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F-4271/2018

F-4271/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am 2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) am 30. August 2002 ab. B. Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. B). C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19). D. Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. D). E. Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3). F. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) (mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. F). G. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. G). H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von 220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. H). I. Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. I). J. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrunfähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. J). K. Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. K). L. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberaubung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR 812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48). M. Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. D6/11). N. Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5). O. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5). P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Familie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequenzen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen Delikte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1). Q. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aussagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz enthielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2). Ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3). Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Dosierungsplan bezüglich seiner Medikamente der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Unterlagen, die in der Kopfzeile mit "Beweisliste zu SG.2014.87 Seite 3 - 6" bezeichnet und mit "Orientierungshilfe Aktenstudium" betitelt sind, ein (SEM-act. D23/6) R. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könne (SEM-act. D26/1). S. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der serienmässigen Delinquenz sei das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Aufgrund der gesamten Sachlage würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vorliegen, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, mit der Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen. Es stehe ausser Frage, dass die Leiden des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings befinde er sich einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand und andererseits sei die medizinische Behandlung in Guinea sichergestellt. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. T. Am 2. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlich geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückreisen, da er weder eine Familie noch eine Perspektive habe. Er sei ausserdem Vollwaise. Er möchte auch für seine siebenjährige Tochter, welche in Basel bei ihrer Tante wohne, da sein. Aufgrund seiner chronischen Hepatitis-B-Erkrankung werde er auch keine weiteren Kinder mehr zeugen können. U. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, erklärte die Verfügung vom 17. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Demzufolge sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei mindestens die Wegweisung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens werde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Demnach sei während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (BVGer-act. 1). W. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 3). Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 9. August 2018 (BVGer-act. 4). X. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6). Y. Replikweise liess der Beschwerdeführer - nach gewährter Fristerstreckung - am 22. Oktober 2018 an seinen Vorbringen festhalten. Er liess eine Liste mit dem Titel "Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn Diallo" einreichen und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Bezüglich seiner Tochter liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge. Er liess drei ärztliche Berichte datiert vom 20. Juni 2015, 29. August 2009 und 19. Januar 2009, einen Kurzbericht der Spezialkliniken Dermatologie des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018, eine Bestätigung eines Sprechstundentermins vom 21. September 2018 (Termin vom 25. September 2018) in der plastischen Chirurgie desselben Spitals sowie einen Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom 25. November 2016 zu den Akten reichen (BVGer-act. 14). Z.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten soweit nicht die Erteilung von Asyl beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-2365/2015 vom 10. Januar 2018 E. 1.3 m.H.).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 4.1 Der Rechtsvertreter beantragte eine Parteibefragung seines Mandanten. Des Weiteren ersuchte er zur Untermauerung des Vorbringens der homo- bzw. bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine Befragung diverser Zeugen. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mit-wirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).

E. 4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 4.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer-act. 1 und act. 14) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Das gleiche gilt für die Zeugen betreffend seine sexuellen Ausrichtung. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).

E. 5.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490).

E. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, das Gesuch des Beschwerdeführers werde als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verhältnismässig sei. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass im vergangenen Jahr sich daran etwas geändert haben sollte. Sein Vorbringen, er sei an Hepatitis-B erkrankt und habe im Heimatland kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sei abzuweisen, zumal er sich nach Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit berufen könne. Ausserdem sei festzuhalten, dass er in seinem Wiedererwägungsgesuch zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen neuen Sachverhalt oder neue Beweismittel vorbringe und sich lediglich auf gleichlautende Vorbringen beziehe, zu welchen das BVGer im erwähnten Urteil bereits Stellung genommen habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne seine in Basel lebende, siebenjährige Tochter nicht in der Schweiz zurücklassen, sei anzumerken, dass sein Familienverhältnis bis anhin nicht aktenkundig gewesen sei und er das Abstammungsverhältnis mit keinerlei Beweismitteln belegen könne. Auch unter der Annahme, dass er eine siebenjährige Tochter hätte, wäre dies in Anbetracht des Alters der Tochter kein zulässiger Wiedererwägungsgrund, sei die 30-tägige Frist doch abgelaufen.

E. 6.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, er habe eine neunjährige Tochter in der Schweiz, für welche er sorgen müsse und mit welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zusammen leben möchte. Er leide an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung, einer Neurofibromatose von Recklingshausen, erheblichen Wirbelsäulenproblemen und habe psychischen sowie körperliche Schäden nach längerem Drogen- und Alkoholabusus. Er sei auf regelmässige Medikation, aber auch ärztliche Kontrollen und Behandlungen angewiesen. Insbesondere moderne Hepatitis-Medikamente seien sehr teuer. Diese seien in Guinea nicht erhältlich. Ein Wegweisungsvollzug in sein Heimatland hätte für ihn abgesehen von der Gefahr einer politischen Verfolgung verheerende gesundheitsgefährdende Auswirkungen. Er sei homosexuell bzw. bisexuell. Homosexuelle Handlungen seien in Guinea nicht nur strafbar, sondern würden moralisch als höchst verwerflich eingestuft. Er sei schon in jungen Jahren wegen seiner sexuellen Neigung verstossen worden. Bei einer Rückkehr wäre er als Homosexueller an Leib und Leben gefährdet. Des Weiteren befürchte er Racheakte von Personen, gegen welche er in verschiedenen Strafverfahren in der Schweiz ausgesagt habe. Bei einer Rückkehr würde er unter starken psychischen Druck kommen. Dies würde nicht nur zu einer erneuten Suizidalität und Depressivität führen, sondern ihn auch in die Arme der Behörden oder schlechte Kreise drängen. Gemäss Art. 8 EMRK habe er einen Anspruch darauf, mit seiner Tochter eine Beziehung zu pflegen und seine väterlichen Pflichten und Rechte wahrnehmen zu können.

E. 6.3 Replikweise liess der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, wegen seinen dermatologischen Problemen sei er aktuell bei Dr. Schaefer in Behandlung und es sei vorgesehen, dass er sich am 13. November 2018 einer Operation unterziehe. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland müsse insbesondere seine psychische Verfassung einer einlässlichen fachärztlichen Abklärung unterzogen werden, was in den letzten Monaten nicht habe stattfinden können, da er in der Ausschaffungshaft psychiatrisch nur sehe unregelmässig und nur sehr symptomatisch medikamentös behandelt werde, obschon er eigentlich psychotherapeutisch betreut hätte werden müssen. Es werde beantragt, eine psychiatrische Begutachtung durch einen unabhängigen Facharzt in Auftrag zu geben. Er könne seine sexuelle Ausrichtung durch Nennung diverser persönlicher Kontakte konkretisieren. Dazu liess er eine Liste einreichen und liess die Befragung von diversen Zeugen beantragen. Bezüglich seiner Tochter liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nachfolgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, eine sieben- bzw. neunjährige Tochter zu haben, welche bei ihrer Tante in Basel lebe. Während des gesamten Verfahrens der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, welches das zuständige Migrationsamt am 20. Juni 2014 eingeleitet hatte, hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass er eine Tochter haben soll. Demzufolge kann es nicht als glaubhaft erachtet werden, dass er Vater sein soll. Bis dato konnte er auch nicht nachweisen, dass er tatsächlich eine Tochter hat.

E. 7.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er sei homosexuell bzw. bisexuell. Homosexuelle Handlungen seien in Guinea nicht nur strafbar, sondern würden moralisch als höchst verwerflich eingestuft. Er sei schon in jungen Jahren wegen seiner sexuellen Neigung verstossen worden. Dieses Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. E. 1.2). Dennoch wird festgestellt, dass die Vorinstanz korrekt festhielt, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und nicht glaubhaft gelten muss. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des Asylverfahrens noch im Verfahren der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme je erwähnt, homo- bzw. bisexuell zu sein. Die mit der Replik eingereichte "Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn Diallo" ändert nichts an dieser Einschätzung.

E. 7.4 Bezüglich der vorgebrachten Krankheiten (inkl. drohende Suizidalität) und der eingereichten ärztlichen Berichte der Jahre 2009 und 2015 kann festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um neue Beweismittel handelt. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid berücksichtigt (Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 E. 10). Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sich einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand befindet und die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea sichergestellt ist. Das Risiko, dass er bei seiner Rückkehr eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustands erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Bezüglich der bevorstehenden Operation vom 13. November 2018 aufgrund eines dermatologischen Problems kann ebenfalls auf das erwähnte Urteil verwiesen werden (E. 10.4). Demnach sind dermatologische Erkrankungen auch in seinem Heimatland behandelbar. Es kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden. Somit ist bei gegebener Sachlage dem Antrag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Facharzt nicht stattzugeben.

E. 7.5 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, er befürchte Racheakte der Personen, gegen welche er in verschiedenen Strafverfahren in der Schweiz ausgesagt habe. Auch auf dieses Vorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil eingegangen. Das BVGer ist zum Schluss gekommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vorlägen, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, mit der Wahl seines Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen (vgl. E. 8.4). Es kann auch diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Asyl I/II, mit den Akten N [...] - das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. BL [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4271/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid). Sachverhalt: A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am 2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) am 30. August 2002 ab. B. Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. B). C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19). D. Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. D). E. Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3). F. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) (mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. F). G. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. G). H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von 220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. H). I. Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. I). J. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrunfähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. J). K. Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. K). L. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberaubung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR 812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48). M. Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. D6/11). N. Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5). O. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5). P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Familie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequenzen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen Delikte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1). Q. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aussagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz enthielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2). Ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3). Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Dosierungsplan bezüglich seiner Medikamente der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Unterlagen, die in der Kopfzeile mit "Beweisliste zu SG.2014.87 Seite 3 - 6" bezeichnet und mit "Orientierungshilfe Aktenstudium" betitelt sind, ein (SEM-act. D23/6) R. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könne (SEM-act. D26/1). S. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der serienmässigen Delinquenz sei das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Aufgrund der gesamten Sachlage würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vorliegen, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, mit der Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen. Es stehe ausser Frage, dass die Leiden des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings befinde er sich einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand und andererseits sei die medizinische Behandlung in Guinea sichergestellt. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. T. Am 2. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlich geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückreisen, da er weder eine Familie noch eine Perspektive habe. Er sei ausserdem Vollwaise. Er möchte auch für seine siebenjährige Tochter, welche in Basel bei ihrer Tante wohne, da sein. Aufgrund seiner chronischen Hepatitis-B-Erkrankung werde er auch keine weiteren Kinder mehr zeugen können. U. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, erklärte die Verfügung vom 17. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Demzufolge sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei mindestens die Wegweisung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens werde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Demnach sei während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (BVGer-act. 1). W. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 3). Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 9. August 2018 (BVGer-act. 4). X. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6). Y. Replikweise liess der Beschwerdeführer - nach gewährter Fristerstreckung - am 22. Oktober 2018 an seinen Vorbringen festhalten. Er liess eine Liste mit dem Titel "Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn Diallo" einreichen und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Bezüglich seiner Tochter liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge. Er liess drei ärztliche Berichte datiert vom 20. Juni 2015, 29. August 2009 und 19. Januar 2009, einen Kurzbericht der Spezialkliniken Dermatologie des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018, eine Bestätigung eines Sprechstundentermins vom 21. September 2018 (Termin vom 25. September 2018) in der plastischen Chirurgie desselben Spitals sowie einen Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom 25. November 2016 zu den Akten reichen (BVGer-act. 14). Z.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten soweit nicht die Erteilung von Asyl beantragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-2365/2015 vom 10. Januar 2018 E. 1.3 m.H.).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. 4.1 Der Rechtsvertreter beantragte eine Parteibefragung seines Mandanten. Des Weiteren ersuchte er zur Untermauerung des Vorbringens der homo- bzw. bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine Befragung diverser Zeugen. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mit-wirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer-act. 1 und act. 14) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Das gleiche gilt für die Zeugen betreffend seine sexuellen Ausrichtung. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 5.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). 6. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, das Gesuch des Beschwerdeführers werde als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verhältnismässig sei. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass im vergangenen Jahr sich daran etwas geändert haben sollte. Sein Vorbringen, er sei an Hepatitis-B erkrankt und habe im Heimatland kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sei abzuweisen, zumal er sich nach Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit berufen könne. Ausserdem sei festzuhalten, dass er in seinem Wiedererwägungsgesuch zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen neuen Sachverhalt oder neue Beweismittel vorbringe und sich lediglich auf gleichlautende Vorbringen beziehe, zu welchen das BVGer im erwähnten Urteil bereits Stellung genommen habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne seine in Basel lebende, siebenjährige Tochter nicht in der Schweiz zurücklassen, sei anzumerken, dass sein Familienverhältnis bis anhin nicht aktenkundig gewesen sei und er das Abstammungsverhältnis mit keinerlei Beweismitteln belegen könne. Auch unter der Annahme, dass er eine siebenjährige Tochter hätte, wäre dies in Anbetracht des Alters der Tochter kein zulässiger Wiedererwägungsgrund, sei die 30-tägige Frist doch abgelaufen. 6.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, er habe eine neunjährige Tochter in der Schweiz, für welche er sorgen müsse und mit welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zusammen leben möchte. Er leide an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung, einer Neurofibromatose von Recklingshausen, erheblichen Wirbelsäulenproblemen und habe psychischen sowie körperliche Schäden nach längerem Drogen- und Alkoholabusus. Er sei auf regelmässige Medikation, aber auch ärztliche Kontrollen und Behandlungen angewiesen. Insbesondere moderne Hepatitis-Medikamente seien sehr teuer. Diese seien in Guinea nicht erhältlich. Ein Wegweisungsvollzug in sein Heimatland hätte für ihn abgesehen von der Gefahr einer politischen Verfolgung verheerende gesundheitsgefährdende Auswirkungen. Er sei homosexuell bzw. bisexuell. Homosexuelle Handlungen seien in Guinea nicht nur strafbar, sondern würden moralisch als höchst verwerflich eingestuft. Er sei schon in jungen Jahren wegen seiner sexuellen Neigung verstossen worden. Bei einer Rückkehr wäre er als Homosexueller an Leib und Leben gefährdet. Des Weiteren befürchte er Racheakte von Personen, gegen welche er in verschiedenen Strafverfahren in der Schweiz ausgesagt habe. Bei einer Rückkehr würde er unter starken psychischen Druck kommen. Dies würde nicht nur zu einer erneuten Suizidalität und Depressivität führen, sondern ihn auch in die Arme der Behörden oder schlechte Kreise drängen. Gemäss Art. 8 EMRK habe er einen Anspruch darauf, mit seiner Tochter eine Beziehung zu pflegen und seine väterlichen Pflichten und Rechte wahrnehmen zu können. 6.3 Replikweise liess der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, wegen seinen dermatologischen Problemen sei er aktuell bei Dr. Schaefer in Behandlung und es sei vorgesehen, dass er sich am 13. November 2018 einer Operation unterziehe. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland müsse insbesondere seine psychische Verfassung einer einlässlichen fachärztlichen Abklärung unterzogen werden, was in den letzten Monaten nicht habe stattfinden können, da er in der Ausschaffungshaft psychiatrisch nur sehe unregelmässig und nur sehr symptomatisch medikamentös behandelt werde, obschon er eigentlich psychotherapeutisch betreut hätte werden müssen. Es werde beantragt, eine psychiatrische Begutachtung durch einen unabhängigen Facharzt in Auftrag zu geben. Er könne seine sexuelle Ausrichtung durch Nennung diverser persönlicher Kontakte konkretisieren. Dazu liess er eine Liste einreichen und liess die Befragung von diversen Zeugen beantragen. Bezüglich seiner Tochter liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nachfolgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, eine sieben- bzw. neunjährige Tochter zu haben, welche bei ihrer Tante in Basel lebe. Während des gesamten Verfahrens der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, welches das zuständige Migrationsamt am 20. Juni 2014 eingeleitet hatte, hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass er eine Tochter haben soll. Demzufolge kann es nicht als glaubhaft erachtet werden, dass er Vater sein soll. Bis dato konnte er auch nicht nachweisen, dass er tatsächlich eine Tochter hat. 7.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er sei homosexuell bzw. bisexuell. Homosexuelle Handlungen seien in Guinea nicht nur strafbar, sondern würden moralisch als höchst verwerflich eingestuft. Er sei schon in jungen Jahren wegen seiner sexuellen Neigung verstossen worden. Dieses Begehren kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. E. 1.2). Dennoch wird festgestellt, dass die Vorinstanz korrekt festhielt, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und nicht glaubhaft gelten muss. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des Asylverfahrens noch im Verfahren der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme je erwähnt, homo- bzw. bisexuell zu sein. Die mit der Replik eingereichte "Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn Diallo" ändert nichts an dieser Einschätzung. 7.4 Bezüglich der vorgebrachten Krankheiten (inkl. drohende Suizidalität) und der eingereichten ärztlichen Berichte der Jahre 2009 und 2015 kann festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um neue Beweismittel handelt. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid berücksichtigt (Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 E. 10). Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sich einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand befindet und die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea sichergestellt ist. Das Risiko, dass er bei seiner Rückkehr eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustands erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Bezüglich der bevorstehenden Operation vom 13. November 2018 aufgrund eines dermatologischen Problems kann ebenfalls auf das erwähnte Urteil verwiesen werden (E. 10.4). Demnach sind dermatologische Erkrankungen auch in seinem Heimatland behandelbar. Es kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden. Somit ist bei gegebener Sachlage dem Antrag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Facharzt nicht stattzugeben. 7.5 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, er befürchte Racheakte der Personen, gegen welche er in verschiedenen Strafverfahren in der Schweiz ausgesagt habe. Auch auf dieses Vorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil eingegangen. Das BVGer ist zum Schluss gekommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vorlägen, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, mit der Wahl seines Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen (vgl. E. 8.4). Es kann auch diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Asyl I/II, mit den Akten N [...]

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. BL [...]