opencaselaw.ch

F-2688/2016

F-2688/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am 2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (SEM-act. A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) am 30. August 2002 ab. B. Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19). D. Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). E. Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3). F. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) (mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). G. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von 220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). I. Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). J. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrunfähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). K. Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). L. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberaubung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR 812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48). M. Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. D6/11). N. Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5). O. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5). P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Familie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequenzen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen Delikte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1). Q. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aussagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz enthielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2). R. Ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3). S. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Dosierungsplan bezüglich seiner Medikamente der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Unterlagen, die in der Kopfzeile mit "Beweisliste zu SG.2014.87 Seite 3 - 6" bezeichnet und mit "Orientierungshilfe Aktenstudium" betitelt sind, ein (SEM-act. D23/6). T. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könne (SEM-act. D26/11). U.Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung vom 17. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung in der Schweiz verbleiben könne. In formeller Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, es werde nicht bestritten, dass das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe bei ihm erfüllt sei. Die Vorinstanz sei jedoch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe insbesondere sein individuelles Interesse am Verbleib in der Schweiz unterschätzt. Es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde. Die Krankheit unter welcher er leide (Neurofibromatose) sei dort kaum bekannt und eine Behandlungsmöglichkeit gebe es nicht. Er beantrage als Beweisabnahme eine Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten in Guinea. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschreiten und er unter massiven Schmerzen leiden würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei der massgebende Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Hinzu käme, dass ihn in seiner Heimat die Rache derjenigen Landsleute erwarte, die wegen seinen Aussagen verurteilt worden seien. Die Vorinstanz relativiere diese konkrete Gefahr und rede von "Ressentiments". Damit werde die Gefahr, die in seiner Heimat für seinen Leib und sein Leben drohe, massiv unterschätzt. Dazu komme, dass er unter dem Eindruck der abgesessenen Haftstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit keine weiteren kriminellen Handlungen mehr vornehmen werde und ihm eine gute Prognose zugebilligt werden könne (BVGer-act. 1). V.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 5). Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 (BVGer-act. 7). W.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzte, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Erfüllung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine Hinweise oder Anzeichen auf einen bereits eingetretenen, unmittelbaren lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf oder dass ein solcher in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Solche würden auch nicht mit den bisher eingereichten Arztberichten geltend gemacht (BVGer-act. 9). X.Replikweise liess der Beschwerdeführer am 29. September 2016 vorbringen, bereits in der Vernehmlassung (recte: Verfügung) vom 17. März 2016 halte die Beschwerdegegnerin fest, dass Ressentiments von Personen, welche sich wegen ihm strafrechtlich hätten verantworten müssen, nicht ausgeschlossen werden könnten. Folglich bestehe eine ernstzunehmende Gefahr, welche nun von der Beschwerdegegnerin verharmlost werde. Zusätzlich sei die politische Lage in Guinea sehr instabil und das Land gleiche mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wieder komme es zu Grausamkeiten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen auch Regierungstruppen involviert seien. Zudem seien im ganzen Land politische Spannungen zu verbuchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppierungen sehr aktiv seien. In einem derart instabilen Land seien Ressentiments und die Familienfehde noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl dieser Gefahr ausgesetzt sei. Daher werde beantragt, eine Einschätzung über die aktuelle Lage in Guinea einzuholen. Ferner leide er an einer erblich bedingten Tumorerkrankung. Diese Erkrankung führe dazu, dass er diese Tumore entfernen lassen müsse. Diese Eingriffe würden Risiken bergen, welche unter den in Guinea herrschenden Hygiene-Bedingungen ohne Weiteres zu Komplikationen führen könnten. Sogar das EDA halte offen fest, dass die medizinische Grundversorgung in Guinea nicht gewährleiste sei. Diese Tatsache werde von der Beschwerdegegnerin aussen vor gelassen. Im Weiteren leide er an schweren Depressionen mit Suizidgedanken. Unter Berücksichtigung der obengenannten Gefahren sei eine Ausschaffung nicht verhältnismässig (BVGer-act. 17). Y.Am 16. Mai 2017 reichten die Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt den Entscheid vom 1. Februar 2017 über die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten (BVGer-act. 27). Z.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).

E. 3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a - c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte implizit eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und beantragte, eine Einschätzung über die aktuelle Lage in Guinea einzuholen. Die dortige politische Lage sei sehr instabil und das Land gleiche mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wieder komme es zu Grausamkeiten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen auch Regierungstruppen involviert seien. Zudem seien im ganzen Land politische Spannungen zu verbuchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppierungen sehr aktiv seien. In einem derart instabilen Land seien Ressentiments und die Familienfehde noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl dieser Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren beantragte er, die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten in Guinea abzuklären.

E. 4.2 Diese Rügen gehen fehl, und die Beweisanträge sind abzuweisen, da sie sich nicht auf entscheidrelevante Aspekte des Falles beziehen. Liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich eine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eben gerade ausgeschlossen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 verwiesen werden. Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die die hohe Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK übersteigt (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE 2013/27 sowie unten E. 7 ff. [zu den medizinischen Vorbringen insb. E. 10]).

E. 5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 m.H.). Dieser Praxis folgt auch das BVGer (BVGE 2013/4 E. 5.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und somit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht.

E. 6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Bereits die Schweizerische ARK hat in ihrer Praxis die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, deren Anwendung setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2, EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Verweisen). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 m.H.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

E. 6.2 Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Guinea. Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fällt die Tatsache ins Gewicht, dass er rechtskräftig zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht, dass dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers laut Strafurteil rein gewinnsüchtige Motive zugrunde gelegen haben sollen und nicht etwa eine eigene manifeste Abhängigkeit. Die Betäubungsmitteldelinquenz wurde vom Strafgericht angesichts der langen Tatzeiträume und der ihm anzulastenden Drogenmengen, welche zumindest im ersten Tatkomplex ein Mehrfaches einer qualifizierten Menge betragen habe, als sehr schwerwiegend beurteilt. Der Beschwerdeführer sei aus rein pekuniären Gründen bereit gewesen, durch seine Delinquenz Leib und Leben - und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen erheblich zu verletzen beziehungsweise zu gefährden. Als schwerwiegend einzustufen sei laut Strafgericht, die Vielfalt der Straftaten querbeet durch die gesamte Strafgesetzgebung über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren und einer Tatintensität resp. Tatschwere. Die vom Beschwerdeführer verübten Einschleich- resp. Entreissdiebstähle zeugten von einer hohen Deliktsbereitschaft und unausgesprochenen Unverfroren- und Hartnäckigkeit. So sei er in die Wohnung einer Familie innert zweier Tage gleich dreimal eingedrungen und dies, obschon er beim zweiten Mal von Bewohnern überrascht worden sei. Genauso skrupellos sei er bei einer anderen Person vorgegangen. Diese habe er regelrecht observiert, sei ihr von der Bank nach Hause gefolgt in der Absicht, ihr dort die Tasche zu entreissen und habe seinen Plan schliesslich ohne zu zögern in die Tat umgesetzt. Die Strafrichter bewerteten des Weiteren den Verstoss gegen das Waffengesetz alles andere als belanglos. So berge der Erwerb und das Tragen einer Pistole in der Öffentlichkeit ein hohes Gefahrenpotential, erst recht bei jemandem, der bereits wiederholt durch aggressives Verhalten in Erscheinung getreten sei. Sehr schwer wiegt gemäss Strafurteil auch die fortwährende Missachtung der Ausgrenzung. Zwischen August 2008 und Februar 2014 seien insgesamt knapp 40 Fälle zu verzeichnen, in denen sich der Beschwerdeführer unberechtigterweise auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt aufgehalten habe. Weitere Verstösse seien in separaten Strafbefehlsverfahren beurteilt worden. In diesem Zusammenhang erweise sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar. Dabei falle auch ins Gewicht, dass er überwiegend im Zusammenhang mit einer Deliktsbegehung auf städtischem Gebiet angehalten worden sei (SEM-pag. D10/48 Urteil S. 42 ff.). Sodann war der Beschwerdeführer während seines mittlerweile bald 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei er sich seit November 2014 (SEM-act. D16/1) in Haft respektive im Massnahmenvollzug befindet, verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit 2005 hat er zahlreiche Vorstrafen angehäuft. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Missachtungen von Ausgrenzungen. Des Weiteren wurde er wegen folgender Delikte verurteilt: Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG (2007), Hehlerei, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten und Pornografie sowie SVG-Widerhandlungen (2008). Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt im Strafvollzug befunden, ohne dass dieser den geringsten Eindruck auf ihn gemacht hat. Wieder in Freiheit hat er unbekümmert weiter delinquiert (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). Die Häufigkeit der Delikte zeigt auf, dass der Beschwerdeführer sich in jener Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung gekümmert hat. Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten beziehungsweise die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, wird festgestellt, dass der finanzielle Notstand massgeblicher Beweggrund für seine Delinquenz war. Dass heute keine finanzielle Belastung mehr vorliegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt werden. Auch die gescheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich negativ ins Gewicht. Spätestens mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 hätte er es in der Hand gehabt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen sozialen und finanziellen Status zu verbessern und der unbefriedigenden Wohnsituation in Asylheimen zu entkommen. An der Bereitschaft sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken scheint es ihm jedoch zu fehlen. So ist er lediglich einmal im Jahr 2010 einer Arbeit nachgegangen, welche er zwei Monate später aufgrund des Strafvollzugs bereits wieder verloren hat. Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerlegen, wodurch eine Rückfallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist. In diesem Sinne hat auch die zuständige kantonale Behörde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verweigert (BVGer-act. 27). Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz angeführt werden. Der bald 32-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2001, mithin seit über 15 Jahren hier auf. Somit hat er einen gewissen Teil seiner Adoleszenz (gemäss WHO zwischen dem 10. Und 20. Altersjahr) in der Schweiz verbracht. Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 geht zudem hervor, dass er in Bezug auf die Betäubungsmittelwiderhandlungen ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Bei einer Geschädigten eines von ihm verübten Entreissdiebstahls habe er sich immerhin entschuldigt (SEM-pag. D10/48 Urteil S. 45).

E. 6.3 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der serienmässigen Delinquenz ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer wiegen. Im Übrigen sprechen seine bisherigen Bemühungen gegen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die hiesige Berufswelt. Folglich ist zu bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher - insbesondere in Anbetracht der möglichen Rechtsgüterverletzung - unter den gegebenen Umständen keineswegs als ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als verhältnismässig gewürdigt.

E. 7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ursprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.2 Völkerrechtliche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie den inhaltlich mit letzterer Norm weitgehend übereinstimmenden Art. 3 FoK und Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235). 8.8.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK am 30. August 2002 ab. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG (SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Familie gebe ihm die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und habe ihm Konsequenzen angedroht, hält die Vorinstanz korrekt fest, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachtet wurde (SEM-pag. A14/6 und A20/9). 8.3 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann auch aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Ressentiments von diesen Personen könnten nicht ausgeschlossen werden. Folglich bestehe eine ernstzunehmende Gefahr. Der Beschwerdeführer gab bezüglich des ersten Falles an, er habe im August 2008 gegen A.D.B. als Zeuge ausgesagt. Dieser sei wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen angeklagt und ausgewiesen worden. Weitere Angaben zu seinen in diesem Fall belastenden Aussagen sowie zu angeblich erhaltenen Drohungen machte der Beschwerdeführer nicht. Auch den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise auf ausgesprochene Drohungen von A.D.B. gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen werden (SEM-act. D23/6). Bezüglich des zweiten Landsmannes wird Folgendes festgestellt: Das Strafgericht hat zum Anklagepunkt "mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen die Ermittlungen gegen M.B. in Gang gesetzt habe. Dabei habe er sehr detailliert über die Hintergründe von M.B.'s Drogentätigkeit und seinen eigenen Bezug, d.h. die Abwicklung der Übergaben und den Preis des Kokains, Auskunft gegeben. So habe er an der Hauptverhandlung von M.B. Aussagen gemacht (SEM-act. D12/50 Urteil S. 25). Das Gericht hat das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt, aber keine weitere Zugeständnisse, wie bspw. einen Zeugenschutz, zugesichert (SEM-act. D12/50 Urteil S. 43 f.). Den als Beweismittel eingereichten Unterlagen können folgende Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden. Er schulde M.B. noch viel Geld, da er von ihm Drogen für den Eigenkonsum und für andere Personen bezogen habe. Weil er ihm viele Kunden vermittelt habe, habe er das Kokain auf Kredit erhalten. M.B. rufe ihn oft an und bedrohe ihn, auch dass er seiner Familie in Afrika schaden werde. M.B. habe ihm immer wieder geschadet, ihn bei Freundinnen schlecht gemacht und so seine Beziehungen zerstört. Er habe auch herumerzählt, dass er mit der Polizei zusammen arbeite und deshalb eine F-Bewilligung bekommen habe. Deshalb habe er viele Freunde verloren. Jetzt erzähle er herum, dass er schwul sei. Der Kontakt zu M.B. sei im Sommer 2006 abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe er begonnen, ihn zu beschimpfen und zu beleidigen (SEM-act. D23/6 Beweisliste S. 3 f.) 8.4 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, können aufgrund der stark belastenden Aussagen des Beschwerdeführers gegen M.B. und den daraus folgenden Konsequenzen für M.B. mögliche Ressentiments nicht ganz ausgeschlossen werden. Aufgrund der gesamten Sachlage liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vor, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, mit der Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen. Darüberhinaus wirkt sich auch der Zeitablauf entsprechend aus. 9.9.1 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV). Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - absolut (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl., Baden Baden 2017, Ziff. 1 zu Art. 3 m.H., Breitenmoser et al, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, 2006, S. 34 oder BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.). Unter Art. 3 EMRK fallen somit auch Personen, die schwerste Straftaten verübt haben, falls ihnen im Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83, N. 22 m.H.). 9.2 In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der EGMR festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 m.H.). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im Allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser et al, a.a.O., S. 34 m.H.). 9.3 Es wurde schon mehrfach erwähnt, dass an den Nachweis der drohenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK relativ strenge Voraussetzungen gestellt werden (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., Art. 83 N. 25). Ein theoretisch mögliches, künftiges Verhalten von Drittpersonen reicht jedenfalls nicht aus. Genau eine solche Konstellation liegt hier jedoch vor. 9.4 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Missachtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, Rz. 41 S. 190 m.H.). Leiden, die durch eine natürliche Erkrankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK Relevanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden oder verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52). 9.5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darunter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückgehen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentlichen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvollen Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 30240/96, Rz. 49 ff.). 9.6 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vorerwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleiteten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05). Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen. Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorerwähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Beschwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage gewesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung, Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirklichen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzuhalten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Gerichtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Konventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesundheitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44). Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw. Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr. 10486/10). 10.10.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde. Die Krankheit unter welcher er leide (Neurofibromatose) sei dort kaum bekannt und eine Behandlungsmöglichkeit gebe es nicht. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschreiten und er unter massiven Schmerzen leiden würde. 10.2 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des behandelnden Hausarztes vom 20. Juni 2015 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf Neurofibromatose von Recklinghausen mit ZNS-Beteiligung, schwere depressive Entwicklung mit Suizidalität, Zustand nach Selbstmordversuchen, Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung (Borderline-Störung? Zusammenhang mit Neurofibromatose?), radikuläre Rückenschmerzen, evtl. im Zusammenhang mit Neurofibromatose. Der Beschwerdeführer erhalte seit 2004 bis voraussichtlich 21. Mai 2013 eine Schmerzbehandlung (je nach Situation), eine Psychotherapie/Soziotherapie mit Schwergewicht auf kognitive Verhaltenstherapie sowie Psychopharmaka nach Bedarf. Diese Behandlung gelte bis voraussichtlich "dauernd" und müsse je nach Verlauf der Grundkrankheiten evtl. ausgebaut resp. angepasst werden. Dazu müsse eine neurologische, dermatologische, psychiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibromatose und ihrer Folgen wie auch eine Kontrolle und Behandlung der Depression, Sui-zidalität und der psychiatrischen Grunderkrankung gewährleist sein. Der Krankheitsverlauf (Prognose) sei ohne Behandlung ungewiss. Je nach Ausprägung und Verlauf der Grunderkrankung seien eine zunehmende Invalidisierung, eine zunehmende verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, allenfalls zunehmende Lähmungserscheinungen, chronifizierende, wahrscheinlich zunehmende Schmerzen und zunehmende Verhaltensauffälligkeiten möglich (oder zu erwarten). Mit der Behandlung werde das Ziel verfolgt, die zunehmende Invalidisierung zu verhindern, Schmerzen langfristig zu vermindern, eine optimale medikamentöse Einstellung der psychiatrischen Grundkrankheiten zu erreichen, eine Selbstgefährdung zu reduzieren und eine eventuelle Fremdgefährlichkeit zu verhindern. Der behandelnde Arzt bemerkte in seinem Bericht, dass er den Patienten seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, vor allem wegen der häufigen und langandauernden Gefängnisaufenthalte. Eine geplante und an sich notwendige fachärztliche Abklärung (Neurologie, Dermatologie, Psychia-trie) habe aus Gründen der Malcompliance, der Abwesenheit des Patienten, der regelmässigen Gefängnisaufenthalte und fehlenden Kostengutsprachen nie stattfinden können (SEM-act. D22/3). 10.3 Gemäss dem eingereichten Medikamenten-Dossierungsplan der Ju-stizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführer seit 2008 medikamentös mit einem Antidepressiva (Mirtazapin) und einem Beruhigungsmittel (Seresta) behandelt (SEM-act. D23/6). 10.4 Das Centre Hospitalier Universitaire (CHU) Donka verfügt über eine neurochirurgische Abteilung (GUINEE SIGNAL, Hôpital national Donka: Le Dr. Seylan Diawara, première neurochirurgienne guinéenne, 14.01.2017, < http://guineesignal.com/hopital-national-donka-le-dr-seylan-diawara-premiere-neurochirurgienne-guineenne/ , abgerufen im Mai 2017). Die Klinik "Ambroise Paré" erwähnt auf ihrer Homepage unter "Nos spécialités" unter anderem Dermatologie, Chirurgie und Psychologie sowie Psychiatrie ( http://www.cliniqueambroisepare.com/specialites , abgerufen im Mai 2017). Des Weiteren gibt es in Guinea mehrere Gesundheitszentren im Bereich der psychischen Gesundheit. Die einzige stationäre psychiatrische Abteilung des Landes befindet sich im Spital "Donka" in Conakry. Ein ambulantes Zentrum für psychische Gesundheit gibt es in N'Zérékoré, Conakry, Kindia, Labé, Boma, Yomou, Samoé, Guecké, Pita und timbi Madina, die vom Gesundheitsministerium mit Unterstützung der NGO "fraternité Médicale Guinée (FMG) geführt werden. Im Dorf Moriady bietet ein weiteres Zentrum neben medizinischer Versorgung auch psychosoziale Unterstützung. Zudem gibt es in Guinea eine nationale Liste der essentiellen Medikamente gemäss WHO-Empfehlung zu denen auch Psychopharmaka gehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu Guinea: Psychiatrische Behandlung, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/guinea/160722-gui-psych.pdf > S. 4 und 7, abgerufen im Mai 2017). 10.5 Eine vom behandelnden Arzt geforderte neurologische, dermatologische, psychiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibromatose und ihrer Folgen sowie eine Kontrolle und Behandlung der Depression und der Suizidalität des Beschwerdeführers sind in Guinea aufgrund des oben aufgeführten medizinischen Angebots möglich. Auch Psychopharmaka sind in Guinea grundsätzlich erhältlich. Es steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen; diese kann in Form von Medikamenten geleistet werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). 11.Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Leiden des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand und andererseits ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea sichergestellt. 12.Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht vermag schon deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig sind, um im Vollzug der Wegweisung nach Guinea eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können. 13.Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben, die ihm in seinem Heimatland drohen könnten, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 14.Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshindernisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen. 15.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 16.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Ref.-Nr. [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2688/2016 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der vorläufigen Aufnahme. Sachverhalt: A. Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am 2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (SEM-act. A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act. A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) am 30. August 2002 ab. B. Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19). D. Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). E. Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3). F. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) (mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). G. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von 220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). I. Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). J. Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrunfähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). K. Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). L. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberaubung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR 812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48). M. Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 beantragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. D6/11). N. Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5). O. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, diesbezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5). P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Familie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequenzen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen Delikte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1). Q. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aussagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz enthielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2). R. Ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3). S. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Dosierungsplan bezüglich seiner Medikamente der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Unterlagen, die in der Kopfzeile mit "Beweisliste zu SG.2014.87 Seite 3 - 6" bezeichnet und mit "Orientierungshilfe Aktenstudium" betitelt sind, ein (SEM-act. D23/6). T. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könne (SEM-act. D26/11). U.Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung vom 17. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung in der Schweiz verbleiben könne. In formeller Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, es werde nicht bestritten, dass das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe bei ihm erfüllt sei. Die Vorinstanz sei jedoch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe insbesondere sein individuelles Interesse am Verbleib in der Schweiz unterschätzt. Es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde. Die Krankheit unter welcher er leide (Neurofibromatose) sei dort kaum bekannt und eine Behandlungsmöglichkeit gebe es nicht. Er beantrage als Beweisabnahme eine Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten in Guinea. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschreiten und er unter massiven Schmerzen leiden würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei der massgebende Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden. Hinzu käme, dass ihn in seiner Heimat die Rache derjenigen Landsleute erwarte, die wegen seinen Aussagen verurteilt worden seien. Die Vorinstanz relativiere diese konkrete Gefahr und rede von "Ressentiments". Damit werde die Gefahr, die in seiner Heimat für seinen Leib und sein Leben drohe, massiv unterschätzt. Dazu komme, dass er unter dem Eindruck der abgesessenen Haftstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit keine weiteren kriminellen Handlungen mehr vornehmen werde und ihm eine gute Prognose zugebilligt werden könne (BVGer-act. 1). V.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 5). Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 (BVGer-act. 7). W.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzte, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Erfüllung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine Hinweise oder Anzeichen auf einen bereits eingetretenen, unmittelbaren lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf oder dass ein solcher in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Solche würden auch nicht mit den bisher eingereichten Arztberichten geltend gemacht (BVGer-act. 9). X.Replikweise liess der Beschwerdeführer am 29. September 2016 vorbringen, bereits in der Vernehmlassung (recte: Verfügung) vom 17. März 2016 halte die Beschwerdegegnerin fest, dass Ressentiments von Personen, welche sich wegen ihm strafrechtlich hätten verantworten müssen, nicht ausgeschlossen werden könnten. Folglich bestehe eine ernstzunehmende Gefahr, welche nun von der Beschwerdegegnerin verharmlost werde. Zusätzlich sei die politische Lage in Guinea sehr instabil und das Land gleiche mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wieder komme es zu Grausamkeiten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen auch Regierungstruppen involviert seien. Zudem seien im ganzen Land politische Spannungen zu verbuchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppierungen sehr aktiv seien. In einem derart instabilen Land seien Ressentiments und die Familienfehde noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl dieser Gefahr ausgesetzt sei. Daher werde beantragt, eine Einschätzung über die aktuelle Lage in Guinea einzuholen. Ferner leide er an einer erblich bedingten Tumorerkrankung. Diese Erkrankung führe dazu, dass er diese Tumore entfernen lassen müsse. Diese Eingriffe würden Risiken bergen, welche unter den in Guinea herrschenden Hygiene-Bedingungen ohne Weiteres zu Komplikationen führen könnten. Sogar das EDA halte offen fest, dass die medizinische Grundversorgung in Guinea nicht gewährleiste sei. Diese Tatsache werde von der Beschwerdegegnerin aussen vor gelassen. Im Weiteren leide er an schweren Depressionen mit Suizidgedanken. Unter Berücksichtigung der obengenannten Gefahren sei eine Ausschaffung nicht verhältnismässig (BVGer-act. 17). Y.Am 16. Mai 2017 reichten die Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt den Entscheid vom 1. Februar 2017 über die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten (BVGer-act. 27). Z.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). 3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a - c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte implizit eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und beantragte, eine Einschätzung über die aktuelle Lage in Guinea einzuholen. Die dortige politische Lage sei sehr instabil und das Land gleiche mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wieder komme es zu Grausamkeiten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen auch Regierungstruppen involviert seien. Zudem seien im ganzen Land politische Spannungen zu verbuchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppierungen sehr aktiv seien. In einem derart instabilen Land seien Ressentiments und die Familienfehde noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl dieser Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren beantragte er, die Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten in Guinea abzuklären. 4.2 Diese Rügen gehen fehl, und die Beweisanträge sind abzuweisen, da sie sich nicht auf entscheidrelevante Aspekte des Falles beziehen. Liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich eine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eben gerade ausgeschlossen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 verwiesen werden. Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die die hohe Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK übersteigt (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al, [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE 2013/27 sowie unten E. 7 ff. [zu den medizinischen Vorbringen insb. E. 10]). 5. 5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 m.H.). Dieser Praxis folgt auch das BVGer (BVGE 2013/4 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und somit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. 6. 6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Bereits die Schweizerische ARK hat in ihrer Praxis die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, deren Anwendung setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2, EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Verweisen). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 m.H.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. 6.2 Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Guinea. Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fällt die Tatsache ins Gewicht, dass er rechtskräftig zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht, dass dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers laut Strafurteil rein gewinnsüchtige Motive zugrunde gelegen haben sollen und nicht etwa eine eigene manifeste Abhängigkeit. Die Betäubungsmitteldelinquenz wurde vom Strafgericht angesichts der langen Tatzeiträume und der ihm anzulastenden Drogenmengen, welche zumindest im ersten Tatkomplex ein Mehrfaches einer qualifizierten Menge betragen habe, als sehr schwerwiegend beurteilt. Der Beschwerdeführer sei aus rein pekuniären Gründen bereit gewesen, durch seine Delinquenz Leib und Leben - und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen erheblich zu verletzen beziehungsweise zu gefährden. Als schwerwiegend einzustufen sei laut Strafgericht, die Vielfalt der Straftaten querbeet durch die gesamte Strafgesetzgebung über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren und einer Tatintensität resp. Tatschwere. Die vom Beschwerdeführer verübten Einschleich- resp. Entreissdiebstähle zeugten von einer hohen Deliktsbereitschaft und unausgesprochenen Unverfroren- und Hartnäckigkeit. So sei er in die Wohnung einer Familie innert zweier Tage gleich dreimal eingedrungen und dies, obschon er beim zweiten Mal von Bewohnern überrascht worden sei. Genauso skrupellos sei er bei einer anderen Person vorgegangen. Diese habe er regelrecht observiert, sei ihr von der Bank nach Hause gefolgt in der Absicht, ihr dort die Tasche zu entreissen und habe seinen Plan schliesslich ohne zu zögern in die Tat umgesetzt. Die Strafrichter bewerteten des Weiteren den Verstoss gegen das Waffengesetz alles andere als belanglos. So berge der Erwerb und das Tragen einer Pistole in der Öffentlichkeit ein hohes Gefahrenpotential, erst recht bei jemandem, der bereits wiederholt durch aggressives Verhalten in Erscheinung getreten sei. Sehr schwer wiegt gemäss Strafurteil auch die fortwährende Missachtung der Ausgrenzung. Zwischen August 2008 und Februar 2014 seien insgesamt knapp 40 Fälle zu verzeichnen, in denen sich der Beschwerdeführer unberechtigterweise auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt aufgehalten habe. Weitere Verstösse seien in separaten Strafbefehlsverfahren beurteilt worden. In diesem Zusammenhang erweise sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar. Dabei falle auch ins Gewicht, dass er überwiegend im Zusammenhang mit einer Deliktsbegehung auf städtischem Gebiet angehalten worden sei (SEM-pag. D10/48 Urteil S. 42 ff.). Sodann war der Beschwerdeführer während seines mittlerweile bald 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei er sich seit November 2014 (SEM-act. D16/1) in Haft respektive im Massnahmenvollzug befindet, verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit 2005 hat er zahlreiche Vorstrafen angehäuft. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Missachtungen von Ausgrenzungen. Des Weiteren wurde er wegen folgender Delikte verurteilt: Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG (2007), Hehlerei, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten und Pornografie sowie SVG-Widerhandlungen (2008). Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt im Strafvollzug befunden, ohne dass dieser den geringsten Eindruck auf ihn gemacht hat. Wieder in Freiheit hat er unbekümmert weiter delinquiert (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014). Die Häufigkeit der Delikte zeigt auf, dass der Beschwerdeführer sich in jener Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung gekümmert hat. Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten beziehungsweise die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, wird festgestellt, dass der finanzielle Notstand massgeblicher Beweggrund für seine Delinquenz war. Dass heute keine finanzielle Belastung mehr vorliegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt werden. Auch die gescheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich negativ ins Gewicht. Spätestens mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 hätte er es in der Hand gehabt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen sozialen und finanziellen Status zu verbessern und der unbefriedigenden Wohnsituation in Asylheimen zu entkommen. An der Bereitschaft sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken scheint es ihm jedoch zu fehlen. So ist er lediglich einmal im Jahr 2010 einer Arbeit nachgegangen, welche er zwei Monate später aufgrund des Strafvollzugs bereits wieder verloren hat. Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerlegen, wodurch eine Rückfallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist. In diesem Sinne hat auch die zuständige kantonale Behörde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verweigert (BVGer-act. 27). Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz angeführt werden. Der bald 32-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2001, mithin seit über 15 Jahren hier auf. Somit hat er einen gewissen Teil seiner Adoleszenz (gemäss WHO zwischen dem 10. Und 20. Altersjahr) in der Schweiz verbracht. Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 geht zudem hervor, dass er in Bezug auf die Betäubungsmittelwiderhandlungen ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Bei einer Geschädigten eines von ihm verübten Entreissdiebstahls habe er sich immerhin entschuldigt (SEM-pag. D10/48 Urteil S. 45). 6.3 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der serienmässigen Delinquenz ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils schwer, teils weniger schwer wiegen. Im Übrigen sprechen seine bisherigen Bemühungen gegen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur Integration in die hiesige Berufswelt. Folglich ist zu bezweifeln, dass beim Beschwerdeführer eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher - insbesondere in Anbetracht der möglichen Rechtsgüterverletzung - unter den gegebenen Umständen keineswegs als ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als verhältnismässig gewürdigt. 7. 7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ursprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2 Völkerrechtliche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie den inhaltlich mit letzterer Norm weitgehend übereinstimmenden Art. 3 FoK und Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235). 8.8.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK am 30. August 2002 ab. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG (SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Familie gebe ihm die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und habe ihm Konsequenzen angedroht, hält die Vorinstanz korrekt fest, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachtet wurde (SEM-pag. A14/6 und A20/9). 8.3 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe hier in der Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann auch aufgrund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Ressentiments von diesen Personen könnten nicht ausgeschlossen werden. Folglich bestehe eine ernstzunehmende Gefahr. Der Beschwerdeführer gab bezüglich des ersten Falles an, er habe im August 2008 gegen A.D.B. als Zeuge ausgesagt. Dieser sei wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen angeklagt und ausgewiesen worden. Weitere Angaben zu seinen in diesem Fall belastenden Aussagen sowie zu angeblich erhaltenen Drohungen machte der Beschwerdeführer nicht. Auch den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise auf ausgesprochene Drohungen von A.D.B. gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen werden (SEM-act. D23/6). Bezüglich des zweiten Landsmannes wird Folgendes festgestellt: Das Strafgericht hat zum Anklagepunkt "mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen die Ermittlungen gegen M.B. in Gang gesetzt habe. Dabei habe er sehr detailliert über die Hintergründe von M.B.'s Drogentätigkeit und seinen eigenen Bezug, d.h. die Abwicklung der Übergaben und den Preis des Kokains, Auskunft gegeben. So habe er an der Hauptverhandlung von M.B. Aussagen gemacht (SEM-act. D12/50 Urteil S. 25). Das Gericht hat das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt, aber keine weitere Zugeständnisse, wie bspw. einen Zeugenschutz, zugesichert (SEM-act. D12/50 Urteil S. 43 f.). Den als Beweismittel eingereichten Unterlagen können folgende Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden. Er schulde M.B. noch viel Geld, da er von ihm Drogen für den Eigenkonsum und für andere Personen bezogen habe. Weil er ihm viele Kunden vermittelt habe, habe er das Kokain auf Kredit erhalten. M.B. rufe ihn oft an und bedrohe ihn, auch dass er seiner Familie in Afrika schaden werde. M.B. habe ihm immer wieder geschadet, ihn bei Freundinnen schlecht gemacht und so seine Beziehungen zerstört. Er habe auch herumerzählt, dass er mit der Polizei zusammen arbeite und deshalb eine F-Bewilligung bekommen habe. Deshalb habe er viele Freunde verloren. Jetzt erzähle er herum, dass er schwul sei. Der Kontakt zu M.B. sei im Sommer 2006 abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe er begonnen, ihn zu beschimpfen und zu beleidigen (SEM-act. D23/6 Beweisliste S. 3 f.) 8.4 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, können aufgrund der stark belastenden Aussagen des Beschwerdeführers gegen M.B. und den daraus folgenden Konsequenzen für M.B. mögliche Ressentiments nicht ganz ausgeschlossen werden. Aufgrund der gesamten Sachlage liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Heimatland vor, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, mit der Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfrontation auszuweichen. Darüberhinaus wirkt sich auch der Zeitablauf entsprechend aus. 9.9.1 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV). Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - absolut (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl., Baden Baden 2017, Ziff. 1 zu Art. 3 m.H., Breitenmoser et al, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, 2006, S. 34 oder BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.). Unter Art. 3 EMRK fallen somit auch Personen, die schwerste Straftaten verübt haben, falls ihnen im Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83, N. 22 m.H.). 9.2 In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der EGMR festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 m.H.). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im Allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser et al, a.a.O., S. 34 m.H.). 9.3 Es wurde schon mehrfach erwähnt, dass an den Nachweis der drohenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK relativ strenge Voraussetzungen gestellt werden (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., Art. 83 N. 25). Ein theoretisch mögliches, künftiges Verhalten von Drittpersonen reicht jedenfalls nicht aus. Genau eine solche Konstellation liegt hier jedoch vor. 9.4 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Missachtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, Rz. 41 S. 190 m.H.). Leiden, die durch eine natürliche Erkrankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK Relevanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden oder verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52). 9.5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darunter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückgehen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentlichen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvollen Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 30240/96, Rz. 49 ff.). 9.6 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vorerwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleiteten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05). Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen. Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorerwähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Beschwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage gewesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung, Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirklichen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzuhalten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Gerichtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Konventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesundheitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44). Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw. Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr. 10486/10). 10.10.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden würde. Die Krankheit unter welcher er leide (Neurofibromatose) sei dort kaum bekannt und eine Behandlungsmöglichkeit gebe es nicht. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschreiten und er unter massiven Schmerzen leiden würde. 10.2 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des behandelnden Hausarztes vom 20. Juni 2015 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf Neurofibromatose von Recklinghausen mit ZNS-Beteiligung, schwere depressive Entwicklung mit Suizidalität, Zustand nach Selbstmordversuchen, Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung (Borderline-Störung? Zusammenhang mit Neurofibromatose?), radikuläre Rückenschmerzen, evtl. im Zusammenhang mit Neurofibromatose. Der Beschwerdeführer erhalte seit 2004 bis voraussichtlich 21. Mai 2013 eine Schmerzbehandlung (je nach Situation), eine Psychotherapie/Soziotherapie mit Schwergewicht auf kognitive Verhaltenstherapie sowie Psychopharmaka nach Bedarf. Diese Behandlung gelte bis voraussichtlich "dauernd" und müsse je nach Verlauf der Grundkrankheiten evtl. ausgebaut resp. angepasst werden. Dazu müsse eine neurologische, dermatologische, psychiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibromatose und ihrer Folgen wie auch eine Kontrolle und Behandlung der Depression, Sui-zidalität und der psychiatrischen Grunderkrankung gewährleist sein. Der Krankheitsverlauf (Prognose) sei ohne Behandlung ungewiss. Je nach Ausprägung und Verlauf der Grunderkrankung seien eine zunehmende Invalidisierung, eine zunehmende verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, allenfalls zunehmende Lähmungserscheinungen, chronifizierende, wahrscheinlich zunehmende Schmerzen und zunehmende Verhaltensauffälligkeiten möglich (oder zu erwarten). Mit der Behandlung werde das Ziel verfolgt, die zunehmende Invalidisierung zu verhindern, Schmerzen langfristig zu vermindern, eine optimale medikamentöse Einstellung der psychiatrischen Grundkrankheiten zu erreichen, eine Selbstgefährdung zu reduzieren und eine eventuelle Fremdgefährlichkeit zu verhindern. Der behandelnde Arzt bemerkte in seinem Bericht, dass er den Patienten seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, vor allem wegen der häufigen und langandauernden Gefängnisaufenthalte. Eine geplante und an sich notwendige fachärztliche Abklärung (Neurologie, Dermatologie, Psychia-trie) habe aus Gründen der Malcompliance, der Abwesenheit des Patienten, der regelmässigen Gefängnisaufenthalte und fehlenden Kostengutsprachen nie stattfinden können (SEM-act. D22/3). 10.3 Gemäss dem eingereichten Medikamenten-Dossierungsplan der Ju-stizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführer seit 2008 medikamentös mit einem Antidepressiva (Mirtazapin) und einem Beruhigungsmittel (Seresta) behandelt (SEM-act. D23/6). 10.4 Das Centre Hospitalier Universitaire (CHU) Donka verfügt über eine neurochirurgische Abteilung (GUINEE SIGNAL, Hôpital national Donka: Le Dr. Seylan Diawara, première neurochirurgienne guinéenne, 14.01.2017, S. 4 und 7, abgerufen im Mai 2017). 10.5 Eine vom behandelnden Arzt geforderte neurologische, dermatologische, psychiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibromatose und ihrer Folgen sowie eine Kontrolle und Behandlung der Depression und der Suizidalität des Beschwerdeführers sind in Guinea aufgrund des oben aufgeführten medizinischen Angebots möglich. Auch Psychopharmaka sind in Guinea grundsätzlich erhältlich. Es steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen; diese kann in Form von Medikamenten geleistet werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). 11.Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Leiden des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer einerseits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand und andererseits ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea sichergestellt. 12.Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht vermag schon deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig sind, um im Vollzug der Wegweisung nach Guinea eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können. 13.Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben, die ihm in seinem Heimatland drohen könnten, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 14.Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshindernisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen. 15.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 16.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Ref.-Nr. [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: