Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren […], gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China [nachfolgend: VR China]) ersuchte am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ord- nete ihre Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug an. Die dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1951/2015 vom 23. November 2015 gut und wies die Sache zur erneu- ten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. A.c Nach weiteren Abklärungen, hierunter einer Evaluation des Alltagswis- sens durch die Fachstelle LINGUA, verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug an, wobei sie einen Vollzug der Wegweisung in die VR China ausschloss. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6964/2018 vom 6. August 2019 ab. A.d Die Beschwerdeführerin reiste hernach nicht aus. Am (…) gebar sie einen Sohn und am (…) eine Tochter. Beide wurden in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Vaters einbezogen und erhielten eine Aufenthaltsbewilli- gung. Seit dem 23. Januar 2023 besitzt die Beschwerdeführerin eine Auf- enthaltsbewilligung, die ihr im Rahmen eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls erteilt wurde. B. B.a Am 6. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Migrati- onsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das kantonale Migrationsamt überwies das Gesuch an die Vorinstanz. B.b Mit Schreiben vom 28. April 2023 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung des Gesuchs nur möglich sei, wenn sie ihre tatsäch- liche Herkunft offenlege. Daher erhalte sie Gelegenheit, überprüfbare An- gaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. B.c Am 1. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, Auszüge ihres Familienbüchleins (Hukou) und ein Bestätigungsschreiben
F-3305/2025 Seite 3 eines Amts in C._______, Tibet, je in Kopie, ein. Die Vorinstanz forderte sie am 15. Dezember 2023 auf, einen Lebenslauf und professionell übersetzte Herkunftsdokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führte die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf aus und reichte die gefor- derten Übersetzungen ein. B.d Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs und setzte ihr eine Frist, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Am 6. Januar 2025 reichte ihr Lebenspartner ein Unterstützungsschreiben ein. Nach erneuter Fristansetzung ersuchte die Beschwerdeführerin am
5. Februar 2025 um eine beschwerdefähige Verfügung. B.e Mit Verfügung vom 10. April 2025 (zugestellt: 15. April 2025) wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. C.a Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Poststempel: 6. Mai 2025) ans Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein Rei- sedokument gemäss Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. nach den Prinzipien der Staatenlosigkeit zu erteilen. Zudem beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Zwischenverfügung vom
13. Mai 2025 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. C.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 20. Juni 2025 und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedokumen- ten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl.
F-3305/2025 Seite 4 Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilli- gung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Aus- stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine aus- ländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entste- hen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontakt- aufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa- tes kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).
E. 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates (nachfolgend: Heimat- staat). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Als unmöglich wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um die Ausstellung der Pa- piere bemüht, diese ihr aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimatstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9,
F-3305/2025 Seite 5 zuletzt Urteile des BVGer F-4286/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.3, F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.4.1, F-173/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2).
E. 3.3 Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nachgekom- men sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG). Zwar hat die Vorinstanz im Ver- fahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimatstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4286/2023 E. 3.3, F-4605/2022 E. 3.4.1, F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.3). Verweigert die gesuchstellende Person die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Bleibt unbewiesen oder bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimatstaat trotz ihrer Bemühungen und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat sie die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB, zuletzt Urteile des BVGer F-173/2023 E. 4.2, F-4987/2024 E. 2.3, F-3417/2022 vom 2. Oktober 2024 E. 3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Nichtausstellung eines Passes für eine ausländische Person damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als Flücht- ling anerkannt sei. Gemäss Asylentscheid vom 1. November 2018 habe sie ihre Herkunft aus der VR China nicht glaubhaft dargelegt. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in einer exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. Das Bundesverwaltungs- gericht habe dies mit Urteil D-6964/2018 bestätigt. Es liege in der Verant- wortung der Beschwerdeführerin, ihre wahre Identität und Sozialisierung nachträglich in überprüfbarer Weise offenzulegen. Nur so könne festge- stellt werden, ob sie effektiv schriftenlos sei. Andernfalls sei davon auszu- gehen, dass die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit nicht erfüllt seien. Ihr neu eingereichter Lebenslauf enthalte keine wesentlichen neuen Anga- ben. Bisherige Angaben zu ihrer Sozialisierung seien nicht erneut zu prü- fen. Ihr Vorbringen betreffend Staatenlosigkeit sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Verfahren um Anerkennung der Staatenlosig-
F-3305/2025 Seite 6 keit zu behandeln (Vorakten [SEM-act.] 11, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie in einem kleinen Dorf in Tibet geboren und sozialisiert worden sei. Sie habe keine Schule besucht und im Familienbetrieb gearbeitet, weshalb sie keine formalen (Aus- weis-)Dokumente vorweisen könne. In ihrer Aufenthaltsbewilligung sei «Nationalität unbekannt» vermerkt, was eine faktische Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit darstelle. Die Einschätzung, sie habe ihre Herkunft nicht glaubhaft gemacht und über ihre Identität getäuscht, beruhe auf einem Missverständnis ihrer tatsächlichen Lebensverhältnisse. Sie besitze keine Staatsangehörigkeit und könne sich an keine Heimatbehörde wenden, um einen Pass zu erhalten. Die Schweiz sei gemäss Art. 28 der Genfer Flücht- lingskonvention und dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen verpflichtet, Personen, die keine Papiere erhalten können, ein Reisedokument auszustellen. Die restriktive Praxis der Vorinstanz schränke ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Eine Familienreise ins Ausland sei für ihren psychisch beeinträchtigten Sohn wichtig (BVGer- act. 1).
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenlose anerkannt ist (vgl. Urteil des BVGer D-6964/2018 E. 6). Das kantonale Migrationsamt vermerkte in ihrer Aufenthaltsbewilligung zwar «Nationalität: XXX» respektive «999 Staat unbekannt» (Aufenthaltsbewilligung [SEM-act. 4], Bewilligungsko- pien [Asylakten]). Da dieser Vermerk gesetzt wird, wenn unklar ist, woher die Person kommt oder bei unglaubhaften Herkunftsangaben (vgl. Vor- instanz, Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS, 1. Juli 2022, S. 5), kann daraus keine faktische Anerkennung der Staatenlosigkeit abgeleitet werden. Überdies sind rechtliche Schlussfolge- rungen kantonaler Behörden in aufenthaltsrechtlichen Verfahren für die Bundesbehörden im vorliegenden Verfahren nicht rechtsverbindlich (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1308/2024 vom 23. Mai 2025 E. 7.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Anspruch auf Ausstel- lung eines Reisedokuments (vgl. Art. 59 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 f. RDV).
E. 5.2 Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin auch aus den refe- renzierten Rechtsgrundlagen ‒ namentlich dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von
F-3305/2025 Seite 7 Staatenlosen (SR 0142.40) ‒ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entspre- chend ist ihr Rechtsbegehren, ihr sei ein Reisedokument gemäss Art. 28 FK bzw. nach den Prinzipien der Staatenlosigkeit zu erteilen, als Begehren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und nicht als ohnehin ausserhalb des Beschwerdegegenstand liegendes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit auszulegen.
E. 5.3 Seit ihrer Ankunft in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin keine Identitäts- und Ausweisdokumente ein. Mangels Anerkennung als Flücht- ling oder Staatenlose (E. 5.1) ist es ihr zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um Reisedokumente zu bemühen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass ihr die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich sei, da sie aus der autonomen Region Tibet, VR China, stamme.
E. 6 Mai 2024 E. 7, F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.7).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet, VR China, im Asylverfahren nicht glaubhaft darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Urteil D-6964/2018 fest, dass sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und ihre tatsächliche Herkunft verschleiert habe. Gemäss der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA vom 5. September 2016 weise sie trotz teilweiser zu- treffender Länderkenntnisse in den Themenbereichen Region, Arbeit, Ein- kaufen, Schulwesen, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Chinesisch Lücken auf, die bei einer Person, die mehr als 20 Jahre in Tibet gelebt habe, nicht zu erwarten wären. Ihr Vorbringen, dass sie vieles verdrängt, ihre nähere Umgebung selten verlassen und nie eine Schule besucht habe, könnten diese Lücken nicht nachvollziehbar erklären. Das Bundesverwal- tungsgericht habe bereits mit Urteil D-1951/2015 festgestellt, dass ihre de- tailarmen, teils widersprüchlichen Aussagen über ihre vorgebrachten Vor- fluchtgründe, ihre Ausreise und den Verlust ihrer Ausweisdokumente un- glaubhaft seien. Die Kopien eines Familienbüchleins (Hukou), eines Bestä- tigungsschreibens der lokalen Behörden und mehrerer Familienfotos hät- ten geringen Beweiswert, jedenfalls würden sie die gewichtigen Zweifel an ihrer Herkunft nicht aufwiegen. Im Ergebnis sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht im autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer tibetischen Exilgemeinde aus-
F-3305/2025 Seite 8 serhalb der VR China sozialisiert worden sei (vgl. Urteile des BVGer D-6964/2018 E. 6.2 ff., D-1951/2015 E. 6.1).
E. 6.2 Das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6964/2018 ist rechtsverbindlich. Aus der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführe- rin ergeben sich keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung oder unrichtige Rechtsanwendung. Soweit sie vorbringt, die Vor- instanz habe ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse missverstanden, ist da- rauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung in einer Gesamtwürdigung der Asylakten erfolgte. Dabei wurden insbesondere die Evaluation des Alltags- wissens durch die Fachstelle LINGUA vom 5. September 2016, der recht- sprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7), und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin legte ihre Identität auch im vorliegenden Ver- fahren betreffend Reisedokumente nicht offen. Namentlich gab sie ‒ wie bereits im Asylverfahren (vgl. Asylanhörung vom 2. März 2015 [Asyl-act. 7], Befragung zur Person vom 13. Februar 2025 [Asyl-act. 4]) ‒ an, in D._______ im Tibet geboren zu sein. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie ihrer Mutter im Landwirtschaftsbetrieb und Haushalt geholfen. Daher habe sie keinen Beruf erlernt und nie ausserhalb der Familie gearbeitet. Mit (…) Jahren habe sie sich öffentlich exponiert, sei bedroht worden und habe fliehen müssen. Mit einem Lastwagen sei sie von E._______, Tibet, nach F._______, Nepal, gefahren, wo sie sechs Wochen gelebt habe. Am 28. Ja- nuar 2015 sei sie in die Schweiz geflogen. Ihr Schlepper habe ihren Pass und ihre Geburtsurkunde einbehalten (vgl. Eingaben vom 1. Juni 2023 [SEM-act. 4] und 21. Februar 2024 [SEM-act. 6]). Aus diesem Lebenslauf gehen keine neuen rechtserheblichen Informationen hervor. Daher kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im Asylverfahren verwiesen wer- den, wonach diese Angaben teils widersprüchlich, aufgrund ihres allgemei- nen Gehalts nicht überprüfbar und insgesamt unglaubhaft sind (vgl. E. 6.1).
E. 6.4 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Familienbüchlein (Hukou) vom 22. August 2012 und ein Bestätigungs- schreiben eines Amts in C._______, Tibet, vom 10. Dezember 2014, je in Kopie mit deutscher Übersetzung ein (SEM-act. 6 ‒ Beilagen). Diese Do- kumente lagen ‒ ohne deutsche Übersetzung ‒ bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6964/2018 zugrunde. Damals hielt das Ge- richt zutreffend fest, dass diesen Dokumenten aufgrund ihrer Fälschungs- anfälligkeit nur geringer Beweiswert zukomme. Das Familienbüchlein
F-3305/2025 Seite 9 beziehe sich nur auf die angebliche Mutter, sodass daraus kaum auf den Ort der hauptsächlichen Sozialisierung der Beschwerdeführerin geschlos- sen werden könne (ibid. E. 6.4). Ergänzend ist nun zu beachten, dass aus der unvollständigen Übersetzung des Bestätigungsschreibens hervorgeht, dass niemand mit dem Namen G._______ in besagter Gemeinde sei, wo- bei unklar bleibt, ob das Schreiben tatsächlich die Beschwerdeführerin be- trifft. Daher können diese Dokumente bestehende Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin nicht entkräften.
E. 6.5 Folglich hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren weder überprüfbaren Angaben gemacht noch Urkunden eingereicht, die ihre Identität und Herkunft nachweisen könnten. Solange keine einschlägi- gen Hinweise auf ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit vor- liegen, ist es auch nicht möglich, zu eruieren, ob sie bei allfällig in Frage kommenden Ländervertretungen (namentlich Nepal oder Indien) als Staatsangehörige oder in sonstiger Art registriert sei und Reisedokumente erhalten könne. Diesbezüglich ist ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflich- ten anzulasten. Folglich lässt sich nicht erstellen, dass ihr die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), so- dass sie nicht als schriftenlos gilt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 6.4, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 6.2, F-6533/2020 vom 15. November 2021 E. 5). Damit fehlt es an einer unab- dingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedoku- ments. Die Vorinstanz verweigerte die Ausstellung eines Passes für aus- ländische Personen daher zu Recht.
E. 6.6 Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ge- rechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert ist (vgl. zuletzt Ur- teile des BVGer F-4987/2024 E. 5, F-3417/2022 E. 7, F-958/2023 vom
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800.‒ festzuset- zen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
F-3305/2025 Seite 10 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
F-3305/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3305/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 10. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren [...], gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China [nachfolgend: VR China]) ersuchte am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1951/2015 vom 23. November 2015 gut und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. A.c Nach weiteren Abklärungen, hierunter einer Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA, verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug an, wobei sie einen Vollzug der Wegweisung in die VR China ausschloss. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6964/2018 vom 6. August 2019 ab. A.d Die Beschwerdeführerin reiste hernach nicht aus. Am (...) gebar sie einen Sohn und am (...) eine Tochter. Beide wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 23. Januar 2023 besitzt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt wurde. B. B.a Am 6. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das kantonale Migrationsamt überwies das Gesuch an die Vorinstanz. B.b Mit Schreiben vom 28. April 2023 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung des Gesuchs nur möglich sei, wenn sie ihre tatsächliche Herkunft offenlege. Daher erhalte sie Gelegenheit, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. B.c Am 1. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, Auszüge ihres Familienbüchleins (Hukou) und ein Bestätigungsschreiben eines Amts in C._______, Tibet, je in Kopie, ein. Die Vorinstanz forderte sie am 15. Dezember 2023 auf, einen Lebenslauf und professionell übersetzte Herkunftsdokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führte die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf aus und reichte die geforderten Übersetzungen ein. B.d Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs und setzte ihr eine Frist, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Am 6. Januar 2025 reichte ihr Lebenspartner ein Unterstützungsschreiben ein. Nach erneuter Fristansetzung ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025 um eine beschwerdefähige Verfügung. B.e Mit Verfügung vom 10. April 2025 (zugestellt: 15. April 2025) wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. C. C.a Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Poststempel: 6. Mai 2025) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein Reisedokument gemäss Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. nach den Prinzipien der Staatenlosigkeit zu erteilen. Zudem beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. C.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 20. Juni 2025 und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates (nachfolgend: Heimatstaat). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Als unmöglich wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um die Ausstellung der Papiere bemüht, diese ihr aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimatstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9, zuletzt Urteile des BVGer F-4286/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.3, F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.4.1, F-173/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2). 3.3 Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimatstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4286/2023 E. 3.3, F-4605/2022 E. 3.4.1, F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.3). Verweigert die gesuchstellende Person die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Bleibt unbewiesen oder bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimatstaat trotz ihrer Bemühungen und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB, zuletzt Urteile des BVGer F-173/2023 E. 4.2, F-4987/2024 E. 2.3, F-3417/2022 vom 2. Oktober 2024 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Nichtausstellung eines Passes für eine ausländische Person damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt sei. Gemäss Asylentscheid vom 1. November 2018 habe sie ihre Herkunft aus der VR China nicht glaubhaft dargelegt. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in einer exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit Urteil D-6964/2018 bestätigt. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihre wahre Identität und Sozialisierung nachträglich in überprüfbarer Weise offenzulegen. Nur so könne festgestellt werden, ob sie effektiv schriftenlos sei. Andernfalls sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit nicht erfüllt seien. Ihr neu eingereichter Lebenslauf enthalte keine wesentlichen neuen Angaben. Bisherige Angaben zu ihrer Sozialisierung seien nicht erneut zu prüfen. Ihr Vorbringen betreffend Staatenlosigkeit sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu behandeln (Vorakten [SEM-act.] 11, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie in einem kleinen Dorf in Tibet geboren und sozialisiert worden sei. Sie habe keine Schule besucht und im Familienbetrieb gearbeitet, weshalb sie keine formalen (Ausweis-)Dokumente vorweisen könne. In ihrer Aufenthaltsbewilligung sei «Nationalität unbekannt» vermerkt, was eine faktische Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit darstelle. Die Einschätzung, sie habe ihre Herkunft nicht glaubhaft gemacht und über ihre Identität getäuscht, beruhe auf einem Missverständnis ihrer tatsächlichen Lebensverhältnisse. Sie besitze keine Staatsangehörigkeit und könne sich an keine Heimatbehörde wenden, um einen Pass zu erhalten. Die Schweiz sei gemäss Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen verpflichtet, Personen, die keine Papiere erhalten können, ein Reisedokument auszustellen. Die restriktive Praxis der Vorinstanz schränke ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Eine Familienreise ins Ausland sei für ihren psychisch beeinträchtigten Sohn wichtig (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenlose anerkannt ist (vgl. Urteil des BVGer D-6964/2018 E. 6). Das kantonale Migrationsamt vermerkte in ihrer Aufenthaltsbewilligung zwar «Nationalität: XXX» respektive «999 Staat unbekannt» (Aufenthaltsbewilligung [SEM-act. 4], Bewilligungskopien [Asylakten]). Da dieser Vermerk gesetzt wird, wenn unklar ist, woher die Person kommt oder bei unglaubhaften Herkunftsangaben (vgl. Vorinstanz, Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS, 1. Juli 2022, S. 5), kann daraus keine faktische Anerkennung der Staatenlosigkeit abgeleitet werden. Überdies sind rechtliche Schlussfolgerungen kantonaler Behörden in aufenthaltsrechtlichen Verfahren für die Bundesbehörden im vorliegenden Verfahren nicht rechtsverbindlich (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1308/2024 vom 23. Mai 2025 E. 7.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments (vgl. Art. 59 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 f. RDV). 5.2 Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin auch aus den referenzierten Rechtsgrundlagen namentlich dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen (SR 0142.40) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend ist ihr Rechtsbegehren, ihr sei ein Reisedokument gemäss Art. 28 FK bzw. nach den Prinzipien der Staatenlosigkeit zu erteilen, als Begehren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und nicht als ohnehin ausserhalb des Beschwerdegegenstand liegendes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit auszulegen. 5.3 Seit ihrer Ankunft in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin keine Identitäts- und Ausweisdokumente ein. Mangels Anerkennung als Flüchtling oder Staatenlose (E. 5.1) ist es ihr zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates um Reisedokumente zu bemühen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass ihr die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich sei, da sie aus der autonomen Region Tibet, VR China, stamme. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet, VR China, im Asylverfahren nicht glaubhaft darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Urteil D-6964/2018 fest, dass sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und ihre tatsächliche Herkunft verschleiert habe. Gemäss der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA vom 5. September 2016 weise sie trotz teilweiser zutreffender Länderkenntnisse in den Themenbereichen Region, Arbeit, Einkaufen, Schulwesen, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Chinesisch Lücken auf, die bei einer Person, die mehr als 20 Jahre in Tibet gelebt habe, nicht zu erwarten wären. Ihr Vorbringen, dass sie vieles verdrängt, ihre nähere Umgebung selten verlassen und nie eine Schule besucht habe, könnten diese Lücken nicht nachvollziehbar erklären. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil D-1951/2015 festgestellt, dass ihre detailarmen, teils widersprüchlichen Aussagen über ihre vorgebrachten Vorfluchtgründe, ihre Ausreise und den Verlust ihrer Ausweisdokumente unglaubhaft seien. Die Kopien eines Familienbüchleins (Hukou), eines Bestätigungsschreibens der lokalen Behörden und mehrerer Familienfotos hätten geringen Beweiswert, jedenfalls würden sie die gewichtigen Zweifel an ihrer Herkunft nicht aufwiegen. Im Ergebnis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht im autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer tibetischen Exilgemeinde ausserhalb der VR China sozialisiert worden sei (vgl. Urteile des BVGer D-6964/2018 E. 6.2 ff., D-1951/2015 E. 6.1). 6.2 Das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6964/2018 ist rechtsverbindlich. Aus der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz habe ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse missverstanden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung in einer Gesamtwürdigung der Asylakten erfolgte. Dabei wurden insbesondere die Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA vom 5. September 2016, der rechtsprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7), und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. 6.3 Die Beschwerdeführerin legte ihre Identität auch im vorliegenden Verfahren betreffend Reisedokumente nicht offen. Namentlich gab sie wie bereits im Asylverfahren (vgl. Asylanhörung vom 2. März 2015 [Asyl-act. 7], Befragung zur Person vom 13. Februar 2025 [Asyl-act. 4]) an, in D._______ im Tibet geboren zu sein. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie ihrer Mutter im Landwirtschaftsbetrieb und Haushalt geholfen. Daher habe sie keinen Beruf erlernt und nie ausserhalb der Familie gearbeitet. Mit (...) Jahren habe sie sich öffentlich exponiert, sei bedroht worden und habe fliehen müssen. Mit einem Lastwagen sei sie von E._______, Tibet, nach F._______, Nepal, gefahren, wo sie sechs Wochen gelebt habe. Am 28. Januar 2015 sei sie in die Schweiz geflogen. Ihr Schlepper habe ihren Pass und ihre Geburtsurkunde einbehalten (vgl. Eingaben vom 1. Juni 2023 [SEM-act. 4] und 21. Februar 2024 [SEM-act. 6]). Aus diesem Lebenslauf gehen keine neuen rechtserheblichen Informationen hervor. Daher kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im Asylverfahren verwiesen werden, wonach diese Angaben teils widersprüchlich, aufgrund ihres allgemeinen Gehalts nicht überprüfbar und insgesamt unglaubhaft sind (vgl. E. 6.1). 6.4 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Familienbüchlein (Hukou) vom 22. August 2012 und ein Bestätigungsschreiben eines Amts in C._______, Tibet, vom 10. Dezember 2014, je in Kopie mit deutscher Übersetzung ein (SEM-act. 6 Beilagen). Diese Dokumente lagen ohne deutsche Übersetzung bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6964/2018 zugrunde. Damals hielt das Gericht zutreffend fest, dass diesen Dokumenten aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zukomme. Das Familienbüchlein beziehe sich nur auf die angebliche Mutter, sodass daraus kaum auf den Ort der hauptsächlichen Sozialisierung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne (ibid. E. 6.4). Ergänzend ist nun zu beachten, dass aus der unvollständigen Übersetzung des Bestätigungsschreibens hervorgeht, dass niemand mit dem Namen G._______ in besagter Gemeinde sei, wobei unklar bleibt, ob das Schreiben tatsächlich die Beschwerdeführerin betrifft. Daher können diese Dokumente bestehende Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin nicht entkräften. 6.5 Folglich hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren weder überprüfbaren Angaben gemacht noch Urkunden eingereicht, die ihre Identität und Herkunft nachweisen könnten. Solange keine einschlägigen Hinweise auf ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit vorliegen, ist es auch nicht möglich, zu eruieren, ob sie bei allfällig in Frage kommenden Ländervertretungen (namentlich Nepal oder Indien) als Staatsangehörige oder in sonstiger Art registriert sei und Reisedokumente erhalten könne. Diesbezüglich ist ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflichten anzulasten. Folglich lässt sich nicht erstellen, dass ihr die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass sie nicht als schriftenlos gilt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 6.4, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 6.2, F-6533/2020 vom 15. November 2021 E. 5). Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz verweigerte die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen daher zu Recht. 6.6 Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) ist aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert ist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4987/2024 E. 5, F-3417/2022 E. 7, F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7, F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.7).
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 800. festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki