Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch asylbeachtlich seien. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, da er sich seit geraumer Zeit in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Als Beweismittel wurden Fotografien eingereicht, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei exilpolitischen Veranstaltungen zeigen. E. Mit ergänzenden Eingaben vom 18. Oktober 2013 und 13. Dezember 2013 wurden Fotos weiterer Veranstaltungsteilnahmen eingereicht. F. Am 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört. G. Mit Verfügung vom 2. April 2014 (Eröffnung am 3. April 2014) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
E. 3.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So habe er am (...) in B._______ an einer Demonstration (...) teilgenommen. Am (...) habe er am kurdischen Kongress in C._______ teilgenommen. An dieser jährlich stattfindenden Veranstaltung werde der Ermordung des kurdischen Politikers D._______ gedacht. Er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied des Organisationskomitees und verantwortlich für das Programm und die Ordnung. Jeder Teilnehmer des Kongresses würde ihn kennen. Über die Veranstaltung sei in internationalen Medien, unter anderem auch im (TV-Sender), berichtet worden. Am (...) habe er zusammen mit syrischen und iranischen Kurden an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Am (...) habe er sich mit iranischen Kurden zu einer Sitzung in F._______ getroffen, weil (...) Kurden, welche Mitglieder der Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê - PDKI) gewesen seien, hingerichtet worden seien. An diesem Treffen hätten vier Mitglieder des Vorstandes der PDKI, welche im Exil leben würden, teilgenommen. Auch über dieses Treffen sei im kurdischen Fernsehen berichtet worden. Es sei allgemein bekannt, dass der iranische Geheimdienst solche Aktivitäten infiltriere und die Teilnehmer identifiziere. Er sei überdies auch auf Facebook aktiv und schalte auf seiner öffentlich zugänglichen Profilseite Fotos und Videos sowie demokratische Parolen frei und dokumentiere so die Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes. Solche exilpolitischen Aktivitäten würden vom iranischen Geheimdienst, welcher in Europa und insbesondere auch im Internet aktiv sei, registriert, woraus sich eine konkrete Gefährdung ergebe. Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine Vorbringen diverse Fotos ein, welche ihn an den besagten Anlässen zeigen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die blosse Mitgliedschaft in der PDKI noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn irgendwelche Massnahme eingeleitet hätten. In der Schweiz würden innert weniger Monate zahlreiche Veranstaltung durchgeführt, von welchen anschliessend gestellte, schulbuchmässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern auf dem Internet publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, all diese Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Anlässlich ihrer grossen Anzahl könnten die iranischen Behörden nicht sämtliche im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu würden insbesondere auch regimekritische Äusserungen im Internet gehören, welche offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert würden und quasi unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit lediglich in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an einer exilpolitisch aktiven Person hätten, wenn die Aktivität als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht zu erläutern vermocht, inwiefern er in der Schweiz für die PDKI tätig sei. Weiter sei aufgefallen, dass er insgesamt über äusserst geringe Kenntnisse über die Organisation und Aktivitäten der PDKI in der Schweiz verfüge. Somit weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, welches ihn in den Fokus der iranischen Behörden rücken könnte. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die PDKI vom iranischen Geheimdienst überwacht werde und unterwandert sei. Somit könne angenommen werden, dass die iranischen Behörden sehr wohl über die Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert seien. Auf Facebook manifestiere er in öffentlich zugänglicher Weise seine regimekritische Haltung, woraus eine konkrete Gefährdung erwachse. An den Kongressen der PDKI würden namhafte Parteiexponenten teilnehmen. Die Behauptung des BFM, es würde unzählige solcher Parteiveranstaltungen geben, sei daher unzutreffend, da ansonsten die Teilnahme von so vielen Parteifunktionären am Treffen in C._______ gar nicht möglich gewesen wäre. Gemäss Länderbericht der SFH aus dem Jahre 2011 gehe das iranische Regime in repressiver Weise gegen kritische Stimmen vor. Der wohl prominenteste Fall betreffe einen Rückkehrer aus Norwegen, gegen welchen kurz nach der Rückkehr in den Iran wohl aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Treffen Anklage erhoben worden sei. Die staatliche Verfolgung erstrecke sich aber auch auf Personen die bloss zwecks Erhalt eines Aufenthaltstitels politisch aktiv geworden seien sowie auf solche, die lediglich ein Asylgesuch eingereicht hätten. 5.1 Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann, betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Solche Aktivitäten können - wie weiter oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft SFH vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, m.w.H.). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 5.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten oder Skandieren von Parolen, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss den eingereichten Fotos beschränkten sich seine Aktivitäten anlässlich der öffentlichen Protestkundgebungen in B._______ und E._______ auf das (massentypische) Tragen von Transparenten. Auch hinsichtlich der Sitzungen in C._______ und F._______ ist - soweit aus den eingereichten Fotografien sowie dem auf YouTube zugänglichen Bericht von (TV-Sender) ersichtlich - kein exponiertes Wirken des Beschwerdeführers erkennbar. Damit übereinstimmend führte er in der Anhörung aus, keine besonderen Aufgaben in der PDKI wahrzunehmen (vgl. act. B7 F20 und F34 bis F36). Zu den am Treffen in C._______ anwesenden Vorstandsmitgliedern der PDKI (vgl. dazu die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2013) ist zu bemerken, dass aus dem Profil dieser Personen nicht zwingend auf ein entsprechendes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Überdies lässt das Anhörungsprotokoll den Schluss zu, dass die Verbindung des Beschwerdeführers zum Vorstand nicht sonderlich intensiv ist (vgl. act. B7 F9 bis F12). Ferner bewirkt auch der Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers keine merkliche Schärfung seines Profils, zumal sich aus dem blossen Verlinken respektive Posten von Fotos, Videos und Parolen keine Exponierung ergibt. Gestützt auf die vorangehenden Überlegungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das BFM ist zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers kann auf die Erwägung 6.2.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 verwiesen werden. Eine (wesentliche) Veränderung der massgebenden Sachlage ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde sie in der Beschwerde geltend gemacht, wodurch diesen Erwägungen weiterhin Gültigkeit zuzusprechen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und in Ermangelung einer Veränderung der Verhältnisse sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2399/2014 / she Urteil vom 30. Juni 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch asylbeachtlich seien. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, da er sich seit geraumer Zeit in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Als Beweismittel wurden Fotografien eingereicht, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei exilpolitischen Veranstaltungen zeigen. E. Mit ergänzenden Eingaben vom 18. Oktober 2013 und 13. Dezember 2013 wurden Fotos weiterer Veranstaltungsteilnahmen eingereicht. F. Am 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört. G. Mit Verfügung vom 2. April 2014 (Eröffnung am 3. April 2014) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG) 3.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So habe er am (...) in B._______ an einer Demonstration (...) teilgenommen. Am (...) habe er am kurdischen Kongress in C._______ teilgenommen. An dieser jährlich stattfindenden Veranstaltung werde der Ermordung des kurdischen Politikers D._______ gedacht. Er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied des Organisationskomitees und verantwortlich für das Programm und die Ordnung. Jeder Teilnehmer des Kongresses würde ihn kennen. Über die Veranstaltung sei in internationalen Medien, unter anderem auch im (TV-Sender), berichtet worden. Am (...) habe er zusammen mit syrischen und iranischen Kurden an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Am (...) habe er sich mit iranischen Kurden zu einer Sitzung in F._______ getroffen, weil (...) Kurden, welche Mitglieder der Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê - PDKI) gewesen seien, hingerichtet worden seien. An diesem Treffen hätten vier Mitglieder des Vorstandes der PDKI, welche im Exil leben würden, teilgenommen. Auch über dieses Treffen sei im kurdischen Fernsehen berichtet worden. Es sei allgemein bekannt, dass der iranische Geheimdienst solche Aktivitäten infiltriere und die Teilnehmer identifiziere. Er sei überdies auch auf Facebook aktiv und schalte auf seiner öffentlich zugänglichen Profilseite Fotos und Videos sowie demokratische Parolen frei und dokumentiere so die Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes. Solche exilpolitischen Aktivitäten würden vom iranischen Geheimdienst, welcher in Europa und insbesondere auch im Internet aktiv sei, registriert, woraus sich eine konkrete Gefährdung ergebe. Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine Vorbringen diverse Fotos ein, welche ihn an den besagten Anlässen zeigen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die blosse Mitgliedschaft in der PDKI noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn irgendwelche Massnahme eingeleitet hätten. In der Schweiz würden innert weniger Monate zahlreiche Veranstaltung durchgeführt, von welchen anschliessend gestellte, schulbuchmässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern auf dem Internet publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, all diese Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Anlässlich ihrer grossen Anzahl könnten die iranischen Behörden nicht sämtliche im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu würden insbesondere auch regimekritische Äusserungen im Internet gehören, welche offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert würden und quasi unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit lediglich in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an einer exilpolitisch aktiven Person hätten, wenn die Aktivität als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht zu erläutern vermocht, inwiefern er in der Schweiz für die PDKI tätig sei. Weiter sei aufgefallen, dass er insgesamt über äusserst geringe Kenntnisse über die Organisation und Aktivitäten der PDKI in der Schweiz verfüge. Somit weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, welches ihn in den Fokus der iranischen Behörden rücken könnte. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die PDKI vom iranischen Geheimdienst überwacht werde und unterwandert sei. Somit könne angenommen werden, dass die iranischen Behörden sehr wohl über die Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert seien. Auf Facebook manifestiere er in öffentlich zugänglicher Weise seine regimekritische Haltung, woraus eine konkrete Gefährdung erwachse. An den Kongressen der PDKI würden namhafte Parteiexponenten teilnehmen. Die Behauptung des BFM, es würde unzählige solcher Parteiveranstaltungen geben, sei daher unzutreffend, da ansonsten die Teilnahme von so vielen Parteifunktionären am Treffen in C._______ gar nicht möglich gewesen wäre. Gemäss Länderbericht der SFH aus dem Jahre 2011 gehe das iranische Regime in repressiver Weise gegen kritische Stimmen vor. Der wohl prominenteste Fall betreffe einen Rückkehrer aus Norwegen, gegen welchen kurz nach der Rückkehr in den Iran wohl aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Treffen Anklage erhoben worden sei. Die staatliche Verfolgung erstrecke sich aber auch auf Personen die bloss zwecks Erhalt eines Aufenthaltstitels politisch aktiv geworden seien sowie auf solche, die lediglich ein Asylgesuch eingereicht hätten. 5.1 Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann, betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Solche Aktivitäten können - wie weiter oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft SFH vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, m.w.H.). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 5.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten oder Skandieren von Parolen, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss den eingereichten Fotos beschränkten sich seine Aktivitäten anlässlich der öffentlichen Protestkundgebungen in B._______ und E._______ auf das (massentypische) Tragen von Transparenten. Auch hinsichtlich der Sitzungen in C._______ und F._______ ist - soweit aus den eingereichten Fotografien sowie dem auf YouTube zugänglichen Bericht von (TV-Sender) ersichtlich - kein exponiertes Wirken des Beschwerdeführers erkennbar. Damit übereinstimmend führte er in der Anhörung aus, keine besonderen Aufgaben in der PDKI wahrzunehmen (vgl. act. B7 F20 und F34 bis F36). Zu den am Treffen in C._______ anwesenden Vorstandsmitgliedern der PDKI (vgl. dazu die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2013) ist zu bemerken, dass aus dem Profil dieser Personen nicht zwingend auf ein entsprechendes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Überdies lässt das Anhörungsprotokoll den Schluss zu, dass die Verbindung des Beschwerdeführers zum Vorstand nicht sonderlich intensiv ist (vgl. act. B7 F9 bis F12). Ferner bewirkt auch der Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers keine merkliche Schärfung seines Profils, zumal sich aus dem blossen Verlinken respektive Posten von Fotos, Videos und Parolen keine Exponierung ergibt. Gestützt auf die vorangehenden Überlegungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das BFM ist zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers kann auf die Erwägung 6.2.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 verwiesen werden. Eine (wesentliche) Veränderung der massgebenden Sachlage ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde sie in der Beschwerde geltend gemacht, wodurch diesen Erwägungen weiterhin Gültigkeit zuzusprechen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und in Ermangelung einer Veränderung der Verhältnisse sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: