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F-2316/2020

F-2316/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-16 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), ist Staatsangehöriger der Republik Kongo (nachfolgend auch: Kongo [Brazzaville]). Er reiste am 13. Oktober 2016 in die Schweiz und ist aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2017 wegen Schriftenlosigkeit erstmals um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Das Gesuch wurde von der Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. Dezember 2017 abgelehnt (SEM-act. 12), wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesveraltungsgericht rekurrierte (SEM-act. 13). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kongo in der Schweiz (nachfolgend: kongolesische Vertretung) vom 20. April 2017 zu den Akten, wonach er sich für die Ausstellung eines Reisepasses zwingend in den Kongo (Brazzaville) begeben müsse (SEM-act. 1). Nach Einreichung einer weiteren Bestätigung der kongolesischen Vertretung vom 3. Mai 2018, aus der hervorgeht, dass ihm ein Laissez-Passer nur gegen Vorlage eines Nachweises über seine kongolesische Staatsangehörigkeit (Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass) ausgestellt werden könne, kam die Vorinstanz am 11. Juni 2018 auf ihre Verfügung zurück. Sie erklärte sich bereit, dem Beschwerdeführer einmalig einen Pass für eine ausländische Person auszustellen, der jedoch ausschliesslich für Reisen zur Passbeschaffung im Kongo (Brazzaville) benützt werden könne (SEM-act. 16, 17). Die Beschwerde wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2018 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (SEM-act. 20). Am 21. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer bis zum 20. Juni 2019 befristet war. C. Am 11. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung führte er aus, er sei nach wie vor schriftenlos. Aus familiären und finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, sich während der Gültigkeit des vormaligen Reiseersatzpapiers zwecks Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses in den Kongo (Brazzaville) zu begeben (SEM-act. 21). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt die Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Stellungnahme zu einer ihm in Aussicht gestellten Abweisung seines Gesuchs eingeräumt. Davon machte er mit Eingaben vom 25. Oktober, 20. November und 20. Dezember 2019 Gebrauch (SEM-act. 23, 26, 28). Als Beleg für die Weigerung der heimatlichen Behörden, ihm einen Reisepass auszustellen, reichte der Beschwerdeführer Kopien der bereits bei den Akten liegenden Bestätigungen der Vertretung der Republik Kongo in der Schweiz vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 ein (SEM-act. 26). D. Mit Verfügung 1. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab (SEM-act. 29). E. Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 30. April 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). F. In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege um Befreiung von den Verfahrenskosten (Rek-act. 4). G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt (Rek-act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Ferner wurde er im Sinne einer Beweisanordnung aufgefordert, über seine bisherigen Bemühungen, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu machen, substantiierten und mit Beweismitteln belegten Aufschluss zu geben (Rek-act. 9). J. Mit Replik vom 22. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest und äusserte sich zu seinen Bemühungen um Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses. Den letzteren Punkt unterlegte er mit Beweismitteln (Rek-act. 10). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).

E. 3.2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).

E. 3.3 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 3.4 Die Ausstellung von Reise- und Identitätsdokumenten liegt als Ausfluss der Personalhoheit eines jeden Staates über seine Staatsangehörigen in der Kompetenz des Heimatstaates (Passhoheit). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisedokuments daher nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um ein Reisedokument bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-6284/2019 vom 14. April 2021 E. 3.4; F-2515/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei vor 22 Jahren - d.h. Ende der 1990er Jahre - aus dem Kongo (Brazzaville) geflüchtet und habe viele Jahre in Griechenland gelebt, wo ihm auch ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt worden sei. Mit diesem Pass, der am 19. November 2016 abgelaufen sei, habe er am 5. Januar 2017 eine Schweizer Bürgerin geheiratet, mit der zusammen er heute in der Schweiz lebe. Aus dem Kongo (Brazzaville) habe er keine Unterlagen mehr. Diese habe er auf seiner Flucht verloren. Nach seiner Flucht habe er nie wieder seine Heimat besucht und nachdem seine Eltern beide schon verstorben seien und seine Geschwister auch nicht mehr dort lebten, habe er keine Kontakte mehr zum Kongo (Brazzaville). Er sei schriftenlos, weil er von der kongolesischen Vertretung keinen Reisepass erhalte. Er müsste zu diesem Zweck in seine Heimat reisen. Ein Laissez-Passer erhalte er von der kongolesischen Vertretung jedoch nur, wenn er wenigstens eine heimatliche Geburtsurkunde oder einen abgelaufenen heimatlichen Reisepass vorlege. Über solche Identitätsausweise verfüge er nicht. Deshalb sei ihm von der Vorinstanz im Jahr 2018 ein Pass für eine ausländische Person zwecks Passbeschaffung in Kongo (Brazzaville) ausgestellt worden. Während der Gültigkeitsdauer des Passes sei es ihm jedoch aus verschiedenen Gründen - Geburt des ersten Kindes im Mai 2018, angespannte finanzielle Situation und Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2019 - nicht möglich gewesen, in den Kongo (Brazzaville) zu reisen. Es komme hinzu, dass er nicht ohne Grund aus seiner Heimat geflohen sei, und sich erneut in Gefahr sehe, müsste er dorthin zurückkehren. Zum Beweis für seine Ausführungen zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses legte der Beschwerdeführer Kopien der bereits bei den Akten des ersten Verfahrens liegenden Bestätigungen der kongolesischen Botschaft vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 ins Recht.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, dass asylrelevante Gründe nicht Gegenstand des Verfahrens auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person sein könnten. Der Beschwerdeführer habe kein Asylverfahren durchlaufen, sondern sei aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ausländerrechtlich geregelt. Des Weiteren ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Pass für eine ausländische Person zwecks Passbeschaffung im Kongo (Brazzaville) ausgestellt worden sei. Aufgrund seiner privaten Situation habe der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht. Er habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Die Bestätigungen der heimatlichen Vertretung in der Schweiz und die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht in der Lage gewesen sei, in den Kongo (Brazzaville) zu reisen, stellten keine ausreichenden Bemühungen dar. Allenfalls könne die Beschaffung von heimatlichen Identitätsdokumenten über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter vor Ort erfolgen. Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Annahme einer Schriftenlosigkeit nicht, sodass sein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person abgelehnt werden müsse.

E. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung. Ergänzend führte er aus, er habe mit eingeschriebenem Brief vom 8. April 2020 die kongolesische Vertretung in der Schweiz angefragt, ob es möglich sei, von der Schweiz aus einen kongolesischen Reisepass zu beschaffen, und falls nicht, was er für die Ausstellung eines Laissez-Passer durch die kongolesische Vertretung bräuchte. Eine Antwort habe er noch nicht erhalten. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens an die heimatliche Vertretung sowie eine Postquittung zu den Akten (Beilagen zu Rek-act. 1). Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es allgemein sehr gefährlich sei, in den Kongo zu reisen, und in der jetzigen Situation mit dem Corona-Virus sei es noch gefährlicher, um nicht zu sagen unmöglich. Zum Beweis verwies der Beschwerdeführer auf die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Demokratische Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]). Er, der Beschwerdeführer, sei ja nicht grundlos weg von dort. Die Gewalt und die Kriminalität seien erschreckend. Wie lange er im Kongo (Brazzaville) bleiben müsste und ob er je überhaupt zu seiner Frau und seinem Kind zurückkehren könnte, sei sehr unklar.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 begrüsste die Vorinstanz die neuesten Bemühungen des Beschwerdeführers. Es liege nun in seiner Verantwortung, weiterhin mitzuwirken, den Forderungen der Behörden der Republik Kongo nachzukommen und die nötigen Schritte zur Passbeschaffung einzuleiten. Ihr, der Vorinstanz, liege bisher kein Schreiben der Behörden des Kongo (Brazzaville) vor, aus dem die Unmöglichkeit der Passausstellung für den Beschwerdeführer hervorgehe.

E. 4.5 In seiner Replik vom 22. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass bis anhin nicht nur seine Anfrage an die heimatliche Vertretung vom 8. April 2020 unbeantwortet geblieben sei. Auf seine Nachfragen vom 2. September 2020 und 5. Oktober 2020 sei er ebenfalls ohne Antwort geblieben. Beide Schreiben reichte er in Kopie und begleitet von entsprechenden Postquittungen ein (Beilagen zu Rek-act. 10). Weiter führte er aus, aufgrund der Corona-Krise sei er wieder ohne Arbeit. Das bedeute, dass die Finanzen der Familie sehr knapp seien, da seine Frau auch nur Kurzarbeit leiste. Selbst wenn er nicht Angst vor einer Rückkehr hätte, wüsste er also nicht, wie er sich einen Flug und einen Aufenthalt in Kongo (Brazzaville) leisten könnte. Schliesslich solle im Mai 2021 das zweite Kind auf die Welt kommen. Es handle sich um eine Risiko-Schwangerschaft, was es ihm unmöglich mache, seine Frau mit dem nun zweieinhalb Jahre alten Kind allein in der Schweiz zu lassen. Am 4. Juli 2021 teilte er mit, dass im Mai 2021 das zweite Kind auf die Welt gekommen sei und er seit März 2021 wieder einer Arbeit nachgehe (Rek-act. 11).

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit heimatlichen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden kann. Somit stellt sich allein die Frage, ob ihm die Papierbeschaffung auch möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang nicht, dass es ihm grundsätzlich unmöglich wäre, zu einem heimatlichen Reisepass zu gelangen. Er macht vielmehr geltend, dass er sich zwecks Ausstellung eines solchen Reisepasses in den Kongo (Brazzaville) begeben müsste. Das könne er jedoch nicht, weil er von der kongolesischen Vertretung ohne den Nachweis seines kongolesischen Bürgerrechts mittels bestimmter Dokumente, die er nicht habe, das für die Reise notwendige Laissez-Passer nicht erhalte. Im Übrigen sei ihm die Rückreise in den Kongo (Brazzaville) zwecks Passbeschaffung auch nicht zumutbar. Zur Begründung nennt er persönliche und finanzielle Gründe, die mit seiner Situation hier in der Schweiz zusammenhängen. Ferner macht er geltend, dass er bei einer Rückkehr in den Kongo (Brazzaville) aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage gefährdet wäre.

E. 5.3 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die behauptete Unmöglichkeit, von der kongolesischen Vertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer zu erhalten, nicht hinreichend belegt ist. Zwar reichte der Beschwerdeführer zwei entsprechende Bestätigungen der kongolesischen Vertretung zu den Akten, die Grundlage dafür gebildet hatten, dass ihm im Rahmen des ersten Verfahrens auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein solcher wiedererwägungsweise erteilt worden war. Allerdings datieren die Bestätigungen vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 und waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 bereits nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer behauptet wohl, er habe sich nach Erhalt der angefochtenen Verfügung mehrfach mit eingeschriebenen Schreiben an die kongolesische Vertretung gewandt, die jedoch auf seine Eingaben nicht reagiert hätte. Allerdings lässt sich dieses Vorbringen nur schwer mit den fristgerechten Antworten der kongolesischen Vertretung auf frühere Anfragen des Beschwerdeführers vereinbaren. Es ist offensichtlich, dass die eingereichten Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers an die kongolesische Vertretung und die zusammen mit ihnen eingereichten Postquittungen nicht geeignet sind zu beweisen, dass Schreiben dieses Inhalts tatsächlich an die kongolesische Vertretung versandt wurden, und noch weniger, dass sie von der kongolesischen Vertretung unbeantwortet blieben. Es wäre zweckdienlicher gewesen, hätte der Beschwerdeführer zusätzlich persönlich bei der kongolesischen Vertretung vorgesprochen und sich dabei von einer vertrauenswürdigen Gewährsperson begleiten lassen, die in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen bei Bedarf zu bestätigen.

E. 5.4 Doch selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ist nicht ausgewiesen, dass es ihm nicht möglich wäre, die von der kongolesischen Vertretung für die Ausstellung eines Laissez-Passer verlangten heimatlichen Ausweisdokumente zu beschaffen (sollte er über solche tatsächlich nicht verfügen, wie er behauptet). In einer solchen Konstellation würde es sich aufdrängen, vor Ort einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, damit sich dieser um die notwendigen Ausweisdokumente, etwa die von der kongolesischen Vertretung erwähnte Geburtsurkunde, kümmert. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Versuch unternommen hätte, wird nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um an einen heimatlichen Reisepass zu gelangen. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz die Situation anlässlich des ersten Verfahrens offenbar anders bewertete und dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person ausstellte, um ihm eine Reise in den Kongo (Brazzaville) zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu ermöglichen. Der Vorinstanz ist es aus Anlass eines neuen Verfahrens grundsätzlich nicht verwehrt, kraft besserer Einsicht auf eine frühere Beurteilung des dem Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalts zurückzukommen.

E. 5.5 Es mag zutreffen, dass eine Reise in den Kongo (Brazzaville) und der Aufenthalt dort den Beschwerdeführer und seine Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht empfindlich belasten würde. Als geradezu unzumutbar kann die Belastung aber angesichts des mit der Ausstellung eines Passes durch die Schweiz zwangsläufig einhergehenden Eingriffs in fremde Passhoheit nicht bewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre im Kongo (Brazzaville) in Gefahr, ist ihm ferner entgegenzuhalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die für sich alleine eine Reise dorthin als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. im Zusammenhang mit Art. 83 Abs. 4 AIG Urteile des BVGer D-579/2020 vom 9. Juli 2020; E-6624/2019 vom 3. Januar 2020; E-2194/2015 vom 11. September 2017). Die Reisehinweise des EDA, auf die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunkts vereist, sind schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht die Republik Kongo, das Heimatland des Beschwerdeführers betreffen, sondern sich auf die benachbarte Demokratische Republik Kongo (auch als Kongo [Kinshasa] oder Kongo-Kinshasa bezeichnet) beziehen. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Gründe, die ihn veranlassten, Kongo (Brazzaville) Ende der 1990er Jahre zu verlassen, ist in diesem Zusammenhang infolge Zeitablaufs und mangelnder Substanz nicht zielführend.

E. 6 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Nachdem er jedoch in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, sind keine solchen zu erheben.

E. 8 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2316/2020 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien T._______, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), ist Staatsangehöriger der Republik Kongo (nachfolgend auch: Kongo [Brazzaville]). Er reiste am 13. Oktober 2016 in die Schweiz und ist aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juli 2017 wegen Schriftenlosigkeit erstmals um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Das Gesuch wurde von der Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. Dezember 2017 abgelehnt (SEM-act. 12), wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesveraltungsgericht rekurrierte (SEM-act. 13). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kongo in der Schweiz (nachfolgend: kongolesische Vertretung) vom 20. April 2017 zu den Akten, wonach er sich für die Ausstellung eines Reisepasses zwingend in den Kongo (Brazzaville) begeben müsse (SEM-act. 1). Nach Einreichung einer weiteren Bestätigung der kongolesischen Vertretung vom 3. Mai 2018, aus der hervorgeht, dass ihm ein Laissez-Passer nur gegen Vorlage eines Nachweises über seine kongolesische Staatsangehörigkeit (Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass) ausgestellt werden könne, kam die Vorinstanz am 11. Juni 2018 auf ihre Verfügung zurück. Sie erklärte sich bereit, dem Beschwerdeführer einmalig einen Pass für eine ausländische Person auszustellen, der jedoch ausschliesslich für Reisen zur Passbeschaffung im Kongo (Brazzaville) benützt werden könne (SEM-act. 16, 17). Die Beschwerde wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2018 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (SEM-act. 20). Am 21. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer bis zum 20. Juni 2019 befristet war. C. Am 11. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung führte er aus, er sei nach wie vor schriftenlos. Aus familiären und finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, sich während der Gültigkeit des vormaligen Reiseersatzpapiers zwecks Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses in den Kongo (Brazzaville) zu begeben (SEM-act. 21). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt die Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Stellungnahme zu einer ihm in Aussicht gestellten Abweisung seines Gesuchs eingeräumt. Davon machte er mit Eingaben vom 25. Oktober, 20. November und 20. Dezember 2019 Gebrauch (SEM-act. 23, 26, 28). Als Beleg für die Weigerung der heimatlichen Behörden, ihm einen Reisepass auszustellen, reichte der Beschwerdeführer Kopien der bereits bei den Akten liegenden Bestätigungen der Vertretung der Republik Kongo in der Schweiz vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 ein (SEM-act. 26). D. Mit Verfügung 1. April 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab (SEM-act. 29). E. Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 30. April 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). F. In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege um Befreiung von den Verfahrenskosten (Rek-act. 4). G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt (Rek-act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Ferner wurde er im Sinne einer Beweisanordnung aufgefordert, über seine bisherigen Bemühungen, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu machen, substantiierten und mit Beweismitteln belegten Aufschluss zu geben (Rek-act. 9). J. Mit Replik vom 22. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest und äusserte sich zu seinen Bemühungen um Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses. Den letzteren Punkt unterlegte er mit Beweismitteln (Rek-act. 10). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). 3.2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). 3.3 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.4 Die Ausstellung von Reise- und Identitätsdokumenten liegt als Ausfluss der Personalhoheit eines jeden Staates über seine Staatsangehörigen in der Kompetenz des Heimatstaates (Passhoheit). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisedokuments daher nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um ein Reisedokument bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-6284/2019 vom 14. April 2021 E. 3.4; F-2515/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei vor 22 Jahren - d.h. Ende der 1990er Jahre - aus dem Kongo (Brazzaville) geflüchtet und habe viele Jahre in Griechenland gelebt, wo ihm auch ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt worden sei. Mit diesem Pass, der am 19. November 2016 abgelaufen sei, habe er am 5. Januar 2017 eine Schweizer Bürgerin geheiratet, mit der zusammen er heute in der Schweiz lebe. Aus dem Kongo (Brazzaville) habe er keine Unterlagen mehr. Diese habe er auf seiner Flucht verloren. Nach seiner Flucht habe er nie wieder seine Heimat besucht und nachdem seine Eltern beide schon verstorben seien und seine Geschwister auch nicht mehr dort lebten, habe er keine Kontakte mehr zum Kongo (Brazzaville). Er sei schriftenlos, weil er von der kongolesischen Vertretung keinen Reisepass erhalte. Er müsste zu diesem Zweck in seine Heimat reisen. Ein Laissez-Passer erhalte er von der kongolesischen Vertretung jedoch nur, wenn er wenigstens eine heimatliche Geburtsurkunde oder einen abgelaufenen heimatlichen Reisepass vorlege. Über solche Identitätsausweise verfüge er nicht. Deshalb sei ihm von der Vorinstanz im Jahr 2018 ein Pass für eine ausländische Person zwecks Passbeschaffung in Kongo (Brazzaville) ausgestellt worden. Während der Gültigkeitsdauer des Passes sei es ihm jedoch aus verschiedenen Gründen - Geburt des ersten Kindes im Mai 2018, angespannte finanzielle Situation und Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2019 - nicht möglich gewesen, in den Kongo (Brazzaville) zu reisen. Es komme hinzu, dass er nicht ohne Grund aus seiner Heimat geflohen sei, und sich erneut in Gefahr sehe, müsste er dorthin zurückkehren. Zum Beweis für seine Ausführungen zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses legte der Beschwerdeführer Kopien der bereits bei den Akten des ersten Verfahrens liegenden Bestätigungen der kongolesischen Botschaft vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 ins Recht. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, dass asylrelevante Gründe nicht Gegenstand des Verfahrens auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person sein könnten. Der Beschwerdeführer habe kein Asylverfahren durchlaufen, sondern sei aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ausländerrechtlich geregelt. Des Weiteren ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Pass für eine ausländische Person zwecks Passbeschaffung im Kongo (Brazzaville) ausgestellt worden sei. Aufgrund seiner privaten Situation habe der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht. Er habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Die Bestätigungen der heimatlichen Vertretung in der Schweiz und die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht in der Lage gewesen sei, in den Kongo (Brazzaville) zu reisen, stellten keine ausreichenden Bemühungen dar. Allenfalls könne die Beschaffung von heimatlichen Identitätsdokumenten über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter vor Ort erfolgen. Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Annahme einer Schriftenlosigkeit nicht, sodass sein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person abgelehnt werden müsse. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung. Ergänzend führte er aus, er habe mit eingeschriebenem Brief vom 8. April 2020 die kongolesische Vertretung in der Schweiz angefragt, ob es möglich sei, von der Schweiz aus einen kongolesischen Reisepass zu beschaffen, und falls nicht, was er für die Ausstellung eines Laissez-Passer durch die kongolesische Vertretung bräuchte. Eine Antwort habe er noch nicht erhalten. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens an die heimatliche Vertretung sowie eine Postquittung zu den Akten (Beilagen zu Rek-act. 1). Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es allgemein sehr gefährlich sei, in den Kongo zu reisen, und in der jetzigen Situation mit dem Corona-Virus sei es noch gefährlicher, um nicht zu sagen unmöglich. Zum Beweis verwies der Beschwerdeführer auf die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Demokratische Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]). Er, der Beschwerdeführer, sei ja nicht grundlos weg von dort. Die Gewalt und die Kriminalität seien erschreckend. Wie lange er im Kongo (Brazzaville) bleiben müsste und ob er je überhaupt zu seiner Frau und seinem Kind zurückkehren könnte, sei sehr unklar. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 begrüsste die Vorinstanz die neuesten Bemühungen des Beschwerdeführers. Es liege nun in seiner Verantwortung, weiterhin mitzuwirken, den Forderungen der Behörden der Republik Kongo nachzukommen und die nötigen Schritte zur Passbeschaffung einzuleiten. Ihr, der Vorinstanz, liege bisher kein Schreiben der Behörden des Kongo (Brazzaville) vor, aus dem die Unmöglichkeit der Passausstellung für den Beschwerdeführer hervorgehe. 4.5 In seiner Replik vom 22. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass bis anhin nicht nur seine Anfrage an die heimatliche Vertretung vom 8. April 2020 unbeantwortet geblieben sei. Auf seine Nachfragen vom 2. September 2020 und 5. Oktober 2020 sei er ebenfalls ohne Antwort geblieben. Beide Schreiben reichte er in Kopie und begleitet von entsprechenden Postquittungen ein (Beilagen zu Rek-act. 10). Weiter führte er aus, aufgrund der Corona-Krise sei er wieder ohne Arbeit. Das bedeute, dass die Finanzen der Familie sehr knapp seien, da seine Frau auch nur Kurzarbeit leiste. Selbst wenn er nicht Angst vor einer Rückkehr hätte, wüsste er also nicht, wie er sich einen Flug und einen Aufenthalt in Kongo (Brazzaville) leisten könnte. Schliesslich solle im Mai 2021 das zweite Kind auf die Welt kommen. Es handle sich um eine Risiko-Schwangerschaft, was es ihm unmöglich mache, seine Frau mit dem nun zweieinhalb Jahre alten Kind allein in der Schweiz zu lassen. Am 4. Juli 2021 teilte er mit, dass im Mai 2021 das zweite Kind auf die Welt gekommen sei und er seit März 2021 wieder einer Arbeit nachgehe (Rek-act. 11). 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.2 Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit heimatlichen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden kann. Somit stellt sich allein die Frage, ob ihm die Papierbeschaffung auch möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang nicht, dass es ihm grundsätzlich unmöglich wäre, zu einem heimatlichen Reisepass zu gelangen. Er macht vielmehr geltend, dass er sich zwecks Ausstellung eines solchen Reisepasses in den Kongo (Brazzaville) begeben müsste. Das könne er jedoch nicht, weil er von der kongolesischen Vertretung ohne den Nachweis seines kongolesischen Bürgerrechts mittels bestimmter Dokumente, die er nicht habe, das für die Reise notwendige Laissez-Passer nicht erhalte. Im Übrigen sei ihm die Rückreise in den Kongo (Brazzaville) zwecks Passbeschaffung auch nicht zumutbar. Zur Begründung nennt er persönliche und finanzielle Gründe, die mit seiner Situation hier in der Schweiz zusammenhängen. Ferner macht er geltend, dass er bei einer Rückkehr in den Kongo (Brazzaville) aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage gefährdet wäre. 5.3 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die behauptete Unmöglichkeit, von der kongolesischen Vertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer zu erhalten, nicht hinreichend belegt ist. Zwar reichte der Beschwerdeführer zwei entsprechende Bestätigungen der kongolesischen Vertretung zu den Akten, die Grundlage dafür gebildet hatten, dass ihm im Rahmen des ersten Verfahrens auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein solcher wiedererwägungsweise erteilt worden war. Allerdings datieren die Bestätigungen vom 20. April 2017 und 3. Mai 2018 und waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 bereits nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer behauptet wohl, er habe sich nach Erhalt der angefochtenen Verfügung mehrfach mit eingeschriebenen Schreiben an die kongolesische Vertretung gewandt, die jedoch auf seine Eingaben nicht reagiert hätte. Allerdings lässt sich dieses Vorbringen nur schwer mit den fristgerechten Antworten der kongolesischen Vertretung auf frühere Anfragen des Beschwerdeführers vereinbaren. Es ist offensichtlich, dass die eingereichten Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers an die kongolesische Vertretung und die zusammen mit ihnen eingereichten Postquittungen nicht geeignet sind zu beweisen, dass Schreiben dieses Inhalts tatsächlich an die kongolesische Vertretung versandt wurden, und noch weniger, dass sie von der kongolesischen Vertretung unbeantwortet blieben. Es wäre zweckdienlicher gewesen, hätte der Beschwerdeführer zusätzlich persönlich bei der kongolesischen Vertretung vorgesprochen und sich dabei von einer vertrauenswürdigen Gewährsperson begleiten lassen, die in der Lage gewesen wäre, seine Vorbringen bei Bedarf zu bestätigen. 5.4 Doch selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ist nicht ausgewiesen, dass es ihm nicht möglich wäre, die von der kongolesischen Vertretung für die Ausstellung eines Laissez-Passer verlangten heimatlichen Ausweisdokumente zu beschaffen (sollte er über solche tatsächlich nicht verfügen, wie er behauptet). In einer solchen Konstellation würde es sich aufdrängen, vor Ort einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, damit sich dieser um die notwendigen Ausweisdokumente, etwa die von der kongolesischen Vertretung erwähnte Geburtsurkunde, kümmert. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Versuch unternommen hätte, wird nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um an einen heimatlichen Reisepass zu gelangen. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz die Situation anlässlich des ersten Verfahrens offenbar anders bewertete und dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person ausstellte, um ihm eine Reise in den Kongo (Brazzaville) zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu ermöglichen. Der Vorinstanz ist es aus Anlass eines neuen Verfahrens grundsätzlich nicht verwehrt, kraft besserer Einsicht auf eine frühere Beurteilung des dem Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalts zurückzukommen. 5.5 Es mag zutreffen, dass eine Reise in den Kongo (Brazzaville) und der Aufenthalt dort den Beschwerdeführer und seine Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht empfindlich belasten würde. Als geradezu unzumutbar kann die Belastung aber angesichts des mit der Ausstellung eines Passes durch die Schweiz zwangsläufig einhergehenden Eingriffs in fremde Passhoheit nicht bewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre im Kongo (Brazzaville) in Gefahr, ist ihm ferner entgegenzuhalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die für sich alleine eine Reise dorthin als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. im Zusammenhang mit Art. 83 Abs. 4 AIG Urteile des BVGer D-579/2020 vom 9. Juli 2020; E-6624/2019 vom 3. Januar 2020; E-2194/2015 vom 11. September 2017). Die Reisehinweise des EDA, auf die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunkts vereist, sind schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht die Republik Kongo, das Heimatland des Beschwerdeführers betreffen, sondern sich auf die benachbarte Demokratische Republik Kongo (auch als Kongo [Kinshasa] oder Kongo-Kinshasa bezeichnet) beziehen. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Gründe, die ihn veranlassten, Kongo (Brazzaville) Ende der 1990er Jahre zu verlassen, ist in diesem Zusammenhang infolge Zeitablaufs und mangelnder Substanz nicht zielführend.

6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Nachdem er jedoch in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, sind keine solchen zu erheben.

8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: