Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6597/2012 Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), (angeblich) ohne Staatsangehörigkeit, alias B._______, geboren am (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Bihari (angeblich) ohne Staatsangehörigkeit - eigenen Angaben zufolge am 4. November 2012 in die Schweiz gelangte und tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 15. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ sowie der Anhörung vom 26. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem Bihari-Lager in Dhaka (Bangladesch) aufgewachsen und habe dort bis Mai 2011 gelebt, dass er in einem Teeladen eines anderen Bihari gearbeitet und nach einiger Zeit bemerkt habe, dass Mitglieder der Awami League (AL) in diesem Laden Waffen versteckt hätten, worauf er mehrmals versucht habe, Polizisten darüber zu informieren, diese ihm jedoch nicht geglaubt und ihn einmal geohrfeigt hätten, dass er im Mai 2011 von Anhängern der AL aufgefordert worden sei, Waffen für sie zu transportieren, er dies aber abgelehnt habe und daher von ihnen geschlagen und am Bein verletzt worden sei, dass die Anhänger der AL gedroht hätten, ihn umzubringen, sollte er das nächste Mal wieder ablehnen, ihnen zu helfen, dass er eine Woche nach diesem Ereignis Dhaka verlassen habe und nach D._______ gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2012 als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe, dass die Bihari von der Regierung in Bangladesch nicht (als bangladeschische Staatsbürger) anerkannt würden und keine Möglichkeit hätten, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, dass er daher auch keine Identitätspapiere einreichen könne, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen anführte, Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft zudem gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze, dass den Aussagen des Beschwerdeführers - auch nach wiederholten Rückfragen - keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, er habe in D._______ asylbeachtliche Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt, dass er somit lokal oder regional beschränkte Nachteile geltend gemacht habe, welche sich zudem mehr als fünfzehn Monate vor seiner Ausreise zugetragen haben sollen, dass er auch weiterhin (unbehelligt) in D._______ hätte leben können und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass im Weiteren festzustellen sei, dass der High Court von Bangladesch am 18. Mai 2008 angeordnet habe, dass die Kinder der Bihari, die seit 37 Jahren auf ihre Rückkehr nach Pakistan warten, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erhalten würden, dass es vor allem in den ersten Monaten nach dem Urteil vorgekommen sei, dass den Bihari bangladeschische Reisepässe verweigert worden seien, es inzwischen jedoch der Mehrheit der Angehörigen dieser Volksgruppe gelungen sei, Pässe zu erhalten und in die Wählerverzeichnisse eingetragen zu werden, dass von einer generellen Verweigerung der Staatsangehörigkeit vor diesem Hintergrund keine Rede sein könne, dass nichts dafür spreche, dass dem Beschwerdeführer ein bangladeschischer Reisepass verweigert würde, wenn er sich nachdrücklich darum bemühe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Instruktionsrichter am 21. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen und daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hauptsächlich geltend macht, er erhalte in Bangladesch keinen Schutz durch die Behörden, weshalb er bei einer Rückkehr wiederum schutzlos der AL ausgeliefert wäre und von deren Anhängern gezwungen würde, sich am Waffenschmuggel zu beteiligen, dass die von ihm geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung daher im Lichte der Schutztheorie zu prüfen sei, dass diesen Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer von Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2012 von der AL unbehelligt in D._______ aufhalten konnte und daher nicht ersichtlich ist, weshalb er nach seiner Rückkehr nach Bangladesch beziehungsweise nach D._______ von der AL zum Waffenschmuggel gezwungen werden sollte, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Bihari seit dem - bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten - Urteil des Supreme Court von Bangladesch vom 18. Mai 2008 als bangladeschische Staatsangehörige gelten und als solche unter anderem Zugang zu den staatlichen Gerichten haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer erhalte von den Behörden keinen Schutz gegen Übergriffe Dritter (vgl. BVGE 2010/8, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der Bihari in Bangladesch äusserte, insbesondere E. 6.1 und 7.2), dass im Übrigen auch die generellen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Praxisänderung in Bezug auf die Schutztheorie an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten der Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Bangladesch als zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5), dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Bangladesch aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise selbst bestreiten konnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - grundsätzlich als bangladeschischer Staatsangehöriger anerkannt wird, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass das BFM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme deshalb ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: