Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) - ein im Jahr 1970 geborener iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess nach eigenen Angaben am 1. August 2002 den Iran und gelangte, nachdem er sich einige Wochen in der Türkei aufgehalten hatte, am 29. Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 30. Oktober 2002 ein Asylgesuch stellte. B._______ (geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und gemäss eigenen Angaben mit dem Beschwerdeführer 1 vorerst im Iran nach Brauch und anschliessend in der Türkei standesamtlich verheiratet, verliess im Juli 2003 mit den drei gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 1994; nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), D._______ (geb. 1998; nachfolgend Beschwerdeführerin 4) und E._______ (geb. 2000; nachfolgend: Beschwerdeführer 5) den Iran und reiste am 14. Juli 2003 illegal über die Türkei in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 7. März 2004 mit Urteil vom 23. Juni 2004 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche erneut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 19. Mai 2006 wurde die dagegen erhobene Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das Bundesamt wurde angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit Eingabe vom 21. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Revision des ARK-Urteils vom 19. Mai 2006 und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Am 12. Oktober 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch ab. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als gegeben und stimmte aus diesem Grund der Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen zu. Gleichzeitig wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahmen festgestellt. C. Am 9. August 2010 stellten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, da sie sich keine heimatlichen Reisedokumente beschaffen könnten. D. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies die Vorinstanz diese Gesuche ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, der Kontaktnahme mit den iranischen bzw. türkischen Behörden stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, nachdem die Asylgesuche der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen worden seien. Aus den Gesuchsunterlagen gehe nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführer um die Beschaffung heimatlicher Reisepässe bemüht hätten. Ebenso wenig ergäben sich aus den Akten Hinweise, wonach sich die heimatlichen Behörden grundsätzlich weigern würden, den Beschwerdeführern Reisedokumente abzugeben. Letztere hätten folglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, weshalb sie nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten würden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für eine ausländische Person. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer 1 sei anlässlich seiner Vorsprache bei der iranischen Vertretung in Bern mitgeteilt worden, ohne iranische Identitätskarte erhalte er keinen heimatlichen Reisepass. Seine im Iran lebende Tochter (aus erster Ehe) sei schwer erkrankt, weshalb er sie gerne besuchen möchte. Im Weitern weisen die Beschwerdeführer darauf hin, sie hätten mangels gültiger Reisedokumente die Schweiz seit acht Jahren nicht mehr verlassen können. Der Eingabe waren unter anderem ein Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009 sowie Kopien verschiedener (teilweise kaum leserlicher) Arzt-, Spital- bzw. Laborberichte aus dem Iran beigelegt. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes - beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu erfüllen. Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von der iranischen Botschaft ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. G. Die Beschwerdeführer liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
E. 3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
E. 3.2 Fraglos fallen die Beschwerdeführer, alle im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Entgegen ihrer Ansicht können sie daher keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
E. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
E. 3.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
E. 4.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus dem gleichen Grund gilt dies auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie die Beschwerdeführer - im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführer erheben denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat der Beschwerdeführer 1 doch in der Vergangenheit bereits bei der iranischen Vertretung persönlich vorgesprochen, um ein heimatliches Reisepapier zu erlangen (vgl. Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits macht zu Recht nicht geltend, sie könne sich zwecks Ausstellung eines türkischen Reisepasses nicht an ihre heimatlichen Behörden wenden. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV kann somit vorliegend nicht ausgegangen werden.
E. 4.3 Streitig ist daher einzig, ob den Beschwerdeführern die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dem Beschwerdeführer 1 sei anlässlich seiner Vorsprache bei der iranischen Vertretung in Bern mitgeteilt worden, ohne iranische Identitätskarte erhalte er keinen heimatlichen Reisepass. Das auf Beschwerdeebene eingereichte und in Französisch abgefasste Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009 hält diesbezüglich fest, A._______ habe die benötigen Dokumente - einen sog. "shanaznameh" respektive eine "carte national[e]" - nicht vorweisen können, weshalb die Ausstellung des beantragten heimatlichen Reisepasses bzw. einer iranischen Identitätskarte zurzeit nicht möglich sei. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes - beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu erfüllen. Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.2) oder aber mit einem von der iranischen Botschaft ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. Für eine Heimatreise besteht jedoch grundsätzlich keine Notwendigkeit, können doch, wie erwähnt, die für die Ausstellung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch von der Schweiz aus unternommen werden. In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhältlich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1, C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1). In casu ist es der iranischen Auslandvertretung jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung von Reisepässen vom Einreichen gewisser (und bestimmter) Unterlagen abhängig macht. Bei der Ausübung seiner Passhoheit kommt dem Heimatstaat ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Es liegt somit an den iranischen Behörden zu definieren, welche Dokumente zur Passausstellung von den Gesuchstellern vorgängig eingereicht werden müssen. So stellt zum Beispiel das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in München - sowohl für illegal wie auch für legal Ausgereiste - Reisepässe aus; der konsularische Dienst macht jedoch die Ausstellung eines solchen Dokuments zwingend vom Vorhandensein eines "Nationalpasses" abhängig. Ist ein solcher (noch) nicht vorhanden, muss dieser zuerst beantragt werden. Fehlt ein solcher, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Unterlagen werden unbearbeitet wieder zurückgeschickt (vgl. Homepage des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in München, http://www.irangkm.de/DE/subcat/?id=NjM=, besucht im Oktober 2012; vgl. wiederum das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5237/2011 E. 4.3). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für die Annahme, die iranische Botschaft in Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Somit kann in casu nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer 1 unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV.
E. 4.3.2 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung heimatlicher Reisedokumente gilt es bezüglich der Beschwerdeführerin 2 sowie der gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführer 3 - 5) - allesamt im Besitze türkischer Identitätskarten ("nüfus cüzdani") - auszuführen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach sich die Betroffenen bereits bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Sie können sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Vertretung in ihrem konkreten Fall die Ausstellung entsprechender Reisepässe ablehnen würde und es ihnen somit unmöglich sei, heimatliche Papiere zu erhalten.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, wonach die Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, ihnen Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann auch der Grund der Reise - in casu die angebliche Erkrankung der im Iran lebenden Tochter des Beschwerdeführers 1 - keine entscheidswesentliche Rolle spielen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen erübrigt sich deshalb.
E. 5 Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die Ausstellung der beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiere verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6728/2010 Urteil vom 20. November 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) - ein im Jahr 1970 geborener iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess nach eigenen Angaben am 1. August 2002 den Iran und gelangte, nachdem er sich einige Wochen in der Türkei aufgehalten hatte, am 29. Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 30. Oktober 2002 ein Asylgesuch stellte. B._______ (geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und gemäss eigenen Angaben mit dem Beschwerdeführer 1 vorerst im Iran nach Brauch und anschliessend in der Türkei standesamtlich verheiratet, verliess im Juli 2003 mit den drei gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 1994; nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), D._______ (geb. 1998; nachfolgend Beschwerdeführerin 4) und E._______ (geb. 2000; nachfolgend: Beschwerdeführer 5) den Iran und reiste am 14. Juli 2003 illegal über die Türkei in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 7. März 2004 mit Urteil vom 23. Juni 2004 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche erneut ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 19. Mai 2006 wurde die dagegen erhobene Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das Bundesamt wurde angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit Eingabe vom 21. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Revision des ARK-Urteils vom 19. Mai 2006 und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Am 12. Oktober 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch ab. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 erachtete das BFM das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführern als gegeben und stimmte aus diesem Grund der Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen zu. Gleichzeitig wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahmen festgestellt. C. Am 9. August 2010 stellten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, da sie sich keine heimatlichen Reisedokumente beschaffen könnten. D. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies die Vorinstanz diese Gesuche ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, der Kontaktnahme mit den iranischen bzw. türkischen Behörden stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, nachdem die Asylgesuche der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen worden seien. Aus den Gesuchsunterlagen gehe nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführer um die Beschaffung heimatlicher Reisepässe bemüht hätten. Ebenso wenig ergäben sich aus den Akten Hinweise, wonach sich die heimatlichen Behörden grundsätzlich weigern würden, den Beschwerdeführern Reisedokumente abzugeben. Letztere hätten folglich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, weshalb sie nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten würden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für eine ausländische Person. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer 1 sei anlässlich seiner Vorsprache bei der iranischen Vertretung in Bern mitgeteilt worden, ohne iranische Identitätskarte erhalte er keinen heimatlichen Reisepass. Seine im Iran lebende Tochter (aus erster Ehe) sei schwer erkrankt, weshalb er sie gerne besuchen möchte. Im Weitern weisen die Beschwerdeführer darauf hin, sie hätten mangels gültiger Reisedokumente die Schweiz seit acht Jahren nicht mehr verlassen können. Der Eingabe waren unter anderem ein Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009 sowie Kopien verschiedener (teilweise kaum leserlicher) Arzt-, Spital- bzw. Laborberichte aus dem Iran beigelegt. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes - beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu erfüllen. Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen oder aber mit einem von der iranischen Botschaft ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. G. Die Beschwerdeführer liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 3.2 Fraglos fallen die Beschwerdeführer, alle im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Entgegen ihrer Ansicht können sie daher keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 3.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführer zu Recht deren Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. 4.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus dem gleichen Grund gilt dies auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009 vom 15. August 2011 E. 5.1). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie die Beschwerdeführer - im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführer erheben denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat der Beschwerdeführer 1 doch in der Vergangenheit bereits bei der iranischen Vertretung persönlich vorgesprochen, um ein heimatliches Reisepapier zu erlangen (vgl. Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits macht zu Recht nicht geltend, sie könne sich zwecks Ausstellung eines türkischen Reisepasses nicht an ihre heimatlichen Behörden wenden. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV kann somit vorliegend nicht ausgegangen werden. 4.3 Streitig ist daher einzig, ob den Beschwerdeführern die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente möglich ist. 4.3.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dem Beschwerdeführer 1 sei anlässlich seiner Vorsprache bei der iranischen Vertretung in Bern mitgeteilt worden, ohne iranische Identitätskarte erhalte er keinen heimatlichen Reisepass. Das auf Beschwerdeebene eingereichte und in Französisch abgefasste Schreiben der iranischen Botschaft in Bern vom 1. Dezember 2009 hält diesbezüglich fest, A._______ habe die benötigen Dokumente - einen sog. "shanaznameh" respektive eine "carte national[e]" - nicht vorweisen können, weshalb die Ausstellung des beantragten heimatlichen Reisepasses bzw. einer iranischen Identitätskarte zurzeit nicht möglich sei. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, es obliege den Beschwerdeführern, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes - beispielsweise die Beschaffung einer Identitätskarte oder Geburtsurkunde - zu erfüllen. Falls die Dokumente nicht über die Auslandvertretung beschafft werden könnten, bestehe die Möglichkeit, diese über einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.2) oder aber mit einem von der iranischen Botschaft ausgestellten "Laissez-passer" in den Iran zu reisen, um die Dokumente persönlich zu beschaffen. Für eine Heimatreise besteht jedoch grundsätzlich keine Notwendigkeit, können doch, wie erwähnt, die für die Ausstellung eines iranischen Reisepapiers notwendigen Schritte auch von der Schweiz aus unternommen werden. In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhältlich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 314/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3.1, C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 4.3.1). In casu ist es der iranischen Auslandvertretung jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung von Reisepässen vom Einreichen gewisser (und bestimmter) Unterlagen abhängig macht. Bei der Ausübung seiner Passhoheit kommt dem Heimatstaat ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Es liegt somit an den iranischen Behörden zu definieren, welche Dokumente zur Passausstellung von den Gesuchstellern vorgängig eingereicht werden müssen. So stellt zum Beispiel das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in München - sowohl für illegal wie auch für legal Ausgereiste - Reisepässe aus; der konsularische Dienst macht jedoch die Ausstellung eines solchen Dokuments zwingend vom Vorhandensein eines "Nationalpasses" abhängig. Ist ein solcher (noch) nicht vorhanden, muss dieser zuerst beantragt werden. Fehlt ein solcher, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Unterlagen werden unbearbeitet wieder zurückgeschickt (vgl. Homepage des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in München, http://www.irangkm.de/DE/subcat/?id=NjM=, besucht im Oktober 2012; vgl. wiederum das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5237/2011 E. 4.3). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für die Annahme, die iranische Botschaft in Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Somit kann in casu nicht davon ausgegangen werden, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer 1 unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. 4.3.2 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung heimatlicher Reisedokumente gilt es bezüglich der Beschwerdeführerin 2 sowie der gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführer 3 - 5) - allesamt im Besitze türkischer Identitätskarten ("nüfus cüzdani") - auszuführen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach sich die Betroffenen bereits bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Sie können sich daher auch nicht darauf berufen, dass die Vertretung in ihrem konkreten Fall die Ausstellung entsprechender Reisepässe ablehnen würde und es ihnen somit unmöglich sei, heimatliche Papiere zu erhalten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, wonach die Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wären. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, ihnen Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann auch der Grund der Reise - in casu die angebliche Erkrankung der im Iran lebenden Tochter des Beschwerdeführers 1 - keine entscheidswesentliche Rolle spielen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen erübrigt sich deshalb.
5. Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführern zu Recht die Ausstellung der beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiere verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: