Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. November 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sie lehnte folglich sein Asylgesuch vom 31. August 2015 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, weshalb er am 23. November 2015 in Rechtskraft erwuchs. B. Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als Asylgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Er begründete das Gesuch damit, er sei seit seinem (...) Lebensjahr als (...) und seit seinem (...) auch als Mitglied der (...) - unter anderem als (...) - tätig gewesen. Seine Familie habe dies im Jahr (...) erfahren und ihn ins Ausland schicken wollen, weshalb ihm (...) ein (...) organisiert habe. Als dieser Einsatz auch bei den Behörden aufgeflogen sei, hätten vermutlich Angehörige des Militärs ihn zu Hause aufgesucht und (...) - beschlagnahmt. C. Die Voristanz nahm die Eingabe vom 8. März 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 22. Juni 2018 ab und erklärte, die Verfügung vom 12. November 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2018 bean-tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen Haftbefehl aus dem (...) im Original mit englischer Übersetzung sowie (...) bei. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin den sofortigen Vollzugsstopp. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. Am 4. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Gericht, welche der Vorinstanz innerhalb der Frist zur Vernehmlassung weitergeleitet wurde. H. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. August 2018 fristgemäss zur Beschwerde und zur ergänzenden Eingabe vernehmen. I. Mit Verfügung vom 23. August 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung. J. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 10. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die ursprünglich fehlerhafte Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Diese sind in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu richten. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch stellt ein Ersuchen dar, in welchem neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt werden können, die das abgeschlossene Verfahren betreffen, die aber im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens entweder nicht bekannt waren oder auf die man sich in jenem Zeitpunkt nicht berufen konnte (vgl. BVGE 2013/22, E. 5.4 und 12.3). Dieses ist grundsätzlich - wie unter E. 3.1 dargelegt - nach den Regeln des Revisionsverfahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Art. 66 Rz. 17 f.).
E. 3.3 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. März 2018 im Wesentlichen Tatsachen vor, welche Vorkommnisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka und vor dem ursprünglichen Asylentscheid betreffen und nicht Ereignisse, die sich nachträglich zugetragen haben. Eine nachträgliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des ersten Asylentscheids wird nicht geltend gemacht, weshalb es sich in casu weder um ein Mehrfachgesuch noch um eine einfache Wiedererwägung handelt. Da der ursprüngliche Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
E. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung fest-gehalten hat.
E. 4.2 In der Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Der - aufgrund der damaligen Zuweisung in die Testphase von Beginn weg vertretene - Beschwerdeführer sei bereits bei der Einleitung der Anhörung im November 2015 darauf aufmerksam gemacht worden, jegliche (...) offenzulegen. Er habe jedoch an keiner Stelle dargelegt, dass er sich in der nunmehr dargestellten Weise (...). Es sei daher nicht einsichtig, warum er mehr als zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs nun vorbringe, sich (...) zu haben. Die (...) habe er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht und sei ihm nicht geglaubt worden. Daran ändere nichts, dass er dieses Ereignis jetzt in einem anderen Zusammenhang vorbringe. Es könne nicht geglaubt werden und wirke konstruiert, dass er während mehr als sechs Jahren nach Kriegsende im (...). Seine Vorbringen müssten daher mit dem Ziel, seinen ursprünglichen Gründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen, als nachgeschoben bezeichnet werden und könnten entsprechend nicht geglaubt werden.
E. 4.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, indem er seine Vorbringen aus dem Gesuch vom 8. März 2018 wiederholt und mit weiteren Details versieht. Überdies macht er geltend, immer noch vom Geheimdienst der Armee und der Polizei in Sri Lanka gesucht zu werden. Seiner Mutter sei (...) ein Haftbefehl der Polizei ausgehändigt worden. Aus Angst vor Asylausschlussgründen habe er seine (...) anlässlich seines ersten Asylgesuches nicht erwähnt. Er sei diesbezüglich auch von der Rechtsvertretung im Asyl-verfahren nicht richtig beraten worden. Seine Aussagen habe er zudem nicht in einen neuen Zusammenhang bringen, sondern lediglich den Sach-verhalt ergänzen wollen. Er habe (...) auch sechs Jahre nach Kriegsende (...), da er (...) gewesen sei, was er mit dem beigelegten (...) beweisen könne, welchen er bereits anlässlich der Anhörung skizziert habe. In seiner Eingabe vom 4. August 2018 führt der Beschwerdeführer weitere Details zu (...) an, wie insbesondere zur (...), seinen Demonstrationsteilnahmen sowie seinen (...).
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung erwägt die Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Dokument um (...) und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um einen Haftbefehl. In der Spalte des Empfängers stehe sein Name, obwohl es sich um ein Formular für (...) handle. Dies sei bei einem derartigen (...) nicht plau-sibel, weshalb sie das eingereichte Dokument als verfälscht und damit zum Beweis untauglich beurteile. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Dokument in seinem Sachvortrag vom 8. März 2018 mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl dieses bereits am 11. Januar 2018 überreicht wor-den sei. Weiter sei auch das eingereichte (...) zum Beweis untauglich, zumal sich ein derartiges Dokument mit (...) sehr einfach herstellen lasse. Wäre der Beschwerdeführer seit dem (...) und später als (...) gewesen, so wäre er mit Sicherheit bereits früher ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und nicht erst rund sechs Jahre nach Kriegsende. Es sei an der Einschätzung, wonach die drei Jahre nach Gesuchseinreichung eingebrachten Vorbringen als nachgeschoben und konstruiert anzusehen seien, festzuhalten. Bei der Schilderung des Be-schwerdeführers sei nicht von der Hand zu weisen, dass er genug Zeit gehabt habe, diese in der Zwischenzeit weiter zu konstruieren.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik demgegenüber aus, dass seine Mutter die Existenz des Haftbefehls lange verschwiegen habe, um ihn nicht zu sehr zu ängstigen. Als er schliesslich davon erfahren habe, hätten ihm seine Freunde geraten, diesen nicht einzureichen, da ihm nicht geglaubt würde, dass er echt sei. Er sei jedoch sicher, dass dieser trotz des vorgeworfenen Formfehlers echt sei. Überdies hätten die Polizisten seiner Mutter gesagt, dass sie nun befugt seien, auf ihn zu schiessen. Sie seien seither zwar nicht mehr bei seinen Eltern vorbeigegangen, doch würden diese dauernd überwacht werden. Dass seine Tätigkeit als (...) angezweifelt werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal dem (...) zu entnehmen sei, dass (...). Er könne sich auch nicht erklären, warum der Staat erst im Jahre (...) plötzlich auf ihn aufmerksam geworden sei. Fakt sei jedoch, dass (...) sei und er ab diesem Moment Probleme bekommen habe. Möglicherweise habe ein Bekannter in Haft unter Folter seinen Namen preisgegeben. Es gäbe überdies auch (...).
E. 5.1 Zunächst ist das eingebrachte neue Beweismittel ("Haftbefehl") zu würdigen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokumentes, weil es nicht die nach den Erkenntnissen des Gerichts entsprechenden formellen und inhaltlichen Merkmale eines Haftbefehls aufweist. Das Dokument unterscheidet sich bereits rein optisch von einem gängigen Haftbefehl. Darüber hinaus wurde es weder durch die dafür zuständige Person ausgestellt und unterzeichnet, noch geht daraus ein Haftgrund hervor. Auch die vorgebrachten Umstände der Aushändigung des angeblichen Haftbefehls sind äusserst zweifelhaft. Insbesondere erscheint es wenig plausibel, dass der Mutter des Beschwerdeführers das Original des Haftbefehls ausgehändigt worden sein soll. Sodann ist die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihm keine Angst machen wollen und deshalb das Vorliegen des Haftbefehls verschwiegen, nicht nachvollziehbar. Schliesslich leuchtet nicht ein, warum die Polizei rund drei Jahre nach der Ausreise des Gesuchten aus Sri Lanka diesen an seinem früheren Wohnort aufsuchen und das Haus auch noch bewachen lassen sollte. Dem Haftbefehl ist folglich jeglicher Beweiswert abzusprechen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht dessen Tätigkeit als (...), sondern vielmehr die Beweiskraft des eingebrachten (...) in Frage gestellt hat, der auch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu taugt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu belegen. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, warum er die angefragte Druckerei nicht viel früher kontaktiert hat, um den (...) bereits anlässlich des voraus-gehenden Asylverfahrens als Indiz einzubringen.
E. 5.2 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Furcht vor Asylunwürdigkeit seine (...) nicht früher offengelegt zu haben, ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung für verschiedene Organisationen festgehalten hat, dass es sowohl zu kurz greife, diese als terroristische und damit kriminelle Organisation zu definieren, bei denen die Mitgliedschaft alleine bereits als verwerfliche Handlung zur Asylunwürdigkeit führt, als auch, diese als bloss oppositionelle Gruppen oder Bürgerkriegsparteien zu betrachten. In dieser Hinsicht äusserte sich die Praxis beispielsweise für Sri Lanka über die (...). Die (...) gelten - für die Zeit ihres Bestehens - somit angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung (...) in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation, können aber gleichzeitig aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden (...). Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei (...) und seiner angeblichen Tätigkeit (...) als asylunwürdig betrachtet zu werden, erscheint für einen Laien - mit entsprechender Beeinflussung durch sein Umfeld - nicht gänzlich unbegründet, womit sich das Verschweigen seiner (...) im ordentlichen Verfahren durchaus erklären liesse.
E. 5.2.2 Die Anhörung vom 2. November 2015 (vorinstanzliche Akten A24) weist dann auch entsprechende Anzeichen auf, welche darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer etwas verschweigen wollte, was offensichtlich auch der befragenden Person nicht entgangen ist. Diese musste mehrmals nachfragen und insistieren. Namentlich entsteht der Eindruck, als hätte sie mühsam versucht, den Gesuchsteller zur Offenlegung seiner Fluchtgründe zu bewegen (vgl. etwa A24 F68 ff., 81 ff., F93 ff., F99 f., F103 ff., F116-147, F159 f., F210 ff., F216 und F221 f). Zudem beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen häufig unpräzise (vgl. etwa A24 F7, F44, F68 ff., F156 f., F165 f. und F200). Sobald jedoch die (...) und die Schwierigkeiten mit der Regierung zur Sprache kamen, schien sich diese Ungenauigkeit kurzzeitig in Kohärenz umzuschlagen (vgl. A24 F88 ff.). Auch zum Schicksal seines Bruders hätte der Beschwerdeführer offenbar gerne mehr berichtet, allerdings schien die befragende Person sich nicht für diesen Punkt zu interessieren (vgl. A24 F44, F147 f., F165, F176 f. und F222). Die emotionale Aufgebrachtheit (vgl. A24 F44, F47 f., F139, F143 und F147 f.) des Beschwerdeführers und seine unstimmigen Antworten lassen Fragen offen, die bis heute ungeklärt geblieben sind. Die nun dargelegten Vorbringen weisen verschiedene Details auf, welche sich in das Gesamtgefüge eingliedern könnten und durchaus Sinn zu ergeben scheinen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren die Möglichkeit hatte, die von ihm vorgebrachten Einzelheiten und Zusammenhänge zu konstruieren. Die Sichtweise des SEM greift jedoch zu kurz, wenn es die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal und ohne nähere Abklärung als nachgeschoben und konstruiert qualifiziert, weil sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Mit den vom - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Gründen für das Verschweigen seiner Asylgründe setzt sich die Vorinstanz sodann nicht auseinander, obwohl den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere mit Blick auf sein Antwortverhalten während der Anhörung im ordentlichen Verfahren - nicht von vornherein jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden kann.
E. 5.3 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden. Allerdings bedürfen die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Vorfluchtgründen weiterer Abklärungen. In dieser Hinsicht hat die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig festgestellt. Die Sache erweist sich mithin noch nicht als spruchreif, was zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 22. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und seine Vorbringen zu prüfen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit die mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 zugesicherte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
E. 8 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4201/2018 Urteil vom 10. Mai 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. November 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sie lehnte folglich sein Asylgesuch vom 31. August 2015 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, weshalb er am 23. November 2015 in Rechtskraft erwuchs. B. Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als Asylgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Er begründete das Gesuch damit, er sei seit seinem (...) Lebensjahr als (...) und seit seinem (...) auch als Mitglied der (...) - unter anderem als (...) - tätig gewesen. Seine Familie habe dies im Jahr (...) erfahren und ihn ins Ausland schicken wollen, weshalb ihm (...) ein (...) organisiert habe. Als dieser Einsatz auch bei den Behörden aufgeflogen sei, hätten vermutlich Angehörige des Militärs ihn zu Hause aufgesucht und (...) - beschlagnahmt. C. Die Voristanz nahm die Eingabe vom 8. März 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 22. Juni 2018 ab und erklärte, die Verfügung vom 12. November 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2018 bean-tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen Haftbefehl aus dem (...) im Original mit englischer Übersetzung sowie (...) bei. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin den sofortigen Vollzugsstopp. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. Am 4. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Gericht, welche der Vorinstanz innerhalb der Frist zur Vernehmlassung weitergeleitet wurde. H. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. August 2018 fristgemäss zur Beschwerde und zur ergänzenden Eingabe vernehmen. I. Mit Verfügung vom 23. August 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung. J. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 10. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die ursprünglich fehlerhafte Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Diese sind in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu richten. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch stellt ein Ersuchen dar, in welchem neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt werden können, die das abgeschlossene Verfahren betreffen, die aber im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens entweder nicht bekannt waren oder auf die man sich in jenem Zeitpunkt nicht berufen konnte (vgl. BVGE 2013/22, E. 5.4 und 12.3). Dieses ist grundsätzlich - wie unter E. 3.1 dargelegt - nach den Regeln des Revisionsverfahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Art. 66 Rz. 17 f.). 3.3 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. März 2018 im Wesentlichen Tatsachen vor, welche Vorkommnisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka und vor dem ursprünglichen Asylentscheid betreffen und nicht Ereignisse, die sich nachträglich zugetragen haben. Eine nachträgliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des ersten Asylentscheids wird nicht geltend gemacht, weshalb es sich in casu weder um ein Mehrfachgesuch noch um eine einfache Wiedererwägung handelt. Da der ursprüngliche Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung fest-gehalten hat. 4.2 In der Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Der - aufgrund der damaligen Zuweisung in die Testphase von Beginn weg vertretene - Beschwerdeführer sei bereits bei der Einleitung der Anhörung im November 2015 darauf aufmerksam gemacht worden, jegliche (...) offenzulegen. Er habe jedoch an keiner Stelle dargelegt, dass er sich in der nunmehr dargestellten Weise (...). Es sei daher nicht einsichtig, warum er mehr als zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs nun vorbringe, sich (...) zu haben. Die (...) habe er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht und sei ihm nicht geglaubt worden. Daran ändere nichts, dass er dieses Ereignis jetzt in einem anderen Zusammenhang vorbringe. Es könne nicht geglaubt werden und wirke konstruiert, dass er während mehr als sechs Jahren nach Kriegsende im (...). Seine Vorbringen müssten daher mit dem Ziel, seinen ursprünglichen Gründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen, als nachgeschoben bezeichnet werden und könnten entsprechend nicht geglaubt werden. 4.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, indem er seine Vorbringen aus dem Gesuch vom 8. März 2018 wiederholt und mit weiteren Details versieht. Überdies macht er geltend, immer noch vom Geheimdienst der Armee und der Polizei in Sri Lanka gesucht zu werden. Seiner Mutter sei (...) ein Haftbefehl der Polizei ausgehändigt worden. Aus Angst vor Asylausschlussgründen habe er seine (...) anlässlich seines ersten Asylgesuches nicht erwähnt. Er sei diesbezüglich auch von der Rechtsvertretung im Asyl-verfahren nicht richtig beraten worden. Seine Aussagen habe er zudem nicht in einen neuen Zusammenhang bringen, sondern lediglich den Sach-verhalt ergänzen wollen. Er habe (...) auch sechs Jahre nach Kriegsende (...), da er (...) gewesen sei, was er mit dem beigelegten (...) beweisen könne, welchen er bereits anlässlich der Anhörung skizziert habe. In seiner Eingabe vom 4. August 2018 führt der Beschwerdeführer weitere Details zu (...) an, wie insbesondere zur (...), seinen Demonstrationsteilnahmen sowie seinen (...). 4.4 In ihrer Vernehmlassung erwägt die Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Dokument um (...) und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um einen Haftbefehl. In der Spalte des Empfängers stehe sein Name, obwohl es sich um ein Formular für (...) handle. Dies sei bei einem derartigen (...) nicht plau-sibel, weshalb sie das eingereichte Dokument als verfälscht und damit zum Beweis untauglich beurteile. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Dokument in seinem Sachvortrag vom 8. März 2018 mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl dieses bereits am 11. Januar 2018 überreicht wor-den sei. Weiter sei auch das eingereichte (...) zum Beweis untauglich, zumal sich ein derartiges Dokument mit (...) sehr einfach herstellen lasse. Wäre der Beschwerdeführer seit dem (...) und später als (...) gewesen, so wäre er mit Sicherheit bereits früher ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und nicht erst rund sechs Jahre nach Kriegsende. Es sei an der Einschätzung, wonach die drei Jahre nach Gesuchseinreichung eingebrachten Vorbringen als nachgeschoben und konstruiert anzusehen seien, festzuhalten. Bei der Schilderung des Be-schwerdeführers sei nicht von der Hand zu weisen, dass er genug Zeit gehabt habe, diese in der Zwischenzeit weiter zu konstruieren. 4.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik demgegenüber aus, dass seine Mutter die Existenz des Haftbefehls lange verschwiegen habe, um ihn nicht zu sehr zu ängstigen. Als er schliesslich davon erfahren habe, hätten ihm seine Freunde geraten, diesen nicht einzureichen, da ihm nicht geglaubt würde, dass er echt sei. Er sei jedoch sicher, dass dieser trotz des vorgeworfenen Formfehlers echt sei. Überdies hätten die Polizisten seiner Mutter gesagt, dass sie nun befugt seien, auf ihn zu schiessen. Sie seien seither zwar nicht mehr bei seinen Eltern vorbeigegangen, doch würden diese dauernd überwacht werden. Dass seine Tätigkeit als (...) angezweifelt werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal dem (...) zu entnehmen sei, dass (...). Er könne sich auch nicht erklären, warum der Staat erst im Jahre (...) plötzlich auf ihn aufmerksam geworden sei. Fakt sei jedoch, dass (...) sei und er ab diesem Moment Probleme bekommen habe. Möglicherweise habe ein Bekannter in Haft unter Folter seinen Namen preisgegeben. Es gäbe überdies auch (...). 5. 5.1 Zunächst ist das eingebrachte neue Beweismittel ("Haftbefehl") zu würdigen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokumentes, weil es nicht die nach den Erkenntnissen des Gerichts entsprechenden formellen und inhaltlichen Merkmale eines Haftbefehls aufweist. Das Dokument unterscheidet sich bereits rein optisch von einem gängigen Haftbefehl. Darüber hinaus wurde es weder durch die dafür zuständige Person ausgestellt und unterzeichnet, noch geht daraus ein Haftgrund hervor. Auch die vorgebrachten Umstände der Aushändigung des angeblichen Haftbefehls sind äusserst zweifelhaft. Insbesondere erscheint es wenig plausibel, dass der Mutter des Beschwerdeführers das Original des Haftbefehls ausgehändigt worden sein soll. Sodann ist die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihm keine Angst machen wollen und deshalb das Vorliegen des Haftbefehls verschwiegen, nicht nachvollziehbar. Schliesslich leuchtet nicht ein, warum die Polizei rund drei Jahre nach der Ausreise des Gesuchten aus Sri Lanka diesen an seinem früheren Wohnort aufsuchen und das Haus auch noch bewachen lassen sollte. Dem Haftbefehl ist folglich jeglicher Beweiswert abzusprechen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht dessen Tätigkeit als (...), sondern vielmehr die Beweiskraft des eingebrachten (...) in Frage gestellt hat, der auch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu taugt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu belegen. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, warum er die angefragte Druckerei nicht viel früher kontaktiert hat, um den (...) bereits anlässlich des voraus-gehenden Asylverfahrens als Indiz einzubringen. 5.2 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus Furcht vor Asylunwürdigkeit seine (...) nicht früher offengelegt zu haben, ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung für verschiedene Organisationen festgehalten hat, dass es sowohl zu kurz greife, diese als terroristische und damit kriminelle Organisation zu definieren, bei denen die Mitgliedschaft alleine bereits als verwerfliche Handlung zur Asylunwürdigkeit führt, als auch, diese als bloss oppositionelle Gruppen oder Bürgerkriegsparteien zu betrachten. In dieser Hinsicht äusserte sich die Praxis beispielsweise für Sri Lanka über die (...). Die (...) gelten - für die Zeit ihres Bestehens - somit angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung (...) in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation, können aber gleichzeitig aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden (...). Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei (...) und seiner angeblichen Tätigkeit (...) als asylunwürdig betrachtet zu werden, erscheint für einen Laien - mit entsprechender Beeinflussung durch sein Umfeld - nicht gänzlich unbegründet, womit sich das Verschweigen seiner (...) im ordentlichen Verfahren durchaus erklären liesse. 5.2.2 Die Anhörung vom 2. November 2015 (vorinstanzliche Akten A24) weist dann auch entsprechende Anzeichen auf, welche darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer etwas verschweigen wollte, was offensichtlich auch der befragenden Person nicht entgangen ist. Diese musste mehrmals nachfragen und insistieren. Namentlich entsteht der Eindruck, als hätte sie mühsam versucht, den Gesuchsteller zur Offenlegung seiner Fluchtgründe zu bewegen (vgl. etwa A24 F68 ff., 81 ff., F93 ff., F99 f., F103 ff., F116-147, F159 f., F210 ff., F216 und F221 f). Zudem beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen häufig unpräzise (vgl. etwa A24 F7, F44, F68 ff., F156 f., F165 f. und F200). Sobald jedoch die (...) und die Schwierigkeiten mit der Regierung zur Sprache kamen, schien sich diese Ungenauigkeit kurzzeitig in Kohärenz umzuschlagen (vgl. A24 F88 ff.). Auch zum Schicksal seines Bruders hätte der Beschwerdeführer offenbar gerne mehr berichtet, allerdings schien die befragende Person sich nicht für diesen Punkt zu interessieren (vgl. A24 F44, F147 f., F165, F176 f. und F222). Die emotionale Aufgebrachtheit (vgl. A24 F44, F47 f., F139, F143 und F147 f.) des Beschwerdeführers und seine unstimmigen Antworten lassen Fragen offen, die bis heute ungeklärt geblieben sind. Die nun dargelegten Vorbringen weisen verschiedene Details auf, welche sich in das Gesamtgefüge eingliedern könnten und durchaus Sinn zu ergeben scheinen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren die Möglichkeit hatte, die von ihm vorgebrachten Einzelheiten und Zusammenhänge zu konstruieren. Die Sichtweise des SEM greift jedoch zu kurz, wenn es die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal und ohne nähere Abklärung als nachgeschoben und konstruiert qualifiziert, weil sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Mit den vom - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Gründen für das Verschweigen seiner Asylgründe setzt sich die Vorinstanz sodann nicht auseinander, obwohl den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere mit Blick auf sein Antwortverhalten während der Anhörung im ordentlichen Verfahren - nicht von vornherein jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden kann. 5.3 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden. Allerdings bedürfen die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Vorfluchtgründen weiterer Abklärungen. In dieser Hinsicht hat die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig festgestellt. Die Sache erweist sich mithin noch nicht als spruchreif, was zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 22. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und seine Vorbringen zu prüfen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit die mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 zugesicherte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
8. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: