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F-1081/2024

F-1081/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Serbien) wurde am (...) in der Schweiz als Sohn einer Roma-Familie geboren und wuchs hierzulande auf. Sein Vater wurde im gleichen Jahr aus dem Land verwiesen. Seine Mutter wurde (Nennung Grund) in der Erziehung und Betreuung der Kinder unterstützt. Da diese Unterstützung nicht ausreichte, wurden der Be- schwerdeführer und seine Geschwister unter Vormundschaft gestellt und in einem Kinderheim platziert. Im Jahr (...) verliess die Mutter ohne die Kin- der die Schweiz und verstarb am (...) in (...). B. B.a Am 22. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim (Nen- nung Migrationsamt) die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländi- sche Person. Das Gesuch wurde dem SEM am 15. Dezember 2023 zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen. B.b Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, es beabsichtige die Ablehnung des Gesuchs. Gleichzeitig räumte es ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2024 ein, um eine beschwer- defähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 er- suchte er über seine Vertretung um Erlass einer beschwerdefähigen Ver- fügung. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 – eröffnet am 31. Januar 2024 – wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für auslän- dische Personen ab. D. In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom

16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustel- len. E. Am 22. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerdeschrift.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Ausstellung von Reisedoku- menten für ausländische Personen sind mit Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Dieses ent- scheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grund- sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann die Vor- instanz einen Pass für eine ausländische Person abgeben (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom

14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen [RDV; SR 143.5]). Schriftenlos ist eine ausländische Person gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV dann, wenn sie über kein gültiges Rei- sedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).

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E. 3.2 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchen- den Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 3.3 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, des- sen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Gan- zen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3–5.4). Die Ausstellung von Reise- und Iden- titätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Die- sem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestal- tungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2 m.H.). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen.

E. 3.4 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG; Art. 8 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer C-3242/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Pa- pieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gehörenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-4843/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.1 In ihrem ablehnenden Entscheid führte die Vorinstanz zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei kein anerkannter Flüchtling und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Es sei ihm deshalb möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstel- lung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Es obliege ihm dabei, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen und sich die erforderlichen Grund- lagendokumente zu beschaffen. Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gelte die Beschaffung eines Reisepasses grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres

F-1081/2024 Seite 5 Heimatstaates um einen Reisepass bemühe, diese die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigern würden. Der Beschwerdeführer bringe vor, es sei ihm nicht möglich, ein heimatliches Reisedokument bei der Auslandvertretung Serbiens zu beantragen, da er als Sohn einer Roma-Familie aufgewachsen und von seinen Eltern nie im serbischen Ge- burtsregister eingetragen worden sei. Eine dementsprechende Bestäti- gung liege vor. Es sei jedoch Sache des Beschwerdeführers abzuklären, wie er die nötigen Voraussetzungen zur Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments erfüllen könne. Sobald er im Besitz der nötigen Doku- mente sei und die erforderliche Eintragung ins entsprechende Register er- wirkt habe, könne ihm ein heimatlicher Pass ausgestellt werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Sohn einer Roma-Familie. Trotz seiner schwierigen Familiengeschichte (...) habe er sich sehr gut in der Schweiz integriert und die hiesigen Schulen besucht. Er absolviere der- zeit eine Berufslehre. Am (...) habe er einen Termin beim serbischen Ge- neralkonsulat wahrgenommen. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Jedoch sei er in Serbien nirgends als Bürger eingetragen, weshalb das serbische Konsulat auch keine Papiere für ihn ausstelle, was aus der entsprechenden Bestätigung ersichtlich werde. Am (...) sei seine Mutter in Köln verstorben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von ihr zu verabschieden und an ihrer Beerdigung teilzunehmen. In Ermangelung von Reisedokumenten habe ihm kein Visum ausgestellt werden können. Dieser Missstand erschwere sein Leben zusätzlich, weshalb ihm ein Rei- sedokument auszustellen sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsuchend ist, kann ihm eine Kontaktauf- nahme mit den serbischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Recht erhebt er denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und hat sich bereits einmal mit denjenigen in der Schweiz in Verbindung gesetzt. Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge am (...) beim serbischen Generalkonsulat in der Schweiz vorgesprochen. In der eingereichten Be- stätigung des Generalkonsulats gleichen Datums wird der Grund seiner Vorsprache nicht ersichtlich. Darin ist lediglich vermerkt, dass er sich nicht in den Aufzeichnungen der Bürger der Republik Serbien befinde (vgl.

F-1081/2024 Seite 6 Beschwerdebeilage 3). Daraus und aus dem Umstand, dass er aus einer Roma-Familie stamme, schliesst der Beschwerdeführer nun ohne Weite- res, er könne sich kein heimatliches Reisepapier ausstellen lassen. Den vorliegenden Akten sind keine weiteren konkreten Bemühungen um Erhalt eines serbischen Reisedokuments zu entnehmen.

Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die serbische Staatsangehörig- keit kann unter anderem nach einer Geburt eines Kindes im Ausland (wie vorliegend im Fall des Beschwerdeführers) vom serbischen Elternteil vor dessen 18. Geburtstag beantragt werden. Ein Kind, das älter als 18 Jahre alt ist, kann den erforderlichen Antrag selber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres stellen (Art. 9 und 10 des Gesetzes über die Staatsbürger- schaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004 [StAG]). Anträge zum Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit werden bei dem für innere An- gelegenheiten zuständigen Ministerium im Eilverfahren behandelt (Art. 38 StAG) und können nach Massgabe von Art. 39 StAG bei den zuständigen Inlandsbehörden und Auslandvertretungen eingereicht werden (vgl. dazu KRALJIĆ SUZANA, KRALJIĆ MLADEN, Serbien: Ehe- und Kindschaftsrecht (III), in: Bergmann Alexander, Ferid, Murad, Internationales Ehe- und Kind- schaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 2006). Dabei müssen die voll- jährigen Nachkommen von serbischen Auswanderern, denen die Hand- lungsfähigkeit nicht entzogen ist, bei den zuständigen Behörden in Serbien selbst oder bei der zuständigen Vertretung im Ausland eine schriftliche Er- klärung einreichen, in welcher die Person die Republik Serbien als ihren Staat anerkennt (vgl. PETROVIĆ, MOJSIĆ & PARTNERS, Erwerb der Serbi- schen Staatsbürgerschaft, 04.2017, https://law-firm.rs/de/erwerb-der-ser- bischen-staatsbuergerschaft/; Ambassade de la République de Serbie Pa- ris – France, Questions fréquemment posées, undatiert, http://pa- ris.mfa.gov.rs/fra/consularservicestext.php?subaction=showfull&id= 1623746045&ucat=136&template=MeniENG&; beide abgerufen am 13.05.2024). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aus einer Roma-Familie zu stammen, stellt sich die dadurch möglicherweise einher- gehende Problematik einer Staatenlosigkeit vorliegend nicht (es dürfte bei fehlender Registrierung der Eltern die Feststellung der serbischen Staats- bürgerschaft nicht mehr möglich sein, vgl. Praxis, Institute on Stateless- ness and Inclusion, European Network on Statelessness and European, Roma Rights Centre, Joint Submission to the Human Rights Council at the 29th session of the Universal Periodic Review, 29.06.2017, https://files.in- stitutesi.org/UPR29_Serbia.pdf, abgerufen am 13.05.2024). So muss sein Vater als Serbe registriert worden sein, zumal dieser gemäss dem Zentra- len Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) über einen bis am (...)

F-1081/2024 Seite 7 gültigen serbischen Pass (Pass-Nr: [...] verfügte. Sodann dürfte der Be- schwerdeführer im Besitz eines schweizerischen Geburtsscheins sein, den er seinem Antrag zur Erlangung der Staatsbürgerschaft als geforderte Un- terlage beilegen kann (vgl. PETROVIĆ, MOJSIĆ & PARTNERS, a.a.O.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell verbeiständet ist, gereicht ihm sodann nicht zum Nachteil. So ist er aufgrund der errichteten Beistand- schaft zwar gewissen Einschränkungen in seiner Handlungsfähigkeit un- terworfen (vgl. Art. 393 bis 395 ZGB), was aber keinem Entzug derselben gleichkommt; es könnte denn auch nur ein Entzug derselben der Erlangung der serbischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen (vgl. PETROVIĆ, MOJSIĆ & PARTNERS, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Ausstellung eines Reisepasses möglich ist, die erforderliche Eintragung im serbischen Re- gister zu erwirken. Es steht ihm diesbezüglich auch offen, dazu auf in Ser- bien tätige Anwaltskanzleien zurückzugreifen, welche Unterstützung beim Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit anbieten (vgl. Anwaltskanzlei Belgrad, Serbische Staatsbürgerschaft, undatiert, https://ab-lega- loffice.com/blog/serbische-staatsburgerschaft/; Schiff Sovereign, Getting Serbian Citizenship By Descent in 2023, 11.01.2022, https://www.schiffso- vereign.com/second-citizenship/getting-serbian-citizenship-by-descent-in- in-2022-34248/, beide abgerufen am 13.05.2024; PETROVIĆ, MOJSIĆ & PARTNERS, a.a.O.).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reise- passes für eine ausländische Person. Im Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 8 Ausnahmsweise können einer unterliegenden Partei die Verfahrenskosten

F-1081/2024 Seite 8 erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1081/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Jenny Tenner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Serbien) wurde am (...) in der Schweiz als Sohn einer Roma-Familie geboren und wuchs hierzulande auf. Sein Vater wurde im gleichen Jahr aus dem Land verwiesen. Seine Mutter wurde (Nennung Grund) in der Erziehung und Betreuung der Kinder unterstützt. Da diese Unterstützung nicht ausreichte, wurden der Beschwerdeführer und seine Geschwister unter Vormundschaft gestellt und in einem Kinderheim platziert. Im Jahr (...) verliess die Mutter ohne die Kinder die Schweiz und verstarb am (...) in (...). B. B.a Am 22. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim (Nennung Migrationsamt) die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Das Gesuch wurde dem SEM am 15. Dezember 2023 zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen. B.b Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige die Ablehnung des Gesuchs. Gleichzeitig räumte es ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2024 ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 ersuchte er über seine Vertretung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 31. Januar 2024 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Personen ab. D. In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen. E. Am 22. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann die Vorinstanz einen Pass für eine ausländische Person abgeben (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Schriftenlos ist eine ausländische Person gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV dann, wenn sie über kein gültiges Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). 3.2 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.3 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2 m.H.). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. 3.4 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG; Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer C-3242/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gehörenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-4843/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 4. 4.1 In ihrem ablehnenden Entscheid führte die Vorinstanz zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei kein anerkannter Flüchtling und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Es sei ihm deshalb möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Es obliege ihm dabei, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen und sich die erforderlichen Grundlagendokumente zu beschaffen. Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gelte die Beschaffung eines Reisepasses grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemühe, diese die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigern würden. Der Beschwerdeführer bringe vor, es sei ihm nicht möglich, ein heimatliches Reisedokument bei der Auslandvertretung Serbiens zu beantragen, da er als Sohn einer Roma-Familie aufgewachsen und von seinen Eltern nie im serbischen Geburtsregister eingetragen worden sei. Eine dementsprechende Bestätigung liege vor. Es sei jedoch Sache des Beschwerdeführers abzuklären, wie er die nötigen Voraussetzungen zur Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments erfüllen könne. Sobald er im Besitz der nötigen Dokumente sei und die erforderliche Eintragung ins entsprechende Register erwirkt habe, könne ihm ein heimatlicher Pass ausgestellt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Sohn einer Roma-Familie. Trotz seiner schwierigen Familiengeschichte (...) habe er sich sehr gut in der Schweiz integriert und die hiesigen Schulen besucht. Er absolviere derzeit eine Berufslehre. Am (...) habe er einen Termin beim serbischen Generalkonsulat wahrgenommen. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Jedoch sei er in Serbien nirgends als Bürger eingetragen, weshalb das serbische Konsulat auch keine Papiere für ihn ausstelle, was aus der entsprechenden Bestätigung ersichtlich werde. Am (...) sei seine Mutter in Köln verstorben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von ihr zu verabschieden und an ihrer Beerdigung teilzunehmen. In Ermangelung von Reisedokumenten habe ihm kein Visum ausgestellt werden können. Dieser Missstand erschwere sein Leben zusätzlich, weshalb ihm ein Reisedokument auszustellen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsuchend ist, kann ihm eine Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Recht erhebt er denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und hat sich bereits einmal mit denjenigen in der Schweiz in Verbindung gesetzt. Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). 5.2 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge am (...) beim serbischen Generalkonsulat in der Schweiz vorgesprochen. In der eingereichten Bestätigung des Generalkonsulats gleichen Datums wird der Grund seiner Vorsprache nicht ersichtlich. Darin ist lediglich vermerkt, dass er sich nicht in den Aufzeichnungen der Bürger der Republik Serbien befinde (vgl. Beschwerdebeilage 3). Daraus und aus dem Umstand, dass er aus einer Roma-Familie stamme, schliesst der Beschwerdeführer nun ohne Weiteres, er könne sich kein heimatliches Reisepapier ausstellen lassen. Den vorliegenden Akten sind keine weiteren konkreten Bemühungen um Erhalt eines serbischen Reisedokuments zu entnehmen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die serbische Staatsangehörigkeit kann unter anderem nach einer Geburt eines Kindes im Ausland (wie vorliegend im Fall des Beschwerdeführers) vom serbischen Elternteil vor dessen 18. Geburtstag beantragt werden. Ein Kind, das älter als 18 Jahre alt ist, kann den erforderlichen Antrag selber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres stellen (Art. 9 und 10 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004 [StAG]). Anträge zum Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit werden bei dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Eilverfahren behandelt (Art. 38 StAG) und können nach Massgabe von Art. 39 StAG bei den zuständigen Inlandsbehörden und Auslandvertretungen eingereicht werden (vgl. dazu Kralji Suzana, Kralji Mladen, Serbien: Ehe- und Kindschaftsrecht (III), in: Bergmann Alexander, Ferid, Murad, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 2006). Dabei müssen die volljährigen Nachkommen von serbischen Auswanderern, denen die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist, bei den zuständigen Behörden in Serbien selbst oder bei der zuständigen Vertretung im Ausland eine schriftliche Erklärung einreichen, in welcher die Person die Republik Serbien als ihren Staat anerkennt (vgl. Petrovi , Mojsi & Partners, Erwerb der Serbischen Staatsbürgerschaft, 04.2017, https://law-firm.rs/de/erwerb-der-serbischen-staatsbuergerschaft/; Ambassade de la République de Serbie Paris - France, Questions fréquemment posées, undatiert, http://paris.mfa.gov.rs/fra/consularservicestext.php?subaction=showfull&id=1623746045&ucat=136&template=MeniENG&; beide abgerufen am 13.05.2024). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aus einer Roma-Familie zu stammen, stellt sich die dadurch möglicherweise einhergehende Problematik einer Staatenlosigkeit vorliegend nicht (es dürfte bei fehlender Registrierung der Eltern die Feststellung der serbischen Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich sein, vgl. Praxis, Institute on Statelessness and Inclusion, European Network on Statelessness and European, Roma Rights Centre, Joint Submission to the Human Rights Council at the 29th session of the Universal Periodic Review, 29.06.2017, https://files.institutesi.org/UPR29_Serbia.pdf, abgerufen am 13.05.2024). So muss sein Vater als Serbe registriert worden sein, zumal dieser gemäss dem Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) über einen bis am (...) gültigen serbischen Pass (Pass-Nr: [...] verfügte. Sodann dürfte der Beschwerdeführer im Besitz eines schweizerischen Geburtsscheins sein, den er seinem Antrag zur Erlangung der Staatsbürgerschaft als geforderte Unterlage beilegen kann (vgl. Petrovi , Mojsi & Partners, a.a.O.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell verbeiständet ist, gereicht ihm sodann nicht zum Nachteil. So ist er aufgrund der errichteten Beistandschaft zwar gewissen Einschränkungen in seiner Handlungsfähigkeit unterworfen (vgl. Art. 393 bis 395 ZGB), was aber keinem Entzug derselben gleichkommt; es könnte denn auch nur ein Entzug derselben der Erlangung der serbischen Staatsbürgerschaft entgegenstehen (vgl. Petrovi , Mojsi & Partners, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Ausstellung eines Reisepasses möglich ist, die erforderliche Eintragung im serbischen Register zu erwirken. Es steht ihm diesbezüglich auch offen, dazu auf in Serbien tätige Anwaltskanzleien zurückzugreifen, welche Unterstützung beim Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit anbieten (vgl. Anwaltskanzlei Belgrad, Serbische Staatsbürgerschaft, undatiert, https://ab-legaloffice.com/blog/serbische-staatsburgerschaft/; Schiff Sovereign, Getting Serbian Citizenship By Descent in 2023, 11.01.2022, https://www.schiffsovereign.com/second-citizenship/getting-serbian-citizenship-by-descent-in-in-2022-34248/, beide abgerufen am 13.05.2024; Petrovi , Mojsi & Partners, a.a.O.).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisepasses für eine ausländische Person. Im Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Ausnahmsweise können einer unterliegenden Partei die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: