Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 15. Dezember 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Dezember 2010 wurde er - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe nie eine Schule besucht und seit seinem 18. Lebensjahr auf einem Fluss an der iranisch-irakischen Grenze mit einem Boot beziehungsweise mit einem Floss Personen und Waren transportiert. Ende Dezember 2009 habe er mit der oppositionellen Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI; andere Schreibweise: "Kurdistan Democratic Party-Iran [KDP-I]) Kontakt aufgenommen. In der Folge sei vereinbart worden, dass er den Transport von ihm von der KDPI zugeführten Personen übernehme. Am 9. November 2010 habe er nachts zwei kurdische Kämpfer ("Peschmergas") auf die irakische Seite des Flusses gebracht. Auf dem Rückweg sei sein Floss von iranischen Soldaten beschossen worden. Er sei ins Wasser gefallen, habe sich jedoch schwimmend ans irakische Ufer retten können. Von dort aus sei er den beiden von ihm zuvor transportierten Peschmergas, deren Ziel die nordirakische Stadt D._______ gewesen sei, gefolgt. Nachdem er in E._______ von einem Mann namens Y. D. eine grössere Geldsumme haben leihen können, sei er in die Türkei weitergereist. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen, wobei er erfahren habe, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und nur unter dem Versprechen, seinen Sohn nach der Rückkehr umgehend den iranischen Behörden auszuliefern, wieder freigelassen worden sei. Von Istanbul aus sei er - im Laderaum eines ersten und in der Schlafkoje eines zweiten Lastwagens versteckt - durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis anhin keinen Militärdienst geleistet, was Nachteile in Bezug auf seine Krankenversicherung und bei der Ausstellung von Papieren im Falle einer Heirat zur Folge haben könnte. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Am 16. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer iranischen Identitätskarte zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 - am 27. Januar 2011 im EVZ B.______ persönlich eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm für die Beschaffung von weiteren Beweismitteln (insbesondere einer Bestätigung, dass er für die KDPI Peschmergas transportiert habe) eine "angemessene Nachfrist" zu gewähren. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine am 8. Februar 2011 ausgestellte Bestätigung der KDP-I, eine weitere Kopie der iranischen Identitätskarte, die Farbkopie eines Bildes, das ihn bei seiner Tätigkeit als Fährmann zeigen soll, sowie eine am 23. Februar 2011 vom G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2011 in Aussicht gestellte Bestätigung der KDPI sowie allfällige weitere Beweismittel - soweit möglich im Original - samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung nachzureichen. D.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2011 eine Farbkopie seines KDPI-Mitgliederausweises sowie ein in englischer Sprache abgefasstes, auf den 3. April 2011 datiertes, von einem Mann namens S. K. ausgestelltes, nicht unterzeichnetes Bestätigungsscheiben zukommen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2011 zu den in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2011 enthaltenen Ausführungen Stellung. Dabei machte er - unter Beilage einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011 betreffend die Behandlung abgewiesener Asylbewerber durch die iranischen Behörden und eines dem Internet entnommenen Berichts betreffend das Vorgehen der iranischen Streitkräfte gegen die iranische Schwesterorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) namens "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK) - insbesondere geltend, die Situation für Kurden in seinem Heimatland habe sich verschlechtert.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde aus politischen Gründen verfolgt, weil er als Fährmann kurdische Kämpfer vom Iran in den Irak geschleust habe. 4.1.1 Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2010 betonte der Beschwerdeführer, nicht Mitglied, sondern lediglich "ein Freund, also Sympathisant" der KDPI zu sein (vgl. Vorakten A8, Antwort auf die Frage 72), und ausser dem Transport von Peschmergas keinerlei Tätigkeiten für die Partei ausgeübt zu haben (vgl. A8, Antwort auf die Frage 64). Er habe bis zu dem Vorfall vom 9. November 2010 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A8, Antwort auf die Frage 53); die Behörden hätten aber von seinen Aktivitäten für die KDPI auch nichts gewusst (vgl. A1 S. 5), und die beiden Personen, die er am 9. November 2010 auf die irakische Seite des Flusses gebracht habe, seien von den iranischen Soldaten nicht erkannt worden (vgl. A8, Antwort auf die Frage 95). Angesichts dieser Umstände äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. 4.1.2 Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei sehr wohl KDPI-Mitglied und daher im Visier der iranischen Behörden. Zur Untermauerung dieser Behauptung werden Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten gegeben, welche indessen zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So weckt das zusammen mit der Rechtsmitteleingabe als Farbkopie eingereichte Schreiben des "KDPI Organization Department" vom 8. Februar 2011 den Eindruck, dass es ursprünglich auf den Namen einer anderen Person ausgestellt worden war und dieser Name dann ausradiert und durch den Namen des Beschwerdeführers ersetzt worden ist. Bei dem am 5. April 2011 nachgereichten, am 8. März 2011 ausgestellten KDPI-Mitgliederausweis besteht ebenfalls der Verdacht, dass vor Erstellen der Farbkopie daran Manipulationen vorgenommen worden sind; insbesondere ist offensichtlich, dass der Ausweis erst nachträglich mit dem Foto versehen worden ist, befindet sich der rote Stempel doch unter dem Bild und wurde der linke Rand der Unterschrift nachträglich ausserhalb des Fotos nachgezeichnet. Ferner enthält das in englischer Sprache abgefasste Schreiben vom 3. April 2011 weder eine Unterschrift noch einen Briefkopf und muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2011 angebrachten Bemerkung, die Bestätigungsschreiben enthielten nicht nur keine konkreten Angaben zu allenfalls ausgeübten Tätigkeiten, sondern widersprächen in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der KDPI auch den Angaben des Beschwerdeführers, hält dieser in seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 entgegen, er sei in seinem Heimatland lediglich Sympathisant gewesen und habe eine Aktivität (als Parteimitglied) erst in der Schweiz aufgenommen. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben und vermag nicht zu überzeugen, zumal auch eine Tätigkeit in der Schweiz durch nichts belegt ist. Im Übrigen wurden die Dokumente - und insbesondere die Kopie der KDPI-Bestätigung - entgegen der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfügung vom 2. März 2011) - ohne die entsprechenden Zustellcouverts eingereicht, so dass nicht erkennbar ist, wie sie in die Hand des Beschwerdeführers gelangt sind. 4.2 Sodann erscheint die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der iranischen Soldaten sowie auch sein eigenes Verhalten weder stimmig noch nachvollziehbar. 4.2.1 So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranischen Behörden hätten gewusst, dass er als Fährmann auch Personen transportiert habe (vgl. A1 S. 6 und A8, Antworten auf die Fragen 54 und 62); nachdem er dann am 9. November 2010 auf dem Markt gesehen worden sei, seien den Behörden wohl Zweifel gekommen, ob er nicht doch etwas Verbotenes mache (vgl. A1 S. 6). Im späteren Verlauf der Anhörung vom 29. Dezember 2010 behauptete er hingegen, wenn man ihn schon früher entdeckt hätte, wäre schon zuvor auf ihn geschossen worden, denn die Behörden erlaubten keine Bewegungsfreiheit und griffen teilweise auch grundlos Leute an oder nähmen sie fest (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 86 und 100 f.). Des Weiteren kann nicht verstanden werden, wieso der Beschwerdeführer das Floss nach dem Absetzen der beiden Peschmergas auf der irakischen Seite des Flusses wieder ans iranische Ufer gebracht und anschliessend auf die irakische Seite zurückgeschwommen sein will, wenn er doch - wie von ihm behauptet - der einzige Fährmann gewesen ist und selber von Anfang an die Absicht hatte, mit den zwei Peschmergas nach D._______ (Irak) zu reisen (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 50 und 73 ff.). Auch ist nicht verständlich, wieso die iranischen Soldaten erst dann eingegriffen haben sollen, als alle Verdächtigen bereits das irakische Ufer erreicht hatten (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50). 4.2.2 Die allgemeinen, im Wesentlichen lediglich auf die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben verweisenden Bemerkungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) vermögen keine Klarheit in die Aussagen zu bringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen behauptet hatte, seine Transportdienste auf einem Floss, das aus auf vier Traktorreifenschläuchen befestigten Holzstämmen bestanden habe (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50), verrichtet zu haben, wohingegen auf dem als Farbkopie eingereichten Foto, welches ihn bei seiner Arbeit als Fährmann zeigen soll, eindeutig ein Schlauchboot abgebildet ist. 4.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vom 29. Dezember 2010 vorbrachte, sein Vater sei wegen ihm verhaftet und während zwanzig Tagen festgehalten worden (vgl. A8, Antwort auf die Frage 9 ff.). Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend festhielt, ist am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zu zweifeln, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Der Hinweis, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten, überdies sei zu beachten, dass er über keine Schulbildung verfüge und die Befragungssituation für ihn sehr anstrengend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen. 4.4 Schliesslich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 4.4.1 So handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Verfolgung durch die iranischen Behörden (illegaler Transport von Personen, mithin Schlepperei und allenfalls illegaler Grenzübertritt; vgl. A8, Antwort auf die Frage 97) um gemeinrechtliche Delikte, deren behördliche Ahndung grundsätzlich legitim ist. 4.4.2 Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile, welche ihm aufgrund des Umstandes, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe, drohen könnten (Schwierigkeiten, die für den Fall einer Heirat notwendigen Papiere zu erhalten oder Probleme bei der Ausstellung einer Krankenversicherungskarte, die ihn zur kostenlosen Behandlung in den Spitälern berechtigen würde; vgl. A1 S. 5 und A8, Antwort auf die Frage 53) stellen klarerweise keine asylrelevante Verfolgung dar. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Insbesondere sind auch die beiden am 30. November 2011 eingereichten Unterlagen - eine Stellungnahme der SFH und ein Bericht betreffend einen Angriff iranischer Streitkräfte auf ein Lager der PJAK - nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. An dieser Feststellung vermögen auch die beiden am 30. November 2011 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Stellungnahme des SFH hat die Behandlung abgewiesener Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in den Iran im Allgemeinen zum Gegenstand, und der dem Internet entnommene Artikel betreffend einen Angriff auf ein Lager der iranischen PKK-Schwesterorganisation PJAK steht in keinem direkten Zusammenhang mit den - als nicht glaubhaft erachteten - Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen geht aus dem besagten Artikel - entgegen der in der Eingabe vom 30. November 2011 vertretenen Auffassung - auch nicht hervor, dass junge kurdische Männer aus dem iranisch-irakischen Grenzgebiet einem "Generalverdacht" ausgesetzt wären. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden lassen sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
E. 6.2.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er hat gemäss eigenen Angaben zwar nie eine Schule besucht, doch verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung als Fährmann. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (vgl. A1 S. 2), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und jüngerer Bruder [vgl. A1 S. 3]) ihm bei der Integration behilflich sein werden.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 24. Februar 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1297/2011 Urteil vom 9. Juli 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 15. Dezember 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Dezember 2010 wurde er - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe nie eine Schule besucht und seit seinem 18. Lebensjahr auf einem Fluss an der iranisch-irakischen Grenze mit einem Boot beziehungsweise mit einem Floss Personen und Waren transportiert. Ende Dezember 2009 habe er mit der oppositionellen Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI; andere Schreibweise: "Kurdistan Democratic Party-Iran [KDP-I]) Kontakt aufgenommen. In der Folge sei vereinbart worden, dass er den Transport von ihm von der KDPI zugeführten Personen übernehme. Am 9. November 2010 habe er nachts zwei kurdische Kämpfer ("Peschmergas") auf die irakische Seite des Flusses gebracht. Auf dem Rückweg sei sein Floss von iranischen Soldaten beschossen worden. Er sei ins Wasser gefallen, habe sich jedoch schwimmend ans irakische Ufer retten können. Von dort aus sei er den beiden von ihm zuvor transportierten Peschmergas, deren Ziel die nordirakische Stadt D._______ gewesen sei, gefolgt. Nachdem er in E._______ von einem Mann namens Y. D. eine grössere Geldsumme haben leihen können, sei er in die Türkei weitergereist. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen, wobei er erfahren habe, dass sein Vater seinetwegen festgenommen und nur unter dem Versprechen, seinen Sohn nach der Rückkehr umgehend den iranischen Behörden auszuliefern, wieder freigelassen worden sei. Von Istanbul aus sei er - im Laderaum eines ersten und in der Schlafkoje eines zweiten Lastwagens versteckt - durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis anhin keinen Militärdienst geleistet, was Nachteile in Bezug auf seine Krankenversicherung und bei der Ausstellung von Papieren im Falle einer Heirat zur Folge haben könnte. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Am 16. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer iranischen Identitätskarte zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 - am 27. Januar 2011 im EVZ B.______ persönlich eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm für die Beschaffung von weiteren Beweismitteln (insbesondere einer Bestätigung, dass er für die KDPI Peschmergas transportiert habe) eine "angemessene Nachfrist" zu gewähren. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine am 8. Februar 2011 ausgestellte Bestätigung der KDP-I, eine weitere Kopie der iranischen Identitätskarte, die Farbkopie eines Bildes, das ihn bei seiner Tätigkeit als Fährmann zeigen soll, sowie eine am 23. Februar 2011 vom G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2011 in Aussicht gestellte Bestätigung der KDPI sowie allfällige weitere Beweismittel - soweit möglich im Original - samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung nachzureichen. D.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2011 eine Farbkopie seines KDPI-Mitgliederausweises sowie ein in englischer Sprache abgefasstes, auf den 3. April 2011 datiertes, von einem Mann namens S. K. ausgestelltes, nicht unterzeichnetes Bestätigungsscheiben zukommen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2011 zu den in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2011 enthaltenen Ausführungen Stellung. Dabei machte er - unter Beilage einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011 betreffend die Behandlung abgewiesener Asylbewerber durch die iranischen Behörden und eines dem Internet entnommenen Berichts betreffend das Vorgehen der iranischen Streitkräfte gegen die iranische Schwesterorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) namens "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK) - insbesondere geltend, die Situation für Kurden in seinem Heimatland habe sich verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde aus politischen Gründen verfolgt, weil er als Fährmann kurdische Kämpfer vom Iran in den Irak geschleust habe. 4.1.1 Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2010 betonte der Beschwerdeführer, nicht Mitglied, sondern lediglich "ein Freund, also Sympathisant" der KDPI zu sein (vgl. Vorakten A8, Antwort auf die Frage 72), und ausser dem Transport von Peschmergas keinerlei Tätigkeiten für die Partei ausgeübt zu haben (vgl. A8, Antwort auf die Frage 64). Er habe bis zu dem Vorfall vom 9. November 2010 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A8, Antwort auf die Frage 53); die Behörden hätten aber von seinen Aktivitäten für die KDPI auch nichts gewusst (vgl. A1 S. 5), und die beiden Personen, die er am 9. November 2010 auf die irakische Seite des Flusses gebracht habe, seien von den iranischen Soldaten nicht erkannt worden (vgl. A8, Antwort auf die Frage 95). Angesichts dieser Umstände äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. 4.1.2 Auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei sehr wohl KDPI-Mitglied und daher im Visier der iranischen Behörden. Zur Untermauerung dieser Behauptung werden Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten gegeben, welche indessen zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So weckt das zusammen mit der Rechtsmitteleingabe als Farbkopie eingereichte Schreiben des "KDPI Organization Department" vom 8. Februar 2011 den Eindruck, dass es ursprünglich auf den Namen einer anderen Person ausgestellt worden war und dieser Name dann ausradiert und durch den Namen des Beschwerdeführers ersetzt worden ist. Bei dem am 5. April 2011 nachgereichten, am 8. März 2011 ausgestellten KDPI-Mitgliederausweis besteht ebenfalls der Verdacht, dass vor Erstellen der Farbkopie daran Manipulationen vorgenommen worden sind; insbesondere ist offensichtlich, dass der Ausweis erst nachträglich mit dem Foto versehen worden ist, befindet sich der rote Stempel doch unter dem Bild und wurde der linke Rand der Unterschrift nachträglich ausserhalb des Fotos nachgezeichnet. Ferner enthält das in englischer Sprache abgefasste Schreiben vom 3. April 2011 weder eine Unterschrift noch einen Briefkopf und muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2011 angebrachten Bemerkung, die Bestätigungsschreiben enthielten nicht nur keine konkreten Angaben zu allenfalls ausgeübten Tätigkeiten, sondern widersprächen in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der KDPI auch den Angaben des Beschwerdeführers, hält dieser in seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 entgegen, er sei in seinem Heimatland lediglich Sympathisant gewesen und habe eine Aktivität (als Parteimitglied) erst in der Schweiz aufgenommen. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben und vermag nicht zu überzeugen, zumal auch eine Tätigkeit in der Schweiz durch nichts belegt ist. Im Übrigen wurden die Dokumente - und insbesondere die Kopie der KDPI-Bestätigung - entgegen der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfügung vom 2. März 2011) - ohne die entsprechenden Zustellcouverts eingereicht, so dass nicht erkennbar ist, wie sie in die Hand des Beschwerdeführers gelangt sind. 4.2 Sodann erscheint die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der iranischen Soldaten sowie auch sein eigenes Verhalten weder stimmig noch nachvollziehbar. 4.2.1 So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranischen Behörden hätten gewusst, dass er als Fährmann auch Personen transportiert habe (vgl. A1 S. 6 und A8, Antworten auf die Fragen 54 und 62); nachdem er dann am 9. November 2010 auf dem Markt gesehen worden sei, seien den Behörden wohl Zweifel gekommen, ob er nicht doch etwas Verbotenes mache (vgl. A1 S. 6). Im späteren Verlauf der Anhörung vom 29. Dezember 2010 behauptete er hingegen, wenn man ihn schon früher entdeckt hätte, wäre schon zuvor auf ihn geschossen worden, denn die Behörden erlaubten keine Bewegungsfreiheit und griffen teilweise auch grundlos Leute an oder nähmen sie fest (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 86 und 100 f.). Des Weiteren kann nicht verstanden werden, wieso der Beschwerdeführer das Floss nach dem Absetzen der beiden Peschmergas auf der irakischen Seite des Flusses wieder ans iranische Ufer gebracht und anschliessend auf die irakische Seite zurückgeschwommen sein will, wenn er doch - wie von ihm behauptet - der einzige Fährmann gewesen ist und selber von Anfang an die Absicht hatte, mit den zwei Peschmergas nach D._______ (Irak) zu reisen (vgl. A8, Antworten auf die Fragen 50 und 73 ff.). Auch ist nicht verständlich, wieso die iranischen Soldaten erst dann eingegriffen haben sollen, als alle Verdächtigen bereits das irakische Ufer erreicht hatten (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50). 4.2.2 Die allgemeinen, im Wesentlichen lediglich auf die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben verweisenden Bemerkungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) vermögen keine Klarheit in die Aussagen zu bringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen behauptet hatte, seine Transportdienste auf einem Floss, das aus auf vier Traktorreifenschläuchen befestigten Holzstämmen bestanden habe (vgl. A8, Antwort auf die Frage 50), verrichtet zu haben, wohingegen auf dem als Farbkopie eingereichten Foto, welches ihn bei seiner Arbeit als Fährmann zeigen soll, eindeutig ein Schlauchboot abgebildet ist. 4.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vom 29. Dezember 2010 vorbrachte, sein Vater sei wegen ihm verhaftet und während zwanzig Tagen festgehalten worden (vgl. A8, Antwort auf die Frage 9 ff.). Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend festhielt, ist am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zu zweifeln, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Der Hinweis, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten, überdies sei zu beachten, dass er über keine Schulbildung verfüge und die Befragungssituation für ihn sehr anstrengend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen. 4.4 Schliesslich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 4.4.1 So handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Verfolgung durch die iranischen Behörden (illegaler Transport von Personen, mithin Schlepperei und allenfalls illegaler Grenzübertritt; vgl. A8, Antwort auf die Frage 97) um gemeinrechtliche Delikte, deren behördliche Ahndung grundsätzlich legitim ist. 4.4.2 Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile, welche ihm aufgrund des Umstandes, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe, drohen könnten (Schwierigkeiten, die für den Fall einer Heirat notwendigen Papiere zu erhalten oder Probleme bei der Ausstellung einer Krankenversicherungskarte, die ihn zur kostenlosen Behandlung in den Spitälern berechtigen würde; vgl. A1 S. 5 und A8, Antwort auf die Frage 53) stellen klarerweise keine asylrelevante Verfolgung dar. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Insbesondere sind auch die beiden am 30. November 2011 eingereichten Unterlagen - eine Stellungnahme der SFH und ein Bericht betreffend einen Angriff iranischer Streitkräfte auf ein Lager der PJAK - nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. An dieser Feststellung vermögen auch die beiden am 30. November 2011 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Stellungnahme des SFH hat die Behandlung abgewiesener Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in den Iran im Allgemeinen zum Gegenstand, und der dem Internet entnommene Artikel betreffend einen Angriff auf ein Lager der iranischen PKK-Schwesterorganisation PJAK steht in keinem direkten Zusammenhang mit den - als nicht glaubhaft erachteten - Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen geht aus dem besagten Artikel - entgegen der in der Eingabe vom 30. November 2011 vertretenen Auffassung - auch nicht hervor, dass junge kurdische Männer aus dem iranisch-irakischen Grenzgebiet einem "Generalverdacht" ausgesetzt wären. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden lassen sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.2.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er hat gemäss eigenen Angaben zwar nie eine Schule besucht, doch verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung als Fährmann. Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (vgl. A1 S. 2), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und jüngerer Bruder [vgl. A1 S. 3]) ihm bei der Integration behilflich sein werden. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 24. Februar 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: