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E-6076/2014

E-6076/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien nach eigenen Angaben am 26. Oktober 2013 in Richtung Libanon. Am 30. Oktober 2013 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 14. Januar 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 5. September 2014 zu den Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie suche in der Schweiz Frieden und Sicherheit. In Syrien sei sie, da sie aus Doma stamme, öfters von Kontrollposten angehalten und befragt worden. Sie habe anfangs an Demonstrationen teilgenommen und danach angefangen, Medikamente für die Freie Syrische Armee zu schmuggeln. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet werde, da dies ihrem Vater und ihrem Bruder passiert sei. C. Mit Verfügung vom 9. September 2014 - eröffnet am 29. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Beigelegt waren der Asylentscheid von B._______, ein Artikel der Zeitung Blick sowie eine Unterstützungsbestätigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seien nicht ersichtlich.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Angehörige von syrischen Regimegegnern hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Ihr Bruder und ihr Vater würden in Syrien als Regimegegner wahrgenommen und verfolgt. Ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und man habe ihm Asyl gewährt. In Syrien habe man ihn als Terroristen und Befürworter der Freien Syrischen Armee wahrgenommen. Ebenso sei ihr Bruder hier als Flüchtling anerkannt und man habe ihm Asyl gewährt. Er sei in Syrien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime verfolgt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung zu prüfen, und insoweit den Sachverhalt unvollständig ermittelt.

E. 4.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der allgemeinen Lage in Syrien, ihrem Medikamentenschmuggel und ihre Anhaltung und Befragung an Checkpoints betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerdeeingabe auch nichts mehr vor. Um Wiederholung zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten haben und die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung geltend macht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie selbst nie Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden in Syrien (SEM-Akten, A5/12 S. 8 und A12/8 F22 und F37 f.). Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, ihr Vater und ihr Bruder seien in Syrien verhaftet worden und ihr drohe bei einer Rückkehr, dass sie sofort vorgeladen und befragte werde, sowie dass sie festgenommen und nicht wieder freigelassen werde. Sie mutmasst, der Geheimdienst habe ihren Namen (SEM-Akten, A12/8 F41 f.). Wie sie zu dieser Mutmassung kommt, erklärt sie nicht. Auch kann sie aus den allgemeinen Ausführungen zur Reflexverfolgung, Zitaten aus dem aktuellen Länderbericht der britischen Migrationsbehörde und Gerichtsurteilen in ihrer Beschwerdeschrift nicht ableiten, dass gerade sie bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss zuliessen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.

E. 4.4 Im Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. Dies weil alle ihre Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt seien, ihr Bruder regimekritisch medial in Erscheinung getreten sei und die Beschwerdeführerin selber an exilpolitischen Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen habe. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin keine Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. Dass ihre Verwandten als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihr Bruder angeblich regimekritisch medial in Erscheinung getreten ist, stellen für sich ebenfalls keine subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin dar.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6076/2014 Urteil vom 27. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch MLaw Adam Arend, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien nach eigenen Angaben am 26. Oktober 2013 in Richtung Libanon. Am 30. Oktober 2013 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 14. Januar 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 5. September 2014 zu den Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sie suche in der Schweiz Frieden und Sicherheit. In Syrien sei sie, da sie aus Doma stamme, öfters von Kontrollposten angehalten und befragt worden. Sie habe anfangs an Demonstrationen teilgenommen und danach angefangen, Medikamente für die Freie Syrische Armee zu schmuggeln. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet werde, da dies ihrem Vater und ihrem Bruder passiert sei. C. Mit Verfügung vom 9. September 2014 - eröffnet am 29. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Beigelegt waren der Asylentscheid von B._______, ein Artikel der Zeitung Blick sowie eine Unterstützungsbestätigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seien nicht ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Angehörige von syrischen Regimegegnern hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Ihr Bruder und ihr Vater würden in Syrien als Regimegegner wahrgenommen und verfolgt. Ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und man habe ihm Asyl gewährt. In Syrien habe man ihn als Terroristen und Befürworter der Freien Syrischen Armee wahrgenommen. Ebenso sei ihr Bruder hier als Flüchtling anerkannt und man habe ihm Asyl gewährt. Er sei in Syrien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime verfolgt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung zu prüfen, und insoweit den Sachverhalt unvollständig ermittelt. 4.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der allgemeinen Lage in Syrien, ihrem Medikamentenschmuggel und ihre Anhaltung und Befragung an Checkpoints betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerdeeingabe auch nichts mehr vor. Um Wiederholung zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägung verwiesen werden. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten haben und die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung geltend macht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie selbst nie Probleme mit der Armee, Polizei oder den Behörden in Syrien (SEM-Akten, A5/12 S. 8 und A12/8 F22 und F37 f.). Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, ihr Vater und ihr Bruder seien in Syrien verhaftet worden und ihr drohe bei einer Rückkehr, dass sie sofort vorgeladen und befragte werde, sowie dass sie festgenommen und nicht wieder freigelassen werde. Sie mutmasst, der Geheimdienst habe ihren Namen (SEM-Akten, A12/8 F41 f.). Wie sie zu dieser Mutmassung kommt, erklärt sie nicht. Auch kann sie aus den allgemeinen Ausführungen zur Reflexverfolgung, Zitaten aus dem aktuellen Länderbericht der britischen Migrationsbehörde und Gerichtsurteilen in ihrer Beschwerdeschrift nicht ableiten, dass gerade sie bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss zuliessen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. 4.4 Im Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. Dies weil alle ihre Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt seien, ihr Bruder regimekritisch medial in Erscheinung getreten sei und die Beschwerdeführerin selber an exilpolitischen Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen habe. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin keine Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. Dass ihre Verwandten als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihr Bruder angeblich regimekritisch medial in Erscheinung getreten ist, stellen für sich ebenfalls keine subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin dar. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: