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D-6075/2018

D-6075/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 9. Dezember 2010 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ab und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 ab. B. Am 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 2. April 2014 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 ebenfalls ab. C. Am 13. August 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Das SEM wies auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2015 ab. Diese Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein. Er hielt dabei im Wesentlichen an seinen bisherigen Asylvorbringen fest und machte geltend, sich auch nach dem letzten Asylentscheid des SEM noch exilpolitisch gegen das iranische Regime betätigt zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er derzeit die Leitung des Komitees der KDP-Iran-Schweiz (Kurdistan Democratic Party) in B._______ innehalte. In dieser Funktion obliege es ihm, die in B._______ und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über bevorstehende Kundgebungen und weitere Veranstaltungen der Partei in der gesamten Schweiz zu informieren und zu mobilisieren. Zuletzt habe die KDP-Iran-Schweiz je eine Kundgebung in C._______ im September 2016 und in D._______ im Dezember 2016 durchgeführt. Er sei an der Organisation und Durchführung dieser Demonstrationen aktiv beteiligt gewesen. In D._______ habe er ein Plakat mit dem Text "(...)" ("[...]") getragen. Bei der Demonstration in C._______ habe er ein Plakat mit dem Text "(...)" ("[...]") mit sich geführt. Im Januar 2017 habe es zudem ein internationales Parteitreffen der KDP-Iran in E._______ gegeben. Er habe daran als aktives Parteimitglied teilgenommen. Zu all diesen Aktivitäten gebe es Bildmaterial von ihm, das teilweise auch in den sozialen Medien auftauche. Auch wenn er nicht zu den prominenten Köpfen der KDP zu rechnen sei, habe er aufgrund seiner Parteiaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran als Kurde und Regimegegner mit einer massiven Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus sei er bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund seiner Asylgesucheinreichung in der Schweiz speziell gefährdet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben der KDP-Iran-Schweiz von F._______ vom 21. November 2016, sechs Fotografien der Kundgebung vom (...) September 2016 in C._______, sechs Fotografien der Kundgebung vom (...) Dezember 2016 in D._______, ein Ausdruck der Webseite der KDP vom 17. Dezember 2016, 8 Fotografien der Jahrestagung vom (...) Januar 2017 in E._______, den Bericht "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2016 sowie die Kopie eines Schreibens von G._______ vom 24. März 2016. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine aktualisierte Eingabe bezüglich seines Mehrfachgesuchs einzureichen. F. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 15. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Asylgesuch stattzugeben oder er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei. Er führte aus, dass er nach wie vor ein aktives Mitglied der KDP-Iran-Schweiz sei. In diesem Zusammenhang habe er ein Treffen der Parteimitglieder am (...) November 2017 in H._______ organisiert, an der Vorbesprechung teilgenommen und im Saal für (...) sowie die (...) gesorgt. An dieser Versammlung habe der ehemalige Präsident der KDP Iran, I._______, als Sprecher teilgenommen. Daneben habe er im Februar, März und Mai 2018 an regimekritischen Demonstrationen in C._______, H._______ und D._______ teilgenommen. Sodann sei seine gesundheitliche Situation schwierig. Glücklicherweise habe er deshalb endlich eine bessere Unterkunft zugewiesen erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: vier Fotos zur Veranstaltung der KDP-Iran-Schweiz in H._______ vom November 2017, einen kopierten Auszug aus dem Amnesty International Report 2017/18, eine Kopie der SFH-Länderanalyse "Schnellrecherche Iran über die Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI)" vom 20. Juli 2018, eine Kopie seines Gesuchs für eine angemessene Unterkunft vom (...) Januar 2018 sowie eine Kopie eines Arztberichts von G._______ vom (...) Januar 2018. G. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit beantragter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei auch die Entscheidgebühr der Vorinstanz aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm zu gestatten sei, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Ausdrucke der Entscheide-Nr. 470/2011, 481/2011, 489/2012 und 492/2012 des UN-Komitees gegen Folter (Commitee Against Torture, CAT) vom 28. November 2014, die Kopie eines Schreibens von G._______ an die J._______, ein ärztliches Zeugnis der K._______ vom (...) Oktober 2018 sowie eine Sozialhilfebestätigung der L._______ vom 10. Oktober 2018. I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.

E. 5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die im Iran verbotene KDP bzw. die KDP-Iran-Schweiz bereits in zwei in zwei abgeschlossenen Asylverfahren in der Schweiz einlässlich geprüft und als nicht asylbeachtlich beurteilt worden sei. Die neuen Vorbringen (Leitung des Kommitees KDP-Iran-Schweiz in B._______, Mitorganisation beziehungsweise Durchführung zweier Demonstrationen der KDP-Iran-Schweiz in C._______ und D._______, Teilnahme an einen internationalen Parteitreffen in E._______, Mitorganisation eines Parteianlasses der KDP-Iran-Schweiz in H._______ sowie Teilnahme an vier Demonstrationen zwischen Februar 2018 und Ende Mai 2018) sei festzuhalten, dass die von ihm beschriebenen Aktivitäten aufgrund ihrer Form und Intensität nicht über die massentypischen exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland hinausgingen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die von ihm vorgelegten Fotos, die ihn bei Demonstrationen und als Teilnehmer einer Parteikonferenz der KDP-Iran in der Schweiz zeigten, würden die üblichen massentypischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland abbilden und vermöchten keine spezifische Exponierung als Regimegegner zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten sei daher insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wäre gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfügt, welches ihn beider Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz mit ihrer pauschalisierten Argumentation, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, an einer Sichtweise festhalte, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als nicht länger vertretbar beurteilt habe. Im Urteil des EGMR S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10) sei festgestellt worden, dass die Menschenrechtssituation im Iran äusserst bedenklich sei. Es seien nicht nur besonders profilierte Aktivisten von behördlichen Massnahmen betroffen, sondern jedermann, der demonstriere oder sonst wie Stellung gegen das Regime beziehe riskiere Festnahmen, Misshandlungen und Folter. Dass die Schweiz mit ihren Entscheiden betreffend Rückschaffungen iranischer Asylsuchender gegen Artikel 3 der von ihr unterzeichneten UN-Konvention gegen Folter verstosse, habe das CAT in mehreren Entscheiden festgestellt. Davon betroffen gewesen sei unter anderem auch ein aus dem Iran stammender Kurde, welcher in der Schweiz als Aktivist der KDP-Iran tätig gewesen und als nicht speziell profiliert erachtet worden sei (Nr. 492/2012). Das im Iran herrschende Regime sein ein totalitäres und darauf bedacht, die Bevölkerung mit aller Macht nach den religiösen Grundsätzen zu "lenken". Es gehe nicht allein gegen Personen vor, die in seinen Augen eine Gefahr für das politische System darstellten, sondern setze staatlichen Terror als Instrument zur Einschüchterung der Bevölkerung ein. Insofern möge der Beschwerdeführer keine Gefahr für das politische System im Iran darstellen, aber das politische System stelle eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er unweigerlich den dortigen Behörden vorgeführt: er verfüge über keine Ausweispapiere, sei Kurde, habe den Iran vor gut (...) Jahren unerlaubt beziehungsweise illegal verlassen und sich damit der Militärdienstpflicht entzogen, habe durch seine Asylgesuchstellung die Islamische Republik Iran im Ausland schlecht gemacht, sei Mitglied der verbotenen KDP und habe sich im Exil politisch engagiert. Dem iranischen Regime genügten weit weniger schwer wiegende Gründe, um Menschen unmenschlichen Strafen bis hin zur Hinrichtung zuzuführen.

E. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches lediglich eine neue Verfolgungssituation beziehungsweise eine nachträgliche, erhebliche Veränderung des Sachverhalts seit Rechtskraft der Verfügung des dritten Asylverfahrens, mithin seit 14. Oktober 2015, geltend machen kann. Auf Beschwerdeebene wird jedoch im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt sowie erneut auf die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran hingewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die illegale Ausreise beziehungsweise den damit zusammenhängenden Entzug von der Militärdienstpflicht, die Asylgesuchstellung im Ausland, seine kurdische Ethnie, seine Mitgliedschaft in der KDP-Iran-Schweiz und den Umstand, dass er keine Ausweispapiere besitzt, beruft, erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.

E. 6.2 Bereits im zweiten sowie im dritten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer zudem exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 E. 5 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2015 Ziff. II). Die im jetzigen Asylverfahren geäusserten Vorbringen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass von den im vierten Asylverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten anhand von im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ohnehin nur die Teilnahme an Demonstrationen, an einer Tagung in E._______ und einem Treffen in H._______ belegt sind. Den eingereichten Fotografien ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 verwiesen werden (vgl. E. 5). Was die neu geltend gemachte Funktion als Leiter des Komitees KDP-Iran-Schweiz der Region B._______ betrifft, so ist diese angebliche Tätigkeit ohnehin nur mit einem äusserst knappen Bestätigungsschreiben der KDP-Iran-Schweiz belegt worden. Aus diesem Schreiben ist weder ersichtlich, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer in seiner Funktion zukommen, noch seit wann er diese ausübt. Auch wenn man den Ausführungen im Asylgesuch, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion obliege, die in B._______ und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über Demonstrationen und Veranstaltungen zu informieren und zu mobilisieren, Glauben schenkt, ist nicht von einem herausragenden exilpolitischen Engagement auszugehen, dass den Beschwerdeführer exponiert und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Ohnehin legen der Umstand, dass im Schreiben an die Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 ("Sistierungsgesuch") vom Beschwerdeführer lediglich als "Parteimitglied der KDPI" mit exilpolitischem Engagement gegen die Regierung die Rede war, sowie die kurz auf das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 1. November 2016 erfolgte Ausstellung des Bestätigungsschreibens die Vermutung nahe, dass er nun durch das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) versucht, jenen Exponierungsgrad zu erreichen, der bereits in zwei rechtskräftigen Asylverfahren verneint wurde.

E. 6.3 Unbehelflich bleibt der Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10), zumal der Gerichtshof in seinem Entscheid darauf hingewiesen hat, dass die spezifische persönliche Situation einer Person zu beurteilen ist, und sich das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers von der in jenem Verfahren betroffenen Personen in seinem Exponierungsgrad deutlich unterscheidet. Ebenfalls unbehelflich bleiben schliesslich auch die Verweise auf verschiedene Entscheide des CAT, in welchen der Ausschuss bei drohenden Ausschaffungen in den Iran eine Gefahr der Verletzung des Refoulementverbots feststelle, beruhen doch diese Entscheide jeweils auf spezifischen, glaubhaft aufzuzeigenden Risikofaktoren im Einzelfall und nicht auf einer generellen, sämtliche Wegweisungen in den Iran gleichermassen betreffenden Einschätzung.

E. 6.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren nicht konkret hat darlegen können, inwiefern er sich durch seine neuen Aktivitäten von den übrigen exilpolitisch aktiven iranischen Staatsangehörigen und seinen früheren, rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exilpolitischen Tätigkeiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung befürchten muss. Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asyl abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist, bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. Wie bereits im ersten Verfahren mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.1.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist, noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. das vom Beschwerdeführer selbst angeführte Urteil des EGMR S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss Schreiben seines behandelnden Arztes an die L._______ vom (...) März 2018 besteht beim ihm eine (nicht näher bezeichnete) "psychiatrische Problematik", die trotz medikamentöser Therapie nicht befriedigend zu bessern sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person. Gemäss Schreiben des Arztes an die K._______ vom (...) Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer bereits die letzten Jahre immer wieder in einem schlechten psychischen Gleichgewicht gewesen, sobald es um Fragen des Aufenthaltsstatus gegangen sei. (...), (...) und (...) seien aufgetreten. Gegenwärtig sei er (...), (...), (...) und habe (...). Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applications.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 20. November 2018). Da die geltend gemachten Ausreisegründe im ordentlichen Asylverfahren für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden worden sind (vgl. Urteil des BVGer D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 E. 4.5), kann nicht von einer damit zusammenhängenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands bei Rückkehr, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. a.a.O. S. 6), ausgegangen werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen vielmehr im Zusammenhang mit den wiederholt negativen Asylentscheiden, was jedoch weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht als derart schwer zu werten, dass eine Rückkehr zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Eine Behandlung ist zudem auch im Heimatstaat möglich. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeentscheides im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs würde voraussetzen, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2; E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2 sowie E-661/2008 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich um Reisedokumente bemüht hätte und ihm diese verweigert worden wären, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6075/2018 Urteil vom 21. November 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, Advokatur am Fluss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. Dezember 2010 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ab und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 ab. B. Am 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 2. April 2014 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 ebenfalls ab. C. Am 13. August 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Das SEM wies auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2015 ab. Diese Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein. Er hielt dabei im Wesentlichen an seinen bisherigen Asylvorbringen fest und machte geltend, sich auch nach dem letzten Asylentscheid des SEM noch exilpolitisch gegen das iranische Regime betätigt zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er derzeit die Leitung des Komitees der KDP-Iran-Schweiz (Kurdistan Democratic Party) in B._______ innehalte. In dieser Funktion obliege es ihm, die in B._______ und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über bevorstehende Kundgebungen und weitere Veranstaltungen der Partei in der gesamten Schweiz zu informieren und zu mobilisieren. Zuletzt habe die KDP-Iran-Schweiz je eine Kundgebung in C._______ im September 2016 und in D._______ im Dezember 2016 durchgeführt. Er sei an der Organisation und Durchführung dieser Demonstrationen aktiv beteiligt gewesen. In D._______ habe er ein Plakat mit dem Text "(...)" ("[...]") getragen. Bei der Demonstration in C._______ habe er ein Plakat mit dem Text "(...)" ("[...]") mit sich geführt. Im Januar 2017 habe es zudem ein internationales Parteitreffen der KDP-Iran in E._______ gegeben. Er habe daran als aktives Parteimitglied teilgenommen. Zu all diesen Aktivitäten gebe es Bildmaterial von ihm, das teilweise auch in den sozialen Medien auftauche. Auch wenn er nicht zu den prominenten Köpfen der KDP zu rechnen sei, habe er aufgrund seiner Parteiaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran als Kurde und Regimegegner mit einer massiven Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus sei er bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund seiner Asylgesucheinreichung in der Schweiz speziell gefährdet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben der KDP-Iran-Schweiz von F._______ vom 21. November 2016, sechs Fotografien der Kundgebung vom (...) September 2016 in C._______, sechs Fotografien der Kundgebung vom (...) Dezember 2016 in D._______, ein Ausdruck der Webseite der KDP vom 17. Dezember 2016, 8 Fotografien der Jahrestagung vom (...) Januar 2017 in E._______, den Bericht "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2016 sowie die Kopie eines Schreibens von G._______ vom 24. März 2016. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine aktualisierte Eingabe bezüglich seines Mehrfachgesuchs einzureichen. F. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 15. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Asylgesuch stattzugeben oder er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei. Er führte aus, dass er nach wie vor ein aktives Mitglied der KDP-Iran-Schweiz sei. In diesem Zusammenhang habe er ein Treffen der Parteimitglieder am (...) November 2017 in H._______ organisiert, an der Vorbesprechung teilgenommen und im Saal für (...) sowie die (...) gesorgt. An dieser Versammlung habe der ehemalige Präsident der KDP Iran, I._______, als Sprecher teilgenommen. Daneben habe er im Februar, März und Mai 2018 an regimekritischen Demonstrationen in C._______, H._______ und D._______ teilgenommen. Sodann sei seine gesundheitliche Situation schwierig. Glücklicherweise habe er deshalb endlich eine bessere Unterkunft zugewiesen erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: vier Fotos zur Veranstaltung der KDP-Iran-Schweiz in H._______ vom November 2017, einen kopierten Auszug aus dem Amnesty International Report 2017/18, eine Kopie der SFH-Länderanalyse "Schnellrecherche Iran über die Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI)" vom 20. Juli 2018, eine Kopie seines Gesuchs für eine angemessene Unterkunft vom (...) Januar 2018 sowie eine Kopie eines Arztberichts von G._______ vom (...) Januar 2018. G. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit beantragter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei auch die Entscheidgebühr der Vorinstanz aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm zu gestatten sei, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Ausdrucke der Entscheide-Nr. 470/2011, 481/2011, 489/2012 und 492/2012 des UN-Komitees gegen Folter (Commitee Against Torture, CAT) vom 28. November 2014, die Kopie eines Schreibens von G._______ an die J._______, ein ärztliches Zeugnis der K._______ vom (...) Oktober 2018 sowie eine Sozialhilfebestätigung der L._______ vom 10. Oktober 2018. I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

4. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. 5. 5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die im Iran verbotene KDP bzw. die KDP-Iran-Schweiz bereits in zwei in zwei abgeschlossenen Asylverfahren in der Schweiz einlässlich geprüft und als nicht asylbeachtlich beurteilt worden sei. Die neuen Vorbringen (Leitung des Kommitees KDP-Iran-Schweiz in B._______, Mitorganisation beziehungsweise Durchführung zweier Demonstrationen der KDP-Iran-Schweiz in C._______ und D._______, Teilnahme an einen internationalen Parteitreffen in E._______, Mitorganisation eines Parteianlasses der KDP-Iran-Schweiz in H._______ sowie Teilnahme an vier Demonstrationen zwischen Februar 2018 und Ende Mai 2018) sei festzuhalten, dass die von ihm beschriebenen Aktivitäten aufgrund ihrer Form und Intensität nicht über die massentypischen exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland hinausgingen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die von ihm vorgelegten Fotos, die ihn bei Demonstrationen und als Teilnehmer einer Parteikonferenz der KDP-Iran in der Schweiz zeigten, würden die üblichen massentypischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland abbilden und vermöchten keine spezifische Exponierung als Regimegegner zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten sei daher insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wäre gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfügt, welches ihn beider Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz mit ihrer pauschalisierten Argumentation, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, an einer Sichtweise festhalte, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als nicht länger vertretbar beurteilt habe. Im Urteil des EGMR S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10) sei festgestellt worden, dass die Menschenrechtssituation im Iran äusserst bedenklich sei. Es seien nicht nur besonders profilierte Aktivisten von behördlichen Massnahmen betroffen, sondern jedermann, der demonstriere oder sonst wie Stellung gegen das Regime beziehe riskiere Festnahmen, Misshandlungen und Folter. Dass die Schweiz mit ihren Entscheiden betreffend Rückschaffungen iranischer Asylsuchender gegen Artikel 3 der von ihr unterzeichneten UN-Konvention gegen Folter verstosse, habe das CAT in mehreren Entscheiden festgestellt. Davon betroffen gewesen sei unter anderem auch ein aus dem Iran stammender Kurde, welcher in der Schweiz als Aktivist der KDP-Iran tätig gewesen und als nicht speziell profiliert erachtet worden sei (Nr. 492/2012). Das im Iran herrschende Regime sein ein totalitäres und darauf bedacht, die Bevölkerung mit aller Macht nach den religiösen Grundsätzen zu "lenken". Es gehe nicht allein gegen Personen vor, die in seinen Augen eine Gefahr für das politische System darstellten, sondern setze staatlichen Terror als Instrument zur Einschüchterung der Bevölkerung ein. Insofern möge der Beschwerdeführer keine Gefahr für das politische System im Iran darstellen, aber das politische System stelle eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er unweigerlich den dortigen Behörden vorgeführt: er verfüge über keine Ausweispapiere, sei Kurde, habe den Iran vor gut (...) Jahren unerlaubt beziehungsweise illegal verlassen und sich damit der Militärdienstpflicht entzogen, habe durch seine Asylgesuchstellung die Islamische Republik Iran im Ausland schlecht gemacht, sei Mitglied der verbotenen KDP und habe sich im Exil politisch engagiert. Dem iranischen Regime genügten weit weniger schwer wiegende Gründe, um Menschen unmenschlichen Strafen bis hin zur Hinrichtung zuzuführen. 6. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches lediglich eine neue Verfolgungssituation beziehungsweise eine nachträgliche, erhebliche Veränderung des Sachverhalts seit Rechtskraft der Verfügung des dritten Asylverfahrens, mithin seit 14. Oktober 2015, geltend machen kann. Auf Beschwerdeebene wird jedoch im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt sowie erneut auf die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran hingewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die illegale Ausreise beziehungsweise den damit zusammenhängenden Entzug von der Militärdienstpflicht, die Asylgesuchstellung im Ausland, seine kurdische Ethnie, seine Mitgliedschaft in der KDP-Iran-Schweiz und den Umstand, dass er keine Ausweispapiere besitzt, beruft, erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. 6.2 Bereits im zweiten sowie im dritten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer zudem exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 E. 5 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2015 Ziff. II). Die im jetzigen Asylverfahren geäusserten Vorbringen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass von den im vierten Asylverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten anhand von im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ohnehin nur die Teilnahme an Demonstrationen, an einer Tagung in E._______ und einem Treffen in H._______ belegt sind. Den eingereichten Fotografien ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 verwiesen werden (vgl. E. 5). Was die neu geltend gemachte Funktion als Leiter des Komitees KDP-Iran-Schweiz der Region B._______ betrifft, so ist diese angebliche Tätigkeit ohnehin nur mit einem äusserst knappen Bestätigungsschreiben der KDP-Iran-Schweiz belegt worden. Aus diesem Schreiben ist weder ersichtlich, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer in seiner Funktion zukommen, noch seit wann er diese ausübt. Auch wenn man den Ausführungen im Asylgesuch, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion obliege, die in B._______ und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über Demonstrationen und Veranstaltungen zu informieren und zu mobilisieren, Glauben schenkt, ist nicht von einem herausragenden exilpolitischen Engagement auszugehen, dass den Beschwerdeführer exponiert und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Ohnehin legen der Umstand, dass im Schreiben an die Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 ("Sistierungsgesuch") vom Beschwerdeführer lediglich als "Parteimitglied der KDPI" mit exilpolitischem Engagement gegen die Regierung die Rede war, sowie die kurz auf das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 1. November 2016 erfolgte Ausstellung des Bestätigungsschreibens die Vermutung nahe, dass er nun durch das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position (auf dem Papier) versucht, jenen Exponierungsgrad zu erreichen, der bereits in zwei rechtskräftigen Asylverfahren verneint wurde. 6.3 Unbehelflich bleibt der Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10), zumal der Gerichtshof in seinem Entscheid darauf hingewiesen hat, dass die spezifische persönliche Situation einer Person zu beurteilen ist, und sich das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers von der in jenem Verfahren betroffenen Personen in seinem Exponierungsgrad deutlich unterscheidet. Ebenfalls unbehelflich bleiben schliesslich auch die Verweise auf verschiedene Entscheide des CAT, in welchen der Ausschuss bei drohenden Ausschaffungen in den Iran eine Gefahr der Verletzung des Refoulementverbots feststelle, beruhen doch diese Entscheide jeweils auf spezifischen, glaubhaft aufzuzeigenden Risikofaktoren im Einzelfall und nicht auf einer generellen, sämtliche Wegweisungen in den Iran gleichermassen betreffenden Einschätzung. 6.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren nicht konkret hat darlegen können, inwiefern er sich durch seine neuen Aktivitäten von den übrigen exilpolitisch aktiven iranischen Staatsangehörigen und seinen früheren, rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exilpolitischen Tätigkeiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung befürchten muss. Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asyl abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist, bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. Wie bereits im ersten Verfahren mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.1.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist, noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. das vom Beschwerdeführer selbst angeführte Urteil des EGMR S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss Schreiben seines behandelnden Arztes an die L._______ vom (...) März 2018 besteht beim ihm eine (nicht näher bezeichnete) "psychiatrische Problematik", die trotz medikamentöser Therapie nicht befriedigend zu bessern sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person. Gemäss Schreiben des Arztes an die K._______ vom (...) Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer bereits die letzten Jahre immer wieder in einem schlechten psychischen Gleichgewicht gewesen, sobald es um Fragen des Aufenthaltsstatus gegangen sei. (...), (...) und (...) seien aufgetreten. Gegenwärtig sei er (...), (...), (...) und habe (...). Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applications.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 20. November 2018). Da die geltend gemachten Ausreisegründe im ordentlichen Asylverfahren für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden worden sind (vgl. Urteil des BVGer D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 E. 4.5), kann nicht von einer damit zusammenhängenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands bei Rückkehr, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. a.a.O. S. 6), ausgegangen werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen vielmehr im Zusammenhang mit den wiederholt negativen Asylentscheiden, was jedoch weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht als derart schwer zu werten, dass eine Rückkehr zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Eine Behandlung ist zudem auch im Heimatstaat möglich. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeentscheides im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs würde voraussetzen, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2; E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2 sowie E-661/2008 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich um Reisedokumente bemüht hätte und ihm diese verweigert worden wären, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: