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F-3747/2015

F-3747/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-30 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1976) reiste am 4. Februar 2008 mit seiner Familie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Anlässlich des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A 1/1, 1/2). B. Das SEM wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (SEM act. A 36). Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 21. Januar 2009 Beschwerde (SEM act. A 38). C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 zog das SEM seinen Entscheid vom 22. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es - wegen subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Gestützt auf die Einheit der Familie wurden auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt (SEM act. A 45). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil vom 27. September 2012 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (vgl. Urteil E-425/2009; SEM act. A 50). D. Mit Gesuch vom 10. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei ihm vom Militärrichter von B._______ die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Er sei nicht mehr im Besitz der syrischen Bürgerrechte. Wie sein Familienanwalt in einem Schreiben ausführe, sei ihm die Staatsangehörigkeit durch ein Sondergericht entzogen worden. Es sei dem Anwalt nicht erlaubt gewesen, an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Dokumente seien gefunden worden, nachdem die Demokratische Einheitspartei (PYD) die Verwaltung der Region übernommen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe sich gegen den Entzug der Staatsbürgerrechte nicht wehren können. Das Urteil sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Er gehöre nun nach syrischer Rechtsprechung nicht mehr dem syrischen Staat an und sei damit als Staatenloser anzuerkennen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Februar 2015 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung), die Kopie einer Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) sowie eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, seine mit Gesuch vom 10. März 2015 eingereichten Unterlagen im Original nachzureichen. Zudem liege das Original des eigentlichen Urteils nicht vor, weshalb auch dieses Dokument noch im Original nachzureichen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, den Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zu substantiieren (SEM Act. B 5). F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. April 2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (SEM act. B 6). Er machte im Wesentlichen geltend, der könne die Originaldokumente aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nachreichen (SEM act. B 6). G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 gab die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies mit der Begründung, es sei ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde beigelegt waren eine vollständige Übersetzung der Urteilszusammenfassung, ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom 9. Juni 2015 sowie einen Memory-Stick. I. Mit Schreiben vom 5. und 6. Januar 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den internen Wechsel der Zuständigkeit betreffend das vorliegende Verfahren sowie über das baldige Ergehen einer Instruktionsverfügung. J. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Verfügung vom 10. Februar 2016 dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG statt. K. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. April 2016 abschliessend Stellung. Dem Schreiben beigelegt war ein von der Rechtsvertreterin in Auftrag gegebener Bericht einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. März 2016 zu Syrien betreffend den Entzug der Staatsbürgerschaft / ziviler Rechte. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-gen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

E. 3 Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).

E. 4 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung durch die verfügende Behörde frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.)

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit damit, dass der syrische Staat ihm seine syrische Staatsangehörigkeit entzogen habe. Sein Familienanwalt habe ihm über Facebook mitgeteilt, dass der syrische Staat ihn ausgebürgert habe. Der Anwalt habe verschiedene Dokumente auf Facebook gepostet. Vom Gerichtsverfahren gegen ihn habe der Anwalt erst erfahren, als die PYD die Verwaltung der Region übernommen habe und er die Dokumente angeschaut habe. Im Regierungsgebäude seien eine Urteilszusammenfassung vom 19. Juni 2014 sowie ein Haftbefehl vom 5. Juli 2014 gefunden worden. Gemäss den Unterlagen sei ihm am 19. Juni 2014 die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Weiter sei er zu einer Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt worden. Sein Vermögen in Syrien sei beschlagnahmt worden. Dem Beschwerdeführer sei persönlich nie ein Urteil eröffnet worden, obwohl dies auf der Urteilszusammenfassung stehe. Er halte sich seit 2008 in der Schweiz auf und sei nie nach Syrien zurückgegangen. Er sei in Syrien zur Verhaftung ausgeschrieben. Dem Beschwerdeführer seien die Bürgerrechte nicht aufgrund des Art. 20 und 21 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aberkannt, sondern vermutlich - wie es sein Anwalt schriftlich mitgeteilt habe - aufgrund von Art. 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches, da er gegen Art. 287, 238, 288, 285, 267 und 274 des syrischen Strafgesetzbuches verstossen habe (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015).

E. 5.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 6.1 Ein besonderes Augenmerk ist vorerst auf die Dokumente zu richten, mit welchen der Beschwerdeführer die angebliche Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit beweismässig zu unterlegen versucht. So reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Kopien von Dokumenten ein (eine Kopie eines Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Februar 2015, eine Kopie einer Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014 sowie eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung vom 5. Juli 2014 je inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung). Der Urteilszusammenfassung ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie mit einer Busse von SYP 500'000 bestraft worden sei; zudem seien ihm seine Bürgerrechte aberkannt und ihm die Staatsangehörigkeit entzogen und sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt worden [...] (vgl. deutsche Übersetzung der Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014). Einer schriftlichen Aufforderung des SEM, die entsprechenden Original-Dokumente einzureichen (vgl. SEM act. B 5), kam er mit der Begründung nicht nach, der Postweg sei nur über die Türkei möglich, es sei aber zurzeit viel zu gefährlich, über die türkische Grenze zu gehen (SEM act. B 6). Auch im vorliegenden Verfahren erklärte er, der Postweg von B._______ aus sei nicht möglich, der Anwalt müsse über die Grenze in die Türkei und von dort die Dokumente senden. Der Weg nach Damaskus sei ebenfalls versperrt. Es sei dem Anwalt unmöglich, sich nach Damaskus zu begeben. Es sei auch viel zu gefährlich. Die im Norden Syriens gelegene Stadt B._______ sei weit weg von Damaskus (Beschwerde vom 12. Juni 2016).

E. 6.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Schweizerischen Post der Briefverkehr mit Syrien wieder hergestellt ist; aufgrund der politischen Situation im Land können die Laufzeiten hingegen nicht immer eingehalten werden (Die Post, Landesinformationen : Syrien, https://apps.post.ch/vsc/public/countryInformations.iface?, abgerufen im Januar 2017). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Originaldokumente nachzureichen. Unabhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass selbst dem Original der Urteilszusammenfassung als Beweismittel lediglich eine geringe Beweiskraft zuzuerkennen wäre, handelt es sich doch - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - um ein in Formularform gestaltetes Dokument mit handschriftlichen Ergänzungen, das leicht zu fälschen ist. Das angebliche Urteil - welches hier massgeblich wäre - habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen hingegen nie erhalten, obwohl auf der Zusammenfassung die handschriftliche Notiz des Einzelmilitärrichters "Urteil an seiner Haustüre angebracht" (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015) zu finden ist.

E. 7.1 Nebst der geringen Beweiskraft, welche den eingereichten Kopien zukommt, wurde bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 auf zahlreiche Ungereimtheiten hingewiesen, welche die Urteilszusammenfassung enthalten soll. Die darob entstandenen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers konnten denn auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens - wie nachfolgend darzulegen ist - nicht ausgeräumt werden.

E. 7.1.1 Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei dem Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches aberkannt worden; dies habe ihm sein Anwalt aus Syrien mitgeteilt. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Juni 2015 wurde der Beschwerde beigelegt (vgl. dazu Beilage 3 der Beschwerde). In der Replik vom 4. April 2016 wird zudem ausgeführt, Abklärungen der Rechtsvertreterin hätten ergeben, es sei richtig, dass die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit in den Art. 20 und 21 geregelt seien. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb der Anwalt Art. 34 und 42 in seinem Schreiben erwähnt habe. In Art. 42 fänden sich aber verschiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Entzug oder die Einschränkung ziviler Rechte, Konfiszierung des Vermögens usw. Dem Beschwerdeführer seien auch die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte beschlagnahmt worden.

E. 7.1.2 Die Aberkennung und Rückverleihung der syrischen Staatsangehörigkeit wird im Kapitel VII des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Art. 20 und Art. 21 zählen dabei grundsätzlich abschliessend die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf (zu den Gründen vgl. ausführlich die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2015, S. 6 sowie Urteil des BVGer D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 E. 4.3). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für seine Aberkennung der Staatsbürgerschaft (Verbreitung falscher Nachrichten im Ausland und Zugehörigkeit zu verbotenen Parteien, welche das Ansehen des syrischen Staates untergraben wollen und Teile von Syrien einem ausländischem Staat anhängen wollen sowie Militär und Armee verachten) nicht in den vorgenannten Gesetzesartikeln aufgelistet.

E. 7.1.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 festgestellt, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es in Syrien zu Ausnahmeregelungen kommen kann, die nicht im vorstehend erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz aufgeführt sind (vgl. E. 5.1 ebenda). Es gilt allerdings zu beachten, dass nur wenige Fälle der Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft bekannt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im Jahr 2007 zwar vom Entzug der Staatsbürgerschaft des im Exil lebenden syrischen Oppositionspolitikers Farid Ghadry; hingegen seien weitere aktuelle Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft nicht bekannt (vgl. Haaretz, Assad revokes citizenship of politician who visited Knesset, 15.09.2007, http://www.haaretz.com/news/assad-revokes-citizenship-of-politician-who-visited-knesset-1.229382). Gemäss der Onlinezeitung Elaph, drohte das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben Jahr auch dem syrischen Rechtsanwalt Anwar al-Bunni mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft. Neben den wenigen dokumentierten Fällen existiert eine grosse Zahl von Gerüchten zur möglichen Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit (vgl. Haid, Haid, The Syrian President is being Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential Election in Lebanon, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives - Political Analyses and Commentary, 11.2014, http://www.boell.de/sites/default/files/perspectives7_rumors.pdf). In einem Bericht der in Beirut tätigen NGO "the legal Agenda" von Januar 2016 heisst es zum Thema Aberkennung der Staatsbürgerschaft in Syrien: "During the conflict, a number of Syrian opponents were threatened that they would be decitizenized; however, no such case have been reported" (vgl. The Legal Agenda [Beirut], Kurds of Syria 1962-2011: The Long Road from Census to Citizenship, 12.01.2016, http://english.legal-agenda.com/article.php?id=743&folder=articles&lang=en).

E. 7.1.4 Nach Konsultation der entsprechenden Artikel 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches können diese zudem kaum als einschlägig für die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit angesehen werden. Art. 34 regelt die Verweigerung einer Auslieferung und Art. 42 sieht verschiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Entzug oder die Einschränkung ziviler Rechte, Konfiszierung von Vermögen usw. vor. In Art. 49 des syrischen Strafgesetzbuches wird dabei festgehalten, welche zivilen Rechte entzogen werden. So sind staatliche Anstellungen nicht mehr erlaubt, Pensionen werden nicht mehr ausbezahlt, eine Anstellung im Bildungsbereich und die Teilnahme an Wahlen sind verboten. Zudem gibt es ein Verbot gewählt zu werden oder Mitglied einer Union zu sein, ein Publikationsverbot und der Verlust syrischer oder ausländischer Auszeichnungen (vgl. Bericht "Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH" vom 22. März 2016 [Beilage zur Replik vom 4. April 2016]). Nicht erwähnt wird hingegen die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, wieso gerade ihm die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll. Dass er in der Schweiz in der Exilpolitik sehr aktiv ist und regelmässig überall (auch vor der syrischen Botschaft) an Demonstrationen teil nimmt (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015), kann - vergleicht man mit den wenigen bekannten Fällen von prominenten und daher exponierten Personen denen die Staatsangehörigkeit aberkannt bzw. angedroht wurde (vgl. E. 7.1.3) - kaum ein Grund für die Aberkennung der Staatenlosigkeit sein. Im Übrigen bleibt auch unklar, woher der syrische Anwalt des Beschwerdeführers die Informationen erhielt, aufgrund welchen gesetzlichen Grundlagen dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll (vgl. Beschwerdebeilage 2).

E. 7.2 Weiter wurde die eingereichte Urteilszusammenfassung von einem Einzelmilitärrichter ausgestellt. Das SEM vertritt hierzu die Meinung, nach seinen klar gesicherten Erkenntnissen seien die syrischen Behörden und die syrische Armee seit dem Sommer 2012 in der nordsyrischen Stadt B._______ nicht mehr präsent. Demzufolge widerspreche es den Tatsachen, dass am 19. Juni 2014 in der Stadt B._______ ein syrisches Militärgericht ein Urteil ausgefällt haben soll (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2015). Der deutschen Übersetzung der Urteilszusammenfassung ist zu entnehmen, dass dieses Dokument durch einen Einzelmilitärrichter in D._______ - und nicht wie die Vorinstanz ausführt, in B._______ (Verfügung vom 8. Mai 2015) - ausgestellt wurde. Hierbei ist auf den mit Replik vom 4. April 2016 eingereichten Bericht "Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH" vom 22. März 2016 hinzuweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass nach Auskunft eines heute im Exil lebenden syrischen Anwalts der Präsident über den Entzug der Staatsangehörigkeit entscheiden müsse. Der Entzug der Staatsangehörigkeit werde vor allem bei Hochverrat durchgesetzt. Er [der Anwalt] weise darauf hin, dass das syrische Regime seit Jahren in grossem Umfang im Kampf gegen Oppositionelle die zivilen Rechte der betroffenen Personen beschneide. Dazu gehöre, dass keine Pässe ausgestellt würden, um Reisen zu verhindern oder dass Personen nicht gewählt werden dürfen. [...] Bis 2012 habe der Supreme State Security Court (SSSC) über den Entzug der Staatsangehörigkeit entschieden. Ab 2012 sei der SSSC durch den neu etablierten Counter-Terrorism Court ersetzt worden (vgl. S. 1 ebenda). Dass im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht der erwähnte Counter-Terrorism Court über die Aberkennung der Staatenlosigkeit entschieden hat, erstaunt doch sehr und lässt sich auch nicht mit dem replikweisen Einwand erklären, es könne mit dem Krieg und mit der Situation in den kurdischen Gebieten zusammenhängen, kontrolliert doch die Zentralregierung in Damaskus noch immer einige Teile der Stadt al-Qamishli (Van Linge, Thomas, the situation in Syria, 03.07.2016, abgerufen auf https://pietervanostaeyen.files.wordpress.com/2016/07/img_5898.png).

E. 7.3 Auch das Auffinden eines Dokumentes durch den Familienanwalt im Gebäude der politischen Sicherheit, Zweigstelle B._______ erscheint wenig überzeugend (vgl. deutsche Übersetzung des Schreibens des Anwalts vom 12. Februar 2015; Beilage zu SEM act. B1). Dass der Anwalt damals als Mitglied eines namentlich nicht genannten Ausschusses die Aufgabe hatte, die Dokumente zu registrieren, wurde zu keiner Zeit beweismässig unterlegt bzw. seine Rolle wurde nicht näher erläutert. Aufgrund der an obiger Stelle dargelegten Ungereimtheiten ist denn auch sein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. Februar 2015 - in dem er die Echtheit der eingereichten Dokumente bestätigt - als Gefälligkeitsschreiben einzustufen.

E. 8 Mit diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Aberkennung der Staatenlosigkeit glaubhaft geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [....] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3747/2015 Urteil vom 30. Januar 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Häfeli , Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1976) reiste am 4. Februar 2008 mit seiner Familie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Anlässlich des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A 1/1, 1/2). B. Das SEM wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (SEM act. A 36). Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 21. Januar 2009 Beschwerde (SEM act. A 38). C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 zog das SEM seinen Entscheid vom 22. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es - wegen subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Gestützt auf die Einheit der Familie wurden auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt (SEM act. A 45). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil vom 27. September 2012 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (vgl. Urteil E-425/2009; SEM act. A 50). D. Mit Gesuch vom 10. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei ihm vom Militärrichter von B._______ die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Er sei nicht mehr im Besitz der syrischen Bürgerrechte. Wie sein Familienanwalt in einem Schreiben ausführe, sei ihm die Staatsangehörigkeit durch ein Sondergericht entzogen worden. Es sei dem Anwalt nicht erlaubt gewesen, an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Dokumente seien gefunden worden, nachdem die Demokratische Einheitspartei (PYD) die Verwaltung der Region übernommen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe sich gegen den Entzug der Staatsbürgerrechte nicht wehren können. Das Urteil sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Er gehöre nun nach syrischer Rechtsprechung nicht mehr dem syrischen Staat an und sei damit als Staatenloser anzuerkennen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Februar 2015 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung), die Kopie einer Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) sowie eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, seine mit Gesuch vom 10. März 2015 eingereichten Unterlagen im Original nachzureichen. Zudem liege das Original des eigentlichen Urteils nicht vor, weshalb auch dieses Dokument noch im Original nachzureichen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, den Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zu substantiieren (SEM Act. B 5). F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. April 2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (SEM act. B 6). Er machte im Wesentlichen geltend, der könne die Originaldokumente aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nachreichen (SEM act. B 6). G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 gab die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies mit der Begründung, es sei ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde beigelegt waren eine vollständige Übersetzung der Urteilszusammenfassung, ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom 9. Juni 2015 sowie einen Memory-Stick. I. Mit Schreiben vom 5. und 6. Januar 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den internen Wechsel der Zuständigkeit betreffend das vorliegende Verfahren sowie über das baldige Ergehen einer Instruktionsverfügung. J. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Verfügung vom 10. Februar 2016 dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG statt. K. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. April 2016 abschliessend Stellung. Dem Schreiben beigelegt war ein von der Rechtsvertreterin in Auftrag gegebener Bericht einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. März 2016 zu Syrien betreffend den Entzug der Staatsbürgerschaft / ziviler Rechte. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2). 3. Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).

4. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung durch die verfügende Behörde frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.) 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit damit, dass der syrische Staat ihm seine syrische Staatsangehörigkeit entzogen habe. Sein Familienanwalt habe ihm über Facebook mitgeteilt, dass der syrische Staat ihn ausgebürgert habe. Der Anwalt habe verschiedene Dokumente auf Facebook gepostet. Vom Gerichtsverfahren gegen ihn habe der Anwalt erst erfahren, als die PYD die Verwaltung der Region übernommen habe und er die Dokumente angeschaut habe. Im Regierungsgebäude seien eine Urteilszusammenfassung vom 19. Juni 2014 sowie ein Haftbefehl vom 5. Juli 2014 gefunden worden. Gemäss den Unterlagen sei ihm am 19. Juni 2014 die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Weiter sei er zu einer Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt worden. Sein Vermögen in Syrien sei beschlagnahmt worden. Dem Beschwerdeführer sei persönlich nie ein Urteil eröffnet worden, obwohl dies auf der Urteilszusammenfassung stehe. Er halte sich seit 2008 in der Schweiz auf und sei nie nach Syrien zurückgegangen. Er sei in Syrien zur Verhaftung ausgeschrieben. Dem Beschwerdeführer seien die Bürgerrechte nicht aufgrund des Art. 20 und 21 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aberkannt, sondern vermutlich - wie es sein Anwalt schriftlich mitgeteilt habe - aufgrund von Art. 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches, da er gegen Art. 287, 238, 288, 285, 267 und 274 des syrischen Strafgesetzbuches verstossen habe (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015). 5.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthielten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, weshalb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. 6. 6.1 Ein besonderes Augenmerk ist vorerst auf die Dokumente zu richten, mit welchen der Beschwerdeführer die angebliche Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit beweismässig zu unterlegen versucht. So reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Kopien von Dokumenten ein (eine Kopie eines Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Februar 2015, eine Kopie einer Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014 sowie eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung vom 5. Juli 2014 je inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung). Der Urteilszusammenfassung ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie mit einer Busse von SYP 500'000 bestraft worden sei; zudem seien ihm seine Bürgerrechte aberkannt und ihm die Staatsangehörigkeit entzogen und sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt worden [...] (vgl. deutsche Übersetzung der Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014). Einer schriftlichen Aufforderung des SEM, die entsprechenden Original-Dokumente einzureichen (vgl. SEM act. B 5), kam er mit der Begründung nicht nach, der Postweg sei nur über die Türkei möglich, es sei aber zurzeit viel zu gefährlich, über die türkische Grenze zu gehen (SEM act. B 6). Auch im vorliegenden Verfahren erklärte er, der Postweg von B._______ aus sei nicht möglich, der Anwalt müsse über die Grenze in die Türkei und von dort die Dokumente senden. Der Weg nach Damaskus sei ebenfalls versperrt. Es sei dem Anwalt unmöglich, sich nach Damaskus zu begeben. Es sei auch viel zu gefährlich. Die im Norden Syriens gelegene Stadt B._______ sei weit weg von Damaskus (Beschwerde vom 12. Juni 2016). 6.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Schweizerischen Post der Briefverkehr mit Syrien wieder hergestellt ist; aufgrund der politischen Situation im Land können die Laufzeiten hingegen nicht immer eingehalten werden (Die Post, Landesinformationen : Syrien, https://apps.post.ch/vsc/public/countryInformations.iface?, abgerufen im Januar 2017). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Originaldokumente nachzureichen. Unabhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass selbst dem Original der Urteilszusammenfassung als Beweismittel lediglich eine geringe Beweiskraft zuzuerkennen wäre, handelt es sich doch - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - um ein in Formularform gestaltetes Dokument mit handschriftlichen Ergänzungen, das leicht zu fälschen ist. Das angebliche Urteil - welches hier massgeblich wäre - habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen hingegen nie erhalten, obwohl auf der Zusammenfassung die handschriftliche Notiz des Einzelmilitärrichters "Urteil an seiner Haustüre angebracht" (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015) zu finden ist. 7. 7.1 Nebst der geringen Beweiskraft, welche den eingereichten Kopien zukommt, wurde bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 auf zahlreiche Ungereimtheiten hingewiesen, welche die Urteilszusammenfassung enthalten soll. Die darob entstandenen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers konnten denn auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens - wie nachfolgend darzulegen ist - nicht ausgeräumt werden. 7.1.1 Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei dem Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches aberkannt worden; dies habe ihm sein Anwalt aus Syrien mitgeteilt. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Juni 2015 wurde der Beschwerde beigelegt (vgl. dazu Beilage 3 der Beschwerde). In der Replik vom 4. April 2016 wird zudem ausgeführt, Abklärungen der Rechtsvertreterin hätten ergeben, es sei richtig, dass die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit in den Art. 20 und 21 geregelt seien. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb der Anwalt Art. 34 und 42 in seinem Schreiben erwähnt habe. In Art. 42 fänden sich aber verschiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Entzug oder die Einschränkung ziviler Rechte, Konfiszierung des Vermögens usw. Dem Beschwerdeführer seien auch die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte beschlagnahmt worden. 7.1.2 Die Aberkennung und Rückverleihung der syrischen Staatsangehörigkeit wird im Kapitel VII des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Art. 20 und Art. 21 zählen dabei grundsätzlich abschliessend die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf (zu den Gründen vgl. ausführlich die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2015, S. 6 sowie Urteil des BVGer D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 E. 4.3). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für seine Aberkennung der Staatsbürgerschaft (Verbreitung falscher Nachrichten im Ausland und Zugehörigkeit zu verbotenen Parteien, welche das Ansehen des syrischen Staates untergraben wollen und Teile von Syrien einem ausländischem Staat anhängen wollen sowie Militär und Armee verachten) nicht in den vorgenannten Gesetzesartikeln aufgelistet. 7.1.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 festgestellt, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es in Syrien zu Ausnahmeregelungen kommen kann, die nicht im vorstehend erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz aufgeführt sind (vgl. E. 5.1 ebenda). Es gilt allerdings zu beachten, dass nur wenige Fälle der Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft bekannt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im Jahr 2007 zwar vom Entzug der Staatsbürgerschaft des im Exil lebenden syrischen Oppositionspolitikers Farid Ghadry; hingegen seien weitere aktuelle Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft nicht bekannt (vgl. Haaretz, Assad revokes citizenship of politician who visited Knesset, 15.09.2007, http://www.haaretz.com/news/assad-revokes-citizenship-of-politician-who-visited-knesset-1.229382). Gemäss der Onlinezeitung Elaph, drohte das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben Jahr auch dem syrischen Rechtsanwalt Anwar al-Bunni mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft. Neben den wenigen dokumentierten Fällen existiert eine grosse Zahl von Gerüchten zur möglichen Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit (vgl. Haid, Haid, The Syrian President is being Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential Election in Lebanon, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives - Political Analyses and Commentary, 11.2014, http://www.boell.de/sites/default/files/perspectives7_rumors.pdf). In einem Bericht der in Beirut tätigen NGO "the legal Agenda" von Januar 2016 heisst es zum Thema Aberkennung der Staatsbürgerschaft in Syrien: "During the conflict, a number of Syrian opponents were threatened that they would be decitizenized; however, no such case have been reported" (vgl. The Legal Agenda [Beirut], Kurds of Syria 1962-2011: The Long Road from Census to Citizenship, 12.01.2016, http://english.legal-agenda.com/article.php?id=743&folder=articles&lang=en). 7.1.4 Nach Konsultation der entsprechenden Artikel 34 und 42 des syrischen Strafgesetzbuches können diese zudem kaum als einschlägig für die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit angesehen werden. Art. 34 regelt die Verweigerung einer Auslieferung und Art. 42 sieht verschiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Entzug oder die Einschränkung ziviler Rechte, Konfiszierung von Vermögen usw. vor. In Art. 49 des syrischen Strafgesetzbuches wird dabei festgehalten, welche zivilen Rechte entzogen werden. So sind staatliche Anstellungen nicht mehr erlaubt, Pensionen werden nicht mehr ausbezahlt, eine Anstellung im Bildungsbereich und die Teilnahme an Wahlen sind verboten. Zudem gibt es ein Verbot gewählt zu werden oder Mitglied einer Union zu sein, ein Publikationsverbot und der Verlust syrischer oder ausländischer Auszeichnungen (vgl. Bericht "Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH" vom 22. März 2016 [Beilage zur Replik vom 4. April 2016]). Nicht erwähnt wird hingegen die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, wieso gerade ihm die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll. Dass er in der Schweiz in der Exilpolitik sehr aktiv ist und regelmässig überall (auch vor der syrischen Botschaft) an Demonstrationen teil nimmt (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2015), kann - vergleicht man mit den wenigen bekannten Fällen von prominenten und daher exponierten Personen denen die Staatsangehörigkeit aberkannt bzw. angedroht wurde (vgl. E. 7.1.3) - kaum ein Grund für die Aberkennung der Staatenlosigkeit sein. Im Übrigen bleibt auch unklar, woher der syrische Anwalt des Beschwerdeführers die Informationen erhielt, aufgrund welchen gesetzlichen Grundlagen dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll (vgl. Beschwerdebeilage 2). 7.2 Weiter wurde die eingereichte Urteilszusammenfassung von einem Einzelmilitärrichter ausgestellt. Das SEM vertritt hierzu die Meinung, nach seinen klar gesicherten Erkenntnissen seien die syrischen Behörden und die syrische Armee seit dem Sommer 2012 in der nordsyrischen Stadt B._______ nicht mehr präsent. Demzufolge widerspreche es den Tatsachen, dass am 19. Juni 2014 in der Stadt B._______ ein syrisches Militärgericht ein Urteil ausgefällt haben soll (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2015). Der deutschen Übersetzung der Urteilszusammenfassung ist zu entnehmen, dass dieses Dokument durch einen Einzelmilitärrichter in D._______ - und nicht wie die Vorinstanz ausführt, in B._______ (Verfügung vom 8. Mai 2015) - ausgestellt wurde. Hierbei ist auf den mit Replik vom 4. April 2016 eingereichten Bericht "Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH" vom 22. März 2016 hinzuweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass nach Auskunft eines heute im Exil lebenden syrischen Anwalts der Präsident über den Entzug der Staatsangehörigkeit entscheiden müsse. Der Entzug der Staatsangehörigkeit werde vor allem bei Hochverrat durchgesetzt. Er [der Anwalt] weise darauf hin, dass das syrische Regime seit Jahren in grossem Umfang im Kampf gegen Oppositionelle die zivilen Rechte der betroffenen Personen beschneide. Dazu gehöre, dass keine Pässe ausgestellt würden, um Reisen zu verhindern oder dass Personen nicht gewählt werden dürfen. [...] Bis 2012 habe der Supreme State Security Court (SSSC) über den Entzug der Staatsangehörigkeit entschieden. Ab 2012 sei der SSSC durch den neu etablierten Counter-Terrorism Court ersetzt worden (vgl. S. 1 ebenda). Dass im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht der erwähnte Counter-Terrorism Court über die Aberkennung der Staatenlosigkeit entschieden hat, erstaunt doch sehr und lässt sich auch nicht mit dem replikweisen Einwand erklären, es könne mit dem Krieg und mit der Situation in den kurdischen Gebieten zusammenhängen, kontrolliert doch die Zentralregierung in Damaskus noch immer einige Teile der Stadt al-Qamishli (Van Linge, Thomas, the situation in Syria, 03.07.2016, abgerufen auf https://pietervanostaeyen.files.wordpress.com/2016/07/img_5898.png). 7.3 Auch das Auffinden eines Dokumentes durch den Familienanwalt im Gebäude der politischen Sicherheit, Zweigstelle B._______ erscheint wenig überzeugend (vgl. deutsche Übersetzung des Schreibens des Anwalts vom 12. Februar 2015; Beilage zu SEM act. B1). Dass der Anwalt damals als Mitglied eines namentlich nicht genannten Ausschusses die Aufgabe hatte, die Dokumente zu registrieren, wurde zu keiner Zeit beweismässig unterlegt bzw. seine Rolle wurde nicht näher erläutert. Aufgrund der an obiger Stelle dargelegten Ungereimtheiten ist denn auch sein von ihm verfasstes Schreiben vom 12. Februar 2015 - in dem er die Echtheit der eingereichten Dokumente bestätigt - als Gefälligkeitsschreiben einzustufen.

8. Mit diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Aberkennung der Staatenlosigkeit glaubhaft geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [....] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: