Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) stammen eigenen Angaben zufolge aus der Region Bergkarabach und lebten von 1992 bis 2004 in (...), Russland. Sie reisten am 6. Oktober 2004 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Das damalige Bundesamt für Migration BFM lehnte diese am 12. Mai 2006 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, was den Vollzug der Wegweisung betrifft, mit Urteil D-5466/2006 vom 9. Juni 2009 gut. In der Folge verfügte das BFM am 12. Juni 2009 die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges wegen Unzumutbarkeit und ordnete die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden an. A.b Das BFM lehnte es am 22. April 2010 ab, den Gesuchstellenden einen Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise auszustellen. A.c Am 8. September 2014 lehnte das BFM ein Gesuch vom 18. August 2011 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellenden trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5804/2014 vom 17. Dezember 2014 nicht ein. A.d A._______ und B._______ stellten am 10. Juli 2013 und am 26. März 2021 Gesuche um Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Personen. Mit Schreiben vom 14. November 2013, vom 28. April 2021 und vom 16. Dezember 2021 informierte das BFM, respektive das Staatssekretariat für Migration SEM, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen seien nicht erfüllt. A.e Am 5. Januar 2022 berichtigte das SEM die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. A.f Das Migrationsamt des Kantons (...) stellte den Gesuchstellenden am 24. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung aus. B. Nachdem die Gesuchstellenden am 11. April 2022 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatten, wies das SEM am 6. Juli 2022 die Gesuche um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. C.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und begehrten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Schriftenlosigkeit an. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen einen Pass für ausländische Personen auszustellen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies am 12. Dezember 2022 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. C.c Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.d Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 1. März 2023 an Begehren und Begründung fest. C.e Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).
E. 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; jüngst Urteil des BVGer F-1081/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.3 m.H.). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 3.3; F-4843/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.3; F-460/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 3.2).
E. 3.3 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG). Es obliegt somit grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil F-1081/2024 E. 3.4 m.w.H.).
E. 3.4 Wird die pflichtgemässe Mitwirkung im Verfahren um Ausstellung von Reisedokumenten durch die gesuchstellende Person verweigert, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und zur Verneinung der Schriftenlosigkeit führen, sofern letztere nicht anderweitig begründet werden kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 313 E. 3.5.2; F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.5). Bleibt unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2; F-2206/2019 vom 19. April 2021 E. 3.4 m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Bst. A.f hiervor). In der Schweiz wurde ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch wurde ihnen Asyl gewährt. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihnen unbestritten zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die Beschaffung von Reisedokumenten möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass sie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätten.
E. 5.1 Um beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführenden die Ausstellung von Papieren ohne zureichende Gründe verweigert wird (vgl. E. 3.2 hiervor), ist vorab zu klären, welches ihre Heimat- und Herkunftsstaaten sind. Hierfür haben die Beschwerdeführenden in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflichten sämtliche sachdienlichen Informationen zu ihrer Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit offenzulegen und nachzuweisen (vgl. Urteile F-958/2023 E. 5.5; F-2335/2020 E. 6.5).
E. 5.1.1 In seiner ersten Asylanhörung führte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 aus, Armenier zu sein und mit der Beschwerdeführerin von 1992 bis 2004 in (...), Russland, gelebt zu haben. Er habe ein Dokument gehabt, das ihn als armenischen Flüchtling aus (...) ausgewiesen habe. In Russland habe er eine Tochter. Sie verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung und sei verheiratet.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab anlässlich ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 27. Oktober 2004 an, sie sei Aserbaidschanerin und habe seit ihrer Geburt bis zum 30. August 1992 in der Provinz (...), Aserbaidschan, gelebt. Da der Beschwerdeführer halb Aserbaidschaner und halb Armenier sei, hätten sie nach dem Einmarsch von Aserbaidschan in (...) dort nicht mehr bleiben können. Sie seien deshalb nach (...), Georgien, an der Grenze zu Armenien gegangen und anschliessend nach (...), Russland. In (...) seien sie bis zur Einreise in die Schweiz 2004 geblieben.
E. 5.1.3 In einer zweiten Anhörung am 11. November 2004 ergänzte der Beschwerdeführer, sowjetisch-aserbaidschanischer Bürger gewesen zu sein. Er sei lediglich armenischer Ethnie. Dies sei an der Einvernahme vom 19. Oktober 2004 missverstanden worden. Zurzeit sei er staatenlos. 1973 sei ihm ein sowjetischer Pass ausgestellt worden, der ihm auf seiner Reise in die Schweiz aber abhandengekommen sei. Er habe weder eine Identitätskarte noch andere Ausweispapiere besessen. Die Heiratsurkunde sei in Russland zurückgeblieben. In Russland habe er von 1992 bis 1996 einen «Flüchtlingsaufenthalt» gehabt. Dieser sei ihm aber nach Ausbruch des Tschetschenien-Konfliktes nicht verlängert worden. Seine Tochter verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in Russland («Propiska»), dürfe aber dort bleiben, weil sie mit einem Russen verheiratet sei.
E. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin liess am 11. November 2004 verlauten, einen sowjetischen Inlandpass gehabt, diesen aber verloren zu haben. In Russland habe sie keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Der Flüchtlingsausweis sei ein provisorisches Dokument gewesen, welches nur bis 1996 gültig gewesen sei. Ihre Tochter sei mit einem Armenier verheiratet. Ob die Tochter in Russland über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, wisse sie nicht. Sie selbst habe in Russland zwölf Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt. Mit einem «russischen Pass» sei dies damals möglich gewesen.
E. 5.2 Im ablehnenden Asylentscheid vom 12. Mai 2006 führte das damalige BFM unter anderem aus, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund des 1992 in Russland eingeführten Staatsbürgerschaftsgesetzes nach einer gewissen Aufenthaltsdauer die russische Staatsangehörigkeit erworben haben. Daher könne es sich bei den Beschwerdeführenden ohne Weiteres um russische Staatsangehörige handeln. Anhand der Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Lebensläufen (Aufenthalt in Armenien) sowie aufgrund ihrer Ethnien sei es aber auch möglich, dass sie gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die armenische Staatsangehörigkeit erworben hätten, soweit sie keine anderen Staatsangehörigkeiten besässen. Bei den Beschwerdeführenden könne es sich also auch um armenische Staatsangehörige handeln. Sollte dies nicht der Fall sein, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es existierten somit mehrere Möglichkeiten bezüglich der Staatsangehörigkeit. Erfahrungsgemäss könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden eine ganz andere Staatsangehörigkeit besässen. Welche Möglichkeit letztlich zutreffe, könne anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 5.3 Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit lehnte das BFM am 8. September 2014 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten kein einziges Identitätsdokument eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die russischen Behörden ihnen die Registrierung und die Ausstellung von russischen Inlandpässen hätten verweigern sollen. Es erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise ohne gültigen Inlandpass in Russland gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden über Inlandpässe verfügten. Die Beschwerdeführenden blieben den Nachweis schuldig, dass sie die russische Staatsangehörigkeit nicht besässen beziehungsweise diese erwerben könnten. Ebenso seien die Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Ausstellung entsprechender Reisedokumente ungenügend dokumentiert. Es liege auf der Hand, dass die aserbaidschanischen Behörden die Identitäten nicht hätten verifizieren können, wenn mangelhafte oder falsche Angaben gemacht würden. Die eingereichten Bestätigungen der aserbaidschanischen Botschaft seien darum nicht geeignet, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu belegen. Insgesamt seien die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Staatenlosigkeit wenig überzeugend und die Beschwerdeführenden blieben insbesondere den Nachweis schuldig, dass sie die russische Staatsbürgerschaft nicht besässen, obwohl dies naheliegend wäre.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region Bergkarabach. Der Beschwerdeführer ist armenischer Ethnie; die Beschwerdeführerin Kurdin. Beide sprechen sie Armenisch und Russisch. Eigenen Angaben zufolge wurden sie in «(...)», einem Vorort von (...), geboren. Diesen Ort hätten sie 1992 verlassen, nachdem dort die aserbaidschanische Armee einmarschiert sei. 1993 sei «(...)» von Armenien besetzt worden. Im November 2020 sei die Region dann wieder unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021). Von 1992 bis 2004 lebten die Beschwerdeführenden in Russland. Als Heimat- und Herkunftsstaaten fallen demnach, wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigt, Armenien, Aserbaidschan und Russland in Betracht (siehe hierzu auch die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2006 [Asyl] und vom 8. September 2014 [Staatenlosigkeit]; E. 5.2 f. hiervor). Folglich erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführenden die Staatsangehörigkeit eines dieser drei Länder besitzen und von diesen Identitätsdokumente oder Reisepässe erlangen können.
E. 6.2 Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2004 reichten die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden keinerlei Identitätsdokumente ein. Ihre Angaben zum seinerzeitigen Verlust ihrer Identitätspapiere und Pässe sind wenig glaubhaft (vgl. E. 5.1 hiervor). Im August 2011 forderten sie die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit, um dann mit Eingabe vom 27. Mai 2021 wiederum eine aserbaidschanische Nationalität zu behaupten. Im Weiteren gaben sie in ihrer Beschwerde vom 8. August 2022 an, ihre Tochter sei vor drei Jahren nach Thailand gezogen. Bereits mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 hatten sie gegenüber den Schweizer Behörden erklärt, die Tochter sei mit ihrem Freund nach Thailand gezogen und wohne nicht mehr in Russland. Die Angaben der Beschwerdeführenden sowohl zu ihrer Identität als auch ihrer Herkunft sind insgesamt als widersprüchlich und unzureichend zu werten.
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund sind die Bestätigungen der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 25. Juli 2011 sowie der Botschaft der Russischen Föderation vom 13. Januar 2022 mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Die aserbaidschanische Botschaft erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2011, es sei ihr nicht gelungen, die Identität oder eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Die russische Botschaft führte in ihrer Bestätigung vom 13. Januar 2022 ebenfalls an, keine Informationen über eine russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu haben. Beide Vertretungen monierten somit fehlende Angaben seitens der Beschwerdeführenden. Welche Informationen zu ihrer Identität und Herkunft die Beschwerdeführenden den beiden Botschaften zur Verfügung stellten, legen sie nicht offen. Dies wäre ihnen jedoch ohne weiteres möglich und zumutbar. Angesichts dieser fehlenden Transparenz lassen die Bestätigungen der aserbaidschanischen und der russischen Botschaft mitnichten darauf schliessen, die Beschaffung von Reisedokumenten sei bei diesen Staaten nicht möglich. Nicht anders verhält es sich betreffend das Schreiben vom 12. Januar 2022 sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der aserbaidschanischen Botschaft zwischen Mai 2021 und Januar 2022, zumal die Beschwerdeführenden der Vertretung damit keine neuen Informationen zu ihrer Herkunft zukommen liessen.
E. 6.4 In Würdigung ihres bisherigen Verhaltens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Behörden relevante Informationen vorenthalten. Erhebliche Zweifel an ihrer Herkunft und Identität beziehungsweise an ihren Personalien vermochten sie jedenfalls nicht auszuräumen. Aus dem ZEMIS-Eintrag betreffend die aserbaidschanische Nationalität des Beschwerdeführers können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Dieser wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen, was bedeutet, dass dessen Richtigkeit nicht bewiesen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDSG, AS 1993 1945], in Kraft bis 31. August 2023; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Substantiierte und mit Beweismitteln unterlegte Informationen zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit vermochten die Beschwerdeführenden auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun. In diesem Kontext ist ihnen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten anzulasten, weshalb als Folge davon die Schriftenlosigkeit zu verneinen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor; Urteile des BVGer F-1327/2021 E. 6.2; F-6533/2020 vom 15. November 2021 E. 5). Darüber hinaus zeigen sie - ebenfalls in Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (siehe E. 3.3 hiervor) - keinerlei Bemühungen auf, Identitätspapiere oder Reisedokumente bei den armenischen Behörden beschafft zu haben. Somit ist ihnen auch in dieser Hinsicht entgegenzuhalten, nicht alle ihnen zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren getroffen zu haben, um die Ausstellung von Papieren zu erwirken.
E. 7 Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, die Heimat- und Herkunftsstaaten weigerten sich ohne zureichenden Grund, den Beschwerdeführenden ein Identitätspapier, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit haben die Beschwerdeführenden angesichts ihrer mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2335/2020 E. 6.7; F-1327/2021 E. 8; F-4477/2018 E. 6.4).
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 1 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3417/2022 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022. Sachverhalt: A. A.a A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) stammen eigenen Angaben zufolge aus der Region Bergkarabach und lebten von 1992 bis 2004 in (...), Russland. Sie reisten am 6. Oktober 2004 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Das damalige Bundesamt für Migration BFM lehnte diese am 12. Mai 2006 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, was den Vollzug der Wegweisung betrifft, mit Urteil D-5466/2006 vom 9. Juni 2009 gut. In der Folge verfügte das BFM am 12. Juni 2009 die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges wegen Unzumutbarkeit und ordnete die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden an. A.b Das BFM lehnte es am 22. April 2010 ab, den Gesuchstellenden einen Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise auszustellen. A.c Am 8. September 2014 lehnte das BFM ein Gesuch vom 18. August 2011 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellenden trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5804/2014 vom 17. Dezember 2014 nicht ein. A.d A._______ und B._______ stellten am 10. Juli 2013 und am 26. März 2021 Gesuche um Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Personen. Mit Schreiben vom 14. November 2013, vom 28. April 2021 und vom 16. Dezember 2021 informierte das BFM, respektive das Staatssekretariat für Migration SEM, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen seien nicht erfüllt. A.e Am 5. Januar 2022 berichtigte das SEM die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. A.f Das Migrationsamt des Kantons (...) stellte den Gesuchstellenden am 24. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung aus. B. Nachdem die Gesuchstellenden am 11. April 2022 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatten, wies das SEM am 6. Juli 2022 die Gesuche um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. C.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und begehrten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Schriftenlosigkeit an. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen einen Pass für ausländische Personen auszustellen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies am 12. Dezember 2022 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. C.c Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.d Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 1. März 2023 an Begehren und Begründung fest. C.e Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; jüngst Urteil des BVGer F-1081/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.3 m.H.). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 3.3; F-4843/2022 vom 16. Januar 2024 E. 4.3; F-460/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 3.2). 3.3 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. c VwVG; Art. 89 f. AIG). Es obliegt somit grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil F-1081/2024 E. 3.4 m.w.H.). 3.4 Wird die pflichtgemässe Mitwirkung im Verfahren um Ausstellung von Reisedokumenten durch die gesuchstellende Person verweigert, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und zur Verneinung der Schriftenlosigkeit führen, sofern letztere nicht anderweitig begründet werden kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 313 E. 3.5.2; F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.5). Bleibt unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2; F-2206/2019 vom 19. April 2021 E. 3.4 m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Bst. A.f hiervor). In der Schweiz wurde ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch wurde ihnen Asyl gewährt. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihnen unbestritten zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die Beschaffung von Reisedokumenten möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass sie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätten. 5. 5.1 Um beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführenden die Ausstellung von Papieren ohne zureichende Gründe verweigert wird (vgl. E. 3.2 hiervor), ist vorab zu klären, welches ihre Heimat- und Herkunftsstaaten sind. Hierfür haben die Beschwerdeführenden in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflichten sämtliche sachdienlichen Informationen zu ihrer Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit offenzulegen und nachzuweisen (vgl. Urteile F-958/2023 E. 5.5; F-2335/2020 E. 6.5). 5.1.1 In seiner ersten Asylanhörung führte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 aus, Armenier zu sein und mit der Beschwerdeführerin von 1992 bis 2004 in (...), Russland, gelebt zu haben. Er habe ein Dokument gehabt, das ihn als armenischen Flüchtling aus (...) ausgewiesen habe. In Russland habe er eine Tochter. Sie verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung und sei verheiratet. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab anlässlich ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 27. Oktober 2004 an, sie sei Aserbaidschanerin und habe seit ihrer Geburt bis zum 30. August 1992 in der Provinz (...), Aserbaidschan, gelebt. Da der Beschwerdeführer halb Aserbaidschaner und halb Armenier sei, hätten sie nach dem Einmarsch von Aserbaidschan in (...) dort nicht mehr bleiben können. Sie seien deshalb nach (...), Georgien, an der Grenze zu Armenien gegangen und anschliessend nach (...), Russland. In (...) seien sie bis zur Einreise in die Schweiz 2004 geblieben. 5.1.3 In einer zweiten Anhörung am 11. November 2004 ergänzte der Beschwerdeführer, sowjetisch-aserbaidschanischer Bürger gewesen zu sein. Er sei lediglich armenischer Ethnie. Dies sei an der Einvernahme vom 19. Oktober 2004 missverstanden worden. Zurzeit sei er staatenlos. 1973 sei ihm ein sowjetischer Pass ausgestellt worden, der ihm auf seiner Reise in die Schweiz aber abhandengekommen sei. Er habe weder eine Identitätskarte noch andere Ausweispapiere besessen. Die Heiratsurkunde sei in Russland zurückgeblieben. In Russland habe er von 1992 bis 1996 einen «Flüchtlingsaufenthalt» gehabt. Dieser sei ihm aber nach Ausbruch des Tschetschenien-Konfliktes nicht verlängert worden. Seine Tochter verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in Russland («Propiska»), dürfe aber dort bleiben, weil sie mit einem Russen verheiratet sei. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin liess am 11. November 2004 verlauten, einen sowjetischen Inlandpass gehabt, diesen aber verloren zu haben. In Russland habe sie keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Der Flüchtlingsausweis sei ein provisorisches Dokument gewesen, welches nur bis 1996 gültig gewesen sei. Ihre Tochter sei mit einem Armenier verheiratet. Ob die Tochter in Russland über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, wisse sie nicht. Sie selbst habe in Russland zwölf Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt. Mit einem «russischen Pass» sei dies damals möglich gewesen. 5.2 Im ablehnenden Asylentscheid vom 12. Mai 2006 führte das damalige BFM unter anderem aus, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund des 1992 in Russland eingeführten Staatsbürgerschaftsgesetzes nach einer gewissen Aufenthaltsdauer die russische Staatsangehörigkeit erworben haben. Daher könne es sich bei den Beschwerdeführenden ohne Weiteres um russische Staatsangehörige handeln. Anhand der Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Lebensläufen (Aufenthalt in Armenien) sowie aufgrund ihrer Ethnien sei es aber auch möglich, dass sie gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die armenische Staatsangehörigkeit erworben hätten, soweit sie keine anderen Staatsangehörigkeiten besässen. Bei den Beschwerdeführenden könne es sich also auch um armenische Staatsangehörige handeln. Sollte dies nicht der Fall sein, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es existierten somit mehrere Möglichkeiten bezüglich der Staatsangehörigkeit. Erfahrungsgemäss könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden eine ganz andere Staatsangehörigkeit besässen. Welche Möglichkeit letztlich zutreffe, könne anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. 5.3 Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit lehnte das BFM am 8. September 2014 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten kein einziges Identitätsdokument eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die russischen Behörden ihnen die Registrierung und die Ausstellung von russischen Inlandpässen hätten verweigern sollen. Es erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise ohne gültigen Inlandpass in Russland gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden über Inlandpässe verfügten. Die Beschwerdeführenden blieben den Nachweis schuldig, dass sie die russische Staatsangehörigkeit nicht besässen beziehungsweise diese erwerben könnten. Ebenso seien die Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Ausstellung entsprechender Reisedokumente ungenügend dokumentiert. Es liege auf der Hand, dass die aserbaidschanischen Behörden die Identitäten nicht hätten verifizieren können, wenn mangelhafte oder falsche Angaben gemacht würden. Die eingereichten Bestätigungen der aserbaidschanischen Botschaft seien darum nicht geeignet, die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu belegen. Insgesamt seien die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Staatenlosigkeit wenig überzeugend und die Beschwerdeführenden blieben insbesondere den Nachweis schuldig, dass sie die russische Staatsbürgerschaft nicht besässen, obwohl dies naheliegend wäre. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region Bergkarabach. Der Beschwerdeführer ist armenischer Ethnie; die Beschwerdeführerin Kurdin. Beide sprechen sie Armenisch und Russisch. Eigenen Angaben zufolge wurden sie in «(...)», einem Vorort von (...), geboren. Diesen Ort hätten sie 1992 verlassen, nachdem dort die aserbaidschanische Armee einmarschiert sei. 1993 sei «(...)» von Armenien besetzt worden. Im November 2020 sei die Region dann wieder unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021). Von 1992 bis 2004 lebten die Beschwerdeführenden in Russland. Als Heimat- und Herkunftsstaaten fallen demnach, wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigt, Armenien, Aserbaidschan und Russland in Betracht (siehe hierzu auch die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2006 [Asyl] und vom 8. September 2014 [Staatenlosigkeit]; E. 5.2 f. hiervor). Folglich erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführenden die Staatsangehörigkeit eines dieser drei Länder besitzen und von diesen Identitätsdokumente oder Reisepässe erlangen können. 6.2 Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2004 reichten die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden keinerlei Identitätsdokumente ein. Ihre Angaben zum seinerzeitigen Verlust ihrer Identitätspapiere und Pässe sind wenig glaubhaft (vgl. E. 5.1 hiervor). Im August 2011 forderten sie die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit, um dann mit Eingabe vom 27. Mai 2021 wiederum eine aserbaidschanische Nationalität zu behaupten. Im Weiteren gaben sie in ihrer Beschwerde vom 8. August 2022 an, ihre Tochter sei vor drei Jahren nach Thailand gezogen. Bereits mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 hatten sie gegenüber den Schweizer Behörden erklärt, die Tochter sei mit ihrem Freund nach Thailand gezogen und wohne nicht mehr in Russland. Die Angaben der Beschwerdeführenden sowohl zu ihrer Identität als auch ihrer Herkunft sind insgesamt als widersprüchlich und unzureichend zu werten. 6.3 Vor diesem Hintergrund sind die Bestätigungen der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 25. Juli 2011 sowie der Botschaft der Russischen Föderation vom 13. Januar 2022 mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Die aserbaidschanische Botschaft erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2011, es sei ihr nicht gelungen, die Identität oder eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Die russische Botschaft führte in ihrer Bestätigung vom 13. Januar 2022 ebenfalls an, keine Informationen über eine russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu haben. Beide Vertretungen monierten somit fehlende Angaben seitens der Beschwerdeführenden. Welche Informationen zu ihrer Identität und Herkunft die Beschwerdeführenden den beiden Botschaften zur Verfügung stellten, legen sie nicht offen. Dies wäre ihnen jedoch ohne weiteres möglich und zumutbar. Angesichts dieser fehlenden Transparenz lassen die Bestätigungen der aserbaidschanischen und der russischen Botschaft mitnichten darauf schliessen, die Beschaffung von Reisedokumenten sei bei diesen Staaten nicht möglich. Nicht anders verhält es sich betreffend das Schreiben vom 12. Januar 2022 sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der aserbaidschanischen Botschaft zwischen Mai 2021 und Januar 2022, zumal die Beschwerdeführenden der Vertretung damit keine neuen Informationen zu ihrer Herkunft zukommen liessen. 6.4 In Würdigung ihres bisherigen Verhaltens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Behörden relevante Informationen vorenthalten. Erhebliche Zweifel an ihrer Herkunft und Identität beziehungsweise an ihren Personalien vermochten sie jedenfalls nicht auszuräumen. Aus dem ZEMIS-Eintrag betreffend die aserbaidschanische Nationalität des Beschwerdeführers können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Dieser wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen, was bedeutet, dass dessen Richtigkeit nicht bewiesen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDSG, AS 1993 1945], in Kraft bis 31. August 2023; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Substantiierte und mit Beweismitteln unterlegte Informationen zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit vermochten die Beschwerdeführenden auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun. In diesem Kontext ist ihnen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten anzulasten, weshalb als Folge davon die Schriftenlosigkeit zu verneinen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor; Urteile des BVGer F-1327/2021 E. 6.2; F-6533/2020 vom 15. November 2021 E. 5). Darüber hinaus zeigen sie - ebenfalls in Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (siehe E. 3.3 hiervor) - keinerlei Bemühungen auf, Identitätspapiere oder Reisedokumente bei den armenischen Behörden beschafft zu haben. Somit ist ihnen auch in dieser Hinsicht entgegenzuhalten, nicht alle ihnen zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren getroffen zu haben, um die Ausstellung von Papieren zu erwirken.
7. Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, die Heimat- und Herkunftsstaaten weigerten sich ohne zureichenden Grund, den Beschwerdeführenden ein Identitätspapier, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit haben die Beschwerdeführenden angesichts ihrer mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2335/2020 E. 6.7; F-1327/2021 E. 8; F-4477/2018 E. 6.4).
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 1 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: