernehmlassung, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Partner als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. G.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 verwies die Vorinstanz auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin und die bereits genannten Argumente, welche gegen die tschadische Staatsange- hörigkeit sprächen. Da die tschadische Staatsangehörigkeit als unglaub- haft angesehen werde, stelle der Verweis auf eine Anerkennung als tscha- dische Staatsangehörige lediglich eine Parteiaussage dar, welche die Be- schwerdeführerin zuhanden einer tschadischen Delegation abgegeben habe und von dieser mutmasslich so aufgenommen worden sei. G.d In ihrer Replik vom 2. März 2020 erklärte die Beschwerdeführerin ins- besondere, der pauschale Hinweis auf Widersprüche reiche nicht, um die Echtheit und den Beweiswert ihrer Dokumente zu negieren. Dass sie von den tschadischen Behörden als Tschaderin anerkannt worden sei, basiere auf Aussagen der Botschaftsangestellten, denen sie im Auftrag des SEM (mit dem Ziel der Identitätsfeststellung) vorgeführt worden sei. Damit sei ihre Staatsangehörigkeit und Identität geklärt.

E-1531/2021 Seite 5 G.e Mit Urteil E-348/2020 vom 11. Februar 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 16. De- zember 2019 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde die (sinngemässe) formelle Rüge einer Verletzung der Unter- suchungspflicht durch unzureichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als berechtigt erkannt. Die Beschwerdeführerin habe sich um Beweismittel für ihre Identität bemüht und diese im Wieder- erwägungsverfahren eingereicht. Zudem habe sie Erklärungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten abgegeben. Ihrem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, sei die Vorinstanz aufgrund der bis- herigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Sie habe geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. Im Widerspruch dazu gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerde- führerin im Hinblick auf die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in ihren Heimatstaat von der Vorinstanz einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden sei. Dabei sei sie als Tschaderin eingestuft worden. Auch einem Bericht des kantonalen Migrati- onsamts über das Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie (und ihr Partner I.) als Tschader anerkannt worden seien. Auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten sei die Vorinstanz hin- gewiesen worden und habe eine nicht nachvollziehbare Erklärung hierzu abgegeben. Indem sie diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeklärt und daran festgehal- ten habe, die von der Beschwerdeführerin behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, habe sie es unterlassen, den rechtserheblichen Sachver- halt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der genannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheine und weitere Untersuchungsmass- nahmen notwendig seien, sei eine Kassation angezeigt. Die Vorinstanz werde angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesam- ten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge sei – je nach Erkenntnis der Vorinstanz – eine Neubeurteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungs- vollzughindernisse vorzunehmen. Falls die Beschwerdeführerin nicht Tschaderin sein sollte, habe auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden.

E-1531/2021 Seite 6 H. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 stufte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin nunmehr als Mehrfachgesuch ein und stellte fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner werde das Mehrfachgesuch abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Weiter erhob das SEM eine Gebühr und lehnte den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab. I. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 8. April 2021. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die in der Beschwerde angekündigten aktuellen Berichte (der behandelnden Psychologin sowie der C._______) nachzu- reichen. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet. L. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin we- gen eines Arztwechsels um Verlängerung der angesetzten Frist (mit Bestä- tigung der behandelnden Ärztin). Sie leide weiterhin an einer (…) und sei auf die medizinische Behandlung dieser Erkrankung angewiesen. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben. M. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 gab die Beschwerdeführerin zwei Arzt- berichte vom 27. September 2021 und 22. Oktober 2019 ein und erklärte, es sei ihr nicht gelungen, innert Frist einen Bericht der C._______ zu er- halten. Sie hoffe, die vorgelegten Berichte der behandelnden Psychiaterin- nen reichten aus, um den aktuellen Gesundheitszustand (…) darzustellen

E-1531/2021 Seite 7 (u.a. auf mögliche Abweichungen in der Wiedergabe des Erlebten im Rah- men des Asylverfahrens). N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Ge- such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewie- sen. Ferner wurde die Vorinstanz unter Hinweisen zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 wurde der Be- schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 zuge- stellt. P. Anlässlich ihrer Replik vom 10. November 2021 verwies die Beschwerde- führerin auf ihre Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der heutigen Aktenlage – wie nach- folgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) – als offensichtlich begründet und ist im

E-1531/2021 Seite 8 Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b und 111c AsylG geregelt. Die Einordnung eines Gesuchs richtet sich danach, welchen Teil der ur- sprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehr- fachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechts- kräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Blieb – wie vorliegend – die abzuän- dernde ursprüngliche Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwer- deverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Kassationsurteil E-348/2020 (E. 4) wurde festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren neue Tatsachen bezie- hungsweise Beweismittel vorgebracht habe, die vorbestehende, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Das SEM habe ihre Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch behandelt. Weshalb die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. März 2021 (S. 4) eine Neuqualifikation vorgenommen und geschlossen hat, es handle sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin insgesamt um ein Mehrfachgesuch, ist unklar. Eine solche hat sich nicht aufgedrängt. Die Be- gründung, die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Eingabe vom 3. De- zember 2019 mitunter auf die (nach dem Asyl- und Wegweisungsentscheid erfolgte) Anerkennung als tschadische Staatsangehörige durch eine tscha- dische Delegation, trifft sodann nicht zu.

E. 4.1 Das SEM führte in der neuen ablehnenden Verfügung unter anderem aus, zum einen habe die Beschwerdeführerin bislang keine rechtsgenügli- chen tschadischen Identitätspapiere eingereicht. Zum anderen seien ihre Aussagen zum behaupteten Herkunftsort unsubstantiiert (vgl. Asylent- scheid aus dem Jahr 2017). Weiter verwies es auf Ausführungen im Wie- dererwägungsentscheid hinsichtlich Beweiswert tschadischer Dokumente

E-1531/2021 Seite 9 sowie Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Dokumente und den An- gaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Sodann stelle die Recht- fertigung der Beschwerdeführerin, sie habe den (…) Behörden aus Angst vor einer Rückweisung eine andere Staatsangehörigkeit angegeben, eine Schutzbehauptung dar. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der eingereichten zivilrechtlichen Dokumente (mit Ungereimtheiten und Widersprüchen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin) sei einer- seits nach wie vor zum Schluss zu gelangen, dass ihre Angaben zu Identi- tät, Biografie, Zivilstand, Geburts- und letztem Aufenthaltsort im Tschad so- wie der dort angeblich erlebten Ereignisse nicht glaubhaft seien. Anderer- seits sei sie – wie vom Gericht im Urteil vom 11. Februar 2021 erwähnt – zwischenzeitlich von einer tschadischen Delegation als «tschadische Staatsangehörige» anerkannt worden. Gestützt darauf sowie den Anwei- sungen des Gerichts folgend, seien die Asylvorbringen und die Wegwei- sung (recte: der Wegweisungsvollzug) unter Berücksichtigung dieser «mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prü- fen. Bereits im Asylentscheid vom Juli 2017 sei ausführlich begründet wor- den, dass die eigentlichen Asylvorbringen bezüglich der behaupteten Ver- folgung im Tschad widersprüchlich und unglaubhaft seien. Weiter sei die Sozialisation beziehungsweise der langjährige Aufenthalt in der angegebe- nen tschadischen Ortschaft aufgrund lückenhafter Angaben nicht glaub- haft, dasselbe gelte für die angeblich in dem Ort erlebte Verfolgung. Die eingereichte Vorladung – ohne Sicherheitsmerkmale und mit teils unzutref- fenden Angaben – vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern. Befremdend wirke, dass darin auf eine Wohnadresse von I. in (…) verwiesen werde, wo dieser gemäss eigenen Angaben nie wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht ange- geben, wie und an wen die Vorladung zu-/ausgestellt worden und in die Schweiz gelangt sei. Im Übrigen solle diese einen Beweis dafür darstellen, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Partner I. im Tschad straf- rechtlich ermittelt werde, weil sie ihren früheren Ehemann verlassen habe. Indessen sei bereits begründet worden, dass ihre Asylvorbringen – Aufent- halt in der tschadischen Ortschaft D._______, dort erfolgte Zwangsheirat, deswegen Flucht – nicht glaubhaft seien. Die Vorladung stelle kein taugli- ches Beweismittel dar, da diese den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft mache. Zusammenfassend sei zum Schluss zu gelangen, dass die geltend gemachten Fluchtvorbringen im Tschad nicht der Wahrheit ent- sprächen. Es erübrige sich daher, zusätzliche Widersprüche aufzulisten. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine An- hörung sei im Übrigen nicht angezeigt (Art. 111b und 111c AsylG, Art. 12 VwVG). Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug in den Tschad

E-1531/2021 Seite 10 durchführbar. Die individuelle Zumutbarkeit sei anzunehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Identität, den Um- ständen ihrer Heirat sowie dem Heiratsdatum, dem Geburts- und Aufent- haltsort im Tschad, der Biografie und den Angehörigen lasse sie die Schweizer Asylbehörden willentlich im Unklaren über diese Punkte. Es ent- stehe der Eindruck, sie wolle wesentliche Sachverhaltselemente zur Beur- teilung der Zumutbarkeit vorenthalten. Aufgrund der mangelhaft erfüllten Wahrheitspflicht seien die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige Voll- zugshindernisse zu prüfen. Beispielsweise könnten keine konkreten Abklä- rungen vor Ort durchgeführt werden, um festzustellen, ob es für die Be- schwerdeführerin zumutbar sei, in ihren behaupteten Heimatstaat zurück- zukehren. Die Folgen dieser fehlenden Wahrheitspflicht habe sie zu tragen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erwiderte, das SEM verstosse gegen die An- weisung des Gerichts im Urteil vom 11. Februar 2021 und unterlasse es erneut, insbesondere die eingereichten Beweismittel zu würdigen und so ihre Staatsangehörigkeit in ausreichendem Umfang neu abzuklären. Die Beweismittel (Geburtsregisterauszug, Heiratsurkunde und Polizeivorla- dung) seien vom SEM bereits unter einer pauschalen Behauptung als sol- che ohne nennenswerten Beweiswert abgewiesen worden. Das SEM habe keinerlei erkennbare darüberhinausgehende Bemühungen unternommen, um zu untersuchen, ob es sich bei den Urkunden um echte Schriftstücke handle oder nicht. Dabei sei nicht erklärlich, weshalb das SEM die einge- reichten Originale nicht mit einem minimalen Aufwand (Bestätigung der tschadischen Botschaft in Genf oder Auskunftseinholung durch einen Ver- trauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Abuja, Nigeria) habe überprüfen lassen. Stattdessen würden als angeblich «neue Beweiswürdi- gung» ganze Textpassagen aus dem Entscheid vom Dezember 2019 wie- derholt. Eine tatsächlich neue Beweiswürdigung, wie sie vom Gericht an- geordnet worden sei, fehle gänzlich. Auch die Verfahrensakten seien nicht neu gewürdigt worden, sondern es werde hinsichtlich der Begründung, weshalb die Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft habe vermittelt werden können, in erster Linie aus den bisherigen Verfü- gungen zitiert. Daher sei es nicht verwunderlich, dass das SEM hinsichtlich Glaubhaftigkeit zu demselben (falschen) Ergebnis komme, wie bereits in der Verfügung vom Dezember 2019. Darauf folge eine rechtlich nur schwer nachvollziehbare und unklare Wende, in welcher das SEM angebe, es sei aufgrund ihrer Anerkennung durch die tschadische Delegation und der An- weisungen des Gerichts ihr Asylvorbringen sowie ihre Wegweisung (recte: ihr Wegweisungsvollzug) «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich an- zunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen.

E-1531/2021 Seite 11 Normalerweise folge aus einer solchen offiziellen Anerkennung auch die sichere Annahme, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Staatsangehörige ebendieses Landes handle. Ansonsten würde dies be- deuten, dass das SEM die offiziellen Identifizierungen und Abklärungen zur Staatsangehörigkeit von Behördenseite nicht unbedingt anerkenne. Bei ihr verhalte sich das SEM aber genauso. Die Vorführung bei der tschadischen Delegation – auf Geheiss des SEM – ergebe eindeutig, dass sie aus dem Tschad stamme. Trotzdem ziehe das SEM ihre Staatsangehörigkeit in Zweifel und unternehme keine weiteren Abklärungen. Es sei mitnichten ausreichend, dass ihre Asylvorbringen «unter Berücksichtigung dieser mut- masslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» geprüft wür- den, auch weil das SEM weiterhin an der Behauptung festhalte, dass sie nicht aus dem Tschad stamme und ihre Angaben unglaubhaft seien. Rich- tigerweise wäre ihre Staatsangehörigkeit vom SEM zu bestätigen und auf dieser Basis die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben als Grundlage der weiteren Prüfung festzustellen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Ge- richt eine Prüfung «unter Berücksichtigung der mutmasslich anzunehmen- den tschadischen Staatsangehörigkeit» angewiesen habe, sondern «je nach Erkenntnis der Vorinstanz». Im Weiteren beziehe sich die Vorinstanz auf bereits früher dargelegte Begründungen, warum ihr kein Asyl gewährt worden sei, und führe keine neue Prüfung ihrer Fluchtgründe durch. Zu den genannten Widersprüchen könne sie Erklärungen abgeben (Beschwerde S. 5 f.). Hinzu komme, dass sie aufgrund der (…) Behandlung sei und von C._______ unterstützt werde. Betreffend Polizeivorladung – das SEM ver- weise auf die pauschalen Bemerkungen zum «geringen Beweiswert tscha- discher zivilrechtlicher Urkunden» – sei festzuhalten, dass diese an den Ehemann unter der Adresse seines Bruders geschickt worden sei. An- scheinend sei davon ausgegangen worden, dass er mit diesem zusam- menwohne. Sein Bruder habe die Vorladung ihrer Mutter zukommen und diese habe sie in die Schweiz bringen lassen. Letztlich sei die vom SEM durchgeführte «Prüfung» der Wegweisungshindernisse (recte: Wegwei- sungsvollzugshindernisse) unzureichend. Obgleich konstatiert werde, dass man trotz der (fälschlicherweise angenommenen) Zweifel an ihrer Identität für die Prüfung des Gesuchs davon ausgehe, dass sie aus dem Tschad komme, werde erneut behauptet, sie erfülle betreffend ebendieser Anga- ben ihre Wahrheitspflicht nicht. Dies widerspreche unter anderem dem Er- gebnis der tschadischen Behörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wes- halb anhand ihrer Angaben keine weiteren Abklärungen vor Ort hätten möglich sein sollen. Sie habe solche nicht durch angeblich «widersprüchli- ches Aussageverhalten» verunmöglicht. Auch das Gericht habe das SEM

E-1531/2021 Seite 12 angewiesen, «je nach Erkenntnis die Prüfung allfälliger Vollzugshinder- nisse vorzunehmen».

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei sehr wohl den neuen Umständen und dem neuen Sachverhalt – Anerkennung der Beschwerdeführerin durch eine tschadische Delegation, Prüfung ihrer Asylgründe und Wegweisung unter der nunmehr anzunehmenden tschadi- schen Staatsangehörigkeit, Auseinandersetzung mit den eingereichten zi- vil- und strafrechtlichen Dokumenten – Rechnung getragen worden. Im Entscheid vom 6. April 2021 (recte: 4. März) sei die Beschwerdeführerin als tschadische Staatsangehörige aufgeführt, ihre Aussagen und einge- reichten Dokumente seien unter diesem Blickwinkel betrachtet worden, und daraus hätten sich mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche erge- ben. Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht im Detail vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. An der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ändere auch der neu eingereichte ärzt- liche Bericht nichts. Dieser stütze sich im Wesentlichen auf einen älteren Bericht und es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Klinik gerichtet habe, welches in den älteren Bericht aufgenommen worden sei. Die darin wiedergegebenen Vorbringen würden den Angaben der Beschwerdeführerin im Asyl- und Beschwerdeverfahren in mehreren Punkten widersprechen (ihr Alter bei und Dauer der Zwangsheirat). Die Be- hauptung, dass sie wegen des Verlassens dieses Mannes mittels polizeili- cher Vorladung gesucht werde, sei in der Verfügung vom März 2021 (S. 7) widerlegt worden. Zusammenfassend sei daher nach wie vor an der Schlussfolgerung in dieser Verfügung festzuhalten, wonach die Fluchtvor- bringen der Beschwerdeführerin (Aufenthalt in D._______, dort erfolgte Zwangsheirat und dadurch Erlebtes, Verfolgung durch Exmann und tscha- dische Behörden) nicht der Wahrheit entsprächen. Daher sei zu schlies- sen, dass die in der Schweiz festgestellten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht in den genannten Asylmotiven begründet lägen, sondern anderen Ursprungs seien. Schliesslich sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Tschad mit Blick auf die psychischen Be- schwerden und unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu Identität, Geburts- und Aufenthaltsort im Tschad, Umständen / Datum der Heirat, Biografie sowie den Angehörigen als zu- mutbar erachtet worden. Daran werde nach wie vor festgehalten.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die

E-1531/2021 Seite 13 Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Im Kassationsurteil E-348/2020 wurde das SEM insbesondere ange- wiesen, geeignete Abklärungen hinsichtlich Feststellung der Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen und den Widerspruch hierzu in den eigenen Akten (Bedeutung der Anerkennung durch eine Delegation) auf- zuklären (vgl. a.a.O. E. 5.3, 6). Diesen Anweisungen ist das SEM in der neuen Verfügung mit der mehrheitlichen Wiederholung von bereits Gesag- tem unzureichend nachgekommen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemängelt wird. Weder geht aus der Verfügung vom März 2021 hervor, dass geeignete Untersuchungsmassnahmen getroffen worden wären (vgl. auch Hinweise in der Beschwerdeschrift), noch wurde in der Verfügung die Aussagekraft der Anerkennung durch die tschadische Delegation geklärt oder ein klares Ergebnis in Bezug auf die Staatsangehörigkeit präsentiert. Vielmehr scheint die Vorinstanz nach wie vor zu keinem eindeutigen Schluss gekommen zu sein. Dem Entscheid vom März 2021 sind unter- schiedliche Hinweise zu entnehmen (eigenen Angaben zufolge Tschad, mutmasslich anzunehmende tschadische Staatsangehörigkeit, Wegwei- sungsvollzug in den Tschad, behaupteter Heimatstaat). In der Vernehmlas- sung wird die Beschwerdeführerin demgegenüber in erster Linie als Tscha- derin aufgeführt und in den Erwägungen unzutreffend darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei im Entscheid vom März 2021 als tschadische Staatsangehörige genannt worden. Mit dieser widersprüchlichen Darstel- lung verletzt das SEM seine Begründungspflicht. Vom SEM wäre im vorlie- genden Fall zu erwarten gewesen, dass es nach entsprechenden Abklä- rungen in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht klar darlegt, von welcher Staatsangehörigkeit es ausgeht. In der Folge wäre entsprechend der Erkenntnis des SEM eine saubere Neubeurteilung der Asylvorbringen sowie des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen gewesen. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht angedeutet, dass, sollte das SEM

E-1531/2021 Seite 14 zum Ergebnis gelangen, die Beschwerdeführerin komme aus dem Tschad, sich wiederholende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Staats- angehörigkeit erübrigten. Diesfalls wären zudem auch die Asylvorbringen sowie – nach geeigneten Abklärungen – der Wegweisungsvollzug in den Tschad unter diesem Blickwinkel neu zu beurteilen (unter Beachtung der Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie der eingereich- ten Beweismittel und Arztberichte in diesem Verfahren sowie im früheren Wiedererwägungsverfahren). Das SEM hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass Folgever- fahren grundsätzlich schriftlich geführt werden. Dies entbindet es aber nicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen und im Rahmen weite- rer Sachverhaltsabklärungen Instruktionsmassnahmen zu treffen respek- tive falls nötig eine asylsuchende Person anzuhören oder ihr das rechtliche Gehör zu einem bestimmten Aspekt zu gewähren (was durchaus auch mündlich möglich ist). Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, (weiterhin, vgl. bereits Urteil E-348/2020 E. 5.3.1 f.) an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken (vgl. Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG, Art. 8 AsylG; u.a. Ur- teile des BVGer D-844/2023 vom 13. September 2023 E. 7.4.1 m.w.H. so- wie E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 E. 5.2, 6).

E. 5.3 Nach dem Gesagten scheint der rechtserhebliche Sachverhalt hinsicht- lich Feststellung der Staatsangehörigkeit mangels geeigneter Untersu- chungsmassnahmen seitens des SEM nach wie vor nicht hinreichend er- stellt. Auch die oberwähnten Unklarheiten in den Verfahrensakten wurden nicht abschliessend geklärt. Folglich ist eine weitere Kassation unumgäng- lich. Das SEM wird erneut angewiesen, die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten ab- zuklären und festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis des SEM sind die Asylvorbringen sowie der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin neu zu würdigen beziehungsweise umfassend zu prüfen (vgl. bereits Urteil E-348/2020 E. 6.3).

E. 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung zu- rück an das SEM.

E-1531/2021 Seite 15

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1’350.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1531/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2021 wird aufgehoben und die Be- schwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück an das SEM.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’350.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1531/2021 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die gemäss eigenen Angaben aus dem Tschad stammende Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichte während des Asylverfahrens keine Identitätsdokumente ein. Ihr Partner I. (N [...]) stellte gleichzeitig ein Asylgesuch. Sein Asylverfahren wurde separat geführt und entschieden. Da sich der Verlauf von dessen Verfahren (vgl. E-351/2020 und E-1526/2021) sowie desjenigen der Beschwerdeführerin ähnlich darstellt, werden sie koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Insbesondere da die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht habe und aufgrund ungenügender Herkunftsangaben kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre tschadische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, und änderte diese auf «Staat unbekannt». Die geltend gemachte Verfolgung im Tschad wurde in der Folge ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. August 2017 ersuchten die (...) Behörden die Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (dort registriert mit der Staatsangehörigkeit B._______). Dem Ersuchen wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin reiste im März 2018 in die Schweiz zurück. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung obgenannter Verfügung. Zur Begründung gab die Beschwerdeführerin an, sie könne als Beleg ihrer Staatsangehörigkeit einen tschadischen Geburtsregisterauszug sowie eine Heiratsurkunde von sich und ihrem Partner I. im Original vorlegen. Ferner seien ihre frauenspezifischen Fluchtgründe bislang nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Sie sei in einem Frauenteam erneut anzuhören. Aus der ebenfalls im Original vorliegenden Vorladung der örtlichen Polizei im Tschad gehe hervor, dass sie und I. immer noch gesucht würden. Gegen sie sei ein Strafverfahren angestrengt worden, als sie ihren früheren Ehemann verlassen habe und sie aus dem Land geflüchtet seien. Somit habe sie ihre Angaben glaubhaft darlegen können. E. Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 nahm das SEM die Eingabe vom 3. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 18. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte die weiteren Verfahrensanträge ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, jegliche Art von Dokumenten sei im Tschad einfach erwerbbar und es sei eine Vielzahl von Blankoformularen im Umlauf. Dokumenten wie den vorliegenden komme daher kein grosser Beweiswert zu. Diese seien auch nicht vollständig ausgefüllt. Ferner gebe es Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt des Geburtsregisterauszugs und der Heiratsurkunde sowie den Angaben im Asylverfahren. Die Beweismittel seien zudem keine Identitätsdokumente. Auch die polizeiliche Vorladung enthalte Hinweise auf Manipulation. Weiter erkläre die Beschwerdeführerin nicht, wie die Dokumente entstanden und in die Schweiz gelangt seien. Insgesamt sei nach wie vor weder die tschadische Staatsangehörigkeit noch eine Verfolgung im angeblichen Herkunftsstaat Tschad glaubhaft gemacht. Eine weitere Anhörung sei im Nachfolgeverfahren schliesslich nicht vorgesehen. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde wurden leere Blankoformulare eines Geburtsregisterauszugs und einer Heiratsurkunde sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. Die Beschwerdeführerin führte aus, mit den neuen erheblichen Beweismitteln habe sie gezeigt, dass der ursprüngliche Asylentscheid falsch sei. Dessen Basis, die als unglaubhaft beurteilte Staatsangehörigkeit, sei nun widerlegt. Die vorgelegten Dokumente seien tatsächlich Blankoformulare, weshalb sie ihre Herkunftsangaben nicht auf einem anderen Weg beweisen könne. Das SEM hätte die Echtheit der Dokumente jedoch überprüfen können. Auch eine polizeiliche Vorladung enthalte üblicherweise keine Sicherheitsmerkmale. Die vom SEM genannten Ungereimtheiten sowie den Erhalt der Dokumente könne sie erklären. Aufgrund der neuen Beweismittel seien ihre Aussagen neu zu beurteilen und als glaubhaft einzustufen, in Bezug auf ihre Herkunft und ihre Asylvorbringen. Ausserdem zweifle das kantonale Migrationsamt nicht an ihrer Identität (angeblich liege dort ein Laissez-Passer der tschadischen Behörden vor). G.b Nach Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 um Einreichung einer Vernehmlassung, mit dem Hinweis auf vorinstanzliche Verfahrensakten, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Partner als Staatsbürger des Tschads anerkannt worden seien. G.c Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 verwies die Vorinstanz auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin und die bereits genannten Argumente, welche gegen die tschadische Staatsangehörigkeit sprächen. Da die tschadische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft angesehen werde, stelle der Verweis auf eine Anerkennung als tschadische Staatsangehörige lediglich eine Parteiaussage dar, welche die Beschwerdeführerin zuhanden einer tschadischen Delegation abgegeben habe und von dieser mutmasslich so aufgenommen worden sei. G.d In ihrer Replik vom 2. März 2020 erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, der pauschale Hinweis auf Widersprüche reiche nicht, um die Echtheit und den Beweiswert ihrer Dokumente zu negieren. Dass sie von den tschadischen Behörden als Tschaderin anerkannt worden sei, basiere auf Aussagen der Botschaftsangestellten, denen sie im Auftrag des SEM (mit dem Ziel der Identitätsfeststellung) vorgeführt worden sei. Damit sei ihre Staatsangehörigkeit und Identität geklärt. G.e Mit Urteil E-348/2020 vom 11. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde die (sinngemässe) formelle Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch unzureichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als berechtigt erkannt. Die Beschwerdeführerin habe sich um Beweismittel für ihre Identität bemüht und diese im Wiedererwägungsverfahren eingereicht. Zudem habe sie Erklärungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Mängeln an den Beweismitteln respektive zu den Ungereimtheiten abgegeben. Ihrem Ersuchen, weitere Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu treffen, sei die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Beurteilung, der aufgezeigten Widersprüche und der Ansicht, die Beweise seien manipuliert, nicht nachgekommen. Sie habe geschlossen, die behauptete Staatsangehörigkeit bleibe unglaubhaft. Im Widerspruch dazu gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit und die Rückkehr in ihren Heimatstaat von der Vorinstanz einer nigerianischen und einer tschadischen Delegation vorgeführt worden sei. Dabei sei sie als Tschaderin eingestuft worden. Auch einem Bericht des kantonalen Migrationsamts über das Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie (und ihr Partner I.) als Tschader anerkannt worden seien. Auf diesen Widerspruch in den eigenen Akten sei die Vorinstanz hingewiesen worden und habe eine nicht nachvollziehbare Erklärung hierzu abgegeben. Indem sie diesen offensichtlichen Widerspruch bezüglich Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeklärt und daran festgehalten habe, die von der Beschwerdeführerin behauptete Staatsangehörigkeit sei unglaubhaft, habe sie es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich hinreichend zu erstellen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der genannten Unklarheiten in den Verfahrensakten nicht abschliessend geklärt erscheine und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig seien, sei eine Kassation angezeigt. Die Vorinstanz werde angewiesen, in geeigneter Weise und unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten sowie der eingereichten Beweismittel die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären und neu zu beurteilen. In der Folge sei - je nach Erkenntnis der Vorinstanz - eine Neubeurteilung der fluchtauslösenden Vorbringen sowie die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse vorzunehmen. Falls die Beschwerdeführerin nicht Tschaderin sein sollte, habe auch kein Wegweisungsvollzug in dieses Land stattzufinden. H. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 stufte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin nunmehr als Mehrfachgesuch ein und stellte fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner werde das Mehrfachgesuch abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Weiter erhob das SEM eine Gebühr und lehnte den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab. I. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 8. April 2021. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die in der Beschwerde angekündigten aktuellen Berichte (der behandelnden Psychologin sowie der C._______) nachzureichen. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin wegen eines Arztwechsels um Verlängerung der angesetzten Frist (mit Bestätigung der behandelnden Ärztin). Sie leide weiterhin an einer (...) und sei auf die medizinische Behandlung dieser Erkrankung angewiesen. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben. M. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 gab die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom 27. September 2021 und 22. Oktober 2019 ein und erklärte, es sei ihr nicht gelungen, innert Frist einen Bericht der C._______ zu erhalten. Sie hoffe, die vorgelegten Berichte der behandelnden Psychiaterinnen reichten aus, um den aktuellen Gesundheitszustand (...) darzustellen (u.a. auf mögliche Abweichungen in der Wiedergabe des Erlebten im Rahmen des Asylverfahrens). N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz unter Hinweisen zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 zugestellt. P. Anlässlich ihrer Replik vom 10. November 2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der heutigen Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b und 111c AsylG geregelt. Die Einordnung eines Gesuchs richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Blieb - wie vorliegend - die abzuändernde ursprüngliche Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Kassationsurteil E-348/2020 (E. 4) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorgebracht habe, die vorbestehende, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Das SEM habe ihre Eingabe demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Weshalb die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. März 2021 (S. 4) eine Neuqualifikation vorgenommen und geschlossen hat, es handle sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin insgesamt um ein Mehrfachgesuch, ist unklar. Eine solche hat sich nicht aufgedrängt. Die Begründung, die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2019 mitunter auf die (nach dem Asyl- und Wegweisungsentscheid erfolgte) Anerkennung als tschadische Staatsangehörige durch eine tschadische Delegation, trifft sodann nicht zu. 4. 4.1 Das SEM führte in der neuen ablehnenden Verfügung unter anderem aus, zum einen habe die Beschwerdeführerin bislang keine rechtsgenüglichen tschadischen Identitätspapiere eingereicht. Zum anderen seien ihre Aussagen zum behaupteten Herkunftsort unsubstantiiert (vgl. Asylentscheid aus dem Jahr 2017). Weiter verwies es auf Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid hinsichtlich Beweiswert tschadischer Dokumente sowie Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Dokumente und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Sodann stelle die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe den (...) Behörden aus Angst vor einer Rückweisung eine andere Staatsangehörigkeit angegeben, eine Schutzbehauptung dar. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der eingereichten zivilrechtlichen Dokumente (mit Ungereimtheiten und Widersprüchen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin) sei einerseits nach wie vor zum Schluss zu gelangen, dass ihre Angaben zu Identität, Biografie, Zivilstand, Geburts- und letztem Aufenthaltsort im Tschad sowie der dort angeblich erlebten Ereignisse nicht glaubhaft seien. Andererseits sei sie - wie vom Gericht im Urteil vom 11. Februar 2021 erwähnt - zwischenzeitlich von einer tschadischen Delegation als «tschadische Staatsangehörige» anerkannt worden. Gestützt darauf sowie den Anweisungen des Gerichts folgend, seien die Asylvorbringen und die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unter Berücksichtigung dieser «mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen. Bereits im Asylentscheid vom Juli 2017 sei ausführlich begründet worden, dass die eigentlichen Asylvorbringen bezüglich der behaupteten Verfolgung im Tschad widersprüchlich und unglaubhaft seien. Weiter sei die Sozialisation beziehungsweise der langjährige Aufenthalt in der angegebenen tschadischen Ortschaft aufgrund lückenhafter Angaben nicht glaubhaft, dasselbe gelte für die angeblich in dem Ort erlebte Verfolgung. Die eingereichte Vorladung - ohne Sicherheitsmerkmale und mit teils unzutreffenden Angaben - vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern. Befremdend wirke, dass darin auf eine Wohnadresse von I. in (...) verwiesen werde, wo dieser gemäss eigenen Angaben nie wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht angegeben, wie und an wen die Vorladung zu-/ausgestellt worden und in die Schweiz gelangt sei. Im Übrigen solle diese einen Beweis dafür darstellen, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Partner I. im Tschad strafrechtlich ermittelt werde, weil sie ihren früheren Ehemann verlassen habe. Indessen sei bereits begründet worden, dass ihre Asylvorbringen - Aufenthalt in der tschadischen Ortschaft D._______, dort erfolgte Zwangsheirat, deswegen Flucht - nicht glaubhaft seien. Die Vorladung stelle kein taugliches Beweismittel dar, da diese den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft mache. Zusammenfassend sei zum Schluss zu gelangen, dass die geltend gemachten Fluchtvorbringen im Tschad nicht der Wahrheit entsprächen. Es erübrige sich daher, zusätzliche Widersprüche aufzulisten. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Anhörung sei im Übrigen nicht angezeigt (Art. 111b und 111c AsylG, Art. 12 VwVG). Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug in den Tschad durchführbar. Die individuelle Zumutbarkeit sei anzunehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Identität, den Umständen ihrer Heirat sowie dem Heiratsdatum, dem Geburts- und Aufenthaltsort im Tschad, der Biografie und den Angehörigen lasse sie die Schweizer Asylbehörden willentlich im Unklaren über diese Punkte. Es entstehe der Eindruck, sie wolle wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit vorenthalten. Aufgrund der mangelhaft erfüllten Wahrheitspflicht seien die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Beispielsweise könnten keine konkreten Abklärungen vor Ort durchgeführt werden, um festzustellen, ob es für die Beschwerdeführerin zumutbar sei, in ihren behaupteten Heimatstaat zurückzukehren. Die Folgen dieser fehlenden Wahrheitspflicht habe sie zu tragen. 4.2 Die Beschwerdeführerin erwiderte, das SEM verstosse gegen die Anweisung des Gerichts im Urteil vom 11. Februar 2021 und unterlasse es erneut, insbesondere die eingereichten Beweismittel zu würdigen und so ihre Staatsangehörigkeit in ausreichendem Umfang neu abzuklären. Die Beweismittel (Geburtsregisterauszug, Heiratsurkunde und Polizeivorladung) seien vom SEM bereits unter einer pauschalen Behauptung als solche ohne nennenswerten Beweiswert abgewiesen worden. Das SEM habe keinerlei erkennbare darüberhinausgehende Bemühungen unternommen, um zu untersuchen, ob es sich bei den Urkunden um echte Schriftstücke handle oder nicht. Dabei sei nicht erklärlich, weshalb das SEM die eingereichten Originale nicht mit einem minimalen Aufwand (Bestätigung der tschadischen Botschaft in Genf oder Auskunftseinholung durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Abuja, Nigeria) habe überprüfen lassen. Stattdessen würden als angeblich «neue Beweiswürdigung» ganze Textpassagen aus dem Entscheid vom Dezember 2019 wiederholt. Eine tatsächlich neue Beweiswürdigung, wie sie vom Gericht angeordnet worden sei, fehle gänzlich. Auch die Verfahrensakten seien nicht neu gewürdigt worden, sondern es werde hinsichtlich der Begründung, weshalb die Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft habe vermittelt werden können, in erster Linie aus den bisherigen Verfügungen zitiert. Daher sei es nicht verwunderlich, dass das SEM hinsichtlich Glaubhaftigkeit zu demselben (falschen) Ergebnis komme, wie bereits in der Verfügung vom Dezember 2019. Darauf folge eine rechtlich nur schwer nachvollziehbare und unklare Wende, in welcher das SEM angebe, es sei aufgrund ihrer Anerkennung durch die tschadische Delegation und der Anweisungen des Gerichts ihr Asylvorbringen sowie ihre Wegweisung (recte: ihr Wegweisungsvollzug) «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» zu prüfen. Normalerweise folge aus einer solchen offiziellen Anerkennung auch die sichere Annahme, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Staatsangehörige ebendieses Landes handle. Ansonsten würde dies bedeuten, dass das SEM die offiziellen Identifizierungen und Abklärungen zur Staatsangehörigkeit von Behördenseite nicht unbedingt anerkenne. Bei ihr verhalte sich das SEM aber genauso. Die Vorführung bei der tschadischen Delegation - auf Geheiss des SEM - ergebe eindeutig, dass sie aus dem Tschad stamme. Trotzdem ziehe das SEM ihre Staatsangehörigkeit in Zweifel und unternehme keine weiteren Abklärungen. Es sei mitnichten ausreichend, dass ihre Asylvorbringen «unter Berücksichtigung dieser mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» geprüft würden, auch weil das SEM weiterhin an der Behauptung festhalte, dass sie nicht aus dem Tschad stamme und ihre Angaben unglaubhaft seien. Richtigerweise wäre ihre Staatsangehörigkeit vom SEM zu bestätigen und auf dieser Basis die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben als Grundlage der weiteren Prüfung festzustellen gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Gericht eine Prüfung «unter Berücksichtigung der mutmasslich anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit» angewiesen habe, sondern «je nach Erkenntnis der Vorinstanz». Im Weiteren beziehe sich die Vorinstanz auf bereits früher dargelegte Begründungen, warum ihr kein Asyl gewährt worden sei, und führe keine neue Prüfung ihrer Fluchtgründe durch. Zu den genannten Widersprüchen könne sie Erklärungen abgeben (Beschwerde S. 5 f.). Hinzu komme, dass sie aufgrund der (...) Behandlung sei und von C._______ unterstützt werde. Betreffend Polizeivorladung - das SEM verweise auf die pauschalen Bemerkungen zum «geringen Beweiswert tschadischer zivilrechtlicher Urkunden» - sei festzuhalten, dass diese an den Ehemann unter der Adresse seines Bruders geschickt worden sei. Anscheinend sei davon ausgegangen worden, dass er mit diesem zusammenwohne. Sein Bruder habe die Vorladung ihrer Mutter zukommen und diese habe sie in die Schweiz bringen lassen. Letztlich sei die vom SEM durchgeführte «Prüfung» der Wegweisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshindernisse) unzureichend. Obgleich konstatiert werde, dass man trotz der (fälschlicherweise angenommenen) Zweifel an ihrer Identität für die Prüfung des Gesuchs davon ausgehe, dass sie aus dem Tschad komme, werde erneut behauptet, sie erfülle betreffend ebendieser Angaben ihre Wahrheitspflicht nicht. Dies widerspreche unter anderem dem Ergebnis der tschadischen Behörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb anhand ihrer Angaben keine weiteren Abklärungen vor Ort hätten möglich sein sollen. Sie habe solche nicht durch angeblich «widersprüchliches Aussageverhalten» verunmöglicht. Auch das Gericht habe das SEM angewiesen, «je nach Erkenntnis die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse vorzunehmen». 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei sehr wohl den neuen Umständen und dem neuen Sachverhalt - Anerkennung der Beschwerdeführerin durch eine tschadische Delegation, Prüfung ihrer Asylgründe und Wegweisung unter der nunmehr anzunehmenden tschadischen Staatsangehörigkeit, Auseinandersetzung mit den eingereichten zivil- und strafrechtlichen Dokumenten - Rechnung getragen worden. Im Entscheid vom 6. April 2021 (recte: 4. März) sei die Beschwerdeführerin als tschadische Staatsangehörige aufgeführt, ihre Aussagen und eingereichten Dokumente seien unter diesem Blickwinkel betrachtet worden, und daraus hätten sich mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht im Detail vernehmen lassen, sodass diese nach wie vor bestünden. An der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ändere auch der neu eingereichte ärztliche Bericht nichts. Dieser stütze sich im Wesentlichen auf einen älteren Bericht und es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Klinik gerichtet habe, welches in den älteren Bericht aufgenommen worden sei. Die darin wiedergegebenen Vorbringen würden den Angaben der Beschwerdeführerin im Asyl- und Beschwerdeverfahren in mehreren Punkten widersprechen (ihr Alter bei und Dauer der Zwangsheirat). Die Behauptung, dass sie wegen des Verlassens dieses Mannes mittels polizeilicher Vorladung gesucht werde, sei in der Verfügung vom März 2021 (S. 7) widerlegt worden. Zusammenfassend sei daher nach wie vor an der Schlussfolgerung in dieser Verfügung festzuhalten, wonach die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin (Aufenthalt in D._______, dort erfolgte Zwangsheirat und dadurch Erlebtes, Verfolgung durch Exmann und tschadische Behörden) nicht der Wahrheit entsprächen. Daher sei zu schliessen, dass die in der Schweiz festgestellten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht in den genannten Asylmotiven begründet lägen, sondern anderen Ursprungs seien. Schliesslich sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Tschad mit Blick auf die psychischen Beschwerden und unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu Identität, Geburts- und Aufenthaltsort im Tschad, Umständen / Datum der Heirat, Biografie sowie den Angehörigen als zumutbar erachtet worden. Daran werde nach wie vor festgehalten. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Im Kassationsurteil E-348/2020 wurde das SEM insbesondere angewiesen, geeignete Abklärungen hinsichtlich Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen und den Widerspruch hierzu in den eigenen Akten (Bedeutung der Anerkennung durch eine Delegation) aufzuklären (vgl. a.a.O. E. 5.3, 6). Diesen Anweisungen ist das SEM in der neuen Verfügung mit der mehrheitlichen Wiederholung von bereits Gesagtem unzureichend nachgekommen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht bemängelt wird. Weder geht aus der Verfügung vom März 2021 hervor, dass geeignete Untersuchungsmassnahmen getroffen worden wären (vgl. auch Hinweise in der Beschwerdeschrift), noch wurde in der Verfügung die Aussagekraft der Anerkennung durch die tschadische Delegation geklärt oder ein klares Ergebnis in Bezug auf die Staatsangehörigkeit präsentiert. Vielmehr scheint die Vorinstanz nach wie vor zu keinem eindeutigen Schluss gekommen zu sein. Dem Entscheid vom März 2021 sind unterschiedliche Hinweise zu entnehmen (eigenen Angaben zufolge Tschad, mutmasslich anzunehmende tschadische Staatsangehörigkeit, Wegweisungsvollzug in den Tschad, behaupteter Heimatstaat). In der Vernehmlassung wird die Beschwerdeführerin demgegenüber in erster Linie als Tschaderin aufgeführt und in den Erwägungen unzutreffend darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei im Entscheid vom März 2021 als tschadische Staatsangehörige genannt worden. Mit dieser widersprüchlichen Darstellung verletzt das SEM seine Begründungspflicht. Vom SEM wäre im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass es nach entsprechenden Abklärungen in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht klar darlegt, von welcher Staatsangehörigkeit es ausgeht. In der Folge wäre entsprechend der Erkenntnis des SEM eine saubere Neubeurteilung der Asylvorbringen sowie des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen gewesen. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht angedeutet, dass, sollte das SEM zum Ergebnis gelangen, die Beschwerdeführerin komme aus dem Tschad, sich wiederholende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit erübrigten. Diesfalls wären zudem auch die Asylvorbringen sowie - nach geeigneten Abklärungen - der Wegweisungsvollzug in den Tschad unter diesem Blickwinkel neu zu beurteilen (unter Beachtung der Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie der eingereichten Beweismittel und Arztberichte in diesem Verfahren sowie im früheren Wiedererwägungsverfahren). Das SEM hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden. Dies entbindet es aber nicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen und im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen Instruktionsmassnahmen zu treffen respektive falls nötig eine asylsuchende Person anzuhören oder ihr das rechtliche Gehör zu einem bestimmten Aspekt zu gewähren (was durchaus auch mündlich möglich ist). Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, (weiterhin, vgl. bereits Urteil E-348/2020 E. 5.3.1 f.) an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG, Art. 8 AsylG; u.a. Urteile des BVGer D-844/2023 vom 13. September 2023 E. 7.4.1 m.w.H. sowie E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 E. 5.2, 6). 5.3 Nach dem Gesagten scheint der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich Feststellung der Staatsangehörigkeit mangels geeigneter Untersuchungsmassnahmen seitens des SEM nach wie vor nicht hinreichend erstellt. Auch die oberwähnten Unklarheiten in den Verfahrensakten wurden nicht abschliessend geklärt. Folglich ist eine weitere Kassation unumgänglich. Das SEM wird erneut angewiesen, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensakten abzuklären und festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis des SEM sind die Asylvorbringen sowie der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin neu zu würdigen beziehungsweise umfassend zu prüfen (vgl. bereits Urteil E-348/2020 E. 6.3). 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung zurück an das SEM. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1'350.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Das Verfahren geht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück an das SEM.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: