Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. Februar 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei als Sohn eines afghanischen Vaters und einer iranischen Mutter im Iran geboren und habe stets im Iran gelebt. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als sein Vater das Haus verlassen habe. In der Folge habe sich seine Mutter scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht für ihn und seine (...) Geschwister erhalten. Wohl seien seine (...) älteren Geschwister als iranische Staatsangehörige anerkannt worden, jedoch hätten er und sein Bruder B._______ (N_______; Geschäfts-Nr. D-351/2019; Anmerkung BVGer) die iranische Staatsangehörigkeit - mutmasslich aufgrund einer in der Zwischenzeit durchgeführten Gesetzesänderung - nicht mehr erhalten. Aus diesem Grund sei er verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Während (...) Jahren hätten er und seine Mutter - verbunden mit unzähligen Behördengängen - erfolglos versucht, eine Shenasnameh für ihn zu erhalten. Um in die Schule gehen zu können, habe seine Mutter jeweils ein Schreiben der Ausländerbehörde besorgen müssen. Nach (...) Jahren hätten sie kein solches Schreiben mehr erhalten, weshalb er die Schule nicht weiter habe besuchen können. Auch habe er weder ein Bankkonto eröffnen noch eine Versicherungspolice abschliessen oder einen Führerschein erwerben oder heiraten können. Aufgrund dieser Umstände sei er auch dem Mitleid seiner Freunde und Verwandten ausgesetzt gewesen. Dies habe bei ihm zu einem Gefühl der Schwäche und Minderwertigkeit geführt. Aus diesen Gründen habe er den Iran zusammen mit seinem Bruder B._______ verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 14. März 2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 12. März 2019 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um 15 Tage respektive bis zum 29. März 2019 zu erstrecken, da es ihm noch nicht möglich sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. F. Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit handle es sich bei der vom SEM verwendeten Übersetzung des iranischen Zivilgesetzbuches bloss um eine "inoffizielle" englische Übersetzung und zudem sei unklar, ob dabei die aktuelle (und nicht eine veraltete) Version der entsprechenden iranischen Gesetzesartikel übersetzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene deutsche Übersetzung vom 13. Februar 2019 betreffend die aktuelle Fassung der hier interessierenden Artikel 976 und 979 des iranischen Zivilgesetzbuches in Farsi (Civil Code of the Islamic Republic of Iran [Islamic Republic of Iran], 23 May 1928, abgerufen unter https://www.refworld.org/docid/49997adb27.html, dort unter dem Link "see the most current version in Farsi") inhaltlich mit der vom SEM zitierten englischen Übersetzung übereinstimmt. Es liegt daher weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM erachte ihn in Verletzung des rechtlichen Gehörs als iranischen Staatsangehörigen, obwohl er dargelegt habe, dass er weder die iranische noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitze und auch über keine entsprechenden Identitätspapiere verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frage der Staatsangehörigkeit mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfolgungs- und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, von Bedeutung ist. Ob die Einschätzung des SEM betreffend die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs, sondern ist eine materielle Frage der Würdigung der Sache (vgl. nachstehend E. 6.2 ff.).
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei erstellt. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer im Iran ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden sei, auch wenn die vorgebrachten Benachteiligungen nicht zu bagatellisieren seien. Er habe die iranische Staatsbürgerschaft denn auch nie unter Inanspruchnahme juristischer Hilfe zu erlangen versucht, was im Falle eines unerträglichen psychischen Drucks zu erwarten gewesen wäre. Dies sei deshalb erstaunlich, weil gemäss dem iranischen Zivilgesetzbuch den im Iran geborenen Kindern mit ausländischem Vater die iranische Staatsbürgerschaft ab dem 18. Lebensjahr zugestanden werde, der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf diese habe. Im Übrigen seien - unter Verweis auf einen unter "http://iranjournal.org/news/iran-kinder-aus-binationalen-ehen" veröffentlichten Zeitungsartikel - Bestrebungen im Gange, die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft auch unter erleichterten Bedingungen zu gewähren. Die Behauptung, es habe dem Beschwerdeführer das Geld für juristischen Beistand gefehlt, vermöge angesichts der kostenintensiven Aus- und Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen. Die angebliche Drohung eines Beamten der Ausländerbehörde, wonach er nach Afghanistan deportiert werde, wenn er sich nicht zufrieden gäbe, sei als nicht ernsthaft einzustufen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten aus dem beigezogenen Verweiserdossier seines Bruders B._______ nichts zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, es bestehe für die Feststellung der Vorinstanz, dass er iranischer Staatsangehöriger sei respektive diese Staatsangehörigkeit problemlos hätte annehmen können, keine Grundlage. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass ihm gemäss des vom SEM zitierten Zeitungsartikels eine Rückreise in den Iran verwehrt und jedenfalls die Einbürgerung verweigert würde. Seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft und vom SEM teilweise nicht in Frage gestellt worden. Die systematische Diskriminierung von Kindern aus binationalen Familien sei glaubhaft. Die Unmöglichkeit der Eheschliessung komme einer Verweigerung des Rechts auf Familie gleich und stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Es sei ihm ein menschenwürdiges Leben im Iran unter diesen Umständen nicht möglich.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Zunächst gilt festzuhalten, dass das vorliegende Asylverfahren keinen Raum bietet, die Frage einer (formellen) Anerkennung der Staatenlosigkeit zu überprüfen. Eine solche müsste in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer F-6717/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2). Die Frage der Staatsangehörigkeit ist jedoch - wie in E. 3.4 erwähnt - mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfolgungs- und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen geeignet ist, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 979 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches zu verweisen. Nach dieser Bestimmung gelten diejenigen als iranische Staatsangehörige, die zwar im Iran geboren wurden, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch seinen eigenen Angaben nach im Iran geboren, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das in Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt (vgl. SEM act. B7 S. 7 Pt. 5.01; B18 F19). Diese Umstände drücken eine besondere Nähebeziehung und Verbundenheit zum Iran aus, weshalb in solchen Fällen - so auch hier - regelmässig davon auszugehen ist, dass die betreffende Person sich nach einer mit 18 Jahren anzunehmenden Entscheidungsfähigkeit auch zukünftig als Iraner sehen möchte (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, S. 12 f.), wie dies der Beschwerdeführer denn bezeichnenderweise auch bestätigt (vgl. act. B18/19 S. 4). Demnach ist gestützt auf Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz einer nicht-iranischen Abstammung von Seiten seines Vaters als iranischer Staatsangehöriger gilt (und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann; vgl. dazu Art. 979 des iranischen Zivilgesetzbuches). Das SEM ist demnach in zutreffender Weise von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu keiner anderen Schlussfolgerung führt der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015 vom 25. Januar 2018 E. 9.1, zumal die Mutter jenes Beschwerdeführers gerade nicht über die iranische Staatsangehörigkeit verfügte (vgl. insbesondere E-298/2015 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches stipulierten Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands, einzufordern. Zu Recht hat sodann das SEM den Einwand des Beschwerdeführers, wonach fehlende finanzielle Mittel eine Inanspruchnahme juristischer Unterstützung verunmöglicht haben sollen, angesichts des offenkundig für die Ausreise zur Verfügung stehenden Geldes als unbehelflich qualifiziert.
E. 6.3 Diese Einschätzung wird durch das mit Eingabe vom 21. März 2019 eingereichte Schreiben (Nennung Beweismittel) nicht umgestossen, sondern vielmehr gestützt. Darin führt (Nennung Name) aus., dass er der Anwalt des Beschwerdeführers und dessen Bruders B._______ sei, und er schildert die erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt einer Identitätskarte und führt diesbezüglich zur Begründung an, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr (...) verschwunden und infolge fehlender Identitätsdokumente desselben hätten die zuständigen Stellen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert. Die Einreichung des erwähnten Schreibens zeigt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich - selbst von der Schweiz aus - möglich war, einen gemäss Bestätigung sogar bei der iranischen Justiz tätigen Anwalt und Rechtsberater mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Weshalb ihm dies während seines Aufenthalts in der Heimat nicht hätte gelingen sollen, ist nicht ersichtlich. Sodann widerspricht die darin angeführte Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Identitätsdokuments verweigert worden sei (fehlende Identitätspapiere des Vaters), derjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (Gesetzesänderung; vgl. act. B18/19 S. 3). Eine Unstimmigkeit ist auch darin zu erblicken, dass gemäss Anwalt der Vater im Jahr (...) verschwunden sei, der Beschwerdeführer jedoch anführte, sein Vater habe das Haus verlassen, als er (...) Jahre alt - mithin im Jahr (...) - gewesen sei (vgl. act. B18/19 S. 4 F17). Folgte man ferner der Begründung des Anwalts oder den gleichlautenden Ausführungen in der Eingabe vom 21. März 2019, so hätten auch die älteren Geschwister keine Shenasnameh erhalten können, da nach deren Geburt der Vater ebenso wenig über Identitätsdokumente verfügt hätte. Ferner ist das Argument fehlender Identitätsdokumente des Vaters auch deshalb als wenig überzeugend zu erachten, da es der Mutter des Beschwerdeführers möglich war, sich scheiden zu lassen und dabei die Identität des Vaters gerichtlich festgestellt worden sein muss. Das Anwaltsschreiben ist daher zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitze, nicht geeignet. Unter diesen Umständen braucht auf die allgemein gehaltene Liste des iranischen Migrationsamtes bezüglich der für den Erhalt der iranischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Dokumente nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten und sich insbesondere in administrativen Belangen äussernden Diskriminierung seiner Person ist sodann festzustellen, dass diese nicht per se als eine asylrelevante Verfolgung bezeichnet werden kann, obschon das dargelegte Vorgehen der iranischen Behörden tatsächlich eine gravierende Einschränkung in seine Persönlichkeitsrechte darstellt. Dennoch stellt dieses keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Darunter fallen nämlich lediglich Massnahmen, welche Leib, Leben oder die Freiheit gefährden oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Das Gericht verkennt zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran, noch unterschätzt es das Ausmass des psychischen Druckes, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Indes erreichen nach Ansicht des Gerichts die vorgebrachten mit seiner "Staatsangehörigkeit" im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Probleme im Alltag (gekürzter Schulbesuch, eingeschränkte Mobilität, Unmöglichkeit der Heirat oder des Abschlusses einer Versicherungspolice oder der Eröffnung eines Bankkontos etc.) die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1).
E. 6.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer im Iran über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, über eine gesicherte Wohnsituation, eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. B7/13 S. 4 f.; B18/19 S. 3 und 10). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit der Leistung des Kostenvorschusses am 12. März 2019 erweist sich das Gesuch gleichen Datums um Erstreckung der Frist zur Bezahlung desselben als gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. März 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-338/2019 Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran (angeblich staatenlos), vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Luisa Schwegler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. Februar 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei als Sohn eines afghanischen Vaters und einer iranischen Mutter im Iran geboren und habe stets im Iran gelebt. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als sein Vater das Haus verlassen habe. In der Folge habe sich seine Mutter scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht für ihn und seine (...) Geschwister erhalten. Wohl seien seine (...) älteren Geschwister als iranische Staatsangehörige anerkannt worden, jedoch hätten er und sein Bruder B._______ (N_______; Geschäfts-Nr. D-351/2019; Anmerkung BVGer) die iranische Staatsangehörigkeit - mutmasslich aufgrund einer in der Zwischenzeit durchgeführten Gesetzesänderung - nicht mehr erhalten. Aus diesem Grund sei er verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Während (...) Jahren hätten er und seine Mutter - verbunden mit unzähligen Behördengängen - erfolglos versucht, eine Shenasnameh für ihn zu erhalten. Um in die Schule gehen zu können, habe seine Mutter jeweils ein Schreiben der Ausländerbehörde besorgen müssen. Nach (...) Jahren hätten sie kein solches Schreiben mehr erhalten, weshalb er die Schule nicht weiter habe besuchen können. Auch habe er weder ein Bankkonto eröffnen noch eine Versicherungspolice abschliessen oder einen Führerschein erwerben oder heiraten können. Aufgrund dieser Umstände sei er auch dem Mitleid seiner Freunde und Verwandten ausgesetzt gewesen. Dies habe bei ihm zu einem Gefühl der Schwäche und Minderwertigkeit geführt. Aus diesen Gründen habe er den Iran zusammen mit seinem Bruder B._______ verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 14. März 2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 12. März 2019 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um 15 Tage respektive bis zum 29. März 2019 zu erstrecken, da es ihm noch nicht möglich sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. F. Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit handle es sich bei der vom SEM verwendeten Übersetzung des iranischen Zivilgesetzbuches bloss um eine "inoffizielle" englische Übersetzung und zudem sei unklar, ob dabei die aktuelle (und nicht eine veraltete) Version der entsprechenden iranischen Gesetzesartikel übersetzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene deutsche Übersetzung vom 13. Februar 2019 betreffend die aktuelle Fassung der hier interessierenden Artikel 976 und 979 des iranischen Zivilgesetzbuches in Farsi (Civil Code of the Islamic Republic of Iran [Islamic Republic of Iran], 23 May 1928, abgerufen unter https://www.refworld.org/docid/49997adb27.html, dort unter dem Link "see the most current version in Farsi") inhaltlich mit der vom SEM zitierten englischen Übersetzung übereinstimmt. Es liegt daher weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM erachte ihn in Verletzung des rechtlichen Gehörs als iranischen Staatsangehörigen, obwohl er dargelegt habe, dass er weder die iranische noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitze und auch über keine entsprechenden Identitätspapiere verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frage der Staatsangehörigkeit mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfolgungs- und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, von Bedeutung ist. Ob die Einschätzung des SEM betreffend die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs, sondern ist eine materielle Frage der Würdigung der Sache (vgl. nachstehend E. 6.2 ff.). 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei erstellt. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer im Iran ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden sei, auch wenn die vorgebrachten Benachteiligungen nicht zu bagatellisieren seien. Er habe die iranische Staatsbürgerschaft denn auch nie unter Inanspruchnahme juristischer Hilfe zu erlangen versucht, was im Falle eines unerträglichen psychischen Drucks zu erwarten gewesen wäre. Dies sei deshalb erstaunlich, weil gemäss dem iranischen Zivilgesetzbuch den im Iran geborenen Kindern mit ausländischem Vater die iranische Staatsbürgerschaft ab dem 18. Lebensjahr zugestanden werde, der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf diese habe. Im Übrigen seien - unter Verweis auf einen unter "http://iranjournal.org/news/iran-kinder-aus-binationalen-ehen" veröffentlichten Zeitungsartikel - Bestrebungen im Gange, die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft auch unter erleichterten Bedingungen zu gewähren. Die Behauptung, es habe dem Beschwerdeführer das Geld für juristischen Beistand gefehlt, vermöge angesichts der kostenintensiven Aus- und Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen. Die angebliche Drohung eines Beamten der Ausländerbehörde, wonach er nach Afghanistan deportiert werde, wenn er sich nicht zufrieden gäbe, sei als nicht ernsthaft einzustufen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten aus dem beigezogenen Verweiserdossier seines Bruders B._______ nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, es bestehe für die Feststellung der Vorinstanz, dass er iranischer Staatsangehöriger sei respektive diese Staatsangehörigkeit problemlos hätte annehmen können, keine Grundlage. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass ihm gemäss des vom SEM zitierten Zeitungsartikels eine Rückreise in den Iran verwehrt und jedenfalls die Einbürgerung verweigert würde. Seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft und vom SEM teilweise nicht in Frage gestellt worden. Die systematische Diskriminierung von Kindern aus binationalen Familien sei glaubhaft. Die Unmöglichkeit der Eheschliessung komme einer Verweigerung des Rechts auf Familie gleich und stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Es sei ihm ein menschenwürdiges Leben im Iran unter diesen Umständen nicht möglich. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Zunächst gilt festzuhalten, dass das vorliegende Asylverfahren keinen Raum bietet, die Frage einer (formellen) Anerkennung der Staatenlosigkeit zu überprüfen. Eine solche müsste in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer F-6717/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2). Die Frage der Staatsangehörigkeit ist jedoch - wie in E. 3.4 erwähnt - mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfolgungs- und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen geeignet ist, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 979 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches zu verweisen. Nach dieser Bestimmung gelten diejenigen als iranische Staatsangehörige, die zwar im Iran geboren wurden, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch seinen eigenen Angaben nach im Iran geboren, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das in Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt (vgl. SEM act. B7 S. 7 Pt. 5.01; B18 F19). Diese Umstände drücken eine besondere Nähebeziehung und Verbundenheit zum Iran aus, weshalb in solchen Fällen - so auch hier - regelmässig davon auszugehen ist, dass die betreffende Person sich nach einer mit 18 Jahren anzunehmenden Entscheidungsfähigkeit auch zukünftig als Iraner sehen möchte (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, S. 12 f.), wie dies der Beschwerdeführer denn bezeichnenderweise auch bestätigt (vgl. act. B18/19 S. 4). Demnach ist gestützt auf Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz einer nicht-iranischen Abstammung von Seiten seines Vaters als iranischer Staatsangehöriger gilt (und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann; vgl. dazu Art. 979 des iranischen Zivilgesetzbuches). Das SEM ist demnach in zutreffender Weise von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu keiner anderen Schlussfolgerung führt der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015 vom 25. Januar 2018 E. 9.1, zumal die Mutter jenes Beschwerdeführers gerade nicht über die iranische Staatsangehörigkeit verfügte (vgl. insbesondere E-298/2015 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches stipulierten Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands, einzufordern. Zu Recht hat sodann das SEM den Einwand des Beschwerdeführers, wonach fehlende finanzielle Mittel eine Inanspruchnahme juristischer Unterstützung verunmöglicht haben sollen, angesichts des offenkundig für die Ausreise zur Verfügung stehenden Geldes als unbehelflich qualifiziert. 6.3 Diese Einschätzung wird durch das mit Eingabe vom 21. März 2019 eingereichte Schreiben (Nennung Beweismittel) nicht umgestossen, sondern vielmehr gestützt. Darin führt (Nennung Name) aus., dass er der Anwalt des Beschwerdeführers und dessen Bruders B._______ sei, und er schildert die erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt einer Identitätskarte und führt diesbezüglich zur Begründung an, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr (...) verschwunden und infolge fehlender Identitätsdokumente desselben hätten die zuständigen Stellen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert. Die Einreichung des erwähnten Schreibens zeigt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich - selbst von der Schweiz aus - möglich war, einen gemäss Bestätigung sogar bei der iranischen Justiz tätigen Anwalt und Rechtsberater mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Weshalb ihm dies während seines Aufenthalts in der Heimat nicht hätte gelingen sollen, ist nicht ersichtlich. Sodann widerspricht die darin angeführte Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Identitätsdokuments verweigert worden sei (fehlende Identitätspapiere des Vaters), derjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (Gesetzesänderung; vgl. act. B18/19 S. 3). Eine Unstimmigkeit ist auch darin zu erblicken, dass gemäss Anwalt der Vater im Jahr (...) verschwunden sei, der Beschwerdeführer jedoch anführte, sein Vater habe das Haus verlassen, als er (...) Jahre alt - mithin im Jahr (...) - gewesen sei (vgl. act. B18/19 S. 4 F17). Folgte man ferner der Begründung des Anwalts oder den gleichlautenden Ausführungen in der Eingabe vom 21. März 2019, so hätten auch die älteren Geschwister keine Shenasnameh erhalten können, da nach deren Geburt der Vater ebenso wenig über Identitätsdokumente verfügt hätte. Ferner ist das Argument fehlender Identitätsdokumente des Vaters auch deshalb als wenig überzeugend zu erachten, da es der Mutter des Beschwerdeführers möglich war, sich scheiden zu lassen und dabei die Identität des Vaters gerichtlich festgestellt worden sein muss. Das Anwaltsschreiben ist daher zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitze, nicht geeignet. Unter diesen Umständen braucht auf die allgemein gehaltene Liste des iranischen Migrationsamtes bezüglich der für den Erhalt der iranischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Dokumente nicht weiter eingegangen zu werden. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten und sich insbesondere in administrativen Belangen äussernden Diskriminierung seiner Person ist sodann festzustellen, dass diese nicht per se als eine asylrelevante Verfolgung bezeichnet werden kann, obschon das dargelegte Vorgehen der iranischen Behörden tatsächlich eine gravierende Einschränkung in seine Persönlichkeitsrechte darstellt. Dennoch stellt dieses keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Darunter fallen nämlich lediglich Massnahmen, welche Leib, Leben oder die Freiheit gefährden oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Das Gericht verkennt zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran, noch unterschätzt es das Ausmass des psychischen Druckes, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Indes erreichen nach Ansicht des Gerichts die vorgebrachten mit seiner "Staatsangehörigkeit" im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Probleme im Alltag (gekürzter Schulbesuch, eingeschränkte Mobilität, Unmöglichkeit der Heirat oder des Abschlusses einer Versicherungspolice oder der Eröffnung eines Bankkontos etc.) die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). 6.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer im Iran über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, über eine gesicherte Wohnsituation, eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. B7/13 S. 4 f.; B18/19 S. 3 und 10). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit der Leistung des Kostenvorschusses am 12. März 2019 erweist sich das Gesuch gleichen Datums um Erstreckung der Frist zur Bezahlung desselben als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. März 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: