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C-7134/2010

C-7134/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-09 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist eritreischer Abstammung und lebte von Geburt an in Addis Abeba (Äthiopien). Am 7. Februar 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, welche wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. B. Am 15. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreischer Abstammung und in Äthiopien geboren; dort habe sie auch stets gelebt. Als sie zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater aus Eritrea ausgereist und ihre Mutter verstorben. In der Folge habe sie bei der Mutter einer Cousine gewohnt. Als auch diese im Jahr 1991 (äthiopische Zeitrechnung) nach Eritrea ausgereist sei, habe sie zusammen mit ihrer Cousine bei einer Freundin ihrer Tante gelebt. Da der Ehemann dieser Frau sie vergewaltigt und bedroht habe, habe sie zusammen mit ihrer Cousine am 14. Januar 2007 Äthiopien verlassen. Sie verfüge aufgrund ihrer eritreischen Abstammung nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit und könne diese auch nicht erlangen, da weder ihre Mutter noch ihr Vater im Besitze der äthiopischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Eine Botschaftsabklärung vom 22. Dezember 2008 habe ergeben, sie sei zweifellos eritreischer Abstammung und besitze keine äthiopischen Identitätspapiere. In Eritrea habe sie nie gelebt. Auch habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit nie beantragt und somit formal nie besessen. Sie habe zudem aus nachvollziehbaren Gründen - der militärische Konflikt mit Äthiopien, die anhaltende Diskriminierung von Äthiopiern - nie ein Gesuch an die eritreischen Behörden gestellt. Sie besitze somit formell keine Staatsangehörigkeit und sei somit als de-iure-Staatenlose im Sinne des Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuerkennen. Des Weiteren habe sie ihre Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch habe sie die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Be­schwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss eritreischer Erklärung zur Nationalität Nr. 21/1992 gelte jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, unabhängig davon, ob die betroffene Person in Eritrea oder im Ausland geboren worden und aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin - deren eritreische Abstammung nicht bestritten werde - sei nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb es ihr zugemutet werden könne, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder via Auslandvertretung einen Antrag auf Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Allenfalls könnte sie auch durch die in Eritrea lebenden Verwandten bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützt werden. Es ergäben sich aus den Akten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre, noch dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht als eritreische Staatsangehörige registrieren würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 beantragt die Be­schwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Feststellung ihrer Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass gemäss Eritrean Nationality Proclamation 21/1992 grundsätzlich jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, allerdings seien weitere Voraussetzungen (das Vorweisen von drei Zeugen, das Ausfüllen eines Antrags und dessen persönliche Unterzeichnung vor den eritreischen Behörden sowie das Beibringen von Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarte der Eltern) zu erfüllen. Sie verfüge aber über keine heimatlichen Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert gewesen. Sie wisse auch nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe - derzeit aufhalte. Sie könne somit nicht alle der zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, weshalb es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe sich im Asylverfahren selbst als eritreische Staatsangehörige bezeichnet. Ihre Familie habe zudem für die Registrierung als eritreische Staatsangehörige bei der eritreischen Botschaft zwei Birr bezahlt. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe sie allerdings kein Identitätsdokument erhalten. Es seien aber Quittungen ausgestellt worden und sie sei im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Ihre Behauptung, es sei für sie objektiv unmöglich, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, sei nicht nachvollziehbar, da sie bei den eritreischen Behörden kein entsprechendes Begehren eingereicht habe. Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgeben oder sich weigern würden, diese ohne triftige Gründe wieder zu erwerben, würden nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen. F. Mit Replik vom 20. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend führt sie aus, sie besässe seit ihrer Geburt weder die äthiopische noch die eritreische Staatsangehörigkeit. Somit falle sie nicht in die Kategorie von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben habe oder sich weigern würden, diese wiederzuerlangen. Zudem sei zu erwähnen, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde sich im Laufe der letzten Jahre eher verschärft habe. Es stelle sich somit die Frage, ob sie nicht infolge objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr eine Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er­lassen wur­den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerken­nung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord­nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Staatenlosig­keit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtli­chen Zugehörigkeit zu einem Staate (Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hin­weisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. Novem­ber 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tat­sächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlo­sigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimat­staat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall je­doch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bun­desversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (sie­he Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staats­bürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsangehörig­keit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe wei­gern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hät­ten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andern­falls würde der Rechtsstatus der Staaten­losigkeit den ihr im Überein­kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flücht­lingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächli­chen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkom­mens sein, zumal die Völker­gemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notla­ge geraten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 geltend, es treffe zu, dass grundsätzlich jede Person als eritreische Staatsangehörige durch Geburt gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei. Um die eritreische Staatsangehörigkeit aber tatsächlich zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft der Eltern zu erbringen, seien jedoch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müsse die betreffende Person drei Zeugen vorweisen, welche die eritreische Herkunft der Eltern und das Familienverhältnis zu denselben bezeugen könnten; es müsse ein Antrag ausgefüllt und vor den eritreischen Behörden unterzeichnet werden. Zudem müssten Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarten der Eltern vorgewiesen werden. Sie besitze hingegen keinerlei heimatliche Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert worden. Sie wisse zudem nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinerlei Kontakt mehr habe - zurzeit befinde. Es sei ihr somit objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Da es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen und sie zudem auch von Äthiopien nicht als Staatsangehörige angesehen werde, falle sie somit klar in die Kategorie der de-iure-Staatenlosen im Sinne des Staatenlosenabkommens.

E. 4.2 Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festle­gen, unter welchen Voraus­setzungen jemand Staatsangehöriger die­ses Staates ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e026, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Abstammung originär übertragen (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). In casu wurde die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten (vgl. Gesuch vom 15. April 2010, S. 3; Beschwerde vom 1. Oktober 2010, S. 3).Eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung bestätigt diese sogar (vgl. Bericht der schweizerischen Botschaft in Äthiopien vom 22. Dezember 2008). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin nicht unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern - aufgrund ihrer Abstammung - als eritreische Staatsangehörige zu betrachten. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es sei ihr objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft ihrer Eltern zu erbringen, da sie weder über drei Zeugen noch über die genannten Dokumente ihrer Eltern verfüge, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes durch Abstammung über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht entgegen. Es muss somit unterschieden werden zwischen dem Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis (vgl. auch Bergman/Ferid/Henrich a.a.O. S.8, wo darauf hingewiesen wird, dass die eritreische Herkunft gegebenenfalls durch das Beibringen von drei eritreischen Zeugen nachgewiesen werden könne). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt zudem auch das Fehlen von heimatlichen Papieren bzw. das Nichtregistrieren bei einer eritreischen Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Das Vorliegen einer rechtlichen Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden (vgl. dazu E. 3.1), zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der eritreischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vor­instanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staaten­los im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.

E. 4.3 Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich vorgängig bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz über die konkreten Bedingungen zu informieren, welche für die Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Offenbar sind diese - entgegen ihren Ausführungen - nicht weltweit einheitlich geregelt. Die Angaben von diplomatischen Vertretungen Eritreas variieren, wobei lediglich die diplomatischen Vertretungen in Melbourne und Washington öffentlich verfügbare Angaben machen. Die eritreische Vertretung in Genf unterhält keine Website oder anderweitig öffentlich zugängliche Informationen. Auf telefonische Anfrage des bundesverwaltungsgerichtlichen Länderdienstes vom 11. Mai 2011 erklärte das eritreische Konsulat in Genf jedoch, dass zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern eingereicht werden müssen, die Benennung von Zeugen und das Einreichen einer Geburtsurkunde seien jedoch nicht nötig. Überdies ist es Sache der Beschwerdeführerin, Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Vaters anzustellen.

E. 4.4 Unter diesen Umständen liegt es an der Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu unternehmen. Eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz wird dabei wohl unumgänglich sein. Die Beschwerdeführerin machte im Asylverfahren und in der Replik geltend, dass sich das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde - zu der sie gehöre - im Laufe der Jahre tendenziell verschärft habe. Obwohl die Vorinstanz der Meinung sei, es bestünden keine Hinweise, dass sie persönlich und gezielt religiös motivierten Verfolgungsmassnahmen zum Opfer zu fallen drohe und mit dieser Begründung das Asylgesuch abgewiesen habe, müsse man sich im Licht der neuesten Entwicklungen fragen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft infolge objektiver Nachfluchtgründe erfülle und ihr die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin anheim gestellt ist, bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch einzureichen und ihre Situation erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - mithin des vorgegebenen Streitgegenstandes - können jedoch keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe getätigt werden. Der Beschwerdeführerin - deren Asylgesuch mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2009 rechtskräftig abgelehnt wurde - gehört auch nicht einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, zu welchen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, Personen welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommen wurden und Schutzbedürftige gehören. Es ist ihr somit - als eine im Sinne von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommene Person - zuzumuten, mit den Behörden des Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).

E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er­messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück ) - das Migrationsamt des Kantons Zürich. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismitte und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7134/2010 Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien T._______, Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist eritreischer Abstammung und lebte von Geburt an in Addis Abeba (Äthiopien). Am 7. Februar 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, welche wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. B. Am 15. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreischer Abstammung und in Äthiopien geboren; dort habe sie auch stets gelebt. Als sie zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater aus Eritrea ausgereist und ihre Mutter verstorben. In der Folge habe sie bei der Mutter einer Cousine gewohnt. Als auch diese im Jahr 1991 (äthiopische Zeitrechnung) nach Eritrea ausgereist sei, habe sie zusammen mit ihrer Cousine bei einer Freundin ihrer Tante gelebt. Da der Ehemann dieser Frau sie vergewaltigt und bedroht habe, habe sie zusammen mit ihrer Cousine am 14. Januar 2007 Äthiopien verlassen. Sie verfüge aufgrund ihrer eritreischen Abstammung nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit und könne diese auch nicht erlangen, da weder ihre Mutter noch ihr Vater im Besitze der äthiopischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Eine Botschaftsabklärung vom 22. Dezember 2008 habe ergeben, sie sei zweifellos eritreischer Abstammung und besitze keine äthiopischen Identitätspapiere. In Eritrea habe sie nie gelebt. Auch habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit nie beantragt und somit formal nie besessen. Sie habe zudem aus nachvollziehbaren Gründen - der militärische Konflikt mit Äthiopien, die anhaltende Diskriminierung von Äthiopiern - nie ein Gesuch an die eritreischen Behörden gestellt. Sie besitze somit formell keine Staatsangehörigkeit und sei somit als de-iure-Staatenlose im Sinne des Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuerkennen. Des Weiteren habe sie ihre Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch habe sie die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Be­schwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss eritreischer Erklärung zur Nationalität Nr. 21/1992 gelte jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, unabhängig davon, ob die betroffene Person in Eritrea oder im Ausland geboren worden und aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin - deren eritreische Abstammung nicht bestritten werde - sei nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb es ihr zugemutet werden könne, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder via Auslandvertretung einen Antrag auf Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Allenfalls könnte sie auch durch die in Eritrea lebenden Verwandten bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützt werden. Es ergäben sich aus den Akten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre, noch dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht als eritreische Staatsangehörige registrieren würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 beantragt die Be­schwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Feststellung ihrer Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass gemäss Eritrean Nationality Proclamation 21/1992 grundsätzlich jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, allerdings seien weitere Voraussetzungen (das Vorweisen von drei Zeugen, das Ausfüllen eines Antrags und dessen persönliche Unterzeichnung vor den eritreischen Behörden sowie das Beibringen von Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarte der Eltern) zu erfüllen. Sie verfüge aber über keine heimatlichen Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert gewesen. Sie wisse auch nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe - derzeit aufhalte. Sie könne somit nicht alle der zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, weshalb es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe sich im Asylverfahren selbst als eritreische Staatsangehörige bezeichnet. Ihre Familie habe zudem für die Registrierung als eritreische Staatsangehörige bei der eritreischen Botschaft zwei Birr bezahlt. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe sie allerdings kein Identitätsdokument erhalten. Es seien aber Quittungen ausgestellt worden und sie sei im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Ihre Behauptung, es sei für sie objektiv unmöglich, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, sei nicht nachvollziehbar, da sie bei den eritreischen Behörden kein entsprechendes Begehren eingereicht habe. Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgeben oder sich weigern würden, diese ohne triftige Gründe wieder zu erwerben, würden nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen. F. Mit Replik vom 20. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend führt sie aus, sie besässe seit ihrer Geburt weder die äthiopische noch die eritreische Staatsangehörigkeit. Somit falle sie nicht in die Kategorie von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben habe oder sich weigern würden, diese wiederzuerlangen. Zudem sei zu erwähnen, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde sich im Laufe der letzten Jahre eher verschärft habe. Es stelle sich somit die Frage, ob sie nicht infolge objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr eine Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er­lassen wur­den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerken­nung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord­nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Staatenlosig­keit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtli­chen Zugehörigkeit zu einem Staate (Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hin­weisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. Novem­ber 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tat­sächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlo­sigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimat­staat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall je­doch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bun­desversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (sie­he Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staats­bürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsangehörig­keit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe wei­gern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hät­ten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andern­falls würde der Rechtsstatus der Staaten­losigkeit den ihr im Überein­kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flücht­lingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächli­chen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkom­mens sein, zumal die Völker­gemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notla­ge geraten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 geltend, es treffe zu, dass grundsätzlich jede Person als eritreische Staatsangehörige durch Geburt gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei. Um die eritreische Staatsangehörigkeit aber tatsächlich zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft der Eltern zu erbringen, seien jedoch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müsse die betreffende Person drei Zeugen vorweisen, welche die eritreische Herkunft der Eltern und das Familienverhältnis zu denselben bezeugen könnten; es müsse ein Antrag ausgefüllt und vor den eritreischen Behörden unterzeichnet werden. Zudem müssten Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarten der Eltern vorgewiesen werden. Sie besitze hingegen keinerlei heimatliche Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert worden. Sie wisse zudem nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinerlei Kontakt mehr habe - zurzeit befinde. Es sei ihr somit objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Da es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen und sie zudem auch von Äthiopien nicht als Staatsangehörige angesehen werde, falle sie somit klar in die Kategorie der de-iure-Staatenlosen im Sinne des Staatenlosenabkommens. 4.2. Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festle­gen, unter welchen Voraus­setzungen jemand Staatsangehöriger die­ses Staates ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e026, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Abstammung originär übertragen (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). In casu wurde die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten (vgl. Gesuch vom 15. April 2010, S. 3; Beschwerde vom 1. Oktober 2010, S. 3).Eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung bestätigt diese sogar (vgl. Bericht der schweizerischen Botschaft in Äthiopien vom 22. Dezember 2008). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin nicht unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern - aufgrund ihrer Abstammung - als eritreische Staatsangehörige zu betrachten. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es sei ihr objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft ihrer Eltern zu erbringen, da sie weder über drei Zeugen noch über die genannten Dokumente ihrer Eltern verfüge, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes durch Abstammung über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht entgegen. Es muss somit unterschieden werden zwischen dem Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis (vgl. auch Bergman/Ferid/Henrich a.a.O. S.8, wo darauf hingewiesen wird, dass die eritreische Herkunft gegebenenfalls durch das Beibringen von drei eritreischen Zeugen nachgewiesen werden könne). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt zudem auch das Fehlen von heimatlichen Papieren bzw. das Nichtregistrieren bei einer eritreischen Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Das Vorliegen einer rechtlichen Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden (vgl. dazu E. 3.1), zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der eritreischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vor­instanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staaten­los im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet. 4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich vorgängig bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz über die konkreten Bedingungen zu informieren, welche für die Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Offenbar sind diese - entgegen ihren Ausführungen - nicht weltweit einheitlich geregelt. Die Angaben von diplomatischen Vertretungen Eritreas variieren, wobei lediglich die diplomatischen Vertretungen in Melbourne und Washington öffentlich verfügbare Angaben machen. Die eritreische Vertretung in Genf unterhält keine Website oder anderweitig öffentlich zugängliche Informationen. Auf telefonische Anfrage des bundesverwaltungsgerichtlichen Länderdienstes vom 11. Mai 2011 erklärte das eritreische Konsulat in Genf jedoch, dass zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern eingereicht werden müssen, die Benennung von Zeugen und das Einreichen einer Geburtsurkunde seien jedoch nicht nötig. Überdies ist es Sache der Beschwerdeführerin, Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Vaters anzustellen. 4.4. Unter diesen Umständen liegt es an der Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu unternehmen. Eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz wird dabei wohl unumgänglich sein. Die Beschwerdeführerin machte im Asylverfahren und in der Replik geltend, dass sich das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde - zu der sie gehöre - im Laufe der Jahre tendenziell verschärft habe. Obwohl die Vorinstanz der Meinung sei, es bestünden keine Hinweise, dass sie persönlich und gezielt religiös motivierten Verfolgungsmassnahmen zum Opfer zu fallen drohe und mit dieser Begründung das Asylgesuch abgewiesen habe, müsse man sich im Licht der neuesten Entwicklungen fragen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft infolge objektiver Nachfluchtgründe erfülle und ihr die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin anheim gestellt ist, bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch einzureichen und ihre Situation erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - mithin des vorgegebenen Streitgegenstandes - können jedoch keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe getätigt werden. Der Beschwerdeführerin - deren Asylgesuch mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2009 rechtskräftig abgelehnt wurde - gehört auch nicht einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, zu welchen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, Personen welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommen wurden und Schutzbedürftige gehören. Es ist ihr somit - als eine im Sinne von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommene Person - zuzumuten, mit den Behörden des Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).

5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er­messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück )

- das Migrationsamt des Kantons Zürich. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismitte und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: