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F-896/2024

F-896/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1963) wurde gemäss eigenen Aussagen in Mali geboren und zog im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Se- negal, wo er fortan aufwuchs. Er ersuchte am 25. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration BFM wies sein Gesuch am 7. März 2014 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung seines Asylentscheids bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7991/2016 vom

9. Januar 2017 ab. C. Am 2. April 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung infolge Gutheissung seines Härtefallgesuchs. D. Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein, welches an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2024 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen. Eventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die Pflicht zur Bezah- lung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihm bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten (gemeint: zuzusprechen).

F-896/2024 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung seine Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2024 nach. G. Mit Verfügung vom 24. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Juli 2024. I. Am 10. Juli 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und reichte ein weiteres Beweismittel ein. K. Am 1. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, eine Kopie der Resultate der zentralen Befragungen der ausländischen Delegationen des Senegal und von Mali zuzustellen. Dem kam die Vor- instanz mit Eingabe vom 11. Juli 2025 nach.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumen- ten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Aus- stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländi- sche Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her- kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).

E. 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res- pektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteil des BVGer

F-896/2024 Seite 5 F-3209/2024 vom 23. September 2025 E. 3.3). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angese- hen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimat- staates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler Urteil des BVGer F-3209/2024 E. 3.5; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4).

E. 3.3 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c VwVG; Art. 89 f. AIG). Zwar hat die Vorinstanz im Ver- fahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2; Urteil des BVGer F-3209/2024 E. 3.6). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismäs- sigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Be- hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu ge- setzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-1081/2024 vom

29. Mai 2024 E. 3.4).

E. 3.4 Wird die pflichtgemässe Mitwirkung im Verfahren um Ausstellung von Reisedokumenten durch die gesuchstellende Person verweigert, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und zur Verneinung der Schriftenlosigkeit führen, sofern letztere nicht anderweitig begründet wer- den kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; Urteil des BVGer F-3417/2022 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3). Bleibt unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunfts- staat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichen- den Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ab- leiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 3.3; F- 1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer ablehnenden Verfügung fest, es obliege dem Beschwerdeführer, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen und sich die erforderlichen Grundlagendokumente zu beschaffen. Der Nach- weis der Identität sei zur Passbeantragung unabdingbar. Der Beschwerde-

F-896/2024 Seite 6 führer müsse sich vorliegend – falls nötig über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter oder eine andere Drittperson im Heimatland – um die Aus- stellung eines heimatlichen Identitätsdokuments bemühen, um anschlies- send einen heimatlichen Pass beantragen zu können. Dem Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person seien keinerlei Be- weismittel beigelegt worden, welche allfällige bisherige Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung der Grundlagendokumente im Hei- matland belegen würden. Die wahre Identität des Beschwerdeführers stehe bis heute nicht fest.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdeschrift vor, er sei als Sohn eines senegalesischen Vaters und einer malischen Mutter in Mali geboren worden und mit seinen Eltern zwei Jahre nach seiner Geburt in den Senegal gezogen und habe fortan dort gelebt. Er habe stets konse- quent geltend gemacht, nie Identitätspapiere besessen oder beantragt zu haben. Seine Angaben zu seiner Identität sowie zum (Nicht-)Vorhanden- sein von Identitätspapieren seien stets widerspruchsfrei geblieben und seien als glaubhaft zu erachten. Er sei zwei Mal von den senegalesischen Behörden als Verifikationsfall be- urteilt worden (September 2017 und September 2019). Im Rahmen des zweiten Verifikationsfalls hätten die zentralen Behörden der Vorinstanz aber mitgeteilt, dass er nicht in der Datenbank habe gefunden werden kön- nen und er – obschon er Wolof spreche und sein Vater aus dem Senegal stamme – nicht die senegalesische Nationalität habe, weil er in Mali gebo- ren sei. Trotz der offengelegten Identität seines senegalesischen Vaters sei er nicht als senegalesischer Staatsangehöriger anerkannt worden, obwohl nach senegalesischem Recht grundsätzlich eine Person, die einen sene- galesischen Elternteil habe, als senegalesischer Staatsangehöriger gelte. Er habe sich auch selbst an die senegalesische Botschaft gewandt (mit Schreiben des C._______ vom 19. November 2019, im Januar 2024 per E-Mail und Telefon sowie im Februar 2024 per E-Mail). Er sei im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus Mali vor- geführt, von dieser aber nicht als malischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Trotzdem und obschon nach malischem Recht grundsätzlich eine Person, die einen malischen Elternteil habe, als malischer Staatsangehö- riger gelte, habe die malische Delegation seine Angaben nicht verifizieren lassen. Er habe sich auch selbständig um die Feststellung seiner Identität durch die malischen Behörden bemüht (mit Schreiben des C._______ vom

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16. Mai 2019, im Januar 2024 per E-Mail und Telefon sowie im Feb- ruar 2024 per E-Mail). Trotz Offenlegung seiner Identität und entsprechender Kooperation mit den senegalesischen und malischen Behörden und trotz Vermittlung über die Vorinstanz, hätten diese – ohne seine Identitätsangaben in Frage zu stellen und trotz einschlägigem Recht – die Staatsangehörigkeit nach erfolgter Ve- rifikation (Senegal) verweigert, beziehungsweise hätten eine Verifikation der Angaben und allfällige Feststellung der Staatsangehörigkeit verweigert (Mali). Eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit durch Mali oder den Se- negal sei für ihn somit aus objektiven Gründen unmöglich und es liege eine « de facto »-Staatsangehörigkeit vor. Entsprechend sei auch die Ausstel- lung eines malischen oder senegalesischen Reisepapiers aus objektiven Gründen unmöglich.

E. 4.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, es obliege dem Beschwerdeführer, die geforderten Nachweise zu erbringen und jeg- liche Möglichkeiten zur Beschaffung der fehlenden Dokumente auszu- schöpfen. Es werde ihm weiterhin zugemutet, – wenn nötig mit Hilfe Dritter vor Ort – sachdienliche Abklärungen zu treffen beziehungsweise treffen zu lassen und die zum Erhalt der entsprechenden Dokumente nötigen Schritte anzugehen.

E. 4.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, habe seine Identität ge- genüber den Schweizer Behörden glaubhaft geschildert, bei den Beurtei- lungen als Verifikationsfall kooperiert und sich sowohl bei der senegalesi- schen als auch der malischen Botschaft um Anerkennung seiner Staatsan- gehörigkeit bemüht. Er habe auch keine Familienangehörigen vor Ort, die für ihn Abklärungen übernehmen oder Schritte für die Beschaffung der Do- kumente einleiten könnten. Er habe sich – aufgrund unterlassener Rück- meldung – sowohl bei der malischen sowie senegalesischen Botschaft er- neut per E-Mail sowie telefonisch gemeldet, habe aber keine Antwort er- halten. Er habe alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen, um sich als Staatsangehöriger von Mali oder Senegal anerkennen zu lassen.

E. 4.5 Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 27. Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, seine Rechtsvertreterin habe die beiden Botschaften am 22. Oktober 2024 erneut per E-Mail kontaktiert. Von der senegalesischen Botschaft habe sie bis heute keine Antwort erhalten; die

F-896/2024 Seite 8 malische Botschaft habe am 23. Oktober 2024 per E-Mail geantwortet (vgl. E. 6.4.1 hiernach).

E. 5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung; sein Asyl- gesuch wurde abgewiesen. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Be- hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihm unbestrittenermassen zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung von Reisedokumenten unmög- lich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätte.

E. 6.1 Um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer die Ausstellung von Papieren ohne zureichende Gründe verweigert wird (vgl. E. 3.2 hier- vor), ist vorab zu klären, welches seine Heimat- oder Herkunftsstaaten sind. Hierfür hat der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Mitwir- kungspflichten sämtliche sachdienlichen Informationen zu seiner Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit offenzulegen und nachzuweisen (vgl. Ur- teile des BVGer F-3417/2022 E. 5.1; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5).

E. 6.2.1 Im Rahmen des Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer am

2. Oktober 2012 aus, sein Vater sei Staatsangehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsangehörige von Mali. Er selbst sei Malier, habe aber seit seinem 2. Lebensjahr im Senegal gelebt. In der Beschwerde vom

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte konsequent vor, sein Vater sei Staats- angehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsangehörige von Mali. Be- züglich seiner Staatsangehörigkeit hatte er im Asylverfahren noch vorge- bracht, Malier zu sein. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte er nicht aus, über welche Staatsangehörigkeit er verfügt, sondern brachte le- diglich vor, im Rahmen des Asylverfahrens sei es ihm schwergefallen, die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit zu beantworten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit weiss, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Als Heimat- und Herkunftsstaaten fallen demnach der Senegal sowie Mali in Betracht. Folglich erscheint es mög- lich, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines dieser bei- den Länder besitzt und von diesen Identitätsdokumente oder Reisepässe erlangen kann.

E. 6.3 Seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2012 reichte der Beschwer- deführer bei den jeweils zuständigen Behörden keinerlei Identitätsdoku- mente ein. Vielmehr führte er aus, nie über Identitätspapiere verfügt und solche auch nie beantragt zu haben. Aus dem ZEMIS-Eintrag betreffend seine malische Nationalität kann der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ableiten, wurde die malische Nationalität doch gemäss ZEMIS-Eintrag einzig gestützt auf seine eigenen Angaben eingetragen.

E. 6.4 Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Senegal und/oder Mali den Be- schwerdeführer als Staatsbürger anerkennen. Aufgrund des Prinzips des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mittels Abstammung (für die konkreten na- tionalen Regelungen vgl. betreffend Mali Art. 224 zweites und fünftes Lemma des malischen Gesetzbuchs der Personen und der Familie [Gesetz Nr. 2011-087 vom 30. Dezember 2011] und betreffend Senegal Art. 5 des senegalesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes [Gesetz Nr. 61-70 vom

7. März 1961], in der Fassung vom 8. Juli 2013 [Gesetz Nr. 2013-05]) ist ebenfalls von Relevanz und zu prüfen, ob die beiden Staaten die Eltern des Beschwerdeführers (Mali in Bezug auf die Mutter, Senegal in Bezug auf den Vater) als Staatsbürger anerkennen.

E. 6.4.1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 hielt die malische Botschaft fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine malischen Papiere, weshalb sie unter diesen Umständen bei den zuständigen malischen Behörden keine Überprüfung seiner malischen Staatsangehörigkeit veranlassen könne. Im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus Mali am 13. März 2020 anerkannte diese den Beschwerdeführer nicht als malischen Staats- angehörigen. Er verfüge über keine malischen Papiere. Die ständige

F-896/2024 Seite 10 Mission der Republik Mali bei den Vereinten Nationen in Genf (fortan: ma- lische UNO-Mission) hielt in der E-Mail vom 23. Oktober 2024 fest, der Be- schwerdeführer müsse Dokumente zustellen, welche seine Staatsangehö- rigkeit belegen würden, damit sie diese in Mali validieren lassen könne. Ohne diese könne die Staatsangehörigkeit weder bestätigt noch widerlegt werden. Mali anerkennt weder die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch bestätigt es diejenige seiner Mutter.

E. 6.4.2 Im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus dem Se- negal am 27. September 2017 hielt diese fest, der Beschwerdeführer bringe vor, sein Vater sei Senegalese und er – der Beschwerdeführer – habe seit seinem zweiten Lebensjahr im Senegal gelebt. Dabei kreuzte sie als Ergebnis der zentralen Befragung weder an, dass die Nationalität an- erkannt werde, noch dass sie nicht anerkannt werde, sondern vielmehr « Vérification ». Im Rahmen der erneuten zentralen Befragung einer Dele- gation aus dem Senegal am 23. September 2019 kreuzte diese erneut als Ergebnis « Vérification » an und führte aus, der Beschwerdeführer habe einen senegalesischen Vater und eine malische Mutter. Er sei nie in den Registern des Senegal registriert gewesen. Mit Schreiben vom 10. Dezem- ber 2019 hielt die senegalesische Botschaft fest, sie habe keine offiziellen Dokumente des Beschwerdeführers erhalten, welche seine senegalesi- sche Staatsangehörigkeit belegen würden, weshalb sie nicht in der Lage sei, seine Staatsangehörigkeit zu bestätigen oder zu widerlegen. Einzig gestützt auf die Formulierung in der zentralen Befragung vom

23. September 2019, wonach der Vater Senegalese und die Mutter Malie- rin sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Senegal die Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers anerkennt. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass die Delegation einzig die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergegeben hat. Dies, da sie nicht nur festhielt, dass sein Vater Senegalese sei, sondern auch, dass seine Mutter Malierin sei. Dies dürfte die Delegation nicht abschliessend beurteilt haben können (da keine Hinweise darauf bestehen, dass die senegalesischen Behörden über Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter ver- fügen). Dafür spricht auch, dass knapp drei Monate später die senegalesi- sche Botschaft am 10. Dezember 2019 ebenfalls festhielt, keine offiziellen Dokumente des Beschwerdeführers erhalten zu haben, welche seine Staatsangehörigkeit beweisen würden.

F-896/2024 Seite 11 Der Senegal verneint zwar die Möglichkeit einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit (auch im Rahmen der zentralen Befra- gung nicht), anerkennt jedoch weder seine Staatsangehörigkeit noch – an- ders als vom Beschwerdeführer vorgebracht – diejenige seines Vaters.

E. 6.4.3 Weder Mali noch der Senegal anerkennen den Beschwerdeführer oder den jeweiligen Elternteil als Staatsangehörige. Beide Länder weisen darauf hin, dass er seine Identität nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt hat.

E. 6.5 Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Senegal und/oder Mali die Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht anerkennen und sich somit ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren ver- schliessen oder ob es an rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- be- ziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. E. 3.2).

E. 6.5.1 Um zu beurteilen, ob die Staaten seine Staatsangehörigkeit zu Un- recht nicht anerkennen, ist darauf einzugehen, inwiefern der Beschwerde- führer sich bei den beiden Staaten um die Anerkennung als Staatsangehö- riger bemüht hat. Zunächst ist festzuhalten, dass er – soweit ersichtlich – im Rahmen der zentralen Befragungen von Mali (13. März 2020) sowie des Senegal (27. September 2017 und 23. September 2019) kooperiert hat. Des Weiteren ist belegt, dass er die malische sowie senegalesische Bot- schaft beziehungsweise UNO-Mission mehrfach kontaktierte und darum ersuchte, seine Staatsangehörigkeit zu bestätigen oder deren Nichtbeste- hen festzustellen (an beide Staaten jeweils mit Schreiben im Jahr 2019, E-Mails vom Februar, April und Oktober 2024 sowie – gemäss eigener Aus- sage – telefonisch).

E. 6.5.2 Da beide Staaten die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Elternteils nicht explizit anerkennen, kann nicht bereits gestützt auf die – behauptete

– Staatsangehörigkeit der Eltern festgehalten werden, der Beschwerdefüh- rer hätte aufgrund des Prinzips des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mittels Abstammung von den beiden (oder einem der) Staaten als Staatsangehö- riger anerkannt werden müssen. Die Botschaften beider Staaten brachten in ihren schriftlichen Rückmeldungen konsequent vor, dass er keine Doku- mente eingereicht habe, welche seine Nationalität belegen würden. Er führt im Rahmen der Beschwerdeschrift selbst aus, nie Identitätspapiere beses- sen oder beantragt zu haben. Substantiierte und mit Beweismitteln unter- legte Informationen zu seiner Staatsangehörigkeit vermochte der Be- schwerdeführer auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun. Indem

F-896/2024 Seite 12 er sich mehrfach schriftlich an die Botschaften gewandt hat, hat er zwar wiederholt um Anerkennung seiner Staatsangehörigkeit beziehungsweise Feststellung des Nichtbestehens gebeten, hat sich aber trotz wiederholtem Hinweis, er habe seine Nationalität nicht mit Dokumenten belegt, nie um die Ausstellung und Einreichung von Identitätsdokumenten bemüht. Ergänzend gilt es in Bezug auf Mali zu erwähnen, dass die malische UNO- Mission auf ihrer Homepage Formulare zur Beantragung eines Passes zur Verfügung stellt. Zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular müssen weitere Dokumente eingereicht werden. Diese sind auf der Homepage explizit aufgelistet (vgl. < https://www.missionmali.ch/page-Passeport- ordinaire-30 >, abgerufen am 02.12.2025). Der Beschwerdeführer hat bis heute – soweit aus den Akten ersichtlich – bei der malischen UNO-Mission kein Antragsformular zusammen mit den nötigen Dokumenten eingereicht.

E. 6.5.3 Es ist den heimatlichen Vertretungen nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung eines Reisepasses vom Einreichen bestimmter Unterlagen ab- hängig machen (vgl. Urteile des BVGer F-4347/2021 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.4; F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.2). Dem Beschwerdefüh- rer obliegt es, die notwendigen Schritte zur Beschaffung derjenigen hei- matlichen Dokumente zu unternehmen, welche zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft und damit für die Ausstellung eines nationalen Reise- passes vorausgesetzt werden (vgl. E. 6.1). Unter diesen Umständen ist von ihm zu erwarten, dass er die senegalesi- sche Botschaft aufsucht respektive kontaktiert und sich erkundigt, welche Dokumente zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit sowie für die Passbeschaffung einzureichen sind und wie diese erhältlich gemacht wer- den können. In Bezug auf Mali ergeben sich diese Dokumente auch bereits aus der Webseite der malischen UNO-Mission (vgl. E. 6.5.2). Sodann würde es sich aufdrängen, vor Ort einen Rechtsvertreter zu bevollmächti- gen, damit dieser direkt im Senegal beziehungsweise in Mali sachdienliche Abklärungen trifft und sich um die Beschaffung der notwendigen Ausweis- dokumente kümmert (vgl. Urteile des BVGer F-4347/2021 E. 5.2.4; F-2316/2020 vom 16. August 2022 E. 5.4). Dass der Beschwerdeführer ei- nen solchen Versuch unternommen hätte, wird nicht geltend gemacht.

E. 6.6 Seine bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren – informelle Schreiben, E-Mails und Telefonanrufe – sind bei dieser Aus- gangslage nicht ausreichend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Möglichkeiten

F-896/2024 Seite 13 ausgeschöpft hat, um seine Staatsangehörigkeit festzustellen sowie Iden- tifikationspapiere des entsprechenden Staates zu erhalten. Es ist ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend Ausstellung ei- nes Passes für ausländische Personen anzulasten (vgl. E. 3.3).

E. 6.7 Die Antwortschreiben sowie die Ergebnisse der zentralen Befragungen der Delegationen aus Mali und dem Senegal lassen nicht darauf schlies- sen, die Beschaffung von Reisedokumenten sei bei diesen Staaten nicht möglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Da der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um seine Staatsangehörigkeit festzu- stellen, ist auch nicht belegt, dass es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. E. 3.2). 7. Steht die Staatsangehörigkeit – wie in casu – nicht fest, so kann nicht da- von ausgegangen werden, dass sich die entsprechenden nationalen Be- hörden ohne zureichenden Grund weigern, ihm ein Identitätsdokument, ge- schweige denn einen Reisepass auszustellen. Zudem ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass es an rechtlichen Möglichkeiten fehlen würde, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Papiere zu beschaffen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantrag- ten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung ei- nes Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit hat der Beschwerdefüh- rer angesichts seiner mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Ur- teile des BVGer F-3417/2022 E. 7; F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.7). 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Steht die Staatsangehörigkeit - wie in casu - nicht fest, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die entsprechenden nationalen Behörden ohne zureichenden Grund weigern, ihm ein Identitätsdokument, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Zudem ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass es an rechtlichen Möglichkeiten fehlen würde, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Papiere zu beschaffen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit hat der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 7; F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.7).

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Verfügung vom

24. April 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

F-896/2024 Seite 14 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-896/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-896/2024 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1963) wurde gemäss eigenen Aussagen in Mali geboren und zog im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Senegal, wo er fortan aufwuchs. Er ersuchte am 25. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration BFM wies sein Gesuch am 7. März 2014 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung seines Asylentscheids bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7991/2016 vom 9. Januar 2017 ab. C. Am 2. April 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung infolge Gutheissung seines Härtefallgesuchs. D. Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein, welches an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihm bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (gemeint: zuzusprechen). F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung seine Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2024 nach. G. Mit Verfügung vom 24. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Juli 2024. I. Am 10. Juli 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und reichte ein weiteres Beweismittel ein. K. Am 1. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, eine Kopie der Resultate der zentralen Befragungen der ausländischen Delegationen des Senegal und von Mali zuzustellen. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9; Urteil des BVGer F-3209/2024 vom 23. September 2025 E. 3.3). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler Urteil des BVGer F-3209/2024 E. 3.5; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). 3.3 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c VwVG; Art. 89 f. AIG). Zwar hat die Vorinstanz im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2; Urteil des BVGer F-3209/2024 E. 3.6). Die gesuchstellende Person hat jedoch alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren zu treffen, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken und die dazu gesetzten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-1081/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.4). 3.4 Wird die pflichtgemässe Mitwirkung im Verfahren um Ausstellung von Reisedokumenten durch die gesuchstellende Person verweigert, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und zur Verneinung der Schriftenlosigkeit führen, sofern letztere nicht anderweitig begründet werden kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; Urteil des BVGer F-3417/2022 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3). Bleibt unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 3.3; F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer ablehnenden Verfügung fest, es obliege dem Beschwerdeführer, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen und sich die erforderlichen Grundlagendokumente zu beschaffen. Der Nachweis der Identität sei zur Passbeantragung unabdingbar. Der Beschwerdeführer müsse sich vorliegend - falls nötig über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter oder eine andere Drittperson im Heimatland - um die Ausstellung eines heimatlichen Identitätsdokuments bemühen, um anschliessend einen heimatlichen Pass beantragen zu können. Dem Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person seien keinerlei Beweismittel beigelegt worden, welche allfällige bisherige Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung der Grundlagendokumente im Heimatland belegen würden. Die wahre Identität des Beschwerdeführers stehe bis heute nicht fest. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdeschrift vor, er sei als Sohn eines senegalesischen Vaters und einer malischen Mutter in Mali geboren worden und mit seinen Eltern zwei Jahre nach seiner Geburt in den Senegal gezogen und habe fortan dort gelebt. Er habe stets konsequent geltend gemacht, nie Identitätspapiere besessen oder beantragt zu haben. Seine Angaben zu seiner Identität sowie zum (Nicht-)Vorhandensein von Identitätspapieren seien stets widerspruchsfrei geblieben und seien als glaubhaft zu erachten. Er sei zwei Mal von den senegalesischen Behörden als Verifikationsfall beurteilt worden (September 2017 und September 2019). Im Rahmen des zweiten Verifikationsfalls hätten die zentralen Behörden der Vorinstanz aber mitgeteilt, dass er nicht in der Datenbank habe gefunden werden können und er - obschon er Wolof spreche und sein Vater aus dem Senegal stamme - nicht die senegalesische Nationalität habe, weil er in Mali geboren sei. Trotz der offengelegten Identität seines senegalesischen Vaters sei er nicht als senegalesischer Staatsangehöriger anerkannt worden, obwohl nach senegalesischem Recht grundsätzlich eine Person, die einen senegalesischen Elternteil habe, als senegalesischer Staatsangehöriger gelte. Er habe sich auch selbst an die senegalesische Botschaft gewandt (mit Schreiben des C._______ vom 19. November 2019, im Januar 2024 per E-Mail und Telefon sowie im Februar 2024 per E-Mail). Er sei im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus Mali vorgeführt, von dieser aber nicht als malischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Trotzdem und obschon nach malischem Recht grundsätzlich eine Person, die einen malischen Elternteil habe, als malischer Staatsangehöriger gelte, habe die malische Delegation seine Angaben nicht verifizieren lassen. Er habe sich auch selbständig um die Feststellung seiner Identität durch die malischen Behörden bemüht (mit Schreiben des C._______ vom 16. Mai 2019, im Januar 2024 per E-Mail und Telefon sowie im Februar 2024 per E-Mail). Trotz Offenlegung seiner Identität und entsprechender Kooperation mit den senegalesischen und malischen Behörden und trotz Vermittlung über die Vorinstanz, hätten diese - ohne seine Identitätsangaben in Frage zu stellen und trotz einschlägigem Recht - die Staatsangehörigkeit nach erfolgter Verifikation (Senegal) verweigert, beziehungsweise hätten eine Verifikation der Angaben und allfällige Feststellung der Staatsangehörigkeit verweigert (Mali). Eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit durch Mali oder den Senegal sei für ihn somit aus objektiven Gründen unmöglich und es liege eine « de facto »-Staatsangehörigkeit vor. Entsprechend sei auch die Ausstellung eines malischen oder senegalesischen Reisepapiers aus objektiven Gründen unmöglich. 4.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, es obliege dem Beschwerdeführer, die geforderten Nachweise zu erbringen und jegliche Möglichkeiten zur Beschaffung der fehlenden Dokumente auszuschöpfen. Es werde ihm weiterhin zugemutet, - wenn nötig mit Hilfe Dritter vor Ort - sachdienliche Abklärungen zu treffen beziehungsweise treffen zu lassen und die zum Erhalt der entsprechenden Dokumente nötigen Schritte anzugehen. 4.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, habe seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden glaubhaft geschildert, bei den Beurteilungen als Verifikationsfall kooperiert und sich sowohl bei der senegalesischen als auch der malischen Botschaft um Anerkennung seiner Staatsangehörigkeit bemüht. Er habe auch keine Familienangehörigen vor Ort, die für ihn Abklärungen übernehmen oder Schritte für die Beschaffung der Dokumente einleiten könnten. Er habe sich - aufgrund unterlassener Rückmeldung - sowohl bei der malischen sowie senegalesischen Botschaft erneut per E-Mail sowie telefonisch gemeldet, habe aber keine Antwort erhalten. Er habe alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen, um sich als Staatsangehöriger von Mali oder Senegal anerkennen zu lassen. 4.5 Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 27. Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, seine Rechtsvertreterin habe die beiden Botschaften am 22. Oktober 2024 erneut per E-Mail kontaktiert. Von der senegalesischen Botschaft habe sie bis heute keine Antwort erhalten; die malische Botschaft habe am 23. Oktober 2024 per E-Mail geantwortet (vgl. E. 6.4.1 hiernach).

5. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung; sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihm unbestrittenermassen zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätte. 6. 6.1 Um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer die Ausstellung von Papieren ohne zureichende Gründe verweigert wird (vgl. E. 3.2 hiervor), ist vorab zu klären, welches seine Heimat- oder Herkunftsstaaten sind. Hierfür hat der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Mitwirkungspflichten sämtliche sachdienlichen Informationen zu seiner Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit offenzulegen und nachzuweisen (vgl. Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 5.1; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5). 6.2 6.2.1 Im Rahmen des Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 aus, sein Vater sei Staatsangehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsangehörige von Mali. Er selbst sei Malier, habe aber seit seinem 2. Lebensjahr im Senegal gelebt. In der Beschwerde vom 9. April 2014 gegen den negativen Asylentscheid sowie die Wegweisung hielt er weiterhin fest, ausschliesslich die malische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, aus dem Befragungsprotokoll vom 2. Oktober 2012 sei ersichtlich, dass es ihm schwergefallen sei, die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit zu beantworten, er aber letztlich erklärt habe, malischer Staatsangehöriger zu sein, da sein Vater gestorben sei und seine Mutter in Mali lebe. Des Weiteren wiederholt er, als Kind eines senegalesischen Vaters und einer malischen Mutter in Mali geboren und im Senegal aufgewachsen zu sein. 6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte konsequent vor, sein Vater sei Staatsangehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsangehörige von Mali. Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit hatte er im Asylverfahren noch vorgebracht, Malier zu sein. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte er nicht aus, über welche Staatsangehörigkeit er verfügt, sondern brachte lediglich vor, im Rahmen des Asylverfahrens sei es ihm schwergefallen, die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit zu beantworten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit weiss, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Als Heimat- und Herkunftsstaaten fallen demnach der Senegal sowie Mali in Betracht. Folglich erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Länder besitzt und von diesen Identitätsdokumente oder Reisepässe erlangen kann. 6.3 Seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2012 reichte der Beschwerdeführer bei den jeweils zuständigen Behörden keinerlei Identitätsdokumente ein. Vielmehr führte er aus, nie über Identitätspapiere verfügt und solche auch nie beantragt zu haben. Aus dem ZEMIS-Eintrag betreffend seine malische Nationalität kann der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ableiten, wurde die malische Nationalität doch gemäss ZEMIS-Eintrag einzig gestützt auf seine eigenen Angaben eingetragen. 6.4 Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Senegal und/oder Mali den Beschwerdeführer als Staatsbürger anerkennen. Aufgrund des Prinzips des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mittels Abstammung (für die konkreten nationalen Regelungen vgl. betreffend Mali Art. 224 zweites und fünftes Lemma des malischen Gesetzbuchs der Personen und der Familie [Gesetz Nr. 2011-087 vom 30. Dezember 2011] und betreffend Senegal Art. 5 des senegalesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes [Gesetz Nr. 61-70 vom 7. März 1961], in der Fassung vom 8. Juli 2013 [Gesetz Nr. 2013-05]) ist ebenfalls von Relevanz und zu prüfen, ob die beiden Staaten die Eltern des Beschwerdeführers (Mali in Bezug auf die Mutter, Senegal in Bezug auf den Vater) als Staatsbürger anerkennen. 6.4.1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 hielt die malische Botschaft fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine malischen Papiere, weshalb sie unter diesen Umständen bei den zuständigen malischen Behörden keine Überprüfung seiner malischen Staatsangehörigkeit veranlassen könne. Im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus Mali am 13. März 2020 anerkannte diese den Beschwerdeführer nicht als malischen Staatsangehörigen. Er verfüge über keine malischen Papiere. Die ständige Mission der Republik Mali bei den Vereinten Nationen in Genf (fortan: malische UNO-Mission) hielt in der E-Mail vom 23. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer müsse Dokumente zustellen, welche seine Staatsangehörigkeit belegen würden, damit sie diese in Mali validieren lassen könne. Ohne diese könne die Staatsangehörigkeit weder bestätigt noch widerlegt werden. Mali anerkennt weder die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch bestätigt es diejenige seiner Mutter. 6.4.2 Im Rahmen der zentralen Befragung einer Delegation aus dem Senegal am 27. September 2017 hielt diese fest, der Beschwerdeführer bringe vor, sein Vater sei Senegalese und er - der Beschwerdeführer - habe seit seinem zweiten Lebensjahr im Senegal gelebt. Dabei kreuzte sie als Ergebnis der zentralen Befragung weder an, dass die Nationalität anerkannt werde, noch dass sie nicht anerkannt werde, sondern vielmehr « Vérification ». Im Rahmen der erneuten zentralen Befragung einer Delegation aus dem Senegal am 23. September 2019 kreuzte diese erneut als Ergebnis « Vérification » an und führte aus, der Beschwerdeführer habe einen senegalesischen Vater und eine malische Mutter. Er sei nie in den Registern des Senegal registriert gewesen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hielt die senegalesische Botschaft fest, sie habe keine offiziellen Dokumente des Beschwerdeführers erhalten, welche seine senegalesische Staatsangehörigkeit belegen würden, weshalb sie nicht in der Lage sei, seine Staatsangehörigkeit zu bestätigen oder zu widerlegen. Einzig gestützt auf die Formulierung in der zentralen Befragung vom 23. September 2019, wonach der Vater Senegalese und die Mutter Malierin sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Senegal die Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers anerkennt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Delegation einzig die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergegeben hat. Dies, da sie nicht nur festhielt, dass sein Vater Senegalese sei, sondern auch, dass seine Mutter Malierin sei. Dies dürfte die Delegation nicht abschliessend beurteilt haben können (da keine Hinweise darauf bestehen, dass die senegalesischen Behörden über Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter verfügen). Dafür spricht auch, dass knapp drei Monate später die senegalesische Botschaft am 10. Dezember 2019 ebenfalls festhielt, keine offiziellen Dokumente des Beschwerdeführers erhalten zu haben, welche seine Staatsangehörigkeit beweisen würden. Der Senegal verneint zwar die Möglichkeit einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit (auch im Rahmen der zentralen Befragung nicht), anerkennt jedoch weder seine Staatsangehörigkeit noch - anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht - diejenige seines Vaters. 6.4.3 Weder Mali noch der Senegal anerkennen den Beschwerdeführer oder den jeweiligen Elternteil als Staatsangehörige. Beide Länder weisen darauf hin, dass er seine Identität nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt hat. 6.5 Es ist in der Folge zu prüfen, ob der Senegal und/oder Mali die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht anerkennen und sich somit ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen oder ob es an rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. E. 3.2). 6.5.1 Um zu beurteilen, ob die Staaten seine Staatsangehörigkeit zu Unrecht nicht anerkennen, ist darauf einzugehen, inwiefern der Beschwerdeführer sich bei den beiden Staaten um die Anerkennung als Staatsangehöriger bemüht hat. Zunächst ist festzuhalten, dass er - soweit ersichtlich - im Rahmen der zentralen Befragungen von Mali (13. März 2020) sowie des Senegal (27. September 2017 und 23. September 2019) kooperiert hat. Des Weiteren ist belegt, dass er die malische sowie senegalesische Botschaft beziehungsweise UNO-Mission mehrfach kontaktierte und darum ersuchte, seine Staatsangehörigkeit zu bestätigen oder deren Nichtbestehen festzustellen (an beide Staaten jeweils mit Schreiben im Jahr 2019, E-Mails vom Februar, April und Oktober 2024 sowie - gemäss eigener Aussage - telefonisch). 6.5.2 Da beide Staaten die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Elternteils nicht explizit anerkennen, kann nicht bereits gestützt auf die - behauptete - Staatsangehörigkeit der Eltern festgehalten werden, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des Prinzips des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mittels Abstammung von den beiden (oder einem der) Staaten als Staatsangehöriger anerkannt werden müssen. Die Botschaften beider Staaten brachten in ihren schriftlichen Rückmeldungen konsequent vor, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche seine Nationalität belegen würden. Er führt im Rahmen der Beschwerdeschrift selbst aus, nie Identitätspapiere besessen oder beantragt zu haben. Substantiierte und mit Beweismitteln unterlegte Informationen zu seiner Staatsangehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun. Indem er sich mehrfach schriftlich an die Botschaften gewandt hat, hat er zwar wiederholt um Anerkennung seiner Staatsangehörigkeit beziehungsweise Feststellung des Nichtbestehens gebeten, hat sich aber trotz wiederholtem Hinweis, er habe seine Nationalität nicht mit Dokumenten belegt, nie um die Ausstellung und Einreichung von Identitätsdokumenten bemüht. Ergänzend gilt es in Bezug auf Mali zu erwähnen, dass die malische UNO-Mission auf ihrer Homepage Formulare zur Beantragung eines Passes zur Verfügung stellt. Zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular müssen weitere Dokumente eingereicht werden. Diese sind auf der Homepage explizit aufgelistet (vgl. < https://www.missionmali.ch/page-Passeport-ordinaire-30 , abgerufen am 02.12.2025). Der Beschwerdeführer hat bis heute - soweit aus den Akten ersichtlich - bei der malischen UNO-Mission kein Antragsformular zusammen mit den nötigen Dokumenten eingereicht. 6.5.3 Es ist den heimatlichen Vertretungen nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung eines Reisepasses vom Einreichen bestimmter Unterlagen abhängig machen (vgl. Urteile des BVGer F-4347/2021 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.4; F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer obliegt es, die notwendigen Schritte zur Beschaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen, welche zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft und damit für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden (vgl. E. 6.1). Unter diesen Umständen ist von ihm zu erwarten, dass er die senegalesische Botschaft aufsucht respektive kontaktiert und sich erkundigt, welche Dokumente zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit sowie für die Passbeschaffung einzureichen sind und wie diese erhältlich gemacht werden können. In Bezug auf Mali ergeben sich diese Dokumente auch bereits aus der Webseite der malischen UNO-Mission (vgl. E. 6.5.2). Sodann würde es sich aufdrängen, vor Ort einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, damit dieser direkt im Senegal beziehungsweise in Mali sachdienliche Abklärungen trifft und sich um die Beschaffung der notwendigen Ausweisdokumente kümmert (vgl. Urteile des BVGer F-4347/2021 E. 5.2.4; F-2316/2020 vom 16. August 2022 E. 5.4). Dass der Beschwerdeführer einen solchen Versuch unternommen hätte, wird nicht geltend gemacht. 6.6 Seine bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren - informelle Schreiben, E-Mails und Telefonanrufe - sind bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Staatsangehörigkeit festzustellen sowie Identifikationspapiere des entsprechenden Staates zu erhalten. Es ist ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend Ausstellung eines Passes für ausländische Personen anzulasten (vgl. E. 3.3). 6.7 Die Antwortschreiben sowie die Ergebnisse der zentralen Befragungen der Delegationen aus Mali und dem Senegal lassen nicht darauf schliessen, die Beschaffung von Reisedokumenten sei bei diesen Staaten nicht möglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Da der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um seine Staatsangehörigkeit festzustellen, ist auch nicht belegt, dass es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. E. 3.2).

7. Steht die Staatsangehörigkeit - wie in casu - nicht fest, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die entsprechenden nationalen Behörden ohne zureichenden Grund weigern, ihm ein Identitätsdokument, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Zudem ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass es an rechtlichen Möglichkeiten fehlen würde, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Papiere zu beschaffen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit hat der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3417/2022 E. 7; F-2335/2020 vom 5. November 2021 E. 6.7).

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Verfügung vom 24. April 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: