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F-3078/2023

F-3078/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-06 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (…) 1987 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsange- höriger. Er reiste am 9. Dezember 2010 in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) verneinte mit Verfügung vom

26. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu- mutbar und möglich. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 ab. B. Am 6. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte das BFM erneut die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde ab. C. Am 13. August 2015 suchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl nach. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2015 vollumfänglich ab. Die Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft. D. Am 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wies die Vorinstanz auch die- ses Gesuch vollumfänglich ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6075/2018 vom

21. November 2018 ebenfalls ab. E. Am 16. September 2022 stimmte die Vorinstanz dem Antrag des Migrati- onsamtes des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt), dem Be- schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu erteilen, zu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Be- schwerdeführer noch gleichentags ausgestellt.

F-3078/2023 Seite 3 F. Am 1. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrations- amt die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/8). Die Vorinstanz beschied ihm am 6. Dezember 2022, dass sie beabsichtige, das Gesuch aufgrund nicht ausgewiesener Schriftenlosigkeit abzulehnen, und räumte ihm eine Frist ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM-act. 3/3). G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer so- dann bei der Vorinstanz die Ausstellung eines Reisepasses für anerkannte Flüchtlinge, um seine kranke Mutter im Irak zu besuchen (SEM-act. 4/6). Darauf beschied ihm die Vorinstanz am 30. Januar 2023, dass er keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses habe, da er kein Flücht- ling im Sinne des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sei, und räumte ihm auch diesbezüglich eine Frist ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM- act. 5/2). H. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers die Vorinstanz um Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten und um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM-act. 6/4). I. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und im Falle der Ablehnung, die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM-act. 7/7). J. Die beantragte Akteneinsicht wurde der Rechtsvertretung des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 24. April 2023 durch die Vorinstanz gewährt (SEM-act. 8/34). K. Mit Verfügung vom 26. April 2023 – zugestellt am 27. April 2023 – wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2022

F-3078/2023 Seite 4 und 18. April 2023 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Per- son ab (SEM-act. 9/7). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vo- rinstanz vom 26. April 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, ihm unverzüglich ein Reisedokument für ausländische Personen aus- zustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege mit Kostenbefreiung und un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. ]1). M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 4). N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). O. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 9).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedoku- menten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Personen abgegeben werden (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 der Verord- nung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso- nen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaa- tes um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entste- hen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kon- taktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunfts- staates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Perso- nen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätsdokumenten liegt als Ausfluss der Personalhoheit eines jeden Staates über seine Staatsangehörigen in der Kompetenz des Heimatstaates (Passhoheit). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisedoku- ments daher nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den

F-3078/2023 Seite 6 Behörden ihres Heimatstaates um ein Reisedokument bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-10/2022 vom 16. März 2023 E. 4.3; F-2316/2020 vom 16. August 2022 E. 3.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausstel- lung eines Passes für eine ausländische Person in der Verfügung vom

26. April 2023 damit, der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos angesehen werden. Er verfüge über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung im Kanton C._______ und sei zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es sei ihm deshalb möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu be- mühen. Es liege nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, einer ausländischen Person ein schweizerisches Ersatzreisedokument auszustellen, wenn diese die Voraussetzungen an die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments nicht erfülle. Es sei Sache des Beschwer- deführers, abzuklären, wie er die nötigen Voraussetzungen zur Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments erfüllen könne. Sobald er im Besitz der nötigen Dokumente sei, könne ihm ein heimatlicher Pass ausgestellt werden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. Januar 2023 gehe her- vor, dass die Mutter des Beschwerdeführers an Nierenversagen leide. Al- lerdings sei das Arztzeugnis nur in Kopie eingereicht worden und es liege lediglich eine Übersetzung in die englische Sprache vor. Arztzeugnisse, welche nur in Kopie vorlägen, könnten nicht überprüft werden. Es handele sich somit nicht um ein taugliches Beweismittel, welches glaubwürdig er- stellen würde, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Sterben liege.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerde vom

30. Mai 2023 vor, es sei ihm entgegen der Beurteilung der Vorinstanz un- möglich, Reisedokumente zu beschaffen. Von den iranischen Behörden werde zur Ausstellung respektive Erneuerung seines Reisepasses unter anderem ein Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes respektive der Befreiungsausweis vom Wehrdienst verlangt. Überdies müsse nebst der iranischen Kennkarte im Original auch der bisherige Pass im Original ein- gereicht werden. Er habe zwar bis anhin über eine geltende iranische Kennkarte verfügt, deren Gültigkeit jedoch nunmehr abgelaufen sei. Auch wenn sich eine solche gegebenenfalls erneut beschaffen liesse, habe er

F-3078/2023 Seite 7 aufgrund seiner Flucht aus dem Iran im Jahr 2010 nie einen Reisepass besessen. Weil ihm noch nie ein entsprechender Reisepass ausgestellt worden sei, könne er im Ausland auch keinen neuen beantragen. Selbst wenn die iranischen Behörden seinen Antrag nunmehr als Erstantrag im Ausland ansehen würden, sei es ihm jedenfalls unmöglich, den Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes zu erbringen, da er keinen Militärdienst abgeleistet habe. Es habe auch kein Befreiungsgrund vorgelegen. Es be- stehe für ihn auch nicht mehr die Möglichkeit, nachträglich einen Befrei- ungsausweis vom Militärdienst zu erhalten. Ohne Nachweis des abgeleis- teten Militärdienstes respektive des Nachweises der bewilligten Befreiung vom Wehrdienst könne er kein Reisedokument bei den iranischen Behör- den in der Schweiz beziehen. Darüber hinaus sei belegt, dass seine Mutter schwer erkrankt sei und in einem Krankenhaus im Irak liege, sodass auch ein Reisegrund im Sinne von Art. 9 RDV gegeben sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtferti- gen könnten. Ihr liege weiterhin kein Schreiben der heimatlichen Behörden vor, aus welchem die Unmöglichkeit der Passausstellung für den Be- schwerdeführer hervorgehe. Im Übrigen verweise sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

E. 5.1 Vorliegend ist demnach entscheidend, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepas- ses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zu- ständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Von einer Unzu- mutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente ist vorlie- gend nicht auszugehen und eine solche wird zu Recht auch nicht vorge- bracht, nachdem sich der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 persön- lich an die iranische Botschaft in Bern gewandt hat (vgl. SEM-act. 7/7, Bei- lagen 1-4). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, erfolglos ver- sucht zu haben, über die iranische Botschaft in der Schweiz gültige Reise- dokumente zu erhalten. Dies sei ihm jedoch unmöglich, da er weder den Militärdienst abgeleistet habe noch über eine Wehrdienstbefreiung ver- füge.

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E. 5.3 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Irans stets davon ausgegangen, dass nationale Reisepässe für iranische Staats- angehörige über die iranische Botschaft in der Schweiz erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer F-4347/2021 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – keine Veranlassung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2).

E. 5.4 Zunächst ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes nicht per se ungerechtfer- tigt. Es ist Ausfluss der staatlichen Souveränität eines Landes zu bestim- men, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staats- angehörigen Reisepässe ausgestellt und erneuert werden können (vgl. Ur- teile des BVGer C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3 sowie C- 2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1). Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Aus- stellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Dies würde zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschulde- ten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souve- ränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des BVGer C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.1.4 m.w.H.).

E. 5.5 Gemäss den vom Beschwerdeführer angeführten konsularischen Best- immungen des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in Mün- chen (abrufbar unter: https://munich.mfa.gov.ir/de/generalcategoryser- vices/13654/ausstellung-und-erneuerung-eines-reisepasses#:~:text=Irani- sche%20Staatsangeh%C3%B6rige%2C%20deren%20Pass%20sechs,in- nen%20ist%20eine%20Erstregistrierung%20erforderlich; zuletzt abgeru- fen am 29. November 2024) haben männliche Antragsteller bei der Bean- tragung der Ausstellung oder Erneuerung eines iranischen Reisepasses unter anderem den Befreiungsausweis vom Wehrdienst beziehungsweise eine Nachweiskarte über den abgeleisteten Militärdienst vorzulegen (vgl. BVGer-act. 1, Seite 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dies in casu jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Beschaffung von Rei- sepapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Denn zum einen sehen die Auslandsvertretungen der Islamischen Republik Iran auch für wehr- pflichtige Iraner – wie den Beschwerdeführer – die Möglichkeit vor, einen neuen Reisepass zu beantragen. So heisst es beispielsweise auf der

F-3078/2023 Seite 9 Internetseite des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in Ham- burg hierzu wörtlich: «3- Wehrpflichtige, die einen neuen Reisepass benö- tigen, können sich von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr zusammen mit dem Tra- cking-Code (den Sie über das Online-Antragssystem Mikhak erhalten), und den originalen iranischen und deutschen Dokumenten an das Generalkon- sulat wenden.» (abrufbar unter: https://ham- burg.mfa.gov.ir/de/newsview/691727/Wichtige-Informationen-zur-Ein- reise-von-Wehrpflichtigen-die-im-Ausland-leben; zuletzt abgerufen am

29. November 2024). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer selbst obliegt, die notwendigen Schritte zur Be- schaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen, welche für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Anstrengungen zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses genü- gen insoweit nicht und sind auch nicht hinreichend belegt. So hat er zwar im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, am 16. Januar 2023 persönlich bei der iranischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines iranischen Pas- ses ersucht zu haben. Aus den eingereichten Fotografien, welche ihn vor der iranischen Botschaft in Bern zeigen (SEM-act. 7/7, Beilagen 2-4) und dem von ihm und zwei weiteren Personen unterzeichneten Bestätigungs- schreiben vom 14. Februar 2023 (SEM-act 7/7, Beilage 1) lässt sich jedoch noch keine Weigerung der iranischen Behörden ableiten, ihm einen Reise- pass auszustellen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2 m.H.; F-6717/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 4.4). Zum heu- tigen Zeitpunkt kann somit aufgrund der bestehenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe hinreichende Bestre- bungen unternommen, um in den Besitz eines heimatlichen Reisedoku- ments zu gelangen.

E. 6 Entsprechend ist das Erfordernis der Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu be- trachten. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Aus- stellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Abschlies- send gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen- steht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen – die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu

F-3078/2023 Seite 10 belegen wären – dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reise- papiers führen.

E. 7 Die geltend gemachte Erkrankung der Mutter ist keinesfalls zu verharmlo- sen, vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich. Die Abgabe eines Passes an eine schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung rich- tet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV und setzt das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV nicht voraus. Umso weniger vermag ein entsprechender Reisegrund die Passabgabe hinreichend zu begründen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwen- dung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3078/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juni 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3078/2023 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 26. April 2023. Sachverhalt: A. Der am (...) 1987 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. Dezember 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) verneinte mit Verfügung vom 26. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 ab. B. Am 6. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte das BFM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Am 13. August 2015 suchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl nach. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2015 vollumfänglich ab. Die Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft. D. Am 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wies die Vorinstanz auch dieses Gesuch vollumfänglich ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6075/2018 vom 21. November 2018 ebenfalls ab. E. Am 16. September 2022 stimmte die Vorinstanz dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu erteilen, zu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer noch gleichentags ausgestellt. F. Am 1. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/8). Die Vorinstanz beschied ihm am 6. Dezember 2022, dass sie beabsichtige, das Gesuch aufgrund nicht ausgewiesener Schriftenlosigkeit abzulehnen, und räumte ihm eine Frist ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM-act. 3/3). G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer sodann bei der Vorinstanz die Ausstellung eines Reisepasses für anerkannte Flüchtlinge, um seine kranke Mutter im Irak zu besuchen (SEM-act. 4/6). Darauf beschied ihm die Vorinstanz am 30. Januar 2023, dass er keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses habe, da er kein Flüchtling im Sinne des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sei, und räumte ihm auch diesbezüglich eine Frist ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (SEM-act. 5/2). H. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten und um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM-act. 6/4). I. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und im Falle der Ablehnung, die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM-act. 7/7). J. Die beantragte Akteneinsicht wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. April 2023 durch die Vorinstanz gewährt (SEM-act. 8/34). K. Mit Verfügung vom 26. April 2023 - zugestellt am 27. April 2023 - wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2022 und 18. April 2023 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab (SEM-act. 9/7). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm unverzüglich ein Reisedokument für ausländische Personen auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege mit Kostenbefreiung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. ]1). M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 4). N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). O. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Personen abgegeben werden (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätsdokumenten liegt als Ausfluss der Personalhoheit eines jeden Staates über seine Staatsangehörigen in der Kompetenz des Heimatstaates (Passhoheit). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisedokuments daher nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um ein Reisedokument bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (Urteile des BVGer F-10/2022 vom 16. März 2023 E. 4.3; F-2316/2020 vom 16. August 2022 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person in der Verfügung vom 26. April 2023 damit, der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos angesehen werden. Er verfüge über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton C._______ und sei zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es sei ihm deshalb möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Es liege nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, einer ausländischen Person ein schweizerisches Ersatzreisedokument auszustellen, wenn diese die Voraussetzungen an die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments nicht erfülle. Es sei Sache des Beschwerdeführers, abzuklären, wie er die nötigen Voraussetzungen zur Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments erfüllen könne. Sobald er im Besitz der nötigen Dokumente sei, könne ihm ein heimatlicher Pass ausgestellt werden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. Januar 2023 gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers an Nierenversagen leide. Allerdings sei das Arztzeugnis nur in Kopie eingereicht worden und es liege lediglich eine Übersetzung in die englische Sprache vor. Arztzeugnisse, welche nur in Kopie vorlägen, könnten nicht überprüft werden. Es handele sich somit nicht um ein taugliches Beweismittel, welches glaubwürdig erstellen würde, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Sterben liege. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerde vom 30. Mai 2023 vor, es sei ihm entgegen der Beurteilung der Vorinstanz unmöglich, Reisedokumente zu beschaffen. Von den iranischen Behörden werde zur Ausstellung respektive Erneuerung seines Reisepasses unter anderem ein Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes respektive der Befreiungsausweis vom Wehrdienst verlangt. Überdies müsse nebst der iranischen Kennkarte im Original auch der bisherige Pass im Original eingereicht werden. Er habe zwar bis anhin über eine geltende iranische Kennkarte verfügt, deren Gültigkeit jedoch nunmehr abgelaufen sei. Auch wenn sich eine solche gegebenenfalls erneut beschaffen liesse, habe er aufgrund seiner Flucht aus dem Iran im Jahr 2010 nie einen Reisepass besessen. Weil ihm noch nie ein entsprechender Reisepass ausgestellt worden sei, könne er im Ausland auch keinen neuen beantragen. Selbst wenn die iranischen Behörden seinen Antrag nunmehr als Erstantrag im Ausland ansehen würden, sei es ihm jedenfalls unmöglich, den Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes zu erbringen, da er keinen Militärdienst abgeleistet habe. Es habe auch kein Befreiungsgrund vorgelegen. Es bestehe für ihn auch nicht mehr die Möglichkeit, nachträglich einen Befreiungsausweis vom Militärdienst zu erhalten. Ohne Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes respektive des Nachweises der bewilligten Befreiung vom Wehrdienst könne er kein Reisedokument bei den iranischen Behörden in der Schweiz beziehen. Darüber hinaus sei belegt, dass seine Mutter schwer erkrankt sei und in einem Krankenhaus im Irak liege, sodass auch ein Reisegrund im Sinne von Art. 9 RDV gegeben sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Ihr liege weiterhin kein Schreiben der heimatlichen Behörden vor, aus welchem die Unmöglichkeit der Passausstellung für den Beschwerdeführer hervorgehe. Im Übrigen verweise sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 Vorliegend ist demnach entscheidend, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente ist vorliegend nicht auszugehen und eine solche wird zu Recht auch nicht vorgebracht, nachdem sich der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 persönlich an die iranische Botschaft in Bern gewandt hat (vgl. SEM-act. 7/7, Beilagen 1-4). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist. 5.2 Der Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, erfolglos versucht zu haben, über die iranische Botschaft in der Schweiz gültige Reisedokumente zu erhalten. Dies sei ihm jedoch unmöglich, da er weder den Militärdienst abgeleistet habe noch über eine Wehrdienstbefreiung verfüge. 5.3 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Irans stets davon ausgegangen, dass nationale Reisepässe für iranische Staatsangehörige über die iranische Botschaft in der Schweiz erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer F-4347/2021 vom 14. Juni 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - keine Veranlassung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2). 5.4 Zunächst ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes nicht per se ungerechtfertigt. Es ist Ausfluss der staatlichen Souveränität eines Landes zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe ausgestellt und erneuert werden können (vgl. Urteile des BVGer C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3 sowie C-2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1). Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Dies würde zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des BVGer C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.1.4 m.w.H.). 5.5 Gemäss den vom Beschwerdeführer angeführten konsularischen Bestimmungen des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in München (abrufbar unter: https://munich.mfa.gov.ir/de/generalcategoryservices/13654/ausstellung-und-erneuerung-eines-reisepasses#:~:text=Iranische%20Staatsangeh%C3%B6rige%2C%20deren%20Pass%20sechs,innen%20ist%20eine%20Erstregistrierung%20erforderlich; zuletzt abgerufen am 29. November 2024) haben männliche Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung oder Erneuerung eines iranischen Reisepasses unter anderem den Befreiungsausweis vom Wehrdienst beziehungsweise eine Nachweiskarte über den abgeleisteten Militärdienst vorzulegen (vgl. BVGer-act. 1, Seite 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dies in casu jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. Denn zum einen sehen die Auslandsvertretungen der Islamischen Republik Iran auch für wehrpflichtige Iraner - wie den Beschwerdeführer - die Möglichkeit vor, einen neuen Reisepass zu beantragen. So heisst es beispielsweise auf der Internetseite des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in Hamburg hierzu wörtlich: «3- Wehrpflichtige, die einen neuen Reisepass benötigen, können sich von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr zusammen mit dem Tracking-Code (den Sie über das Online-Antragssystem Mikhak erhalten), und den originalen iranischen und deutschen Dokumenten an das Generalkonsulat wenden.» (abrufbar unter: https://hamburg.mfa.gov.ir/de/newsview/691727/Wichtige-Informationen-zur-Einreise-von-Wehrpflichtigen-die-im-Ausland-leben; zuletzt abgerufen am 29. November 2024). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer selbst obliegt, die notwendigen Schritte zur Beschaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen, welche für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anstrengungen zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses genügen insoweit nicht und sind auch nicht hinreichend belegt. So hat er zwar im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, am 16. Januar 2023 persönlich bei der iranischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines iranischen Passes ersucht zu haben. Aus den eingereichten Fotografien, welche ihn vor der iranischen Botschaft in Bern zeigen (SEM-act. 7/7, Beilagen 2-4) und dem von ihm und zwei weiteren Personen unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom 14. Februar 2023 (SEM-act 7/7, Beilage 1) lässt sich jedoch noch keine Weigerung der iranischen Behörden ableiten, ihm einen Reisepass auszustellen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2 m.H.; F-6717/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 4.4). Zum heutigen Zeitpunkt kann somit aufgrund der bestehenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe hinreichende Bestrebungen unternommen, um in den Besitz eines heimatlichen Reisedokuments zu gelangen.

6. Entsprechend ist das Erfordernis der Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen - die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären - dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen.

7. Die geltend gemachte Erkrankung der Mutter ist keinesfalls zu verharmlosen, vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich. Die Abgabe eines Passes an eine schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV und setzt das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV nicht voraus. Umso weniger vermag ein entsprechender Reisegrund die Passabgabe hinreichend zu begründen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juni 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: