Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Am 9. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer im Flughafen M._______ um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylG (SR 142.31), vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs am 16. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Zustimmung des BFM erteilte der Kanton N._______ dem Beschwerdeführer am 27. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erlosch. D. D.a Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit für sich und seine beiden minderjährigen Kinder einreichen sowie die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen und die Ausstellung von Reisepapieren für Staatenlose beantragen. D.b Zur Begründung seines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis zur Ausreise als registrierter Ausländer (sog. Ajanib) kurdischer Ethnie in Syrien gelebt und nie die syrische Staatsangehörigkeit besessen. Er habe zwar als Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Doch sei es ihm nicht zuzumuten, deswegen persönlich bei den hiefür allein zuständigen staatlichen Behörden in Syrien vorzusprechen. Schliesslich habe auch das Kantonsgericht des Kantons N._______ in seinem Entscheid vom 30. Januar 2014 betreffend die Feststellung seiner Identität seine Staatenlosigkeit festgestellt. Somit sei die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch das SEM im vorliegenden Fall "ohne weitere Abklärungen möglich und notwendig". D.c Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein im Rahmen des Asylverfahrens eingereichter Ajanib-Ausweis habe sich im Rahmen einer internen Dokumentenprüfung als Fälschung erwiesen, weil es sich bei den auf diesem Ausweis angebrachten Stempeln nicht um Nassstempel handle, sondern um Stempel, die durch ein tintenstrahlbasiertes Druckverfahren auf dem Trägermaterial angebracht worden seien. Der von ihm eingereichte Ajanib-Ausweis müsse daher als Fälschung qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt, zur internen Abklärungsmassnahme Stellung zu beziehen. D.d Nach Einsicht in den internen Prüfbericht bezüglich des Ajanib-Ausweises, des Weiteren in diejenigen Unterlagen, welche behaupteten, es seien nur diejenigen Ajanib-Ausweise echt, welche einen Nassstempel aufwiesen sowie in das Original des eingereichten Ajanib-Ausweises liess sich der Beschwerdeführer innert Frist vernehmen und äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 wie folgt: Seiner Meinung nach handle es sich beim Dokument um ein Original. So habe das SEM in seinen Ausführungen mit keinem Wort Stellung genommen zum Stempel, der sich oben links auf dem Dokument neben dem Rundstempel befinde. Bei diesem Stempel handle es sich nämlich eindeutig um einen Nassstempel. Zudem habe das SEM auch keine Ausführungen zum Fingerabdruck auf dem Dokument gemacht. Beides seien jedoch Elemente, die für die Echtheit des Dokumentes sprächen. Weiter sei betreffend die kreisförmigen Stempel ersichtlich, dass die beiden Stempel ohne Unterbrechung vom Foto beziehungsweise von der Briefmarke auf das Papierblatt verliefen und dass an manchen Stellen der Stempel Farbe fehle. Dies seien auch Indizien dafür, dass es sich bei den beiden Stempeln um Nassstempel handle. Ferner seien auch die Gebrauchsspuren auf dem Dokument Hinweise dafür, dass es sich um ein Original handle. Das Vorgehen der syrischen Behörden beim Erstellen des Dokumentes könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Schliesslich halte er erneut fest, dass er unter anderem gestützt auf den vorliegenden Ajanib-Ausweis vom Kantonsgericht des Kantons N._______ als "staatenloser Syrer" festgestellt worden sei. E. E.a Mit Verfügung vom 14. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM die Gesuche vom 2. April 2015 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab und trat auf den Antrag um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht ein. Des Weiteren wurde der als Fälschung qualifizierte Ajanib-Ausweis eingezogen. E.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer gehe davon aus, seine Staatenlosigkeit sei bereits mit Entscheid des Kantonsgerichts N._______ festgestellt worden, weshalb die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch das SEM rasch und ohne weitere Abklärungen möglich beziehungsweise notwendig sei. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, da die Kompetenz zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht bei einem Kantonsgericht, sondern allein beim SEM liege. Nachfolgend sei daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, seine geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen beziehungsweise diese zumindest glaubhaft zu machen. Im Gepäck des Beschwerdeführers sei die Kopie des syrischen Reisepasses einer Person namens D._______ (geboren ...) gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin bestritten, dass dieser Reisepass für ihn ausgestellt worden sei. Zudem seien in den Effekten des Beschwerdeführers und in denjenigen von drei weiteren Personen Kaufquittungen für Gas und Elektrizität sowie Dokumente eines Immobilien- und eines Kleidergeschäfts aus Kairo gefunden worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, sich anlässlich seiner Reise in die Schweiz lediglich zwei Stunden im Transitbereich eines ihm unbekannten Flughafens aufgehalten zu haben. Des Weiteren habe er bestritten, von Kairo her in die Schweiz geflogen zu sein, doch habe die Flughafenpolizei genau dies eruiert. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der in den Effekten des Beschwerdeführers gefundenen Dokumente kämen gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person auf. Es stelle sich namentlich die Frage, ob er nicht doch - entgegen seinen Angaben - syrischer Staatsangehöriger sei und ob der syrische Reisepass, dessen Kopie in seinem Gepäck gefunden worden sei, nicht doch ihm gehöre. Eine interne Dokumentenprüfung des SEM habe ergeben, dass es sich bei den beiden auf dem Ajanib-Ausweis applizierten Rundstempeln nicht um Nassstempel handle. Vielmehr seien diese mittels eines tintenstrahlbasierten Druckverfahrens auf dem Trägermaterial angebracht worden. Indessen würden gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM in Syrien behördlicherseits Stempelungen nie per Farbdrucker angebracht, weshalb der eingereichte Ajanib-Ausweis als Fälschung zu qualifizieren sei. Der Prüfbericht der internen Dokumentenprüfung sowie eine Zusammenfassung des amtsinternen Consultings, welches zum Schluss gekommen sei, in Syrien würden behördlicherseits Stempelungen nie per Farbdrucker vorgenommen, seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden. Zudem wurde dem Rechtsvertreter in den Räumlichkeiten des SEM Einsicht in den von seinem Mandanten im Asylverfahren eingereichten Ajanib-Ausweis gewährt. Der Rechtsvertreter habe in seiner Stellungnahme geltend gemacht, es sprächen viele Faktoren dafür, dass es sich beim Ajanib-Ausweis seines Mandanten um ein authentisches Dokument handle. Im Hinblick auf die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers sei Folgendes einzuwenden: Hinsichtlich eines sich angeblich oben links neben dem Rundstempel auf dem Dokument befindlichen Stempels, bei dem es sich um einen Nassstempel handle, habe sich das SEM deshalb nie geäussert, weil oben links neben dem Rundstempel auf dem Dokument kein Stempel existiere. Die Merkmale der Rundstempel, auf die der Beschwerdeführer hinweise, namentlich die fehlende Lücke zwischen Passfotografie beziehungsweise Briefmarke und Papier seien entgegen der Meinung des Rechtsvertreters gerade Anzeichen dafür, dass diese mit einem Drucker hergestellt worden seien. Schliesslich sei die Dokumentenprüfstelle des SEM aufgrund ihrer Untersuchung zum Schluss gekommen, dass es sich bei den beiden Rundstempeln nicht um Nassstempel handle. Die geltend gemachten Gebrauchsspuren sprächen weder für noch gegen die Authentizität des Dokuments, da Gebrauchsspuren sowohl auf echten als auch auf gefälschten Dokumenten vorgefunden werden könnten. Schliesslich handle es sich beim Fingerabdruck auf dem Dokument in der Tat um ein Authentizitätsmerkmal, welches jedoch keine Fälschungssicherung darstelle, könne ein solcher Fingerabdruck doch von jeder Person - sofern sie über einen Daumen verfüge - auf dem Dokument angebracht werden. Dementsprechend könne auch für den Fall, dass der Fingerabdruck tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen sollte, nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von ihm nachträglich auf dem gefälschten Dokument angebracht worden sei. Die Argumente für die Authentizität des Dokumentes vermöchten demnach nicht zu überzeugen, weshalb das Dokument als Fälschung qualifiziert werden müsse. Da das zentrale Beweismittel für die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib gefälscht sei, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es sei im Übrigen auch nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb ein echter Ajanib einen gefälschten Ajanib-Ausweis vorlegen sollte, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor behaupte, es handle sich um ein authentisches Dokument. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelte auch für die behauptete Staatenlosigkeit der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Akten seien auch keine sonstigen Hinweise für eine Staatenlosigkeit der beiden minderjährigen Kinder zu entnehmen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) hätten von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen Anspruch auf die Ausstellung von Reisepapieren. Da die Gesuche um Anerkennung jedoch abzulehnen seien, falle die Anspruchsgrundlage gemäss oben erwähnter Norm dahin. Der Antrag werde jedoch an die im SEM intern zuständige Stelle zur Prüfung weitergeleitet. Demgegenüber handle es sich bei einer Niederlassungsbewilligung, die gestützt auf Art. 34 AuG erteilt werde, um eine Bewilligung, die durch die kantonale Behörde erteilt werde. Selbst im Falle einer Anerkennung der Staatenlosigkeit, die vorliegend nicht gegeben sei, müsste die Niederlassungsbewilligung daher bei den zuständigen kantonalen Behörden beantragt werden. Auf den Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei daher mangels Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 14. Dezember 2006 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und seit dem 27. April 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons N._______, weshalb auf ihn grundsätzlich das Ausländerrecht Anwendung finde. Gemäss Art. 121 Abs. 1 AuG könnten verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere vom SEM eingezogen werden. Zwar enthalte mit Art. 10 Abs. 4 auch das AsylG eine Bestimmung, gemäss der gefälschte Identitätsausweise einzuziehen seien. Der vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens zu den Akten gereichte Ajanib-Ausweis sei damals jedoch keiner Echtheitsprüfung unterzogen und das Asylverfahren unterdessen bereits rechtskräftig entschieden. Art. 10 Abs. 4 AsylG könne deshalb vorliegend nicht mehr zur Anwendung gelangen. Somit sei der gefälschte Ajanib-Ausweis gestützt auf Art. 121 Abs. 1 AuG einzuziehen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen seien die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Auf den Antrag um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen sei nicht einzutreten. F. F.a Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 des SEM sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2015 aufzuheben und die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder festzustellen. Sie seien gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anzuerkennen. Weiter sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern. F.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie in Bezug auf den syrischen Reisepass, der auf den Namen D._______ laute, keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. Des Weiteren habe das SEM seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden insoweit schwerwiegend verletzt, als es sich bei der Dokumentenprüfung auf "gesicherte Erkenntnisse" beziehe, ohne zu deklarieren, wie diese "gesicherten Erkenntnisse" zustande gekommen seien. Neben dem Passfoto befinde sich ein zweizeiliger Schriftzug, welcher wahrscheinlich mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Das SEM habe davon abgesehen, diesen Schriftzug genauer zu analysieren und behaupte ohne jegliche Abklärung, es handle sich hierbei nicht um einen Stempel. Dies stelle eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei als Ajanib staatenlos, weil ihn der syrische Staat bis heute nicht als seinen Angehörigen betrachte. Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Reise nach Syrien nicht zugemutet werden, weshalb er ohne eigenes Verschulden vom Erwerb der Staatsangehörigkeit Syriens ausgeschlossen sei. Das SEM sei im Übrigen an den Entscheid vom 30. Januar 2014 des Kantonsgerichts N._______ betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gebunden, zumal dieses Gericht die Personalien des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festgestellt habe. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden teilweise auch Ajanib-Ausweise mit gedruckten Stempeln ausgefertigt hätten. Angesichts der bereits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien sei zu bezweifeln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien, dass bei der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitliche Praxis habe beibehalten werden können. Es gebe zahlreiche Merkmale, welche für die Echtheit des Ajanib-Ausweises sprächen, nämlich einen zweizeiligen Schriftzug, der mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Des Weiteren enthalte der Ausweis einen Fingerabdruck, welcher ebenfalls für die Echtheit des Dokumentes spreche. Ferner weise der Ausweis Gebrauchsspuren auf, ein weiteres Kennzeichen für die Echtheit des Dokuments, zumal daraus hervorgehe, dass der Ausweis seit geraumer Zeit im Besitz des Beschwerdeführers sei und mehrmals habe vorgezeigt werden müssen. Würde es sich um eine Fälschung handeln, wäre der Ausweis mit Sicherheit von den syrischen Behörden eingezogen worden. Diese Echtheitsmerkmale seien indessen vom SEM ausser Acht gelassen worden. Es liege im Übrigen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, ob die syrischen Behörden einen Nassstempel oder einen gedruckten Stempel auf dem Ausweis anbringen. Mit seinen Aussagen und den beigebrachten Beweismitteln habe der Beschwerdeführer seine Staatenlosigkeit sowie diejenige seiner Kinder glaubhaft gemacht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2015 geleistet. G.c In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen gäben die Beschwerdeakten Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Argumentation in der Beschwerdeschrift könne nicht gefolgt werden. Zum einen habe gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten wolle. Analog zu Art. 8 ZGB trage in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus einer Behauptung Rechte ableiten wolle. Eine Beweiserleichterung, analog zum Asylverfahren, sei für das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen explizit verneint worden. Es obliege somit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, seine Staatenlosigkeit zu beweisen und nicht dem SEM, ihm die syrische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Insofern der Beschwerdeführer daher die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht erhebe, so scheine er von einer falschen Beweislastverteilung auszugehen. Zum anderen vermöge auch die Rüge der Gehörsverletzung nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren damit konfrontiert worden sei, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz eine Kopie eines syrischen Reisepasses auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe es bis dato unterlassen, dem SEM eine plausible Erklärung anzugeben, weshalb er mit der Passkopie einer angeblich ihm unbekannten Person, die auf den Tag genau ein Jahr vor ihm geboren sei, in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Gehörsanspruch sich auf Sachverhaltselemente und nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehe. Insofern der Beschwerdeführer rüge, das SEM habe es unterlassen, ihm das rechtliche Gehör zur rechtlichen Würdigung in der Verfügung vom 14. August 2015 zu gewähren, so sei deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Ferner werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör in Bezug auf den eingereichten Ajanib-Ausweis, welcher die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers belegen solle, verletzt. Diesbezüglich gelte es Folgendes zu entgegnen: Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu syrischen Dokumenten davon aus, dass syrische Ausweise, auf denen die Rundstempel im Druckverfahren erzeugt worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. Dies entspreche auch der Einschätzung vom 7. August 2014 der Schweizer Botschaft in Beirut, welche im Umgang mit syrischen Dokumenten über eine grosse Erfahrung verfüge. Bei den Rundstempeln auf dem eingereichten Ajanib-Ausweis handle es sich nachgewiesenermassen um mit einem tintenstrahlbasierten Druckverfahren hergestellte Stempel, weshalb das Dokument mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht sei. Insofern der Beschwerdeführer die Aussage der Schweizer Botschaft in Beirut als "unbegründete und unsubstanziierte Behauptung" qualifiziere, stehe es ihm frei, ein qualifizierteres und substanziierteres Gutachten über die Authentizität syrischer Dokumente ins Recht zu legen. Weiter rüge der Beschwerdeführer, das SEM habe in seiner Würdigung des Ajanib-Ausweises den auf dem Dokument vorhandenen Fingerabdruck nicht weiter untersucht und gewürdigt. Würde sich nämlich herausstellen, dass der Fingerabdruck von ihm stamme, so würde dies für die Authentizität des Dokuments sprechen. Dieses Argument schlage offensichtlich ins Leere, da das Anbringen eines Fingerabdrucks auf einem gefälschten Dokument keineswegs dessen Authentizität zu beweisen vermöge. Ob es sich beim Fingerabdruck um jenen des Beschwerdeführers handle oder nicht, sei daher völlig unerheblich und könne offen gelassen werden. Zudem argumentiere der Beschwerdeführer, das SEM habe es unterlassen, einen Stempel, der sich oben links neben dem Passfoto befinde, in seiner Dokumentenanalyse zu würdigen. Allerdings befinde sich oben links neben dem Passfoto kein Stempel, da das Passfoto linksbündig auf das Dokument geheftet sei. Sollte sich die Aussage des Beschwerdeführers auf den schrägen Schriftzug rechts neben dem Passfoto beziehen, so sei festzuhalten, dass dieser keinen Beweiswert aufweise. Schliesslich sei das Argument des Beschwerdeführers, es sei "angesichts der bereits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien [...] zu bezweifeln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien, dass bei der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitliche Praxis beibehalten werden konnte", völlig unbehelflich, da das Dokument gemäss Ausstellungsdatum am 30. Juli 2000 ausgestellt worden sei, mithin elf Jahre vor Beginn des Bürgerkriegs. Indessen nähre eine solche Aussage des Beschwerdeführers die Zweifel an der Authentizität des Dokuments umso mehr, da er offenbar selbst nicht mehr wisse, wann dieses ausgestellt worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung im Asylverfahren auch geltend gemacht, er habe in Syrien als Ajanib lediglich über ein "Definitionszertifikat" verfügt, womit wohl der Ajanib-Ausweis gemeint gewesen sei, doch könne er dieses Dokument nicht mehr auftreiben, weil es im vom Schlepper abgenommen worden sei. G.d In seiner Replik vom 17. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es könne nicht sein, dass das SEM die Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit lediglich mit Behauptungen und Vermutungen begründe, welche nicht bewiesen werden könnten. Es sei willkürlich, ohne eindeutige Belege dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er besitze möglicherweise unter einem anderen Namen die syrische Staatsangehörigkeit. Es gehe nicht an, diese Vermutungen im Raum stehen zu lassen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb das SEM seine Abklärungspflicht offensichtlich verletzt habe. Des Weiteren habe das SEM dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit gewährt, sich zur angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit zu äussern. Weder aus der vom SEM durchgeführten Dokumentenanalyse noch aus der Einschätzung vom 7. August 2014 der Schweizer Botschaft ergebe sich der eindeutige Nachweis, dass der Ajanib-Ausweis eine Fälschung darstelle. Es werde vielmehr lediglich pauschal und ohne Begründung ausgeführt, dass in Syrien behördlicherseits Stempel nie per Farbdrucker hergestellt würden. Aus dem Schreiben gehe jedoch nicht hervor, woher die Botschaft in Beirut diese gesicherten Erkenntnisse habe. Was den zweizeiligen Schriftzug rechts neben der Passfoto anbelange, so sei dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Nassstempel aufgetragen worden. Auch in diesem Zusammenhang hätte es dem SEM oblegen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Auf den Beschwerdeantrag, es sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist.
E. 3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.1 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylge-setz - im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
E. 4.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
E. 4.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach übereinstimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zu den Maktumin gibt es keine verlässlichen Zahlen, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens variieren je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu Michael M. Gunter, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. Gunter, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu.
E. 4.4 Weder die Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch diejenigen in der Replik vermögen zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Zweifel an der Echtheit des von ihm eingereichten Ajanib-Ausweises auszuräumen. Bezeichnenderweise hielt er in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 fest, es sei bei den kreisförmigen Stempeln kein Unterbruch zwischen Foto und Briefmarke einerseits und dem Papierblatt andererseits festzustellen, weshalb es sich um Nassstempel handle. Indessen beschreibt der Beschwerdeführer damit die eigentlichen Fälschungsmerkmale, welche den Schluss auf eine Reproduktion im Tintenstrahldruckverfahren zulassen. Es handelt sich nach dem Gesagten nicht um ein Original, sondern um ein nachgeahmtes Dokument, mit dem bloss der Anschein eines Originals erweckt werden soll. Ein Stempel auf einem amtlichen Dokument hat nach dem Gesagten eine andere Funktion als die Reproduktion eines solchen im Tintenstrahldruckverfahren; bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich im Übrigen um eine gesicherte Erkenntnis, die namentlich den Vorzug aufweist, logisch zu sein. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Fälschungsbefund hinreichend offengelegt und damit eine sachgerechte Reaktion auf den Fälschungsvorhalt ermöglicht, wie denn auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers zeigen. Im Übrigen hält die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung weiterer Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Dementsprechend erübrigten sich weitere Ausführungen etwa zum schräg gestellten, zweizeiligen Schriftzug neben der Foto, zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich lediglich dahingehend geäussert hat, der Schriftzug habe in Bezug auf die Echtheit des Dokuments keinen Beweiswert. Einen begründeten Anlass, den zweizeiligen Schriftzug als Stempel oder gar als Nassstempel zu qualifizieren, gibt es demgegenüber nicht. Da die entsprechende Vermutung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen zu lassen. Im Übrigen mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Gebrauchsspuren auf dem Papier wie auch den Daumenabdruck für Echtheitsmerkmale hält, doch vermag das Bundesverwaltungsgericht hierin lediglich einen Beweis für die Art der Aufbewahrung und das Vorhandensein eines Daumens, nicht aber für die Echtheit der Urkunde zu erkennen. Ebenso wenig ist aufgrund der Gebrauchsspuren zu erkennen, ob der Ajanib-Ausweis jemals einem syrischen Beamten vorgezeigt wurde, weshalb die Gebrauchsspuren lediglich ein Indiz für die Art der Aufbewahrung liefern können. Im Hinblick auf die vorgehend aufgezeigte Art der Argumentation des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der Replik weiter einzugehen. Stattdessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Ajanib. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5936/2015 Urteil vom 7. Juli 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer im Flughafen M._______ um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylG (SR 142.31), vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs am 16. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Zustimmung des BFM erteilte der Kanton N._______ dem Beschwerdeführer am 27. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erlosch. D. D.a Mit Eingabe vom 2. April 2015 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit für sich und seine beiden minderjährigen Kinder einreichen sowie die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen und die Ausstellung von Reisepapieren für Staatenlose beantragen. D.b Zur Begründung seines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis zur Ausreise als registrierter Ausländer (sog. Ajanib) kurdischer Ethnie in Syrien gelebt und nie die syrische Staatsangehörigkeit besessen. Er habe zwar als Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Doch sei es ihm nicht zuzumuten, deswegen persönlich bei den hiefür allein zuständigen staatlichen Behörden in Syrien vorzusprechen. Schliesslich habe auch das Kantonsgericht des Kantons N._______ in seinem Entscheid vom 30. Januar 2014 betreffend die Feststellung seiner Identität seine Staatenlosigkeit festgestellt. Somit sei die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch das SEM im vorliegenden Fall "ohne weitere Abklärungen möglich und notwendig". D.c Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein im Rahmen des Asylverfahrens eingereichter Ajanib-Ausweis habe sich im Rahmen einer internen Dokumentenprüfung als Fälschung erwiesen, weil es sich bei den auf diesem Ausweis angebrachten Stempeln nicht um Nassstempel handle, sondern um Stempel, die durch ein tintenstrahlbasiertes Druckverfahren auf dem Trägermaterial angebracht worden seien. Der von ihm eingereichte Ajanib-Ausweis müsse daher als Fälschung qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt, zur internen Abklärungsmassnahme Stellung zu beziehen. D.d Nach Einsicht in den internen Prüfbericht bezüglich des Ajanib-Ausweises, des Weiteren in diejenigen Unterlagen, welche behaupteten, es seien nur diejenigen Ajanib-Ausweise echt, welche einen Nassstempel aufwiesen sowie in das Original des eingereichten Ajanib-Ausweises liess sich der Beschwerdeführer innert Frist vernehmen und äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 wie folgt: Seiner Meinung nach handle es sich beim Dokument um ein Original. So habe das SEM in seinen Ausführungen mit keinem Wort Stellung genommen zum Stempel, der sich oben links auf dem Dokument neben dem Rundstempel befinde. Bei diesem Stempel handle es sich nämlich eindeutig um einen Nassstempel. Zudem habe das SEM auch keine Ausführungen zum Fingerabdruck auf dem Dokument gemacht. Beides seien jedoch Elemente, die für die Echtheit des Dokumentes sprächen. Weiter sei betreffend die kreisförmigen Stempel ersichtlich, dass die beiden Stempel ohne Unterbrechung vom Foto beziehungsweise von der Briefmarke auf das Papierblatt verliefen und dass an manchen Stellen der Stempel Farbe fehle. Dies seien auch Indizien dafür, dass es sich bei den beiden Stempeln um Nassstempel handle. Ferner seien auch die Gebrauchsspuren auf dem Dokument Hinweise dafür, dass es sich um ein Original handle. Das Vorgehen der syrischen Behörden beim Erstellen des Dokumentes könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Schliesslich halte er erneut fest, dass er unter anderem gestützt auf den vorliegenden Ajanib-Ausweis vom Kantonsgericht des Kantons N._______ als "staatenloser Syrer" festgestellt worden sei. E. E.a Mit Verfügung vom 14. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM die Gesuche vom 2. April 2015 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab und trat auf den Antrag um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht ein. Des Weiteren wurde der als Fälschung qualifizierte Ajanib-Ausweis eingezogen. E.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer gehe davon aus, seine Staatenlosigkeit sei bereits mit Entscheid des Kantonsgerichts N._______ festgestellt worden, weshalb die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch das SEM rasch und ohne weitere Abklärungen möglich beziehungsweise notwendig sei. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, da die Kompetenz zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht bei einem Kantonsgericht, sondern allein beim SEM liege. Nachfolgend sei daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, seine geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen beziehungsweise diese zumindest glaubhaft zu machen. Im Gepäck des Beschwerdeführers sei die Kopie des syrischen Reisepasses einer Person namens D._______ (geboren ...) gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin bestritten, dass dieser Reisepass für ihn ausgestellt worden sei. Zudem seien in den Effekten des Beschwerdeführers und in denjenigen von drei weiteren Personen Kaufquittungen für Gas und Elektrizität sowie Dokumente eines Immobilien- und eines Kleidergeschäfts aus Kairo gefunden worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, sich anlässlich seiner Reise in die Schweiz lediglich zwei Stunden im Transitbereich eines ihm unbekannten Flughafens aufgehalten zu haben. Des Weiteren habe er bestritten, von Kairo her in die Schweiz geflogen zu sein, doch habe die Flughafenpolizei genau dies eruiert. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der in den Effekten des Beschwerdeführers gefundenen Dokumente kämen gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person auf. Es stelle sich namentlich die Frage, ob er nicht doch - entgegen seinen Angaben - syrischer Staatsangehöriger sei und ob der syrische Reisepass, dessen Kopie in seinem Gepäck gefunden worden sei, nicht doch ihm gehöre. Eine interne Dokumentenprüfung des SEM habe ergeben, dass es sich bei den beiden auf dem Ajanib-Ausweis applizierten Rundstempeln nicht um Nassstempel handle. Vielmehr seien diese mittels eines tintenstrahlbasierten Druckverfahrens auf dem Trägermaterial angebracht worden. Indessen würden gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM in Syrien behördlicherseits Stempelungen nie per Farbdrucker angebracht, weshalb der eingereichte Ajanib-Ausweis als Fälschung zu qualifizieren sei. Der Prüfbericht der internen Dokumentenprüfung sowie eine Zusammenfassung des amtsinternen Consultings, welches zum Schluss gekommen sei, in Syrien würden behördlicherseits Stempelungen nie per Farbdrucker vorgenommen, seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden. Zudem wurde dem Rechtsvertreter in den Räumlichkeiten des SEM Einsicht in den von seinem Mandanten im Asylverfahren eingereichten Ajanib-Ausweis gewährt. Der Rechtsvertreter habe in seiner Stellungnahme geltend gemacht, es sprächen viele Faktoren dafür, dass es sich beim Ajanib-Ausweis seines Mandanten um ein authentisches Dokument handle. Im Hinblick auf die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers sei Folgendes einzuwenden: Hinsichtlich eines sich angeblich oben links neben dem Rundstempel auf dem Dokument befindlichen Stempels, bei dem es sich um einen Nassstempel handle, habe sich das SEM deshalb nie geäussert, weil oben links neben dem Rundstempel auf dem Dokument kein Stempel existiere. Die Merkmale der Rundstempel, auf die der Beschwerdeführer hinweise, namentlich die fehlende Lücke zwischen Passfotografie beziehungsweise Briefmarke und Papier seien entgegen der Meinung des Rechtsvertreters gerade Anzeichen dafür, dass diese mit einem Drucker hergestellt worden seien. Schliesslich sei die Dokumentenprüfstelle des SEM aufgrund ihrer Untersuchung zum Schluss gekommen, dass es sich bei den beiden Rundstempeln nicht um Nassstempel handle. Die geltend gemachten Gebrauchsspuren sprächen weder für noch gegen die Authentizität des Dokuments, da Gebrauchsspuren sowohl auf echten als auch auf gefälschten Dokumenten vorgefunden werden könnten. Schliesslich handle es sich beim Fingerabdruck auf dem Dokument in der Tat um ein Authentizitätsmerkmal, welches jedoch keine Fälschungssicherung darstelle, könne ein solcher Fingerabdruck doch von jeder Person - sofern sie über einen Daumen verfüge - auf dem Dokument angebracht werden. Dementsprechend könne auch für den Fall, dass der Fingerabdruck tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen sollte, nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von ihm nachträglich auf dem gefälschten Dokument angebracht worden sei. Die Argumente für die Authentizität des Dokumentes vermöchten demnach nicht zu überzeugen, weshalb das Dokument als Fälschung qualifiziert werden müsse. Da das zentrale Beweismittel für die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib gefälscht sei, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es sei im Übrigen auch nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb ein echter Ajanib einen gefälschten Ajanib-Ausweis vorlegen sollte, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor behaupte, es handle sich um ein authentisches Dokument. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelte auch für die behauptete Staatenlosigkeit der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Akten seien auch keine sonstigen Hinweise für eine Staatenlosigkeit der beiden minderjährigen Kinder zu entnehmen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) hätten von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen Anspruch auf die Ausstellung von Reisepapieren. Da die Gesuche um Anerkennung jedoch abzulehnen seien, falle die Anspruchsgrundlage gemäss oben erwähnter Norm dahin. Der Antrag werde jedoch an die im SEM intern zuständige Stelle zur Prüfung weitergeleitet. Demgegenüber handle es sich bei einer Niederlassungsbewilligung, die gestützt auf Art. 34 AuG erteilt werde, um eine Bewilligung, die durch die kantonale Behörde erteilt werde. Selbst im Falle einer Anerkennung der Staatenlosigkeit, die vorliegend nicht gegeben sei, müsste die Niederlassungsbewilligung daher bei den zuständigen kantonalen Behörden beantragt werden. Auf den Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei daher mangels Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 14. Dezember 2006 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und seit dem 27. April 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons N._______, weshalb auf ihn grundsätzlich das Ausländerrecht Anwendung finde. Gemäss Art. 121 Abs. 1 AuG könnten verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere vom SEM eingezogen werden. Zwar enthalte mit Art. 10 Abs. 4 auch das AsylG eine Bestimmung, gemäss der gefälschte Identitätsausweise einzuziehen seien. Der vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens zu den Akten gereichte Ajanib-Ausweis sei damals jedoch keiner Echtheitsprüfung unterzogen und das Asylverfahren unterdessen bereits rechtskräftig entschieden. Art. 10 Abs. 4 AsylG könne deshalb vorliegend nicht mehr zur Anwendung gelangen. Somit sei der gefälschte Ajanib-Ausweis gestützt auf Art. 121 Abs. 1 AuG einzuziehen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen seien die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen. Auf den Antrag um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen sei nicht einzutreten. F. F.a Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 des SEM sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2015 aufzuheben und die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder festzustellen. Sie seien gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anzuerkennen. Weiter sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern. F.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie in Bezug auf den syrischen Reisepass, der auf den Namen D._______ laute, keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe. Des Weiteren habe das SEM seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden insoweit schwerwiegend verletzt, als es sich bei der Dokumentenprüfung auf "gesicherte Erkenntnisse" beziehe, ohne zu deklarieren, wie diese "gesicherten Erkenntnisse" zustande gekommen seien. Neben dem Passfoto befinde sich ein zweizeiliger Schriftzug, welcher wahrscheinlich mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Das SEM habe davon abgesehen, diesen Schriftzug genauer zu analysieren und behaupte ohne jegliche Abklärung, es handle sich hierbei nicht um einen Stempel. Dies stelle eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei als Ajanib staatenlos, weil ihn der syrische Staat bis heute nicht als seinen Angehörigen betrachte. Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Reise nach Syrien nicht zugemutet werden, weshalb er ohne eigenes Verschulden vom Erwerb der Staatsangehörigkeit Syriens ausgeschlossen sei. Das SEM sei im Übrigen an den Entscheid vom 30. Januar 2014 des Kantonsgerichts N._______ betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gebunden, zumal dieses Gericht die Personalien des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festgestellt habe. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden teilweise auch Ajanib-Ausweise mit gedruckten Stempeln ausgefertigt hätten. Angesichts der bereits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien sei zu bezweifeln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien, dass bei der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitliche Praxis habe beibehalten werden können. Es gebe zahlreiche Merkmale, welche für die Echtheit des Ajanib-Ausweises sprächen, nämlich einen zweizeiligen Schriftzug, der mit einem Nassstempel aufgetragen worden sei. Des Weiteren enthalte der Ausweis einen Fingerabdruck, welcher ebenfalls für die Echtheit des Dokumentes spreche. Ferner weise der Ausweis Gebrauchsspuren auf, ein weiteres Kennzeichen für die Echtheit des Dokuments, zumal daraus hervorgehe, dass der Ausweis seit geraumer Zeit im Besitz des Beschwerdeführers sei und mehrmals habe vorgezeigt werden müssen. Würde es sich um eine Fälschung handeln, wäre der Ausweis mit Sicherheit von den syrischen Behörden eingezogen worden. Diese Echtheitsmerkmale seien indessen vom SEM ausser Acht gelassen worden. Es liege im Übrigen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, ob die syrischen Behörden einen Nassstempel oder einen gedruckten Stempel auf dem Ausweis anbringen. Mit seinen Aussagen und den beigebrachten Beweismitteln habe der Beschwerdeführer seine Staatenlosigkeit sowie diejenige seiner Kinder glaubhaft gemacht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2015 geleistet. G.c In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen gäben die Beschwerdeakten Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Argumentation in der Beschwerdeschrift könne nicht gefolgt werden. Zum einen habe gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten wolle. Analog zu Art. 8 ZGB trage in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die Beweislast, die aus einer Behauptung Rechte ableiten wolle. Eine Beweiserleichterung, analog zum Asylverfahren, sei für das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen explizit verneint worden. Es obliege somit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, seine Staatenlosigkeit zu beweisen und nicht dem SEM, ihm die syrische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Insofern der Beschwerdeführer daher die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht erhebe, so scheine er von einer falschen Beweislastverteilung auszugehen. Zum anderen vermöge auch die Rüge der Gehörsverletzung nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren damit konfrontiert worden sei, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz eine Kopie eines syrischen Reisepasses auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe es bis dato unterlassen, dem SEM eine plausible Erklärung anzugeben, weshalb er mit der Passkopie einer angeblich ihm unbekannten Person, die auf den Tag genau ein Jahr vor ihm geboren sei, in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Gehörsanspruch sich auf Sachverhaltselemente und nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehe. Insofern der Beschwerdeführer rüge, das SEM habe es unterlassen, ihm das rechtliche Gehör zur rechtlichen Würdigung in der Verfügung vom 14. August 2015 zu gewähren, so sei deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Ferner werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör in Bezug auf den eingereichten Ajanib-Ausweis, welcher die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers belegen solle, verletzt. Diesbezüglich gelte es Folgendes zu entgegnen: Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu syrischen Dokumenten davon aus, dass syrische Ausweise, auf denen die Rundstempel im Druckverfahren erzeugt worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. Dies entspreche auch der Einschätzung vom 7. August 2014 der Schweizer Botschaft in Beirut, welche im Umgang mit syrischen Dokumenten über eine grosse Erfahrung verfüge. Bei den Rundstempeln auf dem eingereichten Ajanib-Ausweis handle es sich nachgewiesenermassen um mit einem tintenstrahlbasierten Druckverfahren hergestellte Stempel, weshalb das Dokument mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht sei. Insofern der Beschwerdeführer die Aussage der Schweizer Botschaft in Beirut als "unbegründete und unsubstanziierte Behauptung" qualifiziere, stehe es ihm frei, ein qualifizierteres und substanziierteres Gutachten über die Authentizität syrischer Dokumente ins Recht zu legen. Weiter rüge der Beschwerdeführer, das SEM habe in seiner Würdigung des Ajanib-Ausweises den auf dem Dokument vorhandenen Fingerabdruck nicht weiter untersucht und gewürdigt. Würde sich nämlich herausstellen, dass der Fingerabdruck von ihm stamme, so würde dies für die Authentizität des Dokuments sprechen. Dieses Argument schlage offensichtlich ins Leere, da das Anbringen eines Fingerabdrucks auf einem gefälschten Dokument keineswegs dessen Authentizität zu beweisen vermöge. Ob es sich beim Fingerabdruck um jenen des Beschwerdeführers handle oder nicht, sei daher völlig unerheblich und könne offen gelassen werden. Zudem argumentiere der Beschwerdeführer, das SEM habe es unterlassen, einen Stempel, der sich oben links neben dem Passfoto befinde, in seiner Dokumentenanalyse zu würdigen. Allerdings befinde sich oben links neben dem Passfoto kein Stempel, da das Passfoto linksbündig auf das Dokument geheftet sei. Sollte sich die Aussage des Beschwerdeführers auf den schrägen Schriftzug rechts neben dem Passfoto beziehen, so sei festzuhalten, dass dieser keinen Beweiswert aufweise. Schliesslich sei das Argument des Beschwerdeführers, es sei "angesichts der bereits seit Jahren dauernden Bürgerkriegssituation in Syrien [...] zu bezweifeln, dass die behördlichen Strukturen noch so gut erhalten seien, dass bei der Ausstellung von Ajanib-Ausweisen landesweit eine einheitliche Praxis beibehalten werden konnte", völlig unbehelflich, da das Dokument gemäss Ausstellungsdatum am 30. Juli 2000 ausgestellt worden sei, mithin elf Jahre vor Beginn des Bürgerkriegs. Indessen nähre eine solche Aussage des Beschwerdeführers die Zweifel an der Authentizität des Dokuments umso mehr, da er offenbar selbst nicht mehr wisse, wann dieses ausgestellt worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung im Asylverfahren auch geltend gemacht, er habe in Syrien als Ajanib lediglich über ein "Definitionszertifikat" verfügt, womit wohl der Ajanib-Ausweis gemeint gewesen sei, doch könne er dieses Dokument nicht mehr auftreiben, weil es im vom Schlepper abgenommen worden sei. G.d In seiner Replik vom 17. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es könne nicht sein, dass das SEM die Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit lediglich mit Behauptungen und Vermutungen begründe, welche nicht bewiesen werden könnten. Es sei willkürlich, ohne eindeutige Belege dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er besitze möglicherweise unter einem anderen Namen die syrische Staatsangehörigkeit. Es gehe nicht an, diese Vermutungen im Raum stehen zu lassen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb das SEM seine Abklärungspflicht offensichtlich verletzt habe. Des Weiteren habe das SEM dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit gewährt, sich zur angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit zu äussern. Weder aus der vom SEM durchgeführten Dokumentenanalyse noch aus der Einschätzung vom 7. August 2014 der Schweizer Botschaft ergebe sich der eindeutige Nachweis, dass der Ajanib-Ausweis eine Fälschung darstelle. Es werde vielmehr lediglich pauschal und ohne Begründung ausgeführt, dass in Syrien behördlicherseits Stempel nie per Farbdrucker hergestellt würden. Aus dem Schreiben gehe jedoch nicht hervor, woher die Botschaft in Beirut diese gesicherten Erkenntnisse habe. Was den zweizeiligen Schriftzug rechts neben der Passfoto anbelange, so sei dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Nassstempel aufgetragen worden. Auch in diesem Zusammenhang hätte es dem SEM oblegen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.Auf den Beschwerdeantrag, es sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und es seien ihnen Reisepapiere für Staatenlose auszustellen beziehungsweise die bestehenden Papiere abzuändern, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist.
3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylge-setz - im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben und sie selbstständig Begehren stellen (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). 4.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). 4.3 Das SEM geht davon aus, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien stammen und kurdischer Ethnie sind. Alleine dieser Umstand spricht jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach übereinstimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajanib oder gar nur als Maktumin gelten. Zu den Maktumin gibt es keine verlässlichen Zahlen, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens variieren je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifelsohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu Michael M. Gunter, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. Gunter, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu. 4.4 Weder die Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch diejenigen in der Replik vermögen zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Zweifel an der Echtheit des von ihm eingereichten Ajanib-Ausweises auszuräumen. Bezeichnenderweise hielt er in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 fest, es sei bei den kreisförmigen Stempeln kein Unterbruch zwischen Foto und Briefmarke einerseits und dem Papierblatt andererseits festzustellen, weshalb es sich um Nassstempel handle. Indessen beschreibt der Beschwerdeführer damit die eigentlichen Fälschungsmerkmale, welche den Schluss auf eine Reproduktion im Tintenstrahldruckverfahren zulassen. Es handelt sich nach dem Gesagten nicht um ein Original, sondern um ein nachgeahmtes Dokument, mit dem bloss der Anschein eines Originals erweckt werden soll. Ein Stempel auf einem amtlichen Dokument hat nach dem Gesagten eine andere Funktion als die Reproduktion eines solchen im Tintenstrahldruckverfahren; bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich im Übrigen um eine gesicherte Erkenntnis, die namentlich den Vorzug aufweist, logisch zu sein. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Fälschungsbefund hinreichend offengelegt und damit eine sachgerechte Reaktion auf den Fälschungsvorhalt ermöglicht, wie denn auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers zeigen. Im Übrigen hält die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung weiterer Informationen besteht (vgl. Art. 27 f. VwVG). Dementsprechend erübrigten sich weitere Ausführungen etwa zum schräg gestellten, zweizeiligen Schriftzug neben der Foto, zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich lediglich dahingehend geäussert hat, der Schriftzug habe in Bezug auf die Echtheit des Dokuments keinen Beweiswert. Einen begründeten Anlass, den zweizeiligen Schriftzug als Stempel oder gar als Nassstempel zu qualifizieren, gibt es demgegenüber nicht. Da die entsprechende Vermutung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen zu lassen. Im Übrigen mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Gebrauchsspuren auf dem Papier wie auch den Daumenabdruck für Echtheitsmerkmale hält, doch vermag das Bundesverwaltungsgericht hierin lediglich einen Beweis für die Art der Aufbewahrung und das Vorhandensein eines Daumens, nicht aber für die Echtheit der Urkunde zu erkennen. Ebenso wenig ist aufgrund der Gebrauchsspuren zu erkennen, ob der Ajanib-Ausweis jemals einem syrischen Beamten vorgezeigt wurde, weshalb die Gebrauchsspuren lediglich ein Indiz für die Art der Aufbewahrung liefern können. Im Hinblick auf die vorgehend aufgezeigte Art der Argumentation des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der Replik weiter einzugehen. Stattdessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um syrische Ajanib. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Anerkennung als Staatenlose versagt hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: