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F-6622/2016

F-6622/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-09 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. A.a Die minderjährigen Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführenden A._______ (geb. 2004), B._______ (geb. 2005), C._______ (geb. 2007) und D._______ (geb. 2010) sind in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie wurden zusammen mit ihrer Mutter F._______, einer algerischen Staatsangehörigen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters/Ehemannes E._______ - ein Palästinenser aus dem Irak - einbezogen. A.b Am 24. Oktober 2014 reichten die Gesuchsteller zusammen mit ihrem Vater ein erstes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Während das Gesuch in Bezug auf den Vater am 15. März 2015 gutgeheissen wurde, zogen die Gesuchsteller ihre Gesuche am 11. Mai 2015 zurück, nachdem die algerische Vertretung in der Schweiz in einem Schreiben vom 8. April 2015 bestätigte, dass die Gesuchsteller als algerische Staatsangehörige zu betrachten seien (Akten der Vorinstanz N 309 995 [SEM-act.] C8/2). A.c Dennoch reichten die Gesuchsteller am 1. April 2016 erneut ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose ein, welches sie im Wesentlichen damit begründen, dass sie gemäss einem neuen Schreiben der algerischen Vertretung in der Schweiz vom 8. Februar 2016 die algerische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nicht erwerben könnten, da ihr Vater palästinensischer Herkunft sei. Sie beziehen sich dabei auf einen Beschluss der Arabischen Liga N'D 53/D2600 vom 11. März 1970, wonach Palästinenser keine arabische Staatsangehörigkeit erwerben könnten und damit de iure als Staatenlose gelten würden. Da der Vater seine palästinensische Herkunft automatisch an seine Kinder weitergeben würde, seien die Gesuchsteller auch als Palästinenser zu betrachten und könnten deshalb die algerische Staatsangehörigkeit nicht von ihrer Mutter erwerben. Aus dem beigelegten Schreiben der algerischen Vertretung geht hervor, dass die gesetzliche Bestimmung, wonach Kinder eines algerischen Vaters oder einer algerischen Mutter die algerische Staatsangehörigkeit erwerben, nicht für Kinder einer Person mit palästinensischer Herkunft gelte (SEM-act. D1/5). A.d Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Vertretung der Schweiz in Algerien um Abklärung, ob der Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 in Algerien (noch) zur Anwendung gelange (SEM-act. D3/4). In ihrer Antwort vom 12. Juli 2016 teilte die Schweizer Vertretung mit, gemäss Abklärungen eines Vertrauensanwalts könnten Kinder einer algerischen Mutter - ungeachtet der Nationalität des Vaters - die algerische Nationalität erwerben. Besagter Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 werde in Algerien seit langer Zeit nicht mehr angewandt (SEM-act. D4/4). A.e Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurden den Gesuchstellern am 10. August 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 31. August 2016 machten sie geltend, die Auskunft des Vertrauensanwalts vermöge nicht zu überzeugen, da keine Belege für seine Aussagen vorliegen würden und er anonym gehandelt habe. Dessen Glaubwürdigkeit könne somit nicht überprüft werden. Tatsache sei, dass ihnen die Erlangung der algerischen Staatsangehörigkeit von den algerischen Behörden verwehrt worden sei und sie deshalb keine Möglichkeit hätten, diese zu erlangen (SEM-act. D7/3). B. Mit Verfügung vom 23. September 2016 verweigerte das SEM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Gesuchsteller. Es gehe davon aus, dass diese, als Kinder einer algerischen Mutter, die algerische Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 6 des algerischen Staatsbürgergesetzes vom 15. Dezember 1970 (law no. 1970-86) de iure erwerben. Entgegen dem Schreiben der algerischen Vertretung in der Schweiz vom 8. Februar 2016, welches sich offenbar auf einen Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 stütze, hätten Abklärungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der Schweizervertretung in Algerien ergeben, dass dieser nicht mehr angewandt werde. Das SEM sehe keinen Anlass, an den Aussagen des Vertrauensanwalts zu zweifeln. Die Bemühungen der Gesuchsteller, die algerische Staatsangehörigkeit zu erwerben, seien jedenfalls noch nicht erschöpft, zumal sie die Möglichkeit hätten - allenfalls über eine Rechtsvertretung vor Ort - ihr Anliegen direkt bei der zuständigen Bürgerrechtsbehörde in Algerien vorzubringen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht lassen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als staatenlos anzuerkennen. Im Weiteren sei ihnen gemäss Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) Identitäts- und Reiseausweise auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführenden sowie ihre Mutter seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bzw. Ehemannes miteinbezogen und vorläufig aufgenommen worden. Gemäss dem Schreiben eines von ihnen beauftragten Anwaltes in Algerien vom 16. Oktober 2016 sei der Beschluss der Arabischen Liga noch immer aktuell und Art. 6 des algerischen Bürgerrechtsgesetzes in der Fassung vom 27. Februar 2005 finde auf Kinder keine Anwendung, deren Vater ein staatenloser Palästinenser sei. Besagter Anwalt habe ferner festgehalten, dass allein die algerischen Gerichte über die algerische Staatsangehörigkeit entscheiden könnten. Ein solches Gerichtsverfahren könne allerdings lange dauern und es sei zweifelhaft, ob es zum Erfolg führen würde. Ausserdem könne den minderjährigen und schulpflichtigen Kindern unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wohl kaum ein Gerichtsverfahren in Algerien zugemutet werden, welches für deren gesetzliche Vertreter kaum finanzierbar sei. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legen die Beschwerdeführenden die Kopie des Schreibens ihres algerischen Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2016 ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Voraussetzungen nicht statt und forderte die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Frage, ob der Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 hinsichtlich der Einschränkung des Bürgerrechtsgesetzes für Kinder von palästinensischen Vätern in Algerien zurzeit angewandt werde, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Gemäss Art. 37 und Art. 38 des algerischen Bürgerrechtsgesetzes seien in Algerien die Gerichte zuständig, über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu befinden. Diese hätten entsprechende Verfahren einzuleiten. Falls eine anwaltschaftliche Vertretung nicht möglich sei, hätten sie gegebenenfalls persönlich beim zuständigen Gericht in Algerien vorzusprechen. Eine Reise nach Algerien sei schon deshalb zumutbar, weil sie in der Vergangenheit zusammen mit ihrer Mutter bereits nach Algerien gereist seien. Als anerkannte Flüchtlinge hätten sie Anspruch auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, mit dem sie nach Algerien, welcher nicht den Verfolgerstaat darstelle, reisen könnten. F. Am 6. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde X._______ vom 21. November 2016 nach. G. In ihrer Replik vom 16. Januar 2017 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten entsprechende Nachweise zum Beleg ihrer Bemühungen eingereicht. So hätten sie sich bereits um die Erlangung der algerischen Staatsangehörigkeit bemüht, seien jedoch mit diesem Vorhaben auf der Algerischen Botschaft in der Schweiz gescheitert. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater Palästinenser sei, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen durch ein Verfahren in Algerien die algerische Staatsangehörigkeit von den zuständigen Behörden zugesprochen würde. Aus der gleichzeitig in Kopie eingereichten Bestätigung der Algerischen Botschaft in Bern vom 21. Dezember 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht auf dieser Botschaft registriert sind. H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 weist die Vorinstanz darauf hin, es liege nicht in der Kompetenz der algerischen Vertretung, über Fragen der Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dafür sei vielmehr - wie bereits erwähnt - die algerische Justiz zuständig, welche über die Modalitäten eines entsprechenden Verfahrens entscheide, beispielsweise auch darüber, ob die Anwesenheit der Beschwerdeführenden vor Ort in Algerien notwendig sei. Es liege somit in ihrem Interesse, Klarheit über ihre Staatsangehörigkeit zu erlangen, was allerdings einen Entscheid der zuständigen Behörde bedinge. I. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass die Kompetenz für die Erteilung der Staatsangehörigkeit bei der algerischen Justiz liege. Ihre Mutter sei im Sommer 2015 nach Algerien gereist, um die Erteilung der algerischen Staatsbürgerschaft bei den zuständigen Behörden der Mascara-Provinz zu beantragen. Dabei sei ihr von der Behörde mündlich mitgeteilt worden, dass es keine Dokumente oder Hinweise gäbe, welche die algerische Staatsangehörigkeit ihrer vier Kinder belegen würden. Dies trotz der Tatsache, dass die Kinder in ihrem von der algerischen Botschaft in der Schweiz ausgestellten Pass eingetragen seien. Demnach sei der Beschluss der Arabischen Liga N'D 53/D2600 vom 11. März 1970 klar noch anwendbar. Im Weiteren sei ihrer Mutter von den Behörden in Algerien mitgeteilt worden, sie hätte diese Angelegenheit mit der Algerischen Botschaft in Bern zu regeln. Ihre Kinder könnten die Staatsangehörigkeit problemlos erhalten, wenn der palästinensische Vater eine palästinensische Identitätskarte mit nationaler Identitätsnummer vorweise. Eine solche Identitätskarte könne jedoch ihrem Vater aufgrund des Oslo Abkommens von 1993 laut Schreiben der Palästinensischen Botschaft in Bern vom 5. Juni 2015 nicht ausgestellt werden. Der Eingabe waren weitere Beweismittel beigelegt (Schreiben der Mutter vom 13. März 2017, Kopien ihres algerischen Reisepasses, Schreiben der palästinensischen Vertretung in Bern vom 5. Juni 2015). J. In einer weiteren Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 weist das SEM ausdrücklich darauf hin, dass weder im algerischen Nationalitätsgesetz noch in den beiden dazu erlassenen Verfügungen der Erwerb der algerischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater bzw. der Mutter eingeschränkt werde. Die Bemühungen der Beschwerdeführenden, sich als algerische Staatsangehörige anerkennen zu lassen, erschöpften sich mit Vorsprachen bei der algerischen Vertretung in der Schweiz, welche ohnehin in der Sache nicht zuständig sei, und einer Vorsprache bei einer algerischen Behörde. Das SEM erachte die bisherigen Bemühungen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht als genügend, um den hohen Anforderungen an das Zumutbare angesichts des Sinns und Zwecks des Staatenlosen-Übereinkommens zu entsprechen. Demnach müssten alle Schritte, die nach der jeweiligen nationalen Rechtslage zur (Wieder-)Erlangung der Staatsangehörigkeit notwendig seien und die als zumutbar angesehen werden könnten, unternommen werden. Erst bei Vorliegen eines schriftlichen rechtskräftigen Entscheides der zuständigen algerischen Bürgerrechtsbehörde, welcher festhalte, dass die Beschwerdeführenden die algerische Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erlangten, und dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, könnten die Bemühungen als genügend betrachtet werden. Den Beschwerdeführenden sei es zumutbar, bei dieser Behörde einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erwirken. K. Mit ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden neu eine Bestätigung der Gemeinde Y._______ in der Provinz Mascara vom 2. Juli 2017 ins Recht, in welcher festgehalten wird, dass sie weder in Algerien registriert noch dort wohnhaft und auch nicht dort geboren seien. Ein entsprechendes Begehren nun auch noch beim algerischen Gericht einzureichen, um so einen rechtskräftigen Entscheid zu erlangen, könne ihnen jedoch nicht zugemutet werden, zumal der von ihnen kontaktierte Rechtsanwalt festgehalten habe, dass ein Verfahren vor einem algerischen Gericht lange dauern könne und die Erfolgschancen zweifelhaft seien. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit nicht die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-2365/2015 vom 10. Januar 2018 E. 1.3).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).

E. 3.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügende Behörde (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, gemäss Auskunft der algerischen Vertretung in der Schweiz sei es ihnen nicht möglich, die algerische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu erwerben, da ihr Vater palästinensischer Herkunft sei. Dabei verweisen sie auf einen Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970, wonach Palästinenser keine arabische Staatsangehörigkeit erwerben könnten und damit de iure als Staatenlose gelten würden.

E. 4.2 Diese Auskunft steht allerdings in Widerspruch zu den von der Vor-instanz veranlassten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Algerien. Laut Vertrauensanwalt dieser Vertretung könnten Kinder einer algerischen Mutter - ungeachtet der Nationalität ihres Vaters - die algerische Nationalität erwerben, werde doch besagter Beschluss der Arabischen Liga seit langem in Algerien nicht mehr angewandt. Das in diesem Zusammenhang massgebende algerische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Dezember 1970 (Law No. 1970-86 in der Fassung vom 27. Februar 2005) sieht denn auch in Art. 6 vor, dass ein von einem algerischen Vater oder einer algerischen Mutter geborenes Kind als Algerier anzusehen sei. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 ausdrücklich festgehalten, dass weder in diesem Gesetz noch in den beiden dazu erlassenen Verfügungen (Ordonnance no. 70-86 du 15 décembre 1970 portant Code de la nationalité algérienne und Ordonnance no. 05-01 du 18 Moharram 1426 correspondant au 27 février 2005 modifiant et complétant l'ordonnance no. 70-86 du 15 décembre 1970 portant code de la nationalité algérienne) der Erwerb der algerischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater bzw. der Mutter eingeschränkt werde. Laut Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M., [Loseblattsammlung], Algerien [Stand: 1.5.2011]) soll hinsichtlich des Erwerbs der algerischen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Jahre 2005 ohnehin ein Paradigmenwechsel vorgenommen worden sein. So sei die bisherige Erwerbsmöglichkeit aufgrund des ius soli weitgehend entfallen. Stattdessen werde die (fortbestehende) Weitergabe der Staatsangehörigkeit durch den Vater dergestalt ergänzt, dass auch Mütter in gleicher Weise ihre Staatsangehörigkeiten an Kinder weitergeben würden. Damit entferne sich das algerische Staatsangehörigkeitsrecht von einer im Islam verbreiteten, wenngleich nirgendwo im Koran festgeschriebenen Überzeugung, dass die Abstammung vom Vater massgeblich sei. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden, die im Übrigen bereits im Reisepass ihrer (algerischen) Mutter eingetragen sind, durchaus die Möglichkeit hätten, die algerische Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. durch die dafür zuständige Behörde feststellen zu lassen. Abgesehen davon wurde von ihrem Parteivertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der Algerischen Botschaft in Bern vom 8. April 2015 ins Recht gelegt, in welchem explizit bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden die algerische Staatsbürgerschaft besitzen würden (vgl. Bst. A.b des Sachverhalts).

E. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Bemühungen, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen, seien gescheitert. So hätten sie sich nicht nur (mehrmals) mit der algerischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt, sondern hätten zusätzlich einen Rechtsanwalt in Algerien mit der Sache betraut. Ausserdem sei ihre Mutter vor Ort bei den zuständigen Behörden der Mascara-Provinz erschienen. Aus der Bestätigung der Gemeinde Y._______ vom 2. Juli 2017 gehe hervor, dass sie weder in Algerien registriert noch dort wohnhaft und auch nicht dort geboren seien. Alle ihre Versuche, die algerische Staatsangehörigkeit zu erhalten, seien somit als gescheitert zu betrachten.

E. 4.4 Soweit der Rechtsvertreter dem SEM vorwirft, vor seinem Entscheid betreffend Staatenlosigkeit keine weiterführenden Abklärungen hinsichtlich der Erlangung der algerischen Staatsbürgerschaft vorgenommen zu haben und sich diesbezüglich nicht vorgängig mit der Algerischen Botschaft in der Schweiz in Verbindung gesetzt zu haben, gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es weder die Aufgabe der Vorinstanz noch des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bei ihrer Auslandsvertretung abzuklären. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Dieser wird jedoch - wie unter E. 3.3 erwähnt - relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführenden bzw. ihren gesetzlichen Vertretern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte - gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines algerischen Rechtsanwalts - zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden wurden überdies im Rahmen dieses Verfahrens von der Vorinstanz umfassend darüber informiert, welche konkreten und zielführenden Schritte sie in dieser Angelegenheit zu unternehmen hätten. So wies das SEM diese wiederholt darauf hin, dass nicht die algerische Vertretung in der Schweiz, sondern gemäss Art. 37 und 38 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes allein die dortigen Gerichte zuständig seien, über ihre Staatsangehörigkeit zu befinden, was im Übrigen auch von ihrem Rechtsvertreter in Algerien bestätigt wurde (vgl. Bst. C. des Sachverhalts).

E. 4.5 Entgegen der Ansicht ihres Rechtsvertreters kann somit im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten alles unternommen, um als algerische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 zu Recht festgehalten hat, müssten alle Schritte, die nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zur (Wieder-)Erlangung der Staatsangehörigkeit notwendig seien und die als zumutbar angesehen werden könnten, unternommen werden. Erst bei Vorliegen eines schriftlichen rechtskräftigen Entscheides der zuständigen algerischen Behörde, dass die Betroffenen die algerische Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erlangen könnten, und dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, seien die Bemühungen als rechtsgenüglich zu erachten.

E. 4.6 Nach dem Gesagten kann deshalb von den Beschwerdeführenden bzw. ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin verlangt werden, nötigenfalls vor dem zuständigen algerischen Gericht persönlich zu erscheinen, um einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erwirken. Dass ihr dies zumutbar wäre, belegen ihre erst kürzlich erfolgten Heimatreisen. Nicht ausschlaggebend im Rahmen eines Staatenlosenverfahrens kann hingegen sein, dass ein entsprechendes Gerichtsverfahren in Algerien möglicherweise geraume Zeit in Anspruch nehmen würde, wurden die Beschwerdeführenden doch bereits in der Verfügung des SEM vom 23. September 2016 in Kenntnis gesetzt, bei welcher Instanz in Algerien sie ihr Anliegen zu deponieren hätten.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.

E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2016 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr.N [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6622/2016 Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, handelnd durch ihren Vater E._______, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. A.a Die minderjährigen Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführenden A._______ (geb. 2004), B._______ (geb. 2005), C._______ (geb. 2007) und D._______ (geb. 2010) sind in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie wurden zusammen mit ihrer Mutter F._______, einer algerischen Staatsangehörigen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters/Ehemannes E._______ - ein Palästinenser aus dem Irak - einbezogen. A.b Am 24. Oktober 2014 reichten die Gesuchsteller zusammen mit ihrem Vater ein erstes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Während das Gesuch in Bezug auf den Vater am 15. März 2015 gutgeheissen wurde, zogen die Gesuchsteller ihre Gesuche am 11. Mai 2015 zurück, nachdem die algerische Vertretung in der Schweiz in einem Schreiben vom 8. April 2015 bestätigte, dass die Gesuchsteller als algerische Staatsangehörige zu betrachten seien (Akten der Vorinstanz N 309 995 [SEM-act.] C8/2). A.c Dennoch reichten die Gesuchsteller am 1. April 2016 erneut ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose ein, welches sie im Wesentlichen damit begründen, dass sie gemäss einem neuen Schreiben der algerischen Vertretung in der Schweiz vom 8. Februar 2016 die algerische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nicht erwerben könnten, da ihr Vater palästinensischer Herkunft sei. Sie beziehen sich dabei auf einen Beschluss der Arabischen Liga N'D 53/D2600 vom 11. März 1970, wonach Palästinenser keine arabische Staatsangehörigkeit erwerben könnten und damit de iure als Staatenlose gelten würden. Da der Vater seine palästinensische Herkunft automatisch an seine Kinder weitergeben würde, seien die Gesuchsteller auch als Palästinenser zu betrachten und könnten deshalb die algerische Staatsangehörigkeit nicht von ihrer Mutter erwerben. Aus dem beigelegten Schreiben der algerischen Vertretung geht hervor, dass die gesetzliche Bestimmung, wonach Kinder eines algerischen Vaters oder einer algerischen Mutter die algerische Staatsangehörigkeit erwerben, nicht für Kinder einer Person mit palästinensischer Herkunft gelte (SEM-act. D1/5). A.d Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Vertretung der Schweiz in Algerien um Abklärung, ob der Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 in Algerien (noch) zur Anwendung gelange (SEM-act. D3/4). In ihrer Antwort vom 12. Juli 2016 teilte die Schweizer Vertretung mit, gemäss Abklärungen eines Vertrauensanwalts könnten Kinder einer algerischen Mutter - ungeachtet der Nationalität des Vaters - die algerische Nationalität erwerben. Besagter Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 werde in Algerien seit langer Zeit nicht mehr angewandt (SEM-act. D4/4). A.e Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurden den Gesuchstellern am 10. August 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 31. August 2016 machten sie geltend, die Auskunft des Vertrauensanwalts vermöge nicht zu überzeugen, da keine Belege für seine Aussagen vorliegen würden und er anonym gehandelt habe. Dessen Glaubwürdigkeit könne somit nicht überprüft werden. Tatsache sei, dass ihnen die Erlangung der algerischen Staatsangehörigkeit von den algerischen Behörden verwehrt worden sei und sie deshalb keine Möglichkeit hätten, diese zu erlangen (SEM-act. D7/3). B. Mit Verfügung vom 23. September 2016 verweigerte das SEM eine Anerkennung der Staatenlosigkeit der Gesuchsteller. Es gehe davon aus, dass diese, als Kinder einer algerischen Mutter, die algerische Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 6 des algerischen Staatsbürgergesetzes vom 15. Dezember 1970 (law no. 1970-86) de iure erwerben. Entgegen dem Schreiben der algerischen Vertretung in der Schweiz vom 8. Februar 2016, welches sich offenbar auf einen Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 stütze, hätten Abklärungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der Schweizervertretung in Algerien ergeben, dass dieser nicht mehr angewandt werde. Das SEM sehe keinen Anlass, an den Aussagen des Vertrauensanwalts zu zweifeln. Die Bemühungen der Gesuchsteller, die algerische Staatsangehörigkeit zu erwerben, seien jedenfalls noch nicht erschöpft, zumal sie die Möglichkeit hätten - allenfalls über eine Rechtsvertretung vor Ort - ihr Anliegen direkt bei der zuständigen Bürgerrechtsbehörde in Algerien vorzubringen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht lassen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als staatenlos anzuerkennen. Im Weiteren sei ihnen gemäss Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) Identitäts- und Reiseausweise auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführenden sowie ihre Mutter seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bzw. Ehemannes miteinbezogen und vorläufig aufgenommen worden. Gemäss dem Schreiben eines von ihnen beauftragten Anwaltes in Algerien vom 16. Oktober 2016 sei der Beschluss der Arabischen Liga noch immer aktuell und Art. 6 des algerischen Bürgerrechtsgesetzes in der Fassung vom 27. Februar 2005 finde auf Kinder keine Anwendung, deren Vater ein staatenloser Palästinenser sei. Besagter Anwalt habe ferner festgehalten, dass allein die algerischen Gerichte über die algerische Staatsangehörigkeit entscheiden könnten. Ein solches Gerichtsverfahren könne allerdings lange dauern und es sei zweifelhaft, ob es zum Erfolg führen würde. Ausserdem könne den minderjährigen und schulpflichtigen Kindern unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wohl kaum ein Gerichtsverfahren in Algerien zugemutet werden, welches für deren gesetzliche Vertreter kaum finanzierbar sei. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legen die Beschwerdeführenden die Kopie des Schreibens ihres algerischen Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2016 ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Voraussetzungen nicht statt und forderte die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Frage, ob der Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970 hinsichtlich der Einschränkung des Bürgerrechtsgesetzes für Kinder von palästinensischen Vätern in Algerien zurzeit angewandt werde, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Gemäss Art. 37 und Art. 38 des algerischen Bürgerrechtsgesetzes seien in Algerien die Gerichte zuständig, über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu befinden. Diese hätten entsprechende Verfahren einzuleiten. Falls eine anwaltschaftliche Vertretung nicht möglich sei, hätten sie gegebenenfalls persönlich beim zuständigen Gericht in Algerien vorzusprechen. Eine Reise nach Algerien sei schon deshalb zumutbar, weil sie in der Vergangenheit zusammen mit ihrer Mutter bereits nach Algerien gereist seien. Als anerkannte Flüchtlinge hätten sie Anspruch auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, mit dem sie nach Algerien, welcher nicht den Verfolgerstaat darstelle, reisen könnten. F. Am 6. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde X._______ vom 21. November 2016 nach. G. In ihrer Replik vom 16. Januar 2017 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten entsprechende Nachweise zum Beleg ihrer Bemühungen eingereicht. So hätten sie sich bereits um die Erlangung der algerischen Staatsangehörigkeit bemüht, seien jedoch mit diesem Vorhaben auf der Algerischen Botschaft in der Schweiz gescheitert. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater Palästinenser sei, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen durch ein Verfahren in Algerien die algerische Staatsangehörigkeit von den zuständigen Behörden zugesprochen würde. Aus der gleichzeitig in Kopie eingereichten Bestätigung der Algerischen Botschaft in Bern vom 21. Dezember 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht auf dieser Botschaft registriert sind. H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 weist die Vorinstanz darauf hin, es liege nicht in der Kompetenz der algerischen Vertretung, über Fragen der Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dafür sei vielmehr - wie bereits erwähnt - die algerische Justiz zuständig, welche über die Modalitäten eines entsprechenden Verfahrens entscheide, beispielsweise auch darüber, ob die Anwesenheit der Beschwerdeführenden vor Ort in Algerien notwendig sei. Es liege somit in ihrem Interesse, Klarheit über ihre Staatsangehörigkeit zu erlangen, was allerdings einen Entscheid der zuständigen Behörde bedinge. I. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass die Kompetenz für die Erteilung der Staatsangehörigkeit bei der algerischen Justiz liege. Ihre Mutter sei im Sommer 2015 nach Algerien gereist, um die Erteilung der algerischen Staatsbürgerschaft bei den zuständigen Behörden der Mascara-Provinz zu beantragen. Dabei sei ihr von der Behörde mündlich mitgeteilt worden, dass es keine Dokumente oder Hinweise gäbe, welche die algerische Staatsangehörigkeit ihrer vier Kinder belegen würden. Dies trotz der Tatsache, dass die Kinder in ihrem von der algerischen Botschaft in der Schweiz ausgestellten Pass eingetragen seien. Demnach sei der Beschluss der Arabischen Liga N'D 53/D2600 vom 11. März 1970 klar noch anwendbar. Im Weiteren sei ihrer Mutter von den Behörden in Algerien mitgeteilt worden, sie hätte diese Angelegenheit mit der Algerischen Botschaft in Bern zu regeln. Ihre Kinder könnten die Staatsangehörigkeit problemlos erhalten, wenn der palästinensische Vater eine palästinensische Identitätskarte mit nationaler Identitätsnummer vorweise. Eine solche Identitätskarte könne jedoch ihrem Vater aufgrund des Oslo Abkommens von 1993 laut Schreiben der Palästinensischen Botschaft in Bern vom 5. Juni 2015 nicht ausgestellt werden. Der Eingabe waren weitere Beweismittel beigelegt (Schreiben der Mutter vom 13. März 2017, Kopien ihres algerischen Reisepasses, Schreiben der palästinensischen Vertretung in Bern vom 5. Juni 2015). J. In einer weiteren Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 weist das SEM ausdrücklich darauf hin, dass weder im algerischen Nationalitätsgesetz noch in den beiden dazu erlassenen Verfügungen der Erwerb der algerischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater bzw. der Mutter eingeschränkt werde. Die Bemühungen der Beschwerdeführenden, sich als algerische Staatsangehörige anerkennen zu lassen, erschöpften sich mit Vorsprachen bei der algerischen Vertretung in der Schweiz, welche ohnehin in der Sache nicht zuständig sei, und einer Vorsprache bei einer algerischen Behörde. Das SEM erachte die bisherigen Bemühungen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht als genügend, um den hohen Anforderungen an das Zumutbare angesichts des Sinns und Zwecks des Staatenlosen-Übereinkommens zu entsprechen. Demnach müssten alle Schritte, die nach der jeweiligen nationalen Rechtslage zur (Wieder-)Erlangung der Staatsangehörigkeit notwendig seien und die als zumutbar angesehen werden könnten, unternommen werden. Erst bei Vorliegen eines schriftlichen rechtskräftigen Entscheides der zuständigen algerischen Bürgerrechtsbehörde, welcher festhalte, dass die Beschwerdeführenden die algerische Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erlangten, und dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, könnten die Bemühungen als genügend betrachtet werden. Den Beschwerdeführenden sei es zumutbar, bei dieser Behörde einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erwirken. K. Mit ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden neu eine Bestätigung der Gemeinde Y._______ in der Provinz Mascara vom 2. Juli 2017 ins Recht, in welcher festgehalten wird, dass sie weder in Algerien registriert noch dort wohnhaft und auch nicht dort geboren seien. Ein entsprechendes Begehren nun auch noch beim algerischen Gericht einzureichen, um so einen rechtskräftigen Entscheid zu erlangen, könne ihnen jedoch nicht zugemutet werden, zumal der von ihnen kontaktierte Rechtsanwalt festgehalten habe, dass ein Verfahren vor einem algerischen Gericht lange dauern könne und die Erfolgschancen zweifelhaft seien. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit nicht die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-2365/2015 vom 10. Januar 2018 E. 1.3).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 3.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln, durch die verfügende Behörde (vgl. Urteil des BVGer E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie Krauskopf/Emmenegger/Babey in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, gemäss Auskunft der algerischen Vertretung in der Schweiz sei es ihnen nicht möglich, die algerische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu erwerben, da ihr Vater palästinensischer Herkunft sei. Dabei verweisen sie auf einen Beschluss der Arabischen Liga vom 11. März 1970, wonach Palästinenser keine arabische Staatsangehörigkeit erwerben könnten und damit de iure als Staatenlose gelten würden. 4.2 Diese Auskunft steht allerdings in Widerspruch zu den von der Vor-instanz veranlassten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Algerien. Laut Vertrauensanwalt dieser Vertretung könnten Kinder einer algerischen Mutter - ungeachtet der Nationalität ihres Vaters - die algerische Nationalität erwerben, werde doch besagter Beschluss der Arabischen Liga seit langem in Algerien nicht mehr angewandt. Das in diesem Zusammenhang massgebende algerische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Dezember 1970 (Law No. 1970-86 in der Fassung vom 27. Februar 2005) sieht denn auch in Art. 6 vor, dass ein von einem algerischen Vater oder einer algerischen Mutter geborenes Kind als Algerier anzusehen sei. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 ausdrücklich festgehalten, dass weder in diesem Gesetz noch in den beiden dazu erlassenen Verfügungen (Ordonnance no. 70-86 du 15 décembre 1970 portant Code de la nationalité algérienne und Ordonnance no. 05-01 du 18 Moharram 1426 correspondant au 27 février 2005 modifiant et complétant l'ordonnance no. 70-86 du 15 décembre 1970 portant code de la nationalité algérienne) der Erwerb der algerischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater bzw. der Mutter eingeschränkt werde. Laut Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M., [Loseblattsammlung], Algerien [Stand: 1.5.2011]) soll hinsichtlich des Erwerbs der algerischen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Jahre 2005 ohnehin ein Paradigmenwechsel vorgenommen worden sein. So sei die bisherige Erwerbsmöglichkeit aufgrund des ius soli weitgehend entfallen. Stattdessen werde die (fortbestehende) Weitergabe der Staatsangehörigkeit durch den Vater dergestalt ergänzt, dass auch Mütter in gleicher Weise ihre Staatsangehörigkeiten an Kinder weitergeben würden. Damit entferne sich das algerische Staatsangehörigkeitsrecht von einer im Islam verbreiteten, wenngleich nirgendwo im Koran festgeschriebenen Überzeugung, dass die Abstammung vom Vater massgeblich sei. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden, die im Übrigen bereits im Reisepass ihrer (algerischen) Mutter eingetragen sind, durchaus die Möglichkeit hätten, die algerische Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. durch die dafür zuständige Behörde feststellen zu lassen. Abgesehen davon wurde von ihrem Parteivertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der Algerischen Botschaft in Bern vom 8. April 2015 ins Recht gelegt, in welchem explizit bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden die algerische Staatsbürgerschaft besitzen würden (vgl. Bst. A.b des Sachverhalts). 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Bemühungen, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen, seien gescheitert. So hätten sie sich nicht nur (mehrmals) mit der algerischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt, sondern hätten zusätzlich einen Rechtsanwalt in Algerien mit der Sache betraut. Ausserdem sei ihre Mutter vor Ort bei den zuständigen Behörden der Mascara-Provinz erschienen. Aus der Bestätigung der Gemeinde Y._______ vom 2. Juli 2017 gehe hervor, dass sie weder in Algerien registriert noch dort wohnhaft und auch nicht dort geboren seien. Alle ihre Versuche, die algerische Staatsangehörigkeit zu erhalten, seien somit als gescheitert zu betrachten. 4.4 Soweit der Rechtsvertreter dem SEM vorwirft, vor seinem Entscheid betreffend Staatenlosigkeit keine weiterführenden Abklärungen hinsichtlich der Erlangung der algerischen Staatsbürgerschaft vorgenommen zu haben und sich diesbezüglich nicht vorgängig mit der Algerischen Botschaft in der Schweiz in Verbindung gesetzt zu haben, gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es weder die Aufgabe der Vorinstanz noch des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bei ihrer Auslandsvertretung abzuklären. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Dieser wird jedoch - wie unter E. 3.3 erwähnt - relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und darin eigene Rechte geltend machen. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. dazu BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Der Nachweis ihrer Identität bzw. Nationalität kann unter diesen Umständen lediglich von den Beschwerdeführenden bzw. ihren gesetzlichen Vertretern selber erbracht werden. Es liegt somit an diesen, die nötigen Schritte - gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines algerischen Rechtsanwalts - zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung entsprechender heimatlicher Reisepässe zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden wurden überdies im Rahmen dieses Verfahrens von der Vorinstanz umfassend darüber informiert, welche konkreten und zielführenden Schritte sie in dieser Angelegenheit zu unternehmen hätten. So wies das SEM diese wiederholt darauf hin, dass nicht die algerische Vertretung in der Schweiz, sondern gemäss Art. 37 und 38 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes allein die dortigen Gerichte zuständig seien, über ihre Staatsangehörigkeit zu befinden, was im Übrigen auch von ihrem Rechtsvertreter in Algerien bestätigt wurde (vgl. Bst. C. des Sachverhalts). 4.5 Entgegen der Ansicht ihres Rechtsvertreters kann somit im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten alles unternommen, um als algerische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 zu Recht festgehalten hat, müssten alle Schritte, die nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zur (Wieder-)Erlangung der Staatsangehörigkeit notwendig seien und die als zumutbar angesehen werden könnten, unternommen werden. Erst bei Vorliegen eines schriftlichen rechtskräftigen Entscheides der zuständigen algerischen Behörde, dass die Betroffenen die algerische Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erlangen könnten, und dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, seien die Bemühungen als rechtsgenüglich zu erachten. 4.6 Nach dem Gesagten kann deshalb von den Beschwerdeführenden bzw. ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin verlangt werden, nötigenfalls vor dem zuständigen algerischen Gericht persönlich zu erscheinen, um einen entsprechenden schriftlichen Entscheid zu erwirken. Dass ihr dies zumutbar wäre, belegen ihre erst kürzlich erfolgten Heimatreisen. Nicht ausschlaggebend im Rahmen eines Staatenlosenverfahrens kann hingegen sein, dass ein entsprechendes Gerichtsverfahren in Algerien möglicherweise geraume Zeit in Anspruch nehmen würde, wurden die Beschwerdeführenden doch bereits in der Verfügung des SEM vom 23. September 2016 in Kenntnis gesetzt, bei welcher Instanz in Algerien sie ihr Anliegen zu deponieren hätten. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen.

5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2016 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr.N [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: