Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 7. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen und zur Begründung des Gesuchs geltend machen, sie seien Maktumin, wie die bereits im Asylverfahren eingereichte Personalienbestätigung des Muchtar belege. Zwar habe das BFM Zweifel an der Maktumin-Eigenschaft der Beschwerdeführenden geäussert, doch hätten die Zweifel ausgeräumt werden können. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf, diverse Fragen zu den eingereichten Maktumin-Bestätigungen der volljährigen Beschwerdeführenden zu beantworten. So wollte die Vorinstanz unter anderem wissen, wie die Beschwerdeführenden die vom Juni 2013 datierenden Dokumente nach ihrer Ausreise im Januar 2013 in Abwesenheit hätten erhältlich machen können. Des Weiteren wollte sie wissen, wer als Zeuge für die Ausstellung der Bestätigungen fungiert habe. Schliesslich ersuchte sie um eine Erläuterung dazu, weshalb die Bestätigungen unterschiedliche Angaben beziehungsweise unterschiedliche Vordrucke aufwiesen, obwohl sie offenbar mit den gleichen Zeugen am gleichen Tag ausgestellt worden seien und die Beschwerdeführenden nach eigener Aussage auch am gleichen Ort geboren seien. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin bezeichnet werde, während es demgegenüber doch gerade um den Nachweis der Maktumin-Eigenschaft gehe. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu den angesprochenen Fragen fristgemäss Stellung. Der Vater des Gesuchstellers habe die Maktuminbestätigungen beim Muchtar eingeholt. Eine entsprechende Stellvertretung sei auch bei erwachsenen Kindern möglich, zumal die entsprechenden Gesetze in Syrien lockerer als in der Schweiz seien. Bei den Zeugen habe es sich um Nachbarn gehandelt. Der Grund für die unterschiedlichen Vordrucke liege darin, dass nach der erstmaligen Ausstellung des Dokuments ein Fehler im Dokument des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Erst zu Hause habe der Bruder des Beschwerdeführers den Fehler bemerkt, woraufhin der Vater erneut zum Muchtar gegangen sei. Die korrigierte Version des Dokuments sei dann auf einem anderen Vordruck ausgestellt worden. Mit "Bürgerin" sei eigentlich "Einwohnerin" gemeint. C. Mit Verfügung vom 6. März 2015 - eröffnet am 10. März 2015 - wies das SEM das Gesuch vom 7. November 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. D. D.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellten die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 6. März 2015 des SEM sei aufzuheben. Es sei die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden einen Pass für ausländische Personen auszustellen, sofern keine Hinderungsgründe für eine Ausstellung vorlägen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Beweismittel 1 - 9, im Wesentlichen Maktuminbestätigungen für die Eltern der Beschwerdeführenden sowie einige Fotos, zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 6. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hob die Instruktionsrichterin die Dispositivziffer 1 der Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2015 vollumfänglich auf und wies die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Des Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.c Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2015 geleistet. E.d Mit Verfügung vom 1. September 2015 übermittelte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Kopie des Untersuchungsberichts vom 9. Juli 2015 des Forensischen Instituts Zürich und ersuchte sie, bis zum 16. September 2015 eine Stellungnahme einzureichen. E.e Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 3. September 2015 Stellung zum Bericht. E.f Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführenden über eine Änderung in der gerichtsinternen Zuständigkeit orientiert. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, bildet die Ausstellung von Reisepässen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den unter Ziffer 3 angeführten Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist.
E. 3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 6. März 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien Maktumin und hätten die Erkennungszeugnisse in absentia durch Vermittlung eines Stellvertreters erhalten können, sei nicht glaubhaft. Es sei nämlich gerade die Eigenart eines Erkennungszeugnisses, dass die Betroffenen persönlich vor dem Muchtar erscheinen müssten, damit eine Identifizierung vorgenommen werden könne. Andernfalls habe eine Maktuminbestätigung keinerlei Beweiswert. Das gelte umso mehr, als der vom Rechtsvertreter vorgebrachte Grund, weshalb die Bestätigungen trotz Zuständigkeit des gleichen örtlichen Muchtars auf unterschiedlichen Vordrucken ausgestellt worden sein sollen, nicht glaubhaft sei, sondern konstruiert wirke. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass Erkennungszeugnisse zunächst einer Beglaubigung der Kommunalverwaltung bedürften. Offenbar habe es eine solche Beglaubigung im vorliegenden Fall gar nicht gegeben, da die Bestätigungen innerhalb von einem Tag erlangt worden sein sollen und ein solcher Beglaubigungsvorgang vom Rechtsvertreter gerade nicht beschrieben werde. Auch das Vorbringen, mit dem Ausdruck "Bürgerin" auf der Muchtar-Bescheinigung sei eigentlich "Einwohnerin" gemeint, wirke vor dem Hintergrund, dass es bei Maktumin ja gerade darum gehe, dass diese die Staatsbürgerschaft Syriens nicht erlangen könnten, abwegig. Das SEM erachte es als überaus unwahrscheinlich, dass eine von der Kommunalverwaltung beglaubigte Bestätigung diesen Status so ausweise. Nach alledem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden keine Maktumin seien. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit bestehe daher in diesem Fall kein Raum.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machten die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Zugehörigkeit zu den Maktumin schon mit den bereits zuvor eingereichten Urkunden nachgewiesen. Mit den zusätzlich beschafften Dokumenten betreffend die Eltern der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden werde dies nun noch unterstrichen. Die strengen Voraussetzungen bezüglich der Glaubhaftmachung seien somit erfüllt.
E. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2015 zum Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, das Forensische Institut Zürich habe sechs eingereichte syrische Dokumente auf ihre Echtheit geprüft und sei gemäss Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, es hätten bei sämtlichen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Alle Dokumente seien mit jeweils zwei Nassstempelabdrücken versehen, was zusätzlich für deren Echtheit spreche.
E. 4.4 Zur Begründung der Vernehmlassung vom 1. März 2016 macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es bestünden sowohl erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden, die Zugehörigkeit zu den Maktumin betreffend, als auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Gegen die Zugehörigkeit zu den Maktumin spreche, dass sie im Asylverfahren angegeben hätten, über eine Familienregisternummer zu verfügen, und man sie gegen ihren Willen habe einbürgern lassen wollen. Diese Aussagen sprächen grundsätzlich eher dafür, dass die betroffenen Personen Ajanib sein könnten, was sie jedoch im laufenden Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit überhaupt nicht mehr behauptet hätten. Darüber hinaus könnten Maktumin kein Gewerbe anmelden. Angesichts dieser Erkenntnis erscheine es fragwürdig, wie der Beschwerdeführer A._______ ein eigenes Schneider-Atelier betrieben haben wolle. Das SEM komme zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Status als Maktumin erschüttert sei. Was die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente anbelange, so falle zunächst auf, dass die Erkennungszeugnisse von E._______ und F._______, den Eltern der Beschwerdeführerin B._______, am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen. Der Neujahrstag sei jedoch auch in Syrien ein offizieller Feiertag, an dem Ämter und Einrichtungen geschlossen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu den Ausführungen des SEM bezüglich der Auffälligkeiten der Ausstellung des Erkennungszeugnisses, welches sich auf die Beschwerde führenden Personen selbst beziehe, bezeichnenderweise nicht Stellung genommen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Bilder hätten keinerlei Beweiswert. Nach dem Gesagten seien die Dokumente nicht geeignet, den Status der Beschwerdeführenden als Maktumin zu belegen. Zu prüfen bleibe nach dem Gesagten zwar, ob die Beschwerdeführenden als Ajanib staatenlos sein könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 4.6). Die Beschwerdeführenden hätten aber im aktuellen Verfahren selbst nicht mehr behauptet, Ajanib zu sein. Sie hätten auch keinerlei Dokumente eingereicht, die ihren Status als Ajanib belegen könnten. Hingegen hätten sie Dokumente eingereicht, welche ausschliesslich Maktumin ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden seien daher auch nicht Ajanib. Aus diesem Grund müsse auch die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft werden. Nach dem Gesagten gelinge den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass sie Maktumin oder Ajanib und damit staatenlos seien. Auch dem tieferen Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügten die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht. Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantrage eine Abweisung der Beschwerde.
E. 4.5 In ihrer Replik vom 24. März 2016 machen die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in Syrien stets als Ajanib ausgegeben. Deshalb hätten sie sich zunächst auch in der Schweiz gewohnheitsmässig als Ajanib ausgegeben. Anlässlich der Anhörung sei ihnen dann allmählich bewusst geworden, dass sie als Maktumin in der Schweiz nichts zu befürchten hätten, weshalb sie sich als solche zu erkennen gegeben hätten. Sie würden den Unterschied zwischen Ajanib und Maktumin präzise kennen. Die wiederholte Frage anlässlich der Anhörung, ob sie eine Familiennummer hätten, sei von ihnen mehrfach verneint worden. Irgendwann seien sie aber wegen der ständigen Nachfragen nicht mehr sicher gewesen, ob sie die Frage richtig verstanden hätten. Deshalb hätten sie gedacht, der Befrager meine vielleicht die Hausnummer, weshalb sie dann zu Protokoll gegeben hätten, ihr Haus habe die Nummer 27. Das Schneideratelier sei offiziell nicht auf den Namen des Beschwerdeführers angemeldet gewesen, sondern auf denjenigen eines Freundes, der im Gegensatz zu ihm selbst eingebürgert gewesen sei. Schliesslich würden bürokratische Vorgänge weniger offiziell ablaufen als in der Schweiz. So sei es einem Bürger jederzeit möglich, ein Papier direkt beim Quartiervorsteher zu beantragen, selbst an einem offiziellen Feiertag oder an einem Sonntag.
E. 5.1 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) - im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
E. 5.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
E. 5.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach übereinstimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zwar gibt es keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu Michael M. Gunter, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. Gunter, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu.
E. 5.4 Kurdische Personen syrischer Herkunft müssen grundsätzlich wissen, ob sie syrische Staatsangehörige, Ajanib oder Maktumin sind, weil der Status einer Person im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich wichtig und im Verhältnis zu diesen alles andere als geheim (vgl. Replik S. 1) ist. Die Beschwerdeführenden erweckten demgegenüber bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens den Eindruck, der Status der Ajanib wie auch der Maktumin sei ihnen nur dem Namen, nicht aber der Bedeutung nach bekannt. So machten sie übereinstimmend geltend, sie hätten ID-Karten eingereicht, aus denen ihr Status als Ajanib hervorgehe, während sie in Wirklichkeit ausschliesslich (angebliche) Maktuminbestätigungen eingereicht hatten. Zudem vertrat der Beschwerdeführer (BF1) anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2014 bezeichnenderweise die tatsachenwidrige Auffassung, Ajanib sei das Gleiche wie Maktumin. Des Weiteren gaben die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) übereinstimmend zu Protokoll, die Familien- beziehungsweise Registernummer sei 27 (A5/15 Ziff. 6.01 S. 10, A7/15 Ziff. 6.01 S. 10), ein Vorbringen, das mit dem Status Ajanib, nicht aber mit dem Status Maktumin korreliert hätte. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden im Laufe ihres Asylverfahrens lediglich ein einziges Mal nach der Familien- beziehungsweise Registernummer gefragt, und zwar anlässlich der Befragungen zur Person, nicht aber während der Anhörungen vom 4. Februar 2014. Die anderslautende Behauptung in der Replik vom 24. März 2016 ist ebenso aktenwidrig wie die sinnfreie Darstellung, sie hätten - übereinstimmend und unabhängig voneinander - nicht die Registernummer, sondern die Hausnummer angegeben, eine Angabe, die sie, konkret gefragt nach er letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat, nicht machen konnten (A5/15 Ziff. 2.02 S. 5, A7/15 Ziff. 2.02 S. 5). Nach dem Gesagten drängt sich der Eindruck auf, den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Status fehle jeglicher Realitätsbezug. Dies zeigt sich auch im Kontext mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der jahrelang ein eigenes Geschäft gehabt haben will (A18/14 F17 S. 3), ein Vorbringen, welches mit dem Status Maktumin unvereinbar ist. Dies umso weniger, als die Behörden davon gewusst haben sollen (vgl. a.a.O. F38 S. 6). Die in der Replik nachgeschobene Behauptung, sein Geschäft sei auf den Namen eines Freundes angemeldet gewesen, erweist sich angesichts der unzweideutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als aktenwidrig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden die in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 16. Juni 2014 angemeldeten Zweifel an den Maktuminbestätigungen zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dementsprechend auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in jener Verfügung verwiesen werden. Anscheinend gehen die Beschwerdeführenden mittlerweile davon aus, sie könnten ihren angeblichen Maktuminstatus mit Bestätigungen nachweisen, die für ihre Eltern ausgestellt worden sein sollen. Dies erweist sich vorliegend insoweit als problematisch, als die Dokumente, welche keinerlei Sicherheitselemente aufweisen, am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen, einem staatlichen Feiertag, an dem staatliche Einrichtungen in Syrien auch für die Beschwerdeführenden geschlossen bleiben. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten für die Beschaffung dieser Dokumente einen alternativen Weg, ohne Beteiligung des zuständigen Muchtars, gefunden. Damit überwiegen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Muchtar-Bestätigungen und damit auch an der Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien sogenannte Maktumin. Zudem haben sie im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr geltend gemacht, sie seien Ajanib, sondern beriefen sich ausschliesslich auf den Status als Maktumin. Sie reichten denn auch im Verlaufe ihrer Verwaltungsverfahren keinen einzigen Ajanib-Ausweis zu den Akten. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen Status als Ajanib oder Maktumin zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, weshalb auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht insbesondere kein Anlass zur Annahme, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Maktumin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 23.05.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_461/2017) Abteilung VI F-2203/2015 Urteil vom 13. April 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...; BF1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...; BF2), und deren Kinder C._______, geboren (...; BF3), D._______, geboren (...; BF4), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 7. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen und zur Begründung des Gesuchs geltend machen, sie seien Maktumin, wie die bereits im Asylverfahren eingereichte Personalienbestätigung des Muchtar belege. Zwar habe das BFM Zweifel an der Maktumin-Eigenschaft der Beschwerdeführenden geäussert, doch hätten die Zweifel ausgeräumt werden können. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf, diverse Fragen zu den eingereichten Maktumin-Bestätigungen der volljährigen Beschwerdeführenden zu beantworten. So wollte die Vorinstanz unter anderem wissen, wie die Beschwerdeführenden die vom Juni 2013 datierenden Dokumente nach ihrer Ausreise im Januar 2013 in Abwesenheit hätten erhältlich machen können. Des Weiteren wollte sie wissen, wer als Zeuge für die Ausstellung der Bestätigungen fungiert habe. Schliesslich ersuchte sie um eine Erläuterung dazu, weshalb die Bestätigungen unterschiedliche Angaben beziehungsweise unterschiedliche Vordrucke aufwiesen, obwohl sie offenbar mit den gleichen Zeugen am gleichen Tag ausgestellt worden seien und die Beschwerdeführenden nach eigener Aussage auch am gleichen Ort geboren seien. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin bezeichnet werde, während es demgegenüber doch gerade um den Nachweis der Maktumin-Eigenschaft gehe. B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu den angesprochenen Fragen fristgemäss Stellung. Der Vater des Gesuchstellers habe die Maktuminbestätigungen beim Muchtar eingeholt. Eine entsprechende Stellvertretung sei auch bei erwachsenen Kindern möglich, zumal die entsprechenden Gesetze in Syrien lockerer als in der Schweiz seien. Bei den Zeugen habe es sich um Nachbarn gehandelt. Der Grund für die unterschiedlichen Vordrucke liege darin, dass nach der erstmaligen Ausstellung des Dokuments ein Fehler im Dokument des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Erst zu Hause habe der Bruder des Beschwerdeführers den Fehler bemerkt, woraufhin der Vater erneut zum Muchtar gegangen sei. Die korrigierte Version des Dokuments sei dann auf einem anderen Vordruck ausgestellt worden. Mit "Bürgerin" sei eigentlich "Einwohnerin" gemeint. C. Mit Verfügung vom 6. März 2015 - eröffnet am 10. März 2015 - wies das SEM das Gesuch vom 7. November 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. D. D.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellten die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 6. März 2015 des SEM sei aufzuheben. Es sei die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden einen Pass für ausländische Personen auszustellen, sofern keine Hinderungsgründe für eine Ausstellung vorlägen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Beweismittel 1 - 9, im Wesentlichen Maktuminbestätigungen für die Eltern der Beschwerdeführenden sowie einige Fotos, zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 6. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hob die Instruktionsrichterin die Dispositivziffer 1 der Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2015 vollumfänglich auf und wies die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Des Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.c Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2015 geleistet. E.d Mit Verfügung vom 1. September 2015 übermittelte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Kopie des Untersuchungsberichts vom 9. Juli 2015 des Forensischen Instituts Zürich und ersuchte sie, bis zum 16. September 2015 eine Stellungnahme einzureichen. E.e Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 3. September 2015 Stellung zum Bericht. E.f Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführenden über eine Änderung in der gerichtsinternen Zuständigkeit orientiert. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, bildet die Ausstellung von Reisepässen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den unter Ziffer 3 angeführten Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist.
3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnt die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 6. März 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien Maktumin und hätten die Erkennungszeugnisse in absentia durch Vermittlung eines Stellvertreters erhalten können, sei nicht glaubhaft. Es sei nämlich gerade die Eigenart eines Erkennungszeugnisses, dass die Betroffenen persönlich vor dem Muchtar erscheinen müssten, damit eine Identifizierung vorgenommen werden könne. Andernfalls habe eine Maktuminbestätigung keinerlei Beweiswert. Das gelte umso mehr, als der vom Rechtsvertreter vorgebrachte Grund, weshalb die Bestätigungen trotz Zuständigkeit des gleichen örtlichen Muchtars auf unterschiedlichen Vordrucken ausgestellt worden sein sollen, nicht glaubhaft sei, sondern konstruiert wirke. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass Erkennungszeugnisse zunächst einer Beglaubigung der Kommunalverwaltung bedürften. Offenbar habe es eine solche Beglaubigung im vorliegenden Fall gar nicht gegeben, da die Bestätigungen innerhalb von einem Tag erlangt worden sein sollen und ein solcher Beglaubigungsvorgang vom Rechtsvertreter gerade nicht beschrieben werde. Auch das Vorbringen, mit dem Ausdruck "Bürgerin" auf der Muchtar-Bescheinigung sei eigentlich "Einwohnerin" gemeint, wirke vor dem Hintergrund, dass es bei Maktumin ja gerade darum gehe, dass diese die Staatsbürgerschaft Syriens nicht erlangen könnten, abwegig. Das SEM erachte es als überaus unwahrscheinlich, dass eine von der Kommunalverwaltung beglaubigte Bestätigung diesen Status so ausweise. Nach alledem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden keine Maktumin seien. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit bestehe daher in diesem Fall kein Raum. 4.2. Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machten die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Zugehörigkeit zu den Maktumin schon mit den bereits zuvor eingereichten Urkunden nachgewiesen. Mit den zusätzlich beschafften Dokumenten betreffend die Eltern der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden werde dies nun noch unterstrichen. Die strengen Voraussetzungen bezüglich der Glaubhaftmachung seien somit erfüllt. 4.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2015 zum Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, das Forensische Institut Zürich habe sechs eingereichte syrische Dokumente auf ihre Echtheit geprüft und sei gemäss Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, es hätten bei sämtlichen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Alle Dokumente seien mit jeweils zwei Nassstempelabdrücken versehen, was zusätzlich für deren Echtheit spreche. 4.4. Zur Begründung der Vernehmlassung vom 1. März 2016 macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es bestünden sowohl erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden, die Zugehörigkeit zu den Maktumin betreffend, als auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Gegen die Zugehörigkeit zu den Maktumin spreche, dass sie im Asylverfahren angegeben hätten, über eine Familienregisternummer zu verfügen, und man sie gegen ihren Willen habe einbürgern lassen wollen. Diese Aussagen sprächen grundsätzlich eher dafür, dass die betroffenen Personen Ajanib sein könnten, was sie jedoch im laufenden Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit überhaupt nicht mehr behauptet hätten. Darüber hinaus könnten Maktumin kein Gewerbe anmelden. Angesichts dieser Erkenntnis erscheine es fragwürdig, wie der Beschwerdeführer A._______ ein eigenes Schneider-Atelier betrieben haben wolle. Das SEM komme zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Status als Maktumin erschüttert sei. Was die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente anbelange, so falle zunächst auf, dass die Erkennungszeugnisse von E._______ und F._______, den Eltern der Beschwerdeführerin B._______, am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen. Der Neujahrstag sei jedoch auch in Syrien ein offizieller Feiertag, an dem Ämter und Einrichtungen geschlossen seien. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu den Ausführungen des SEM bezüglich der Auffälligkeiten der Ausstellung des Erkennungszeugnisses, welches sich auf die Beschwerde führenden Personen selbst beziehe, bezeichnenderweise nicht Stellung genommen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Bilder hätten keinerlei Beweiswert. Nach dem Gesagten seien die Dokumente nicht geeignet, den Status der Beschwerdeführenden als Maktumin zu belegen. Zu prüfen bleibe nach dem Gesagten zwar, ob die Beschwerdeführenden als Ajanib staatenlos sein könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 4.6). Die Beschwerdeführenden hätten aber im aktuellen Verfahren selbst nicht mehr behauptet, Ajanib zu sein. Sie hätten auch keinerlei Dokumente eingereicht, die ihren Status als Ajanib belegen könnten. Hingegen hätten sie Dokumente eingereicht, welche ausschliesslich Maktumin ausgestellt würden. Die Beschwerdeführenden seien daher auch nicht Ajanib. Aus diesem Grund müsse auch die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht mehr geprüft werden. Nach dem Gesagten gelinge den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass sie Maktumin oder Ajanib und damit staatenlos seien. Auch dem tieferen Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügten die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht. Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 vollumfänglich fest und beantrage eine Abweisung der Beschwerde. 4.5. In ihrer Replik vom 24. März 2016 machen die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in Syrien stets als Ajanib ausgegeben. Deshalb hätten sie sich zunächst auch in der Schweiz gewohnheitsmässig als Ajanib ausgegeben. Anlässlich der Anhörung sei ihnen dann allmählich bewusst geworden, dass sie als Maktumin in der Schweiz nichts zu befürchten hätten, weshalb sie sich als solche zu erkennen gegeben hätten. Sie würden den Unterschied zwischen Ajanib und Maktumin präzise kennen. Die wiederholte Frage anlässlich der Anhörung, ob sie eine Familiennummer hätten, sei von ihnen mehrfach verneint worden. Irgendwann seien sie aber wegen der ständigen Nachfragen nicht mehr sicher gewesen, ob sie die Frage richtig verstanden hätten. Deshalb hätten sie gedacht, der Befrager meine vielleicht die Hausnummer, weshalb sie dann zu Protokoll gegeben hätten, ihr Haus habe die Nummer 27. Das Schneideratelier sei offiziell nicht auf den Namen des Beschwerdeführers angemeldet gewesen, sondern auf denjenigen eines Freundes, der im Gegensatz zu ihm selbst eingebürgert gewesen sei. Schliesslich würden bürokratische Vorgänge weniger offiziell ablaufen als in der Schweiz. So sei es einem Bürger jederzeit möglich, ein Papier direkt beim Quartiervorsteher zu beantragen, selbst an einem offiziellen Feiertag oder an einem Sonntag. 5. 5.1. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) - im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). 5.2. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). 5.3. Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach übereinstimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zwar gibt es keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu Michael M. Gunter, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. Gunter, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu. 5.4. Kurdische Personen syrischer Herkunft müssen grundsätzlich wissen, ob sie syrische Staatsangehörige, Ajanib oder Maktumin sind, weil der Status einer Person im Kontakt mit staatlichen Behörden ausserordentlich wichtig und im Verhältnis zu diesen alles andere als geheim (vgl. Replik S. 1) ist. Die Beschwerdeführenden erweckten demgegenüber bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens den Eindruck, der Status der Ajanib wie auch der Maktumin sei ihnen nur dem Namen, nicht aber der Bedeutung nach bekannt. So machten sie übereinstimmend geltend, sie hätten ID-Karten eingereicht, aus denen ihr Status als Ajanib hervorgehe, während sie in Wirklichkeit ausschliesslich (angebliche) Maktuminbestätigungen eingereicht hatten. Zudem vertrat der Beschwerdeführer (BF1) anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2014 bezeichnenderweise die tatsachenwidrige Auffassung, Ajanib sei das Gleiche wie Maktumin. Des Weiteren gaben die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) übereinstimmend zu Protokoll, die Familien- beziehungsweise Registernummer sei 27 (A5/15 Ziff. 6.01 S. 10, A7/15 Ziff. 6.01 S. 10), ein Vorbringen, das mit dem Status Ajanib, nicht aber mit dem Status Maktumin korreliert hätte. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden im Laufe ihres Asylverfahrens lediglich ein einziges Mal nach der Familien- beziehungsweise Registernummer gefragt, und zwar anlässlich der Befragungen zur Person, nicht aber während der Anhörungen vom 4. Februar 2014. Die anderslautende Behauptung in der Replik vom 24. März 2016 ist ebenso aktenwidrig wie die sinnfreie Darstellung, sie hätten - übereinstimmend und unabhängig voneinander - nicht die Registernummer, sondern die Hausnummer angegeben, eine Angabe, die sie, konkret gefragt nach er letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat, nicht machen konnten (A5/15 Ziff. 2.02 S. 5, A7/15 Ziff. 2.02 S. 5). Nach dem Gesagten drängt sich der Eindruck auf, den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Status fehle jeglicher Realitätsbezug. Dies zeigt sich auch im Kontext mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der jahrelang ein eigenes Geschäft gehabt haben will (A18/14 F17 S. 3), ein Vorbringen, welches mit dem Status Maktumin unvereinbar ist. Dies umso weniger, als die Behörden davon gewusst haben sollen (vgl. a.a.O. F38 S. 6). Die in der Replik nachgeschobene Behauptung, sein Geschäft sei auf den Namen eines Freundes angemeldet gewesen, erweist sich angesichts der unzweideutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als aktenwidrig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden die in der (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 16. Juni 2014 angemeldeten Zweifel an den Maktuminbestätigungen zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dementsprechend auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in jener Verfügung verwiesen werden. Anscheinend gehen die Beschwerdeführenden mittlerweile davon aus, sie könnten ihren angeblichen Maktuminstatus mit Bestätigungen nachweisen, die für ihre Eltern ausgestellt worden sein sollen. Dies erweist sich vorliegend insoweit als problematisch, als die Dokumente, welche keinerlei Sicherheitselemente aufweisen, am 1. Januar 2006 ausgestellt worden sein sollen, einem staatlichen Feiertag, an dem staatliche Einrichtungen in Syrien auch für die Beschwerdeführenden geschlossen bleiben. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten für die Beschaffung dieser Dokumente einen alternativen Weg, ohne Beteiligung des zuständigen Muchtars, gefunden. Damit überwiegen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Muchtar-Bestätigungen und damit auch an der Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien sogenannte Maktumin. Zudem haben sie im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr geltend gemacht, sie seien Ajanib, sondern beriefen sich ausschliesslich auf den Status als Maktumin. Sie reichten denn auch im Verlaufe ihrer Verwaltungsverfahren keinen einzigen Ajanib-Ausweis zu den Akten. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen Status als Ajanib oder Maktumin zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, weshalb auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht weiter einzugehen ist. 5.5. Nach dem Gesagten besteht insbesondere kein Anlass zur Annahme, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Maktumin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 29. Juli 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: