Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Der aus dem Irak kommende Beschwerdeführer gelangte am 29. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags - unter dem Namen B._______ - um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso vom 6. Oktober 2005 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 9. November 2005 brachte er vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Eltern seien im Jahr 1979 zusammen mit seinem Bruder in den Irak geflohen, wo er (der Beschwerdeführer) im Jahr (...) im Flüchtlingslager C._______ geboren und zusammen mit dem erwähnten Bruder und seinen in den Jahren (...) und (...) geborenen Schwestern aufgewachsen sei. Anfangs September 2005 seien sein Vater, der (...) gewesen sei, und sein Bruder an ihrem Wohnort im Irak von Unbekannten abgeholt und verschleppt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) wenige Tage später ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer reichte einen am (...) vom irakischen Innenministerium auf den Namen D._______ ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine auf die Identität E._______ lautende Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bagdad vom (...) zu den Akten. Seinen Angaben zufolge hat er nie iranische Ausweispapiere besessen. B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6986/2007 vom 15. April 2010 abgewiesen. C. Am 19. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-such ein, welches von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch angenom-men wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurden seine Personalien am 28. Mai 2013 auf A._______ geändert. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 trat die Vorinstanz auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit dem 13. März 2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Am 11. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, als Kurde erhalte er keinen Pass seines Heimatstaates Iran. Das Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Prüfung und Behandlung überwiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Reisdokumentes seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Für den Fall eines Festhaltens an seinem Gesuch habe er die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. E. In einem Antwortschreiben vom 28. Mai 2014 an das BFM wandte der Beschwerdeführer ein, er habe inzwischen am (...) bei der iranischen Botschaft in der Schweiz vorgesprochen und um Ausstellung eines nationalen Reisepasses ersucht, in Ermangelung jeglicher persönlicher Ausweisschriften zum Nachweis seiner Identität aber keinen solchen erhalten. Da er in einem Flüchtlingslager im Irak auf die Welt gekommen sei, seien weder ein Geburtsschein noch andere persönliche Dokumente ausgestellt worden. Seine Familie, zu der er seit seiner Flucht in die Schweiz keine Kontakte mehr pflege, habe alle ihre Ausweisschriften auf der Flucht aus dem Iran verloren. Er habe solchermassen keine Möglichkeit, seine Identität und Abstammung nachweisen zu können und bitte, falls das BFM auf seiner abweisenden Haltung beharre, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Dabei stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von einer Unmöglichkeit, heimatliche Reisedokumente zu beschaffen, nicht ausgegangen werden könne. Es sei nicht ausreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz um Ausstellung eines iranischen Reisepasses bemüht bzw. bei der Beibringung der dazu erforderlichen Dokumente mitgewirkt habe. Zudem würden keine offiziellen, schriftlichen Hinweise dafür vorliegen, dass sich die zuständigen heimatlichen Behörden prinzipiell weigern würden, einen iranischen Reisepass auszustellen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm aufgrund anzunehmender Schriftenlosigkeit ein Ersatz-Reisepass auszustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. In materieller Hinsicht argumentierte er, die Vorinstanz habe eine Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Aufgrund seiner Geburt in einem Flüchtlingslager sei er weder im Irak noch im Iran bei einer Zivilstandsbehörde registriert worden. Entsprechend besitze er weder die Bürgerschaft des einen noch des anderen Staates, und seien weder der Iran noch der Irak bereit, ihm einen nationalen Reisepass auszustellen. Er sei deshalb staatenlos und schriftenlos. Seine erfolglose Vorsprache bei der iranischen Botschaft am (...) könne er nicht dokumentieren, da ihm dort die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung verweigert worden sei. Der Beschwerde war eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (vgl. Bst. E.) beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. I. Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassungen vom 29. Dezember 2014 an ihrer Auffassung fest, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm unmöglich sei, die für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses notwendigen Dokumente - wie zum Beispiel eine Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu beschaffen. Er habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachweislich darum bemüht. Die von ihm geltend gemachte einmalige Vorsprache am (...) bei der iranischen Botschaft sei an Bemühungen nicht ausreichend. Falls eine (Nach-)Registrierung im Iran nötig sei, müsse er die entsprechenden Vorkehrungen treffen, gegebenenfalls mit Hilfe der Auslandvertretung oder über Drittpersonen vor Ort. J. In einer Replik vom 5. Februar 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass es ihm nicht möglich sei, iranische Dokumente erhältlich zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch eine nachträgliche Registrierung nicht möglich, weil sein Vater (...) gewesen sei. K. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich am (...) erneut telefonisch an die iranische Botschaft in Bern gerichtet habe. Dabei sei ihm bestätigt worden, dass man dort ohne Abstammungsdokumente, Militärdienstausweis oder Geburtsurkunde nichts für ihn tun könne. Mündliche Angaben für sich allein würden nicht überprüft. Komme ein weiteres hinzu: er sei inzwischen mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten (...) Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Damit diese die (...) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten könnten, benötige das (...) Konsulat von ihm einen Identitäts- oder Reiseausweis. Und schliesslich sei die Region im Irak, in der er geboren sei, inzwischen unter Kontrolle der Terrorbewegung Islamischer Staat. Entsprechend gebe es auch aus diesem Grund keine Möglichkeit für Recherchen vor Ort. L. Mit vom Bundesverwaltungsgericht veranlasster Duplik vom 6. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Den Schilderungen des Beschwerdeführers über eine zweite Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft sei zu entnehmen, dass letztere für eine Lösungsfindung bereit sei, jedoch mindestens ein Abstammungsdokument fordere. Im abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahren sei durch das SEM (bzw. BFM) und das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Jahren festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich bei der zuständigen heimatlichen Vertretung um Ausstellung eines Passes zu bemühen und deren Anforderungen zu erfüllen. Die bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend. M. In einer Triplik vom 13. August 2015 betonte der Rechtsvertreter nochmals die seiner Auffassung nach bestehende Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, dessen iranische Abstammung zu belegen und gestützt darauf einen iranischen Reisepass erhältlich machen zu können. In einem beigelegten persönlichen Schreiben vom 10. August 2015 teilte der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf beigelegte Bildaufnahmen und eine CD) mit, er habe am (...) ein weiteres Mal die iranische Botschaft aufgesucht. Gemäss deren Richtlinien habe er ohne Vorweisen eines Shenasnameh (Geburtsurkunde) keinen Anspruch darauf, dass in seiner Sache Nachforschungen durch die iranischen Behörden getätigt würden. Weil der Kontakt zu seinen wenigen verbliebenen Familienangehörigen seit seiner Ankunft in der Schweiz abgebrochen sei, sei es ihm auch nicht möglich, selbst tätig zu werden und die erforderlichen Dokumente mit Hilfe von Drittpersonen vor Ort beschaffen zu lassen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Er-wägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-ländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staatenlose anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in den beiden vorausgegangenen Asylverfahren die iranische Staatsbürgerschaft behauptet. Er beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgerichtig, es sei ihm ein Pass aufgrund seiner Schriftenlosigkeit auszustellen. In der Begründung führt er indessen aus, nicht nur schriftenlos, sondern auch staatenlos zu sein. Die Frage, ob er sich dabei auf eine blosse "de facto"-Staatenlosigkeit oder aber auf eine "de iure"-Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 4.1) bezieht, kann hier allerdings offenbleiben. Das vorliegende Verfahren um Abgabe eines schweizerischen Ersatz-Reisedokumentes bietet jedenfalls keinen Raum, die Frage einer Staatenlosigkeit zu überprüfen. Letztere muss in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer C-858/2011 vom 9. März 2012 E. 3.1). Im Sinne eines Hinweises kann jedoch auf § 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen werden, wonach Personen, deren Vater Iraner ist, unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland geboren sind, ebenfalls als iranische Staatsangehörige gelten (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, Iran, S. 16). Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers unbestrittenermassen die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfte demnach auch der Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren) als iranischer Staatsangehöriger gelten, zumal keine Gründe für eine Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ersichtlich sind.
E. 3.3 Bezüglich des Anspruchs auf Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist - unter keine der in Erwägung 3.1 genannten Kategorien fällt. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatz-Reisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Vorausgesetzt wird jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
E. 3.4 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Frage der Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM behandelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 RDV).
E. 4 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente ist vorliegend nicht auszugehen und eine solche wird zu Recht auch nicht vorgebracht, nachdem sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrfach an die iranische Botschaft in Bern gewendet hat. Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, erfolglos versucht zu haben, über die iranische Botschaft in der Schweiz gültige Reisedokumente zu erhalten. Dabei sei ihm wiederholt mitgeteilt worden, dass seine Staatszugehörigkeit mangels Abstammungsdokumenten, eines Militärausweises oder einer Geburtsurkunde nicht überprüft werden könne.
E. 4.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Irans bisher stets davon ausgegangen, dass nationale Reisepässe an iranische Staatsangehörige über die iranische Botschaft in der Schweiz erhältlich gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6728/2010 vom 20. November 2012 E. 4.3.1, C-314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1, C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1).
E. 4.3 Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch in seinem Falle nicht davon auszugehen, die iranische Vertretung würde sich a priori weigern, ihm einen solchen nationalen Reisepass auszustellen. Vielmehr macht sie diese Dienstleistung erklärtermassen vom Nachweis der Staatsbürgerschaft abhängig, was als selbstverständlich zu betrachten und nicht zu beanstanden ist.
E. 4.4 Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, die notwendigen Schritte zur Beschaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen, welche zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft und damit für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden; beispielsweise eine iranische Identitätskarte oder eine iranische Geburtsurkunde. Die von ihm geltend gemachten Anstrengungen - telefonische Anfragen an die iranische Botschaft in Bern (am [...] und [...]) und persönliche Vorsprachen bei dieser Vertretung (am [...] und am [...]) - genügen dazu nicht. Falls eine (Nach-)Registrierung des Beschwerdeführers im Iran nötig sein sollte, besteht - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat - die Möglichkeit, die entsprechenden Vorkehrungen vor Ort zu treffen, nötigenfalls mit Hilfe von Behörden, Institutionen oder Vertrauenspersonen. In diesem Zusammenhang ist auf die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zu verweisen, wonach Verwandte von ihm im Iran leben (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A7 S. 11). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei seinem Vorhaben unterstützen könnten. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urteil des BVGer C-6728/2010 vom 20. November 2012 E. 4.3.1 m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, solches sei ihm wegen (...) nicht möglich, erweist sich mit Blick auf das im Rahmen des ersten Asylverfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6986/2007 vom 15. April 2010 E. 4.5, wonach die geltend gemachte Verschleppung von Vater und Bruder samt damit in Zusammenhang stehender Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erachtet worden ist, als unbehelflich. Zudem folgt aus den Darlegungen, wonach der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager C._______ in Irak geboren ist, - ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-6986/2007 E. 4.3 f. geäusserten Zweifel an den unter Bst. A. erwähnten Dokumenten - nicht zwingend, dass seine Geburt dort nicht registriert beziehungsweise nachregistriert worden ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens ausgeführt hat, er und seine Familie seien als Flüchtlinge beim UNHCR registriert worden (SEM act. A7 S. 12 und Anhang "Gründe für den Asylantrag"). Die Verpflichtung zur Registrierung neugeborener Kinder ist in mehreren internationalen und regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt, so auch in Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (SR. 0.103.2), zu deren Vertragsstaaten auch Irak gehört, der das Übereinkommen am 25. Januar 1971 ratifiziert hat; das Inkrafttreten erfolgte am 23. März 1976, mithin zu einem Zeitpunkt vor der Geburt des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit dem Nachweis der iranischen Herkunft wäre im Übrigen namentlich an die Möglichkeit eines DNA-Testes zu denken, zumal das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid D-6986/2007 E. 4.2 nicht nur die angebliche Verschleppung des Vaters (und Bruders), sondern auch den seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak angeblich fehlenden Kontakt zu seiner Familie als erfahrungswidrig und realitätsfremd erachtet hat. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Belege für Suchbemühungen betreffend seine Familie, beispielsweise über den Dienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (vgl. <https://www.redcross.ch/de/srk-dienstleistungen/suchdienst/suche-nach-vermissten-personen>), ins Recht gelegt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Möglichkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses wahrgenommen, geschweige denn ausgeschöpft.
E. 4.5 Entsprechend ist das Erfordernis der Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen.
E. 5 Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-stellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Die ange-fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat es trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtsgenüglich auszuweisen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher infolge fehlenden Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6717/2014 Urteil vom 20. Dezember 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak kommende Beschwerdeführer gelangte am 29. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags - unter dem Namen B._______ - um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso vom 6. Oktober 2005 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 9. November 2005 brachte er vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Eltern seien im Jahr 1979 zusammen mit seinem Bruder in den Irak geflohen, wo er (der Beschwerdeführer) im Jahr (...) im Flüchtlingslager C._______ geboren und zusammen mit dem erwähnten Bruder und seinen in den Jahren (...) und (...) geborenen Schwestern aufgewachsen sei. Anfangs September 2005 seien sein Vater, der (...) gewesen sei, und sein Bruder an ihrem Wohnort im Irak von Unbekannten abgeholt und verschleppt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) wenige Tage später ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer reichte einen am (...) vom irakischen Innenministerium auf den Namen D._______ ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine auf die Identität E._______ lautende Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bagdad vom (...) zu den Akten. Seinen Angaben zufolge hat er nie iranische Ausweispapiere besessen. B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6986/2007 vom 15. April 2010 abgewiesen. C. Am 19. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-such ein, welches von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch angenom-men wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurden seine Personalien am 28. Mai 2013 auf A._______ geändert. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 trat die Vorinstanz auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit dem 13. März 2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Am 11. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, als Kurde erhalte er keinen Pass seines Heimatstaates Iran. Das Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Prüfung und Behandlung überwiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Reisdokumentes seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Für den Fall eines Festhaltens an seinem Gesuch habe er die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. E. In einem Antwortschreiben vom 28. Mai 2014 an das BFM wandte der Beschwerdeführer ein, er habe inzwischen am (...) bei der iranischen Botschaft in der Schweiz vorgesprochen und um Ausstellung eines nationalen Reisepasses ersucht, in Ermangelung jeglicher persönlicher Ausweisschriften zum Nachweis seiner Identität aber keinen solchen erhalten. Da er in einem Flüchtlingslager im Irak auf die Welt gekommen sei, seien weder ein Geburtsschein noch andere persönliche Dokumente ausgestellt worden. Seine Familie, zu der er seit seiner Flucht in die Schweiz keine Kontakte mehr pflege, habe alle ihre Ausweisschriften auf der Flucht aus dem Iran verloren. Er habe solchermassen keine Möglichkeit, seine Identität und Abstammung nachweisen zu können und bitte, falls das BFM auf seiner abweisenden Haltung beharre, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Dabei stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von einer Unmöglichkeit, heimatliche Reisedokumente zu beschaffen, nicht ausgegangen werden könne. Es sei nicht ausreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz um Ausstellung eines iranischen Reisepasses bemüht bzw. bei der Beibringung der dazu erforderlichen Dokumente mitgewirkt habe. Zudem würden keine offiziellen, schriftlichen Hinweise dafür vorliegen, dass sich die zuständigen heimatlichen Behörden prinzipiell weigern würden, einen iranischen Reisepass auszustellen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm aufgrund anzunehmender Schriftenlosigkeit ein Ersatz-Reisepass auszustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. In materieller Hinsicht argumentierte er, die Vorinstanz habe eine Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Aufgrund seiner Geburt in einem Flüchtlingslager sei er weder im Irak noch im Iran bei einer Zivilstandsbehörde registriert worden. Entsprechend besitze er weder die Bürgerschaft des einen noch des anderen Staates, und seien weder der Iran noch der Irak bereit, ihm einen nationalen Reisepass auszustellen. Er sei deshalb staatenlos und schriftenlos. Seine erfolglose Vorsprache bei der iranischen Botschaft am (...) könne er nicht dokumentieren, da ihm dort die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung verweigert worden sei. Der Beschwerde war eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (vgl. Bst. E.) beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. I. Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassungen vom 29. Dezember 2014 an ihrer Auffassung fest, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm unmöglich sei, die für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses notwendigen Dokumente - wie zum Beispiel eine Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu beschaffen. Er habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachweislich darum bemüht. Die von ihm geltend gemachte einmalige Vorsprache am (...) bei der iranischen Botschaft sei an Bemühungen nicht ausreichend. Falls eine (Nach-)Registrierung im Iran nötig sei, müsse er die entsprechenden Vorkehrungen treffen, gegebenenfalls mit Hilfe der Auslandvertretung oder über Drittpersonen vor Ort. J. In einer Replik vom 5. Februar 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass es ihm nicht möglich sei, iranische Dokumente erhältlich zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch eine nachträgliche Registrierung nicht möglich, weil sein Vater (...) gewesen sei. K. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich am (...) erneut telefonisch an die iranische Botschaft in Bern gerichtet habe. Dabei sei ihm bestätigt worden, dass man dort ohne Abstammungsdokumente, Militärdienstausweis oder Geburtsurkunde nichts für ihn tun könne. Mündliche Angaben für sich allein würden nicht überprüft. Komme ein weiteres hinzu: er sei inzwischen mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten (...) Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Damit diese die (...) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten könnten, benötige das (...) Konsulat von ihm einen Identitäts- oder Reiseausweis. Und schliesslich sei die Region im Irak, in der er geboren sei, inzwischen unter Kontrolle der Terrorbewegung Islamischer Staat. Entsprechend gebe es auch aus diesem Grund keine Möglichkeit für Recherchen vor Ort. L. Mit vom Bundesverwaltungsgericht veranlasster Duplik vom 6. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Den Schilderungen des Beschwerdeführers über eine zweite Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft sei zu entnehmen, dass letztere für eine Lösungsfindung bereit sei, jedoch mindestens ein Abstammungsdokument fordere. Im abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahren sei durch das SEM (bzw. BFM) und das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Jahren festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich bei der zuständigen heimatlichen Vertretung um Ausstellung eines Passes zu bemühen und deren Anforderungen zu erfüllen. Die bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend. M. In einer Triplik vom 13. August 2015 betonte der Rechtsvertreter nochmals die seiner Auffassung nach bestehende Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, dessen iranische Abstammung zu belegen und gestützt darauf einen iranischen Reisepass erhältlich machen zu können. In einem beigelegten persönlichen Schreiben vom 10. August 2015 teilte der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf beigelegte Bildaufnahmen und eine CD) mit, er habe am (...) ein weiteres Mal die iranische Botschaft aufgesucht. Gemäss deren Richtlinien habe er ohne Vorweisen eines Shenasnameh (Geburtsurkunde) keinen Anspruch darauf, dass in seiner Sache Nachforschungen durch die iranischen Behörden getätigt würden. Weil der Kontakt zu seinen wenigen verbliebenen Familienangehörigen seit seiner Ankunft in der Schweiz abgebrochen sei, sei es ihm auch nicht möglich, selbst tätig zu werden und die erforderlichen Dokumente mit Hilfe von Drittpersonen vor Ort beschaffen zu lassen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Er-wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-ländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staatenlose anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in den beiden vorausgegangenen Asylverfahren die iranische Staatsbürgerschaft behauptet. Er beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgerichtig, es sei ihm ein Pass aufgrund seiner Schriftenlosigkeit auszustellen. In der Begründung führt er indessen aus, nicht nur schriftenlos, sondern auch staatenlos zu sein. Die Frage, ob er sich dabei auf eine blosse "de facto"-Staatenlosigkeit oder aber auf eine "de iure"-Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 4.1) bezieht, kann hier allerdings offenbleiben. Das vorliegende Verfahren um Abgabe eines schweizerischen Ersatz-Reisedokumentes bietet jedenfalls keinen Raum, die Frage einer Staatenlosigkeit zu überprüfen. Letztere muss in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer C-858/2011 vom 9. März 2012 E. 3.1). Im Sinne eines Hinweises kann jedoch auf § 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen werden, wonach Personen, deren Vater Iraner ist, unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland geboren sind, ebenfalls als iranische Staatsangehörige gelten (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, Iran, S. 16). Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers unbestrittenermassen die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfte demnach auch der Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren) als iranischer Staatsangehöriger gelten, zumal keine Gründe für eine Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ersichtlich sind. 3.3 Bezüglich des Anspruchs auf Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist - unter keine der in Erwägung 3.1 genannten Kategorien fällt. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatz-Reisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Vorausgesetzt wird jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 3.4 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Frage der Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM behandelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 RDV).
4. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente ist vorliegend nicht auszugehen und eine solche wird zu Recht auch nicht vorgebracht, nachdem sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrfach an die iranische Botschaft in Bern gewendet hat. Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, erfolglos versucht zu haben, über die iranische Botschaft in der Schweiz gültige Reisedokumente zu erhalten. Dabei sei ihm wiederholt mitgeteilt worden, dass seine Staatszugehörigkeit mangels Abstammungsdokumenten, eines Militärausweises oder einer Geburtsurkunde nicht überprüft werden könne. 4.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Irans bisher stets davon ausgegangen, dass nationale Reisepässe an iranische Staatsangehörige über die iranische Botschaft in der Schweiz erhältlich gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6728/2010 vom 20. November 2012 E. 4.3.1, C-314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1, C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1). 4.3 Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch in seinem Falle nicht davon auszugehen, die iranische Vertretung würde sich a priori weigern, ihm einen solchen nationalen Reisepass auszustellen. Vielmehr macht sie diese Dienstleistung erklärtermassen vom Nachweis der Staatsbürgerschaft abhängig, was als selbstverständlich zu betrachten und nicht zu beanstanden ist. 4.4 Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer, die notwendigen Schritte zur Beschaffung derjenigen heimatlichen Dokumente zu unternehmen, welche zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft und damit für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses vorausgesetzt werden; beispielsweise eine iranische Identitätskarte oder eine iranische Geburtsurkunde. Die von ihm geltend gemachten Anstrengungen - telefonische Anfragen an die iranische Botschaft in Bern (am [...] und [...]) und persönliche Vorsprachen bei dieser Vertretung (am [...] und am [...]) - genügen dazu nicht. Falls eine (Nach-)Registrierung des Beschwerdeführers im Iran nötig sein sollte, besteht - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat - die Möglichkeit, die entsprechenden Vorkehrungen vor Ort zu treffen, nötigenfalls mit Hilfe von Behörden, Institutionen oder Vertrauenspersonen. In diesem Zusammenhang ist auf die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zu verweisen, wonach Verwandte von ihm im Iran leben (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A7 S. 11). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei seinem Vorhaben unterstützen könnten. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urteil des BVGer C-6728/2010 vom 20. November 2012 E. 4.3.1 m.w.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, solches sei ihm wegen (...) nicht möglich, erweist sich mit Blick auf das im Rahmen des ersten Asylverfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6986/2007 vom 15. April 2010 E. 4.5, wonach die geltend gemachte Verschleppung von Vater und Bruder samt damit in Zusammenhang stehender Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erachtet worden ist, als unbehelflich. Zudem folgt aus den Darlegungen, wonach der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager C._______ in Irak geboren ist, - ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid D-6986/2007 E. 4.3 f. geäusserten Zweifel an den unter Bst. A. erwähnten Dokumenten - nicht zwingend, dass seine Geburt dort nicht registriert beziehungsweise nachregistriert worden ist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens ausgeführt hat, er und seine Familie seien als Flüchtlinge beim UNHCR registriert worden (SEM act. A7 S. 12 und Anhang "Gründe für den Asylantrag"). Die Verpflichtung zur Registrierung neugeborener Kinder ist in mehreren internationalen und regionalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt, so auch in Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (SR. 0.103.2), zu deren Vertragsstaaten auch Irak gehört, der das Übereinkommen am 25. Januar 1971 ratifiziert hat; das Inkrafttreten erfolgte am 23. März 1976, mithin zu einem Zeitpunkt vor der Geburt des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit dem Nachweis der iranischen Herkunft wäre im Übrigen namentlich an die Möglichkeit eines DNA-Testes zu denken, zumal das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid D-6986/2007 E. 4.2 nicht nur die angebliche Verschleppung des Vaters (und Bruders), sondern auch den seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak angeblich fehlenden Kontakt zu seiner Familie als erfahrungswidrig und realitätsfremd erachtet hat. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Belege für Suchbemühungen betreffend seine Familie, beispielsweise über den Dienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (vgl. ), ins Recht gelegt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Möglichkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses wahrgenommen, geschweige denn ausgeschöpft. 4.5 Entsprechend ist das Erfordernis der Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen.
5. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-stellung eines Passes für ausländische Personen verweigert. Die ange-fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat es trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtsgenüglich auszuweisen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher infolge fehlenden Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: