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D-1918/2014

D-1918/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-25 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 24. Februar 2009 und gelangten am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am 1. März 1999 ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. März 1999 sowie der Anhörungen vom 15. Juni 1999 durch die zuständige kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53 S. 1 sowie A12/18 S. 1) mit letztem Wohnsitz in E._______. Der Beschwerdeführer sei von 1980 bis 1990 Mitglied der kommunistischen Partei Syriens gewesen. Nachdem er sich von den Kommunisten abgewendet habe, sei er Sympathisant der kurdischen Bewegung geworden. Da er mit medizinischen Apparaten gehandelt habe, sei er des Öfteren nach F._______ gereist, wo er am 10. April 1997 an einem Seminar über die Situation der Kurden in Syrien teilgenommen habe. Bei seiner Rückkehr nach G._______ sei er am 20. April 1997 am Flughafen verhaftet, vom Geheimdienst verhört, misshandelt und festgehalten und ins Gefängnis gebracht worden. Am 20. Juni 1997 sei er unter der Bedingung, sich bei Bedarf beim Geheimdienst zu melden, freigelassen worden. Nachdem er wiederholt vorgeladen worden sei, habe er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme nach G._______ begeben und sich dort versteckt. Nachdem er vom Geheimdienst per Haftbefehl gesucht und zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Anlässlich der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte zu den Akten (vgl. A12/18 S. 2), und erklärte, sie habe sich diese in E._______ ausstellen lassen. Sie sei bereits seit einigen Jahren im Besitz dieser Identitätskarte und habe diese auch erneuern lassen. Sie habe sich die Identitätskarte, die sie legal erworben habe und die echt sei, von ihrer Familie aus Syrien schicken lassen (vgl. A12/18 S. 2). A.c Am 13. Mai 1999 kam der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.d Mit Verfügung 17. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2003 bei der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. A.e Am 21. April 2004 kam der Sohn D._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.f Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 17. Dezember 2002 insofern teilweise in Wiedererwägung, als deren Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben wurden, in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dessen vorläufige Aufnah­me in der Schweiz angeordnet wurde und die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder gestützt auf aArt. 39 Abs. 3 AsylV 1 als Flüchtlinge anerkannt und ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden. A.g Mit schriftlicher Erklärung vom 2. Dezember 2004 zogen die Beschwerdeführenden die Beschwerde, soweit sie nicht bereits durch die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2004 gegenstandslos geworden war, zurück. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 wurde die Beschwerde, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betraf, als durch die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung wurde sie als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. A.h Die am 17. August 2008 in der Schweiz geborene Tochter (...) der Beschwerdeführenden verstarb am 20. März 2012 infolge eines Badeunfalls. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 beantragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch ihren Bruder erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern der syrischen Bür­ger gelöscht worden seien und sie deshalb keine syrischen Bürger mehr wären. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen in Kopie ins Recht: ein Auszug aus einer Liste mit Namen von gesuchten Personen, auf der auch der Name des Beschwerdeführers steht (1); eine Regierungsweisung dazu (2) sowie die Analyse beziehungsweise die Erklärung eines Anwaltes und einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (3). C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, es habe die vorerwähnten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass diese keinen Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit zum Inhalt hätten. Am 27. Februar 2014 führten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, in Syrien würden die Gesetze nicht richtig umgesetzt. Aus diesem Grund müsse sich der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise der bürgerlichen Rechte oder die Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht unbedingt auf das Staatsbürgergesetz stützen. D. Mit Verfügung vom 12. März 2014 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit der Begründung, es sei den Beschwerdeführenden mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihnen die syrische Staatszugehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen worden sei und sie dadurch staatenlos geworden seien. Die eingereichte Regierungsanweisung schreibe ausschliesslich eine vorgängige Bewilligungspflicht der Sicherheitsorgane für die Ausstellung von Bescheinigungen für eine bestimmte Gruppe von Personen vor, nämlich für diejenigen, die von den Behörden wegen angeblicher Vergehen gegen den Staat gesucht würden, welche geflohen seien oder sich verstecken würden. Des Weiteren wird auf das syrische Staatsbürgerschaftsgesetz, insbesondere auf die Art. 21 und 22 verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 1999 als syrische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist seien und im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Staatsbürgerschaft nie in Frage gestellt worden sei. Vielmehr hätten sie sich noch im Dezember 2008 durch Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie Geburtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen lassen, welche im Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt worden seien. Diese Dokumente würden zeigen, dass die Beschwerdeführenden immer noch in den Registern geführt und die syrische Nationalität besitzen würden. Der Vollständigkeit halber wies das SEM zudem darauf hin, dass es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein könne, die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz bereits ausreichenden Schutz gefunden und dementsprechend als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen worden seien, zusätzlich als Staatenlose anzuerkennen, nur um ihnen damit den Zugang zu einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern. E. Mit Eingabe vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung oder zumindest die teilweise Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 28. Mai 2014 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. Nach der Gewährung einer Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Unterlagen mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Poststempel) fristgerecht ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen Elemente vorbringen können, welche ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung begründen könnten. Es werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. H. Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, dass für ihr Verfahren neu die Abteilung IV zuständig sei und der erstrubrizierte Richter übernahm den Vorsitz des Verfahrens.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer­deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hof­stetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staaten­lose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. De­zember 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hin­weisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten von ihrem Bru­der erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern gelöscht worden seien. Infolgedessen seien sie keine syrischen Staatsangehörigen mehr. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichten sie drei Unterlagen zu den Akten. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Dokumente keinen Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zum Inhalt hätten (vgl. vorstehend unter Buchstabe C.). Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich mit Eingabe vom 27. Februar 2014 insofern vernehmen lassen, als in Syrien die Gesetze kaum richtig umgesetzt würden, weshalb sich der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise der bürgerlichen Rechte oder die Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht unbedingt auf das Staatsbürgerschaftsgesetz stützen müsse. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als bekannter Exilpolitiker und Menschenrechtler Gefahren und willkürlichen Massnahmen ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene beharrten die Beschwerdeführenden darauf, dass vor allem Menschenrechtsaktivisten und Politiker in Syrien ihre syrische Staatsbürgerschaft verlieren könnten. Der Beschwerdeführer habe durch zahlreiche Auftritte und Teilnahmen an internationalen Veranstaltun­gen in seiner Eigenschaft als Präsident [einer Menschenrechtsorganisation] das syrische System scharf kritisiert und angeprangert. Er sei innerhalb der kurdischen und syrischen Opposition eine bekannte Persönlichkeit und ein bekannter Redner. Infolgedessen habe ihn das syrische System besonders unter die Lupe genommen und mit Repressalien bedroht. Er gehöre zu den zahlreichen Aktivisten, denen die politischen und bürgerlichen Rechte aberkannt worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf den ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (...), welchem ebenfalls als Strafe gestützt auf Sonderregelungen und Ausnahmen die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, da er als gefährlich für die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Ein bekannter Rechtsanwalt habe diese Weisungen analysiert und sei zum Schluss gekommen, dass die davon betroffenen Personen keine politischen und bürgerlichen Rechte mehr besitzen würden. Zudem seien diese und ihre Familien in Gefahr. Der Beitrag des Anwaltes sowie die Namensliste der betroffenen Personen wurden mit Übersetzung zu den Akten gereicht.

E. 4.2 Ursprünglich hatten sämtliche ägyptischen und syrischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Republik. Desgleichen diejenigen Personen, die nach den Gesetzen der beiden Länder am Tag des Inkrafttretens der Verfassung einen Anspruch darauf hatten. Nach der Sezession Syriens aus der Vereinigten Arabischen Republik im Jahre 1961 hat sich die Arabische Republik Syrien ein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben, welches im Jahr 1969 ersetzt ("Ge­setz Nr. 276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit") und im Jahr 1986 geändert wurde ("Gesetz Nr. 34 v 9.11.1986"; vgl. zum Vorgenannten Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,117. Lieferung {31.12.1993}, Frankfurt a. M., S. 2).

E. 4.3 In Kapitel V des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird der Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit durch Aufgabe oder Heirat sowie die Wiedererlangung der syrischen Staatsangehörigkeit geregelt. Kapitel VII regelt die Aberkennung und Rückverleihung der (syrischen) Staatsangehörigkeit. Art. 20 und Art. 21 zählen abschliessend die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf: Art. 20. Die Staatsangehörigkeit wird aufgrund eines Gerichtsurteils aberkannt, wenn festgestellt wird, dass der Betreffende sie durch eine unwahre Erklärung oder durch Betrug erworben hat. Die Aberkennung erstreckt sich auch auf Personen, welche die Staatsangehörigkeit mittelbar erworben haben. Art. 21. Einem syrischen Bürger kann die Staatsangehörigkeit durch einen auf begründeten Vorschlag des Ministers ergangenen Erlass aberkannt werden, a) wenn er entgegen Art. 10 Abs. 1 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat; b) wenn er ohne vorherige Zustimmung des Verteidigungsministers freiwillig in die Streitkräfte eines fremden Staates eingetreten ist; c) wenn er innerhalb oder ausserhalb der Provinz in irgendeiner Eigenschaft im Dienst eines fremden Staates steht und der Aufforderung des Ministers, diesen Dienst aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist; d) wenn er zugunsten eines Landes, das sich mit der Provinz im Kriegszustand befindet, eine Tätigkeit oder eine Arbeit ausübt; e) wenn festgestellt wird, dass er das arabisch syrische Hoheitsgebiet widerrechtlich verlassen hat, um sich in ein Land zu begeben, das sich mit der Provinz im Kriegszustand befindet; f) wenn ihm die Staatsangehörigkeit nach Art. 16 verliehen worden ist und eine Untersuchung ergeben hat, dass die Aberkennung im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit des Landes liegt; g) wenn er das Land endgültig verlassen hat, um in einem nicht-arabischen Land zu leben, sein Aufenthalt im Ausland drei Jahre überschritten hat, und er auf eine Aufforderung zur Rückkehr binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung überhaupt nicht oder unter Angabe nicht überzeugender Gründe geantwortet hat. Hat er die Annahme der Aufforderung verweigert, ist sein Aufenthalt unbekannt oder ist es aus anderen Gründen unmöglich, die Aufforderung zuzustellen, so gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt als Zustellung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es - wie die Beschwerdeführenden wiederholt geltend gemacht haben - in Syrien zu Ausnahmeregelungen kommen kann, die nicht im vorstehend zitierten Gesetz aufgeführt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im Jahr 2007 vom Entzug der Staatsbürgerschaft [eines im Exil lebenden syrischen Oppositionspolitikers]; weitere aktuelle Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft seien nicht bekannt (vgl. Haaretz, Assad revokes citizenship of politician who visited Knesset, 15.09.2007, http://www.haaretz.com/news/assad-revokes-citizenship-of-politician-who-visited-knesset-1.229382). Dies obwohl, gemäss der Onlinezeitung Elaph, das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben Jahr auch [einem syrischen Rechtsanwalt] mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft drohte.

E. 5.2 Auch gibt es keine verlässlichen Quellen, welche einen Entzug der Staatsbürgerschaft des ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (...) bestätigen würden, es existieren lediglich zahlreiche Gerüchte zum mögli­chen Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft (vgl. Haid, Haid, The Syrian President is being Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential Election in Lebanon, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives - Poli­tical Analyses and Commentary, 11.2014, http://www.boell.de/sites/de­fault/files/perspectives7_rumors.pdf, abgerufen am 29.01.2015).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 gegenüber Asyl- und Migrationsbehörden aber auch gegenüber kantonalen Ämtern (unter anderem dem Zivilstandsamt und dem Strassenverkehrsamt), der Polizei und ihrem Arbeitgeber als syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in E._______ ausgegeben haben (vgl. A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53 S. 1, A12/18 S. 1 f., A15/2, A22/1, A39/4). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die syrische Staatsangehörigkeit nie in Frage gestellt wurde, und sich die Beschwerdeführenden vielmehr im Dezember 2008 durch Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie Geburtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen liessen, welche im Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt wurden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, zeigen diese Dokumente, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat noch in den Registern geführt werden und die syrische Nationalität besitzen. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Abstammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen als syrische Staatsangehörige und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wären. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass (gemäss Art. 24 des syrischen Gesetzes Nr. 276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit) gebürtigen Syrern, denen nachgewiesenermassen die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, diese durch einen auf begründeten Vorschlag des Ministers ergangenen Erlass rückverliehen werden kann. Die Vorins­tanz hat demnach die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des StÜ bezeichnet.

E. 6.2 Auch gilt es der aktuellen Entwicklung in Syrien Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass Präsident Baschar al-Asad im Frühjahr 2011 ein Dekret erliess (das sogenannte "Dekret 49 des Jahres 2011"), welches kurdischen Ajanabi ermöglichte, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Auch wenn die Intention, die hinter diesem Erlass stehen könnte, die allfällige Besänftigung der kurdischen Syrer sein dürfte sowie die Absicht, sie davon abzuhalten, sich dem Aufstand anzuschliessen, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits zahlreiche Kurden davon Gebrauch gemacht haben und vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der syrische Staat habe aktuell ein Interesse daran, seine kurdischen Staatsbürger zu verlieren.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 46 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2014 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1918/2014 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 24. Februar 2009 und gelangten am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am 1. März 1999 ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. März 1999 sowie der Anhörungen vom 15. Juni 1999 durch die zuständige kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53 S. 1 sowie A12/18 S. 1) mit letztem Wohnsitz in E._______. Der Beschwerdeführer sei von 1980 bis 1990 Mitglied der kommunistischen Partei Syriens gewesen. Nachdem er sich von den Kommunisten abgewendet habe, sei er Sympathisant der kurdischen Bewegung geworden. Da er mit medizinischen Apparaten gehandelt habe, sei er des Öfteren nach F._______ gereist, wo er am 10. April 1997 an einem Seminar über die Situation der Kurden in Syrien teilgenommen habe. Bei seiner Rückkehr nach G._______ sei er am 20. April 1997 am Flughafen verhaftet, vom Geheimdienst verhört, misshandelt und festgehalten und ins Gefängnis gebracht worden. Am 20. Juni 1997 sei er unter der Bedingung, sich bei Bedarf beim Geheimdienst zu melden, freigelassen worden. Nachdem er wiederholt vorgeladen worden sei, habe er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme nach G._______ begeben und sich dort versteckt. Nachdem er vom Geheimdienst per Haftbefehl gesucht und zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Anlässlich der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte zu den Akten (vgl. A12/18 S. 2), und erklärte, sie habe sich diese in E._______ ausstellen lassen. Sie sei bereits seit einigen Jahren im Besitz dieser Identitätskarte und habe diese auch erneuern lassen. Sie habe sich die Identitätskarte, die sie legal erworben habe und die echt sei, von ihrer Familie aus Syrien schicken lassen (vgl. A12/18 S. 2). A.c Am 13. Mai 1999 kam der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.d Mit Verfügung 17. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2003 bei der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. A.e Am 21. April 2004 kam der Sohn D._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. A.f Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 17. Dezember 2002 insofern teilweise in Wiedererwägung, als deren Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben wurden, in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dessen vorläufige Aufnah­me in der Schweiz angeordnet wurde und die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder gestützt auf aArt. 39 Abs. 3 AsylV 1 als Flüchtlinge anerkannt und ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden. A.g Mit schriftlicher Erklärung vom 2. Dezember 2004 zogen die Beschwerdeführenden die Beschwerde, soweit sie nicht bereits durch die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2004 gegenstandslos geworden war, zurück. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 wurde die Beschwerde, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betraf, als durch die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung wurde sie als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. A.h Die am 17. August 2008 in der Schweiz geborene Tochter (...) der Beschwerdeführenden verstarb am 20. März 2012 infolge eines Badeunfalls. B. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 beantragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch ihren Bruder erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern der syrischen Bür­ger gelöscht worden seien und sie deshalb keine syrischen Bürger mehr wären. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen in Kopie ins Recht: ein Auszug aus einer Liste mit Namen von gesuchten Personen, auf der auch der Name des Beschwerdeführers steht (1); eine Regierungsweisung dazu (2) sowie die Analyse beziehungsweise die Erklärung eines Anwaltes und einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (3). C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, es habe die vorerwähnten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass diese keinen Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit zum Inhalt hätten. Am 27. Februar 2014 führten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, in Syrien würden die Gesetze nicht richtig umgesetzt. Aus diesem Grund müsse sich der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise der bürgerlichen Rechte oder die Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht unbedingt auf das Staatsbürgergesetz stützen. D. Mit Verfügung vom 12. März 2014 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit der Begründung, es sei den Beschwerdeführenden mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihnen die syrische Staatszugehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen worden sei und sie dadurch staatenlos geworden seien. Die eingereichte Regierungsanweisung schreibe ausschliesslich eine vorgängige Bewilligungspflicht der Sicherheitsorgane für die Ausstellung von Bescheinigungen für eine bestimmte Gruppe von Personen vor, nämlich für diejenigen, die von den Behörden wegen angeblicher Vergehen gegen den Staat gesucht würden, welche geflohen seien oder sich verstecken würden. Des Weiteren wird auf das syrische Staatsbürgerschaftsgesetz, insbesondere auf die Art. 21 und 22 verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 1999 als syrische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist seien und im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Staatsbürgerschaft nie in Frage gestellt worden sei. Vielmehr hätten sie sich noch im Dezember 2008 durch Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie Geburtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen lassen, welche im Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt worden seien. Diese Dokumente würden zeigen, dass die Beschwerdeführenden immer noch in den Registern geführt und die syrische Nationalität besitzen würden. Der Vollständigkeit halber wies das SEM zudem darauf hin, dass es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein könne, die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz bereits ausreichenden Schutz gefunden und dementsprechend als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen worden seien, zusätzlich als Staatenlose anzuerkennen, nur um ihnen damit den Zugang zu einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern. E. Mit Eingabe vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung oder zumindest die teilweise Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 28. Mai 2014 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. Nach der Gewährung einer Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Unterlagen mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Poststempel) fristgerecht ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen Elemente vorbringen können, welche ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung begründen könnten. Es werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. H. Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, dass für ihr Verfahren neu die Abteilung IV zuständig sei und der erstrubrizierte Richter übernahm den Vorsitz des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer­deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hof­stetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staaten­lose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. De­zember 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hin­weisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten von ihrem Bru­der erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern gelöscht worden seien. Infolgedessen seien sie keine syrischen Staatsangehörigen mehr. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichten sie drei Unterlagen zu den Akten. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Dokumente keinen Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zum Inhalt hätten (vgl. vorstehend unter Buchstabe C.). Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich mit Eingabe vom 27. Februar 2014 insofern vernehmen lassen, als in Syrien die Gesetze kaum richtig umgesetzt würden, weshalb sich der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise der bürgerlichen Rechte oder die Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht unbedingt auf das Staatsbürgerschaftsgesetz stützen müsse. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als bekannter Exilpolitiker und Menschenrechtler Gefahren und willkürlichen Massnahmen ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene beharrten die Beschwerdeführenden darauf, dass vor allem Menschenrechtsaktivisten und Politiker in Syrien ihre syrische Staatsbürgerschaft verlieren könnten. Der Beschwerdeführer habe durch zahlreiche Auftritte und Teilnahmen an internationalen Veranstaltun­gen in seiner Eigenschaft als Präsident [einer Menschenrechtsorganisation] das syrische System scharf kritisiert und angeprangert. Er sei innerhalb der kurdischen und syrischen Opposition eine bekannte Persönlichkeit und ein bekannter Redner. Infolgedessen habe ihn das syrische System besonders unter die Lupe genommen und mit Repressalien bedroht. Er gehöre zu den zahlreichen Aktivisten, denen die politischen und bürgerlichen Rechte aberkannt worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf den ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (...), welchem ebenfalls als Strafe gestützt auf Sonderregelungen und Ausnahmen die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, da er als gefährlich für die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Ein bekannter Rechtsanwalt habe diese Weisungen analysiert und sei zum Schluss gekommen, dass die davon betroffenen Personen keine politischen und bürgerlichen Rechte mehr besitzen würden. Zudem seien diese und ihre Familien in Gefahr. Der Beitrag des Anwaltes sowie die Namensliste der betroffenen Personen wurden mit Übersetzung zu den Akten gereicht. 4.2 Ursprünglich hatten sämtliche ägyptischen und syrischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Republik. Desgleichen diejenigen Personen, die nach den Gesetzen der beiden Länder am Tag des Inkrafttretens der Verfassung einen Anspruch darauf hatten. Nach der Sezession Syriens aus der Vereinigten Arabischen Republik im Jahre 1961 hat sich die Arabische Republik Syrien ein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben, welches im Jahr 1969 ersetzt ("Ge­setz Nr. 276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit") und im Jahr 1986 geändert wurde ("Gesetz Nr. 34 v 9.11.1986"; vgl. zum Vorgenannten Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,117. Lieferung {31.12.1993}, Frankfurt a. M., S. 2). 4.3 In Kapitel V des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird der Verlust der syrischen Staatsangehörigkeit durch Aufgabe oder Heirat sowie die Wiedererlangung der syrischen Staatsangehörigkeit geregelt. Kapitel VII regelt die Aberkennung und Rückverleihung der (syrischen) Staatsangehörigkeit. Art. 20 und Art. 21 zählen abschliessend die Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf: Art. 20. Die Staatsangehörigkeit wird aufgrund eines Gerichtsurteils aberkannt, wenn festgestellt wird, dass der Betreffende sie durch eine unwahre Erklärung oder durch Betrug erworben hat. Die Aberkennung erstreckt sich auch auf Personen, welche die Staatsangehörigkeit mittelbar erworben haben. Art. 21. Einem syrischen Bürger kann die Staatsangehörigkeit durch einen auf begründeten Vorschlag des Ministers ergangenen Erlass aberkannt werden, a) wenn er entgegen Art. 10 Abs. 1 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat; b) wenn er ohne vorherige Zustimmung des Verteidigungsministers freiwillig in die Streitkräfte eines fremden Staates eingetreten ist; c) wenn er innerhalb oder ausserhalb der Provinz in irgendeiner Eigenschaft im Dienst eines fremden Staates steht und der Aufforderung des Ministers, diesen Dienst aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist; d) wenn er zugunsten eines Landes, das sich mit der Provinz im Kriegszustand befindet, eine Tätigkeit oder eine Arbeit ausübt; e) wenn festgestellt wird, dass er das arabisch syrische Hoheitsgebiet widerrechtlich verlassen hat, um sich in ein Land zu begeben, das sich mit der Provinz im Kriegszustand befindet; f) wenn ihm die Staatsangehörigkeit nach Art. 16 verliehen worden ist und eine Untersuchung ergeben hat, dass die Aberkennung im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit des Landes liegt; g) wenn er das Land endgültig verlassen hat, um in einem nicht-arabischen Land zu leben, sein Aufenthalt im Ausland drei Jahre überschritten hat, und er auf eine Aufforderung zur Rückkehr binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung überhaupt nicht oder unter Angabe nicht überzeugender Gründe geantwortet hat. Hat er die Annahme der Aufforderung verweigert, ist sein Aufenthalt unbekannt oder ist es aus anderen Gründen unmöglich, die Aufforderung zuzustellen, so gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt als Zustellung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es - wie die Beschwerdeführenden wiederholt geltend gemacht haben - in Syrien zu Ausnahmeregelungen kommen kann, die nicht im vorstehend zitierten Gesetz aufgeführt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im Jahr 2007 vom Entzug der Staatsbürgerschaft [eines im Exil lebenden syrischen Oppositionspolitikers]; weitere aktuelle Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft seien nicht bekannt (vgl. Haaretz, Assad revokes citizenship of politician who visited Knesset, 15.09.2007, http://www.haaretz.com/news/assad-revokes-citizenship-of-politician-who-visited-knesset-1.229382). Dies obwohl, gemäss der Onlinezeitung Elaph, das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben Jahr auch [einem syrischen Rechtsanwalt] mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft drohte. 5.2 Auch gibt es keine verlässlichen Quellen, welche einen Entzug der Staatsbürgerschaft des ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (...) bestätigen würden, es existieren lediglich zahlreiche Gerüchte zum mögli­chen Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft (vgl. Haid, Haid, The Syrian President is being Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential Election in Lebanon, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives - Poli­tical Analyses and Commentary, 11.2014, http://www.boell.de/sites/de­fault/files/perspectives7_rumors.pdf, abgerufen am 29.01.2015). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 gegenüber Asyl- und Migrationsbehörden aber auch gegenüber kantonalen Ämtern (unter anderem dem Zivilstandsamt und dem Strassenverkehrsamt), der Polizei und ihrem Arbeitgeber als syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in E._______ ausgegeben haben (vgl. A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53 S. 1, A12/18 S. 1 f., A15/2, A22/1, A39/4). Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die syrische Staatsangehörigkeit nie in Frage gestellt wurde, und sich die Beschwerdeführenden vielmehr im Dezember 2008 durch Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie Geburtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen liessen, welche im Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt wurden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, zeigen diese Dokumente, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat noch in den Registern geführt werden und die syrische Nationalität besitzen. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Abstammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen als syrische Staatsangehörige und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wären. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass (gemäss Art. 24 des syrischen Gesetzes Nr. 276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit) gebürtigen Syrern, denen nachgewiesenermassen die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, diese durch einen auf begründeten Vorschlag des Ministers ergangenen Erlass rückverliehen werden kann. Die Vorins­tanz hat demnach die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des StÜ bezeichnet. 6.2 Auch gilt es der aktuellen Entwicklung in Syrien Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass Präsident Baschar al-Asad im Frühjahr 2011 ein Dekret erliess (das sogenannte "Dekret 49 des Jahres 2011"), welches kurdischen Ajanabi ermöglichte, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Auch wenn die Intention, die hinter diesem Erlass stehen könnte, die allfällige Besänftigung der kurdischen Syrer sein dürfte sowie die Absicht, sie davon abzuhalten, sich dem Aufstand anzuschliessen, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits zahlreiche Kurden davon Gebrauch gemacht haben und vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der syrische Staat habe aktuell ein Interesse daran, seine kurdischen Staatsbürger zu verlieren.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 46 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2014 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: