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E-425/2009

E-425/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die kurdischen Beschwerdeführenden aus F._______ (Provinz Al Hasakah) verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 25. Dezember 2007 mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei und reisten am 4. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 25. Februar 2008 und in der eingehenden Anhörung vom 13. März 2008 aus, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei (Einheitspartei der Kurden in Syrien), sein Vater und sein Bruder K. seien Mitglieder dieser Partei, K. sei zudem Parteiverantwortlicher in G._______ gewesen. K. sei bei einer Demonstration am 26. Juni 2003 festgenommen worden und zwei Jahre in Haft gewesen. Ende Februar 2006/Anfang März 2006 sei er in den Nordirak geflohen, wo er sich heute noch aufhalte. Der Beschwerdeführer sei am 14. März 2004 in G._______ nach der Teilnahme an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli festgenommen worden, so auch sein Vater und zwei seiner Brüder. Er sei für zwei Monate und 17 Tage im Gefängnis gewesen, wo er auch misshandelt und aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei. Anfang April 2006 habe er bei den Behörden erscheinen und unterschreiben müssen, dass er in Zukunft nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen werde. Dabei sei er erneut festgenommen worden, diesmal wegen seines Bruders K.. Die Behörden hätten auf ihn einzuwirken versucht, K. dazu zu bringen, aus dem Irak zurückzukehren. Sein Bruder hätte im Internet regimekritische Berichte veröffentlicht. Er sei zehn Tage inhaftiert gewesen und habe den Behörden bei der Entlassung schriftlich versichern müssen, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Während des Gefängnis-aufenthaltes sei er geschlagen und beschimpft worden. Auch aus der zweiten Haft sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Anfang Oktober 2007 habe er erneut schriftlich zusichern müssen, nicht mehr regimekritische Veranstaltungen zu besuchen. Am 16. Dezember 2007 habe er an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Diese sei von Armee und Polizei aufgelöst worden und er sei zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf einen Lastwagen verfrachtet und ausserhalb G._______ ausgesetzt worden. Die syrischen Behörden seien daraufhin am Morgen des 17. Dezember 2007 bei ihm zu Hause erschienen und hätten von seiner Ehefrau bei einer Hausdurchsuchung seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend zu seinem Bruder S. gegangen, welcher ihn telefonisch über den Vorfall informiert habe. Am 18. Dezember 2007 habe sein Bruder S. sie mit den beiden in Syrien geborenen Kindern zum Beschwerdeführer in das Dorf H._______ ausserhalb G._______ gebracht, in welchem sich der Beschwerdeführer versteckt habe. Von dort aus seien sie per Pkw mit Zwischenstopp beim Schiegervater an die syrische Grenze zur Türkei gefahren. Diese hätten sie am 25. Dezember 2007 zu Fuss passiert und sich etwa einen Monat in der Türkei aufgehalten. Anschliessend seien sie von dort in Begleitung eines Schleppers und mit gefälschten Reisedokumenten in ein ihnen unbekanntes Land geflogen, wo sie nach einer mehrstündigen Autofahrt von der Polizei aufgegriffen und mit dem Zug nach I._______ geschickt worden seien. Sie seien auf der Zugfahrt von einem Freund von K. begleitet worden. Den Flug aus der Türkei habe der in der Türkei lebende Schwager des Beschwerdeführers finanziert. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich auf die des Ehemannes. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. C. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden. D. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besässe, ebenso die beiden älteren Kinder. Der Beschwerdeführer und die beiden älteren Kinder hätten Syrien in Richtung J._______ am 21. Januar 2008 verlassen. Gegen die Beschwerdeführenden liege nichts vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 erteilte das BFM den Be­schwerdeführenden in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 12. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei brachten sie ihre Befürchtung eines erhöhten Verfolgungsrisikos als Folge der Abklärungen durch die hinzugezogenen Vertrauensanwälte zum Ausdruck, da diese direkte Beziehungen zu den Sicherheitsorganen des Staates pflegten. Als Folge dessen sei auch der Wahrheitsgehalt der beschafften Informationen anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer sei mit den Kindern von G._______ aus mit Hilfe eines Schleppers am 21. Januar 2008 nach K._______ geflogen. Die Schlepper würden von der syrischen Regierung gedeckt, da sie in deren Interessen handelten. Der Schlepper habe die ganze Familie mit Reisepässen ausgestattet und bis zum Einstieg ins Flugzeug begleitet. Die Beschwerdeführenden könnten keine Angaben über die Reisepässe machen, da sie diese nie gesehen hätten. Sie seien von K._______ aus in ein ihnen unbekanntes Land weitergeflogen. Auf Anraten ihres Schleppers hätten sie falsche Angaben zum Reiseweg gemacht. Der Beschwerdeführer würde wegen seiner politischen Aktivitäten und der unbewilligten Ausreise gesucht, die syrischen Behörden würden aber nie eine politische Verfolgung der eigenen Staatsbürger offenlegen. Es sei im Interesse der syrischen Regierung, syrische Kurden nach Europa ausreisen zu lassen. Die Beschwerdeführenden legten als Beweismittel für die Haft des Bruders K. des Beschwerdeführers fremdsprachige unübersetzte Kopien bei, welche Teile des Gerichtsurteils gegen den Bruder K. darstellten, und eine englische Übersetzung eines "Statements" des Bruders an das "(...)" vom 30. Januar 2006, sowie die Kopie einer Bestätigung vom UNHCR vom 8. November 2006 über die Registrierung des Bruders K. in L._______ als Asylbewerber. Ferner lagen ein unübersetzter fremdsprachiger Syrien-Bericht von Amnesty-International aus dem Jahr 2005 bei, sowie Fotoausdrucke, Internetberichte und CD-Roms zur Bestätigung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers. Dieser sei in der Schweiz Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Er habe wegen seines exilpolitischen Engagements und wegen des Risikos einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders K. bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers argumentierte das BFM, die von diesem vorgebrachten Tätigkeiten wiesen nicht eine derartige Qualität auf, dass sie von den syrischen Geheimdienstorganen wahrgenommen würden und asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würden. Auch der Beitritt des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei vermöge daran nichts zu ändern. H. Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 legten die Be­schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden neben einer Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2009 ein übersetztes Bestätigungsschreiben vom 16. Dezember 2008 eines in Frankreich anerkannten kurdischen Flüchtlings aus Syrien über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die seiner Brüder und seines Vaters ein, zudem mehrere Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Bestätigung der (...) vom 13. Januar 2009, Flugblätter sowie im Internet veröffentlichte Fotos von Protestkundgebungen in der Schweiz, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei). Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben der "Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, Schweizer Sektion" vom 22. Januar 2009 ein. J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 gaben die Beschwerdeführenden eine DVD sowie ein Flugblatt zu den Akten, welche sich auf eine Kundgebung der (...) und der die (...) in M._______ im Dezember 2008 bezögen, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erwog es hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, diese würden auch unter Würdigung der eingereichten Beweismittel keine Furcht vor Verfolgung begründen. M. Am 27. März 2009 replizierten die Beschwerdeführenden. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers wurde entgegnet, dieses sei intensiv, die Opposition werde von den syrischen Behörden auch im Ausland ausgespäht und es sei den Beschwerdeführenden nicht anzulasten, dass sie die neuen Besuche der syrischen Behörden beim Onkel nicht belegen könnten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung in M._______ im Dezember 2008, welche bis zum (...) geführt habe, sicherlich vom syrischen Geheimdienst aufgezeichnet worden sei. Der Replik lagen weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement bei (Flugblätter und Fotos von Kundgebungen syrischer Kurden). N. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten:

- am 12. August 2009 Kopien von drei im Internet veröffentlichten Nachrufen (samt deutscher Übersetzung) auf den im (...) verstorbenen Vater des Beschwerdeführers als bekannten Yekiti-Aktivisten

- am 22. Februar 2010 eine Kopie einer vom Beschwerdeführer eingeholten polizeilichen Bewilligung für eine Kundgebung vom (...) in M._______ sowie ein hierbei verteiltes Flugblatt der Yekiti-Partei/ Schweiz

- am 23. Juli 2010 zwei Bestätigungsschreiben von Yekiti-Partei-Vertretern (eines mit deutscher Übersetzung, das andere auf Englisch), mit welchen das Engagement für die Yekiti-Partei und die Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien belegt werden solle

- am 4. Oktober 2010 eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung der (...) für eine Veranstaltung in Deutschland am (...) und ein Referenzschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers (auf Deutsch) vom 3. Oktober 2010 über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien

- am 16. Juni 2011 zum Beleg des Engagements des Beschwerdeführers und seiner Funktion in der Yekiti-Partei Flugblätter und im Internet veröffentlichte Berichte, auf welchen dieser gut zu sehen sei, von syrisch-kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz im Zeitraum vom 30. September 2009 bis 16. Februar 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 20. April 2011 über dessen Mitgliedschaft im (...) der Partei O. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die nach dem BFM-Entscheid eingereichten weiteren Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. P. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 hob das BFM nach Würdigung aller Umstände, insbesondere des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien, die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2008 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und erkannte gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Beschwerdeführerin und die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge an. Gleichzeitig wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Q. Angesichts dessen wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 angefragt, ob sie an der Beschwerde festhielten, soweit sie nicht hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden sei. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. R. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur noch Asylgewährung und Wegweisung aller Beschwerdeführenden sowie die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder, nachdem das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2011 seinen Entscheid vom 22. Dezember 2008 - soweit dieser sich auf die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung bezog - teilweise in Wieder­er­wä­gung gezogen hat, die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerde­führers fest­ge­stellt, wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie auch die restliche Familie als Flüchtlinge (derivativ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs vor­läu­fig in der Schweiz aufgenommen hat. Dadurch wurde die Beschwerde in Bezug auf die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die derivative Flüchtlingseigenschaft der restlichen Familienmitglieder und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kinder wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft sogenannt derivativ anerkannt. In Berücksichtigung von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Folgenden zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig in sogenannt originärer Weise erfüllen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM brachte in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2008 vor, die geschilderte Ausreise ohne Papiere beziehungsweise mit gefälschten Papieren sei angesichts der Ergebnisse der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig einzustufen. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden im Besitz von Reisepässen, die ihnen im Jahr (...) ausgestellt worden seien. Auch habe sich die vermeintliche illegale Ausreise über die Türkei als unwahr herausgestellt, der Beschwerdeführer sei stattdessen zu einem anderen als dem genannten Datum behördlich kontrolliert statt illegal nach J._______ ausgereist. Auch der Ausreisegrund, der Beschwerdeführer werde von den Behörden gesucht, widerspreche dem Abklärungsergebnis, wonach nichts gegen diesen vorläge. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wegen der Abklärungsmassnahme der Vertrauensanwälte einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein, müsse als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung betreffend Reisepässen und Reiseumständen seien nicht nachvollziehbar. Es sei demnach unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen hätten, weil der Beschwerdeführer dort seitens der Behörden gesucht werde. Auch vor dem Hintergrund der im Jahr (...) erfolgten Ausstellung der Reisepässe sei es realitätsfremd, dass dieser im Jahr 2006 inhaftiert worden sei und im Oktober 2007 mehrfach bei den Behörden, welche auch sein Haus durchsucht hätten, habe vorstellig werden müssen. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in dem Zeitraum gemäss Abklärungsergebnis Reisepässe ausgestellt worden seien, sei als klares Indiz dafür zu werten, dass sie aus Sicht der Behörden als unbescholten gelten würden. Auch sei es unlogisch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wegen seines Bruders festgenommen und von ihm verlangt worden sei, er solle diesen den Behörden ausliefern. Schliesslich hat der Bruder doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt seine zweijährige Haftstrafe, die er im Juni 2003 nach Verurteilung angetreten sein soll, bereits verbüsst und ist aus der Haft entlassen. Allein der Umstand, dass er zuvor aus Syrien ausgereist sein soll, vermöge daran nichts zu ändern. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach zehn Tagen wieder freigelassen haben sollen, angeblich aus Mangel an Beweisen gegen ihn, wenn er doch wegen seines Bruders festgenommen worden sein soll. Angesichts der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft sei somit nicht glaubhaft, dass er in den Jahren 2006 und 2007 in der vorgebrachten Weise verfolgt und schikaniert worden sei. Auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Aussagen sei somit zu zweifeln, dies auch deswegen, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der damals mit ihm zusammen festgenommenen Familienangehörigen widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die Festnahme im Jahr 2004 stelle überdies ein abgeschlossenes Ereignis dar ohne genügend engen Kausalzusammenhang zu der später erfolgten Ausreise, da sie ohne weitere strafrechtliche Folgen geblieben sei. Sie sei daher nicht asylrelevant. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Er habe zwar angegeben, er sei wegen seines Bruders mehrfach vorgeladen und einmal festgenommen worden. Auch sei er wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten bei einer Veranstaltung im Dezember 2007 von den Behörden gesucht worden. Diese Vorbringen seien aber, wie bereits ausgeführt, als unglaubhaft einzustufen. Auch komme Reflexverfolgung in Syrien zwar vor, vorliegend bestehe aber kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen seines Bruders zur Rechenschaft herangezogen, da dieser doch bereits seine Haftstrafe nach der Verurteilung im Jahr 2003 verbüsst haben soll. Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer als Folge von Fahndungsmassnahmen der Behörden in Bezug auf den Bruder sei also nicht anzunehmen. In Bezug auf die Aktivitäten seines Vaters habe er keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, was impliziere, dass er auch zukünftig keine Verfolgung zu befürchten habe, zumal der Vater nach Aussage des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten mehr ausübe. In seiner Vernehmlassung wiederholte das BFM, angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, es liege nichts gegen die Beschwerdeführenden vor, sei an der behaupteten Gefährdung zu zweifeln. Die vorgebrachte Kritik an den Auskünften der Vertretung entbehrten überdies jeder Grundlage.

E. 5.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das BFM die allgemeine Lage der Kurden in Syrien und deren staatliche Repressionen nicht ausreichend berücksichtigt. Hierbei wies er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Entwicklung in Syrien vom 20. August 2008 hin. Seine Schilderungen seien als detailreich und differenziert einzustufen und damit glaubhaft, auch seine Glaubwürdigkeit sei gegeben. Er stamme aus einer kurdisch politisch aktiven Familie. Es sei offensichtlich, dass die vor Ort getätigten Abklärungen durch Vertrauensanwälte ein erhöhtes Verfolgungsrisiko für ihn bewirken könnten, da davon auszugehen sei, dass die Vertrauensanwälte nicht unabhängig von der staatlichen Verwaltung arbeiten könnten. Daraus folge auch, dass die Abklärungsergebnisse der Vertrauensanwälte bei Weitergabe der Personalien erwartungsgemäss falsche Informationen enthalten würden. Vorliegend seien die Personalien des Beschwerdeführers an den Vertrauensanwalt weitergegeben worden. Die syrische Regierung würde aber nie gegenüber einem Drittstaat anerkennen, dass der eigene Staatsbürger aus politischen Gründen verfolgt werde. Es bestünden daher Zweifel am Abklärungsergebnis, wonach er nicht behördlich gesucht werde. Zumal die Beschwerdeführerin auf dem gleichen Weg zusammen mit den anderen Familienangehörigen ausgereist sei, aber in der Botschaftsabklärung nicht als Besitzerin eines Passes genannt werde. Dies zeige, dass die Botschaftsinformationen mit Vorsicht zu geniessen seien. Selbst bei Annahme einer behördlich kontrollierten Ausreise sei aber ein erhebliches Verfolgungsrisiko nicht auszuschliessen. Eine erfolgreiche Bestechung mit Hilfe eines Schleppers liege auf der Hand. Auch erscheine es möglich, dass der Schlepper über Blanko-Pässe aus dem Jahr (...) verfügt habe. Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Reflexverfolgung berücksichtige das BFM nicht, dass der Bruder K. an der Universität in L._______ weiterhin gegen die syrischen Behörden politisch aktiv sei und innerhalb der kurdischen Opposition weiterhin bekannt sei. Dies lege der Bericht von amnesty international nahe. Auch habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ihr Haus jedes Mal nach der Veröffentlichung eines Artikels im Internet durch ihren Schwager von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Auch ein der Beschwerde beigelegtes Bestätigungsschreiben eines in Frankreich anerkannten kurdischen Flüchtlings aus Syrien beweise unter anderem die Gefahr der Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer. Überdies halte der Beschwerdeführer daran fest, dass er kurz nach der Festnahme von seinem mit ihm zusammen festgenommenen Vater sowie Bruder getrennt worden sei. Dies entspreche seinen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin, sowie dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, Verwandte im Polizeigewahrsam zu trennen. Die Festnahme und Inhaftierung aus dem Jahr 2004 stelle kein abgeschlossenes, isoliertes Geschehen dar, sondern müsse zumindest als erlittene Vorverfolgung berücksichtigt werden angesichts dessen, dass er auch damals als Mitglied einer politisch aktiven Familie behelligt und in der Haft misshandelt worden sei. Es bestehe vor dem Hintergrund der anhaltenden politischen Aktivitäten des Bruders K. gegen die syrische Regierung für den Beschwerdeführer die Gefahr von Reflexverfolgung.

E. 6.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen konnten und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 6.3 Auffällig sind zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte er beispielsweise in der Erstbefragung aus, er sei im Jahr 1995 von F._______ nach G._______ gezogen (vgl. act. A1, S. 1, 2), in der einlässlichen Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, im Jahr 1990 zusammen mit seinem Bruder nach G._______ gegangen zu sein, lediglich der Rest der Familie sei erst im Jahr 1995 nachgezogen (vgl. act. A19, S. 2). Auch widerspricht er sich hinsichtlich seines politischen Engagements. Er gibt an, er sei Sympathisant (vgl.act. A19, S.2) und will beispielsweise an der Demonstration vom 16. Dezember 2007 als einfacher Teilnehmer gewesen sein (vgl act. A1, S. 5). In der Bundesbefragung ist jedoch zugleich auch die Rede davon, er habe darüber hinaus Kundgebungen und Demonstrationen organisiert (vgl. act. A19, S.2, 3), beispielsweise eine Veranstaltung vom 5. Oktober 2007, bei welcher er Flugblätter verteilt und Transparente bei sich deponiert habe (vgl. act. A19, S.2). Auf Nachfrage räumt er dann jedoch wieder ein, selber nie eine Kundgebung organisiert, sondern lediglich seinen Bekanntenkreis über die Daten informiert zu haben, so auch hinsichtlich der Veranstaltung vom 16. Dezember 2007 (vgl. act. A19, S. 3). Auf den Widerspruch hinsichtlich des Ausmasses seines Engagements beziehungsweise der blossen Teilnahme an Kundgebungen angesprochen, erklärt er daraufhin wenig überzeugend, er habe in seiner Sprache einen Fehler gemacht (vgl. act. A19, S. 3). Auffällig ist, dass er in der Erstbefragung nicht erwähnt, er habe bei den Behörden erscheinen und schriftlich zusichern müssen, nicht mehr an Veranstaltungen teilzunehmen, so erwähnt er dies weder für den April 2006, als er beim Behördengang verhaftet worden sei, noch für den Oktober 2007 (vgl. aber act. A19, S. 4, 7). Diesbezüglich gibt er nur zu Protokoll, dass die Sicherheitskräfte im April 2006 zu ihm nach Hause gegangen seien, nicht, dass er bei den Behörden habe erscheinen müssen (vgl. act. A1, S. 5, 6). Unstimmig sind zudem die Aussagen bezüglich seiner Verhaftung im März 2004. So erwähnt er in der Erstbefragung nicht, dass sein Vater und zwei seiner Brüder mit ihm zusammen im März 2004 festgenommen worden seien (vgl. act. A1, S. 5, A19, S. 4, 8). Auch bezüglich des Ortes der Verhaftung widerspricht er sich, da er in der Bundesanhörung zuerst zu Protokoll gibt, er sei zu Hause (vgl. act. A19, S. 4), später jedoch, er sei bei seinem Vater verhaftet worden (vgl. act. A19, S. 5, 8). Auch bezüglich der Ereignisse im Dezember 2007 widerspricht er sich. Es erschliesst sich nicht, wieso er nicht gleich auf der Demonstration verhaftet wurde, wo er nach Aussagen der eingehenden Anhörung doch mit den anderen Demonstrationsteilnehmern auf einen Lastwagen verfrachtet und fortgebracht worden sei, sondern erst am nächsten Tag (vgl. act. A19, S.12). Auch verwundert es, dass er bei der Erstbefragung lediglich aussagt, die Behörden hätten von seiner Anwesenheit erfahren, nicht, dass er bereits am Tag der Demonstration aufgegriffen wurde (vgl. act. A1, S. 5, A19, S. 12). Auch sagt er in der Erstbefragung nicht, dass die Behörden nach der Veranstaltung vom 16. Dezember 2007 auch bei seinem Vater nach ihm gesucht hätten (vgl. act. A19, S. 13), nur, dass seine Frau zum Bruder S. gegangen sei (vgl. act. A1, s. 5), der nach Angaben bei der zweiten Befragung im Haus des Vaters wohnen soll (vgl. act. A19, S. 13). Weiter bestehen in den Aussagen Widersprüche hinsichtlich der Dauer, die er mit seinem Vater und seinen Brüdern nach der Verhaftung im März 2004 zusammen auf dem ersten Posten verbracht haben will, ist doch erst die Rede davon, dass er eine Woche mit ihnen auf dem Posten verbracht habe (vgl. act. A19, S. 5), später aber heisst es, sein Vater sei einen Tag nach der Festnahme freigelassen und er selbst (der Beschwerdeführer) sei auf dem Posten gleich von seinem Vater und den Brüdern getrennt worden (vgl. act. A19, S. 9). Auch verwundert es, dass der Beschwerdeführer als einfacher Yekiti-Sympathisant über zwei Monate inhaftiert worden sein soll, sein Vater aber als ehemaliger Vorsitzender der Partei für (...) (vgl.act. A1, S. 5) bereits nach einem Tag und auch die beiden Brüder bereits nach einer Woche schon freigelassen worden seien. Unklar ist ferner, weshalb er nach der Verhaftung im April 2006 bereits nach zehn Tagen freigelassen wurde, da er ja angeblich so lange festgehalten werden sollte, bis sich sein noch immer im Irak aufhaltender Bruder K. den Behörden stellen würde (vgl. act. A19, S. 8), zumal er bei seiner ersten Verhaftung über zwei Monate inhaftiert worden sei (vgl. act. A19, 10). Vor dem Hintergrund, dass es bei der Verhaftung um den Bruder K. gegangen sein soll, überzeugt es auch nicht, dass er angeblich aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei (vgl. act. A1, S. 5) sowie gegen die schriftliche Versicherung, sich nie mehr an einer Kundgebung zu beteiligen (vgl. act. A19, S. 8). Auch erstaunt, dass er sich nicht zu erinnern vermag, wo er sich wann während seiner zweimonatigen Haft im Jahr 2004 befunden haben will (vgl. act. A19, S. 8, 9). Auch weiss er nicht, um was für Posten es sich handelte (vgl. act. A19, S. 9). Die Schilderung seiner zehntägigen Gefangenschaft im April 2006 ist überdies wenig detailreich und mangelt an Realkennzeichen (vgl. act. A19, S. 10). Divergierend sind die Aussagen hinsichtlich dessen, wann und aus welchen Motiven die Behörden bereits vor der Demonstration im Dezember 2007 beim Beschwerdeführer zu Hause erschienen sein sollen. Nach den Angaben der Erstbefragung seien mehrfach Beamte wegen des Bruders, nicht wegen des Beschwerdeführers, bei ihnen vorher erschienen (vgl. act. A19, S. 6), später heisst es jedoch, die Hausdurchsuchungen, Zeitpunkte könnten nicht genannt werden, seien im Oktober 2007 nach einer Demonstration und generell nach Demonstrationen in G._______ erfolgt. Die Beamten seien wegen der Suche nach Flugblättern gekommen, nicht speziell wegen des Bruders (vgl. act. A19, S. 12).

E. 6.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach nichts gegen die Beschwerdeführenden vorläge und sie in Syrien nicht gesucht würden, gestützt. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt praxisgemäss nicht an der Seriosität der Bemü­hungen der damit betrauten Person(en). In Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates kön­nen sich indessen gegebenenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnah­men sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinrei­chender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu den von der Beschwerdeseite erwähnten Bericht der Schweize­rischen Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Bot­schaftsabklärungen: "von den Behör­den gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschafts­antwort unter anderem festgehal­ten, "pas recherchées par les autorités syriennes". Im er­wähnten SFH-Be­richt wird aber darauf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Behörden nicht gesucht nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten ab­ge­klärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "un­ter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuch­ten-Listen?). Hinzu kommt auch, dass die Botschaftsantwort ausge­sprochen kurz ausgefallen ist. Unklar ist, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde. Derar­tig knappe Auskünfte mögen jedoch dann genügen, wenn den Akten kei­nerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Be­hörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe oben). Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Jahre (...) ausgestellten Reisepass sein Heimatland legal verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen und im Rahmen der freien Beweis­würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De­zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) zu bezweifeln. Soweit die Beschwerdeführenden nun in diesem Zusammenhang rügen, dass durch die Botschaft nicht abgeklärt werden könne, ob sie in der Heimat gesucht würden, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich ihre Ausführungen zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Sie konnten somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich im Visier der syrischen Geheimdienste gestanden habe und mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müs­sen. Soweit sie die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisieren, ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass sie sich in ihrer Kritik hauptsächlich auf den Punkt beziehen, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Die Abklärungsergebnisse zu seiner legalen Ausreise erst im Januar 2008 über J._______ statt im Dezember 2007 über die Türkei werden im Grossen und Ganzen nicht bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand bestehen, wonach der Beschwerdeführer mit den Kindern gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz gültiger Reisepässe verlassen hat. Für die Beschwerdeführerin liegt diesbezüglich kein Abklärungsergebnis vor. Der Behauptung, die Beschwerdeführenden seien alle zusammen mit gefälschten Reisepässen, welche sie vom Schlepper erhalten hätten, ausgereist, kann nicht gefolgt werden. Zumal sie in der Erstbefragung aussagten, sie seien mit gefälschten türkischen Pässen per Flugzeug ausgereist (vgl. act. A1, S. 7). Syrische Reisepässe hätten sie nie besessen (vgl. act. A1, S. 3). Dem BFM ist auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden ihre Reiseumstände verheimlicht haben wollen. Es ist daher mit dem Abklärungsergebnis von einer legalen Ausreise auszugehen. Diese wäre ihnen aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und ihn hätte festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, da ihm ansonsten im Jahr (...) die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre.

E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 berücksichtigt wurden) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.

E. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.

E. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, mithin subjektive oder objektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 7.3 Fraglich ist vorliegend nur noch, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen, nachdem das BFM subjektive Nachfluchtgründe bereits aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anerkannt hat. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich hier die Frage, ob eine Reflexverfolgung wegen Aktivitäten von Familienangehörigen, die erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden haben, anzuerkennen ist.

E. 7.4 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer macht künftige Reflexverfolgung wegen seines Bruders K. geltend, der aus seinem Exil seine politischen Aktivitäten gegen die syrische Regierung intensiv weiterführe. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit zwar wiederholt zur Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Bruder K. seine zweijährige Haftstrafe verbüsst hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der in der Beschwerde behaupteten weiterhin bestehenden politischen Aktivitäten von K. gegen den syrischen Staat Nachstellungen der Behörden zu befürchten hätte. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen zu den Eingaben vom 23. Juli 2010 - der Bruder K. sei Leiter der Yekiti Partei im Irak - und 4. Oktober 2010), mit denen die Gefährdung der politisch aktiven Familie wegen des Engagements von K. belegt werden soll, müssen als reine Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht aussagte, seine in Syrien verbliebenen Brüder oder Eltern seien wegen des Engagements von K. einem erheblichen Druck der syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Der Vater, zumindest nach Beendigung seines politischen Engagements (vgl. act. A1, S. 5), und seine Brüder S. und A. scheinen ohnehin nicht besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden zu haben, da sie nach der behaupteten gemeinsamen Festnahme im März 2004 nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen worden seien und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie seither Nachteile erlitten hätten.

E. 7.5 Damit kann der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung geltend machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 7.6 Die Beschwerdeführerin ihrerseits und die gemeinsamen Kinder haben keine eigenen Probleme in Syrien geltend gemacht, weshalb die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.

E. 8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die zur Gewährung von Asyl führen würde.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung eben dieser. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM indessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen wegen exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).

E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wur­de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü­gung vom 30. Januar 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, haben die Beschwerde­führenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 12 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge angeordnet hat, sind diese faktisch mit ihren Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Juli 2011 eine Honorarnote eingereicht. Darin weist er einen Arbeitsaufwand von 13,5 Std. zum Stundensatz von Fr. 240.- und Fr. 188 für Spesen auf. Das somit ausgewiesene Honorar von total Fr. 3240.- für die Arbeitszeit ist um Fr. 80.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote ("Abschluss Mandat"), die mit 20 Minuten verrechnet wurde, nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundensatz bereits enthalten ist. Auch sind die Fotokopie-Kosten von Fr. 47.- vom 21. Januar 2009 ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist von einem als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 3160.- für die Arbeitszeit und von Fr. 141.- als Spesenentschädigung, also insgesamt Fr. 3301.-, auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Be­messungs­faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dieser um einen Drittel zu kürzen (auf Fr. 2200.--), und den Beschwerdeführenden somit Fr. 2368.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2368.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-425/2009 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom

22. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden aus F._______ (Provinz Al Hasakah) verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 25. Dezember 2007 mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei und reisten am 4. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 25. Februar 2008 und in der eingehenden Anhörung vom 13. März 2008 aus, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei (Einheitspartei der Kurden in Syrien), sein Vater und sein Bruder K. seien Mitglieder dieser Partei, K. sei zudem Parteiverantwortlicher in G._______ gewesen. K. sei bei einer Demonstration am 26. Juni 2003 festgenommen worden und zwei Jahre in Haft gewesen. Ende Februar 2006/Anfang März 2006 sei er in den Nordirak geflohen, wo er sich heute noch aufhalte. Der Beschwerdeführer sei am 14. März 2004 in G._______ nach der Teilnahme an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli festgenommen worden, so auch sein Vater und zwei seiner Brüder. Er sei für zwei Monate und 17 Tage im Gefängnis gewesen, wo er auch misshandelt und aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei. Anfang April 2006 habe er bei den Behörden erscheinen und unterschreiben müssen, dass er in Zukunft nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen werde. Dabei sei er erneut festgenommen worden, diesmal wegen seines Bruders K.. Die Behörden hätten auf ihn einzuwirken versucht, K. dazu zu bringen, aus dem Irak zurückzukehren. Sein Bruder hätte im Internet regimekritische Berichte veröffentlicht. Er sei zehn Tage inhaftiert gewesen und habe den Behörden bei der Entlassung schriftlich versichern müssen, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Während des Gefängnis-aufenthaltes sei er geschlagen und beschimpft worden. Auch aus der zweiten Haft sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Anfang Oktober 2007 habe er erneut schriftlich zusichern müssen, nicht mehr regimekritische Veranstaltungen zu besuchen. Am 16. Dezember 2007 habe er an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Diese sei von Armee und Polizei aufgelöst worden und er sei zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf einen Lastwagen verfrachtet und ausserhalb G._______ ausgesetzt worden. Die syrischen Behörden seien daraufhin am Morgen des 17. Dezember 2007 bei ihm zu Hause erschienen und hätten von seiner Ehefrau bei einer Hausdurchsuchung seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend zu seinem Bruder S. gegangen, welcher ihn telefonisch über den Vorfall informiert habe. Am 18. Dezember 2007 habe sein Bruder S. sie mit den beiden in Syrien geborenen Kindern zum Beschwerdeführer in das Dorf H._______ ausserhalb G._______ gebracht, in welchem sich der Beschwerdeführer versteckt habe. Von dort aus seien sie per Pkw mit Zwischenstopp beim Schiegervater an die syrische Grenze zur Türkei gefahren. Diese hätten sie am 25. Dezember 2007 zu Fuss passiert und sich etwa einen Monat in der Türkei aufgehalten. Anschliessend seien sie von dort in Begleitung eines Schleppers und mit gefälschten Reisedokumenten in ein ihnen unbekanntes Land geflogen, wo sie nach einer mehrstündigen Autofahrt von der Polizei aufgegriffen und mit dem Zug nach I._______ geschickt worden seien. Sie seien auf der Zugfahrt von einem Freund von K. begleitet worden. Den Flug aus der Türkei habe der in der Türkei lebende Schwager des Beschwerdeführers finanziert. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich auf die des Ehemannes. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. C. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden. D. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besässe, ebenso die beiden älteren Kinder. Der Beschwerdeführer und die beiden älteren Kinder hätten Syrien in Richtung J._______ am 21. Januar 2008 verlassen. Gegen die Beschwerdeführenden liege nichts vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 erteilte das BFM den Be­schwerdeführenden in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 12. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei brachten sie ihre Befürchtung eines erhöhten Verfolgungsrisikos als Folge der Abklärungen durch die hinzugezogenen Vertrauensanwälte zum Ausdruck, da diese direkte Beziehungen zu den Sicherheitsorganen des Staates pflegten. Als Folge dessen sei auch der Wahrheitsgehalt der beschafften Informationen anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer sei mit den Kindern von G._______ aus mit Hilfe eines Schleppers am 21. Januar 2008 nach K._______ geflogen. Die Schlepper würden von der syrischen Regierung gedeckt, da sie in deren Interessen handelten. Der Schlepper habe die ganze Familie mit Reisepässen ausgestattet und bis zum Einstieg ins Flugzeug begleitet. Die Beschwerdeführenden könnten keine Angaben über die Reisepässe machen, da sie diese nie gesehen hätten. Sie seien von K._______ aus in ein ihnen unbekanntes Land weitergeflogen. Auf Anraten ihres Schleppers hätten sie falsche Angaben zum Reiseweg gemacht. Der Beschwerdeführer würde wegen seiner politischen Aktivitäten und der unbewilligten Ausreise gesucht, die syrischen Behörden würden aber nie eine politische Verfolgung der eigenen Staatsbürger offenlegen. Es sei im Interesse der syrischen Regierung, syrische Kurden nach Europa ausreisen zu lassen. Die Beschwerdeführenden legten als Beweismittel für die Haft des Bruders K. des Beschwerdeführers fremdsprachige unübersetzte Kopien bei, welche Teile des Gerichtsurteils gegen den Bruder K. darstellten, und eine englische Übersetzung eines "Statements" des Bruders an das "(...)" vom 30. Januar 2006, sowie die Kopie einer Bestätigung vom UNHCR vom 8. November 2006 über die Registrierung des Bruders K. in L._______ als Asylbewerber. Ferner lagen ein unübersetzter fremdsprachiger Syrien-Bericht von Amnesty-International aus dem Jahr 2005 bei, sowie Fotoausdrucke, Internetberichte und CD-Roms zur Bestätigung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers. Dieser sei in der Schweiz Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Er habe wegen seines exilpolitischen Engagements und wegen des Risikos einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders K. bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers argumentierte das BFM, die von diesem vorgebrachten Tätigkeiten wiesen nicht eine derartige Qualität auf, dass sie von den syrischen Geheimdienstorganen wahrgenommen würden und asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würden. Auch der Beitritt des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei vermöge daran nichts zu ändern. H. Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 legten die Be­schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden neben einer Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2009 ein übersetztes Bestätigungsschreiben vom 16. Dezember 2008 eines in Frankreich anerkannten kurdischen Flüchtlings aus Syrien über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die seiner Brüder und seines Vaters ein, zudem mehrere Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Bestätigung der (...) vom 13. Januar 2009, Flugblätter sowie im Internet veröffentlichte Fotos von Protestkundgebungen in der Schweiz, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei). Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben der "Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, Schweizer Sektion" vom 22. Januar 2009 ein. J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 gaben die Beschwerdeführenden eine DVD sowie ein Flugblatt zu den Akten, welche sich auf eine Kundgebung der (...) und der die (...) in M._______ im Dezember 2008 bezögen, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erwog es hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, diese würden auch unter Würdigung der eingereichten Beweismittel keine Furcht vor Verfolgung begründen. M. Am 27. März 2009 replizierten die Beschwerdeführenden. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers wurde entgegnet, dieses sei intensiv, die Opposition werde von den syrischen Behörden auch im Ausland ausgespäht und es sei den Beschwerdeführenden nicht anzulasten, dass sie die neuen Besuche der syrischen Behörden beim Onkel nicht belegen könnten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung in M._______ im Dezember 2008, welche bis zum (...) geführt habe, sicherlich vom syrischen Geheimdienst aufgezeichnet worden sei. Der Replik lagen weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement bei (Flugblätter und Fotos von Kundgebungen syrischer Kurden). N. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten:

- am 12. August 2009 Kopien von drei im Internet veröffentlichten Nachrufen (samt deutscher Übersetzung) auf den im (...) verstorbenen Vater des Beschwerdeführers als bekannten Yekiti-Aktivisten

- am 22. Februar 2010 eine Kopie einer vom Beschwerdeführer eingeholten polizeilichen Bewilligung für eine Kundgebung vom (...) in M._______ sowie ein hierbei verteiltes Flugblatt der Yekiti-Partei/ Schweiz

- am 23. Juli 2010 zwei Bestätigungsschreiben von Yekiti-Partei-Vertretern (eines mit deutscher Übersetzung, das andere auf Englisch), mit welchen das Engagement für die Yekiti-Partei und die Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien belegt werden solle

- am 4. Oktober 2010 eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung der (...) für eine Veranstaltung in Deutschland am (...) und ein Referenzschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers (auf Deutsch) vom 3. Oktober 2010 über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien

- am 16. Juni 2011 zum Beleg des Engagements des Beschwerdeführers und seiner Funktion in der Yekiti-Partei Flugblätter und im Internet veröffentlichte Berichte, auf welchen dieser gut zu sehen sei, von syrisch-kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz im Zeitraum vom 30. September 2009 bis 16. Februar 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 20. April 2011 über dessen Mitgliedschaft im (...) der Partei O. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die nach dem BFM-Entscheid eingereichten weiteren Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. P. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 hob das BFM nach Würdigung aller Umstände, insbesondere des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien, die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2008 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und erkannte gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Beschwerdeführerin und die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge an. Gleichzeitig wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Q. Angesichts dessen wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 angefragt, ob sie an der Beschwerde festhielten, soweit sie nicht hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden sei. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. R. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur noch Asylgewährung und Wegweisung aller Beschwerdeführenden sowie die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder, nachdem das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2011 seinen Entscheid vom 22. Dezember 2008 - soweit dieser sich auf die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung bezog - teilweise in Wieder­er­wä­gung gezogen hat, die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerde­führers fest­ge­stellt, wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie auch die restliche Familie als Flüchtlinge (derivativ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs vor­läu­fig in der Schweiz aufgenommen hat. Dadurch wurde die Beschwerde in Bezug auf die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die derivative Flüchtlingseigenschaft der restlichen Familienmitglieder und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kinder wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft sogenannt derivativ anerkannt. In Berücksichtigung von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Folgenden zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig in sogenannt originärer Weise erfüllen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM brachte in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2008 vor, die geschilderte Ausreise ohne Papiere beziehungsweise mit gefälschten Papieren sei angesichts der Ergebnisse der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig einzustufen. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden im Besitz von Reisepässen, die ihnen im Jahr (...) ausgestellt worden seien. Auch habe sich die vermeintliche illegale Ausreise über die Türkei als unwahr herausgestellt, der Beschwerdeführer sei stattdessen zu einem anderen als dem genannten Datum behördlich kontrolliert statt illegal nach J._______ ausgereist. Auch der Ausreisegrund, der Beschwerdeführer werde von den Behörden gesucht, widerspreche dem Abklärungsergebnis, wonach nichts gegen diesen vorläge. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wegen der Abklärungsmassnahme der Vertrauensanwälte einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein, müsse als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung betreffend Reisepässen und Reiseumständen seien nicht nachvollziehbar. Es sei demnach unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen hätten, weil der Beschwerdeführer dort seitens der Behörden gesucht werde. Auch vor dem Hintergrund der im Jahr (...) erfolgten Ausstellung der Reisepässe sei es realitätsfremd, dass dieser im Jahr 2006 inhaftiert worden sei und im Oktober 2007 mehrfach bei den Behörden, welche auch sein Haus durchsucht hätten, habe vorstellig werden müssen. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in dem Zeitraum gemäss Abklärungsergebnis Reisepässe ausgestellt worden seien, sei als klares Indiz dafür zu werten, dass sie aus Sicht der Behörden als unbescholten gelten würden. Auch sei es unlogisch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wegen seines Bruders festgenommen und von ihm verlangt worden sei, er solle diesen den Behörden ausliefern. Schliesslich hat der Bruder doch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt seine zweijährige Haftstrafe, die er im Juni 2003 nach Verurteilung angetreten sein soll, bereits verbüsst und ist aus der Haft entlassen. Allein der Umstand, dass er zuvor aus Syrien ausgereist sein soll, vermöge daran nichts zu ändern. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach zehn Tagen wieder freigelassen haben sollen, angeblich aus Mangel an Beweisen gegen ihn, wenn er doch wegen seines Bruders festgenommen worden sein soll. Angesichts der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft sei somit nicht glaubhaft, dass er in den Jahren 2006 und 2007 in der vorgebrachten Weise verfolgt und schikaniert worden sei. Auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Aussagen sei somit zu zweifeln, dies auch deswegen, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der damals mit ihm zusammen festgenommenen Familienangehörigen widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die Festnahme im Jahr 2004 stelle überdies ein abgeschlossenes Ereignis dar ohne genügend engen Kausalzusammenhang zu der später erfolgten Ausreise, da sie ohne weitere strafrechtliche Folgen geblieben sei. Sie sei daher nicht asylrelevant. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Er habe zwar angegeben, er sei wegen seines Bruders mehrfach vorgeladen und einmal festgenommen worden. Auch sei er wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten bei einer Veranstaltung im Dezember 2007 von den Behörden gesucht worden. Diese Vorbringen seien aber, wie bereits ausgeführt, als unglaubhaft einzustufen. Auch komme Reflexverfolgung in Syrien zwar vor, vorliegend bestehe aber kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen seines Bruders zur Rechenschaft herangezogen, da dieser doch bereits seine Haftstrafe nach der Verurteilung im Jahr 2003 verbüsst haben soll. Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer als Folge von Fahndungsmassnahmen der Behörden in Bezug auf den Bruder sei also nicht anzunehmen. In Bezug auf die Aktivitäten seines Vaters habe er keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, was impliziere, dass er auch zukünftig keine Verfolgung zu befürchten habe, zumal der Vater nach Aussage des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten mehr ausübe. In seiner Vernehmlassung wiederholte das BFM, angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, es liege nichts gegen die Beschwerdeführenden vor, sei an der behaupteten Gefährdung zu zweifeln. Die vorgebrachte Kritik an den Auskünften der Vertretung entbehrten überdies jeder Grundlage. 5.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das BFM die allgemeine Lage der Kurden in Syrien und deren staatliche Repressionen nicht ausreichend berücksichtigt. Hierbei wies er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Entwicklung in Syrien vom 20. August 2008 hin. Seine Schilderungen seien als detailreich und differenziert einzustufen und damit glaubhaft, auch seine Glaubwürdigkeit sei gegeben. Er stamme aus einer kurdisch politisch aktiven Familie. Es sei offensichtlich, dass die vor Ort getätigten Abklärungen durch Vertrauensanwälte ein erhöhtes Verfolgungsrisiko für ihn bewirken könnten, da davon auszugehen sei, dass die Vertrauensanwälte nicht unabhängig von der staatlichen Verwaltung arbeiten könnten. Daraus folge auch, dass die Abklärungsergebnisse der Vertrauensanwälte bei Weitergabe der Personalien erwartungsgemäss falsche Informationen enthalten würden. Vorliegend seien die Personalien des Beschwerdeführers an den Vertrauensanwalt weitergegeben worden. Die syrische Regierung würde aber nie gegenüber einem Drittstaat anerkennen, dass der eigene Staatsbürger aus politischen Gründen verfolgt werde. Es bestünden daher Zweifel am Abklärungsergebnis, wonach er nicht behördlich gesucht werde. Zumal die Beschwerdeführerin auf dem gleichen Weg zusammen mit den anderen Familienangehörigen ausgereist sei, aber in der Botschaftsabklärung nicht als Besitzerin eines Passes genannt werde. Dies zeige, dass die Botschaftsinformationen mit Vorsicht zu geniessen seien. Selbst bei Annahme einer behördlich kontrollierten Ausreise sei aber ein erhebliches Verfolgungsrisiko nicht auszuschliessen. Eine erfolgreiche Bestechung mit Hilfe eines Schleppers liege auf der Hand. Auch erscheine es möglich, dass der Schlepper über Blanko-Pässe aus dem Jahr (...) verfügt habe. Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Reflexverfolgung berücksichtige das BFM nicht, dass der Bruder K. an der Universität in L._______ weiterhin gegen die syrischen Behörden politisch aktiv sei und innerhalb der kurdischen Opposition weiterhin bekannt sei. Dies lege der Bericht von amnesty international nahe. Auch habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ihr Haus jedes Mal nach der Veröffentlichung eines Artikels im Internet durch ihren Schwager von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Auch ein der Beschwerde beigelegtes Bestätigungsschreiben eines in Frankreich anerkannten kurdischen Flüchtlings aus Syrien beweise unter anderem die Gefahr der Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer. Überdies halte der Beschwerdeführer daran fest, dass er kurz nach der Festnahme von seinem mit ihm zusammen festgenommenen Vater sowie Bruder getrennt worden sei. Dies entspreche seinen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin, sowie dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, Verwandte im Polizeigewahrsam zu trennen. Die Festnahme und Inhaftierung aus dem Jahr 2004 stelle kein abgeschlossenes, isoliertes Geschehen dar, sondern müsse zumindest als erlittene Vorverfolgung berücksichtigt werden angesichts dessen, dass er auch damals als Mitglied einer politisch aktiven Familie behelligt und in der Haft misshandelt worden sei. Es bestehe vor dem Hintergrund der anhaltenden politischen Aktivitäten des Bruders K. gegen die syrische Regierung für den Beschwerdeführer die Gefahr von Reflexverfolgung. 6. 6.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen konnten und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.3 Auffällig sind zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte er beispielsweise in der Erstbefragung aus, er sei im Jahr 1995 von F._______ nach G._______ gezogen (vgl. act. A1, S. 1, 2), in der einlässlichen Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, im Jahr 1990 zusammen mit seinem Bruder nach G._______ gegangen zu sein, lediglich der Rest der Familie sei erst im Jahr 1995 nachgezogen (vgl. act. A19, S. 2). Auch widerspricht er sich hinsichtlich seines politischen Engagements. Er gibt an, er sei Sympathisant (vgl.act. A19, S.2) und will beispielsweise an der Demonstration vom 16. Dezember 2007 als einfacher Teilnehmer gewesen sein (vgl act. A1, S. 5). In der Bundesbefragung ist jedoch zugleich auch die Rede davon, er habe darüber hinaus Kundgebungen und Demonstrationen organisiert (vgl. act. A19, S.2, 3), beispielsweise eine Veranstaltung vom 5. Oktober 2007, bei welcher er Flugblätter verteilt und Transparente bei sich deponiert habe (vgl. act. A19, S.2). Auf Nachfrage räumt er dann jedoch wieder ein, selber nie eine Kundgebung organisiert, sondern lediglich seinen Bekanntenkreis über die Daten informiert zu haben, so auch hinsichtlich der Veranstaltung vom 16. Dezember 2007 (vgl. act. A19, S. 3). Auf den Widerspruch hinsichtlich des Ausmasses seines Engagements beziehungsweise der blossen Teilnahme an Kundgebungen angesprochen, erklärt er daraufhin wenig überzeugend, er habe in seiner Sprache einen Fehler gemacht (vgl. act. A19, S. 3). Auffällig ist, dass er in der Erstbefragung nicht erwähnt, er habe bei den Behörden erscheinen und schriftlich zusichern müssen, nicht mehr an Veranstaltungen teilzunehmen, so erwähnt er dies weder für den April 2006, als er beim Behördengang verhaftet worden sei, noch für den Oktober 2007 (vgl. aber act. A19, S. 4, 7). Diesbezüglich gibt er nur zu Protokoll, dass die Sicherheitskräfte im April 2006 zu ihm nach Hause gegangen seien, nicht, dass er bei den Behörden habe erscheinen müssen (vgl. act. A1, S. 5, 6). Unstimmig sind zudem die Aussagen bezüglich seiner Verhaftung im März 2004. So erwähnt er in der Erstbefragung nicht, dass sein Vater und zwei seiner Brüder mit ihm zusammen im März 2004 festgenommen worden seien (vgl. act. A1, S. 5, A19, S. 4, 8). Auch bezüglich des Ortes der Verhaftung widerspricht er sich, da er in der Bundesanhörung zuerst zu Protokoll gibt, er sei zu Hause (vgl. act. A19, S. 4), später jedoch, er sei bei seinem Vater verhaftet worden (vgl. act. A19, S. 5, 8). Auch bezüglich der Ereignisse im Dezember 2007 widerspricht er sich. Es erschliesst sich nicht, wieso er nicht gleich auf der Demonstration verhaftet wurde, wo er nach Aussagen der eingehenden Anhörung doch mit den anderen Demonstrationsteilnehmern auf einen Lastwagen verfrachtet und fortgebracht worden sei, sondern erst am nächsten Tag (vgl. act. A19, S.12). Auch verwundert es, dass er bei der Erstbefragung lediglich aussagt, die Behörden hätten von seiner Anwesenheit erfahren, nicht, dass er bereits am Tag der Demonstration aufgegriffen wurde (vgl. act. A1, S. 5, A19, S. 12). Auch sagt er in der Erstbefragung nicht, dass die Behörden nach der Veranstaltung vom 16. Dezember 2007 auch bei seinem Vater nach ihm gesucht hätten (vgl. act. A19, S. 13), nur, dass seine Frau zum Bruder S. gegangen sei (vgl. act. A1, s. 5), der nach Angaben bei der zweiten Befragung im Haus des Vaters wohnen soll (vgl. act. A19, S. 13). Weiter bestehen in den Aussagen Widersprüche hinsichtlich der Dauer, die er mit seinem Vater und seinen Brüdern nach der Verhaftung im März 2004 zusammen auf dem ersten Posten verbracht haben will, ist doch erst die Rede davon, dass er eine Woche mit ihnen auf dem Posten verbracht habe (vgl. act. A19, S. 5), später aber heisst es, sein Vater sei einen Tag nach der Festnahme freigelassen und er selbst (der Beschwerdeführer) sei auf dem Posten gleich von seinem Vater und den Brüdern getrennt worden (vgl. act. A19, S. 9). Auch verwundert es, dass der Beschwerdeführer als einfacher Yekiti-Sympathisant über zwei Monate inhaftiert worden sein soll, sein Vater aber als ehemaliger Vorsitzender der Partei für (...) (vgl.act. A1, S. 5) bereits nach einem Tag und auch die beiden Brüder bereits nach einer Woche schon freigelassen worden seien. Unklar ist ferner, weshalb er nach der Verhaftung im April 2006 bereits nach zehn Tagen freigelassen wurde, da er ja angeblich so lange festgehalten werden sollte, bis sich sein noch immer im Irak aufhaltender Bruder K. den Behörden stellen würde (vgl. act. A19, S. 8), zumal er bei seiner ersten Verhaftung über zwei Monate inhaftiert worden sei (vgl. act. A19, 10). Vor dem Hintergrund, dass es bei der Verhaftung um den Bruder K. gegangen sein soll, überzeugt es auch nicht, dass er angeblich aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei (vgl. act. A1, S. 5) sowie gegen die schriftliche Versicherung, sich nie mehr an einer Kundgebung zu beteiligen (vgl. act. A19, S. 8). Auch erstaunt, dass er sich nicht zu erinnern vermag, wo er sich wann während seiner zweimonatigen Haft im Jahr 2004 befunden haben will (vgl. act. A19, S. 8, 9). Auch weiss er nicht, um was für Posten es sich handelte (vgl. act. A19, S. 9). Die Schilderung seiner zehntägigen Gefangenschaft im April 2006 ist überdies wenig detailreich und mangelt an Realkennzeichen (vgl. act. A19, S. 10). Divergierend sind die Aussagen hinsichtlich dessen, wann und aus welchen Motiven die Behörden bereits vor der Demonstration im Dezember 2007 beim Beschwerdeführer zu Hause erschienen sein sollen. Nach den Angaben der Erstbefragung seien mehrfach Beamte wegen des Bruders, nicht wegen des Beschwerdeführers, bei ihnen vorher erschienen (vgl. act. A19, S. 6), später heisst es jedoch, die Hausdurchsuchungen, Zeitpunkte könnten nicht genannt werden, seien im Oktober 2007 nach einer Demonstration und generell nach Demonstrationen in G._______ erfolgt. Die Beamten seien wegen der Suche nach Flugblättern gekommen, nicht speziell wegen des Bruders (vgl. act. A19, S. 12). 6.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach nichts gegen die Beschwerdeführenden vorläge und sie in Syrien nicht gesucht würden, gestützt. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt praxisgemäss nicht an der Seriosität der Bemü­hungen der damit betrauten Person(en). In Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates kön­nen sich indessen gegebenenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnah­men sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinrei­chender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu den von der Beschwerdeseite erwähnten Bericht der Schweize­rischen Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Bot­schaftsabklärungen: "von den Behör­den gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschafts­antwort unter anderem festgehal­ten, "pas recherchées par les autorités syriennes". Im er­wähnten SFH-Be­richt wird aber darauf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Behörden nicht gesucht nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten ab­ge­klärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "un­ter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuch­ten-Listen?). Hinzu kommt auch, dass die Botschaftsantwort ausge­sprochen kurz ausgefallen ist. Unklar ist, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde. Derar­tig knappe Auskünfte mögen jedoch dann genügen, wenn den Akten kei­nerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Be­hörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe oben). Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Jahre (...) ausgestellten Reisepass sein Heimatland legal verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen und im Rahmen der freien Beweis­würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De­zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) zu bezweifeln. Soweit die Beschwerdeführenden nun in diesem Zusammenhang rügen, dass durch die Botschaft nicht abgeklärt werden könne, ob sie in der Heimat gesucht würden, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich ihre Ausführungen zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Sie konnten somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich im Visier der syrischen Geheimdienste gestanden habe und mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müs­sen. Soweit sie die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisieren, ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass sie sich in ihrer Kritik hauptsächlich auf den Punkt beziehen, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Die Abklärungsergebnisse zu seiner legalen Ausreise erst im Januar 2008 über J._______ statt im Dezember 2007 über die Türkei werden im Grossen und Ganzen nicht bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand bestehen, wonach der Beschwerdeführer mit den Kindern gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz gültiger Reisepässe verlassen hat. Für die Beschwerdeführerin liegt diesbezüglich kein Abklärungsergebnis vor. Der Behauptung, die Beschwerdeführenden seien alle zusammen mit gefälschten Reisepässen, welche sie vom Schlepper erhalten hätten, ausgereist, kann nicht gefolgt werden. Zumal sie in der Erstbefragung aussagten, sie seien mit gefälschten türkischen Pässen per Flugzeug ausgereist (vgl. act. A1, S. 7). Syrische Reisepässe hätten sie nie besessen (vgl. act. A1, S. 3). Dem BFM ist auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden ihre Reiseumstände verheimlicht haben wollen. Es ist daher mit dem Abklärungsergebnis von einer legalen Ausreise auszugehen. Diese wäre ihnen aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und ihn hätte festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, da ihm ansonsten im Jahr (...) die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. 6.5 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 berücksichtigt wurden) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 7. 7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, mithin subjektive oder objektive Nachfluchtgründe vorliegen. 7.3 Fraglich ist vorliegend nur noch, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen, nachdem das BFM subjektive Nachfluchtgründe bereits aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anerkannt hat. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich hier die Frage, ob eine Reflexverfolgung wegen Aktivitäten von Familienangehörigen, die erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden haben, anzuerkennen ist. 7.4 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer macht künftige Reflexverfolgung wegen seines Bruders K. geltend, der aus seinem Exil seine politischen Aktivitäten gegen die syrische Regierung intensiv weiterführe. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit zwar wiederholt zur Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Bruder K. seine zweijährige Haftstrafe verbüsst hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie wegen der in der Beschwerde behaupteten weiterhin bestehenden politischen Aktivitäten von K. gegen den syrischen Staat Nachstellungen der Behörden zu befürchten hätte. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen zu den Eingaben vom 23. Juli 2010 - der Bruder K. sei Leiter der Yekiti Partei im Irak - und 4. Oktober 2010), mit denen die Gefährdung der politisch aktiven Familie wegen des Engagements von K. belegt werden soll, müssen als reine Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht aussagte, seine in Syrien verbliebenen Brüder oder Eltern seien wegen des Engagements von K. einem erheblichen Druck der syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Der Vater, zumindest nach Beendigung seines politischen Engagements (vgl. act. A1, S. 5), und seine Brüder S. und A. scheinen ohnehin nicht besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden zu haben, da sie nach der behaupteten gemeinsamen Festnahme im März 2004 nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen worden seien und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie seither Nachteile erlitten hätten. 7.5 Damit kann der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung geltend machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe nicht. 7.6 Die Beschwerdeführerin ihrerseits und die gemeinsamen Kinder haben keine eigenen Probleme in Syrien geltend gemacht, weshalb die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.

8. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die zur Gewährung von Asyl führen würde. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung eben dieser. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9). 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM indessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen wegen exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).

10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wur­de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü­gung vom 30. Januar 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, haben die Beschwerde­führenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

12. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge angeordnet hat, sind diese faktisch mit ihren Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Juli 2011 eine Honorarnote eingereicht. Darin weist er einen Arbeitsaufwand von 13,5 Std. zum Stundensatz von Fr. 240.- und Fr. 188 für Spesen auf. Das somit ausgewiesene Honorar von total Fr. 3240.- für die Arbeitszeit ist um Fr. 80.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote ("Abschluss Mandat"), die mit 20 Minuten verrechnet wurde, nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundensatz bereits enthalten ist. Auch sind die Fotokopie-Kosten von Fr. 47.- vom 21. Januar 2009 ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist von einem als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 3160.- für die Arbeitszeit und von Fr. 141.- als Spesenentschädigung, also insgesamt Fr. 3301.-, auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Be­messungs­faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dieser um einen Drittel zu kürzen (auf Fr. 2200.--), und den Beschwerdeführenden somit Fr. 2368.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2368.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: