Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am (...) 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein. Die Vorinstanz lehnte sein am 18. Juli 2011 gestelltes Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einstufte, wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Seit dem 3. Juni 2014 ist er im Besitz einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20). B. Am 16. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons Luzern zuhanden des BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das Gesuch wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mit, die Überprüfung der Gesuchsunterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert eines Monats eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, andernfalls werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Schreiben vom 25. August 2014 ersuchte der - nun anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer erneut um die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Eventualiter wurde beantragt, es sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. E. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 10. November 2014 ab. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung infolge einer Härtefallregelung. Er sei in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt gewesen. Es sei ihm daher zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. Die Vorbringen seines Anwalts, wonach er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz eine Verfolgung der in Syrien wohnhaften Verwandten durch die syrischen Behörden befürchte, seien asylrechtlicher Natur und würden daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Gemäss gesicherten Kenntnissen nehme die syrische Botschaft in Genf nach wie vor Passanträge entgegen. Das Gesuch sei persönlich beim syrischen Konsulat mit dem entsprechenden Antragsformular und vier Passfotos zu stellen. Das Konsulat übermittle das Gesuch nach Damaskus, wo es behandelt werde. Die Bearbeitungsdauer könne sich zwar stark verzögern. Organisatorische Verzögerungen vermöchten jedoch grundsätzlich keine Schriftenlosigkeit zu begründen. F. Mit Schreiben vom 28. November 2014 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter auf sein Ersuchen hin die Verfahrensakten zur Kenntnis zukommen, mit dem Hinweis, dass in diverse Aktenstücke (Nr. 2/2, 6/1 und 7/4) keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung seiner Schriftenlosigkeit. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument für eine ausländische Person auszustellen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sei die Vorinstanz zudem anzuweisen, ihre Quellen, welche die "gesicherten Kenntnisse" stützen, dass die syrische Auslandsvertretung abgelaufene Pässe verlängere, offen zu legen. H. Das SEM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt es überdies aus, gemäss Auskunft eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats in Genf gegenüber dem SEM im Oktober 2014 würden die syrischen Reisepässe in Damaskus ausgestellt, könnten aber von der Schweiz aus beantragt werden. Das SEM habe im Verlauf des letzten Jahres mehrere syrische Reisepässe gesehen, die von der Schweiz aus beantragt und in Damaskus ausgestellt worden seien, ohne dass die Antragssteller nach Syrien hätten reisen müssen. Sollten sich die syrischen Behörden im konkreten Fall weigern, ein heimatliches Reisepapier auszustellen oder wäre ein persönliches Erscheinen im Heimatstaat unabdingbar, so wäre dieser Umstand vom Beschwerdeführer entsprechend zu belegen. I. Mit Replik vom 2. März 2015 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen beschwerdeweisen Ausführungen fest und nimmt ergänzend Stellung. J. Mit schriftlicher Eingabe vom 13. März 2015 reicht die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein. K. In seiner Triplik vom 9. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. L. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2014). Er macht geltend, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung vom 10. November 2014 in keiner Weise mit den in seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 gemachten Einwänden auseinander. Insbesondere habe sie die Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums gänzlich unerwähnt gelassen. Dies obwohl es sich hierbei um ein beachtliches Indiz für die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung handle. Demnach stehe fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N 70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.1.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1 je m.H.). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). 3.1.3 In casu hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2014 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aus den dortigen Erwägungen geht hingegen hervor, dass sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt hat. So verweist das SEM auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sei, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatsstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Ausdrücklich erwähnt wurden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen seiner in Syrien lebenden Familienmitglieder, wogegen diese von der Vor-instanz als asylrechtlicher Natur eingestuft wurden. Das SEM vertritt zudem die Meinung, die syrische Botschaft in Genf nehme nach wie vor Gesuche entgegen, übermittle hingegen den Antrag nach Damaskus, wobei es sich auf gesicherte Kenntnisse beruft und zumindest indirekt auf die angerufene Weisung eingeht. Folglich war es nicht gehalten, sich mit der Weisung des syrischen Aussenministeriums Nr. 2184 weiter auseinander zu setzen. Es ist dem SEM denn auch nicht vorzuwerfen, dass es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Die Verfügung war für den Beschwerdeführer sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.106). Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer auf sein Recht zur Replik nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verweist (vgl. dazu BGE 138 I 154 E. 2.3.3, 133 I 100 E. 4.3 - 4.7, Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N 93 zu Art. 29) und in diesem Zusammenhang ausführt, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2014 mache das SEM geltend, die syrische Botschaft in Genf nehme aufgrund von "gesicherten Kenntnissen" nach wie vor Passanträge entgegen; die Vorinstanz sei folglich - um eine sachgemässe Anfechtung zu ermöglichen - anzuweisen, ihre Quellen offenzulegen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 dazu Stellung genommen hat. So wird darin ausgeführt, gemäss Informationen eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats in Genf würden syrische Reisepässe zwar in Damaskus ausgestellt, könnten aber von der Schweiz aus beantragt werden. Zudem habe das SEM im Verlaufe der letzten Jahre mehrere syrische Reisepässe gesehen, die von der Schweiz aus beantragt und in Damaskus ausgestellt worden seien. Mit Replik vom 2. März 2015 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete in casu zudem einen zweiten Schriftenwechsel an, wobei sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2015 nochmals abschliessend äussern konnte. 4.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - zu Recht verneinte, indem sie festhielt, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, ein Reisedokument bei den zuständigen heimatlichen Behörden zu beschaffen (vgl. Verfügung vom 10. November 2014). 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt vorliegend die Meinung, die Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers sei ihm weder möglich noch zumutbar. 5.1 Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden aus unzureichenden Gründen weigern, die Papiere auszustellen oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bzw. Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer C-4005/2013 vom 25. Juli 2014 E. 3.3 m.H.). 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, sein syrischer Reisepass sei im Jahre 2013 abgelaufen. Gemäss der Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums vom 3. Mai 2014 seien die syrischen Auslandvertretungen nicht mehr länger befugt, abgelaufene Reisepässe zu erneuern. Zudem gehöre er der sunnitischen Glaubensrichtung an. Gemäss Erkenntnissen der kanadischen Immigrationsbehörde sei es für syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens praktisch unmöglich, ihren Reisepass erneuern zu lassen, da bei ihnen der syrische Staat eine Zugehörigkeit zur Opposition vermute. Aufgrund der Weisung des syrischen Aussenministeriums sowie der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung sei es ihm somit nicht möglich, einen syrischen Pass zu beschaffen. 5.1.2 Der genaue Wortlaut der Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, da der Beschwerdeführer diese lediglich in arabischer Sprache ins Recht gelegt hat (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9). Dieser Umstand ist aber insofern nicht von Relevanz, als die Vorinstanz ausführt, allfällige Gesuche würden zwar nach Damaskus zur Bearbeitung übermittelt und dort behandelt, das Gesuch um Ausstellung könne hingegen bei der syrischen Vertretung in Genf eingereicht werden. Das SEM beruft sich dabei auf die Aussagen eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats (vgl. Vernehmlassung vom 29. Januar 2015). An diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gezweifelt werden: So ist auch einem Bericht von Landinfo vom Dezember 2014 (in norwegischer Sprache) zu entnehmen, dass es für syrische Staatsbürger drei Möglichkeiten gebe, einen Pass zu beantragen. Sie könnten persönlich einen Antrag bei der Abteilung für Migration und Pässe stellen, einen Antrag via Vertreter oder einen Antrag über eine syrische Botschaft im Ausland stellen (vgl. dazu ausführlich Landinfo, Syria: Identitätsdokumenter og pass, Kapitel 3.3, http://landinfo.no/asset/3028/1/3028_1.pdf, abgerufen im Mai 2015). Auch auf der Homepage der syrischen Botschaft in Berlin ist zu lesen, dass dort Reisepässe verlängert bzw. abgegeben werden. Die Vertretung weist zudem darauf hin, dass sie sich das Recht vorbehält, jeden Antrag zwecks Überprüfung an die zuständige Behörde in Syrien zu senden (vgl. www.syrianembassy.de > Konsulat > Passabteilung, abgerufen im Mai 2015). Gemäss einem Bericht der in London ansässigen Tageszeitung Araby al-Jadeed vom 26. April 2015 soll sich das Prozedere bei der Passausstellung nun sogar dahingehend geändert haben, dass die Botschaften befugt seien, Reisepapiere für ihre im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen auszustellen oder zu erneuern, ohne das Departement für Emigration und Pässe in Damaskus zu konsultieren (siehe unter http://www.alaraby.co.uk/english/news/2015/4/26/syria-promises-to-renew-passports-forcitizens-living-abroad, abgerufen im Mai 2015). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer möglich - unabhängig davon, ob sein Gesuch von der Heimatvertretung nach Damaskus übermittelt wird oder nicht - syrische Reisepapiere erhältlich zu machen. 5.1.3 Nicht gehört werden kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung sei es nicht möglich, einen syrischen Reisepass zu beschaffen. Zwar legt der diesbezüglich ins Recht gelegte Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 12) dar, dass es für Sunniten sehr schwierig sei, ihre Reisepässe erneuern zu lassen ([...] it is "very difficult" for Sunnis to attain permission to renew their passports because "they are originally from some of the rebel cities"), hingegen wird nicht ausgeführt dass Personen aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit die Erneuerung eines Reisepasses per se verweigert würde. Zudem macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 geltend, sie habe im Verlauf der letzten Jahre mehrere syrische Reisepässe gesehen, teilweise auch von Sunniten. Indessen wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, es könnte sich um gefälschte Pässe handeln (vgl. Replik vom 2. März 2015). Ungeachtet der Klärung dieser Frage kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Weigerung der syrischen Behörde ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Glaubens das verlangte Reisedokument auszustellen, hat er sich doch bis zum heutigen Zeitpunkt (soweit ersichtlich) noch nie mit einem entsprechenden Begehren um Verlängerung seines heimatlichen Reisepasses an das syrische Konsulat in Genf gewandt, was von ihm aber zu erwarten gewesen wäre. 5.1.4 Abschliessend macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. April 2015 geltend, selbst wenn er einen Antrag stellen würde, würde ihm kein Pass ausgestellt werden. Er habe den Militärdienst nicht geleistet, weil er als einziger Sohn der Familie davon dispensiert worden sei. Allerdings sei nun aufgrund des Krieges die Freistellung vom Militärdienst eingeschränkt und auch Personen, die eigentlich dispensiert worden seien, würden sich davor fürchten, in die Armee eingezogen zu werden. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt er weiter aus, er habe keine Brüder und müsste gemäss neuem Gesetz den Militärdienst absolvieren. Personen, die gemäss Gesetz verpflichtet wären, den Militärdienst zu absolvieren, dies jedoch nicht getan hätten, würden keine syrischen Pässe ausgestellt. Vom Beschwerdeführer könne jedoch nicht verlangt werden, den syrischen Militärdienst zu absolvieren, denn es sei erwiesen, dass sich die syrische Armee im Bürgerkrieg Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Dies werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) bestätigt. Grundsätzlich ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses bzw. dessen Verlängerung mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes bzw. der Entrichtung einer allfälligen Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt. Es ist Ausfluss der staatlichen Souveränität eines Landes zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe ausgestellt und erneuert werden können (vgl. Urteile des BVGer C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3 sowie C-2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1). Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Dies würde zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des BVGer C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3). Nichts abgeleitet werden kann zudem von dem mit Stellungnahme vom 9. April 2015 zitierten Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, befasst sich dieses doch mit einem syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, welcher sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen hat (zur Legitimität der Wehrpflicht vgl. Ausführungen in E. 6.7.3). Gemäss den konsularischen Bestimmungen der syrischen Botschaft in Berlin (abrufbar unter: www.syrianembassy.de Konsulat Passabteilung, abgerufen im Mai 2015) haben (syrische) Reisepässe und - Dokumente eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren ohne Verlängerung (10 Jahre mit Verlängerung). In der Regel erhalten Frauen, Minderjährige unter 18 Jahren und Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, einen neuen Pass mit maximaler Gültigkeit. Ob dem Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Verlängerung eines Passes von weniger als der maximal vorgesehenen Gültigkeit ermöglicht würde, kann offen gelassen werden, ist doch in der von Präsident Assad erlassenen Gesetzesverordnung Nr. 33 ohnehin eine Befreiung von der Wehrpflicht vorgesehen, welche die Bezahlung eines Geldbetrages vorsieht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 6, Rn 32 m.H., siehe dazu auch Hinweis des Deutschen Auswärtigen Amts [www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Syrien: Reisewarnung, Stand: 27. April 2015, besucht im Mai 2015]). Die Frage, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine allfällige Ersatzleistung zu erbringen hat, muss von ihm selbst bei der Heimatvertretung geklärt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung eines syrischen Reisepasses nicht als objektiv unmöglich. 5.2 Damit ist das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumente gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen. Nicht als genügend erweisen sich in diesem Kontext seine Ausführungen, es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass ihm kein syrischer Pass ausgestellt würde, selbst wenn er sich direkt nach Damaskus wenden würde (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015 S. 3). 5.3 Des Weiteren ist auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beschaffung heimatlicher Reisedokumente einzugehen. Die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt i.d.R. auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG sowie Urteil des BVGer C 1826/2012 vom 29. August 2012 E. 5.2 m.H.). Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Juni 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung womit er - entgegen seinen Ausführungen (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2015, S. 2) - bereits nach klarem Wortlaut der Verordnung in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 RDV fällt. Es ist somit zu prüfen, ob von ihm verlangt werden kann, sich bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments zu bemühen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV). Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist dabei nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1). Von unzumutbarem Kontakt mit den Heimatbehörden ist bspw. dann auszugehen, wenn der Gesuchsteller von diesen in asylrechtlich relevanter Weise (schlecht) behandelt wurde. Daher können Informationen aus einem (beendeten) Asylverfahren über Situation und Verhalten des Gesuchstellers ins aktuelle Verfahren einfliessen. Überdies dürften die länderspezifischen Situationseinschätzungen der Asylpraxis generell Hinweise liefern, ob und wie weit die Kontaktnahme mit den dortigen Behörden noch zumutbar ist (vgl. MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 59 N 17 m.H.). 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe in subjektiver Hinsicht Angst davor, dass die syrischen Behörden in Erfahrung bringen könnten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dies würden die syrischen Behörden als Zeichen der Opposition wahrnehmen, was wiederum zu Verfolgungshandlungen zum Nachteil seiner in Syrien lebenden Familienmitglieder führen würde. Diese subjektive Angst sei konstant: seit er im Juli 2011 ein Asylgesuch gestellt habe, mache der Beschwerdeführer die Behörden immer wieder auf seine Befürchtungen aufmerksam. Die Angst vor einem Kontakt mit den syrischen Behörden sei in objektiver Hinsicht begründet und nachvollziehbar. Wie aus einem aktuellen Bericht der britischen Immigrationsbehörde hervorgehe, seien Personen sunnitischen Glaubens, die vergleichsweise wohlhabend seien und sich illegal ins Ausland abgesetzt hätten, um da Asyl zu ersuchen, besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates zu werden. Das gleiche gelte für die in der Heimat lebenden Familien. Dem Beschwerdeführer sei die Papierbeschaffung demnach in objektiver Hinsicht nicht zuzumuten (vgl. Beschwerde vom 10. Dezember 2014). In dieser Hinsicht verweist er auf seinen Cousin, der lange Zeit in der Türkei gelebt habe. Als dieser seinen syrischen Pass habe erneuern lassen wollen, sei er bei der Wiedereinreise verhaftet und ca. 8 Monate verschwunden. Sein Vater sei während dieser Zeit fast täglich durch die syrischen Sicherheitsbehörden befragt worden (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015 S. 3). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet diesbezüglich pauschal ein, die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz eine Verfolgung der in Syrien wohnhaften Verwandten durch die dortigen Behörden befürchte, seien asylrechtlicher Natur und müssten nicht geprüft werden (vgl. Verfügung vom 10. November 2014). An anderer Stelle führt das SEM aus, wenn der Beschwerdeführer heute geltend mache, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sei für ihn und seine Familie gefährlich, so widerspreche dies dem Asylentscheid vom 2. Juli 2013 (vgl. Vernehmlassung vom 29. Januar 2015). Die Argumentation der Vorinstanz greift jedoch zu kurz: bereits aufgrund der politischen Entwicklung in Syrien in den letzten Jahren rechtfertigt es sich, auf die diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. dazu auch E. 5.3 in fine). 5.3.3 Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen zum Nachteil seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen gilt es auszuführen, dass es gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Syrien wiederholt zur Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen ist. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-483/2009 vom 29. August 2012 E. 6.3.2; weitere Ausführungen siehe auch Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.2 - 4.3). Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Syrien keine Probleme gehabt hat, nie politisch aktiv gewesen ist und sich auch in der Schweiz auf keine Art und Weise exilpolitisch betätigt hat (vgl. Asylentscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2013). Gemäss seinen Aussagen anlässlich einer Anhörung durch die Vorinstanz hat sich auch seine Familie immer neutral verhalten (vgl. Anhörungsprotokoll der Vor-instanz vom 1. Juli 2013, Antwort auf Frage 29). Kommt hinzu, dass er im Jahr 2008 legal zwecks Ausbildungszwecken in die Schweiz einreiste und heutzutage über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ein Interesse an der Familie des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer kann damit verlangt werden, sich bei seiner Heimatvertretung um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. 5.3.4 Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst selbst Opfer einer Verfolgungshandlung seitens des syrischen Staates zu werden, da von ihm gerade nicht verlangt wird, nach Syrien zurückzukehren. Damit ist der geschilderte Fall seines Cousins nicht mit seinem zu vergleichen. Wie weiter oben dargelegt, kann der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei der syrischen Vertretung in Genf stellen (vgl. E. 5.1.2). Gleiches gilt auch für seinen Einwand, es sei ihm nicht zumutbar mit den syrischen Behörden in Damaskus Kontakt aufzunehmen, da er den Militärdienst nicht absolviert habe. Dass er in der Schweiz durch den syrischen Nachrichtendienst überwacht werden würde, gilt als unwahrscheinlich. Zwar gibt es laut einem Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes einige generelle (unbestätigte) Hinweise auf die Ausspionierung von Oppositionsbewegungen durch Nachrichtendienste in der Schweiz (wobei der syrische Staat nicht implizit erwähnt wird; vgl. www.ndb.admin.ch > Publikationen NDB > Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 70 und 73, publiziert am 26. April 2013, abgerufen im Mai 2015), wogegen der Beschwerdeführer gerade nicht als Oppositioneller eingestuft werden kann, ist der doch bislang weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz politisch in irgendeiner Weise aktiv gewesen (vgl. E. 5.3.3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Er führt dazu aus, diese Bestimmung garantiere das Recht auf echt gelebten Kontakt zwischen den Familienangehörigen. Ein Teilgehalt des Anspruchs auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK sei das Recht auf Reisen und Bewegungsfreiheit. Art. 96 AuG sowie Art. 5 Abs. 4 BV geböten zudem eine Verhältnismässigkeitsprüfung bei Entscheiden über die Erteilung von Reisepässen.
E. 6.2 Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer hingegen, dass Art. 4 Abs. 2 RDV zwar den Behörden bezüglich der Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ein gewisses Ermessen einräumt. Die Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV muss jedoch als unabdingbare Voraussetzung zur Ausstellung eines Reisedokuments gegeben sein. Diese wird in casu gemäss obiger Ausführungen gerade verneint. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Recht auf Reisen und der Bewegungsfreiheit einzugehen, da die geltend gemachte Einschränkung der Reisefreiheit allein die Folge der von ihm selbst getroffenen Entscheidung ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht verweigert hat. Die Verfügung ist somit rechtmässig (Art. 49 VwVG).
E. 8 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7204/2014 Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,substituiert durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am (...) 2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein. Die Vorinstanz lehnte sein am 18. Juli 2011 gestelltes Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einstufte, wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Seit dem 3. Juni 2014 ist er im Besitz einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20). B. Am 16. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons Luzern zuhanden des BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das Gesuch wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mit, die Überprüfung der Gesuchsunterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert eines Monats eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, andernfalls werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Schreiben vom 25. August 2014 ersuchte der - nun anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer erneut um die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Eventualiter wurde beantragt, es sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. E. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 10. November 2014 ab. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung infolge einer Härtefallregelung. Er sei in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt gewesen. Es sei ihm daher zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. Die Vorbringen seines Anwalts, wonach er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz eine Verfolgung der in Syrien wohnhaften Verwandten durch die syrischen Behörden befürchte, seien asylrechtlicher Natur und würden daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Gemäss gesicherten Kenntnissen nehme die syrische Botschaft in Genf nach wie vor Passanträge entgegen. Das Gesuch sei persönlich beim syrischen Konsulat mit dem entsprechenden Antragsformular und vier Passfotos zu stellen. Das Konsulat übermittle das Gesuch nach Damaskus, wo es behandelt werde. Die Bearbeitungsdauer könne sich zwar stark verzögern. Organisatorische Verzögerungen vermöchten jedoch grundsätzlich keine Schriftenlosigkeit zu begründen. F. Mit Schreiben vom 28. November 2014 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter auf sein Ersuchen hin die Verfahrensakten zur Kenntnis zukommen, mit dem Hinweis, dass in diverse Aktenstücke (Nr. 2/2, 6/1 und 7/4) keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2014 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung seiner Schriftenlosigkeit. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument für eine ausländische Person auszustellen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sei die Vorinstanz zudem anzuweisen, ihre Quellen, welche die "gesicherten Kenntnisse" stützen, dass die syrische Auslandsvertretung abgelaufene Pässe verlängere, offen zu legen. H. Das SEM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt es überdies aus, gemäss Auskunft eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats in Genf gegenüber dem SEM im Oktober 2014 würden die syrischen Reisepässe in Damaskus ausgestellt, könnten aber von der Schweiz aus beantragt werden. Das SEM habe im Verlauf des letzten Jahres mehrere syrische Reisepässe gesehen, die von der Schweiz aus beantragt und in Damaskus ausgestellt worden seien, ohne dass die Antragssteller nach Syrien hätten reisen müssen. Sollten sich die syrischen Behörden im konkreten Fall weigern, ein heimatliches Reisepapier auszustellen oder wäre ein persönliches Erscheinen im Heimatstaat unabdingbar, so wäre dieser Umstand vom Beschwerdeführer entsprechend zu belegen. I. Mit Replik vom 2. März 2015 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen beschwerdeweisen Ausführungen fest und nimmt ergänzend Stellung. J. Mit schriftlicher Eingabe vom 13. März 2015 reicht die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein. K. In seiner Triplik vom 9. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. L. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG, Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2014). Er macht geltend, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung vom 10. November 2014 in keiner Weise mit den in seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 gemachten Einwänden auseinander. Insbesondere habe sie die Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums gänzlich unerwähnt gelassen. Dies obwohl es sich hierbei um ein beachtliches Indiz für die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung handle. Demnach stehe fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N 70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.1.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1 je m.H.). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). 3.1.3 In casu hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2014 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aus den dortigen Erwägungen geht hingegen hervor, dass sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt hat. So verweist das SEM auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sei, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatsstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Ausdrücklich erwähnt wurden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Furcht vor Verfolgungshandlungen seiner in Syrien lebenden Familienmitglieder, wogegen diese von der Vor-instanz als asylrechtlicher Natur eingestuft wurden. Das SEM vertritt zudem die Meinung, die syrische Botschaft in Genf nehme nach wie vor Gesuche entgegen, übermittle hingegen den Antrag nach Damaskus, wobei es sich auf gesicherte Kenntnisse beruft und zumindest indirekt auf die angerufene Weisung eingeht. Folglich war es nicht gehalten, sich mit der Weisung des syrischen Aussenministeriums Nr. 2184 weiter auseinander zu setzen. Es ist dem SEM denn auch nicht vorzuwerfen, dass es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Die Verfügung war für den Beschwerdeführer sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.106). Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer auf sein Recht zur Replik nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verweist (vgl. dazu BGE 138 I 154 E. 2.3.3, 133 I 100 E. 4.3 - 4.7, Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N 93 zu Art. 29) und in diesem Zusammenhang ausführt, in der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2014 mache das SEM geltend, die syrische Botschaft in Genf nehme aufgrund von "gesicherten Kenntnissen" nach wie vor Passanträge entgegen; die Vorinstanz sei folglich - um eine sachgemässe Anfechtung zu ermöglichen - anzuweisen, ihre Quellen offenzulegen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 dazu Stellung genommen hat. So wird darin ausgeführt, gemäss Informationen eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats in Genf würden syrische Reisepässe zwar in Damaskus ausgestellt, könnten aber von der Schweiz aus beantragt werden. Zudem habe das SEM im Verlaufe der letzten Jahre mehrere syrische Reisepässe gesehen, die von der Schweiz aus beantragt und in Damaskus ausgestellt worden seien. Mit Replik vom 2. März 2015 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete in casu zudem einen zweiten Schriftenwechsel an, wobei sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2015 nochmals abschliessend äussern konnte. 4.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - zu Recht verneinte, indem sie festhielt, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, ein Reisedokument bei den zuständigen heimatlichen Behörden zu beschaffen (vgl. Verfügung vom 10. November 2014). 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt vorliegend die Meinung, die Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers sei ihm weder möglich noch zumutbar. 5.1 Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden aus unzureichenden Gründen weigern, die Papiere auszustellen oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bzw. Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer C-4005/2013 vom 25. Juli 2014 E. 3.3 m.H.). 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, sein syrischer Reisepass sei im Jahre 2013 abgelaufen. Gemäss der Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums vom 3. Mai 2014 seien die syrischen Auslandvertretungen nicht mehr länger befugt, abgelaufene Reisepässe zu erneuern. Zudem gehöre er der sunnitischen Glaubensrichtung an. Gemäss Erkenntnissen der kanadischen Immigrationsbehörde sei es für syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens praktisch unmöglich, ihren Reisepass erneuern zu lassen, da bei ihnen der syrische Staat eine Zugehörigkeit zur Opposition vermute. Aufgrund der Weisung des syrischen Aussenministeriums sowie der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung sei es ihm somit nicht möglich, einen syrischen Pass zu beschaffen. 5.1.2 Der genaue Wortlaut der Weisung Nr. 2184 des syrischen Aussenministeriums ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, da der Beschwerdeführer diese lediglich in arabischer Sprache ins Recht gelegt hat (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9). Dieser Umstand ist aber insofern nicht von Relevanz, als die Vorinstanz ausführt, allfällige Gesuche würden zwar nach Damaskus zur Bearbeitung übermittelt und dort behandelt, das Gesuch um Ausstellung könne hingegen bei der syrischen Vertretung in Genf eingereicht werden. Das SEM beruft sich dabei auf die Aussagen eines Mitarbeiters des syrischen Konsulats (vgl. Vernehmlassung vom 29. Januar 2015). An diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gezweifelt werden: So ist auch einem Bericht von Landinfo vom Dezember 2014 (in norwegischer Sprache) zu entnehmen, dass es für syrische Staatsbürger drei Möglichkeiten gebe, einen Pass zu beantragen. Sie könnten persönlich einen Antrag bei der Abteilung für Migration und Pässe stellen, einen Antrag via Vertreter oder einen Antrag über eine syrische Botschaft im Ausland stellen (vgl. dazu ausführlich Landinfo, Syria: Identitätsdokumenter og pass, Kapitel 3.3, http://landinfo.no/asset/3028/1/3028_1.pdf, abgerufen im Mai 2015). Auch auf der Homepage der syrischen Botschaft in Berlin ist zu lesen, dass dort Reisepässe verlängert bzw. abgegeben werden. Die Vertretung weist zudem darauf hin, dass sie sich das Recht vorbehält, jeden Antrag zwecks Überprüfung an die zuständige Behörde in Syrien zu senden (vgl. www.syrianembassy.de > Konsulat > Passabteilung, abgerufen im Mai 2015). Gemäss einem Bericht der in London ansässigen Tageszeitung Araby al-Jadeed vom 26. April 2015 soll sich das Prozedere bei der Passausstellung nun sogar dahingehend geändert haben, dass die Botschaften befugt seien, Reisepapiere für ihre im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen auszustellen oder zu erneuern, ohne das Departement für Emigration und Pässe in Damaskus zu konsultieren (siehe unter http://www.alaraby.co.uk/english/news/2015/4/26/syria-promises-to-renew-passports-forcitizens-living-abroad, abgerufen im Mai 2015). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer möglich - unabhängig davon, ob sein Gesuch von der Heimatvertretung nach Damaskus übermittelt wird oder nicht - syrische Reisepapiere erhältlich zu machen. 5.1.3 Nicht gehört werden kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung sei es nicht möglich, einen syrischen Reisepass zu beschaffen. Zwar legt der diesbezüglich ins Recht gelegte Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 12) dar, dass es für Sunniten sehr schwierig sei, ihre Reisepässe erneuern zu lassen ([...] it is "very difficult" for Sunnis to attain permission to renew their passports because "they are originally from some of the rebel cities"), hingegen wird nicht ausgeführt dass Personen aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit die Erneuerung eines Reisepasses per se verweigert würde. Zudem macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 geltend, sie habe im Verlauf der letzten Jahre mehrere syrische Reisepässe gesehen, teilweise auch von Sunniten. Indessen wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, es könnte sich um gefälschte Pässe handeln (vgl. Replik vom 2. März 2015). Ungeachtet der Klärung dieser Frage kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Weigerung der syrischen Behörde ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Glaubens das verlangte Reisedokument auszustellen, hat er sich doch bis zum heutigen Zeitpunkt (soweit ersichtlich) noch nie mit einem entsprechenden Begehren um Verlängerung seines heimatlichen Reisepasses an das syrische Konsulat in Genf gewandt, was von ihm aber zu erwarten gewesen wäre. 5.1.4 Abschliessend macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. April 2015 geltend, selbst wenn er einen Antrag stellen würde, würde ihm kein Pass ausgestellt werden. Er habe den Militärdienst nicht geleistet, weil er als einziger Sohn der Familie davon dispensiert worden sei. Allerdings sei nun aufgrund des Krieges die Freistellung vom Militärdienst eingeschränkt und auch Personen, die eigentlich dispensiert worden seien, würden sich davor fürchten, in die Armee eingezogen zu werden. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt er weiter aus, er habe keine Brüder und müsste gemäss neuem Gesetz den Militärdienst absolvieren. Personen, die gemäss Gesetz verpflichtet wären, den Militärdienst zu absolvieren, dies jedoch nicht getan hätten, würden keine syrischen Pässe ausgestellt. Vom Beschwerdeführer könne jedoch nicht verlangt werden, den syrischen Militärdienst zu absolvieren, denn es sei erwiesen, dass sich die syrische Armee im Bürgerkrieg Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Dies werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) bestätigt. Grundsätzlich ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses bzw. dessen Verlängerung mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes bzw. der Entrichtung einer allfälligen Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt. Es ist Ausfluss der staatlichen Souveränität eines Landes zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe ausgestellt und erneuert werden können (vgl. Urteile des BVGer C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3 sowie C-2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1). Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Dies würde zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des BVGer C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3). Nichts abgeleitet werden kann zudem von dem mit Stellungnahme vom 9. April 2015 zitierten Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, befasst sich dieses doch mit einem syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, welcher sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen hat (zur Legitimität der Wehrpflicht vgl. Ausführungen in E. 6.7.3). Gemäss den konsularischen Bestimmungen der syrischen Botschaft in Berlin (abrufbar unter: www.syrianembassy.de Konsulat Passabteilung, abgerufen im Mai 2015) haben (syrische) Reisepässe und - Dokumente eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren ohne Verlängerung (10 Jahre mit Verlängerung). In der Regel erhalten Frauen, Minderjährige unter 18 Jahren und Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, einen neuen Pass mit maximaler Gültigkeit. Ob dem Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Verlängerung eines Passes von weniger als der maximal vorgesehenen Gültigkeit ermöglicht würde, kann offen gelassen werden, ist doch in der von Präsident Assad erlassenen Gesetzesverordnung Nr. 33 ohnehin eine Befreiung von der Wehrpflicht vorgesehen, welche die Bezahlung eines Geldbetrages vorsieht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 6, Rn 32 m.H., siehe dazu auch Hinweis des Deutschen Auswärtigen Amts [www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Syrien: Reisewarnung, Stand: 27. April 2015, besucht im Mai 2015]). Die Frage, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine allfällige Ersatzleistung zu erbringen hat, muss von ihm selbst bei der Heimatvertretung geklärt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung eines syrischen Reisepasses nicht als objektiv unmöglich. 5.2 Damit ist das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumente gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen. Nicht als genügend erweisen sich in diesem Kontext seine Ausführungen, es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass ihm kein syrischer Pass ausgestellt würde, selbst wenn er sich direkt nach Damaskus wenden würde (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015 S. 3). 5.3 Des Weiteren ist auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beschaffung heimatlicher Reisedokumente einzugehen. Die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt i.d.R. auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG sowie Urteil des BVGer C 1826/2012 vom 29. August 2012 E. 5.2 m.H.). Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Juni 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung womit er - entgegen seinen Ausführungen (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2015, S. 2) - bereits nach klarem Wortlaut der Verordnung in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 RDV fällt. Es ist somit zu prüfen, ob von ihm verlangt werden kann, sich bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments zu bemühen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV). Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist dabei nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1). Von unzumutbarem Kontakt mit den Heimatbehörden ist bspw. dann auszugehen, wenn der Gesuchsteller von diesen in asylrechtlich relevanter Weise (schlecht) behandelt wurde. Daher können Informationen aus einem (beendeten) Asylverfahren über Situation und Verhalten des Gesuchstellers ins aktuelle Verfahren einfliessen. Überdies dürften die länderspezifischen Situationseinschätzungen der Asylpraxis generell Hinweise liefern, ob und wie weit die Kontaktnahme mit den dortigen Behörden noch zumutbar ist (vgl. MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 59 N 17 m.H.). 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe in subjektiver Hinsicht Angst davor, dass die syrischen Behörden in Erfahrung bringen könnten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dies würden die syrischen Behörden als Zeichen der Opposition wahrnehmen, was wiederum zu Verfolgungshandlungen zum Nachteil seiner in Syrien lebenden Familienmitglieder führen würde. Diese subjektive Angst sei konstant: seit er im Juli 2011 ein Asylgesuch gestellt habe, mache der Beschwerdeführer die Behörden immer wieder auf seine Befürchtungen aufmerksam. Die Angst vor einem Kontakt mit den syrischen Behörden sei in objektiver Hinsicht begründet und nachvollziehbar. Wie aus einem aktuellen Bericht der britischen Immigrationsbehörde hervorgehe, seien Personen sunnitischen Glaubens, die vergleichsweise wohlhabend seien und sich illegal ins Ausland abgesetzt hätten, um da Asyl zu ersuchen, besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates zu werden. Das gleiche gelte für die in der Heimat lebenden Familien. Dem Beschwerdeführer sei die Papierbeschaffung demnach in objektiver Hinsicht nicht zuzumuten (vgl. Beschwerde vom 10. Dezember 2014). In dieser Hinsicht verweist er auf seinen Cousin, der lange Zeit in der Türkei gelebt habe. Als dieser seinen syrischen Pass habe erneuern lassen wollen, sei er bei der Wiedereinreise verhaftet und ca. 8 Monate verschwunden. Sein Vater sei während dieser Zeit fast täglich durch die syrischen Sicherheitsbehörden befragt worden (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2015 S. 3). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet diesbezüglich pauschal ein, die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Kontaktaufnahme mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz eine Verfolgung der in Syrien wohnhaften Verwandten durch die dortigen Behörden befürchte, seien asylrechtlicher Natur und müssten nicht geprüft werden (vgl. Verfügung vom 10. November 2014). An anderer Stelle führt das SEM aus, wenn der Beschwerdeführer heute geltend mache, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sei für ihn und seine Familie gefährlich, so widerspreche dies dem Asylentscheid vom 2. Juli 2013 (vgl. Vernehmlassung vom 29. Januar 2015). Die Argumentation der Vorinstanz greift jedoch zu kurz: bereits aufgrund der politischen Entwicklung in Syrien in den letzten Jahren rechtfertigt es sich, auf die diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. dazu auch E. 5.3 in fine). 5.3.3 Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen zum Nachteil seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen gilt es auszuführen, dass es gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Syrien wiederholt zur Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen ist. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-483/2009 vom 29. August 2012 E. 6.3.2; weitere Ausführungen siehe auch Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.2 - 4.3). Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Syrien keine Probleme gehabt hat, nie politisch aktiv gewesen ist und sich auch in der Schweiz auf keine Art und Weise exilpolitisch betätigt hat (vgl. Asylentscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2013). Gemäss seinen Aussagen anlässlich einer Anhörung durch die Vorinstanz hat sich auch seine Familie immer neutral verhalten (vgl. Anhörungsprotokoll der Vor-instanz vom 1. Juli 2013, Antwort auf Frage 29). Kommt hinzu, dass er im Jahr 2008 legal zwecks Ausbildungszwecken in die Schweiz einreiste und heutzutage über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ein Interesse an der Familie des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer kann damit verlangt werden, sich bei seiner Heimatvertretung um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. 5.3.4 Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst selbst Opfer einer Verfolgungshandlung seitens des syrischen Staates zu werden, da von ihm gerade nicht verlangt wird, nach Syrien zurückzukehren. Damit ist der geschilderte Fall seines Cousins nicht mit seinem zu vergleichen. Wie weiter oben dargelegt, kann der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei der syrischen Vertretung in Genf stellen (vgl. E. 5.1.2). Gleiches gilt auch für seinen Einwand, es sei ihm nicht zumutbar mit den syrischen Behörden in Damaskus Kontakt aufzunehmen, da er den Militärdienst nicht absolviert habe. Dass er in der Schweiz durch den syrischen Nachrichtendienst überwacht werden würde, gilt als unwahrscheinlich. Zwar gibt es laut einem Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes einige generelle (unbestätigte) Hinweise auf die Ausspionierung von Oppositionsbewegungen durch Nachrichtendienste in der Schweiz (wobei der syrische Staat nicht implizit erwähnt wird; vgl. www.ndb.admin.ch > Publikationen NDB > Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 70 und 73, publiziert am 26. April 2013, abgerufen im Mai 2015), wogegen der Beschwerdeführer gerade nicht als Oppositioneller eingestuft werden kann, ist der doch bislang weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz politisch in irgendeiner Weise aktiv gewesen (vgl. E. 5.3.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Er führt dazu aus, diese Bestimmung garantiere das Recht auf echt gelebten Kontakt zwischen den Familienangehörigen. Ein Teilgehalt des Anspruchs auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK sei das Recht auf Reisen und Bewegungsfreiheit. Art. 96 AuG sowie Art. 5 Abs. 4 BV geböten zudem eine Verhältnismässigkeitsprüfung bei Entscheiden über die Erteilung von Reisepässen. 6.2 Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer hingegen, dass Art. 4 Abs. 2 RDV zwar den Behörden bezüglich der Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ein gewisses Ermessen einräumt. Die Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV muss jedoch als unabdingbare Voraussetzung zur Ausstellung eines Reisedokuments gegeben sein. Diese wird in casu gemäss obiger Ausführungen gerade verneint. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Recht auf Reisen und der Bewegungsfreiheit einzugehen, da die geltend gemachte Einschränkung der Reisefreiheit allein die Folge der von ihm selbst getroffenen Entscheidung ist.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht verweigert hat. Die Verfügung ist somit rechtmässig (Art. 49 VwVG).
8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: