Reisedokumente für ausländische Personen
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) und seine Eltern gelangten am 6. September 1999 in die Schweiz und reichten Asylgesuche ein. Am 13. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit letztinstanzlichem Urteil vom 25. August 2006 teilweise gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführer und seine Eltern vorläufig aufzunehmen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage). Am 22. Februar 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 2. März 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass ihm durch die Vertretung des Heimatstaates (Armenien) kein Pass ausgestellt werde, weil er den obligatorischen Militärdienst nicht geleistet habe. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung der armenischen Botschaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Weil die armenische Botschaft in Genf den in der Schweiz lebenden armenischen Staatsangehörigen Reisepässe ausstelle, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes - unter Erfüllung der dabei geltenden Voraussetzungen (z.B. Einigung bezüglich des nicht geleisteten Militärdienstes) - um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Somit sei der Beschwerdeführer nicht schriftenlos im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Dabei rügt er eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz setze sich über die klare Bescheinigung des armenischen Konsulats hinweg, wonach die militärische Registrierung zwingend die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetze. Anschliessend müsste die Passausstellung in Armenien erfolgen, bevor eine Rückkehr in die Schweiz möglich sei. Ferner müsste der Beschwerdeführer dann auch den zweijährigen Militärdienst leisten. Eine Möglichkeit, sich von der Militärdienstpflicht zu befreien, bestehe erst nach Vollendung des 27. Altersjahres. Eine zweijährige Auslandabwesenheit zur Absolvierung des Militärdienstes als Vorleistung zur Erlangung eines heimatlichen Reiseausweises dürfe aber nicht zugemutet werden. Mit Armenien verbinde den Beschwerdeführer nur die Erinnerung an Diskriminierung, Misshandlung und Schikane. Auch habe er dort keine Verwandten mehr. Demgegenüber lebe er seit seinem 16. Altersjahr in der Schweiz und sei hier bestens integriert. Zudem verbinde den Beschwerdeführer mit seinem invaliden Vater eine enge fürsorgliche Beziehung. Schliesslich führe eine zweijährige Auslandabwesenheit dazu, dass er seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würde. Der Beschwerdeeingabe beigelegt wurden u.a. zwei Originalbestätigungen der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar und 30. März 2007, ein Artikel "Kriegsdienstverweigerung in Armenien" und ein Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und legt dar, dass sich die Frage, ob der Grund für die Verweigerung des Reisepasses gerechtfertigt sei oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen ausländischen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage beurteile. Andernfalls müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen Grund verweigere. Ein solches Vorgehen führe aber zu unzulässigen Eingriffen in die Souveränität der betroffenen Drittstaaten. F. Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest und verweist nochmals auf das Urteil der ARK vom 25. August 2006, wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Armenien mit Rücksicht auf die von ihm als Jugendlicher und Erwachsener hier geschlagenen Wurzeln und der hervorragenden Integration unzumutbar sei. Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern als Zeugen in Bezug auf ihre psychologische, physische und lebenspraktische Abhängigkeit von seiner Anwesenheit und Unterstützung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 lehnte die Instruktionsrichterin die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen ab und gab ihm die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen oder andere Beweismittel über die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern von seiner Anwesenheit und Unterstützung einzureichen. H. Am 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Hausärztin der Eltern sowie die elterlichen Bestätigungsschreiben über die geltend gemachte Abhängigkeit ein. Ergänzend bringt er vor, eine Verfügung, welche ihn im Ergebnis zur Ausreise aus der Schweiz zum mindestens zweijährigen Verbleib in Armenien zwinge und zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung führe, greife unter diesen Umständen in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein und sei jedenfalls nicht zumutbar im Sinne der Reisepapierverordnung. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Asusstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Nach Art. 3 RDV hat eine ausländische Person, die von der Schweiz oder von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine als staatenlos anerkannte Person sowie eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b RDV).
E. 2.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapieres geltend machen. Art. 4 Abs. 2 RDV sieht allerdings vor, dass Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
E. 2.3 Als schriftenlos im Sinne der genannten Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
E. 3 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2).
E. 4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen, wird nicht bestritten. Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorab zu erfüllende, zweijährige Militärdienstzeit, die in der Schweiz erfolgte Integration, die Abhängigkeit seiner Eltern von seiner Anwesenheit und den drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen.
E. 5 Das armenische Militärdienstgesetz verpflichtet Männer zwischen 18 und 27 Jahren, einen ununterbrochenen Militärdienst von 24 Monaten zu absolvieren. Im März 2004 wurde ein Amnestiegesetz verabschiedet, wonach sich Militärdienstentzieher, die mindestens 27 Jahre alt sind, für eine Summe von 2'800 Euro freikaufen können. Ein Freikauf ist ferner für einen armenischen Staatsangehörigen unter 27 Jahren möglich, wenn er verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern ist (vgl. Bestätigungsschreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 30. März 2007). Die armenische Botschaft bestätigte zudem, dass ein Reisepass erst nach der militärischen Einschreibung in Armenien selbst ausgestellt werden kann (vgl. Schreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar 2007).
E. 5.1 Die Leistung von Militärdienst gehört in Armenien - wie auch in der Schweiz - zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes nicht ungerechtfertigt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass es der Beschwerdeführer durch Leistung von Militärdienst in der Hand hat, die von ihm geltend gemachte Schriftenlosigkeit zu beseitigen, zumal einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen, was im Urteil der ARK vom 25. August 2006 (Erw. 4) klar zum Ausdruck kommt. Auch eine konkrete Gefährdung aufgrund der im Heimatland herrschenden politischen Lage hat die ARK in ihrem Urteil verneint (Erw. 6.1). Lediglich wegen der guten Integration des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie wegen der gesundheitlichen Situation seines Vaters hat die ARK in der Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie als unzumutbar bezeichnet, wobei von einem Grenzfall die Rede war (vgl. Erw. 6.2.3 in fine). Vorliegend geht es gegebenenfalls nur um die alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers zur Absolvierung eines zweijährigen Militärdienstes. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er während dieser Zeit aufgrund seiner früher in Armenien erlittenen Nachteile diskriminiert oder anders behandelt würde als die übrigen Militärdienstleistenden. Bei seinen diesbezüglichen Vorbehalten gegenüber Armenien handelt es sich demnach um einen subjektiven Aspekt, der im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepapieres nicht als objektives Hindernis anerkannt werden kann. Wie bereits schon das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (vgl. den dem Beschwerdeführer bekannten Departementsentscheid B2-0360637 vom 18. Februar 2004, Erw. 10.1) festgehalten hat, beurteilt sich die Frage, ob ein Verweigerungsgrund gerechtfertigt ist oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage. Andernfalls müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen Grund verweigert. Ein solches Vorgehen ist abzulehnen, da es zu unzulässigen Eingriffen in die Souveränität bzw. Passhoheit der betroffenen Drittstaaten führen würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt als Haupteinwand gegen einen Vergleich mit dem vorgenannten Departementsentscheid vor, dass im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bestehe. Eine Trennung als Folge der Leistung der Militärdienstpflicht in Armenien und der damit verbundene Verlust der Aufenthaltsbewilligung tangiere daher den Anspruch auf Achtung des Familienleben gemäss Art. 8 EMRK. Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 125 II 521 S. 529 E. 5, 120 Ib 257 E. 1d S. 261 mit weiteren Hinweisen) ist fraglich. Das Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007 und das ärztliche Zeugnis vom 24. Juli 2007 belegen im Wesentlichen, dass die Hilfe des Beschwerdeführers für seine Eltern zur Entlastung der öffentlichen Sozialhilfe beiträgt. Für die Erledigung von administrativen Dingen (u.a. Übersetzungen in den Spitälern und bei den Behörden) und die physische Unterstützung bei Spaziergängen des Vaters sind die Eltern nicht zwingend vom Beschwerdeführer abhängig. Solche Unterstützungen können ebenso gut durch Drittpersonen erfolgen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden wäre. Für die moralische Unterstützung des kranken, gehbehinderten und psychisch angeschlagenen Vaters ist im Übrigen noch die Mutter bzw. Ehefrau da, die diese Aufgabe auch übernehmen müsste, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz für wenige Tage oder Wochen mit einem Ersatzreisepapier verlassen würde. Letztlich kann aber die Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses offengelassen werden. Die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und sich aus diesem Grunde für die Dauer der vorgesehenen Dienstzeit von seiner Familie zu trennen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Dass dadurch vorübergehend familiäre Betreuungsverhältnisse tangiert sein können und unter Umständen entsprechende organisatorische Massnahmen notwendig sind, ändert daran nichts. Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen, den zweijährigen Militärdienst zu absolvieren, und dadurch sein Aufenthaltsrecht verlieren (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), liegt es an ihm, sich nachher wieder um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die zuständige kantonale Behörde hätte diesfalls zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 18 ff. AuG), bzw. ob von diesen abgewichen werden könnte (vgl. insbes. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.3 Die Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapieres stellt schliesslich auch keinen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar. Im Januar 2010 wird er 27 Jahre alt und erfüllt dann die Bedingungen, um sich durch die Leistung einer Ersatzabgabe von der Militärdienstpflicht zu befreien. Ferner kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Eingabe vom 16. August 2007 im April 2008 ein Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz stellen. Nach der Einbürgerung, welche voraussichtlich anfangs 2010 erfolgen dürfte, könnte er auch ohne heimatlichen Reisepass Auslandreisen unternehmen.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beaschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV zu erachten ist, zumal die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten von ihm nach objektiven Massstäben verlangt werden kann. Dabei kann insbesondere auch nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes seine im Kanton Bern erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung verlieren würde.
E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und gestützt auf die bisherige Praxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemets, welche hiermit bestätigt wird, gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 383 946 zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2648/2007 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien N._______, vertreten durch lic. iur. Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) und seine Eltern gelangten am 6. September 1999 in die Schweiz und reichten Asylgesuche ein. Am 13. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit letztinstanzlichem Urteil vom 25. August 2006 teilweise gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführer und seine Eltern vorläufig aufzunehmen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage). Am 22. Februar 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 2. März 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass ihm durch die Vertretung des Heimatstaates (Armenien) kein Pass ausgestellt werde, weil er den obligatorischen Militärdienst nicht geleistet habe. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung der armenischen Botschaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Weil die armenische Botschaft in Genf den in der Schweiz lebenden armenischen Staatsangehörigen Reisepässe ausstelle, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes - unter Erfüllung der dabei geltenden Voraussetzungen (z.B. Einigung bezüglich des nicht geleisteten Militärdienstes) - um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Somit sei der Beschwerdeführer nicht schriftenlos im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Dabei rügt er eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz setze sich über die klare Bescheinigung des armenischen Konsulats hinweg, wonach die militärische Registrierung zwingend die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetze. Anschliessend müsste die Passausstellung in Armenien erfolgen, bevor eine Rückkehr in die Schweiz möglich sei. Ferner müsste der Beschwerdeführer dann auch den zweijährigen Militärdienst leisten. Eine Möglichkeit, sich von der Militärdienstpflicht zu befreien, bestehe erst nach Vollendung des 27. Altersjahres. Eine zweijährige Auslandabwesenheit zur Absolvierung des Militärdienstes als Vorleistung zur Erlangung eines heimatlichen Reiseausweises dürfe aber nicht zugemutet werden. Mit Armenien verbinde den Beschwerdeführer nur die Erinnerung an Diskriminierung, Misshandlung und Schikane. Auch habe er dort keine Verwandten mehr. Demgegenüber lebe er seit seinem 16. Altersjahr in der Schweiz und sei hier bestens integriert. Zudem verbinde den Beschwerdeführer mit seinem invaliden Vater eine enge fürsorgliche Beziehung. Schliesslich führe eine zweijährige Auslandabwesenheit dazu, dass er seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würde. Der Beschwerdeeingabe beigelegt wurden u.a. zwei Originalbestätigungen der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar und 30. März 2007, ein Artikel "Kriegsdienstverweigerung in Armenien" und ein Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und legt dar, dass sich die Frage, ob der Grund für die Verweigerung des Reisepasses gerechtfertigt sei oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen ausländischen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage beurteile. Andernfalls müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen Grund verweigere. Ein solches Vorgehen führe aber zu unzulässigen Eingriffen in die Souveränität der betroffenen Drittstaaten. F. Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest und verweist nochmals auf das Urteil der ARK vom 25. August 2006, wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Armenien mit Rücksicht auf die von ihm als Jugendlicher und Erwachsener hier geschlagenen Wurzeln und der hervorragenden Integration unzumutbar sei. Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern als Zeugen in Bezug auf ihre psychologische, physische und lebenspraktische Abhängigkeit von seiner Anwesenheit und Unterstützung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 lehnte die Instruktionsrichterin die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen ab und gab ihm die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen oder andere Beweismittel über die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern von seiner Anwesenheit und Unterstützung einzureichen. H. Am 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Hausärztin der Eltern sowie die elterlichen Bestätigungsschreiben über die geltend gemachte Abhängigkeit ein. Ergänzend bringt er vor, eine Verfügung, welche ihn im Ergebnis zur Ausreise aus der Schweiz zum mindestens zweijährigen Verbleib in Armenien zwinge und zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung führe, greife unter diesen Umständen in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein und sei jedenfalls nicht zumutbar im Sinne der Reisepapierverordnung. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Asusstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Nach Art. 3 RDV hat eine ausländische Person, die von der Schweiz oder von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine als staatenlos anerkannte Person sowie eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b RDV). 2.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapieres geltend machen. Art. 4 Abs. 2 RDV sieht allerdings vor, dass Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 2.3 Als schriftenlos im Sinne der genannten Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). 3. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). 4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen, wird nicht bestritten. Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorab zu erfüllende, zweijährige Militärdienstzeit, die in der Schweiz erfolgte Integration, die Abhängigkeit seiner Eltern von seiner Anwesenheit und den drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen.
5. Das armenische Militärdienstgesetz verpflichtet Männer zwischen 18 und 27 Jahren, einen ununterbrochenen Militärdienst von 24 Monaten zu absolvieren. Im März 2004 wurde ein Amnestiegesetz verabschiedet, wonach sich Militärdienstentzieher, die mindestens 27 Jahre alt sind, für eine Summe von 2'800 Euro freikaufen können. Ein Freikauf ist ferner für einen armenischen Staatsangehörigen unter 27 Jahren möglich, wenn er verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern ist (vgl. Bestätigungsschreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 30. März 2007). Die armenische Botschaft bestätigte zudem, dass ein Reisepass erst nach der militärischen Einschreibung in Armenien selbst ausgestellt werden kann (vgl. Schreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar 2007). 5.1 Die Leistung von Militärdienst gehört in Armenien - wie auch in der Schweiz - zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes nicht ungerechtfertigt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass es der Beschwerdeführer durch Leistung von Militärdienst in der Hand hat, die von ihm geltend gemachte Schriftenlosigkeit zu beseitigen, zumal einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen, was im Urteil der ARK vom 25. August 2006 (Erw. 4) klar zum Ausdruck kommt. Auch eine konkrete Gefährdung aufgrund der im Heimatland herrschenden politischen Lage hat die ARK in ihrem Urteil verneint (Erw. 6.1). Lediglich wegen der guten Integration des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie wegen der gesundheitlichen Situation seines Vaters hat die ARK in der Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie als unzumutbar bezeichnet, wobei von einem Grenzfall die Rede war (vgl. Erw. 6.2.3 in fine). Vorliegend geht es gegebenenfalls nur um die alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers zur Absolvierung eines zweijährigen Militärdienstes. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er während dieser Zeit aufgrund seiner früher in Armenien erlittenen Nachteile diskriminiert oder anders behandelt würde als die übrigen Militärdienstleistenden. Bei seinen diesbezüglichen Vorbehalten gegenüber Armenien handelt es sich demnach um einen subjektiven Aspekt, der im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepapieres nicht als objektives Hindernis anerkannt werden kann. Wie bereits schon das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (vgl. den dem Beschwerdeführer bekannten Departementsentscheid B2-0360637 vom 18. Februar 2004, Erw. 10.1) festgehalten hat, beurteilt sich die Frage, ob ein Verweigerungsgrund gerechtfertigt ist oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage. Andernfalls müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen Grund verweigert. Ein solches Vorgehen ist abzulehnen, da es zu unzulässigen Eingriffen in die Souveränität bzw. Passhoheit der betroffenen Drittstaaten führen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt als Haupteinwand gegen einen Vergleich mit dem vorgenannten Departementsentscheid vor, dass im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bestehe. Eine Trennung als Folge der Leistung der Militärdienstpflicht in Armenien und der damit verbundene Verlust der Aufenthaltsbewilligung tangiere daher den Anspruch auf Achtung des Familienleben gemäss Art. 8 EMRK. Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 125 II 521 S. 529 E. 5, 120 Ib 257 E. 1d S. 261 mit weiteren Hinweisen) ist fraglich. Das Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007 und das ärztliche Zeugnis vom 24. Juli 2007 belegen im Wesentlichen, dass die Hilfe des Beschwerdeführers für seine Eltern zur Entlastung der öffentlichen Sozialhilfe beiträgt. Für die Erledigung von administrativen Dingen (u.a. Übersetzungen in den Spitälern und bei den Behörden) und die physische Unterstützung bei Spaziergängen des Vaters sind die Eltern nicht zwingend vom Beschwerdeführer abhängig. Solche Unterstützungen können ebenso gut durch Drittpersonen erfolgen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden wäre. Für die moralische Unterstützung des kranken, gehbehinderten und psychisch angeschlagenen Vaters ist im Übrigen noch die Mutter bzw. Ehefrau da, die diese Aufgabe auch übernehmen müsste, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz für wenige Tage oder Wochen mit einem Ersatzreisepapier verlassen würde. Letztlich kann aber die Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses offengelassen werden. Die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und sich aus diesem Grunde für die Dauer der vorgesehenen Dienstzeit von seiner Familie zu trennen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Dass dadurch vorübergehend familiäre Betreuungsverhältnisse tangiert sein können und unter Umständen entsprechende organisatorische Massnahmen notwendig sind, ändert daran nichts. Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen, den zweijährigen Militärdienst zu absolvieren, und dadurch sein Aufenthaltsrecht verlieren (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), liegt es an ihm, sich nachher wieder um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die zuständige kantonale Behörde hätte diesfalls zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 18 ff. AuG), bzw. ob von diesen abgewichen werden könnte (vgl. insbes. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5.3 Die Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapieres stellt schliesslich auch keinen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar. Im Januar 2010 wird er 27 Jahre alt und erfüllt dann die Bedingungen, um sich durch die Leistung einer Ersatzabgabe von der Militärdienstpflicht zu befreien. Ferner kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Eingabe vom 16. August 2007 im April 2008 ein Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz stellen. Nach der Einbürgerung, welche voraussichtlich anfangs 2010 erfolgen dürfte, könnte er auch ohne heimatlichen Reisepass Auslandreisen unternehmen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beaschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV zu erachten ist, zumal die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten von ihm nach objektiven Massstäben verlangt werden kann. Dabei kann insbesondere auch nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes seine im Kanton Bern erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung verlieren würde. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und gestützt auf die bisherige Praxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemets, welche hiermit bestätigt wird, gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 383 946 zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Rudolf Grun Versand: