Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2002 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. September 2004 ab. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. Juli 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und schob die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise ein. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahrensnummer C-51/2012). Am 13. April 2012 sistierte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid über das eingereichte (neue) Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. D. Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling, eventualiter um Anerkennung als Staatenloser ein. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. G. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gutzuheissen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. H. Am 7. Mai 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den erforderlichen Beweismitteln beim Gericht einzureichen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe vom 9. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung der Beschwerde. Gleichentags ging beim Gericht der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ein. K. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2013 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung. Innert Frist reichte er die Replik vom 11. Oktober 2013 ein. L. Mit Eingaben vom 6. Februar 2014 und 5. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um ein baldiges Urteil in seiner Sache.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen [StÜ], SR 0.142.40) zu zählen ist.
E. 3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei ein nicht registrierter Kurde (Maktum). Bereits im ersten Asylverfahren habe er indes nicht glaubhaft machen können, dass er ein Maktum sei. Im Urteil der ARK vom 17. September 2004 werde festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände zu Recht von einer syrischen Staatsbürgerschaft ausgehe. Der Beschwerdeführer habe seine syrische Staatsangehörigkeit anlässlich der kantonalen Anhörung selber eingeräumt. Die eingereichte Personen-Bestätigung weise sodann gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei B._______ vom 22. August 2012 Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung auf. Das Nassstempelfragment passe lagemässig nicht zum Abdruck auf dem Schriftträger und die Fotographie weise Löcher einer primären Befestigung auf, was auf eine Bildauswechslung hinweise. Die dagegen vom Beschwerdeführer angeführten Erklärungen seien nicht geeignet, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu entkräften.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei ein Maktum. Betreffend die syrische Staatsangehörigkeit liege ein eindeutiger Übersetzungsfehler vor. Da er Analphabet sei, habe er die Angaben nicht überprüfen können. Aus verschiedenen Antworten anlässlich der Befragung ergebe sich, dass er Maktum sei. Sodann handle es sich bei der eingereichten Bestätigung um ein über dreizehn Jahre altes Dokument. Es sei möglich, dass der Beamte das Bild bei einer Kontrolle entfernt und wieder angeheftet habe, was keine Fälschung darstelle. In Syrien werde nicht mit derselben Sorgfalt mit Dokumenten umgegangen wie in der Schweiz.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Übersetzungsfehler geltend. Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die klar und einfach formulierte Frage nach seiner Staatsangehörigkeit beantwortete der Beschwerdeführer mit Syrien. Insoweit sich der Beschwerdeführer dabei auf seinen behaupteten Analphabetismus beruft, ist festzuhalten, dass er das Protokoll nicht gegenlesen musste, sondern ihm dieses Wort für Wort rückübersetzt wurde und er am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche. Aus dem erhobenen Einwand vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.1 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr /Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 996-1001).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei Maktum und deshalb als Staatenloser anzuerkennen. Für die geltend gemachte Staatenlosigkeit beziehungsweise die Zugehörigkeit zu den Maktumin trägt er sowohl die Substantiierungs- als auch die Beweislast.
E. 6.3 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer" (Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
E. 6.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz bereits im Asylverfahren seine Angaben zu seiner Identität und damit die Zugehörigkeit zu den Maktumin in Frage gestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2004). Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden sowie weiteren öffentlich zugänglichen Quellen steht fest, dass Maktumin unter anderem keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben dürfen. Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer wiederholt von seinem eigenen Restaurant gesprochen. Die Frage, ob er in der Heimat gearbeitet habe, bejahte er und führte an, er habe ein eigenes Restaurant gehabt (Akten Vorinstanz A7/19, S. 4). Auf die folgende Frage, wie seine wirtschaftliche Situation gewesen sei, erklärte er, sein Restaurant sei gut gelaufen, sie hätten gut davon leben können (Akten Vorinstanz, a.a.O). Die Ausführungen zu den Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, begann er unter Bezugnahme auf sein Restaurant. Im weiteren Verlauf der Befragung sprach er durchwegs von seinem Restaurant (Akten Vorinstanz A7/19, S. 6, 1. Abschnitt, S. 7 2. Abschnitt) und erklärt auch, er sei der Inhaber seines Restaurants gewesen (Akten Vorinstanz A7/19, S. 8, unten). Schliesslich gab er auf die Frage nach seiner Zukunft zu Protokoll, dass er nach Hause zurückkehren und in seinem Restaurant arbeiten möchte (Akten Vorinstanz A7/19, S. 16). In der Eingabe vom 9. August 2013 wendet der Beschwerdeführer ein, der Imbissladen laute auf eine Drittperson. Dieser Einwand ist eine durch nichts belegte Behauptung und darüber hinaus als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts zu bewerten. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die eindeutigen und unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Besitz des Restaurants anlässlich der Befragung zu den Asylgründen in Frage zu ziehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Vorbringen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Besitzer und Betreiber eines eigenen Restaurants war. Als Maktumin kann er indes nicht Inhaber eines solchen sein. Vor dem gesamten Hintergrund kann deshalb nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, kein Maktum ist. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass die von ihm eingereichte, speziell für Maktumin auszustellende Personenbestätigung (Shahdet al Tarif) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der Beamte habe eine Bildauswechslung vorgenommen und in Syrien würde nicht mit derselben Sorgfalt mit Urkunden umgegangen wie in der Schweiz, ist eine bloss geäusserte Vermutung, die in keiner Hinsicht geeignet ist, die vom Urkundenlabor festgestellten Fälschungsmerkmale in Frage zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte somit die Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht nachweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers an das Gericht und die eingereichten Identifikationsbestätigungen betreffend die Mutter und den Bruder näher einzugehen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den am 9. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1658/2013 Urteil vom 14. April 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2002 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. September 2004 ab. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. Juli 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und schob die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise ein. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahrensnummer C-51/2012). Am 13. April 2012 sistierte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid über das eingereichte (neue) Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. D. Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling, eventualiter um Anerkennung als Staatenloser ein. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. G. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gutzuheissen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. H. Am 7. Mai 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den erforderlichen Beweismitteln beim Gericht einzureichen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe vom 9. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung der Beschwerde. Gleichentags ging beim Gericht der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ein. K. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2013 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung. Innert Frist reichte er die Replik vom 11. Oktober 2013 ein. L. Mit Eingaben vom 6. Februar 2014 und 5. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um ein baldiges Urteil in seiner Sache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen [StÜ], SR 0.142.40) zu zählen ist.
3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei ein nicht registrierter Kurde (Maktum). Bereits im ersten Asylverfahren habe er indes nicht glaubhaft machen können, dass er ein Maktum sei. Im Urteil der ARK vom 17. September 2004 werde festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände zu Recht von einer syrischen Staatsbürgerschaft ausgehe. Der Beschwerdeführer habe seine syrische Staatsangehörigkeit anlässlich der kantonalen Anhörung selber eingeräumt. Die eingereichte Personen-Bestätigung weise sodann gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei B._______ vom 22. August 2012 Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung auf. Das Nassstempelfragment passe lagemässig nicht zum Abdruck auf dem Schriftträger und die Fotographie weise Löcher einer primären Befestigung auf, was auf eine Bildauswechslung hinweise. Die dagegen vom Beschwerdeführer angeführten Erklärungen seien nicht geeignet, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu entkräften. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei ein Maktum. Betreffend die syrische Staatsangehörigkeit liege ein eindeutiger Übersetzungsfehler vor. Da er Analphabet sei, habe er die Angaben nicht überprüfen können. Aus verschiedenen Antworten anlässlich der Befragung ergebe sich, dass er Maktum sei. Sodann handle es sich bei der eingereichten Bestätigung um ein über dreizehn Jahre altes Dokument. Es sei möglich, dass der Beamte das Bild bei einer Kontrolle entfernt und wieder angeheftet habe, was keine Fälschung darstelle. In Syrien werde nicht mit derselben Sorgfalt mit Dokumenten umgegangen wie in der Schweiz.
5. Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Übersetzungsfehler geltend. Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die klar und einfach formulierte Frage nach seiner Staatsangehörigkeit beantwortete der Beschwerdeführer mit Syrien. Insoweit sich der Beschwerdeführer dabei auf seinen behaupteten Analphabetismus beruft, ist festzuhalten, dass er das Protokoll nicht gegenlesen musste, sondern ihm dieses Wort für Wort rückübersetzt wurde und er am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche. Aus dem erhobenen Einwand vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6. 6.1 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr /Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 996-1001). 6.2 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei Maktum und deshalb als Staatenloser anzuerkennen. Für die geltend gemachte Staatenlosigkeit beziehungsweise die Zugehörigkeit zu den Maktumin trägt er sowohl die Substantiierungs- als auch die Beweislast. 6.3 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer" (Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). 6.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz bereits im Asylverfahren seine Angaben zu seiner Identität und damit die Zugehörigkeit zu den Maktumin in Frage gestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2004). Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden sowie weiteren öffentlich zugänglichen Quellen steht fest, dass Maktumin unter anderem keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben dürfen. Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer wiederholt von seinem eigenen Restaurant gesprochen. Die Frage, ob er in der Heimat gearbeitet habe, bejahte er und führte an, er habe ein eigenes Restaurant gehabt (Akten Vorinstanz A7/19, S. 4). Auf die folgende Frage, wie seine wirtschaftliche Situation gewesen sei, erklärte er, sein Restaurant sei gut gelaufen, sie hätten gut davon leben können (Akten Vorinstanz, a.a.O). Die Ausführungen zu den Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, begann er unter Bezugnahme auf sein Restaurant. Im weiteren Verlauf der Befragung sprach er durchwegs von seinem Restaurant (Akten Vorinstanz A7/19, S. 6, 1. Abschnitt, S. 7 2. Abschnitt) und erklärt auch, er sei der Inhaber seines Restaurants gewesen (Akten Vorinstanz A7/19, S. 8, unten). Schliesslich gab er auf die Frage nach seiner Zukunft zu Protokoll, dass er nach Hause zurückkehren und in seinem Restaurant arbeiten möchte (Akten Vorinstanz A7/19, S. 16). In der Eingabe vom 9. August 2013 wendet der Beschwerdeführer ein, der Imbissladen laute auf eine Drittperson. Dieser Einwand ist eine durch nichts belegte Behauptung und darüber hinaus als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts zu bewerten. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die eindeutigen und unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Besitz des Restaurants anlässlich der Befragung zu den Asylgründen in Frage zu ziehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Vorbringen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Besitzer und Betreiber eines eigenen Restaurants war. Als Maktumin kann er indes nicht Inhaber eines solchen sein. Vor dem gesamten Hintergrund kann deshalb nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, kein Maktum ist. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass die von ihm eingereichte, speziell für Maktumin auszustellende Personenbestätigung (Shahdet al Tarif) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der Beamte habe eine Bildauswechslung vorgenommen und in Syrien würde nicht mit derselben Sorgfalt mit Urkunden umgegangen wie in der Schweiz, ist eine bloss geäusserte Vermutung, die in keiner Hinsicht geeignet ist, die vom Urkundenlabor festgestellten Fälschungsmerkmale in Frage zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte somit die Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht nachweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers an das Gericht und die eingereichten Identifikationsbestätigungen betreffend die Mutter und den Bruder näher einzugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den am 9. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: