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C-6462/2010

C-6462/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-14 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste am 6. August 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010 lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 ab. C. Am 15. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung erforderlichen Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nachweis seiner Identität und Nationalität an die Botschaft von Eritrea in Genf gewendet habe, sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter diesen Umständen das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe weiter behandeln können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für die Passbeantragung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, allenfalls durch eine Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienangehörige mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6462/2010 Urteil vom 14. Mai 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien C._______,, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste am 6. August 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 30. April 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise vom 23. März 2010 lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2010 ab. C. Am 15. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Eritrea stelle seinen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen durch seine Botschaft in Genf die für die Passbeantragung erforderlichen Informationen und Formulare zur Verfügung und nehme Passanträge entgegen. Da der Beschwerdeführer sich ohne einen Nachweis seiner Identität und Nationalität an die Botschaft von Eritrea in Genf gewendet habe, sei nachvollziehbar, dass die eritreische Vertretung unter diesen Umständen das Gesuch um Ausstellung eines Passes nicht habe weiter behandeln können. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich die für die Passbeantragung erforderlichen Identitätspapiere und Urkunden, allenfalls durch eine Drittperson (Anwalt), im Heimatland zu beschaffen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Reisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienangehörige mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3.3.1 Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellungvon Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt. 3.2 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 4.4.1 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.3 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). 4.4 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - wie aus dem Schreiben der eritreischen Botschaft in Genf vom 3. Mai 2010 hervorgeht - bereits bei dieser Vertretung mit einem Gesuch um Ausstellung eines Reisepapieres vorstellig geworden. Er ist daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 4.5 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, die eritreische Botschaft habe ihm mitgeteilt, er benötige Identitätspapiere sowie eine Geburtsurkunde, um einen Passantrag stellen zu können. Er sei jedoch Einzelkind und habe seine Eltern vor zwölf Jahren verloren. In Eritrea habe er niemanden und er kenne auch keinen Anwalt, den er beauftragen könne, um ihm bei der Beschaffung der benötigten Dokumente zu helfen. Da schon lange keine Familienangehörige mehr dort leben würden, wäre es auch für einen Anwalt unmöglich, die geforderten Dokumente zu bekommen. 4.6 Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer zwar gewisse Anstrengungen geltend, für sich entsprechende Reisepapiere bei der eritreischen Heimatvertretung beantragt zu haben. Unter dem Aspekt der strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zu stellen sind, genügen diese jedoch nicht, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV belegen zu können. Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die eritreische Botschaft um Ausstellung eines eritreischen Passes. Am 3. Mai 2010 beantwortete die eritreische Botschaft sein Schreiben dahingehend, er solle sich für weitere Auskünfte bezüglich seines Antrages telefonisch an sie wenden. Der Beschwerde kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Botschaft gemeldet habe und die Auskunft erhalten haben soll, er benötige für sein Gesuch Identitätspapiere und eine Geburtsurkunde. Der Beschwerdeführer hat somit bei der eritreischen Botschaft kein formelles Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dazu hätte er ein Antragsformular ausfüllen müssen. Zudem hat er bis heute noch keine weiteren Bestrebungen an den Tag gelegt, in den Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu kommen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinerlei Identitätspapiere oder sonstige Dokumente und kenne in Eritrea niemanden, kann auf den Asylentscheid vom 30. April 2008 verwiesen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und effektiven Staatsangehörigkeit unsubstantiiert geblieben und somit unglaubhaft sind. Zum Tod seiner Eltern machte er zudem widersprüchliche Angaben. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und jener ist somit in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren führen schriftliche Interventionen - wie auch Telefonanrufe - öfters nicht zum gewünschten Ziel. Insbesondere das Ersuchen um Ausstellung von Reisepapieren verlangt - zwecks Abklärung der Identität - eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der Einwand, auch ein örtlicher Anwalt könne dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung der heimatlichen Geburts- und Identitätspapiere nicht weiterhelfen, ist zumindest solange als reine Ausflucht zu werten, bis diesbezüglich unternommene und eindeutig belegte Schritte die vorsorglich bloss behauptete Erfolglosigkeit nachweisen. Aufgrund vorangegangener Ausführungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um in den Besitz von entsprechenden Reisedokumenten zu gelangen. 4.7 Somit erweist sich die Beschaffung eines eritreischen Reisedokuments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten. 5.Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: