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D-6986/2007

D-6986/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2005 unter dem Namen A._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 9. November 2005 zu seinen Asylgründen an. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien nach der Machtübernahme von Ajatollah Khomeini im Jahre 1979 in den Irak geflohen und hätten sich zuerst in E._______ (Provinz Suleimanyia) und später im Lager F._______ bei G._______ (Provinz al-Anbar, Zentralirak) niedergelassen. Dort sei der Beschwerdeführer geboren und - zusammen mit seinem Bruder und seinen beiden Schwestern (vgl. Vorakten A1 S. 2 und A7 S. 5) - aufgewachsen. Während vier Jahren habe er die Schule besucht; seit 1988 habe er ein eigenes Gemüsegeschäft betrieben. Im Gegensatz zu seinem Vater, der sich schon im Iran für die Demokratische Partei Kurdistans (kurdisch: Partîya Demokrata Kurdistanê; PDK) engagiert habe, und seinem älteren Bruder habe er sich selber nie politisch betätigt. Am 2. September 2005 seien zwei zivil gekleidete, aber maskierte Männer in sein Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater H._______ (vgl. A1 S. 1) und seinen älteren Bruder mitgenommen. Er - der Beschwerdeführer - habe zu jenem Zeitpunkt in seinem Geschäft gearbeitet und sei von einem Nachbarn namens M. über den Vorfall informiert worden. Er habe daraufhin sein Geschäft sofort geschlossen und sich während rund einer Woche im Haus von M. versteckt. Während seines Aufenthaltes bei M. sei seine Mutter vorbeikommen und habe ihm mitgeteilt, die maskierten Männer würden sich auf der Strasse nach seinem Verbleib erkundigen. Da er befürchte, wie sein Vater und sein Bruder mitgenommen zu werden, habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Via Bagdad sei er nach Syrien und danach in die Türkei gelangt, wobei er die Grenzen jeweils zu Fuss passiert habe. Nach rund einwöchigem Aufenthalt in Istanbul sei er - in einem Lastwagen versteckt - durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Bei der am 29. September 2005 erfolgten Einreise habe er keine Kontrollen bemerkt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 6. Oktober 2005 einen am 19. November 2000 vom irakischen Innenministerium auf den Namen A._______ ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine auf die Identität B._______ lautende Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am 14. September 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland Iran sei zulässig, zumutbar und möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie im Iran gelebt habe, so verfüge er nach seinen Angaben dort über Verwandte, die wegen ihrer ebenfalls apolitischen Haltung ohne Probleme mit den örtlichen Behörden lebten. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechtsvertreter (I.________) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden diverse dem Internet entnommene, teilweise mit Bildern von Hinrichtungen versehene Berichte betreffend die Situation der kurdischen Minderheit im Iran sowie ein in arabischer Sprache gehaltenes, mit deutscher Übersetzung versehenes Schreiben eines "Flüchtlingskomitees im Lager F._______" vom 4. Oktober 2007, wonach J._______ und B._______ am 2. September 2005 von Unbekannten entführt und bis anhin nicht gefunden worden seien, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 5. November 2007 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 24. Oktober 2007 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teilte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein, und gab gleichzeitig die Kopie einer am 5. Mai 2008 ausgestellten Vollmacht zu den Akten. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin bestätigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Januar 2009, in der Angelegenheit sein Mandat bereits niedergelegt zu haben. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM bemerkte in seiner angefochtenen Verfügung vorab, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Ereignisse vom 2. September 2005 und der folgenden Tage seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. So habe er sowohl bei der Befragung zur Person als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung "mit abstrakten Formulierungen" erzählt, dass am 2. September 2005 maskierte Männer nach Hause gekommen und seinen Vater und seinen älteren Bruder mitgenommen hätten; zwei Tage später seien dieselben Personen erneut erschienen und hätten bei den Leuten auf der Strasse nach ihm gefragt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 4 und A7 S. 7 ff.) wirken zwar in der Tat etwas stereotyp und einstudiert, vermögen jedoch für sich alleine noch keine gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu wecken.

E. 4.2 Wie die Vorinstanz indessen zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, wieso sich die Männer, welche bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder entführt haben sollen, zwei Tage später nur bei Leuten auf der Strasse, nicht aber - was naheliegend gewesen wäre - in seinem Elternhaus nach seinem Verbleib erkundigt haben sollen. Die dazu gemachte Aussage, die besagten Männer hätten vielleicht gewusst, dass er nicht mehr zu Hause gewesen sei (vgl. A7 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Als nicht glaubhaft qualifizierte das BFM sodann zu Recht die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Nachbarn M.. So gab der Beschwerdeführer in beiden Befragungen zu Protokoll, M. habe gesehen, wie die maskierten Männer am 2. September 2005 sein Elternhaus gestürmt und seinen Vater und seinen Bruder weggebracht hätten (vgl. insbesondere A7 S. 10). Auf die Frage, warum er sich dann gerade bei diesem Nachbar - und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich - versteckt gehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, M. sei kein direkter Nachbar, sondern wohne etwa zehn Fussminuten von seinem Elternhaus entfernt (vgl. A7 S. 10). Auf die weitere Nachfrage, wie M. unter diesen Umständen die Geschehnisse habe sehen können, sagte er, seine Mutter und seine Schwester hätten geschrien, worauf sich viele Leute, auch M., dort versammelt hätten (vgl. A7 S. 10). Diese Ausführungen erscheinen nachgeschoben und sind nicht geeignet, die festgestellten Ungereimtheiten zu erklären. Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Schilderung des eigenen Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen (etwa die Aussage, er habe keine Ahnung, wer sich seither um sein Gemüsegeschäft kümmere; mangels Telefonanschluss habe er seit dem 10. September 2005 zu seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt; vgl. A7 S. 10 f.) erscheine erfahrungswidrig und realitätsfremd, gefolgt werden. Das BFM wies dabei berechtigterweise darauf hin, gerade "im islamischen Umfeld wäre es kaum zu verstehen", dass der Beschwerdeführer "als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied seine Mutter und die beiden ledigen Schwestern auf diese Art allein zurückgelassen hätte".

E. 4.3 Anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer einen am 19. November 2000 vom irakischen Innenministerium ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den Akten. Der vom irakischen Innenministerium ausgestellte Ausweis lautet auf den Namen A._______ und enthält auch das Bild des Beschwerdeführers, während die - keine Foto aufweisende - UNHCR-Bestätigung eine Person namens B._______, Sohn des K._______, betrifft. Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung als Alias-Name des Beschwerdeführers zwar den Namen B._______ auf, unterliess es jedoch, in den Erwägungen zu den beiden unterschiedlichen Identitäten Stellung zu nehmen beziehungsweise sich zum Beweiswert der beiden zum Nachweis der Identität eingereichten Papiere zu äussern. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Unterlassen vom Beschwerdeführer beziehungsweise von seinem damaligen oder jetzigen Rechtsvertreter nicht gerügt worden ist, ist festzuhalten, dass dadurch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verletzt worden ist. So wurden die beiden erwähnten Schriftstücke einerseits vom Beschwerdeführer selber eingereicht, andererseits bestätigen diese lediglich die Registrierung der genannten Personen als iranisch-stämmige Flüchtlinge im Irak, mithin einen Sachverhalt, welcher vom BFM bezüglich des Beschwerdeführers gar nie in Frage gestellt worden war. Hinsichtlich der UNHCR-Bestätigung fällt auf, dass die Bestätigung weder einen Herkunfts- oder Wohnort, noch ein Geburtsdatum nennt. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass das UNHCR-Büro in Bagdad für ein zu jenem Zeitpunkt erst gut 13-jähriges, bei seinen Eltern wohnhaftes Kind eine solche Bestätigung ausgestellt hätte. Es ist daher denkbar, dass die UNHCR-Bestätigung den Vater des Beschwerdeführers betreffen soll, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sein Vater heisse mit Vornamen L._______. Dadurch werden jedoch die Ungereimtheiten in Bezug auf den Nachnamen nicht aufgelöst, erklärte der Beschwerdeführer doch unzweideutig, sein Vater heisse H._______ (vgl. A1 S. 1); von einer Person namens M._______ war anlässlich der Befragungen nie die Rede. Es erscheint daher zweifelhaft, dass es sich bei der fraglichen UNHCR-Bestätigung um ein dem Beschwerdeführer oder einem nahen Angehörigen zustehendes Papier handelt.

E. 4.4 Schliesslich ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, in arabischer Sprache gehaltene und mit einer deutschen Übersetzung versehene Schreiben eines "Flüchtlingskomitees im Lager F._______ nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. So soll das Schreiben bestätigen, dass am 2. September 2005 zwei Männer namens J._______ und B._______ entführt worden seien. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Vorname seines Bruders sei N._______, was immerhin eine Ähnlichkeit mit dem aufgeführten O._______ aufweist. B._______ hingegen ist der Name der auf der erwähnten UNHCR-Bestätigung genannten Person. Sofern der Beschwerdeführer mit der Einreichung der UNHCR-Bestätigung seine eigene Identität beweisen wollte, machen die Angaben im Schreiben des "Flüchtlingskomitees", nebst J._______ sei B._______ entführt worden, keinen Sinn, behauptete der Beschwerdeführer doch nie, selber mitgenommen worden zu sein. Schliesslich fällt auf, dass das Schreiben des "Flüchtlingskomitees" erst am 4. Oktober 2007, mithin erst über zwei Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen und erst nach Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM ausgestellt wurde, was die Vermutung zulässt, dieses sei vom Beschwerdeführer nach Erhalt des ablehnenden Entscheids der Vorinstanz in Auftrag gegeben worden.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Mitnahme seines Vaters und seines Bruders am 2. September 2005, nicht geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten und auf die weiteren diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie politisch betätigt hat (vgl. A1 S. 4) und auch die im Zusammenhang mit dem angeblichen Engagement seines Vaters und seines Bruders für die PDK stehende Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, bestehen - wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde - keine Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak oder in seinen Heimatstaat Iran. Das BFM bemerkte ebenfalls zutreffend, in den vergangenen Jahren hätten zahlreiche iranische Flüchtlinge das Lager F._______ verlassen und seien in den Iran zurückgekehrt, wobei sie - abgesehen von gelegentlichen Problemen bei der Einfuhr von Vieh oder anderem Hab und Gut - keinen, insbesondere keinen asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen wären. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen, teilweise mit Bildern von Hinrichtungen versehenen Berichte betreffend die Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran vermögen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die darin geschilderten Probleme und Verfolgungsmassnahmen nur politisch aktive und exponierte Kurden betreffen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen (vgl. A7 S. 11) ebenfalls erklärte, seine Angehörigen im Iran hätten keine Probleme, weil sie "mit der Politik nichts zu tun" hätten. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Irak geboren und will dort bis zu seiner Ausreise im September 2005 im Flüchtlingslager F._______ gelebt haben. Seine Eltern stammen jedoch aus dem Iran und er selber verfügt ebenfalls über die iranische Staatsangehörigkeit, weshalb im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran zu prüfen ist.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Die - mit verschiedenen dem Internet entnommenen Berichten untermauerten - Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, hat sich der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigt. Schliesslich lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Iran wohnhaften, politisch nicht aktiven Angehörigen des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben keine Probleme haben (vgl. A7 S. 11).

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E.7.3.1).

E. 7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Besitzer eines Gemüseladens. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Sorani auch etwas Farsi (vgl. A1 S. 2), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften Verwandten (vgl. A7 S. 11) ihm bei der Integration behilflich sein werden.

E. 7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 24. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Schreiben des "Flüchtlingskomitees"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (I._______) auf dessen Wunsch zur Kenntnisnahme (vgl. Eingabe vom 21. Januar 2009) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6986/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 15. April 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______ alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2005 unter dem Namen A._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 9. November 2005 zu seinen Asylgründen an. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien nach der Machtübernahme von Ajatollah Khomeini im Jahre 1979 in den Irak geflohen und hätten sich zuerst in E._______ (Provinz Suleimanyia) und später im Lager F._______ bei G._______ (Provinz al-Anbar, Zentralirak) niedergelassen. Dort sei der Beschwerdeführer geboren und - zusammen mit seinem Bruder und seinen beiden Schwestern (vgl. Vorakten A1 S. 2 und A7 S. 5) - aufgewachsen. Während vier Jahren habe er die Schule besucht; seit 1988 habe er ein eigenes Gemüsegeschäft betrieben. Im Gegensatz zu seinem Vater, der sich schon im Iran für die Demokratische Partei Kurdistans (kurdisch: Partîya Demokrata Kurdistanê; PDK) engagiert habe, und seinem älteren Bruder habe er sich selber nie politisch betätigt. Am 2. September 2005 seien zwei zivil gekleidete, aber maskierte Männer in sein Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater H._______ (vgl. A1 S. 1) und seinen älteren Bruder mitgenommen. Er - der Beschwerdeführer - habe zu jenem Zeitpunkt in seinem Geschäft gearbeitet und sei von einem Nachbarn namens M. über den Vorfall informiert worden. Er habe daraufhin sein Geschäft sofort geschlossen und sich während rund einer Woche im Haus von M. versteckt. Während seines Aufenthaltes bei M. sei seine Mutter vorbeikommen und habe ihm mitgeteilt, die maskierten Männer würden sich auf der Strasse nach seinem Verbleib erkundigen. Da er befürchte, wie sein Vater und sein Bruder mitgenommen zu werden, habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Via Bagdad sei er nach Syrien und danach in die Türkei gelangt, wobei er die Grenzen jeweils zu Fuss passiert habe. Nach rund einwöchigem Aufenthalt in Istanbul sei er - in einem Lastwagen versteckt - durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Bei der am 29. September 2005 erfolgten Einreise habe er keine Kontrollen bemerkt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 6. Oktober 2005 einen am 19. November 2000 vom irakischen Innenministerium auf den Namen A._______ ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine auf die Identität B._______ lautende Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am 14. September 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland Iran sei zulässig, zumutbar und möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie im Iran gelebt habe, so verfüge er nach seinen Angaben dort über Verwandte, die wegen ihrer ebenfalls apolitischen Haltung ohne Probleme mit den örtlichen Behörden lebten. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechtsvertreter (I.________) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden diverse dem Internet entnommene, teilweise mit Bildern von Hinrichtungen versehene Berichte betreffend die Situation der kurdischen Minderheit im Iran sowie ein in arabischer Sprache gehaltenes, mit deutscher Übersetzung versehenes Schreiben eines "Flüchtlingskomitees im Lager F._______" vom 4. Oktober 2007, wonach J._______ und B._______ am 2. September 2005 von Unbekannten entführt und bis anhin nicht gefunden worden seien, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 5. November 2007 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 24. Oktober 2007 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teilte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein, und gab gleichzeitig die Kopie einer am 5. Mai 2008 ausgestellten Vollmacht zu den Akten. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin bestätigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Januar 2009, in der Angelegenheit sein Mandat bereits niedergelegt zu haben. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM bemerkte in seiner angefochtenen Verfügung vorab, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Ereignisse vom 2. September 2005 und der folgenden Tage seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. So habe er sowohl bei der Befragung zur Person als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung "mit abstrakten Formulierungen" erzählt, dass am 2. September 2005 maskierte Männer nach Hause gekommen und seinen Vater und seinen älteren Bruder mitgenommen hätten; zwei Tage später seien dieselben Personen erneut erschienen und hätten bei den Leuten auf der Strasse nach ihm gefragt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 4 und A7 S. 7 ff.) wirken zwar in der Tat etwas stereotyp und einstudiert, vermögen jedoch für sich alleine noch keine gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu wecken. 4.2 Wie die Vorinstanz indessen zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, wieso sich die Männer, welche bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder entführt haben sollen, zwei Tage später nur bei Leuten auf der Strasse, nicht aber - was naheliegend gewesen wäre - in seinem Elternhaus nach seinem Verbleib erkundigt haben sollen. Die dazu gemachte Aussage, die besagten Männer hätten vielleicht gewusst, dass er nicht mehr zu Hause gewesen sei (vgl. A7 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Als nicht glaubhaft qualifizierte das BFM sodann zu Recht die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Nachbarn M.. So gab der Beschwerdeführer in beiden Befragungen zu Protokoll, M. habe gesehen, wie die maskierten Männer am 2. September 2005 sein Elternhaus gestürmt und seinen Vater und seinen Bruder weggebracht hätten (vgl. insbesondere A7 S. 10). Auf die Frage, warum er sich dann gerade bei diesem Nachbar - und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich - versteckt gehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, M. sei kein direkter Nachbar, sondern wohne etwa zehn Fussminuten von seinem Elternhaus entfernt (vgl. A7 S. 10). Auf die weitere Nachfrage, wie M. unter diesen Umständen die Geschehnisse habe sehen können, sagte er, seine Mutter und seine Schwester hätten geschrien, worauf sich viele Leute, auch M., dort versammelt hätten (vgl. A7 S. 10). Diese Ausführungen erscheinen nachgeschoben und sind nicht geeignet, die festgestellten Ungereimtheiten zu erklären. Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Schilderung des eigenen Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen (etwa die Aussage, er habe keine Ahnung, wer sich seither um sein Gemüsegeschäft kümmere; mangels Telefonanschluss habe er seit dem 10. September 2005 zu seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt; vgl. A7 S. 10 f.) erscheine erfahrungswidrig und realitätsfremd, gefolgt werden. Das BFM wies dabei berechtigterweise darauf hin, gerade "im islamischen Umfeld wäre es kaum zu verstehen", dass der Beschwerdeführer "als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied seine Mutter und die beiden ledigen Schwestern auf diese Art allein zurückgelassen hätte". 4.3 Anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer einen am 19. November 2000 vom irakischen Innenministerium ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den Akten. Der vom irakischen Innenministerium ausgestellte Ausweis lautet auf den Namen A._______ und enthält auch das Bild des Beschwerdeführers, während die - keine Foto aufweisende - UNHCR-Bestätigung eine Person namens B._______, Sohn des K._______, betrifft. Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung als Alias-Name des Beschwerdeführers zwar den Namen B._______ auf, unterliess es jedoch, in den Erwägungen zu den beiden unterschiedlichen Identitäten Stellung zu nehmen beziehungsweise sich zum Beweiswert der beiden zum Nachweis der Identität eingereichten Papiere zu äussern. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Unterlassen vom Beschwerdeführer beziehungsweise von seinem damaligen oder jetzigen Rechtsvertreter nicht gerügt worden ist, ist festzuhalten, dass dadurch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verletzt worden ist. So wurden die beiden erwähnten Schriftstücke einerseits vom Beschwerdeführer selber eingereicht, andererseits bestätigen diese lediglich die Registrierung der genannten Personen als iranisch-stämmige Flüchtlinge im Irak, mithin einen Sachverhalt, welcher vom BFM bezüglich des Beschwerdeführers gar nie in Frage gestellt worden war. Hinsichtlich der UNHCR-Bestätigung fällt auf, dass die Bestätigung weder einen Herkunfts- oder Wohnort, noch ein Geburtsdatum nennt. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass das UNHCR-Büro in Bagdad für ein zu jenem Zeitpunkt erst gut 13-jähriges, bei seinen Eltern wohnhaftes Kind eine solche Bestätigung ausgestellt hätte. Es ist daher denkbar, dass die UNHCR-Bestätigung den Vater des Beschwerdeführers betreffen soll, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sein Vater heisse mit Vornamen L._______. Dadurch werden jedoch die Ungereimtheiten in Bezug auf den Nachnamen nicht aufgelöst, erklärte der Beschwerdeführer doch unzweideutig, sein Vater heisse H._______ (vgl. A1 S. 1); von einer Person namens M._______ war anlässlich der Befragungen nie die Rede. Es erscheint daher zweifelhaft, dass es sich bei der fraglichen UNHCR-Bestätigung um ein dem Beschwerdeführer oder einem nahen Angehörigen zustehendes Papier handelt. 4.4 Schliesslich ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, in arabischer Sprache gehaltene und mit einer deutschen Übersetzung versehene Schreiben eines "Flüchtlingskomitees im Lager F._______ nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. So soll das Schreiben bestätigen, dass am 2. September 2005 zwei Männer namens J._______ und B._______ entführt worden seien. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Vorname seines Bruders sei N._______, was immerhin eine Ähnlichkeit mit dem aufgeführten O._______ aufweist. B._______ hingegen ist der Name der auf der erwähnten UNHCR-Bestätigung genannten Person. Sofern der Beschwerdeführer mit der Einreichung der UNHCR-Bestätigung seine eigene Identität beweisen wollte, machen die Angaben im Schreiben des "Flüchtlingskomitees", nebst J._______ sei B._______ entführt worden, keinen Sinn, behauptete der Beschwerdeführer doch nie, selber mitgenommen worden zu sein. Schliesslich fällt auf, dass das Schreiben des "Flüchtlingskomitees" erst am 4. Oktober 2007, mithin erst über zwei Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen und erst nach Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM ausgestellt wurde, was die Vermutung zulässt, dieses sei vom Beschwerdeführer nach Erhalt des ablehnenden Entscheids der Vorinstanz in Auftrag gegeben worden. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Mitnahme seines Vaters und seines Bruders am 2. September 2005, nicht geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten und auf die weiteren diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie politisch betätigt hat (vgl. A1 S. 4) und auch die im Zusammenhang mit dem angeblichen Engagement seines Vaters und seines Bruders für die PDK stehende Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, bestehen - wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde - keine Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak oder in seinen Heimatstaat Iran. Das BFM bemerkte ebenfalls zutreffend, in den vergangenen Jahren hätten zahlreiche iranische Flüchtlinge das Lager F._______ verlassen und seien in den Iran zurückgekehrt, wobei sie - abgesehen von gelegentlichen Problemen bei der Einfuhr von Vieh oder anderem Hab und Gut - keinen, insbesondere keinen asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen wären. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen, teilweise mit Bildern von Hinrichtungen versehenen Berichte betreffend die Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran vermögen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die darin geschilderten Probleme und Verfolgungsmassnahmen nur politisch aktive und exponierte Kurden betreffen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen (vgl. A7 S. 11) ebenfalls erklärte, seine Angehörigen im Iran hätten keine Probleme, weil sie "mit der Politik nichts zu tun" hätten. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Irak geboren und will dort bis zu seiner Ausreise im September 2005 im Flüchtlingslager F._______ gelebt haben. Seine Eltern stammen jedoch aus dem Iran und er selber verfügt ebenfalls über die iranische Staatsangehörigkeit, weshalb im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran zu prüfen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Die - mit verschiedenen dem Internet entnommenen Berichten untermauerten - Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, hat sich der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigt. Schliesslich lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Iran wohnhaften, politisch nicht aktiven Angehörigen des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben keine Probleme haben (vgl. A7 S. 11). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E.7.3.1). 7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Besitzer eines Gemüseladens. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Sorani auch etwas Farsi (vgl. A1 S. 2), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften Verwandten (vgl. A7 S. 11) ihm bei der Integration behilflich sein werden. 7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 24. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Schreiben des "Flüchtlingskomitees"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (I._______) auf dessen Wunsch zur Kenntnisnahme (vgl. Eingabe vom 21. Januar 2009) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: