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F-4843/2022

F-4843/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist tibetischer Ethnie und in Indien geboren. Am 17. Januar 2014 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs mit seinem indischen «Identity Certificate» (nachfolgend IC; gültig bis 28. August 2018) in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 13. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte ihm das SEM mit, die Voraussetzungen für die Gutheissung seines Gesuchs seien nicht erfüllt (vgl. unpaginierte Akten in Dossier N 673 424). Weitere Gesuche um Ausstellung eines Reisepasses vom 8. Oktober 2018 und 6. Juli 2021 wurden vom SEM ebenfalls abgelehnt (SEM act. 16). C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Migrationsamt) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Dies mit der Begründung, er verfüge nicht über ein gültiges Reisepapier; trotz schriftlicher Aufforderung und der Androhung der Folgen der fehlenden Mitwirkung sei es dem Migrationsamt nicht gelungen, die für die Prüfung des Gesuchs notwendigen Unterlagen zu erhalten (SEM act. 1). D. Ein am 30. März 2022 direkt beim SEM eingereichtes Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person wurde von der Vor-instanz am 5. April 2022 mit dem Hinweis zurückgewiesen, das Gesuch müsse zwingend bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde mittels persönlicher Vorsprache eingereicht werden (SEM act. 9, 10). E. Am 19. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Nach Weiterleitung des Gesuches an das SEM teilte ihm dieses mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes seien nicht erfüllt und gab ihm gleichzeitig die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM act. 11, 13). F. In seinem Schreiben vom 26. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM act. 14). G. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 26. September 2022 ab (SEM act. 16). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). I. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse mittels dem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ersucht hatte, zog dieser das entsprechende Gesuch mit Schreiben vom 30. November 2022 zurück (BVGer act. 3, 4). J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Februar 2023 an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 9).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die angefochtene Verfügung gehörig zu begründen. In der immerhin vierseitigen Verfügung habe das SEM lediglich drei Sätze zur Ablehnung des Gesuchs aufgeführt. Es gehe aber mit keinem Wort auf die Ausführungen des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 ein. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht zum Umstand geäussert, dass ein abgelaufenes IC nicht verlängert werden könnte. Es sei ihm nicht aufgezeigt worden, welche Massnahmen er treffen könnte, um die von der Vorinstanz gewünschten Dokumente oder Ausweispapiere zu beschaffen. Er habe dargelegt, wieso für ihn die Beschaffung der Dokumente unmöglich sei. Die Vorinstanz habe ihm jedoch lediglich entgegnet, dass für ihn die Beschaffung möglich sei, ohne dies näher zu begründen. Damit verletze sie die Begründungspflicht (Beschwerde II Pkt. 2).

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Die Begründung braucht dabei nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein, insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (BGE 113 II 205 E. 2 m.H.). Überdies ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.).

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in seinen Erwägungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung von heimatlichen Dokumenten in sehr pauschaler Weise aus, «der Gesuchsteller hält sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zu keinem Zeitpunkt war er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Es ist ihm möglich und zumutbar, sich um die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten, insbesondere um Verlängerung der Neuausstellung des Identitätsausweises (Identity Certificarte) zu bemühen». Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verwies die Vorinstanz überdies auf ihr Schreiben vom 5. Juli 2022. Gemäss diesem gehe das SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen; allenfalls habe er vorgängig die notwendigen Identitätspapiere für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu beschaffen; falls die heimatlichen Behörden die Ausstellung verweigern würden, benötige es hierfür eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes; daher gelte der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos; es liege keine Bestätigung der indischen Vertretung vor, wonach diese die Verlängerung/Neuausstellung des IC verweigern würde; auch eine Reise nach Indien für die Neuausstellung sei ihm zuzumuten (SEM act. 13). Das SEM hat sich damit (unter Hinweis auf das Schreiben vom 5. Juli 2022) mit den Argumenten des Beschwerdeführers anlässlich seines Gesuchs vom 19. April 2022 auseinandergesetzt und dessen Ablehnung zwar knapp aber rechtsgenüglich begründet. Dem Beschwerdeführer waren die Gründe für die Ablehnung mithin bekannt. Aus der Tatsache allein, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geschlossen werden. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.3 Die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von solchen Dokumenten unmöglich ist (Bst. b).

E. 4.2 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 4.3 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteil des BVGer F-1906/2018 vom 8. April 2019 E. 5.3). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2; C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen.

E. 4.4 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG; ferner: Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Bst. b und Bst. d AsylG [SR 142.31]; Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer C-3242/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2; Urteile des BVGer F-1548/2020 E. 6.3.4; C-3242/2013 E. 3.1). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 7.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. April 2022 bei den zuständigen Migrationsbehörden (erneut) um Ausstellung eines Reisepasses. Einem dem Gesuch beigelegten Schreiben vom 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass seine Staatsangehörigkeit und Identität weder durch die Schweizer Botschaft in Delhi noch hierzulande angezweifelt worden seien. Aufgrund seiner Registration Certificate und IC sei eindeutig belegt, dass er als Sohn tibetischer Flüchtlinge in Indien geboren und dort als Flüchtling registriert worden sei. Ferner sei ersichtlich, dass er kein indischer Staatsangehöriger sei. Um einen rechtsgenügenden heimatlichen Reisepass bzw. Identitätsnachweis zu erbringen, müsste er sein IC verlängern bzw. erneuern. Er müsse gemäss Migrationsamt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein gültiges Reisedokument einreichen. Diesbezüglich habe er sich an das Tibet Office (Bureau of His Holiness the Dalai Lama) gewandt und dort um eine Wegleitung für die Neuausstellung eines IC ersucht. Mit Antwort vom 30. November 2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Tibet Office keine Verlängerungs- bzw. Erneuerungsgesuche von abgelaufenen ICs aus dem Ausland akzeptiere. Falls das IC verlängert werden sollte, müsste er nach Indien reisen und dort die Erneuerung veranlassen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus der Erklärung im Antragsformular. Diese laute «Ich bin mir der Bedingungen für die Ausstellung des Identitätsnachweises bewusst, und wenn ich nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Identitätsnachweises nach Indien zurückkehre, verliere ich meinen Anspruch auf indische Reisedokumente und wende mich an das Land, in dem ich Wohnsitz habe, um Reisedokumente zu erhalten, mit der Begründung, dass ich meinen Wohnsitz von Indien in dieses Land verlegt habe». In einem gleichgelagerten Fall habe das Tibet Office noch klarer ausgeführt, der Inhaber eines IC sei zu verpflichten, vor dem Verfalldatum des IC nach Indien zurückzukehren und beim regionalen Passbüro in New Delhi eine Verlängerung des IC zu beantragen. Das IC des Beschwerdeführers sei bereits vor gut fünf Jahren verfallen, weshalb er keinen Anspruch mehr habe, sich ein neues IC durch die indischen Behörden ausstellen zu lassen (SEM act. 11).

E. 5.2 Das SEM lehnte das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers für eine ausländische Person mit Verfügung vom 25. September 2022 ab (vgl. Ausführungen in E. 3.2).

E. 5.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente, die er in seinem Schreiben vom 11. April 2022 vorgebracht hatte (E. 5.1). Ergänzend führte er aus, aus diversen (namentlich zitierten) Quellen gehe eindeutig hervor, dass mit dem Ablauf der Gültigkeit eines IC der Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erneuerung erlösche. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, dessen IC bereits vor gut fünf Jahren verfallen sei, keinen Anspruch mehr habe, sich ein neues IC durch die indischen Behörden ausstellen zu lassen. Weiter sei auch die fehlende Bestätigung der indischen Vertretung, wonach diese kein Reisedokument ausstellen könne, irrelevant. Denn aus den Abklärungen gehe hervor, dass für die Verlängerung nach Indien gereist werden müsse und nach Ablauf der Gültigkeit keine Verlängerung mehr möglich sei (BVGer act. 1).

E. 5.4 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich um die Beschaffung von Dokumenten, insbesondere um die Verlängerung oder Neuausstellung des «Indian Identity Certificates» zu bemühen. Allenfalls sei auch eine Reise nach Indien mit einem von den indischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer in Kauf zu nehmen, sofern die Dokumentenbeschaffung nicht über einen Rechtsvertreter in Indien möglich sei (BVGer act. 8).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Replik im Wesentlichen geltend, in der Vernehmlassung wiederhole die Vorinstanz erneut ihren Textbaustein, wonach eine Verlängerung oder Neuausstellung des IC möglich sei, ohne dafür ein quellenbasiertes Vorgehen aufzuzeigen. Auf die in der Beschwerde hingewiesenen Quellen, die jeweils die Unmöglichkeit einer Neubeantragung oder Verlängerung belegen würden, habe die Vorin-stanz nach wie vor kein Gegenargument zur Hand. Im Gegensatz dazu sei seine Auffassung mit Quellen belegt und vor dem Hintergrund, dass abgemeldeten Flüchtlingen nicht nur in Indien keine Neubeantragung des Status offenstehe, auch plausibel. Das SEM sei offensichtlich nach wie vor nicht in der Lage, seine subjektive Auffassung respektive Vorstellung rechtlich oder tatsächlich zu begründen und verschleiere seinen Quellenmangel hinter sich stets wiederholenden Textbausteinen, ohne dabei eine reale Möglichkeit respektive ein realistisches Alternativverhalten aufzuzeigen. Zur Aufforderung, mit einem Laissez-Passer nach Indien zu reisen, sei abschliessend anzumerken, dass - sollte dies überhaupt möglich sein -, die Möglichkeit einer Rückreise in die Schweiz dermassen unsicher würde, dass dieses Vorgehen unzumutbar sei. Des Weiteren habe aufgezeigt werden können, dass tibetische Staatsangehörige, auch wenn sie nach Indien zurückkehren würden, keine Verlängerung oder Neuausstellung des IC erhalten, sondern sich illegal in Indien aufhielten würden. Die eingereichte Beilage stütze die Argumentation des Beschwerdeführers als Ganzes. So werde dort erwähnt, dass nur in Indien wohnhafte Personen ein IC beantragen könnten, eine Verlängerung nach dessen Ablauf nicht mehr möglich sei sowie Indien die Rückkehr von Personen mit abgelaufenem IC aus dem Ausland nicht akzeptiere (BVGer act. 10).

E. 6 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend. Eine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftstaates kann ihm daher unbestrittenermassen zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Es stellt sich somit die Frage, ob er schriftenlos ist, weil ihm die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).

E. 6.2 Der in Indien geborene Beschwerdeführer war im Besitz eines vom 29. August 2008 bis am 28. August 2018 gültigen IC. Bereits während der Gültigkeit seines IC ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Weitere Gesuche folgten am 8. Oktober 2018, 6. Juli 2021 und 19. April 2022. Im Zusammenhang mit den jeweiligen Gesuchen lassen sich aus den vorliegenden Akten folgende konkrete Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt eines indischen Reisedokuments entnehmen.

E. 6.2.1 In einem sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden unadressierten Schreiben vom 25. August 2020 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein Telefongespräch zwischen seinem Arbeitgeber und einem (namentlich genannten) Mitarbeiter der indischen Botschaft in Bern vom 17. August 2020 und führte dazu aus, er hätte im Jahr 2018 nach Indien zurückreisen sollen, um sein IC zu erneuern. Sein Chef habe ihm allerdings nicht erlaubt, den notwendigen Urlaub zu nehmen um rechtzeitig zu reisen. Deshalb habe er das Dokument nicht vor Ablauf verlängern können. Weiter legte er diesem Schreiben sein abgelaufenes IC sowie die Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung und die Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau ein und erbat um Mitteilung, ob er noch weitere Dokumente zukommen lassen müsse. Das Schreiben lässt hingegen offen, ob tatsächlich eine Kontaktaufnahme mit der indischen Vertretung stattgefunden hat. Es ist dem Dokument nicht zu entnehmen, ob es versandt und zugestellt wurde, fehlen doch die Unterschrift des Beschwerdeführers, die Angabe eines Adressaten bzw. einer Adresse sowie ein Beleg der Zustellung (SEM act. 1).

E. 6.2.2 Am 27. September 2020 liess der Beschwerdeführer dem indischen Generalkonsulat eine E-Mail zukommen, in welcher er seine Situation schilderte und um Hilfe bezüglich seines im Jahr 2018 abgelaufenen IC erbat. Mit E-Mail vom 28. September 2020 bestätigte man ihm den Erhalt seiner Anfrage bezüglich abgelaufenem IC und teilte ihm mit, die zuständige Behörde befasse sich mit der Angelegenheit. Gleichzeitig wurde er gebeten, die frühere Korrespondenz nochmals zuzusenden, damit die notwendigen Massnahmen ergriffen werden könnten (SEM act. 1).

E. 6.2.3 Bei weiteren, den vorinstanzlichen Akten zu entnehmenden Unterlagen ist deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch um Reisedokumente bzw. um Erhältlichmachung eines indischen Reisepapieres nicht ersichtlich (u.a. Kopie eines beglaubigten Geburtsregisterauszuges vom 18. Juli 2013, Bestätigung des «Foreigners Registration Office» vom 25. Januar 2021, Deutschzertifikat, diverse Unterlagen bezüglich des Verfahrens der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Bescheinigung betreffend Sozialhilfeleistungen vom 18. Februar 2020, Schreiben der Ehefrau «Antrag CH-Reisepass» vom 22. Juni 2020 an das Migrationsamt, Bestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 15. Juni 2020 bezüglich tibetischer Herkunft, Auszüge aus dem Familienausweis, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom Juni 2020; Schreiben des Sozialdienstes [...] vom 21. Februar 2020).

E. 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer damit keine hinreichenden Bestrebungen aufgezeigt, welche die strengen Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu erfüllen vermöchten. So geht weder aus den Akten hervor noch wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft und konkret um den Erhalt von Reisepapieren bei der indischen Vertretung bemüht hat. Er verwies in seiner Beschwerde denn auch lediglich auf eine allgemeine E-Mail-Auskunft des Tibet Office (Bureau of His Holiness the Dalai Lama) vom 30. November 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Ausführungen in E. 5.1) und auf die Auskunft des Tibet Office in einem anderen, gleichgelagerte Fall vom 11. Februar 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Ausführungen in E. 5.1). Beide Schreiben weisen jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf.

E. 6.4 Darüber hinaus zitierte der Beschwerdeführer zwar mehrere Quellen, aus denen hervorgeht, dass mit dem Ablauf der Gültigkeit eines IC der Anspruch auf dessen Verlängerung bzw. Erneuerung erlöscht. Mit Replik reichte er überdies den Bericht der Tibetan Legal Association «Legal Overview of the Status of Tibetans in India» vom 25. Mai 2022 zu den Akten, welcher diese Ansicht stützt. Das SEM hat jedoch - auch in Anbetracht der zitierten Quellen - zu Recht moniert, dass keine Bestätigung der indischen Vertretung vorliege, wonach diese die Verlängerung/Neuausstellung des IC verweigern würde. Einerseits sind die Regeln für die Ausstellung von IC's nicht eindeutig (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3.4). Auch auf der Seite von "Exiltibetans" wird erwähnt: "The Identity Certificate (popularly known as the Yellow Book because of the colour of the cover) is issued by the government of India to Tibetans as a travel document, in lieu of a passport. It is issued following a lengthy procedure taking at least one year. When travelling abroad, an exit permit to leave India, and then a return visa to re-enter are needed. There are no clear rules about these permits and the responsible authorities in various states all follow their own procedures" (vgl. Exiltibetans, Non-Citizen and Refugee Papers and Permits, 23.10.2022, https://www.exiletibetans.com/countries/asia/india/papers-and-permits/, abgerufen am 8. Januar 2024). Andererseits bleibt unklar, wieso der Beschwerdeführer nicht erneut Kontakt mit dem indischen Generalkonsulat aufgenommen hat, welches in seiner E-Mail vom 28. September 2020 immerhin ausführte, er solle die frühere Korrespondenz nochmals zusenden, damit die notwendigen Massnahmen ergriffen werden könnten (vgl. E. 6.2.2). Die Antwort lässt darauf schliessen, dass das indische Konsulat zumindest bereit war, sich mit seinem Anliegen auseinanderzusetzen.

E. 6.5 Doch selbst wenn es als erstellt betrachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer kein IC mehr erhältlich machen könnte, so besteht für den in Indien geborenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Vertretung in Indien die indische Staatsangehörigkeit und einen indischen Pass zu beantragen (siehe dazu auch die Ausführungen in dem der Replik beigelegten Dokument). Die Staatsbürgerschaft wird in der indischen Verfassung sowie durch die Citizenship Rules von 1958 (angepasst 1998) und den Citizenship Act von 1955 (zuletzt angepasst 2019) geregelt. Der Citizenship Act von 1955 ermöglicht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (Art. 3) für Personen wie der Beschwerdeführer, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem 1. Juli 1987 in Indien geboren wurden. In diesem Sinne wurden die Passbehörden im In- und Ausland in einem Office Memorandum vom indischen Aussenministerium (Indian Ministry of External Affairs) angewiesen, berechtigten Tibeter und Tibeterinnen einen indischen Pass auszustellen (vgl. dazu Government of India, Ministry of Foreign Affairs, Office Memorandum, 17.09.2018, https://portal1.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/pdf/CIR_0192077_Y.pdf, abgerufen am 8. Januar 2024).

E. 6.6 Soweit aus den Akten ersichtlich hat der Beschwerdeführer noch keine Schritte zur Erlangung der indischen Staatsangehörigkeit eingeleitet oder diesbezüglich Kontakt mit den indischen Behörden aufgenommen (siehe dazu Urteile des BVGer F-2515/2020 vom 22. März 2021 E. 5.2 sowie F-7306/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.1 je m.w.H.).

E. 6.7 Im Hinblick auf die oberwähnten Ausführungen kann zum heutigen Zeitpunkt demnach (noch) nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um in den Besitz eines entsprechenden indischen Reisedokumentes zu kommen. Mit anderen Worten liegt es an ihm, die zielführenden Schritte zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen.

E. 6.8 Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen indischen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich einzustufen. Er ist nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments für eine ausländische Person.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4843/2022 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 26. September 2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist tibetischer Ethnie und in Indien geboren. Am 17. Januar 2014 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs mit seinem indischen «Identity Certificate» (nachfolgend IC; gültig bis 28. August 2018) in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 13. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte ihm das SEM mit, die Voraussetzungen für die Gutheissung seines Gesuchs seien nicht erfüllt (vgl. unpaginierte Akten in Dossier N 673 424). Weitere Gesuche um Ausstellung eines Reisepasses vom 8. Oktober 2018 und 6. Juli 2021 wurden vom SEM ebenfalls abgelehnt (SEM act. 16). C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Migrationsamt) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Dies mit der Begründung, er verfüge nicht über ein gültiges Reisepapier; trotz schriftlicher Aufforderung und der Androhung der Folgen der fehlenden Mitwirkung sei es dem Migrationsamt nicht gelungen, die für die Prüfung des Gesuchs notwendigen Unterlagen zu erhalten (SEM act. 1). D. Ein am 30. März 2022 direkt beim SEM eingereichtes Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person wurde von der Vor-instanz am 5. April 2022 mit dem Hinweis zurückgewiesen, das Gesuch müsse zwingend bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde mittels persönlicher Vorsprache eingereicht werden (SEM act. 9, 10). E. Am 19. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Nach Weiterleitung des Gesuches an das SEM teilte ihm dieses mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes seien nicht erfüllt und gab ihm gleichzeitig die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM act. 11, 13). F. In seinem Schreiben vom 26. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM act. 14). G. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 26. September 2022 ab (SEM act. 16). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). I. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse mittels dem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ersucht hatte, zog dieser das entsprechende Gesuch mit Schreiben vom 30. November 2022 zurück (BVGer act. 3, 4). J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. Februar 2023 an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die angefochtene Verfügung gehörig zu begründen. In der immerhin vierseitigen Verfügung habe das SEM lediglich drei Sätze zur Ablehnung des Gesuchs aufgeführt. Es gehe aber mit keinem Wort auf die Ausführungen des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 ein. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht zum Umstand geäussert, dass ein abgelaufenes IC nicht verlängert werden könnte. Es sei ihm nicht aufgezeigt worden, welche Massnahmen er treffen könnte, um die von der Vorinstanz gewünschten Dokumente oder Ausweispapiere zu beschaffen. Er habe dargelegt, wieso für ihn die Beschaffung der Dokumente unmöglich sei. Die Vorinstanz habe ihm jedoch lediglich entgegnet, dass für ihn die Beschaffung möglich sei, ohne dies näher zu begründen. Damit verletze sie die Begründungspflicht (Beschwerde II Pkt. 2). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Die Begründung braucht dabei nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein, insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (BGE 113 II 205 E. 2 m.H.). Überdies ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). 3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in seinen Erwägungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung von heimatlichen Dokumenten in sehr pauschaler Weise aus, «der Gesuchsteller hält sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zu keinem Zeitpunkt war er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Es ist ihm möglich und zumutbar, sich um die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten, insbesondere um Verlängerung der Neuausstellung des Identitätsausweises (Identity Certificarte) zu bemühen». Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verwies die Vorinstanz überdies auf ihr Schreiben vom 5. Juli 2022. Gemäss diesem gehe das SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen; allenfalls habe er vorgängig die notwendigen Identitätspapiere für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu beschaffen; falls die heimatlichen Behörden die Ausstellung verweigern würden, benötige es hierfür eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes; daher gelte der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos; es liege keine Bestätigung der indischen Vertretung vor, wonach diese die Verlängerung/Neuausstellung des IC verweigern würde; auch eine Reise nach Indien für die Neuausstellung sei ihm zuzumuten (SEM act. 13). Das SEM hat sich damit (unter Hinweis auf das Schreiben vom 5. Juli 2022) mit den Argumenten des Beschwerdeführers anlässlich seines Gesuchs vom 19. April 2022 auseinandergesetzt und dessen Ablehnung zwar knapp aber rechtsgenüglich begründet. Dem Beschwerdeführer waren die Gründe für die Ablehnung mithin bekannt. Aus der Tatsache allein, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geschlossen werden. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3 Die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von solchen Dokumenten unmöglich ist (Bst. b). 4.2 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 4.3 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteil des BVGer F-1906/2018 vom 8. April 2019 E. 5.3). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2; C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. 4.4 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG; ferner: Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Bst. b und Bst. d AsylG [SR 142.31]; Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer C-3242/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2; Urteile des BVGer F-1548/2020 E. 6.3.4; C-3242/2013 E. 3.1). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 7.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. April 2022 bei den zuständigen Migrationsbehörden (erneut) um Ausstellung eines Reisepasses. Einem dem Gesuch beigelegten Schreiben vom 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass seine Staatsangehörigkeit und Identität weder durch die Schweizer Botschaft in Delhi noch hierzulande angezweifelt worden seien. Aufgrund seiner Registration Certificate und IC sei eindeutig belegt, dass er als Sohn tibetischer Flüchtlinge in Indien geboren und dort als Flüchtling registriert worden sei. Ferner sei ersichtlich, dass er kein indischer Staatsangehöriger sei. Um einen rechtsgenügenden heimatlichen Reisepass bzw. Identitätsnachweis zu erbringen, müsste er sein IC verlängern bzw. erneuern. Er müsse gemäss Migrationsamt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein gültiges Reisedokument einreichen. Diesbezüglich habe er sich an das Tibet Office (Bureau of His Holiness the Dalai Lama) gewandt und dort um eine Wegleitung für die Neuausstellung eines IC ersucht. Mit Antwort vom 30. November 2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Tibet Office keine Verlängerungs- bzw. Erneuerungsgesuche von abgelaufenen ICs aus dem Ausland akzeptiere. Falls das IC verlängert werden sollte, müsste er nach Indien reisen und dort die Erneuerung veranlassen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus der Erklärung im Antragsformular. Diese laute «Ich bin mir der Bedingungen für die Ausstellung des Identitätsnachweises bewusst, und wenn ich nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Identitätsnachweises nach Indien zurückkehre, verliere ich meinen Anspruch auf indische Reisedokumente und wende mich an das Land, in dem ich Wohnsitz habe, um Reisedokumente zu erhalten, mit der Begründung, dass ich meinen Wohnsitz von Indien in dieses Land verlegt habe». In einem gleichgelagerten Fall habe das Tibet Office noch klarer ausgeführt, der Inhaber eines IC sei zu verpflichten, vor dem Verfalldatum des IC nach Indien zurückzukehren und beim regionalen Passbüro in New Delhi eine Verlängerung des IC zu beantragen. Das IC des Beschwerdeführers sei bereits vor gut fünf Jahren verfallen, weshalb er keinen Anspruch mehr habe, sich ein neues IC durch die indischen Behörden ausstellen zu lassen (SEM act. 11). 5.2 Das SEM lehnte das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers für eine ausländische Person mit Verfügung vom 25. September 2022 ab (vgl. Ausführungen in E. 3.2). 5.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente, die er in seinem Schreiben vom 11. April 2022 vorgebracht hatte (E. 5.1). Ergänzend führte er aus, aus diversen (namentlich zitierten) Quellen gehe eindeutig hervor, dass mit dem Ablauf der Gültigkeit eines IC der Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erneuerung erlösche. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, dessen IC bereits vor gut fünf Jahren verfallen sei, keinen Anspruch mehr habe, sich ein neues IC durch die indischen Behörden ausstellen zu lassen. Weiter sei auch die fehlende Bestätigung der indischen Vertretung, wonach diese kein Reisedokument ausstellen könne, irrelevant. Denn aus den Abklärungen gehe hervor, dass für die Verlängerung nach Indien gereist werden müsse und nach Ablauf der Gültigkeit keine Verlängerung mehr möglich sei (BVGer act. 1). 5.4 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich um die Beschaffung von Dokumenten, insbesondere um die Verlängerung oder Neuausstellung des «Indian Identity Certificates» zu bemühen. Allenfalls sei auch eine Reise nach Indien mit einem von den indischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer in Kauf zu nehmen, sofern die Dokumentenbeschaffung nicht über einen Rechtsvertreter in Indien möglich sei (BVGer act. 8). 5.5 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Replik im Wesentlichen geltend, in der Vernehmlassung wiederhole die Vorinstanz erneut ihren Textbaustein, wonach eine Verlängerung oder Neuausstellung des IC möglich sei, ohne dafür ein quellenbasiertes Vorgehen aufzuzeigen. Auf die in der Beschwerde hingewiesenen Quellen, die jeweils die Unmöglichkeit einer Neubeantragung oder Verlängerung belegen würden, habe die Vorin-stanz nach wie vor kein Gegenargument zur Hand. Im Gegensatz dazu sei seine Auffassung mit Quellen belegt und vor dem Hintergrund, dass abgemeldeten Flüchtlingen nicht nur in Indien keine Neubeantragung des Status offenstehe, auch plausibel. Das SEM sei offensichtlich nach wie vor nicht in der Lage, seine subjektive Auffassung respektive Vorstellung rechtlich oder tatsächlich zu begründen und verschleiere seinen Quellenmangel hinter sich stets wiederholenden Textbausteinen, ohne dabei eine reale Möglichkeit respektive ein realistisches Alternativverhalten aufzuzeigen. Zur Aufforderung, mit einem Laissez-Passer nach Indien zu reisen, sei abschliessend anzumerken, dass - sollte dies überhaupt möglich sein -, die Möglichkeit einer Rückreise in die Schweiz dermassen unsicher würde, dass dieses Vorgehen unzumutbar sei. Des Weiteren habe aufgezeigt werden können, dass tibetische Staatsangehörige, auch wenn sie nach Indien zurückkehren würden, keine Verlängerung oder Neuausstellung des IC erhalten, sondern sich illegal in Indien aufhielten würden. Die eingereichte Beilage stütze die Argumentation des Beschwerdeführers als Ganzes. So werde dort erwähnt, dass nur in Indien wohnhafte Personen ein IC beantragen könnten, eine Verlängerung nach dessen Ablauf nicht mehr möglich sei sowie Indien die Rückkehr von Personen mit abgelaufenem IC aus dem Ausland nicht akzeptiere (BVGer act. 10).

6. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 6.1 Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend. Eine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftstaates kann ihm daher unbestrittenermassen zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Es stellt sich somit die Frage, ob er schriftenlos ist, weil ihm die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). 6.2 Der in Indien geborene Beschwerdeführer war im Besitz eines vom 29. August 2008 bis am 28. August 2018 gültigen IC. Bereits während der Gültigkeit seines IC ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Weitere Gesuche folgten am 8. Oktober 2018, 6. Juli 2021 und 19. April 2022. Im Zusammenhang mit den jeweiligen Gesuchen lassen sich aus den vorliegenden Akten folgende konkrete Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt eines indischen Reisedokuments entnehmen. 6.2.1 In einem sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden unadressierten Schreiben vom 25. August 2020 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein Telefongespräch zwischen seinem Arbeitgeber und einem (namentlich genannten) Mitarbeiter der indischen Botschaft in Bern vom 17. August 2020 und führte dazu aus, er hätte im Jahr 2018 nach Indien zurückreisen sollen, um sein IC zu erneuern. Sein Chef habe ihm allerdings nicht erlaubt, den notwendigen Urlaub zu nehmen um rechtzeitig zu reisen. Deshalb habe er das Dokument nicht vor Ablauf verlängern können. Weiter legte er diesem Schreiben sein abgelaufenes IC sowie die Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung und die Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau ein und erbat um Mitteilung, ob er noch weitere Dokumente zukommen lassen müsse. Das Schreiben lässt hingegen offen, ob tatsächlich eine Kontaktaufnahme mit der indischen Vertretung stattgefunden hat. Es ist dem Dokument nicht zu entnehmen, ob es versandt und zugestellt wurde, fehlen doch die Unterschrift des Beschwerdeführers, die Angabe eines Adressaten bzw. einer Adresse sowie ein Beleg der Zustellung (SEM act. 1). 6.2.2 Am 27. September 2020 liess der Beschwerdeführer dem indischen Generalkonsulat eine E-Mail zukommen, in welcher er seine Situation schilderte und um Hilfe bezüglich seines im Jahr 2018 abgelaufenen IC erbat. Mit E-Mail vom 28. September 2020 bestätigte man ihm den Erhalt seiner Anfrage bezüglich abgelaufenem IC und teilte ihm mit, die zuständige Behörde befasse sich mit der Angelegenheit. Gleichzeitig wurde er gebeten, die frühere Korrespondenz nochmals zuzusenden, damit die notwendigen Massnahmen ergriffen werden könnten (SEM act. 1). 6.2.3 Bei weiteren, den vorinstanzlichen Akten zu entnehmenden Unterlagen ist deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch um Reisedokumente bzw. um Erhältlichmachung eines indischen Reisepapieres nicht ersichtlich (u.a. Kopie eines beglaubigten Geburtsregisterauszuges vom 18. Juli 2013, Bestätigung des «Foreigners Registration Office» vom 25. Januar 2021, Deutschzertifikat, diverse Unterlagen bezüglich des Verfahrens der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Bescheinigung betreffend Sozialhilfeleistungen vom 18. Februar 2020, Schreiben der Ehefrau «Antrag CH-Reisepass» vom 22. Juni 2020 an das Migrationsamt, Bestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 15. Juni 2020 bezüglich tibetischer Herkunft, Auszüge aus dem Familienausweis, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom Juni 2020; Schreiben des Sozialdienstes [...] vom 21. Februar 2020). 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer damit keine hinreichenden Bestrebungen aufgezeigt, welche die strengen Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu erfüllen vermöchten. So geht weder aus den Akten hervor noch wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft und konkret um den Erhalt von Reisepapieren bei der indischen Vertretung bemüht hat. Er verwies in seiner Beschwerde denn auch lediglich auf eine allgemeine E-Mail-Auskunft des Tibet Office (Bureau of His Holiness the Dalai Lama) vom 30. November 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 3 und Ausführungen in E. 5.1) und auf die Auskunft des Tibet Office in einem anderen, gleichgelagerte Fall vom 11. Februar 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Ausführungen in E. 5.1). Beide Schreiben weisen jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. 6.4 Darüber hinaus zitierte der Beschwerdeführer zwar mehrere Quellen, aus denen hervorgeht, dass mit dem Ablauf der Gültigkeit eines IC der Anspruch auf dessen Verlängerung bzw. Erneuerung erlöscht. Mit Replik reichte er überdies den Bericht der Tibetan Legal Association «Legal Overview of the Status of Tibetans in India» vom 25. Mai 2022 zu den Akten, welcher diese Ansicht stützt. Das SEM hat jedoch - auch in Anbetracht der zitierten Quellen - zu Recht moniert, dass keine Bestätigung der indischen Vertretung vorliege, wonach diese die Verlängerung/Neuausstellung des IC verweigern würde. Einerseits sind die Regeln für die Ausstellung von IC's nicht eindeutig (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3.4). Auch auf der Seite von "Exiltibetans" wird erwähnt: "The Identity Certificate (popularly known as the Yellow Book because of the colour of the cover) is issued by the government of India to Tibetans as a travel document, in lieu of a passport. It is issued following a lengthy procedure taking at least one year. When travelling abroad, an exit permit to leave India, and then a return visa to re-enter are needed. There are no clear rules about these permits and the responsible authorities in various states all follow their own procedures" (vgl. Exiltibetans, Non-Citizen and Refugee Papers and Permits, 23.10.2022, https://www.exiletibetans.com/countries/asia/india/papers-and-permits/, abgerufen am 8. Januar 2024). Andererseits bleibt unklar, wieso der Beschwerdeführer nicht erneut Kontakt mit dem indischen Generalkonsulat aufgenommen hat, welches in seiner E-Mail vom 28. September 2020 immerhin ausführte, er solle die frühere Korrespondenz nochmals zusenden, damit die notwendigen Massnahmen ergriffen werden könnten (vgl. E. 6.2.2). Die Antwort lässt darauf schliessen, dass das indische Konsulat zumindest bereit war, sich mit seinem Anliegen auseinanderzusetzen. 6.5 Doch selbst wenn es als erstellt betrachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer kein IC mehr erhältlich machen könnte, so besteht für den in Indien geborenen Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Vertretung in Indien die indische Staatsangehörigkeit und einen indischen Pass zu beantragen (siehe dazu auch die Ausführungen in dem der Replik beigelegten Dokument). Die Staatsbürgerschaft wird in der indischen Verfassung sowie durch die Citizenship Rules von 1958 (angepasst 1998) und den Citizenship Act von 1955 (zuletzt angepasst 2019) geregelt. Der Citizenship Act von 1955 ermöglicht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (Art. 3) für Personen wie der Beschwerdeführer, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem 1. Juli 1987 in Indien geboren wurden. In diesem Sinne wurden die Passbehörden im In- und Ausland in einem Office Memorandum vom indischen Aussenministerium (Indian Ministry of External Affairs) angewiesen, berechtigten Tibeter und Tibeterinnen einen indischen Pass auszustellen (vgl. dazu Government of India, Ministry of Foreign Affairs, Office Memorandum, 17.09.2018, https://portal1.passportindia.gov.in/AppOnlineProject/pdf/CIR_0192077_Y.pdf, abgerufen am 8. Januar 2024). 6.6 Soweit aus den Akten ersichtlich hat der Beschwerdeführer noch keine Schritte zur Erlangung der indischen Staatsangehörigkeit eingeleitet oder diesbezüglich Kontakt mit den indischen Behörden aufgenommen (siehe dazu Urteile des BVGer F-2515/2020 vom 22. März 2021 E. 5.2 sowie F-7306/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.1 je m.w.H.). 6.7 Im Hinblick auf die oberwähnten Ausführungen kann zum heutigen Zeitpunkt demnach (noch) nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um in den Besitz eines entsprechenden indischen Reisedokumentes zu kommen. Mit anderen Worten liegt es an ihm, die zielführenden Schritte zur Erlangung der erforderlichen Identitätspapiere zu unternehmen. 6.8 Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen indischen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich einzustufen. Er ist nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments für eine ausländische Person.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: